Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW141 2250877-1 Spruch, W141 2250877-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 16.09.2021 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 03.09.2021 als Zimmermädchen beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 1.575,00 pro Monat auf Vollzeitbasis, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von 01.09.2021 bis 10.09.2021 keine Kinderbetreuung gehabt habe, dies jedoch nicht so gemeldet hätte.
- Bei der am 16.09.2021 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 03.09.2021 als Zimmermädchen beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto € 1.575,00 pro Monat auf Vollzeitbasis, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von 01.09.2021 bis 10.09.2021 keine Kinderbetreuung gehabt habe, dies jedoch nicht so gemeldet hätte.
- Mit Bescheid vom 29.09.2021 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld (korrekt: Notstandshilfe) für den Zeitraum 07.09.2021 bis 18.10.2021 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 29.09.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld (korrekt: Notstandshilfe) für den Zeitraum 07.09.2021 bis 18.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein ihr zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX erhalten und durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung mit besagtem Arbeitgeber vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein ihr zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber römisch 40 erhalten und durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung mit besagtem Arbeitgeber vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 29.09.2021 richtete sich die am 08.10.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend aus, dass sie den Antritt einer zumutbaren Stelle nicht vereitelt habe. Sie habe den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde bekommen und sich auf diesen auch unmittelbar beworben, sei jedoch aufgrund einer Erkrankung ihres Kindes dazu gezwungen gewesen, das mit dem potentiellen Arbeitgeber vereinbarte Vorstellungsgespräch abzusagen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der potentielle Arbeitgeber ihr zwar ein weiteres E-Mail geschickt, sie dieses jedoch wegen der Erkrankung ihres Kindes übersehen habe. Darüber hinaus hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie ab 08.11.2021 eine Ausbildung zur Heimhilfe beginnen und unmittelbar danach beim XXXX eine Beschäftigung aufnehmen werde, was laut der Beschwerdeführerin der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gleichzuhalten sei. Sie ersuche daher um die Gewährung einer Nachsicht vom Verlust des Arbeitslosengeldes.Darüber hinaus hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie ab 08.11.2021 eine Ausbildung zur Heimhilfe beginnen und unmittelbar danach beim römisch 40 eine Beschäftigung aufnehmen werde, was laut der Beschwerdeführerin der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gleichzuhalten sei. Sie ersuche daher um die Gewährung einer Nachsicht vom Verlust des Arbeitslosengeldes.
- Mit Bescheid vom 13.12.2021 wurde die Beschwerde vom 08.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.4. Mit Bescheid vom 13.12.2021 wurde die Beschwerde vom 08.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.12.2021, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 21.01.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 15.02.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.
- Am 15.02.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF bestätigte im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben und gab erneut an, dass sie dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt habe, dass sie nicht kommen könne und sie ersuche um einen Termin in der darauffolgenden Woche. Der Grund war, dass ihr Sohn erkrankt sei. Auf die zweite E-Mail des potentiellen Dienstgebers bezüglich des neuerlichen Termins in der darauffolgenden Woche für ein Vorstellungsgespräch habe sie nicht reagiert, da sie nicht täglich ihren E-Mail Account checke und es stressig war, aufgrund des erkrankten Sohnes. Die E-Mail habe sie erst gesehen, als sie von der belangten Behörde davon informiert wurde, dass sie dem potentiellen Dienstgeber nicht geantwortet habe. Die vermittelte Stelle hätte der Beschwerdeführerin grundsätzlich schon gepasst, da sie bereits seit fünf Jahren in dieser Branche gearbeitet habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie derzeit eine Ausbildung zur Heimhilfe beim XXXX mache und nächste Woche dort ihre Abschlussprüfungen absolvieren werde. Bei positivem Abschluss der Ausbildung, habe sie danach eine fixe Anstellung beim XXXX . Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie derzeit eine Ausbildung zur Heimhilfe beim römisch 40 mache und nächste Woche dort ihre Abschlussprüfungen absolvieren werde. Bei positivem Abschluss der Ausbildung, habe sie danach eine fixe Anstellung beim römisch 40 . Auf Nachfrage der Vertreterin der belangten Behörde, warum sie nicht nach der Nachricht der belangten Behörde reagiert habe, in der sie von der fehlenden Antwort an den potentiellen Dienstgeber informiert wurde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie gedacht hatte, dass es nun auch schon zu spät sei, mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr bewusst sei, dass sie ihre E-Mails regelmäßig kontrollieren hätte sollen aber sie bittet um Verständnis, da es mit ihrem kranken Sohn sehr stressig war und sie es vergessen hatte. Sie sei eine sehr aktive Person und habe ihre neue Ausbildung seitens des BFI gefunden, bei der sie auch eine fixe Jobzusage im Anschluss habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.11.2020 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt ist die Beschwerdeführerin seit 02.09.2021 im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 34,32. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war - mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 25.10.2019 bis 29.10.2020 - im Zeitraum von 02.09.2014 bis 22.11.2020 als Zimmermädchen beim Dienstgeber XXXX .Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war - mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 25.10.2019 bis 29.10.2020 - im Zeitraum von 02.09.2014 bis 22.11.2020 als Zimmermädchen beim Dienstgeber römisch 40 . In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zuletzt am 02.09.2021) hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2021 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zimmermädchen bzw. Verkaufshelferin oder im zumutbaren Hilfsbereich im Ausmaß von 20 Stunden unterstützt und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Am 17.11.2020 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Betreuung eines Kindes an Werktagen an, dass ihr Sohn Kerem Agca, geb. 29.08.2019, von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr im „Märchenkindergarten" betreut werden würde und auch der Vater des Kindes, Nail Agca, für die Betreuung ihres Sohnes zur Verfügung stehe. Am 30.07.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde lediglich mit, dass der Kindergarten von 01.08.2021 bis 22.08.2021 geschlossen wäre. Am 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Zimmermädchen beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde ihr am 01.09.2021 per eAMS-Konto übermittelt und die Beschwerdeführerin hat diesen am 02.09.2021 auch gelesen.Am 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Zimmermädchen beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde ihr am 01.09.2021 per eAMS-Konto übermittelt und die Beschwerdeführerin hat diesen am 02.09.2021 auch gelesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar für die Stelle beworben, hat in der Folge aber den ihr vom potenziellen Dienstgeber für den 03.09.2021 angebotenen Vorstelltermin kurzfristig abgesagt sowie mitgeteilt, dass sie nächste Woche kommen könne. Auf das daraufhin vom Dienstgeber versandte E-Mail, mit einem Ersatzvorstelltermin für den 06.09.2021, hat die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert, weshalb kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Aufgrund der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 07.09.2021 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
§ 10Al
VG eingeleitet.Aufgrund der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 07.09.2021 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
Paragraph 10, AlVG eingeleitet. Am 16.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. In dieser niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin betreffend der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin den ersten Vorstelltermin kurzfristig abgesagt und auf die zweite Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht reagiert hat, an, dass sie von 01.09.2021 bis 10.09.2021 keine Kinderbetreuung gehabt hat und dies so nicht gemeldet hätte. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie im Telefonberatungsgespräch im Juli erwähnt hat, dass es im Sommer zu Problemen mit der Betreuung kommen könne, weil die Großmutter, die immer wieder auf das Kind aufpasse, im Sommer einige Wochen im Ausland sein würde und erst am 13.09.2021 wieder nach Wien käme. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Kindergartenbetreuung für sie finanziell nicht sinnvoll wäre, da ihr Kind immer wieder krank ist und die Beschwerdeführerin dann erst recht eine private Kinderbetreuung benötige. Der potenzielle Dienstgeber, XXXX , wurde von der belangten Behörde zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens befragt und teilte dieser am 25.11.2021 im Wesentlichen mit, dass er der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewerbung einen Vorstelltermin am 03.09.2021 angeboten hätte, welchen die BF aber am 03.09.2021 um 08:24 Uhr abgesagt hätte. Auf sein ca. 20 Minuten danach versandtes E-Mail mit einem Ersatztermin für Montag den 06.09.2021 hätte die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert. Der potenzielle Dienstgeber, römisch 40 , wurde von der belangten Behörde zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens befragt und teilte dieser am 25.11.2021 im Wesentlichen mit, dass er der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewerbung einen Vorstelltermin am 03.09.2021 angeboten hätte, welchen die BF aber am 03.09.2021 um 08:24 Uhr abgesagt hätte. Auf sein ca. 20 Minuten danach versandtes E-Mail mit einem Ersatztermin für Montag den 06.09.2021 hätte die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert. Dem übermittelten Mailverlauf ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber am 02.09.2021 um 09:13 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch am 03.09.2021 um 12:00 Uhr eingeladen wurde. Am 03.09.2021 um 08:24 Uhr teilte die BF dem potenziellen Dienstgeber per E-Mail folgendes mit: „Guten tag! Entschuldigung aber heute ich kann leider nicht kommen! Wenn so dann nächste Woche! Danke" Der Dienstgeber teilte der BF daraufhin am 03.09.2021 um 08:38 Uhr per E-Mail folgendes mit: „Dann würden wir Sie gerne für Montag um 12:00 zu einem Gespräch einladen. Wäre das möglich?" Auf dieses E-Mail hat die Beschwerdeführerin unstrittig nicht reagiert und erschien auch nicht zum Vorstelltermin am 06.09.2021 um 12:00 Uhr. Entsprechend den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde für den fraglichen Zeitraum (03.09.2021 bis 06.09.2021) weder ihre mangelnde Kinderbetreuung noch eine Erkrankung ihres Sohnes bekannt und hat dies trotz Aufforderung auch nicht nachgewiesen. Der festgestellte Sachverhalt sowie die Angaben des potenziellen Dienstgebers wurden der Beschwerdeführerin mittels eingeschrieben verschickten Briefes zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 09.12.2021 für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte keine schriftliche Stellungnahme ein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 gab die Beschwerdeführerin nochmals an, dass sie aufgrund der stressigen Situation wegen ihres kranken Kindes vergessen hatte, ihren E-Mail Account zu checken und ihr daher die Einladung zum Vorstellungsgespräch des potentiellen Dienstgebers erst bei Benachrichtigung der belangten Behörde über die fehlende Antwort aufgefallen sei. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich zwar keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen, absolviert jedoch seit 08.11.2021 im Auftrag der belangten Behörde im ABZ Ausbildungszentrum XXXX GmbH eine Ausbildung zur Heimhelferin und wird dort laut Bildungsplan voraussichtlich ab 23.02.2022 ein Dienstverhältnis mit mindestens 25 Wochenstunden aufnehmen.Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich zwar keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen, absolviert jedoch seit 08.11.2021 im Auftrag der belangten Behörde im ABZ Ausbildungszentrum römisch 40 GmbH eine Ausbildung zur Heimhelferin und wird dort laut Bildungsplan voraussichtlich ab 23.02.2022 ein Dienstverhältnis mit mindestens 25 Wochenstunden aufnehmen. Der Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug sowie die Ausfolgung der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Mailverlauf zwischen der BF und dem Dienstgeber stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 14.02.2022, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, den Bildungsplan des Wiener Arbeitnehmerinnen Förderungsfonds (Warn vom 12.10.2021), die Angaben des potenziellen Dienstgebers und die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Inhalt und Ablauf des Kontaktes der Beschwerdeführerin mit dem potenziellen Dienstgeber ergeben sich unzweifelhaft aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den dahingehend deckungsgleichen Angaben des Dienstgebers sowie dem vom Dienstgeber übermittelten Mailverlauf und den zusätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht. Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat die Beschwerdeführerin am 21.06.2021 neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung eines Beschäftigungsangebotes und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung eines Beschäftigungsangebotes und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei dem Dienstgeber XXXX war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Diese verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Zimmermädchen. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei dem Dienstgeber römisch 40 war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Diese verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Zimmermädchen. Die Beschwerdeführerin hat daher die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihr am 16.09.2021 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass sie gerne die ihr angebotene Beschäftigung angenommen hätte. Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei dem Dienstgeber XXXX beworben und mit diesem einen Vorstelltermin am 03.09.2021 vereinbart hat. Fest steht aber auch, dass die Beschwerdeführerin den Vorstelltermin am vereinbarten Tag – sprich am 03.09.2021 – um 08:24 Uhr abgesagt und auf die ca. 20 Minuten danach versandte E-Mail des potentiellen Dienstgebers, in welcher dieser die Beschwerdeführerin zu einem Ersatztermin am 06.09.2021 eingeladen hat, nicht reagierte und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, im Gegenteil wurde der Fehler von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass sie nicht regelmäßig ihren E-Mail-Eingang kontrolliert hat.Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei dem Dienstgeber römisch 40 beworben und mit diesem einen Vorstelltermin am 03.09.2021 vereinbart hat. Fest steht aber auch, dass die Beschwerdeführerin den Vorstelltermin am vereinbarten Tag – sprich am 03.09.2021 – um 08:24 Uhr abgesagt und auf die ca. 20 Minuten danach versandte E-Mail des potentiellen Dienstgebers, in welcher dieser die Beschwerdeführerin zu einem Ersatztermin am 06.09.2021 eingeladen hat, nicht reagierte und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, im Gegenteil wurde der Fehler von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass sie nicht regelmäßig ihren E-Mail-Eingang kontrolliert hat. Strittig ist folglich, ob die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses mit dem potentiellen Dienstgeber XXXX vereitelt hat.Strittig ist folglich, ob die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses mit dem potentiellen Dienstgeber römisch 40 vereitelt hat. Aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin am 17.11.2020 in einem Fragebogen betreffend die Betreuung ihres Kindes an Werktagen, angab, dass ihr Sohn von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kindergarten betreut wird und auch der Vater des Kindes für die Betreuung zur Verfügung stehe. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem potenziellen Dienstgeber von sich aus mitgeteilt hat, dass sie in der
- Kalenderwoche vorsprechen könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 16.09.2021, sie hätte von 01.09.2021 bis 10.09.2021 keine Kinderbetreuung gehabt, da die Großmutter ihres Kindes zu besagtem Zeitpunkt im Ausland gewesen sei, ist daher nicht glaubwürdig und kann als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal für die Kinderbetreuung neben der Großmutter auch der Vater des Kindes sowie eine Kindertagesstätte zur Verfügung standen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Bestätigung über die Erkrankung Ihres Sohnes für den relevanten Zeitraum vorzulegen, welcher sie in beiden Fällen nicht nachkam. Auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe weder eine Krankmeldung noch eine Bestätigung des Kindergartens, dass ihr Sohn krank war. Sie gab weiters an, dass Sie ihren Sohn im September vom Kindergarten abgemeldet hat und derzeit die Kinderbetreuung der Kindesvater übernommen hat. Einen neuen Kindergartenplatz hat sie derzeit noch nicht gefunden. In Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte das Antwortmail des Dienstgebers übersehen, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst dem Dienstgeber am 03.09.2021 einen Ersatztermin in der kommenden Woche, dh ab 06.09.2021, in Aussicht gestellt hat und sie daher davon ausgehen musste, dass dieser auf ihren Vorschlag zeitnahe reagieren wird. Die betreffende Antwortmail des Dienstgebers mit dem neuen Terminvorschlag wurde sodann auch nur 14 Minuten später an die Beschwerdeführerin versandt und hat sie diese laut eigenen Angaben auch erhalten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auch selbst an, aufgrund des Stresses mit ihrem Kind nicht in den E-Mail Account geschaut zu haben und erst mit der Benachrichtigung der belangten Behörde die zweite E-Mail im Posteingang gesehen hatte. Ihr ist bewusst, dass sie ihren E-Mail Account regelmäßig kontrollieren sollte. Dass die Beschwerdeführerin die Antwortmail im gesamten Zeitraum von 03.09.2021 bis 06.09.2021 nicht bemerkte, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung, auch unter Bedachtnahme auf die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem kranken Kind, nicht glaubwürdig. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin mit einer zeitnahen Antwort des Dienstgebers rechnen musste und E-Mails über jedes handelsübliche Mobiltelefon abgerufen und deren Einlangen — bei entsprechender Einstellung — auch akustisch signalisiert wird. Darüber hinaus lag auch keine Pflegefreistellung für den fraglichen Zeitraum vor. Beweiswürdigend ist zudem festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach Auffinden des E-Mails nicht unverzüglich beim Dienstgeber gemeldet, entschuldigt und diesem einen alternativen Termin angeboten hat (die Stelle war jedenfalls bis 23.09.2021 unbesetzt), insgesamt darauf schließen lässt, dass sie an der angebotenen Stelle nicht interessiert war. Bei der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, auf Rückfrage der Vertreterin der belangten Behörde, warum sie sich nach Auffinden der E-Mail nicht beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat, dass sie gedacht hatte, dass es nun schon zu spät zum Antworten ist. Dass die Beschwerdeführerin auf die Antwortmail – wenn auch nur verspätet – reagiert und dem potentiellen Dienstgeber einen passenden Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch vorschlägt, wäre dieser, auch unter Rücksichtnahme auf die Erkrankung ihres Sohnes, möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat somit gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kein Verhalten gesetzt, welches auf ein ernsthaftes Interesse ihrerseits an dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot schließen ließe, und hat dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen jeglicher Reaktion auf die Antwortmail des Arbeitgebers deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.02.2022 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 23.11.2020 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 07.09.2021 bis 18.10.2021.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 14.02.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Stelle als Stubenmädchen beworben hat, es in Folge jedoch zu keinem Dienstverhältnis gekommen ist. Ein Dienstgeber erwartet jedenfalls motivierte, ernsthafte Bewerber/innen und eben solche Bewerbungen. Indem die Beschwerdeführerin auf das zweite E-Mail des Dienstgebers (mit einem Terminvorschlag für ein Vorstellungsgespräch am 06.09.2021) nicht mehr reagiert hat und auch nicht zum Vorstellungsgespräch am 06.09.2021 erschienen ist, konnte der potenzielle Dienstgeber davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an der angebotenen Stelle nicht interessiert ist. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt und den Erfolg ihrer (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen wieder zunichtegemacht (vgl. dazu auch VwGH 20.12.1994, 93/08/0136).Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt und den Erfolg ihrer (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen wieder zunichtegemacht vergleiche dazu auch VwGH 20.12.1994, 93/08/0136). Die Begründung seitens der Beschwerdeführerin – sie hätte das Antwortmail des Dienstgebers wegen der Betreuung ihres Sohnes übersehen – ist wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubwürdig. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass Nachrichten potenzieller Dienstgeber die Beschwerdeführerin zuverlässig erreichen und sie auch zeitnahe auf diese reagiert. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden kann. Der Gesetzgeber fordert sorgfältiges Agieren. Es wäre der Beschwerdeführerin trotz ihrer Betreuungspflichten möglich und zumutbar gewesen in einem Zeitraum von vier Tagen ihre E-Mails zu kontrollieren und die Anfrage des potenziellen Dienstgebers zu beantworten sowie sich allenfalls um eine Kinderbetreuung am 06.09.2021 zu kümmern oder aber den Dienstgeber zumindest um einen anderen, der Beschwerdeführerin genehmen Termin, zu ersuchen, zumal dieser offensichtlich an ihrer Einstellung interessiert war. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte, somit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin erfüllt die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils und hat dagegen auch keine konkreten substantiierten Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin erfüllt die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils und hat dagegen auch keine konkreten substantiierten Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Zudem hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie nicht mehr auf die Antwortmail des Dienstgebers reagiert hat und auch nicht zum Vorstellungsgespräch am 06.09.2021 erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb des Nachsichtszeitraums keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Durch den Besuch einer Kursmaßnahme wird die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht beendet und stellt daher auch ihre derzeitige Teilnahme an der Ausbildung zur Heimhelferin keinen Nachsichtsgrund dar. Andere Nachsichtgründe sind nicht ersichtlich und wurden im relevanten Nachsichtszeitraum nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie nicht daran dachte, innerhalb von vier Tagen ihre E-Mails zu kontrollieren – zumal sie im konkreten Fall davon ausgehen musste, dass sich der Dienstgeber nach ihrer Absage, in der sie einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch in Aussicht stellte, zeitnahe antworten würde. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie nicht auf die Antwortmail des Dienstgebers reagierte und nicht zum Vorstellungsgespräch am 06.09.2021 erschienen ist. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2250877.1.00