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{'item': 'W142 2191090-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW142 2191090-2 SpruchW142 2191090-2/3E, W142 2191090-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2021, Zl. 1124785810/210157511, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2021, Zl. 1124785810/210157511, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.08.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab er an, er sei in XXXX geboren, sei verheiratet und spreche muttersprachlich Somalisch sowie schlechtes Englisch. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Gaal Gale an. Er habe in Mogadischu 12 Jahre lang die Grundschule und ein Jahr lang eine berufsbildende höhere Schule (Krankenpflegerschule) besucht. Er sei (bis 01.01.2016) Krankenpfleger gewesen. Seine Frau, seine 5 Kinder, seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab er an, er sei in römisch 40 geboren, sei verheiratet und spreche muttersprachlich Somalisch sowie schlechtes Englisch. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Gaal Gale an. Er habe in Mogadischu 12 Jahre lang die Grundschule und ein Jahr lang eine berufsbildende höhere Schule (Krankenpflegerschule) besucht. Er sei (bis 01.01.2016) Krankenpfleger gewesen. Seine Frau, seine 5 Kinder, seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er für die Regierung in einem Krankenhaus gearbeitet habe. Da in Mogadischu zuletzt wieder mehrere Leute durch Angehörige der Al-Shabaab getötet worden seien, habe er sich entschlossen zu fliehen. 1.
  2. Am 23.11.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er sei in XXXX geboren, habe aber zwischendurch auch bei seiner Tante in Mogadischu gelebt und dort die Schule (Grundschule, Mittelschule, höher bildende Schule) besucht. Er habe in Krankenhäusern im Labor bzw. für Organisationen gearbeitet. Ab Dezember 2015 habe er in einem staatlichen Krankenhaus für Regierungsangehörige gearbeitet. Er sei etwa zwei Monate beschäftigt gewesen, bis er Probleme erlebt habe. 1.
  3. Am 23.11.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er sei in römisch 40 geboren, habe aber zwischendurch auch bei seiner Tante in Mogadischu gelebt und dort die Schule (Grundschule, Mittelschule, höher bildende Schule) besucht. Er habe in Krankenhäusern im Labor bzw. für Organisationen gearbeitet. Ab Dezember 2015 habe er in einem staatlichen Krankenhaus für Regierungsangehörige gearbeitet. Er sei etwa zwei Monate beschäftigt gewesen, bis er Probleme erlebt habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dem Clan der Gaal Gale, Sub Clan der Aden, Sub Sub Clan der Aprone, anzugehören. Seine Frau, seine 5 Kinder, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben. Weitere Verwandte gebe es im Heimatland nicht. Sein Vater sei Tierhändler und könne damit die Familie versorgen. Den letzten Kontakt habe er vor zwei Monaten über Telefon gehabt. Er benutze auch Facebook und sei mit Schulfreunden, Arbeitskollegen und Bekannten in Somalia in Kontakt. Seine Familie habe in Somalia ein Grundstück mit einem Haus. Die Reise habe er durch Erspartes bzw. durch Geld von Arbeitskollegen finanziert. Die Frage, ob er aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, verneinte der BF. Er habe aber Probleme mit der Al Shabaab gehabt, deshalb sei er ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe 2016 seine Arbeit verloren, sei dann auf der Straße spazieren gewesen, als plötzlich zwei Männer auf ihn geschossen hätten. Er sei davongelaufen, habe dann bei einem Bekannten übernachtet und habe geplant Somalia zu verlassen. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Nach der Rückübersetzung führte der BF aus, dass vielleicht die Al Shabaab oder jemand anderer auf ihn geschossen habe. Er habe eine Anzeige gemacht gegen die Personen. Er sei im Krankenhaus Ende Jänner 2016 gekündigt worden, weil man erfahren habe, dass er einem Minderheitenclan angehöre. Zu dem Vorfall gab er ergänzend an, dieser sei Ende Februar 2016 auf einer Bushaltestelle gewesen. Dort hätten sich 20-30 Personen aufgehalten. Es sei zweimal geschossen worden, dann sei er zu einem Regierungsstützpunkt gelaufen, die Männer seien weggefahren und seien er und die Passanten von der Polizei befragt worden. Er habe gesehen, dass die Männer nur auf ihn geschossen haben. Warum auf ihn ein Attentat verübt werden sollte, wisse er nicht. Nach dem Vorfall sei er noch ca. 2 Monate in Mogadischu gewesen. In dieser Zeit habe es keine Probleme gegeben. Der BF legte Integrationsunterlagen, ein „Work Certificate“ betreffend eine Tätigkeit als Labortechniker von 8.12.2012 bis 08.03.2013 in Mogadischu, Kopie des somalischen Reisepasses sowie der ID-Card, medizinische Unterlagen, wonach sich der BF bei einem Fahrradunfall in Österreich das Bein gebrochen habe und operiert worden sei. 1.
  4. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 1.
  5. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 1.
  7. Am 02.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein. Wenn er lange stehe bzw. etwas Schweres aufhebe, habe er Schmerzen im rechten Bein, weil er sich dieses gebrochen habe. Er habe immer die Wahrheit gesagt, aber er wolle einige Fehler korrigieren. Er habe während der Einvernahme beim BFA Schmerzen bekommen. Es würde einiges noch fehlen und würde es auch Fehler geben, weil er den Dolmetscher aufgrund des Unterschiedes im Dialekt missverstanden habe. Er habe die Frage betreffend die Probleme mit seiner Clanzugehörigkeit/Religionszugehörigkeit missverstanden. Es habe deshalb doch Probleme gegeben und auch wegen seiner Religion habe er Probleme gehabt. Ihm sei vorgeworfen worden ein Abtrünniger zu sein. Man habe ihm Probleme gemacht, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Sein Clan heiße richtig Galgalo. Er habe seine Probleme wegen der Schmerzen nicht ganz erzählt. Sein Bauch sei angeschwollen gewesen und er habe damals Medikamente genommen, dazu gebe es Befunde. Auf Nachfrage gab er an, den Dolmetscher bei der Polizei gut verstanden zu haben, beim BFA habe er diesen nicht so gut verstanden, aber das meiste habe er verstehen können. Beide Einvernahmen seien rückübersetzt worden, er habe aber wegen seiner Schmerzen nicht gut zugehört. Er habe Angst gehabt, von den Schmerzen zu erzählen, da er gedachte habe, dass man ihm nicht glaube. Er gehöre dem Clan der Galgalo, Aden, Abrone Qot, Dabe Yare, Daba Tunr, Ali Sanbor an. Einen Clan, dem die Galgalo alliiert seien gebe es nicht. Der BF habe zuletzt in Mogadischu gelebt und dort gearbeitet. Er habe in Mogadischu die Schule besucht und abgeschlossen, eine Ausbildung zum Laborant gemacht und als Laborant an verschiedenen Orten bzw. für Organisationen gearbeitet. Mit seinem Verdienst habe er auch seiner Familie geholfen. Seine gesamte Familie habe Somalia verlassen und sei nach Äthiopien gegangen, weil sein Vater Probleme mit der Al Shabaab bekommen habe. Dies sei im Juni 2019 gewesen, seitdem habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe versucht den Vater zu kontaktieren, die Nummer funktioniere nicht mehr. Er mache sich große Sorgen um seine Familie und könne oft nicht schlafen. Er habe von Österreich aus keinen Kontakt zu Verwandten, Freunden oder sonstigen Personen in Somalia. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, er sei aus Somalia geflüchtet, um sein Leben zu retten und nicht getötet zu werden. Er habe auch wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt und deswegen keinen fixen Job und keinen Dienstvertrag bekommen. Er habe im Jänner 2016 einen Job in einem Spital für die Regierung begonnen, wobei ihm dann vorgeworfen worden sei, ein Gerät für einen Bluttest gestohlen zu haben. Er sei gekündigt und von den Wachen geschlagen worden. Er habe sich beim Spitalsleiter beschweren wollen, dieser sei aber nicht zum vereinbarten Termin erschienen. Ein anderer Mann habe ihm dann gesagt, er solle mit den Beschwerden aufhören, sonst könne er später sein Leben verlieren. Der BF sei dann gegangen und von einem Auto verfolgt worden. An einer Haltestelle sei er ausgestiegen und seien auch die Verfolger stehengeblieben und hätten den Kopf aus dem Fenster gehalten und den Namen des BF gerufen. Der BF hab Angst bekommen und sei weggelaufen. Der Mann habe auf ihn geschossen, ein anderer sei aus dem Auto ausgestiegen und habe auch geschossen. Zwei Schüsse hätten sein Hemd getroffen, er persönlich sei nicht getroffen worden. Der BF sei davongelaufen und zu einer Polizeistation gekommen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und hätten dann die Leute am Vorfallsort befragt. Der BF hab sich im Haus eines Freundes versteckt, wobei auch dort nach ihm gesucht worden sei, als er nicht dort gewesen sei. Ab diesem Tag sei er zum Schlepperhaus gegangen. Befragt warum die Leute den BF umbringen wollen, gab dieser an, er habe davor telefonische Bedrohungen durch die Al Shabaab bekommen. Alle die für die Regierung arbeiten würden, seien ihre Feinde. Die Drohungen hätten begonnen, als er zu arbeiten angefangen habe. Er habe für die Regierung als Laborant gearbeitet. Zur Verfolgung wegen der Clanzugehörigkeit befragt, gab der BF an, er habe deswegen seit klein auf Probleme und sei diskriminiert worden. Wegen dem Clan habe er keinen fixen Job bekommen. Nach konkreten Vorfällen befragt, gab der BF an, er sei auf der Straße manchmal beschimpft worden und sei den anderen nicht gleichgestellt gewesen. Hinsichtlich der Verfolgung wegen der Religion, führte der BF aus, dass man für die Al Shabaab ein Abtrünniger sei, wenn man sich anders verhalte. Abschließend wurde mit dem BF das LIB zu Somalia (Stand 17.09.2019) sowie die ÖIF-Länderinfo, Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010, erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF übermittelte durch seine Rechtsvertretung dazu am 16.12.2018 eine Stellungnahme. 1.
  8. Mit Erkenntnis des BVwG, GZl. W252 2191090-1/11E, vom 03.02.2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2018 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet. Das erkennende Gericht stellte zur Person des BF insbesondere fest, dass dieser ein somalischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und Somali als Muttersprache spreche. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Der BF gehöre dem Clan der Galgale an. Er sei in XXXX geboren und 1993 zu seiner Tante nach Mogadischu gezogen. Er habe in Mogadischu 12 Jahre die Grundschule, danach eine berufsbildende höhere Schule und ein Jahr eine Krankenpflegeschule besucht. Er habe Arbeitserfahrung in Mogadischu und Johwar gesammelt, zuletzt sei er als Laborant in einem Krankenhaus in Mogadischu tätig gewesen. Die Familie des BF sei im Juni 2019 nach Äthiopien geflüchtet. Der BF habe seinen Lebensunterhalt in Somalia durch seine Berufstätigkeit bestritten. Seine Familie besitze in Somalia ein Haus und ein Grundstück. Der Vater des BF sei Tierhändler gewesen und habe die Familie versorgt. Der BF sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er habe in Österreich einen Oberschenkelhalsbruch erlitten und sei diesbezüglich operativ behandelt worden. Das erkennende Gericht stellte zur Person des BF insbesondere fest, dass dieser ein somalischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und Somali als Muttersprache spreche. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Der BF gehöre dem Clan der Galgale an. Er sei in römisch 40 geboren und 1993 zu seiner Tante nach Mogadischu gezogen. Er habe in Mogadischu 12 Jahre die Grundschule, danach eine berufsbildende höhere Schule und ein Jahr eine Krankenpflegeschule besucht. Er habe Arbeitserfahrung in Mogadischu und Johwar gesammelt, zuletzt sei er als Laborant in einem Krankenhaus in Mogadischu tätig gewesen. Die Familie des BF sei im Juni 2019 nach Äthiopien geflüchtet. Der BF habe seinen Lebensunterhalt in Somalia durch seine Berufstätigkeit bestritten. Seine Familie besitze in Somalia ein Haus und ein Grundstück. Der Vater des BF sei Tierhändler gewesen und habe die Familie versorgt. Der BF sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er habe in Österreich einen Oberschenkelhalsbruch erlitten und sei diesbezüglich operativ behandelt worden. Zu den Fluchtgründen des BF wurde ausgeführt, dass der BF in Somalia nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen, verletzt oder diskriminiert worden sei. Eine Bedrohung/Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er nicht glaubhaft darlegen können. Er sei auch nicht von Mitgliedern der Al Shabaab aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Tod bedroht worden. Seine Angaben betreffend eine Verfolgung durch die Al Shabaab wegen seiner Tätigkeit als Laborant in einem Krankenhaus der Regierung komme keine Glaubwürdigkeit zu. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Somalia weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab oder aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass dem BF eine Rückkehr nach Mogadischu zumutbar sei. Er habe dort bereits mehrere Jahre gelebt, seine gesamte Schul- und Berufsausbildung genossen und jahrelang berufliche Erfahrungen knüpfen können. Er sei bei mehreren Arbeitgebern in Mogadischu beschäftigt gewesen und habe selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Er sei mit den infrastrukturellen Gegebenheiten in Mogadischu bestens vertraut und könne angenommen werden, dass er, trotz Auswanderung seiner Familie nach Äthiopien, aufgrund seines jahrelangen Schulbesuchs und seiner vermehrten beruflichen Tätigkeiten in Mogadischu über soziale Kontaktpersonen (ehemalige Schulkollegen, Arbeitskollegen) verfüge. Er würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten bzw. würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er laufe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine auswegslose Situation zu geraten. Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und seien in Mogadischu die meisten Hilfsorganisationen beheimatet. Dieses Erkenntnis erwuchs ins Rechtskraft.
  9. Gegenständliches Verfahren: 2.
  10. Am stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er gehöre der Volksgruppe der Gaalgalo an. Seine Frau und Kinder würden sich in Äthiopien aufhalten. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen könnten. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab der BF an: „Ich stelle neuerlich einen Asylantrag, weil es mir gesundheitlich nicht gut geht. Ich habe eine psychische Erkrankung (Posttraumatische Belastungsstörung) und werde in Österreich von einem Arzt therapiert. Ich werde im Therapiezentrum XXXX behandelt. Ich lege eine Therapiebestätigung bei. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung stelle ich einen Asylantrag.“„Ich stelle neuerlich einen Asylantrag, weil es mir gesundheitlich nicht gut geht. Ich habe eine psychische Erkrankung (Posttraumatische Belastungsstörung) und werde in Österreich von einem Arzt therapiert. Ich werde im Therapiezentrum römisch 40 behandelt. Ich lege eine Therapiebestätigung bei. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung stelle ich einen Asylantrag.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er in Somalia keine medizinische Behandlung für seine psychische Erkrankung erhalte, da es diese dort nicht gebe. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Das habe ich in meinem früheren Verfahren angegeben.“ Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/der Fluchtgründe bekannt sei, gab der BF an, er werde seit Dezember 2019 medikamentös gegen seine psychische Erkrankung behandelt. Die Diagnose habe er im Dezember 2020 erhalten. Die Frage des Rechtsberaters, ob die entfernten Verwandten in Mogadischu ihn aufgrund seiner Krankheit unterstützen würden, beantwortete der BF mit „Nein.“ Wenn seine Krankheit unbehandelt bleiben würde, befürchte er die Orientierung zu verlieren und von seinen Verwandten aufgrund seiner Krankheit vernachlässigt und verstoßen zu werden. Falls seine Krankheit in Somalia unbehandelt bleiben würde, fürchte er, dass sich seine Situation verschlimmere, er auf der Straße lande und verwahrlose. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob er auch Angst vor körperlicher Misshandlung habe, gab der BF an, dass in Somalia psychisch kranke Menschen von ihren Angehörigen angekettet und körperlich misshandelt werden würden. Auf die Frage des Rechtsberaters, wie seine Krankheit ihn in seiner Existenz und bei der Arbeitssuche beeinträchtigen würde, gab der BF an, er würde keine Arbeit bekommen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Er könnte auch nicht bei seiner Familie sein und die Kontrolle über sich selbst behalten. Befragt, ob die Gesellschaft seine Krankheit bemerken würde, führte der BF aus, dass die Gesellschaft dies sofort bemerken würde und würde man beginnen ihn zu diskriminieren, zu misshandeln und auszugrenzen. Die Frage des Rechtsberaters, ob der somalische Staat bzw. Hilfsorganisationen ihn vor der Verfolgung/Misshandlung durch Privatpersonen schützen könnten, beantwortete der BF mit „Nein“ und gab er an, dass es so etwas bei ihnen nicht gebe. Psychisch kranke Menschen würden sich auf der Straße aufhalten und seien verwahrlost. In ganz Mogadischu gebe es nur einen Arzt, der psychisch kranke Menschen behandle. Dieser behandle aber nur ausländische Patienten. Der Staat selbst habe keine Einrichtung für solche Menschen und würde auch ihn nicht vor Verfolgung schützen. Aus der vom BF vorgelegten Therapiebestätigung vom 10.12.2020 einer Gesundheitspsychologin-Psychotherapeutin geht hervor, dass der BF am 17.09.2020 ein Erstgespräch im Therapiezentrum XXXX gehabt habe und im Anschluss daran die Zuteilung des BF bzw. die Einladung zum ersten Therapiegespräch am 10.12.2020 erfolgt sei. Es wurde ausgeführt, dass beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (kurz: PTBS) diagnostiziert werden könne. Die für eine PTBS typischen Symptome seien bei ihm sozialer Rückzug, Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Gleichgültigkeit, Schlafstörungen mit Albträumen und Flashbacks (Nachhallerinnerungen), erhöhte Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten mit teilweiser Unfähigkeit sich an einige wichtige Aspekte des belastenden Ereignisses zu erinnern, vor allem in Stresssituationen wie z.B. Interviews des BFA bzw. Befragung vor Gericht, Vermeidungsverhalten, Überregung und Hypervigilanz (erhöhte Wachsamkeit) und psychosomatische Beschwerden. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente: das Antidepressivum Trittico und das Schlafmittel Halcion erhalte. Aus der vom BF vorgelegten Therapiebestätigung vom 10.12.2020 einer Gesundheitspsychologin-Psychotherapeutin geht hervor, dass der BF am 17.09.2020 ein Erstgespräch im Therapiezentrum römisch 40 gehabt habe und im Anschluss daran die Zuteilung des BF bzw. die Einladung zum ersten Therapiegespräch am 10.12.2020 erfolgt sei. Es wurde ausgeführt, dass beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (kurz: PTBS) diagnostiziert werden könne. Die für eine PTBS typischen Symptome seien bei ihm sozialer Rückzug, Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Gleichgültigkeit, Schlafstörungen mit Albträumen und Flashbacks (Nachhallerinnerungen), erhöhte Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten mit teilweiser Unfähigkeit sich an einige wichtige Aspekte des belastenden Ereignisses zu erinnern, vor allem in Stresssituationen wie z.B. Interviews des BFA bzw. Befragung vor Gericht, Vermeidungsverhalten, Überregung und Hypervigilanz (erhöhte Wachsamkeit) und psychosomatische Beschwerden. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente: das Antidepressivum Trittico und das Schlafmittel Halcion erhalte. In der ebenso vorgelegten Stellungnahme (vom 03.02.2021) wird ausgeführt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide, welche noch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, sondern habe er nun ein neues Fluchtvorbringen erstattet, zumal er an einer PTBS leide, sich in psychiatrischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Es liege daher eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit Rechtskraft des Vorverfahrens vor, weshalb der Folgeantrag nicht wegen res iudicata zurückgewiesen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Fortführung der Behandlung des BF aus medizinischer Sicht angezeigt sei. Aufgrund der in Somalia weit verbreiteten Vorurteile und der ablehnenden Haltung der meisten Somalis gegenüber psychisch Kranken, drohe dem BF Verfolgung wegen seiner Erkrankung. Die Stigmatisierung, Herabwürdigung und Misshandlung psychisch Kranker in Somalia sei von solchem Ausmaß, dass ihm Asyl zuzuerkennen sei. Zudem wäre es dem BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung, in Verbindung mit der Tatsache, dass sich seine Kernfamilie in Äthiopien befinde und ihn im Falle der Rückkehr nicht unterstützen könnte, nicht möglich, sich wirtschaftlich selbst zu erhalten und bestünde auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Es wurde auf diverse Berichte zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen in Somalia verwiesen (etwa ACCORD- Anfragebeantwortung vom 30.04.2020 betreffend die Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen, WHO Bericht: A Situation Analysis Of Mental Health In Somalia aus 2010, Bericht von USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2019). Demnach seien psychisch Kranke in Somalia massiver Diskriminierung sowie schwersten Misshandlungen (etwa Anketten/Einsperren in Käfigen) ausgesetzt und würden psychische Erkrankungen spirituell (von bösen Geistern besessen) oder religiös (als Strafe Allahs für schlechte Taten) bzw. mangelnder Frömmigkeit begründet werden, weshalb Betroffene sozial isoliert und nicht bzw. inadäquat behandelt werden würden. In vielen Fällen könne die gesellschaftliche Isolation/Ächtung zu einer Verschlimmerung der Krankheitssymptome führen und sei der Irrglaube verbreitet, dass sich psychisch Kranke nicht vollständig erholen könnten. Das Anketten sei gesellschaftlich akzeptiert und werde auch in medizinischen Einrichtungen (oft jahrelang) angewendet. Bis zu 90% der psychiatrischen Patienten in Somalia würden zumindest einmal im Leben angekettet werden. Auch BBC bzw. somalische Psychiater würden von gesundheitsgefährdenden traditionellen „Behandlungsmethoden“ (wie dem Anketten oder dem Einsperren von psychisch Kranken, etwa mit einer Hyäne in einem Käfig) oder von Straßenmobs in Mogadischu berichten, welche Patienten verfolgen/beleidigen bzw. an einer Behandlung hindern würden. Zudem müssten Patienten die medizinische Behandlung/die Medikamente – sofern diese verfügbar seien – selbst bezahlen. Auch der VwGH habe sich bereits in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (VwGH Ra 2018/18/0442) mit der Asylrelevanz einer psychischen Behinderung beschäftigt. Analog zu dieser Entscheidung würde dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe psychisch Erkrankter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohen. Laut den Länderfeststellungen würde der BF keinen Zugang zu der gebotenen Gesundheitsversorgung bekommen, wodurch sich sein Gesundheitszustand/die Ausprägung der Symptome verschlimmern würden und wäre er auch gefährdet, Diskriminierung, Misshandlung und Freiheitsentzug ausgesetzt zu sein. Der somalische Staat wäre nicht in der Lage bzw. nicht willens ihn vor einer solchen Verfolgung durch Private schützen. Der BF habe nur wenige, in Mogadischu befindliche, entfernte Verwandte und würde ihm keine Alternative bleiben, als sich an jene Verwandte zu wenden und diese zu bitten, ihn bei sich aufzunehmen, da er andernfalls Hunger und Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Es sei aber unklar, ob diese ihn aufnehmen würden und müsste der BF seine psychische Krankheit permanent verheimlichen/verbergen, da er befürchte, dass ihn die Angehörigen ächten oder misshandeln würden. Er wäre gezwungen, stets die Kontrolle über sich und seine emotionale Verfassung zu bewahren, was mit einer PTBS nicht gewährleistet sei. Der BF habe auch Angst vor der Polizei, vor Waffen und Explosionen. Er habe traumatisierende Erlebnisse mit der somalischen Polizei durchlebt und sei in Somalia mit Waffengewalt konfrontiert worden. Bei einer Rückkehr wäre er dem Risiko ausgesetzt, sollte er neuerlich in eine Situation mit Waffengewalt gelangen, die Kontrolle über sich zu verlieren und einen mentalen Zusammenbruch zu erleiden. Selbst in Österreich stellen sich beim BF Angstzustände ein, wenn er mit der Polizei in Kontakt gerate, da entsprechende Situationen eine Re-Traumatisierung bei ihm hervorrufen. Es wäre ihm in Somalia in dieser Situation nicht möglich, adäquate psychologische Behandlung zu erhalten. Das Unbehandeltlassen der Störung würde zu einer gravierenden Verschlechterung seiner Situation führen, was die Gefahr erhöhte, dass er die Kontrolle über sich selbst verliere und seine Verwandte oder Außenstehende dies mitbekommen würden. Daraus könne eine gefährliche Wechselwirkung resultieren, da der permanente Druck und da Unbehandeltlassen der Erkrankung diese noch verschlimmern würden und die Gefahr eines emotionalen und unkontrollierten Ausbruchs erheblich gesteigert wäre. Spätestens in einer solchen Situation würde die psychische Erkrankung des BF nach Außen treten bzw. könnte er diese nicht mehr verstecken und wäre er der Gefahr einer körperlichen Misshandlung ausgesetzt. Verfolgungshandlungen aufgrund der psychischen Erkrankung würden nach den Länderinformationen im ganzen Staatsgebiet drohen. Ihm sei daher Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, da – unabhängig von der Situation der medizinischen Versorgung bzw. seiner psychischen Erkrankung – auch die Arbeitsmarktsituation angespannt sei, er Angehöriger eines Minderheitsclans sei und ohne Kernfamilie auf sich alleine gestellt sei, weshalb er nicht dazu in der Lage wäre sich in Somalia eine Existenz aufzubauen und daher eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. In der ebenso vorgelegten Stellungnahme (vom 03.02.2021) wird ausgeführt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide, welche noch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, sondern habe er nun ein neues Fluchtvorbringen erstattet, zumal er an einer PTBS leide, sich in psychiatrischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Es liege daher eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit Rechtskraft des Vorverfahrens vor, weshalb der Folgeantrag nicht wegen res iudicata zurückgewiesen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Fortführung der Behandlung des BF aus medizinischer Sicht angezeigt sei. Aufgrund der in Somalia weit verbreiteten Vorurteile und der ablehnenden Haltung der meisten Somalis gegenüber psychisch Kranken, drohe dem BF Verfolgung wegen seiner Erkrankung. Die Stigmatisierung, Herabwürdigung und Misshandlung psychisch Kranker in Somalia sei von solchem Ausmaß, dass ihm Asyl zuzuerkennen sei. Zudem wäre es dem BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung, in Verbindung mit der Tatsache, dass sich seine Kernfamilie in Äthiopien befinde und ihn im Falle der Rückkehr nicht unterstützen könnte, nicht möglich, sich wirtschaftlich selbst zu erhalten und bestünde auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Es wurde auf diverse Berichte zur Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen in Somalia verwiesen (etwa ACCORD- Anfragebeantwortung vom 30.04.2020 betreffend die Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen, WHO Bericht: A Situation Analysis Of Mental Health In Somalia aus 2010, Bericht von USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2019). Demnach seien psychisch Kranke in Somalia massiver Diskriminierung sowie schwersten Misshandlungen (etwa Anketten/Einsperren in Käfigen) ausgesetzt und würden psychische Erkrankungen spirituell (von bösen Geistern besessen) oder religiös (als Strafe Allahs für schlechte Taten) bzw. mangelnder Frömmigkeit begründet werden, weshalb Betroffene sozial isoliert und nicht bzw. inadäquat behandelt werden würden. In vielen Fällen könne die gesellschaftliche Isolation/Ächtung zu einer Verschlimmerung der Krankheitssymptome führen und sei der Irrglaube verbreitet, dass sich psychisch Kranke nicht vollständig erholen könnten. Das Anketten sei gesellschaftlich akzeptiert und werde auch in medizinischen Einrichtungen (oft jahrelang) angewendet. Bis zu 90% der psychiatrischen Patienten in Somalia würden zumindest einmal im Leben angekettet werden. Auch BBC bzw. somalische Psychiater würden von gesundheitsgefährdenden traditionellen „Behandlungsmethoden“ (wie dem Anketten oder dem Einsperren von psychisch Kranken, etwa mit einer Hyäne in einem Käfig) oder von Straßenmobs in Mogadischu berichten, welche Patienten verfolgen/beleidigen bzw. an einer Behandlung hindern würden. Zudem müssten Patienten die medizinische Behandlung/die Medikamente – sofern diese verfügbar seien – selbst bezahlen. Auch der VwGH habe sich bereits in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (VwGH Ra 2018/18/0442) mit der Asylrelevanz einer psychischen Behinderung beschäftigt. Analog zu dieser Entscheidung würde dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe psychisch Erkrankter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohen. Laut den Länderfeststellungen würde der BF keinen Zugang zu der gebotenen Gesundheitsversorgung bekommen, wodurch sich sein Gesundheitszustand/die Ausprägung der Symptome verschlimmern würden und wäre er auch gefährdet, Diskriminierung, Misshandlung und Freiheitsentzug ausgesetzt zu sein. Der somalische Staat wäre nicht in der Lage bzw. nicht willens ihn vor einer solchen Verfolgung durch Private schützen. Der BF habe nur wenige, in Mogadischu befindliche, entfernte Verwandte und würde ihm keine Alternative bleiben, als sich an jene Verwandte zu wenden und diese zu bitten, ihn bei sich aufzunehmen, da er andernfalls Hunger und Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Es sei aber unklar, ob diese ihn aufnehmen würden und müsste der BF seine psychische Krankheit permanent verheimlichen/verbergen, da er befürchte, dass ihn die Angehörigen ächten oder misshandeln würden. Er wäre gezwungen, stets die Kontrolle über sich und seine emotionale Verfassung zu bewahren, was mit einer PTBS nicht gewährleistet sei. Der BF habe auch Angst vor der Polizei, vor Waffen und Explosionen. Er habe traumatisierende Erlebnisse mit der somalischen Polizei durchlebt und sei in Somalia mit Waffengewalt konfrontiert worden. Bei einer Rückkehr wäre er dem Risiko ausgesetzt, sollte er neuerlich in eine Situation mit Waffengewalt gelangen, die Kontrolle über sich zu verlieren und einen mentalen Zusammenbruch zu erleiden. Selbst in Österreich stellen sich beim BF Angstzustände ein, wenn er mit der Polizei in Kontakt gerate, da entsprechende Situationen eine Re-Traumatisierung bei ihm hervorrufen. Es wäre ihm in Somalia in dieser Situation nicht möglich, adäquate psychologische Behandlung zu erhalten. Das Unbehandeltlassen der Störung würde zu einer gravierenden Verschlechterung seiner Situation führen, was die Gefahr erhöhte, dass er die Kontrolle über sich selbst verliere und seine Verwandte oder Außenstehende dies mitbekommen würden. Daraus könne eine gefährliche Wechselwirkung resultieren, da der permanente Druck und da Unbehandeltlassen der Erkrankung diese noch verschlimmern würden und die Gefahr eines emotionalen und unkontrollierten Ausbruchs erheblich gesteigert wäre. Spätestens in einer solchen Situation würde die psychische Erkrankung des BF nach Außen treten bzw. könnte er diese nicht mehr verstecken und wäre er der Gefahr einer körperlichen Misshandlung ausgesetzt. Verfolgungshandlungen aufgrund der psychischen Erkrankung würden nach den Länderinformationen im ganzen Staatsgebiet drohen. Ihm sei daher Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, da – unabhängig von der Situation der medizinischen Versorgung bzw. seiner psychischen Erkrankung – auch die Arbeitsmarktsituation angespannt sei, er Angehöriger eines Minderheitsclans sei und ohne Kernfamilie auf sich alleine gestellt sei, weshalb er nicht dazu in der Lage wäre sich in Somalia eine Existenz aufzubauen und daher eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. 2.
  11. Am 14.04.2021 brachte der BF durch seine Vertretung erneut eine Stellungnahme ein. Darin wird zunächst (betreffend die Asylrelevanz seiner psychischen Erkrankung) auf den Inhalt der Stellungnahme vom 03.02.2021 verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass dem BF kürzlich das Medikament Trittico verschrieben worden sei. Der BF sei bisher in Linz beim Therapiezentrum XXXX in Behandlung gewesen. Durch seine Überstellung nach Kärnten in Folge der Folgeantragstellung sei er nun an die Partnerorganisation XXXX verwiesen worden, mit welcher er in Kontakt stehe. Weiters wurde ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Verletzungen seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würden. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia (auch in Mogadischu) sei volatil. Dem BF sei es unmöglich in Somalia seine Grundbedürfnisse zu decken, weil er in seinem Herkunftsstaat bzw. in Mogadischu über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk mehr verfüge und dem Minderheitenclan der Galgale angehöre. Minderheitsclans und psychisch kranke Personen seien Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dem BF stehe auch keine IFA offen. An späterer Stelle der Stellungnahme wird dann ausgeführt, dass unklar sei, ob seine in Somalia verbliebenen Verwandten den BF aufnehmen könnten bzw. er seine psychische Erkrankung vor diesen permanent geheim halten müsste, andernfalls dies ihn ächten oder sogar misshandeln würden. Die entfernten Verwandten des BF würden in Chadley (Region Middle Shabelle) leben, in der Stellungnahme vom 03.02.2021 sei aufgrund sprachlicher Kommunikationsschwierigkeiten ausgeführt worden, dass diese in Mogadischu leben würden. Dies sei jedoch ein Missverständnis. Über ein anderweitiges soziales Netzwerk im Herkunftsland verfüge der BF auch durch seinen langjährigen Aufenthalt außerhalb Somalias nicht und würde der BF aufgrund des Fehlens von sozialen und familiären Netzwerken gezwungen sein in Somalia als Binnenvertriebener zu leben. Aufgrund von COVID-19 sei die Lage für Rückkehrer noch schwieriger. Insgesamt sei dem BF eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar. 2.
  12. Am 14.04.2021 brachte der BF durch seine Vertretung erneut eine Stellungnahme ein. Darin wird zunächst (betreffend die Asylrelevanz seiner psychischen Erkrankung) auf den Inhalt der Stellungnahme vom 03.02.2021 verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass dem BF kürzlich das Medikament Trittico verschrieben worden sei. Der BF sei bisher in Linz beim Therapiezentrum römisch 40 in Behandlung gewesen. Durch seine Überstellung nach Kärnten in Folge der Folgeantragstellung sei er nun an die Partnerorganisation römisch 40 verwiesen worden, mit welcher er in Kontakt stehe. Weiters wurde ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Verletzungen seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia (auch in Mogadischu) sei volatil. Dem BF sei es unmöglich in Somalia seine Grundbedürfnisse zu decken, weil er in seinem Herkunftsstaat bzw. in Mogadischu über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk mehr verfüge und dem Minderheitenclan der Galgale angehöre. Minderheitsclans und psychisch kranke Personen seien Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dem BF stehe auch keine IFA offen. An späterer Stelle der Stellungnahme wird dann ausgeführt, dass unklar sei, ob seine in Somalia verbliebenen Verwandten den BF aufnehmen könnten bzw. er seine psychische Erkrankung vor diesen permanent geheim halten müsste, andernfalls dies ihn ächten oder sogar misshandeln würden. Die entfernten Verwandten des BF würden in Chadley (Region Middle Shabelle) leben, in der Stellungnahme vom 03.02.2021 sei aufgrund sprachlicher Kommunikationsschwierigkeiten ausgeführt worden, dass diese in Mogadischu leben würden. Dies sei jedoch ein Missverständnis. Über ein anderweitiges soziales Netzwerk im Herkunftsland verfüge der BF auch durch seinen langjährigen Aufenthalt außerhalb Somalias nicht und würde der BF aufgrund des Fehlens von sozialen und familiären Netzwerken gezwungen sein in Somalia als Binnenvertriebener zu leben. Aufgrund von COVID-19 sei die Lage für Rückkehrer noch schwieriger. Insgesamt sei dem BF eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar. Mit der Stellungnahme wurde ein Foto des Medikaments Trittico, 150mg Filmtabletten, vorgelegt. 2.3 Am selben Tag fand auch die Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, AW: Antwort des BF): „[…] LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? AW: Ich kann der Einvernahme folgen, aber ich bin krank. LA: Was genau fehlt Ihnen? AW: Ich habe ein Trauma. Ich leide an PTBS. LA: Leiden Sie an einer Krankheit welche Sie als Covid Risikogruppe ausweist? AW: Nein an einer solchen Krankheit leide ich nicht. Ich hatte Gastritis, wurde ich behandelt dahingehend. LA: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen? AW: Ich nehme Tabletten gegen Depressionen. Ich besuchte in Linz einen Psychologen und auch Psychotherapie. Nachgefragt: Ich nehme Trittico. Ich habe bei einer Organisation um Psychotherapie ersucht und warte ich nun auf eine Antwort. Ich habe mit einem Arzt Kontakt aufgenommen und hat er mich zu einer Organisation geschickt wo eine Therapie nur auf Deutsch angeboten wird. Er hat mich auch Trittico verschrieben. Ich brauche es aber auf Englisch. Meine ehemalige Ärztin in Linz hat mich zu einer anderen Organisation verwiesen worauf ich nun warte. LA: Nehmen Sie weitere Medikamente? AW: Schmerzmittel bei Bedarf. Wegen der PTBS nehme ich nur Trittico und keine weiteren Medikamente. LA: Seit wann nehmen Sie Trittico? AW: Ich nehme das seit Jänner
  13. Davor habe ich im Dezember 2019 Tropfen bekommen, die haben nicht geholfen. Ich habe Passedan genommen. LA: Seit wann leiden Sie an einer PTBS? AW: Im Dezember 2019 habe ich stark gespürt, dass ich nicht mehr schlafen kann. Davor habe ich es auch schon gespürt. Wenn ich gefragt werde, was genau ich meine: Ich hatte davor schon immer Sorgen und Ängste und war ich unruhig. In der Nacht wachte ich oft auf, aufgrund von Albträumen. Ich hatte ständig Sorgen und bin ich daher oft zum Arzt. Ich dachte ich würde an einer Herzerkrankung leiden. Ich litt auch unter Müdigkeit. Ich konnte gewisse Dinge nicht erledigen. Ich war ständig im Bett und Müde. Ich hatte immer negative Gedanken im Kopf. Ich hatte immer das Gefühl, dass mir was schlimmer passieren wird. Ich dachte ich würde an einer organischen Erkrankung leiden. Ich habe oft Ärzte besucht. Die Untersuchungen haben festgestellt, dass ich gesund bin. Aber ich spürte, dass es mir nicht gut geht. Dann hat ein Arzt verstanden, dass ich wohl an einer psychischen Erkrankung leide. Er hat mich zu einem Spezialisten überwiesen. LA: Wann waren Sie zum ersten Mal in Therapie? AW: September
  14. Bis Dezember 2020 und auch noch bis Jänner
  15. Ich habe immer einen Termin bekommen. Im Dezember wurde die Diagnose gestellt. Ich hatte dann noch Therapie bis ich hier her verlegt wurde. Nachgefragt: Vor 2 Monaten wurde ich hier her verlegt. Ich habe seit 2 Monaten keine Therapie, weil es eine solche auf Englisch nicht gibt. Ich habe meine ehemalige Therapeutin um Hilfe gebeten. Sie meinte Sie kann den Leute in OÖ helfen, aber ich muss zu einer anderen Organisation gehen. LA: Wie geht es Ihnen ohne Therapie? AW: Schwer. Ich leide an Schlaflosigkeit. LA: Waren Sie jemals in Psychiatrischer Behandlung? Waren Sie jemals im Krankenhaus um sich behandeln zu lassen? AW: Nein, wegen der PTBS war ich nie im Krankenhaus. Ich war auch bei keinem Psychiater, sondern bei der Therapeutin wo mich mein Arzt hingeschickt hat. LA: Sind Sie arbeitsfähig? AW: Die Krankheit schränkt mich ein. Daher geht das derzeit nicht. LA: Aber an einem Deutschkurs können Sie teilnehmen? AW: Derzeit habe ich keinen Deutschkurs. Davor hatte ich schon einen. Wenn ich gefragt werde, ob mich die Krankheit zwar beim Arbeiten aber nicht beim Deutschlernen einschränkt, gebe ich an, dass sich meine Störung jetzt verschlechtert hat. Wenn es mir bessergeht, würde ich auch arbeiten gehen. …. LA: Aus Ihrer Stellungnahme entnehme ich, dass die Organisation von der Sie sprachen XXXX ist. Wie sieht es aus, wann können Sie mit einer Behandlung rechnen?LA: Aus Ihrer Stellungnahme entnehme ich, dass die Organisation von der Sie sprachen römisch 40 ist. Wie sieht es aus, wann können Sie mit einer Behandlung rechnen? AW: Ich habe noch keine Antwort bekommen, ich habe diesen eine SMS geschickt, wenn ich gefragt werde, wer die Ansprechperson dort für mich ist, gebe ich an, dass ich mich an den Namen nicht erinnere. Ich habe es in meinem Handy. … LA: Können Sie mir von Ihrem Tagesablauf in Österreich erzählen? AW: Ich lebe in einem Dorf und gehe ich jeden Tag spazieren. Sonst mache ich aber nichts. LA: Haben Sie ärztliche Unterlagen welche Sie vorlegen können? AW: Nein ich habe sonst keinerlei Unterlagen die ich heute vorlegen kann. […] Nach weiterer Befragung, gab der BF an, im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe auch vollständige Angaben gemacht bzw. alles erzählt, was seine Gesundheit betreffe. Bei seinen früheren Einvernahmen sei er aber krank gewesen, was er damals aber noch nicht gewusst habe, da er erst später davon erfahren habe. Weiters gab der BF an, dass derzeit kein Kontakt nach Somalia bestehe. Er habe zuletzt im Juni 2019 mit seinem Vater telefoniert. Er könne seine Familie nicht finden. Dann habe er noch eine negative Entscheidung bekommen und seien seine Sorgen noch größer geworden. Er habe gesagt, nicht arbeiten zu können, weil er dafür psychisch die Motivation nicht habe. Er habe Sorgen wegen seiner Gesundheit und Angst verrückt zu werden und den Verstand zu verlieren. Körperlich könnte er schon arbeiten. Befragt, inwiefern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in sein Familienleben in Österreich darstellen würde, gab der BF an, weniger Kontakt zu seinen Leuten zu haben, weil es ihm psychisch schlechter gehe. Es werde ihm noch schlechter gehen, wenn man wieder negativ entscheide. Es gebe aber Leute, mit denen er immer noch Kontakt habe. Er versuche aber so zu sein, dass die Leute nicht merken, dass er krank sei. Das mache es noch schwerer. Befragt, warum er den gegenständlichen Folgeantrag gestellt habe, gab der BF wie folgt an: […] „AW: Wegen meinem gesundheitlichen Zustand. Ich werde dort keine medizinische Versorgung finden. Ich habe auch Angst vor Misshandlungen. LA: Gab es Änderungen an Ihren Fluchtgründen? AW: Es handelt sich um dieselben Gründe. Sie sind nicht verändert. Aufgrund meiner psychischen Probleme konnte ich diese nicht genau erzählen. Jetzt kommt noch meine Gesundheit dazu. LA: Gibt es etwas, dass Sie bisher nicht anführten, weil Sie nicht konnten? AW: Ich habe damals nichts von Problemen in Jowhar erzählt. Seit dem Jahr 2008 konnte ich nicht mit meiner Familie in derselben Ortschaft leben. Meine Frau hat mich in Jowhar und Mogadischu besucht. Einige Kinder von mir habe ich selbst nicht gesehen, genau 2 davon. In Jowhar habe ich Probleme bekommen und wurde ich geschlagen, ich habe eine Narbe auf der Stirn. Ich habe in einem Spital gearbeitet damals. Al Shabaab hat damals die Stadt erobert. Ich habe für MSF Medizin gearbeitet. Einige Mitarbeiter von Krankenhaus konnten flüchten. Wir sind geblieben. Al Shabaab hat entschieden, dass wir die Stadt nicht verlassen durften. LA: Diese Angaben haben Sie bereits gemacht. Ich habe Sie um Angaben gebeten, welche Sie nicht vorbringen konnten? AW: Ich habe nur gesagt warum ich aus Jowhar weg bin und nicht was genau war. Ich bin aus Jowhar weg und nach Mogadischu gegangen. Ich habe bis 2016 Angst gehabt. Sie haben mich verfolgt. Ich konnte nur dort arbeiten wo eine Bewachung war. Al Shabaab hat mich immer bedroht. Zuletzt habe ich in einem Spital gearbeitet welches für die Regierung arbeitet. Ich wurde dann gekündigt. Ich konnte nicht woanders arbeiten, weil ich nicht frei bin. Ich kann nur dort arbeiten wo es von Regierung oder UN bewacht wird. Ich wollte doch bleiben, ich gehöre aber zu einem kleinen Clan, der mich nicht schützen kann. Dann bin ich ohne Arbeit auf der Straße gelandet und bin ich daher geflüchtet. Davor habe ich immer geschaut, dass ich bleibe und die Probleme meistern kann. LA: Welche berufliche Ausbildung haben Sie? AW: Laborant. Ich habe immer im medizinischen Sektor gearbeitet. Einmal auch in einem Lager, welches immer bewacht wurde. Dieses gehörte einer Organisation. LA: Gab es Verfolgungshandlungen seit Abschluss Ihres Erstverfahrens? AW: Nein AW: Ich habe noch etwas vergessen: Ich habe in Somalia aufgrund meiner Clanzugehörigkeit Rassismus und Diskriminierungen erlitten, ich habe aber versucht damit zu leben.“ […] Nach Befragung durch seine Vertreterin gab der BF wie folgt an (VR: Fragen der Vertreterin des BF, AW: Antwort des BF, LA: Leiter der Amtshandlung): […] (VR): Welche Auswirkungen hätte eine Rückkehr auf Ihre psychische und körperliche Gesundheit? AW: Meine Erkrankung würde sich verschlechtern, weil ich keine medizinische Behandlung, wegen der Lage in Somalia, bekommen würde. In Somalia wird eine psychisch kranke Person diskriminiert und beschimpft. Die Rechte werden unterdrückt und bekommen sie diese nicht. Es ist eine Schande psychisch krank zu sein. Ich habe dort keine Familie mehr und bin ich gezwungen zu Hilfsorganisationen zu gehen und dort zu leben. Man könnte mich aufgrund er psychischen Erkrankungen misshandeln und auch fesseln. VR: Sie haben angegeben, dass Ihre Kernfamilie in Äthiopien leben. In Somalia leben nur mehr entfernte Verwandte. Für den Fall dass Sie diese aufnehmen würden. Was wäre, wenn diese von Ihrer Krankheit erfahren würden? AW: Sie würden mich fesseln, damit die Leute nicht erfahren, dass sie einen psychisch Kranken zuhause haben. Es ist eine Schande psychisch krank zu sein. VR: Könnte der Staat Somalia bzw. NGOs Sie vor Verfolgung Privater schützen? AW: Nein, können sie nicht. Psychisch Kranke leben auf der Straße. LA: Wer würde Sie verfolgen? AW: Die Leute die mir damals Probleme gemacht habe, dieses Problem besteht noch immer. Die politische Lage hat sich verschlechtert. Die Regierung ist gestürzt. Es gibt keine andere Regierung mehr, es wurde wegen Wahlen gestritten. VR: Würden private Leute Sie verfolgen, wenn diese von der Erkrankung erfahren würden? AW: Sie würden mich schlecht behandeln und misshandeln. Sie würden mich beschimpfen und beleidigen. Ich würde schlechte gesehen und die Kinder würden mich mit Steinen bewerfen. LA: Von wem konkret sprechen Sie? AW: Die Gesellschaft. LA: Woher wissen Sie, dass dies so wäre? AW: Weil ich dort gelebt habe und es selbst gesehen habe, wie mit den psychisch Kranken dort umgegangen wird. Sie bekommen keine Rechte dort. Es gilt nicht für alle, aber es gibt Leute bei denen es so ist. VR: Keine weiteren Fragen. Ich verweise dazu auf die bisherigen Stellungnahmen. Wir haben auch schon eine Stellungnahme zum aktuellen LIB eingebracht mit Stand 31.03.2021.“ […] Nach der Rückübersetzung führte der BF noch aus, dass er auch, wenn es schlimm sei, Halcion gegen die Schlaflosigkeit nehme. Auf Dauer dürfe er dies nicht nehmen. 2.
  16. Am 22.07.2021 wurde dem BF vom BFA erneut Parteiengehör gewährt und er dazu aufgefordert zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, seiner ärztlichen/psychiatrischen/psychologischen Behandlung und den benötigten Medikamenten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. aktuelle Befunde vorzulegen. 2.
  17. Am 05.08.2021 brachte die Vertretung des BF dazu beim BFA eine Stellungnahme ein. Darin wird zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ausgeführt, dass der BF Schlafstörungen habe, die er nur mit Einnahme von Medikamenten bewältigen könne. Er leide unter Angstzuständen und schweren Sorgen. Er berichte von emotionalen Ausbrüchen, die aus einer tiefen Traurigkeit resultieren würden. Weiters davon, dass er in den Momenten, in denen seine psychische Verfasstheit besonders schlecht sei, des Öfteren den Drang verspüre einen Arzt aufzusuchen, da er das Gefühl der Hilfslosigkeit erlebe, in der Hoffnung, dass der Arzt ihm helfen könne. Gleichzeitig habe der BF große Angst davor, dass ihm eine neue, gravierende Krankheit diagnostiziert werde, sodass er eine Terminvereinbarung hinauszögere. Der BF berichte auch davon, dass er sich des Öfteren derart schlapp und ausgelaugt fühle, dass er nicht die Energie aufbringen könne, aus dem Bett aufzustehen und brauche er dafür nicht selten 1-2 Stunden. Er fühle sich in solchen Momenten wie gelähmt. Auch berichte er von Somatisierungen seiner Erkrankung. Er leide unter starken Schmerzen, die sich von seinem Rückgrat bis zu seinen Beinen erstrecken würden sowie Kopfschmerzen, häufigem Herzrasen und juckender Haut. Zudem habe er Essstörungen und eine funktionale Störung seines Magen-Darm-Traktes, wenn er seine Tabletten nicht einnehme (gestörter Stuhlgang). Er berichte von starken Konzentrations- und Erinnerungsstörungen und Stimmungsschwankungen bzw. von sich abwechselnden und unkontrolliert auftretenden „Höhen und Tiefen“ seines Stimmungsbildes. Dem BF sei es seither nicht möglich gewesen, mit seiner Familie in Äthiopien in Kontakt zu treten. Darüber sei er in tiefer Trauer, Bestürzung und Sorge. Um seinen psychischen Zustand nicht weiter zu verschlechtern, versuche er die Gedanken an seine Familie zwanghaft zu unterdrücken. Dies schaffe er jedoch oft nicht und resultiere dann seine psychische Verfasstheit in Angstzuständen, Sorgen und Traurigkeit, die er wiederum ohne Einnahme von Medikamenten nicht zu überwinden vermöge. Aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia leide der BF vermehrt unter schweren Schlafstörungen und ständiger Angespanntheit. Er habe eine tiefgreifende Angst vor einer ungewissen Zukunft, einer Rückführung und einer sich daran anschließenden Verfolgung. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF am 21.04.2021 bei einem therapeutischen Erstgespräch beim psychosozialen Zentrum XXXX vorstellig gewesen sei. Seit 14.07.2021 sei er in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung (Gesprächstherapie) bei XXXX , alle zwei Wochen, wo seine Krankheitsbilder (PTBS und Depression) behandelt werden würden. Laut der behandelnden Psychotherapeutin sei eine langfristige psychotherapeutische Behandlung angezeigt. Zudem nehme der BF regelmäßig Medikamente ein (1x pro Tag 100mg Sertralin Genericon und 15 bzw. 30mg Mirtazipin Sandoz sowie 75mg ½ Tablette Trittico retard). Falls ihm Trittico nicht ausreichend beim Einschlafen helfe, nehme er stattdessen Mirtazipin. Jedenfalls nehme er jeden Abend einmal eines dieser beiden Medikamente ein. Die Medikamente würden ihm von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt werden, bei welchem der BF bis jetzt 4 Mal in Behandlung gewesen sei. Er besuche ihn auch, wenn er neue Medikamente benötige. Einmal sei er bei der Urlaubsvertretung in ärztlicher Behandlung gewesen, welche ihm Trittico verschrieben habe. 2.
  18. Am 05.08.2021 brachte die Vertretung des BF dazu beim BFA eine Stellungnahme ein. Darin wird zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ausgeführt, dass der BF Schlafstörungen habe, die er nur mit Einnahme von Medikamenten bewältigen könne. Er leide unter Angstzuständen und schweren Sorgen. Er berichte von emotionalen Ausbrüchen, die aus einer tiefen Traurigkeit resultieren würden. Weiters davon, dass er in den Momenten, in denen seine psychische Verfasstheit besonders schlecht sei, des Öfteren den Drang verspüre einen Arzt aufzusuchen, da er das Gefühl der Hilfslosigkeit erlebe, in der Hoffnung, dass der Arzt ihm helfen könne. Gleichzeitig habe der BF große Angst davor, dass ihm eine neue, gravierende Krankheit diagnostiziert werde, sodass er eine Terminvereinbarung hinauszögere. Der BF berichte auch davon, dass er sich des Öfteren derart schlapp und ausgelaugt fühle, dass er nicht die Energie aufbringen könne, aus dem Bett aufzustehen und brauche er dafür nicht selten 1-2 Stunden. Er fühle sich in solchen Momenten wie gelähmt. Auch berichte er von Somatisierungen seiner Erkrankung. Er leide unter starken Schmerzen, die sich von seinem Rückgrat bis zu seinen Beinen erstrecken würden sowie Kopfschmerzen, häufigem Herzrasen und juckender Haut. Zudem habe er Essstörungen und eine funktionale Störung seines Magen-Darm-Traktes, wenn er seine Tabletten nicht einnehme (gestörter Stuhlgang). Er berichte von starken Konzentrations- und Erinnerungsstörungen und Stimmungsschwankungen bzw. von sich abwechselnden und unkontrolliert auftretenden „Höhen und Tiefen“ seines Stimmungsbildes. Dem BF sei es seither nicht möglich gewesen, mit seiner Familie in Äthiopien in Kontakt zu treten. Darüber sei er in tiefer Trauer, Bestürzung und Sorge. Um seinen psychischen Zustand nicht weiter zu verschlechtern, versuche er die Gedanken an seine Familie zwanghaft zu unterdrücken. Dies schaffe er jedoch oft nicht und resultiere dann seine psychische Verfasstheit in Angstzuständen, Sorgen und Traurigkeit, die er wiederum ohne Einnahme von Medikamenten nicht zu überwinden vermöge. Aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse in Somalia leide der BF vermehrt unter schweren Schlafstörungen und ständiger Angespanntheit. Er habe eine tiefgreifende Angst vor einer ungewissen Zukunft, einer Rückführung und einer sich daran anschließenden Verfolgung. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF am 21.04.2021 bei einem therapeutischen Erstgespräch beim psychosozialen Zentrum römisch 40 vorstellig gewesen sei. Seit 14.07.2021 sei er in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung (Gesprächstherapie) bei römisch 40 , alle zwei Wochen, wo seine Krankheitsbilder (PTBS und Depression) behandelt werden würden. Laut der behandelnden Psychotherapeutin sei eine langfristige psychotherapeutische Behandlung angezeigt. Zudem nehme der BF regelmäßig Medikamente ein (1x pro Tag 100mg Sertralin Genericon und 15 bzw. 30mg Mirtazipin Sandoz sowie 75mg ½ Tablette Trittico retard). Falls ihm Trittico nicht ausreichend beim Einschlafen helfe, nehme er stattdessen Mirtazipin. Jedenfalls nehme er jeden Abend einmal eines dieser beiden Medikamente ein. Die Medikamente würden ihm von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt werden, bei welchem der BF bis jetzt 4 Mal in Behandlung gewesen sei. Er besuche ihn auch, wenn er neue Medikamente benötige. Einmal sei er bei der Urlaubsvertretung in ärztlicher Behandlung gewesen, welche ihm Trittico verschrieben habe. Mit der Stellungnahme wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - unleserliche Bestätigung von XXXX ;- unleserliche Bestätigung von römisch 40 ; - psychotherapeutischer Befundbericht vom 02.08.2021 von XXXX , wonach der BF seit 14.07.2021 in psychotherapeutischer Behandlung sei und an einer PTBS (F43.1) und einer Depression (F32.1) leide. Er sei in ärztlicher Behandlung und erhalte Antidepressiva (Sertralin 100mg) und Mirtazapin (schlafanstoßen und angstlösend, 25mg). Zudem wurde ausgeführt, dass die Allgemeinbelastung des BF sehr hoch sei und er einer langfristigen psychotherapeutischen Begleitung bedürfe;- psychotherapeutischer Befundbericht vom 02.08.2021 von römisch 40 , wonach der BF seit 14.07.2021 in psychotherapeutischer Behandlung sei und an einer PTBS (F43.1) und einer Depression (F32.1) leide. Er sei in ärztlicher Behandlung und erhalte Antidepressiva (Sertralin 100mg) und Mirtazapin (schlafanstoßen und angstlösend, 25mg). Zudem wurde ausgeführt, dass die Allgemeinbelastung des BF sehr hoch sei und er einer langfristigen psychotherapeutischen Begleitung bedürfe; - Fotografien der Medikamentenverpackungen Sertralin, Mirtazapin und Trittico und der Öffnungszeiten des Hausarztes des BF. 2.
  19. Am 13.08.2021 legte der BF einen Befund eines Allgemeinmediziners vom 11.08.2021 mit den Diagnosen „PTBS und Depression“ vor. Zudem wurde darin festgehalten, dass der BF bei „ XXXX “ in Therapie stehe, als Medikation wurden Sertralin 100mg und Trittico 150mg angeführt. 2.
  20. Am 13.08.2021 legte der BF einen Befund eines Allgemeinmediziners vom 11.08.2021 mit den Diagnosen „PTBS und Depression“ vor. Zudem wurde darin festgehalten, dass der BF bei „ römisch 40 “ in Therapie stehe, als Medikation wurden Sertralin 100mg und Trittico 150mg angeführt. 2.
  21. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.02.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.). 2.
  22. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.02.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia sei, dem Clan der Gaa Gale angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei verheiratet und habe Kinder. Er sei körperlich gesund, leide jedoch an einer PTBS sowie Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente ein. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Flucht- und Asylgründe vorgebracht, welche nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien, sondern liege res iudicata vor. Er habe lediglich Nebenumstände der schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe modifiziert bzw. sich auf eine Verfolgung wegen seiner psychischen Erkrankung (durch die somalische Gesellschaft bzw. seine entfernten Verwandten) berufen, welche jedoch konstruiert wirke und nicht glaubhaft sei. Es liege auch keine Gruppenverfolgung von psychisch Kranken in Somalia vor. Aufgrund seines psychischen Zustandes sei jedoch davon auszugehen, dass er derzeit keine notwendige und adäquate gesundheitliche Behandlung in Somalia erlangen würde und wäre er derzeit kaum in der Lage für sich zu sorgen, da er derzeit über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Im Falle einer Besserung seines Gesundheitszustandes stünde einer Rückkehr nach Somalia nichts entgegen. 2.
  23. Am 18.10.2021 legte der BF dem BFA einen AMS-Bescheid vom 06.10.2021 vor, wonach ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Buffetkassierer für die Zeit vom 06.10.2021 bis 05.10.2022 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40h/Woche und mit einem Stundenlohn von 9,25€ erteilt werde. 2.
  24. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird nach Wiederholung des Verfahrensganges zunächst auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen verwiesen und sodann ausgeführt, dass die Behörde ausgehende von seinem Vorbringen, er werde in Somalia aufgrund seiner bestehenden psychischen Krankheitsbilder asylrelevant verfolgt, aktuelle und spezifische Länderberichte zu dieser Thematik einholen müssen. Da das BFA dies nicht gemacht habe, sei das Verfahrens mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurde erneut auf die bereits in der Stellungnahme vom 03.02.2021 zitierten Berichte und Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass der Bescheidinhalt rechtswidrig sei, da die Entscheidung des BVwG vom 03.02.2020 maßgeblich auf der psychischen und physischen Gesundheit des BF sowie der sich verbessernden Versorgungs- und Sicherheitslage in Mogadischu und die sozialen Kontakte des BF in Somalia gestützt worden sei. Diese Feststellungen seien aktuell jedoch nicht mehr der Fall, da sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage geändert habe. Schon wegen der Auswirkungen durch COVID-19 auf die allgemeine Versorgungslage in Somalia könne von keiner Identität der Sachlage zum Erstverfahren gesprochen werden. Das BFA handle somit rechtswidrig, wenn es trotz Pandemie von einer res iudicata ausgehe und hätte das Anbringen zu einer inhaltlichen Entscheidung führen müssen. Zudem würden die Feststellungen im Erstverfahren von keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen des BF sprechen, sondern diesen als „gesund“ beschreiben. Nunmehr werde im Bescheid aber festgestellt, dass der BF an einer PTBS leide und ihm im Falle einer Rückkehr eine adäquate und angemessene Behandlung nicht möglich wäre bzw. es ihm nicht möglich wäre, für sich zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern; dies aufgrund seines Krankheitsbildes in Verbindung damit, dass er derzeit über keine gesicherten familären Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge. Da das BFA diese Tatsachen festgestellt habe, sei umso verwunderlicher, dass das BFA von einer res iudicata in Bezug auf das Fluchtvorbringen ausgehe. Die von der Behörde festgestellten Krankheiten würden einen geänderten Sachverhalt bezeugen, da bei ihm nicht mehr von einer gesunden Person ausgegangen werden könne. Selbst wenn die Behörde in einem inhaltlichen Verfahren zum Schluss kommen sollte, dass dem BF aufgrund seiner Erkrankung keine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Somalia drohen würde, hätte sich die Behörde in einem inhaltichen Verfahren mit dem Gesundheitszustand des BF insbesondere hinsichtlich der verschlechternden Sicherheits- und Versorgungslage im Hinblick auf kumulative Bedrohungsmomente auseinandersetzen müssen. Keineswegs könne von der Identität der Sachlage zum Erstverfahren ausgegangen werden. Die maßgebliche Sachlage habe sich seit letzter Entscheidung in wesentlichen Punkten verändert, weshalb neue Umstände vorliegen würden. Diese neuen Umstände würden augrund ihrer Tragweite (massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes) erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem BF internationaler Schutz in Form des Stauts des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Das neue Vorbringen sei damit wesentlich und relevant iSd Rechtsprechung des VwGH. Die Gesundheitssituation des BF sei nicht nur für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevant, sondern drohe dem BF überdies in Somalia asylrelevante Verfolgung aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes. Es wurde erneut auf die Entscheidung des VwGH vom 14.02.2019 hingewiesen und ausgeführt, dass dem BF analog dazu bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe psychisch Erkrankter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Der BF leide an einer PTBS und gehe aus den Länderberichten hervor, dass er in Somalia nicht nur keinen Zugang zur gebotenen Gesundheitsversorgung bekomme, sondern sich sein Gesundheitszustand und die Ausprägung der Symptome verschlimmern würde und wäre er als Folge davon auch gefärhdet, Diskriminierung, Misshandlungen und Freiheitsenziehung ausgesetzt zu sein. Der somalische Staat wäre nicht dazu in der Lage bzw. willens den BF zu schützen. Der BF wäre in Somalia als Angehöriger eines Minderheitenclans und ohne in Somalia lebende Kernfamilie, die ihn im Umgang mit seiner psychischen Krankheit unterstützen oder vor Misshanldung schützen könnte, besonders gefährdet. Der BF befürchte, dass andere, sich in Mogadischu befindliche Angehörige, ihn im Falle einer Rückkehr ebenfalls ächten oder sogar misshandeln würden und könne er sich keine Unterstüzung von diesen erwarten. Verfolgungshandlungen aufgrund der psychischen Erkrankung würden nach den angeführten Länderberichten im ganzen Staatsgebiet drohen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein aktueller Meldezettel des BF vorgelegt. 2.
  25. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird nach Wiederholung des Verfahrensganges zunächst auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen verwiesen und sodann ausgeführt, dass die Behörde ausgehende von seinem Vorbringen, er werde in Somalia aufgrund seiner bestehenden psychischen Krankheitsbilder asylrelevant verfolgt, aktuelle und spezifische Länderberichte zu dieser Thematik einholen müssen. Da das BFA dies nicht gemacht habe, sei das Verfahrens mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurde erneut auf die bereits in der Stellungnahme vom 03.02.2021 zitierten Berichte und Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass der Bescheidinhalt rechtswidrig sei, da die Entscheidung des BVwG vom 03.02.2020 maßgeblich auf der psychischen und physischen Gesundheit des BF sowie der sich verbessernden Versorgungs- und Sicherheitslage in Mogadischu und die sozialen Kontakte des BF in Somalia gestützt worden sei. Diese Feststellungen seien aktuell jedoch nicht mehr der Fall, da sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage geändert habe. Schon wegen der Auswirkungen durch COVID-19 auf die allgemeine Versorgungslage in Somalia könne von keiner Identität der Sachlage zum Erstverfahren gesprochen werden. Das BFA handle somit rechtswidrig, wenn es trotz Pandemie von einer res iudicata ausgehe und hätte das Anbringen zu einer inhaltlichen Entscheidung führen müssen. Zudem würden die Feststellungen im Erstverfahren von keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen des BF sprechen, sondern diesen als „gesund“ beschreiben. Nunmehr werde im Bescheid aber festgestellt, dass der BF an einer PTBS leide und ihm im Falle einer Rückkehr eine adäquate und angemessene Behandlung nicht möglich wäre bzw. es ihm nicht möglich wäre, für sich zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern; dies aufgrund seines Krankheitsbildes in Verbindung damit, dass er derzeit über keine gesicherten familären Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge. Da das BFA diese Tatsachen festgestellt habe, sei umso verwunderlicher, dass das BFA von einer res iudicata in Bezug auf das Fluchtvorbringen ausgehe. Die von der Behörde festgestellten Krankheiten würden einen geänderten Sachverhalt bezeugen, da bei ihm nicht mehr von einer gesunden Person ausgegangen werden könne. Selbst wenn die Behörde in einem inhaltlichen Verfahren zum Schluss kommen sollte, dass dem BF aufgrund seiner Erkrankung keine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Somalia drohen würde, hätte sich die Behörde in einem inhaltichen Verfahren mit dem Gesundheitszustand des BF insbesondere hinsichtlich der verschlechternden Sicherheits- und Versorgungslage im Hinblick auf kumulative Bedrohungsmomente auseinandersetzen müssen. Keineswegs könne von der Identität der Sachlage zum Erstverfahren ausgegangen werden. Die maßgebliche Sachlage habe sich seit letzter Entscheidung in wesentlichen Punkten verändert, weshalb neue Umstände vorliegen würden. Diese neuen Umstände würden augrund ihrer Tragweite (massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes) erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem BF internationaler Schutz in Form des Stauts des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Das neue Vorbringen sei damit wesentlich und relevant iSd Rechtsprechung des VwGH. Die Gesundheitssituation des BF sei nicht nur für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevant, sondern drohe dem BF überdies in Somalia asylrelevante Verfolgung aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes. Es wurde erneut auf die Entscheidung des VwGH vom 14.02.2019 hingewiesen und ausgeführt, dass dem BF analog dazu bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe psychisch Erkrankter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Der BF leide an einer PTBS und gehe aus den Länderberichten hervor, dass er in Somalia nicht nur keinen Zugang zur gebotenen Gesundheitsversorgung bekomme, sondern sich sein Gesundheitszustand und die Ausprägung der Symptome verschlimmern würde und wäre er als Folge davon auch gefärhdet, Diskriminierung, Misshandlungen und Freiheitsenziehung ausgesetzt zu sein. Der somalische Staat wäre nicht dazu in der Lage bzw. willens den BF zu schützen. Der BF wäre in Somalia als Angehöriger eines Minderheitenclans und ohne in Somalia lebende Kernfamilie, die ihn im Umgang mit seiner psychischen Krankheit unterstützen oder vor Misshanldung schützen könnte, besonders gefährdet. Der BF befürchte, dass andere, sich in Mogadischu befindliche Angehörige, ihn im Falle einer Rückkehr ebenfalls ächten oder sogar misshandeln würden und könne er sich keine Unterstüzung von diesen erwarten. Verfolgungshandlungen aufgrund der psychischen Erkrankung würden nach den angeführten Länderberichten im ganzen Staatsgebiet drohen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein aktueller Meldezettel des BF vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.08.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in
  28. Instanz vom BVwG mit Erkenntnis vom 03.02.2020, GZl.: W252 2191090-1/11E, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen als unbegründet abgewiesen wurde. Das Fluchtvorbringen des BF wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt, kein subsidiärer Schutz gewährt und wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Somalia erlassen. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern stellte am den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern stellte am den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Der BF hat im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht. Eine maßgebliche Änderung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat Somalia seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz kann nicht festgestellt werden. Beim BF wurde im Dezember 2020 eine PTBS und im August 2021 (zusätzlich dazu) noch eine Depression diagnostiziert. Er war wegen seiner psychischen Probleme erstmals im Dezember 2020 bei einer Psychotherapeutin vorstellig, seit Juli 2021 besucht er regelmäßig (alle 2 Wochen) eine psychotherpeutische Gesprächstherapie. Der BF nimmt die Medikamnete Sertralin, Mirtazapin und Trittico ein (Antidepressiva und Schlafmittel). Der BF ist arbeitsfähig. Ihm wurde vom AMS für die berufliche Tätigkeit als Buffettkassierer eine Beschäftigungsbewilligung (im Ausmaß von 40h/Woche) erteilt (Zeitraum 06.10.2021 bis 05.10.2022). Der BF war von 12.10.2021-19.11.2021 und von 23.11.2021-27.12.2021 als Arbeiter gemeldet. Auch derzeit (seit 02.01.2022) ist er wieder als Arbeiter nach dem ASVG angemeldet. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  29. Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte folgendes festgestellt (Die Länderberichte wurden vom erkennenden Gericht auf die für das gegenständliche Verfahren relevanten Teile gekürzt): COVID-19 Letzte Änderung: 07.07.2021 Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S. 24). Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19 (UNSC 19.5.2021, Abs. 61). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 140.128 Tests durchgeführt worden (ACDC 27.6.2021). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Abs. 61).(UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 140.128 Tests durchgeführt worden (ACDC 27.6.2021). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (UNSC 19.5.2021, Absatz 61,). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S. 9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S. 24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
  30. und
  31. Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S. 16). Die tatsächlichen Infektionszahlen sind aufgrund wenig verfügbarer bzw. erreichbarer Testmöglichkeiten, Stigma, wenig Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teilweise der Leugnung von COVID-19 völlig unklar (UC 13.6.2021, S. 9). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2) und generell so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Die Zahl an Infektionen dürfte höher liegen, als offiziell bekannt. Viele potenziell Infizierte melden sich nicht, da sie eine gesellschaftliche Stigmatisierung fürchten (UNFPA 12.2020, S. 1). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN undSomalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S. 1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs. 69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S. 1).AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S. 1). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihreArbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Auch der Export vonRemissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S. 2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S. 2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S. 1). Aus Somaliland hingegen wird berichtet, dass die Remissen im Jahr 2020 um 15 % auf 1,3 Milliarden US-Dollar angewachsen sind (SLP 7.4.2021). Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als drei Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 11.6.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 11.6.2021). Quellen: • AAG - Anadolu Agency [Türkei] (26.2.2021): Turkish Red Crescent donates 10 ventilators to Somalia, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-red-crescent-donates-10-ventilators-to-somalia/215 8421 , Zugriff 1.3.2021 • ACDC -African Union Center for Disease Control and Prevention (27.6.2021):Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 1.7.2021 • DEVEX / Sara Jerving (13.8.2020): Stigma and weak systems hamper the Somali COVID-19 response, https://www.devex.com/news/stigma-and-weak-systems-hamper-the-somali-covid-19response-97895 , Zugriff 12.10.2020 • GW - GardaWorld (11.6.2021): Somalia: Somalia: Authorities maintaining COVID-19 restrictions largely unchanged as of June 11 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/489466/ somalia-authorities-maintaining-covid-19-restrictions-largely-unchanged-as-of-june-11-update-13 , Zugriff 1.7.2021 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies

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  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 18.4.2021, S. 4f). Während Süd/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2020, S. 4). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs. 78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 18.4.2021, S. 4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzenStaatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 18.4.2021, S. 4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 3.3.2021a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S. 33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 3.3.2021a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021, S. 23). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 18.4.2021, S. 6; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Abs. 5). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuerRegierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 18.4.2021, S. 6; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 5,). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Abs. 6). Seit Feber 2021 regiert Farmaajo ohne Mandat, seine Amtszeit ist abgelaufen (TNH 20.5.2021). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S. 34/40).Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Absatz 6,). Seit Feber 2021 regiert Farmaajo ohne Mandat, seine Amtszeit ist abgelaufen (TNH 20.5.2021). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S. 34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 18.4.2021, S. 6; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 23). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S. 11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S. 20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 18.4.2021, S. 6; vgl. BS 2020, S. 20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 30.3.2021, S. 26f; vgl. ÖB 3.2020, S. 3; BS 2020, S. 11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S. 3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und PremierministerParlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 18.4.2021, S. 6; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 23). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 30.3.2021, S. 1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S. 11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S. 20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 18.4.2021, S. 6; vergleiche BS 2020, S. 20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 30.3.2021, S. 26f; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3; BS 2020, S. 11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S. 3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S. 20). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S. 11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 30.3.2021, S. 23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 18.4.2021, S. 6). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratischen Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 18.4.2021, S. 4). Die errungenen Fortschritte wurden von der Regierung Farmaajo allerdings weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Abs. 7), bis es im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten kam. Das vereinbarte Modell entsprach in etwa jenem von 2016. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewähltFür 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 7,), bis es im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten kam. Das vereinbarte Modell entsprach in etwa jenem von 2016. Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Abs. 2f; vgl. FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC(UNSC 13.11.2020, Absatz 2 f,; vergleiche FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Abs. 21). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs. 88).13.11.2020, Absatz 21,). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 88,). Aktuelle Politische Lage: Allerdings hatte sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed Madobe, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vgl. FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vgl. ECFR 16.2.2021). Damit verfügte Somalia im Feber 2021 plötzlich über keine legitime Regierung mehr, und Präsident Farmaajo weigerte sich sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021).Aktuelle Politische Lage: Allerdings hatte sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed Madobe, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vergleiche FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vergleiche ECFR 16.2.2021). Damit verfügte Somalia im Feber 2021 plötzlich über keine legitime Regierung mehr, und Präsident Farmaajo weigerte sich sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vgl. Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, haben Farmaajo danach nicht mehr als Präsidenten anerkannt (Sahan 9.2.2021b; vgl. IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a). Dabei hat das Versagen, einen Kompromiss zu finden, nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021).Die Präsidenten von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vergleiche Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, haben Farmaajo danach nicht mehr als Präsidenten anerkannt (Sahan 9.2.2021b; vergleiche IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a). Dabei hat das Versagen, einen Kompromiss zu finden, nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vgl. UNSOM 2.3.2021). Die Verhandlungen verliefen ohne Ergebnis. Daraufhin hat das parlamentarische Unterhaus ein Gesetz verabschiedet, mit welchem die Legislaturperiode des Parlaments und auch die Amtszeit des Präsidenten um zwei Jahre verlängert wurden. Das National Salvation Forum - eine Allianz der Präsidentschaftskandidaten und der Präsidenten von Puntland und Jubaland - hat diesen Vorgang scharf zurückgewiesen. In der Folge kam es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition am 25.4.2021 zu Kampfhandlungen. Am 1.5.2021 wurde das Gesetz schließlich vom Parlament zurückgezogen und man kehrte zum Abkommen vom September 2020 zurück. Neuer Verantwortlicher für die Umsetzung der Wahlen ist nun Premierminister Roble. Dieser hat in Verhandlungen mit der Allianz der Präsidentschaftskandidaten am 5.5.2021 eine Einigung zur Entflechtung [Disengagement] bzw. zum Rückzug der jeweiligen bewaffneten Kräfte in ihre Stützpunkte erzielt (UNSCEnde Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vergleiche UNSOM 2.3.2021). Die Verhandlungen verliefen ohne Ergebnis. Daraufhin hat das parlamentarische Unterhaus ein Gesetz verabschiedet, mit welchem die Legislaturperiode des Parlaments und auch die Amtszeit des Präsidenten um zwei Jahre verlängert wurden. Das National Salvation Forum - eine Allianz der Präsidentschaftskandidaten und der Präsidenten von Puntland und Jubaland - hat diesen Vorgang scharf zurückgewiesen. In der Folge kam es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition am 25.4.2021 zu Kampfhandlungen. Am 1.5.2021 wurde das Gesetz schließlich vom Parlament zurückgezogen und man kehrte zum Abkommen vom September 2020 zurück. Neuer Verantwortlicher für die Umsetzung der Wahlen ist nun Premierminister Roble. Dieser hat in Verhandlungen mit der Allianz der Präsidentschaftskandidaten am 5.5.2021 eine Einigung zur Entflechtung [Disengagement] bzw. zum Rückzug der jeweiligen bewaffneten Kräfte in ihre Stützpunkte erzielt (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Ende Mai 2021 wurden - nach enormem nationalen und internationalen Druck - Verhandlungen wieder aufgenommen. Maßgeblich verantwortlich dafür war wieder Premierminister Roble (TNH 20.5.2021). Am 27.5.2021 wurde eine Einigung verkündet, demnach sollen die Wahlen im Sommer 2021 stattfinden (BAMF 31.5.2021). Nach neueren Angaben sind die Präsidentschaftswahlen für den 10.10.2021 angesetzt (TSD 29.6.2021). Nun stolpert das Land also in Richtung eines stark verzögerten und komplexen Wahlvorganges, der wieder von Clanältesten getragen werden wird (BBC 31.5.2021). Derweil höhlt al Shabaab den immer noch angeschlagenen Staat in Somalia aus (ACCORD 31.5.2021, S. 8).19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Ende Mai 2021 wurden - nach enormem nationalen und internationalen Druck - Verhandlungen wieder aufgenommen. Maßgeblich verantwortlich dafür war wieder Premierminister Roble (TNH 20.5.2021). Am 27.5.2021 wurde eine Einigung verkündet, demnach sollen die Wahlen im Sommer 2021 stattfinden (BAMF 31.5.2021). Nach neueren Angaben sind die Präsidentschaftswahlen für den 10.10.2021 angesetzt (TSD 29.6.2021). Nun stolpert das Land also in Richtung eines stark verzögerten und komplexen Wahlvorganges, der wieder von Clanältesten getragen werden wird (BBC 31.5.2021). Derweil höhlt al Shabaab den immer noch angeschlagenen Staat in Somalia aus (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Föderalisierung: Auch wenn die Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S. 10; vgl. AI 13.2.2020, S. 13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S. 13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f).Bundesstaat erachtet (BS 2020, S. 10; vergleiche AI 13.2.2020, S. 13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S. 13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche „Hoheiten“ über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Generell versuchte Farmaajo die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden sollte, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vgl. ECFR 16.2.2021). So hat etwa der Geheimdienst NISA die Zusammensetzung vonGenerell versuchte Farmaajo die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden sollte, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vergleiche ECFR 16.2.2021). So hat etwa der Geheimdienst NISA die Zusammensetzung von Wahlversammlungen manipuliert (TNYT 14.4.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Bei der Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: Der Konflikt zwischen den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) – unterstützt von Saudi-Arabien – und Katar – unterstützt von der Türkei – wurde auch nach Somalia exportiert und trägt dort erheblich zur Vertiefung der Spaltung bei (BS 2020, S. 41). Zudem leidet AMISOM an den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Nachbarland Kenia sowie am Konflikt in Äthiopien – beide Staaten sind Truppensteller (ISS 15.12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesr epublik_Somalia_%28Stand_Januar_2021%29%2C_18.04.2021.pdf , Zugriff 23.4.2021 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 28.6.2021 • AI - Amnesty International (13.2.2020): „We live in perpetual fear“: Violations and Abuses of Free-dom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/A FR5214422020ENGLISH.PDF , Zugriff 25.2.2020 • AMISOM (3.3.2021): 3 March 2021 - Morning Headlines, Newsletter per E-Mail, Originallink auf Somali: https://puntlandpost.net/2021/03/01/guddiga-doorashooyinka-oo-ka-hadlay-ismari-waaga -doorashada/ • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202 1/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 21.6.2021 • BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https: //www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602 , Zugriff 21.6.2021 • BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news /world-africa-55677077 , Zugriff 3.2.2021 • BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-si cherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf , Zugriff 3.12.2020 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • BS - Bertelsmann Stiftung
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