Obsah (13)
Art. 133Art. 26aArtikel 26§ 52§ 46§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW152 2231569-1 Spruch, W152 2231569-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden: DVRK). Am 27.01.2020 fand eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in der Wohnung des BF statt, wobei der Reisepass der Ehegattin des BF sichergestellt wurde. 1.
- Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den sichergestellten Reisepass zu retournieren. Daraufhin wurde der BF geladen und am 06.02.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Einvernahme war die Prüfung von fremdenrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dabei wurde der BF zu seinem Gesundheitszustand, seinen familiären Angehörigen, seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinen Lebensumständen in Österreich näher befragt. Der BF legte zur weiteren Verifizierung seines Vorbringens ein Konvolut an Unterlagen vor. 1.
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 ergänzte und präzisierte der BF sein Verfahrensvorbringen. Eine Abschiebung des BF sei aus mehreren rechtlichen Aspekten unzulässig.
Art. 26aAbs.
3 des Beschlusses 2016/648 sei der in Rede stehende Art. 26a Abs. 1 dieses Beschlusses nicht anwendbar. Darüber hinaus verstoße eine Abschiebung des BF gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung), Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) und Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie gegen das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern.1.3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 ergänzte und präzisierte der BF sein Verfahrensvorbringen. Eine Abschiebung des BF sei aus mehreren rechtlichen Aspekten unzulässig.
Artikel 26
a, Absatz 3, des Beschlusses 2016/648 sei der in Rede stehende Artikel 26 a, Absatz eins, dieses Beschlusses nicht anwendbar. Darüber hinaus verstoße eine Abschiebung des BF gegen Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung), Artikel 8, EMRK (Privat- und Familienleben) und Artikel 11, EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie gegen das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. 242085505-200103112, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG des BF in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) zulässig sei (Spruchpunkt II).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. 242085505-200103112, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG des BF in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). 1.5. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der BF besitze als Aufenthaltstitel eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Sie sei am 06.02.2019 zuletzt verlängert worden und bis 06.02.2022 gültig. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels sei jedoch rechtswidrig gewesen; sie verstoße gegen Art. 26a des Beschlusses (GASP) des Rates vom 10.10.2017, 2017/1838, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea in Verbindung mit § 11 Abs. 2 NAG.
Art. 26aAbs.
1 dürfen Staatsangehörigen der DVRK keine Arbeitsgenehmigungen mehr erteilt werden. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 3 sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Erteilung sei ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Damit sei ein nachträglicher Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 2 Z 5 NAG erfüllt. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht zu erblicken gewesen. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In der Einvernahme vom 06.02.2020 habe der BF auch angegeben, problemlos nach Korea zurückreisen zu können. Der Lebensstandard sei mit Japan oder Österreich durchaus vergleichbar. Die Abschiebung des BF in die DVRK sei somit zulässig.1.5. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der BF besitze als Aufenthaltstitel eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Sie sei am 06.02.2019 zuletzt verlängert worden und bis 06.02.2022 gültig. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels sei jedoch rechtswidrig gewesen; sie verstoße gegen Artikel 26 a, des Beschlusses (GASP) des Rates vom 10.10.2017, 2017 aus 1838,, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG.
Artikel 26
a, Absatz eins, dürfen Staatsangehörigen der DVRK keine Arbeitsgenehmigungen mehr erteilt werden. Die Ausnahmebestimmung des Absatz 3, sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Erteilung sei ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Damit sei ein nachträglicher Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG erfüllt. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht zu erblicken gewesen. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In der Einvernahme vom 06.02.2020 habe der BF auch angegeben, problemlos nach Korea zurückreisen zu können. Der Lebensstandard sei mit Japan oder Österreich durchaus vergleichbar. Die Abschiebung des BF in die DVRK sei somit zulässig. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass Art. 26a Abs. 1 des GASP Beschlusses nicht anwendbar sei. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei nicht im Zusammenhang mit einer Einreise gestanden. Unabhängig davon sei Abs. 1 aufgrund des Abs. 3 nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers habe bereits seit dem 26.08.2015 bestanden. § 11 Abs. 2 Z 5 NAG verlange im Übrigen eine Verschlechterung der Beziehungen von Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtssubjekt. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Darüber hinaus widerspreche die Abschiebung des BF menschenrechtlichen Normen insbesondere Art. 3, 8 und 11 EMRK.1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass Artikel 26 a, Absatz eins, des GASP Beschlusses nicht anwendbar sei. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei nicht im Zusammenhang mit einer Einreise gestanden. Unabhängig davon sei Absatz eins, aufgrund des Absatz 3, nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers habe bereits seit dem 26.08.2015 bestanden. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG verlange im Übrigen eine Verschlechterung der Beziehungen von Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtssubjekt. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Darüber hinaus widerspreche die Abschiebung des BF menschenrechtlichen Normen insbesondere Artikel 3, 8 und 11 EMRK. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt römisch eins wiedergegeben ist. 1.
- Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea. Der BF wurde in XXXX in Nordkorea geboren. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Tochter studiert derzeit XXXX an der Universität Wien. Der BF wohnt mit seiner Ehegattin und Tochter im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Sohn hat in Wien XXXX studiert und ist vor ca. 2 Jahren in die DVRK zurückgegangen. Im Herkunftsland halten sich zusätzlich sein Vater und älterer Bruder auf. Bei Reisen in seinen Herkunftsstaat besucht der BF seine Familienangehörigen; regelmäßiger Fernkontakt besteht jedoch nicht. Der BF besitzt in Österreich berufliche Kontakte und hat zwei sehr gute Freunde. Der BF konnte im Verfahren keine alltagstauglichen Deutschkenntnisse nachweisen. Der BF spricht neben seiner Landessprache (Koreanisch), Englisch und Russisch. Er erzielt in Österreich ein Einkommen in Höhe von ca. 2000 € netto und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea. Der BF wurde in römisch 40 in Nordkorea geboren. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Tochter studiert derzeit römisch 40 an der Universität Wien. Der BF wohnt mit seiner Ehegattin und Tochter im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Sohn hat in Wien römisch 40 studiert und ist vor ca. 2 Jahren in die DVRK zurückgegangen. Im Herkunftsland halten sich zusätzlich sein Vater und älterer Bruder auf. Bei Reisen in seinen Herkunftsstaat besucht der BF seine Familienangehörigen; regelmäßiger Fernkontakt besteht jedoch nicht. Der BF besitzt in Österreich berufliche Kontakte und hat zwei sehr gute Freunde. Der BF konnte im Verfahren keine alltagstauglichen Deutschkenntnisse nachweisen. Der BF spricht neben seiner Landessprache (Koreanisch), Englisch und Russisch. Er erzielt in Österreich ein Einkommen in Höhe von ca. 2000 € netto und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Aufenthalt und zur Berufslaufbahn des BF Der BF schloss in seinem Herkunftsstaat das Universitätsstudium der Sportwissenschaften mit einem Bachelor ab. Dabei spezialisierte er sich auf XXXX . Der BF arbeitete nach dem Studium bis 1995 als XXXX in Pjöngjang. Der BF kam 1996 erstmalig nach Österreich, wo er bis zum Jahr 2000 als Schatzmeister der XXXX in Wien arbeitete. Anschließend kehrte er nach Pjöngjang zurück. Der BF kam im Jahr 2002 nach Österreich zurück, um bis 2012 als Generalsekretär der XXXX in Wien zu arbeiten. Im Jahr 2012 kehrte der BF nach Pjöngjang zurück und arbeitete als Vizepräsident für das XXXX -Komitee. 2015 wurde der BF Präsident der XXXX in Wien. Von 2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF – vorbehaltlich Dienstreisen – in Österreich auf. Der BF schloss in seinem Herkunftsstaat das Universitätsstudium der Sportwissenschaften mit einem Bachelor ab. Dabei spezialisierte er sich auf römisch 40 . Der BF arbeitete nach dem Studium bis 1995 als römisch 40 in Pjöngjang. Der BF kam 1996 erstmalig nach Österreich, wo er bis zum Jahr 2000 als Schatzmeister der römisch 40 in Wien arbeitete. Anschließend kehrte er nach Pjöngjang zurück. Der BF kam im Jahr 2002 nach Österreich zurück, um bis 2012 als Generalsekretär der römisch 40 in Wien zu arbeiten. Im Jahr 2012 kehrte der BF nach Pjöngjang zurück und arbeitete als Vizepräsident für das römisch 40 -Komitee. 2015 wurde der BF Präsident der römisch 40 in Wien. Von 2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF – vorbehaltlich Dienstreisen – in Österreich auf. Der BF hatte in Österreich mehrere Aufenthaltstitel: Bewilligungsdauer Aufenthaltszweck 27.03.1997 bis 27.03.1998 Unselbständige Erwerbstätigkeit 24.03.1998 bis 24.03.1999 Jeglicher Aufenthaltszweck 10.02.1999 bis 10.02.2001 Jeglicher Aufenthaltszweck 09.04.2003 bis 08.04.2004 Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrGSchlüsselkraft – unselbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 15.03.2004 bis 15.03.2005 Jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrGJeglicher Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG 03.12.2004 bis 03.12.2006 Jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrGJeglicher Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG 12.07.2006 bis 03.12.2006 Beschränkt 22.11.2006 bis 22.11.2007 Beschränkt 17.10.2007 bis 17.10.2008 Beschränkt Mit 08.09.2008 unbefristet Daueraufenthalt – EG 03.02.2016 bis 03.02.2017 Rot-Weiß-Rot-Karte § 41/2/2 sonstige SchlüsselkraftRot-Weiß-Rot-Karte Paragraph 41 /, 2 /, 2, sonstige Schlüsselkraft 04.02.2017 bis 04.02.2018 Rot-Weiß-Rot-Karte plus § 41a Abs. 1 Verlängerung SchlüsselkraftRot-Weiß-Rot-Karte plus Paragraph 41 a, Absatz eins, Verlängerung Schlüsselkraft 05.02.2018 bis 05.02.2019 Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) 06.02.2019 bis 06.02.2022 Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.02.2020 und den vorgelegten Urkunden (vgl. AS 61ff). Die Feststellung zur Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich – mit Blick auf die berufliche Stellung des BF – aus der plausiblen Lohn- und Gehaltsabrechnung (vgl. AS 101). Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Berufslaufbahn des BF ergeben sich aus den glaubhaften Verfahrensangaben in Zusammenhang mit der Bestätigung über erteilte Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung 35 (vgl. AS 60ff, 167) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (SA).Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.02.2020 und den vorgelegten Urkunden vergleiche AS 61ff). Die Feststellung zur Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich – mit Blick auf die berufliche Stellung des BF – aus der plausiblen Lohn- und Gehaltsabrechnung vergleiche AS 101). Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Berufslaufbahn des BF ergeben sich aus den glaubhaften Verfahrensangaben in Zusammenhang mit der Bestätigung über erteilte Aufenthaltstitel der Magistratsabteilung 35 vergleiche AS 60ff, 167) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (SA).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides § 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf § 52 Abs. 4 FPG und führt aus, dass im gegenständlichen Fall der Versagungsgrund des § 11 Abs.2 Z 5 NAG erfüllt sei.Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG und führt aus, dass im gegenständlichen Fall der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG erfüllt sei. § 11 Abs. 2 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, NAG lautet: „Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“ Die Rechtsansicht, dass § 11 Abs. 2 Z 5 NAG erfüllt sei, stützt die belangte Behörde auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27.05.2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP. Die Rechtsansicht, dass Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG erfüllt sei, stützt die belangte Behörde auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27.05.2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP. Der maßgebliche Art. 26a dieses Beschlusses lautet:Der maßgebliche Artikel 26 a, dieses Beschlusses lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013), 2270
(2016), 2321
(2016), 2356
(2017), 2371
(2017)oder 2375
(2017)vereinbare Zwecke erforderlich ist.
(3)Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.
(4)Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren — keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.
(5)Die Mitgliedstaaten sorgen sofort, spätestens jedoch bis zum
- Dezember 2019, für die Rückführung in die DVRK aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sowie aller mit der Sicherheitsaufsicht betrauten Attachés der Regierung der DVRK, die Arbeitskräfte aus der DRVK im Ausland überwachen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass ein Staatsangehöriger der DVRK Staatsangehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, oder dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen, des Amtssitzabkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, untersagt ist.“ Es ist daher zur prüfen, ob dieser Beschluss des Rates für die belangte Behörde unmittelbar anwendbar ist: Erklärtes Ziel der Europäischen Union ist die Gestaltung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Diese leistet einen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Identität. Die gemeinsamen Standpunkte 2016/849, 2017/1838, 2018/293 sind als Beschlüsse iSd Art. 29 EUV erlassen worden. Die GASP-Beschlüsse bleiben trotz Völkerrechtssubjektivität der Union und des eigenständigen Charakters der GASP-Kompetenz intergouvernementaler Natur. Die GASP-Maßnahmen wirken nur völkerrechtlich, es bestehen keine unmittelbare Anwendbarkeit und kein Anwendungsvorrang (vgl. Stadlmeier in Beiträge zum
- Österreichischen Völkerrechtstag, von Lissabon zum Raumfahrzeug: Aktuelle Herausforderungen im Völkerrecht, S.121). Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist kein supranationales Recht (vgl. BGH 30.06.2009, 1010/08, Rz 390). Restriktive Maßnahmen im Rahmen der GASP verpflichten die Mitgliedsstaaten nur zu gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen (vgl. Schmalenbach in Jaeger/Störger (HRSG), EUV/AEUV Art. 29 EUV, Rz 29). Beschlüsse zu unionalen Standpunkten sind nicht für den supranationalen Durchgriff auf Einzelne geeignet. Daher werden restriktive Maßnahmen und Sanktionen durch Verordnungen umgesetzt, der entsprechende Durchgriffswirkung zukommt (vgl. Schmalenbach in Jaeger/Störger (HRSG), EUV/AEUV Art. 29 EUV, Rz 11). Erklärtes Ziel der Europäischen Union ist die Gestaltung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Diese leistet einen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Identität. Die gemeinsamen Standpunkte 2016/849, 2017 aus 1838,, 2018/293 sind als Beschlüsse iSd Artikel 29, EUV erlassen worden. Die GASP-Beschlüsse bleiben trotz Völkerrechtssubjektivität der Union und des eigenständigen Charakters der GASP-Kompetenz intergouvernementaler Natur. Die GASP-Maßnahmen wirken nur völkerrechtlich, es bestehen keine unmittelbare Anwendbarkeit und kein Anwendungsvorrang vergleiche Stadlmeier in Beiträge zum
- Österreichischen Völkerrechtstag, von Lissabon zum Raumfahrzeug: Aktuelle Herausforderungen im Völkerrecht, S.121). Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist kein supranationales Recht vergleiche BGH 30.06.2009, 1010/08, Rz 390). Restriktive Maßnahmen im Rahmen der GASP verpflichten die Mitgliedsstaaten nur zu gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen vergleiche Schmalenbach in Jaeger/Störger (HRSG), EUV/AEUV Artikel 29, EUV, Rz 29). Beschlüsse zu unionalen Standpunkten sind nicht für den supranationalen Durchgriff auf Einzelne geeignet. Daher werden restriktive Maßnahmen und Sanktionen durch Verordnungen umgesetzt, der entsprechende Durchgriffswirkung zukommt vergleiche Schmalenbach in Jaeger/Störger (HRSG), EUV/AEUV Artikel 29, EUV, Rz 11). Die Bestimmungen des Art. 26a des GASP-Beschlusses sind auf den BF, mangels entsprechender Durchgriffswirkung, nicht direkt anwendbar. Die Bestimmungen des Artikel 26 a, des GASP-Beschlusses sind auf den BF, mangels entsprechender Durchgriffswirkung, nicht direkt anwendbar. Die zum Beschluss des Rates dazugehörige verbindliche Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30.08.2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sieht derartige administrative Verpflichtungen nicht vor. Die Verordnung umfasst Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten, Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen, Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und Verkehrsbeschränkungen betreffend den Flug- und Schiffsverkehr. Arbeitsgenehmigungen oder Aufenthaltsgenehmigungen für Staatsbürger der Demokratischen Volksrepublik Korea sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die zum Beschluss des Rates dazugehörige verbindliche Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30.08.2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329 aus 2007, sieht derartige administrative Verpflichtungen nicht vor. Die Verordnung umfasst Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten, Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen, Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und Verkehrsbeschränkungen betreffend den Flug- und Schiffsverkehr. Arbeitsgenehmigungen oder Aufenthaltsgenehmigungen für Staatsbürger der Demokratischen Volksrepublik Korea sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Zur Umsetzung internationaler Sanktionsmaßnahmen wurde das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 idF BGBl. I Nr. 37/2018, erlassen. Zur Umsetzung internationaler Sanktionsmaßnahmen wurde das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, erlassen. § 1 SanktG lautet:Paragraph eins, SanktG lautet: „Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“ § 2 Abs. 2 SanktG lautet:Paragraph 2, Absatz 2, SanktG lautet: „Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
- die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden;
- den Verfall der unter Z 1 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
- den Verfall der unter Ziffer eins, angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
- die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- den Verfall der unter Ziffer 3, angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
- die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde. Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrats.“ § 2 Abs. 2 SanktG enthält somit keine Ermächtigung der Bundesregierung betreffend Einreise oder Aufenthalt von Staatsbürgern der DVRK.Paragraph 2, Absatz 2, SanktG enthält somit keine Ermächtigung der Bundesregierung betreffend Einreise oder Aufenthalt von Staatsbürgern der DVRK. § 7 SanktG lautet:Paragraph 7, SanktG lautet: „Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reisebeschränkungen erlassen wurden, kann die Bundesministerin für Inneres diesen Personen die Ein- und Durchreise in oder durch die Republik Österreich untersagen.“ § 7 SanktG betrifft Reisebeschränkungen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen. Im Fall der DVRK sind die entsprechenden Personen oder Personengruppen in Art. 23 des og. Beschlusses des Rates angeführt:Paragraph 7, SanktG betrifft Reisebeschränkungen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen. Im Fall der DVRK sind die entsprechenden Personen oder Personengruppen in Artikel 23, des og. Beschlusses des Rates angeführt: „
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder die Durchreise dieser Personen durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern:
- a)in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — auch Unterstützung und Förderung der Politik — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK benannt werden, sowie ihre Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
- a)in Anhang römisch eins aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — auch Unterstützung und Förderung der Politik — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK benannt werden, sowie ihre Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
- b)nicht von Anhang I erfasste Personen
Anhang II, dieb) nicht von Anhang römisch eins erfasste Personen
Anhang römisch zwei, die
- i)für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört — oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
- ii)Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen; iii) auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;
- c)nicht von Anhang I oder Anhang II erfasste Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013), 2270
(2016), 2321
(2016), 2356
(2017), 2371
(2017), 2375
(2017)oder 2397
(2017)des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;c) nicht von Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei erfasste Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013), 2270
(2016), 2321
(2016), 2356
(2017), 2371
(2017), 2375
(2017)oder 2397
(2017)des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang römisch drei des vorliegenden Beschlusses aufgeführt; d) der Personen, die nicht von den Anhängen I, II oder III erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013)2270
(2016), 2321
(2016), 2356
(2017), 2371
(2017), 2375
(2017)oder 2397
(2017)des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.d) der Personen, die nicht von den Anhängen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013)2270
(2016), 2321
(2016), 2356
(2017), 2371
(2017), 2375
(2017)oder 2397
(2017)des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang römisch fünf des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
(2)Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013), 2270
(2016), 2321
(2016), 2356
(2017), 2371
(2017), 2375
(2017)oder 2397
(2017)des VN-Sicherheitsrates fördern würde.
(3)Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(4)Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
- a)als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
- b)als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht;
- c)im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht;
- d)im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
(5)Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(6)Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(7)Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene und solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahme, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.
(8)Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9)Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.
(10)In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(10)In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(11)Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.
(11)Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang römisch eins aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.
(12)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einreise von Mitgliedern und Vertretern der Regierung der DVRK und von Mitgliedern der Streitkräfte der DVRK in ihr Hoheitsgebiete oder ihre Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete zu beschränken, wenn diese Mitglieder oder Vertreter mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718
(2006), 1874
(2009), 2087
(2013), 2094
(2013), 2270
(2016)und 2321
(2016)des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.“ Der BF ist keine der in Anhang I angeführten Personen und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er unter die in lit. b, c und d angeführten Personenkreise fallen könnte. § 7 SanktG ist daher ebenfalls auf den BF nicht anwendbar. Abgesehen davon betrifft § 7 die Ein- oder Durchreise von Personen, nicht den weiteren Aufenthalt von bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Personen.Der BF ist keine der in Anhang römisch eins angeführten Personen und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er unter die in Litera b, c und d angeführten Personenkreise fallen könnte. Paragraph 7, SanktG ist daher ebenfalls auf den BF nicht anwendbar. Abgesehen davon betrifft Paragraph 7, die Ein- oder Durchreise von Personen, nicht den weiteren Aufenthalt von bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Personen. Da, wie oben ausgeführt, die Beschlüsse im Rahmen der GASP nicht unmittelbar anwendbar sind und weder eine Verordnung der Europäischen Union noch ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesregierung erlassen wurden, die den Aufenthalt von Staatsbürgern der DVRK regeln, besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass § 11 Abs. 2 Z 5 NAG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Eine Beeinträchtigung von Beziehungen zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtssubjekt iSd § 11 Abs. 2 Z 5 NAG kommt damit nicht in Betracht.Da, wie oben ausgeführt, die Beschlüsse im Rahmen der GASP nicht unmittelbar anwendbar sind und weder eine Verordnung der Europäischen Union noch ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesregierung erlassen wurden, die den Aufenthalt von Staatsbürgern der DVRK regeln, besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Eine Beeinträchtigung von Beziehungen zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtssubjekt iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG kommt damit nicht in Betracht. Die von der Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen sind damit auf den BF nicht anwendbar.
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG ist ein Versagungsgrund tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Ein solcher liegt jedoch gegenständlich nicht vor.Die von der Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen sind damit auf den BF nicht anwendbar.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist ein Versagungsgrund tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Ein solcher liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Versagungsgrund vorliegt, wenn die Behörde nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt (vgl. VwGH 11.10.2001, 99/18/0100). Die in Rede stehende letzte Verlängerung des Aufenthaltstitels (06.02.2019) wurde jedenfalls nach dem 11.10.2017 (Kundmachung des neu eingefügten Art. 26a Abs. 1 bis 3 des GASP-Beschlusses) und nach dem 27.02.2018 (Kundmachung von Art. 26a Abs. 5) verfügt. Im Zeitpunkt der Erteilung waren somit die GASP-Beschlüsse bereits kundgemacht. Die Behörde hat damit weder nachträglich von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt noch hat der BF damit nachträglich ein Verhalten gesetzt, welches die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Versagungsgrund vorliegt, wenn die Behörde nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt vergleiche VwGH 11.10.2001, 99/18/0100). Die in Rede stehende letzte Verlängerung des Aufenthaltstitels (06.02.2019) wurde jedenfalls nach dem 11.10.2017 (Kundmachung des neu eingefügten Artikel 26 a, Absatz eins bis 3 des GASP-Beschlusses) und nach dem 27.02.2018 (Kundmachung von Artikel 26 a, Absatz 5,) verfügt. Im Zeitpunkt der Erteilung waren somit die GASP-Beschlüsse bereits kundgemacht. Die Behörde hat damit weder nachträglich von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt noch hat der BF damit nachträglich ein Verhalten gesetzt, welches die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 5 NAG und damit zur Frage, unter welchen Umständen die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels wesentlich beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde vertritt im gegenständlichen Fall die Rechtsansicht, dass diese Beurteilung durch die Behörde auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auch ohne deren Umsetzung durch Verordnung der Europäischen Union, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung der Bundesregierung vorgenommen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG und damit zur Frage, unter welchen Umständen die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels wesentlich beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde vertritt im gegenständlichen Fall die Rechtsansicht, dass diese Beurteilung durch die Behörde auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auch ohne deren Umsetzung durch Verordnung der Europäischen Union, durch Bundesgesetz oder durch Verordnung der Bundesregierung vorgenommen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2231569.1.00