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{'item': 'W103 2135804-2'}

Obsah (27)§ 28Art. 133§ 5Art 18§ 61§ 21§ 40§ 34§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 58§ 53§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW103 2135804-2 SpruchW103 2135787-2/6E, W103 2135787-2/6E W103 2135804-2/6E W103 2135794-2/6E W103 2135797-2/6E W

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013, idg

F., iVm §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 4, 8 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. werden

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 56, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 4, 8, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt II. bis VI. (BF1-BF2) bzw. Spruchpunkt II. bis V. (BF3-BF7) werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. (BF1-BF2) bzw. Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. (BF3-BF7) werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und sie sind die Eltern der mittlerweile seit 01.12.2021 volljährigen Drittbeschwerdeführerin und der mj. Viert- bis Siebtbeschwerdeführer (BF4 – BF7). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  2. Die BF1 bis BF6 und ein weiterer volljähriger Sohn der BF1-BF2 stellten nach illegaler Einreise am 15.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am folgenden Tag niederschriftlich erstbefragt wurden. Der BF1 gab zusammengefasst und sinngemäß an, dass seine Asylanträge in Polen und Deutschland abgelehnt worden seien. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF1 vor, dass ein Polizeikommandant ihm befohlen habe, drei Personen zu töten. Das sei 2009 gewesen. Er habe das aber nicht gemacht. Er sei daraufhin wieder in sein Heimatdorf gefahren und habe weiterarbeiten können. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Die BF2 gab ebenso an, dass sie in Polen und Deutschland Asylanträge gestellt habe, die negativ entschieden worden seien. Zum Fluchtgrund befragt führte die BF2 aus, dass ihr Mann mit dem Militär zusammengearbeitet habe. Man habe sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Sie habe nur wegen der Probleme des Mannes ihren Herkunftsstaat verlassen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle hiermit auch für ihre Kinder Asylanträge.
  3. Am 04.02.2015 wurde dem BF1 und der BF2 – wobei die BF2 als gesetzliche Vertreterin der Kinder auftrat – mittels Parteiengehör die beabsichtigte Ausweisung nach Polen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht.
  4. Mit Bescheiden vom 09.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. 4. Mit Bescheiden vom 09.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

  1. Dagegen wurde von den BF1 bis BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, XXXX , wurde den Beschwerden

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, römisch 40 , wurde den Beschwerden

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

  1. Am 16.06.2015 fand ein Parteiengehör bei der belangten Behörde statt.
  2. Mittels neuerlichen Bescheiden vom 16.06.2015 wurden die Anträge der BF1-BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft.8. Mittels neuerlichen Bescheiden vom 16.06.2015 wurden die Anträge der BF1-BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF6 und des weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. 9. Die BF1-BF6 wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr

§ 40BFA-VG festgenommen.

9. Die BF1-BF6 wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.

  1. Mit Schreiben vom 30.07.2015 stellte die rechtliche Vertretung einen Antrag auf Abänderung der Bescheide und auf Zulassung des Verfahrens.
  2. Am XXXX wurde der BF7 im Bundesgebiet nachgeboren und wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 für den BF7 gestellt. 11. Am römisch 40 wurde der BF7 im Bundesgebiet nachgeboren und wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für den BF7 gestellt. 12. Mit Schreiben vom 07.09.2015 erstatte die rechtliche Vertretung Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG. 12. Mit Schreiben vom 07.09.2015 erstatte die rechtliche Vertretung Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien und der weitere volljährige Sohn der BF1-BF2 stellten am 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 (erneut) Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 niederschriftlich erstbefragt wurden. Der BF1 gab zusammengefasst und sinngemäß an, dass er seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag Österreich nicht verlassen habe und auch nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei. Weiters führte er aus, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne; er habe Angst. Die Fluchtgründe, die er bei seiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, würden aufrecht bleiben. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er sicher umgebracht werde. Die Kadyrowzy hätten ihm seine Fingernägel abgezogen und ihn wie einen Hund geschlagen. Zudem würden für seine Kinder die gleichen Fluchtgründe wie für ihn gelten. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 gab ebenso an, dass sie seit der Entscheidung über ihren (ersten) Asylantrag Österreich nicht verlassen habe; sie seien immer in Österreich gewesen. Weiters führte sie aus, dass die Gründe, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, aufrecht bleiben würden. Sie habe jetzt Kontakt mit ihren Schwiegereltern in Tschetschenien und die hätten ihnen gesagt, dass die russische und tschetschenische Behörde sie suchen würden und es besser wäre, wenn sie in Österreich bleiben würden. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann verhaftet werde. Sie hätte dann auch mit ihren Kindern „Probleme“. Ihr Mann würde verhaftet werden und sicherlich auch getötet werden. Gefragt, seit wann ihr die Änderung der Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, seit zwei Tagen, nachdem sie mit ihren Schwiegereltern telefonisch Kontakt gehabt habe.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX vom 04.03.2016 wurde den Beschwerden

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG i

Vm Art 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen der BF1-BF6 und eines weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des BF1 sowie BF4 bis BF6 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je EUR 737,60 (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt II). 14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 vom 04.03.2016 wurde den Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen der BF1-BF6 und eines weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des BF1 sowie BF4 bis BF6 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je EUR 737,60 (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch zwei).

  1. Am 20.05.2016 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Unter einem wurden Dokumente vorgelegt. Der BF1 brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend und sinngemäß vor, dass er Anfang 2013 mit seiner Familie mit einem Zug legal nach Weißrussland ausgereist sei. Gefragt, wie es seiner Familie im Herkunftsstaat gehe, führte der BF1 aus, dass sein Bruder jede Woche vom Regimentskommandanten vorgeladen werde und nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt werde und, ob er Kontakte zum BF1 habe. Der Bruder sei auch mit dem Tod bedroht worden, falls ihm nachgewiesen werde, dass er lüge. Der Bruder werde auch öfter angehalten und dabei werde auch sein Telefon überprüft. Die Familie hülle sich zum Aufenthaltsortes des BF1 in Schweigen. Auf die Frage, wie man zu einem Reisepass komme, wenn man im Herkunftsstaat gesucht werde, antwortete der BF1, dass ihm sein Onkel den Reisepass durch Schmiergeld besorgt habe. Ein Reisepass habe ca. EUR 125,- gekostet. Gefragt, wie man legal aus dem Herkunftsstaat ausreisen könne, wenn man gesucht werde, führte der BF1 aus, er sei damals nicht auf der Fahndungsliste gewesen. Er habe es über Freunde gehört. Wenn man gesucht werde, würden Fotos in der Gemeinde aufgehängt werden. Zu den Fluchtgründen führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass sein Regimentskommandant im September 2012 ihm und sieben anderen Kollegen Fotos von drei angeblichen Terroristen gezeigt habe, die Probleme mit den Russen gehabt hätten. Sie hätten diese Personen in die Basis bringe sollen. Er habe gewusst, dass diese Leute im Keller umgebracht werden würden. Er habe das nicht tun wollen. Als er sich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann habe der Regimentskommandant gesagt, seine Kollegen würden die Leute holen, der BF1 müsste sie aber danach im Keller umbringen. Der BF1 weigerte sich auch das zu tun. Der Regimentskommandant habe den anderen Mitarbeitern befohlen, den BF1 zu schlagen und zu misshandeln. Sie hätten ihm die Rippen gebrochen und mit einer Pistole auf seine Fingernägel geschlagen. Sie hätten ihn mit dem Maschinengewehr auf den Rücken und auf das rechte Bein geschlagen. Der BF1 zeigte in der Einvernahme seinen Rücken, auf dem erkennbar eine ca. 40 cm lange Narbe auf der rechten Seite unter dem Schulterblatt war. Der BF1 sei bewusstlos gewesen, er sei mit Wasser begossen worden, er habe auch am Kopf Narben, könne sich aber nur sehr vage daran erinnern. Er sei dann in einem Krankenhaus ca. zwei bis drei Tage später zu sich gekommen. Sein rechtes Bein sei eingegipst gewesen und seine Rippen seien einbandagiert gewesen. Auch sein Kopf sei verbunden gewesen. Er sei dort insgesamt ca. eine Woche gelegen. Er habe sich dann für drei Monate bei seinem Onkel in den Bergen versteckt. Im März 2013 sei sein ältester Sohn am Schulweg mitgenommen worden und in die Militärbasis gebracht worden. Er sei dort einen ganzen Tag festgehalten worden und man habe ihm gesagt, dass er den BF1 anrufen solle und er dem BF1 sagen solle, dass der Sohn getötete werden würde, wenn sich der BF1 nicht stellen würde. Sein Sohn habe aber gesagt, dass er die Telefonnummer des BF1 nicht kennen würde. Seine Familie habe seinen Sohn am Abend wieder nach Hause geholt. Gefragt, warum man den Sohn des BF1 einfach so wieder freigelassen habe, wenn man so doch Druck ausüben hätte können, gab der BF1 an, die Leute der Basis hätten gesagt, dass das eine Warnung gewesen sei, dann beim nächsten Mal würde man die ganze Familie mitnehmen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung Folgendes angegeben habe: „Ein Polizeikommandant hat mir befohlen drei Personen zu töten. Das war
  2. Ich habe das aber nicht gemacht. Ich bin daraufhin wieder in mein Heimatdorf gefahren und konnte weiterarbeiten.“ und wie der BF1 den zeitlichen Widerspruch erklären könne, führte dieser aus, er habe einen alten Dolmetscher gehabt, das sei falsch übersetzt worden, er habe auch Angst gehabt. Gefragt, ob dem BF1 das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, führte er aus, er habe nicht die Wahrheit sagen wollen, weil er Angst gehabt habe, dass er wieder nach Polen abgeschoben werde. Auf weiteren Vorhalt, dass er heute angegeben habe, dass er immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und jetzt sagen würde, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, gab er an, dass er vom Polizisten angebrüllt worden sei. Er habe Angst gehabt. Jetzt würde er die Wahrheit sagen. Am selben Tag wurde die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab sie im Wesentlichen und sinngemäß an, dass sie wegen „der Probleme“ ihres Mannes hier sei. Sie seien ständig vom Militär gefragt worden, wo ihr Mann sei. Sie habe zwei bis drei Tage nicht gewusst, wo ihr Mann sei. Dann sei sein Freund zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, dass ihr Mann im Spital sei. Das Gesicht, die Rippen und die Finger des BF1 seien verletzt gewesen. Im Übrigen sei ihr Sohn einmal mitgenommen worden. Zudem würde sie als Fluchthelferin verfolgt werden.
  3. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt abgegeben.
  4. Mit Bescheiden vom 02.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt;

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).17. Mit Bescheiden vom 02.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt;

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Fluchtgrund des BF1 aufgrund der widersprüchlichen Angaben kein Glauben geschenkt werden habe können.

  1. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF7 und eines weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 27.08.2020, Zlen XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
  2. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF7 und eines weiteren volljährigen Sohnes der BF1-BF2 wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 27.08.2020, Zlen römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
  3. Am 07.05.2021 stellten die BF1-BF7 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 (BF1 und BF3) bzw. Abs. 2 (BF2, BF4-BF7) Asyl

G. 19. Am 07.05.2021 stellten die BF1-BF7 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, (BF1 und BF3) bzw. Absatz 2, (BF2, BF4-BF7) AsylG.

  1. Am 05.07.2021 erging an die BF1-BF7 ein Verbesserungsauftrag, unter anderem gültige Reisedokumente und GeburtsurkundeN mit Übersetzung vorzulegen.
  2. Am 21.07.2021 wurden die BF1-BF2 vor dem BFA niederschriftlich zum gegenständlichen Verfahren einvernommen.
  3. Am 14.12.2021 stellten die BF1-BF7 Folgeanträge auf internationalen Schutz.
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die gegenständlichen Anträge der BF1-BF7

§ 56Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF1-BF7 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 2, 6 FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. Spruchpunkt V. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. VI. der Bescheide der BF1-BF2). 23. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die gegenständlichen Anträge der BF1-BF7

Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF1-BF7 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF3-BF7 bzw. römisch sechs. der Bescheide der BF1-BF2).

  1. Gegenständlich wurde sowohl durch die XXXX , als auch durch den XXXX Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, zugestellt am 16.12.2021, erhoben.
  2. Gegenständlich wurde sowohl durch die römisch 40 , als auch durch den römisch 40 Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, zugestellt am 16.12.2021, erhoben. Die XXXX erhob in casu lediglich Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. und machte zunächst neuerlich Angaben zum Sachverhalt. Im Anschluss wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient habe. Das Einreiseverbot gegen die BF1-BF2 sei rechtswidrig. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formal erfüllt wäre, bedeute das nicht zwingend, dass ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde gegenständlich mit der Mittellosigkeit begründet, wobei die belangte Behörde es unterlassen habe sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren angebracht sei, weil keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die römisch 40 erhob in casu lediglich Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und machte zunächst neuerlich Angaben zum Sachverhalt. Im Anschluss wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient habe. Das Einreiseverbot gegen die BF1-BF2 sei rechtswidrig. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formal erfüllt wäre, bedeute das nicht zwingend, dass ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde gegenständlich mit der Mittellosigkeit begründet, wobei die belangte Behörde es unterlassen habe sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren angebracht sei, weil keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der XXXX stellte zunächst ebenfalls neuerlich den Sachverhalt dar und führte im Anschluss aus, dass die belangte Behörde keine faire Beurteilung des Antrages vorgenommen habe. Die BF1-BF2 hätten sich im Bundesgebiet umfangreich engagiert, wobei beispielhaft einige Gründe angeführt wurden. Die höhere Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Rückkehrentscheidung erübrige sich eindeutig und verkenne die belangte Behörde eindeutig, wer die Personen seien, welche die öffentlichen Interessen gefährden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes erfinde die belangte Behörde eine beharrliche Verweigerung der Ausreise, welche den beschwerdeführenden Parteien nicht anzulasten sei. Zusammenfasend entbehre die Schlussfolgerung der belangten Behörde einer tragfähigen Begründung und seien Teile des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien ignoriert worden. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Der römisch 40 stellte zunächst ebenfalls neuerlich den Sachverhalt dar und führte im Anschluss aus, dass die belangte Behörde keine faire Beurteilung des Antrages vorgenommen habe. Die BF1-BF2 hätten sich im Bundesgebiet umfangreich engagiert, wobei beispielhaft einige Gründe angeführt wurden. Die höhere Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Rückkehrentscheidung erübrige sich eindeutig und verkenne die belangte Behörde eindeutig, wer die Personen seien, welche die öffentlichen Interessen gefährden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes erfinde die belangte Behörde eine beharrliche Verweigerung der Ausreise, welche den beschwerdeführenden Parteien nicht anzulasten sei. Zusammenfasend entbehre die Schlussfolgerung der belangten Behörde einer tragfähigen Begründung und seien Teile des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien ignoriert worden. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der mj. Viert- bis Siebtbeschwerdeführer (BF4-BF7). Die Beschwerdeführer (BF1-BF6) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die BF1-BF6 reisten im Jänner 2015 mit einem weiteren volljährigen Sohn der BF1-BF2 illegal in das Bundesgebiet ein, der BF7 wurde im Bundesgebiet am XXXX nachgeboren. Die BF1-BF6 reisten im Jänner 2015 mit einem weiteren volljährigen Sohn der BF1-BF2 illegal in das Bundesgebiet ein, der BF7 wurde im Bundesgebiet am römisch 40 nachgeboren. Hinsichtlich BF1 bis BF6 liegen bereits 2 rechtkräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet vor, für den BF7 ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren, wobei die Anträge der BF1-BF6 im ersten Verfahren ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurden und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet wurde. Diese Bescheide der belangten Behörde erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. Die (Folge-)anträge der BF1-BF7 wurden zweitinstanzlich mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.08.2020 als unbegründet abgewiesen bzw. hinsichtlich Spruchpunkt I. wurden die Verfahren nach Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt liegen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF7 vor. Trotzdem haben die BF1-BF7 das Bundesgebiet nicht verlassen und 07.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 56Abs. 2 Asyl

G gestellt. Hinsichtlich BF1 bis BF6 liegen bereits 2 rechtkräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet vor, für den BF7 ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren, wobei die Anträge der BF1-BF6 im ersten Verfahren ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurden und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet wurde. Diese Bescheide der belangten Behörde erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. Die (Folge-)anträge der BF1-BF7 wurden zweitinstanzlich mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.08.2020 als unbegründet abgewiesen bzw. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurden die Verfahren nach Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt liegen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF7 vor. Trotzdem haben die BF1-BF7 das Bundesgebiet nicht verlassen und 07.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG gestellt. Die BF1-BF7 haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht in casu nicht nach. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die Anträge der BF1-BF2 nach § 56 AsylG

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen und ua. gegen die BF1-BF7 jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die BF1-BF7 haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe, noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht in casu nicht nach. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die Anträge der BF1-BF2 nach Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und ua. gegen die BF1-BF7 jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die BF1-BF7 haben am 14.12.2021 Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, über die zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Die belangte Behörde hat über die Folgeanträge mit Bescheid datiert vom 31.01.2022 abgesprochen, wobei die Rechtsmittelfrist noch offen ist. Der BF1 weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wegen § 231 Abs. 1 StGB vom 02.12.2021, rechtskräftig am 07.12.2021, auf, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Die BF2-BFBF3 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF4-BF7 sind strafunmündig.Der BF1 weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB vom 02.12.2021, rechtskräftig am 07.12.2021, auf, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Die BF2-BFBF3 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF4-BF7 sind strafunmündig. Der BF1 verfügt über eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Bundesgebiet.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Die Staatsangehörigkeit der BF1-BF7 und ihre Herkunft ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im bisherigen Verfahren, wie aus den beschwerdeseitigen Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren im Bundesgebiet. 2.
  4. Dass die BF1-BF7 bis dato weder gültige Reisedokumente, noch Nachweise über die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorlegten, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Mitwirkungspflichten in casu verletzt haben, beruht auf der Tatsache, dass sie bis dato - trotz wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflichten - keine gültigen Reisepässe de facto vorgelegt haben. Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisepässen haben die BF1-BF7 zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens auch nur vorgebracht. Sofern beschwerdeseitig mit Schreiben vom 12.07.2021 vorgebracht wurde, dass der erteilte Verbesserungsauftrag angesichts der wiederholten Übermittlung von Unterlagen völlig unverständlich sei, handelt es sich dabei um keine substantiierte Erklärung der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten. 2.
  5. Dass die BF1-BF7 neuerliche Asylanträge gestellt haben, beruht auf aktuellen Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass die Rechtsmittelfrist, gegen die von der belangten Behörde ergangenen Bescheide aufgrund der Folgeanträge, noch offen ist. 2.
  6. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF1 und die Unbescholtenheit der BF2-BF3 ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hinsichtlich des BF1 ergeben sich aus im Akt einliegenden Abfragen der XXXX und der BH XXXX .2.
  7. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF1 und die Unbescholtenheit der BF2-BF3 ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hinsichtlich des BF1 ergeben sich aus im Akt einliegenden Abfragen der römisch 40 und der BH römisch 40 .
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

§ 56Abs. 2 Asyl

G kann kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG kann kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. […] § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise: "§ 58. [...]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. [...]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." § 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise: "§ 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." 3.5.
  2. Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs. 1 (BF1, BF3) bzw. Abs. 2 (BF2, BF4-BF7) Asyl

G wurden die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und die diese mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, u.a. ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beizubringen (s. Beweiswürdigung). Dennoch kamen die beschwerdeführenden Parteien der ihnen erteilten Aufforderung zur Vorlage ihrer Reisepässe bis dato nicht nach. Dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Nichtvorlage ihrer Reisepässe Mitwirkungspflichten verletzt haben, steht im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).3.5.1. Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz eins, (BF1, BF3) bzw. Absatz 2, (BF2, BF4-BF7) AsylG wurden die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und die diese mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, u.a. ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beizubringen (s. Beweiswürdigung). Dennoch kamen die beschwerdeführenden Parteien der ihnen erteilten Aufforderung zur Vorlage ihrer Reisepässe bis dato nicht nach. Dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Nichtvorlage ihrer Reisepässe Mitwirkungspflichten verletzt haben, steht im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt). 3.5.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab
  2. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).3.5.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab
  4. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). 3.5.
  5. Richtigerweise, ist die belangte Behörde daher zum Schluss gekommen, die gegenständlichen Anträge der BF1-BF7 aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten zurückzuweisen. 3.5.
  6. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es den BF1-BF7 nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die Ausstellung gültiger Reisepässe bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Österreich zu beantragen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der beschwerdeführenden Parteien, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (vgl die hg Entscheidungen vom 14.4.2015, W103 1420161-3 und vom 8.9.2016, I406 1308162-3; siehe auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998, A 9 S 856/98).3.5.
  7. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es den BF1-BF7 nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die Ausstellung gültiger Reisepässe bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Österreich zu beantragen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der beschwerdeführenden Parteien, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich vergleiche die hg Entscheidungen vom 14.4.2015, W103 1420161-3 und vom 8.9.2016, I406 1308162-3; siehe auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998, A 9 S 856/98). 3.5.
  8. Da die BF1-BF7 somit keine gültigen Reisedokumente, noch eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegt haben und ihnen die Vorlage dieser Dokumente auch zumutbar war, wozu sie kein (nur ansatzweise plausibles) Vorbringen erstatteten, waren gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G somit zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2).3.5.5. Da die BF1-BF7 somit keine gültigen Reisedokumente, noch eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegt haben und ihnen die Vorlage dieser Dokumente auch zumutbar war, wozu sie kein (nur ansatzweise plausibles) Vorbringen erstatteten, waren gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG somit zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2). 3.5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.3.5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.6. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V. bzw. VI.:3.6. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. bzw. römisch sechs.: 3.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).3.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7). Im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind die zuvor durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).Im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind die zuvor durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vergleiche darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13). 3.6.2. Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor: Die BF1-BF7 stellten vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide (vom 21.12.2021) am 14.12.2021 Anträge auf internationalen Schutz in diesen Verfahren wären die Rückkehrentscheidungen und eventuellen Einreiseverbote zu prüfen. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 21.12.2021, wurden die noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell (im Instanzenzug) – zu entscheiden sein (s. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18 und VwGH 25.09.2018 Ra 2018/21/0107).3.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell (im Instanzenzug) – zu entscheiden sein (s. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18 und VwGH 25.09.2018 Ra 2018/21/0107)., 3.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil die Anträge der BF1-BF7 unter Spruchpunkt I. zu Recht

§ 58Abs. 11 Asyl

G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurden. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil die Anträge der BF1-BF7 unter Spruchpunkt römisch eins. zu Recht

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurden. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der BF1-BF7 deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung der BF1-BF2 zu ihren Anträgen und der, ihrer zum Antragszeitpunkt aller mj. Kinder, nach § 56 AsylG nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF1-BF7 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der BF1-BF7 deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung der BF1-BF2 zu ihren Anträgen und der, ihrer zum Antragszeitpunkt aller mj. Kinder, nach Paragraph 56, AsylG nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF1-BF7 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung auch in Hinblick auf die Spruchpunkte II. bis VI. entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung auch in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. entfallen konnte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.2135804.2.01

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