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{'item': 'W168 2250494-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW168 2250494-1 Spruch, W168 2250492-1/2EW168 2250494-1/2EW168 2250493-1/2EW168 2250491-1/2EW168 2250492-1/2E, W16

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF, 2.BF), ein georgisches Ehepaar, reisten mit ihren zwei minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2021 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.
  2. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des 1.BF und der 2.BF, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache, statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der 1.BF zusammenfassend aus, dass er mit seiner Familie Georgien verlassen habe, weil sein Schwiegervater nicht akzeptiere, dass er Armenier sei und ihm deswegen drohe. Sein Schwiegervater sei sehr gefährlich. Er sei Mitglied der militärischen Gruppierung „ XXXX “ gewesen und befinde sich bis November 2021 in Haft. Beim letzten Gespräch mit seiner Ehefrau habe dieser gesagt, dass „sobald er aus dem Gefängnis draußen sei, werde ich [1.BF] schon sehen, was ich [1.BF] davon habe.“ Dem 1.BF habe dieser auch schon öfters aus dem Gefängnis aus telefonisch gedroht. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte der 1.BF, dass sein Leben wegen seines Schwiegervaters in Gefahr sei.Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der 1.BF zusammenfassend aus, dass er mit seiner Familie Georgien verlassen habe, weil sein Schwiegervater nicht akzeptiere, dass er Armenier sei und ihm deswegen drohe. Sein Schwiegervater sei sehr gefährlich. Er sei Mitglied der militärischen Gruppierung „ römisch 40 “ gewesen und befinde sich bis November 2021 in Haft. Beim letzten Gespräch mit seiner Ehefrau habe dieser gesagt, dass „sobald er aus dem Gefängnis draußen sei, werde ich [1.BF] schon sehen, was ich [1.BF] davon habe.“ Dem 1.BF habe dieser auch schon öfters aus dem Gefängnis aus telefonisch gedroht. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte der 1.BF, dass sein Leben wegen seines Schwiegervaters in Gefahr sei. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der 1.BF an, dass er in Tbilisi [auch: Tiflis] geboren und verheiratet sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Armenier und der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Er habe elf Jahre die Grundschule sowie im Zuge seiner Ausbildung als Fotograf vier Jahre die Kunsthochschule besucht. Zuletzt sei er als Fotograf tätig gewesen. Seine Eltern würden in Georgien leben. Seine Schwester sei in Österreich wohnhaft. Den Entschluss zur Ausreise aus Georgien habe er Mitte 2019 gefasst. Auf Nachfrage, welches bestimmte Land er habe erreichen wollen und warum, erklärte er, dass ihm Österreich gefalle und seine Schwester hier wohne. Die 2.BF brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass sie sechs Monate mit dem 1.BF in Georgien zusammengelebt habe und sie erst danach geheiratet hätten. Ihr Vater sei ein Krimineller und Mitglied der militärischen Gruppierung „ XXXX “ gewesen. Er habe im Gefängnis von ihrer Beziehung erfahren, die 2.BF mehrere Male angerufen und sie alle bedroht. Er habe gesagt, dass sie ihn und ihre ganze Familie „gepeinigt“ habe. Nicht nur, weil sie mit dem 1.BF zusammengelebt habe, ohne verheiratet zu sein, sondern auch, weil sie einen Armenier geheiratet habe. Ihr Vater sei bis heute gegen ihre Ehe und drohe ihnen immer wieder. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte die 2.BF, dass ihr Vater ihnen etwas nach seiner Haftentlassung im November 2021 „antun“ werde.Die 2.BF brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass sie sechs Monate mit dem 1.BF in Georgien zusammengelebt habe und sie erst danach geheiratet hätten. Ihr Vater sei ein Krimineller und Mitglied der militärischen Gruppierung „ römisch 40 “ gewesen. Er habe im Gefängnis von ihrer Beziehung erfahren, die 2.BF mehrere Male angerufen und sie alle bedroht. Er habe gesagt, dass sie ihn und ihre ganze Familie „gepeinigt“ habe. Nicht nur, weil sie mit dem 1.BF zusammengelebt habe, ohne verheiratet zu sein, sondern auch, weil sie einen Armenier geheiratet habe. Ihr Vater sei bis heute gegen ihre Ehe und drohe ihnen immer wieder. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte die 2.BF, dass ihr Vater ihnen etwas nach seiner Haftentlassung im November 2021 „antun“ werde. Zu ihren persönlichen Umständen befragt, gab die 2.BF an, dass sie in XXXX geboren und verheiratet sei. Sie gehöre der Volksgruppe der kaukasischen Georgier an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Sie habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule sowie ein Jahr die Berufsschule für Kosmetik besucht. Sie habe selbständig in einem Friseursalon gearbeitet. Ihre Eltern würden in Georgien leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Georgien habe sie Mitte 2019 gefasst, ohne ein bestimmtes Zielland zu haben.Zu ihren persönlichen Umständen befragt, gab die 2.BF an, dass sie in römisch 40 geboren und verheiratet sei. Sie gehöre der Volksgruppe der kaukasischen Georgier an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Sie habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule sowie ein Jahr die Berufsschule für Kosmetik besucht. Sie habe selbständig in einem Friseursalon gearbeitet. Ihre Eltern würden in Georgien leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Georgien habe sie Mitte 2019 gefasst, ohne ein bestimmtes Zielland zu haben. Die 2.BF gab zu Protokoll, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer zwei minderjährigen Kinder, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: 3.BF, 4.BF) sei und diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Die georgischen Reisepässe der BF wurden sichergestellt. Diese weisen einen Grenzkontrollstempel des Flughafens Wien-Schwechat vom 30.09.2021 auf.
  3. Am 03.11.2021 wurde der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben und gab an, dass er gesund sei. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der 1.BF an, dass er in Tiflis geboren sei. Er habe die 2.BF in Tiflis, in XXXX geheiratet. Seit ca. drei Jahren seien sie zusammen und sie hätten zwei Kinder, den 3.BF und die 4.BF. Der 1.BF spreche Georgisch und Russisch, gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Die Vorfahren seines Vaters seien Armenier gewesen. Ab ca. November 2019 bis zu ihrer Ausreise hätten sie bei seinen Eltern in Tiflis gewohnt. Davor hätten sie ca. ein Jahr in einem anderen Bezirk der Stadt gelebt. Seine Eltern würden nach wie vor in Georgien leben, seine Schwester in Österreich. Er habe regelmäßig Kontakt ins Heimatland. Seine Mutter führe für wohlhabende Personen den Haushalt und sein Vater lackiere Autos. In Georgien habe der 1.BF als Fotograf gearbeitet. Er habe elf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Kunstakademie besucht. Am 30.09.2021 sei er aus Georgien ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil er schon dreimal in Österreich gewesen sei, als er seine Schwester besucht habe.
  4. Am 03.11.2021 wurde der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben und gab an, dass er gesund sei. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der 1.BF an, dass er in Tiflis geboren sei. Er habe die 2.BF in Tiflis, in römisch 40 geheiratet. Seit ca. drei Jahren seien sie zusammen und sie hätten zwei Kinder, den 3.BF und die 4.BF. Der 1.BF spreche Georgisch und Russisch, gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Die Vorfahren seines Vaters seien Armenier gewesen. Ab ca. November 2019 bis zu ihrer Ausreise hätten sie bei seinen Eltern in Tiflis gewohnt. Davor hätten sie ca. ein Jahr in einem anderen Bezirk der Stadt gelebt. Seine Eltern würden nach wie vor in Georgien leben, seine Schwester in Österreich. Er habe regelmäßig Kontakt ins Heimatland. Seine Mutter führe für wohlhabende Personen den Haushalt und sein Vater lackiere Autos. In Georgien habe der 1.BF als Fotograf gearbeitet. Er habe elf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Kunstakademie besucht. Am 30.09.2021 sei er aus Georgien ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil er schon dreimal in Österreich gewesen sei, als er seine Schwester besucht habe. Die Frage, ob er in seinem Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei, verneinte der 1.BF. Zum konkreten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der 1.BF, dass sein Schwiegervater ihnen drohe. Hauptsächlich bedrohe er den 1.BF, weil dieser erfahren habe, dass der 1.BF Armenier sei und mit der 2.BF vor ihrer Heirat zusammengelebt habe. Sein Schwiegervater werde im November 2021 aus dem Gefängnis entlassen. Er sei sein ganzes Leben im Gefängnis und immer wieder auf freiem Fuß gewesen. Er sei wegen illegalen Waffenbesitzes und Raubes im Gefängnis. Er habe auch seinen Cousin und vier Polizisten umgebracht. Er habe eine lebenslange Verurteilung gehabt, sei aber entlassen worden. Dann habe er eine schwangere Frau verletzt, weswegen er wieder ins Gefängnis gekommen sei. Im September habe sein Schwiegervater seine Ehefrau angerufen, von seiner Haftentlassung erzählt und habe auch bei diesem Telefonat gedroht. Er habe gesagt, dass sie „mich [1.BF] nicht mehr neben ihr [2.BF] sehen“ werde. Auf die Fragen, wann und wie die erste Drohung durch seinen Schwiegervater erfolgt sei, gab der 1.BF an, dass dies ca. im Mai 2019 gewesen sei, als die 2.BF schwanger gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte der 1.BF, dass er nicht wisse, woher sein Schwiegervater von der Schwangerschaft erfahren habe. Dieser rufe seine Ehefrau gelegentlich an. Der 1.BF habe nur einmal mit ihm gesprochen und dabei habe ihm dieser gedroht. Danach habe er keine Anrufe mehr von ihm entgegengenommen. Als seine Ehefrau mit dem ersten Kind schwanger gewesen sei und sie außerehelich gelebt hätten, habe er mit seinem Schwiegervater ein Gespräch geführt. Dieser habe ihn gefragt, wie er es gewagt habe, seine Familie zu beschämen. Er nehme an, dass sein Schwiegervater von ihrer Beziehung erfahren habe, als dieser die 2.BF im April oder Mai 2019 angerufen habe. Die Frage, ob er wegen diesen Drohungen zur Polizei gegangen sei, verneinte der 1.BF. Er erachte es bei „so einer Person“ nicht „als sinnvoll“. Sein Schwiegervater halte sich an keine Gesetze. Nachgefragt, ob er sich nicht in einem anderen Teil Georgiens niederlassen hätte können, um sich den Bedrohungen seines Schwiegervaters zu entziehen, antwortete der 1.BF, dass Georgien klein sei und er sich in Tiflis ein Leben aufgebaut gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der 1.BF, dass sein Leben in Gefahr sei und er sehe dort keine andere Perspektive. Nach Rückübersetzung des Protokolls ergänzte der 1.BF, dass er seinem Schwiegervater von der Schwangerschaft der 2.BF erzählt habe, als dieser ihm ca. im April oder Mai 2019 telefonisch gedroht habe. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag bestätigte die 2.BF ihre bisherigen Aussagen und gab an, dass sie gesund sei. Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, führte die 2.BF aus, dass sie in XXXX geboren sei. Mit dem 1.BF sei sie seit dem zehnten oder elften Februar 2020 verheiratet. Sie kenne ihn seit dem Sommer 2018, Anfang 2019 seien sie zusammengezogen. Sie hätten in Tilfis, in XXXX geheiratet und hätten zwei Kinder, den 3.BF und die 4.BF. Die 2.BF spreche Georgisch, gehöre der Volksgruppe der Georgier an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Berufsschule für Kosmetik besucht. Ab November 2019 hätten sie bei ihren Schwiegereltern gelebt. Davor hätten sie ca. ein halbes Jahr zusammengewohnt. Die Mutter der 2.BF lebe in Georgien und ihr Vater befinde sich dort in Haft. Die 2.BF habe regelmäßig Kontakt in ihr Heimatland. Mit ihrem Halbbruder habe sie wenig Kontakt. Ihre Mutter sei Hausfrau und deren neuer Ehemann versorge sie. In Georgien habe die 2.BF einen Schönheitssalon gemietet und geführt. Als sie schwanger gewesen sei, habe sie den Salon zurückgegeben. Seitdem finanziere sie ihr Ehemann. Sie seien Ende September aus Georgien ausgereist und seien bei der Schwester ihres Ehemannes aufhältig gewesen. Auf Nachfrage, wieso sie erst 19 Tage nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt hätten, antwortete die 2.BF, dass sie es nicht wisse und verwirrt gewesen sei. Ihr Ehemann habe die Entscheidung getroffen, dass ihr Reiseziel Österreich sei. Sie habe nur Georgien verlassen wollen.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag bestätigte die 2.BF ihre bisherigen Aussagen und gab an, dass sie gesund sei. Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, führte die 2.BF aus, dass sie in römisch 40 geboren sei. Mit dem 1.BF sei sie seit dem zehnten oder elften Februar 2020 verheiratet. Sie kenne ihn seit dem Sommer 2018, Anfang 2019 seien sie zusammengezogen. Sie hätten in Tilfis, in römisch 40 geheiratet und hätten zwei Kinder, den 3.BF und die 4.BF. Die 2.BF spreche Georgisch, gehöre der Volksgruppe der Georgier an und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule und ein Jahr die Berufsschule für Kosmetik besucht. Ab November 2019 hätten sie bei ihren Schwiegereltern gelebt. Davor hätten sie ca. ein halbes Jahr zusammengewohnt. Die Mutter der 2.BF lebe in Georgien und ihr Vater befinde sich dort in Haft. Die 2.BF habe regelmäßig Kontakt in ihr Heimatland. Mit ihrem Halbbruder habe sie wenig Kontakt. Ihre Mutter sei Hausfrau und deren neuer Ehemann versorge sie. In Georgien habe die 2.BF einen Schönheitssalon gemietet und geführt. Als sie schwanger gewesen sei, habe sie den Salon zurückgegeben. Seitdem finanziere sie ihr Ehemann. Sie seien Ende September aus Georgien ausgereist und seien bei der Schwester ihres Ehemannes aufhältig gewesen. Auf Nachfrage, wieso sie erst 19 Tage nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt hätten, antwortete die 2.BF, dass sie es nicht wisse und verwirrt gewesen sei. Ihr Ehemann habe die Entscheidung getroffen, dass ihr Reiseziel Österreich sei. Sie habe nur Georgien verlassen wollen. Die Frage, ob sie in ihrem Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei, verneinte die 2.BF. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, brachte die 2.BF vor, dass ihr Vater ihr drohe. Er möge keine Armenier und es sei bei ihnen nicht Brauch, außerehelich zusammenzuleben. Es sei eine Schande für ihr Volk und sie hätten seine Familie beschämt. Sie seien Anfang 2019 zusammengezogen und ihr Vater habe ca. drei Monate später davon erfahren. Auf Nachfrage, wie ihr Vater davon erfahren habe, gab die 2.BF an, dass sie ihrem Halbbruder davon über Facebook erzählt habe und dieser es wohl ihrem Vater gesagt habe. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, mit ihrem Halbbruder nur wenig Kontakt zu haben, erklärte die 2.BF, dass sie es diesem nicht erzählt habe, sondern er es durch die Fotos auf Facebook erfahren habe. Ihr Vater sei erstmals festgenommen worden, als sie drei Monate alt gewesen sei. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei er entlassen worden. Nach nicht einmal einem Jahr sei er für drei Jahre inhaftiert worden, weil er eine schwangere Frau geschlagen habe. Vor sechs Jahren sei er wieder festgenommen worden und sitze seitdem wegen versuchten Überfalls und illegalen Waffenbesitzes im Gefängnis. Am fünften November werde er entlassen. Letzteres habe sie von ihrem Halbbruder erfahren. Auch habe ihr Vater sie im September angerufen, ihr wegen der unehrenvollen Schande an ihrer Familie gedroht und gesagt, dass er bald entlassen werde. Die erste Drohung ihres Vaters habe im Jahr 2019 stattgefunden, als sie zusammengezogen seien. Zwischen der Bedrohung im Jahr 2019 und September 2021 habe sie kein Telefonat von ihm angenommen. Auf Nachfrage, wieso sie jetzt nach zwei Jahren wieder abgehoben habe, antwortete die 2.BF, dass ihr Halbbruder gemeint habe, dass ihr Vater sehr zornig sei und sie habe wissen wollen, wie sehr er zornig sei. Ihr Vater würde ihr und ihrem Ehemann drohen. Ihr Ehemann habe ihrem Vater von ihrer Schwangerschaft erzählt. Wegen der Bedrohungen sei sie nicht zur Polizei gegangen, weil es keinen Sinn gehabt hätte. Auch wenn ihrem Vater „das verboten“ werde, werde er sie „schädigen“. Wenn er ihnen etwas antue, sei es zu spät. Die Frage, ob sie sich nicht in einem anderen Teil Georgiens niederlassen hätte können, verneinte die 2.BF und gab auf Nachfrage an, dass Georgien klein sei. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sei es möglich, dass ihr Vater sie [alle] umbringe. Die Frage, ob ihre Kinder gesund seien, bejahte die 2.BF. Auf die Frage, ob diese eigene Fluchtgründe hätten, erklärte sie, dass die Drohungen ihres Vaters auch die beiden betreffen würden. Sie hätten vor ihrer Ausreise gut gelebt.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerden wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Begründend führte das BFA aus, dass dem Vorbringen der BF zu den von ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage fehle. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr hätten die BF insgesamt nicht glaubhaft darlegen können. Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Bedrohungen durch den Vater der 2.BF bzw. den Schwiegervater des 1.BF sei aus ihren Angaben eine mangelnde Schutzfähigkeit ihres Herkunftsstaates nicht hervorgegangen. Sie hätten die Drohungen keiner Sicherheitsbehörde ihres Heimatlandes gemeldet, weswegen diese gar nicht hätten handeln können und eine mangelnde Schutzfähigkeit somit nicht festgestellt werden könne. Die Gründe ihrer Ausreise seien im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung ihrer Lebenssituation, gelegen. Eine gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hätten die BF jedenfalls aus den genannten Gründen nicht glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen der BF und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich, dass den BF im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Die BF würden über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügen und dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der 1.BF und die 2.BF könnten ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit oder mithilfe ihrer Familienangehörigen in Georgien bestreiten und sich eine Existenz aufbauen. Der 3.BF und die 4.BF könnten gemeinsam mit ihren Eltern in Georgien zumutbar leben.Aus dem Vorbringen der BF und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich, dass den BF im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe. Die BF würden über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügen und dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der 1.BF und die 2.BF könnten ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit oder mithilfe ihrer Familienangehörigen in Georgien bestreiten und sich eine Existenz aufbauen. Der 3.BF und die 4.BF könnten gemeinsam mit ihren Eltern in Georgien zumutbar leben. Das Bestehen eines schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens der BF im Sinne des Art. 8 EMRK in Bezug auf Österreich wurde verneint.Das Bestehen eines schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK in Bezug auf Österreich wurde verneint. Die aufschiebende Wirkung wurde den Beschwerden aberkannt, weil der Herkunftsstaat der BF als sicheres Herkunftsland gemäß § 19 BFA-VG gelte.Die aufschiebende Wirkung wurde den Beschwerden aberkannt, weil der Herkunftsstaat der BF als sicheres Herkunftsland gemäß Paragraph 19, BFA-VG gelte.
  2. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden. In diesen wurde ihr bisheriges Vorbringen zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass das Verfahren der belangten Behörde aufgrund von Feststellungsmängeln und der unzureichenden Auseinandersetzung mit dem „LIB“ mangelhaft sei. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides gehe nicht hervor, ob die belangte Behörde das Vorbringen der BF feststelle oder nicht und inwiefern sie die Notwendigkeit der Gewährung von internationalem Schutz darauf beziehe. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und deswegen nur eine Negativfeststellung treffen können. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei. Der Bescheid sei oberflächlich und der Sachverhalt nicht mit Ermittlungsergebnissen, welche nicht vorliegen würden, oder Länderberichten abgeglichen worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten und würden sich nicht mit dem konkreten Vorbringen der BF auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zu Diskriminierungen und Bedrohungen von Armeniern angestellt. Sie habe das Verfahren folglich mit schweren Ermittlungsfehlern behaftet und keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der BF. Zudem basiere dessen Abweisung auf einer mangelhaften Beweiswürdigung der belangten Behörde, die nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspreche. Die belangte Behörde habe sich zu oberflächlich mit dem Fall der BF beschäftigt und hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen, was aus der Befragung der BF hervorgehe. Sie habe fast keine Fragen gestellt oder auf Konkretisierung gedrängt. Es sei plausibel und objektiv wahrscheinlich, dass die BF Opfer asylrelevanter Verfolgung geworden seien und dass sie vom georgischen Staat nicht ausreichend davor beschützt werden könnten. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass die BF eine reale Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten hätten und daher asylberechtigt seien. Weiters habe es die belangte Behörde auch pflichtwidrig unterlassen, die beunruhigende Sicherheitslage und den unzureichenden Rechtsschutz in Georgien festzustellen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden die Defizite im georgischen Rechtsschutz feststellen. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat finde im angefochtenen Bescheid nicht statt. Daher wäre den BF zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides gehe nicht hervor, ob die belangte Behörde das Vorbringen der BF feststelle oder nicht und inwiefern sie die Notwendigkeit der Gewährung von internationalem Schutz darauf beziehe. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und deswegen nur eine Negativfeststellung treffen können. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei. Der Bescheid sei oberflächlich und der Sachverhalt nicht mit Ermittlungsergebnissen, welche nicht vorliegen würden, oder Länderberichten abgeglichen worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten und würden sich nicht mit dem konkreten Vorbringen der BF auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zu Diskriminierungen und Bedrohungen von Armeniern angestellt. Sie habe das Verfahren folglich mit schweren Ermittlungsfehlern behaftet und keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der BF. Zudem basiere dessen Abweisung auf einer mangelhaften Beweiswürdigung der belangten Behörde, die nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspreche. Die belangte Behörde habe sich zu oberflächlich mit dem Fall der BF beschäftigt und hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen, was aus der Befragung der BF hervorgehe. Sie habe fast keine Fragen gestellt oder auf Konkretisierung gedrängt. Es sei plausibel und objektiv wahrscheinlich, dass die BF Opfer asylrelevanter Verfolgung geworden seien und dass sie vom georgischen Staat nicht ausreichend davor beschützt werden könnten. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass die BF eine reale Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten hätten und daher asylberechtigt seien. Weiters habe es die belangte Behörde auch pflichtwidrig unterlassen, die beunruhigende Sicherheitslage und den unzureichenden Rechtsschutz in Georgien festzustellen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden die Defizite im georgischen Rechtsschutz feststellen. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat finde im angefochtenen Bescheid nicht statt. Daher wäre den BF zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde deren Verhältnismäßigkeit unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Die BF würden sich aufgrund ihrer Probleme nicht mehr in Georgien aufhalten sowie niederlassen können und hätten auch keine Möglichkeit, dort eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Sie würden über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen, was insbesondere hinsichtlich der minderjährigen BF gelte. Deswegen hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die belangte Behörde hätte gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde deren Verhältnismäßigkeit unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Die BF würden sich aufgrund ihrer Probleme nicht mehr in Georgien aufhalten sowie niederlassen können und hätten auch keine Möglichkeit, dort eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Sie würden über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen, was insbesondere hinsichtlich der minderjährigen BF gelte. Deswegen hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die belangte Behörde hätte gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde moniert, dass Georgien im Fall der BF kein sicherer Herkunftsstaat gemäß Art. 36 der Verfahrensrichtlinie sei.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde moniert, dass Georgien im Fall der BF kein sicherer Herkunftsstaat gemäß Artikel 36, der Verfahrensrichtlinie sei. Es wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ergänzend angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Personen der BF: Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Der 1.BF und die 2.BF sind ein Ehepaar. Der 3.BF und die 4.BF sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige Georgiens. Sie reisten unter Verwendung georgischer Reisepässe in Österreich ein und stellten am 19.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Die Identität der BF steht fest. Der 1.BF ist in Tiflis in Georgien geboren. Er gehört der Volksgruppe der Armenier und der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Er spricht Georgisch sowie Russisch. Im Herkunftsstaat hat er elf Jahre die Schule und vier Jahre die Kunsthochschule besucht. Danach hat er als Fotograf gearbeitet. Die 2.BF ist in XXXX geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Georgier, spricht muttersprachlich Georgisch und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Sie verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat ein Jahr die Berufsschule für Kosmetik besucht. In Georgien hat sie als Selbstständige einen Schönheitssalon gemietet und geführt. Seit der Geburt ihrer Kinder ist ihr Ehemann für ihren Unterhalt aufgekommen.Die 2.BF ist in römisch 40 geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Georgier, spricht muttersprachlich Georgisch und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Sie verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat ein Jahr die Berufsschule für Kosmetik besucht. In Georgien hat sie als Selbstständige einen Schönheitssalon gemietet und geführt. Seit der Geburt ihrer Kinder ist ihr Ehemann für ihren Unterhalt aufgekommen. Der 3.BF und die
  5. BF sind in Tiflis in Georgien geboren. Die BF haben im Herkunftsstaat familiäre Bezugspunkte in Form von den Eltern des 1.BF und der 2.BF sowie dem Halbbruder der 2.BF. Die BF stehen in Kontakt zu ihren Angehörigen. Zu ihrem Halbbruder hat die 2.BF ihren eigenen Angaben zufolge keinen engen Kontakt. Vor ihrer Ausreise aus Georgien haben die BF bei den Eltern des 1.BF gewohnt. Die BF sind gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der BF: 1.2.
  7. Der 1.BF und die 2.BF haben durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass sie und ihre Kinder im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sind oder asylrelevanten gezielten Übergriffen oder Diskriminierungen maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure im gesamten Staatsgebiet ihres Herkunftsstaates ausgesetzt waren, sodass sie aus asylrelevanten Gründen nachvollziehbar gezwungen gewesen wären Georgien zu verlassen. Der
  8. BF und die
  9. BF konnten nicht glaubhaft machen, bzw. haben nicht, bzw. nicht ausreichend glaubhaft darlegen können, dass diese in zumutbarer Weise vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einen Schutz vor den angegebenen Bedrohungen bei den staatlichen Behörden gesucht haben. Ebenso haben diese ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar nicht dargelegt, dass die stattlichen Behörden Ihnen in Bezug auf die vorgebrachten Bedrohungen seitens einer Privatperson aus asylrelevanten Gründen der notwendige Schutz verweigern hätten, bzw. dass diese ihnen einen solchen Schutz hinkünftig verweigern würden oder ihnen ein solcher Schutz in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit faktisch nicht zugänglich wäre. Die BF waren in ihrem Herkunftsstaat insgesamt keiner glaubhaften asylrelevanten sie konkret und unmittelbar persönlich betreffenden Verfolgung von verfahrensmaßgeblicher Intensität aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt. Der 1.BF und die 2.BF konnten nicht glaubhaft machen, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen oder religiösen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit persönlich unmittelbar und konkret bedroht wären und konnte eine solche Verfolgungsgefahr auch nicht festgestellt werden. Die BF haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und waren nicht Mitglied einer politischen Partei. Insbesondere droht den BF bei einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine verfahrenswesentliche relevante Gefährdung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder eine sonstige asylrelevante Bedrohung. 1.2.
  10. Den BF ist unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebenen aktuellen allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage, sowie der aktuellen Situation in Georgien in Zusammenhang mit der gegenwärtig weltweiten Corona 19 – Pandemie, in Zusammenschau mit ihren persönlichen Eigenschaften eine gemeinsame Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles hinsichtlich des 3.BF und der 4.BF, möglich und zumutbar. Der 1.BF und die 2.BF sind aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes arbeits- und erwerbsfähig und diesen ist die selbständige Aufnahme einer entsprechenden Arbeit zur Erwirtschaftung der notwendigen Mittel zur Tragung der notwendigen Lebenshaltungskosten im Herkunftsstaat aufgrund der sich aus den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat ergebenden Sicherheits- und Versorgungslage möglich und kann ihnen zugemutet werden. Bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien befinden sich die 3.- und 4.BF weiterhin in der Obhut ihrer Eltern und deren Versorgung ist ebenfalls gesichert. Die BF würden im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, bzw. stellt eine gemeinsame Rückkehr der BF nach Georgien keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Die BF würden im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, bzw. stellt eine gemeinsame Rückkehr der BF nach Georgien keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  11. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: Die BF befinden sich erst seit Anfang Oktober 2021 und damit erst seit kurzer Zeit durchgehend im Bundesgebiet. Diese sind ausschließlich aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens gegenwärtig rechtmäßig in diesem aufhältig. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Die Schwester des 1.BF ist in Österreich wohnhaft. Ansonsten haben die BF in Österreich keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Das Vorliegen eines schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet ist im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht dargelegt worden. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben der BF im Bundesgebiet sprechen, bzw. der Annahme einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich während ihres nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich, sind in casu nicht hervorgekommen. Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass den BF zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK Aufenthaltstitel für Österreich erteilt werden müssen bzw. das gemeinsame Familienleben nicht auch in Georgien fortgesetzt werden könnte. Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass den BF zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK Aufenthaltstitel für Österreich erteilt werden müssen bzw. das gemeinsame Familienleben nicht auch in Georgien fortgesetzt werden könnte. Das Vorliegen eines besonders schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich bzw. eines solchen, welches nur in Österreich geführt werden könnte, haben die BF mit sämtlichen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, auch unter besonderer Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer bzw. ihrer integrativen Situation, insgesamt begründet nicht dargelegt. Das Vorliegen einer besonders schützenswerten Integration im Bundesgebiet kann bereits aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht angenommen werden, bzw. wurde ausreichend konkret das Vorliegen einer solchen im gesamten Verfahren nicht dargelegt. Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung der minderjährigen 3.- und 4.BF mit ihren Eltern aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr dieser in ihren Herkunftsstaat Georgien stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung der minderjährigen 3.- und 4.BF mit ihren Eltern aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr dieser in ihren Herkunftsstaat Georgien stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  12. Zum vorangegangenen Verwaltungsverfahren: Die belangte Behörde hat ein in sämtlichen verfahrenswesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführtes, das Vorbringen der BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Den BF wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit geboten umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurden die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei den Beweiswürdigungen maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfragen nachvollziehbar, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften aktuellen Länderfeststellungen den Herkunftsstaat der BF betreffend dargelegt. Auch den gleichlautenden Beschwerden der BF vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend und substantiiert begründeten, auf die BF unmittelbar bezogenen verfahrenswesentlichen weiteren Ausführungen, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Sachverhaltselemente entnehmen, die insgesamt geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Entscheidungen im unmittelbar zeitlichen Nahbereich der erstinstanzlichen Entscheidungen, sowie sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend und die wesentlichen Würdigungen des BFA übernehmend, vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 1.
  13. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Festzuhalten ist, dass Georgien gem. §1 Z
  14. der Herkunftsstaaten Verordnung HStV als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist. Festzuhalten ist, dass Georgien gem. §1 Ziffer 12, der Herkunftsstaaten Verordnung HStV als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist. Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien, Stand 15.10.2021). „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 […] Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situationreports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021). Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  15. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.).Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
  16. Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021 ● civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021 ● DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021 ● EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021 ● Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021 ● StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021 ● StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021 ● USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021 ● bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 ● civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021 ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021 ● DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021 ● EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020 ● Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 ● Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020 ● KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
  17. ● KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  18. ● KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020 ● KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  19. Seiten 1,
  20. ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 25.2.2021 ● Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021 ● Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück, https://www.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.2.2021 ● Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021 ● US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Abchasien Letzte Änderung: 29.03.2021 Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 17.11.2020). Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des de-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die Coronavirus-Epidemie verdeutlicht die Unzulänglichkeit des Gesundheitssystems sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PrA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratiepolitische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.3.2020a). Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019 und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 Prozent der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Die Wahlen hatten trotz Bedenken wegen der COVID-19-Pandemie stattgefunden (JW 26.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vgl. JW 26.3.2020). Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019 und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 Prozent der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Die Wahlen hatten trotz Bedenken wegen der COVID-19-Pandemie stattgefunden (JW 26.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vergleiche JW 26.3.2020). Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/minegrelisch besiedelt. Sie werden von der abchasischen de-facto-Regierung benachteiligt (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 17.11.2020). Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a). In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020a). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (US DOS 11.3.2020).Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/minegrelisch besiedelt. Sie werden von der abchasischen de-facto-Regierung benachteiligt (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 17.11.2020). Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a). In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020a). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (US DOS 11.3.2020). Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken weiterhin die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung entlang der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung, etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich unerlaubt der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen Behörden mittels Festnahmen und Geldbußen durch (US DOS 11.3.2020). Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben erhebliche Auswirkungen auf die abchasische Justiz. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordentlichen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.3.2020a). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (US DOS 11.3.2020). Im März 2019 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen (AA 17.11.2020; vgl. FH 4.3.2020a).Im März 2019 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen (AA 17.11.2020; vergleiche FH 4.3.2020a). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vgl. US DOS 10.6.2020). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a).Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vergleiche US DOS 10.6.2020). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 ● AJ - Al Jazeera (9.1.2020): Crowds storm president's office in Georgia's breakaway Abkhazia, https://www.aljazeera.com/news/2020/01/crowds-storm-president-office-georgia-breakaway-abkhazia-200109154012926.html, Zugriff 25.2.2021 ● bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 ● civil.ge (24.4.2020): Former Abkhaz Leader Appointed as Government Head, https://civil.ge/archives/348420, Zugriff 25.2.2021 ● FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/country/abkhazia/freedom-world/2020, Zugriff 12.3.2021 ● JW - Junge Welt (26.3.2020): Abchasien will Veränderung, https://www.jungewelt.de/artikel/375260.abchasien-abchasien-will-ver%C3%A4nderung.html, Zugriff 25.2.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.3.2020): Abchasier küren Ex-Geheimdienstchef zum neuen Präsidenten, https://www.nzz.ch/international/abchasier-kueren-ex-geheimdienstchef-zum-neuen-praesidenten-ld.1547947, Zugriff 25.2.2021 ● PrA - President of the Republic of Abkhazia [Republik Abchasien] (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya/, Zugriff 25.2.2021 ● Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/3790443/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/, Zugriff 25.2.2021 ● US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 ● US DOS - US Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.2.2021 Südossetien Letzte Änderung: 29.03.2021 Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zur letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerung des Gebietes noch 98.500 (Jam 20.2.2026; vgl. bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (bpb 28.6.2020).Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zur letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerung des Gebietes noch 98.500 (Jam 20.2.2026; vergleiche bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (bpb 28.6.2020). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vgl. ACLED 2.2020). Seither hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Russische Beihilfen finanzieren fast 90 % des öffentlichen Haushalts (bpb 26.8.2020; vgl. FH 4.3.2020s). Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die COVID-19-Epidemie verdeutlicht die Unzulänglichkeit der abchasischen und südossetischen Gesundheitssysteme sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vergleiche ACLED 2.2020). Seither hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Russische Beihilfen finanzieren fast 90 % des öffentlichen Haushalts (bpb 26.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020s). Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die COVID-19-Epidemie verdeutlicht die Unzulänglichkeit der abchasischen und südossetischen Gesundheitssysteme sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH 4.3.2020s). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Manche Quellen geben an, Südossetien sei von Russland militärisch besetzt (ACLED 2.2020). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2019 statt. Trotz besserer Gesetze konnten sich viele Regierungskritiker und Anhänger der Opposition nicht zur Kandidatur anmelden, was der Regierungspartei half, ihre Dominanz im Parlament aufrechtzuerhalten. Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf Politik und Regierungsführung aus und schränkt die Möglichkeiten politischer Parteien erheblich ein, sich außerhalb eines engen politischen Spektrums frei zu betätigen (FH 4.3.2020s). Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen (AA 17.11.2020; vgl. FH 4.3.2020s). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (US DOS 11.3.2020).Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen (AA 17.11.2020; vergleiche FH 4.3.2020s). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (US DOS 11.3.2020). Russische und südossetische Kräfte verschieben gezielt Grenzmarkierungen und errichten Befestigungen, was den Zugang der Bevölkerung u.a. zu landwirtschaftlichen Nutzflächen erschwert. Zivilisten werden häufig infolge von "illegalen Grenzübertritten" verhaftet und kommen erst gegen Zahlung eines Bußgeldes frei (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020, AI 3.7.2019, FH 4.3.2020s). Einige werden auch von südossetischen Gerichten zu Haftstrafen verurteilt. Alleine im Jänner 2021 wurden, laut offizieller Tifliser Angaben, 13 örtliche Bewohner von südossetischen Behörden festgenommen. Drei davon wurden nach einer Verwarnung wieder frei gelassen (Jam 9.2.2021).Russische und südossetische Kräfte verschieben gezielt Grenzmarkierungen und errichten Befestigungen, was den Zugang der Bevölkerung u.a. zu landwirtschaftlichen Nutzflächen erschwert. Zivilisten werden häufig infolge von "illegalen Grenzübertritten" verhaftet und kommen erst gegen Zahlung eines Bußgeldes frei (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020, AI 3.7.2019, FH 4.3.2020s). Einige werden auch von südossetischen Gerichten zu Haftstrafen verurteilt. Alleine im Jänner 2021 wurden, laut offizieller Tifliser Angaben, 13 örtliche Bewohner von südossetischen Behörden festgenommen. Drei davon wurden nach einer Verwarnung wieder frei gelassen (Jam 9.2.2021). Im Gegensatz zu vorangegangenen Jahren wurden 2019 die Grenzübergänge zu Kerngeorgien ohne Vorankündigung für längere Zeiträume geschlossen (FH 4.3.2020s). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden ab Februar 2020 die Grenzen zu Georgien und der Russischen Föderation vollständig geschlossen (Eurasianet 3.5.2020; vgl. RES 6.7.2020, IWPR 30.5.2020, Sputnik 10.4.2020) und somit Südossetien effektiv vom Rest der Welt isoliert (Eurasianet 3.5.2020). Die Grenze zu Russland wurde im September 2020 wieder geöffnet (RES 10.9.2020).Im Gegensatz zu vorangegangenen Jahren wurden 2019 die Grenzübergänge zu Kerngeorgien ohne Vorankündigung für längere Zeiträume geschlossen (FH 4.3.2020s). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden ab Februar 2020 die Grenzen zu Georgien und der Russischen Föderation vollständig geschlossen (Eurasianet 3.5.2020; vergleiche RES 6.7.2020, IWPR 30.5.2020, Sputnik 10.4.2020) und somit Südossetien effektiv vom Rest der Welt isoliert (Eurasianet 3.5.2020). Die Grenze zu Russland wurde im September 2020 wieder geöffnet (RES 10.9.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden. Die Redefreiheit wird unterdrückt und ein Klima von Angst und Einschüchterung ist weit verbreitet (AI 8.4.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, Selbstzensur ist weit verbreitet und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.3.2020s). Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.3.2020s). Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.3.2020s). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 ● AI - Amnesty International (8.4.2020): South Ossetia/Tskhinvali Region: Persecution of Journalists who speak out [EUR 56/2112/2020], https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR5621122020ENGLISH.pdf, Zugriff 25.2.2021 ● AI - Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (3.7.2019): Human rights toll of 'borderization' in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR5605812019ENGLISH.PDF, Zugriff 25.2.2021 ● bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 ● Eurasianet (3.5.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia - April 27-May 3, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia-april-27-may-3, Zugriff 25.2.2021 ● FH - Freedom House (4.3.2020s): Freedom in the World 2020 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/country/south-ossetia/freedom-world/2020, Zugriff 12.3.2021 ● gov.ge - Government of Georgia [Georgien] (o.D.): საქართველოს ოკუპირებული ტერიტორიები - ცხინვალის რეგიონი / სამხრეთ ოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=214, Zugriff 25.2.2021 ● IWPR - Institute for War & Peace Reporting (30.5.2020): South Ossetia Grapples with Covid-19, https://iwpr.net/global-voices/south-ossetia-grapples-covid-19, Zugriff 25.2.2021 ● Jam News (9.2.2021): Another Georgian citizen sentenced in South Ossetia, https://jam-news.net/another-georgian-citizen-sentenced-in-south-ossetia-news-begeluri-gakheladze/, Zugriff 25.2.2021 ● Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how-many-people-live-today-in-south-ossetia/, Zugriff 25.2.2021 ● RES - Staatliche Nachrichtenagentur 'Res' [Republik Südossetien] (10.9.2020): Russia will open the border with South Ossetia in the coming days - the decision of the operational staff, http://cominf.org/en/node/1166532158, Zugriff 25.2.2021 ● RES - Staatliche Nachrichtenagentur 'Res' [Republik Südossetien] (6.7.2020): Выздоровели все 85: в Южной Осетии не выявлено новых случаев заболевания коронавирусом, http://cominf.org/node/1166530895, Zugriff 25.2.2021 ● Sputnik News Južnaja Osetija (10.4.2020): Граница Южной Осетии с Россией будет закрыта до 1 мая, https://sputnik-ossetia.ru/South_Ossetia/20200410/10401609/Granitsa-Yuzhnoy-Osetii-s-Rossiey-budet-zakryta-do-1-maya-.html, Zugriff 25.2.2021 ● US DOS – U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
  21. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 ● bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 ● EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021 ● MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021 ● US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 ● EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 ● TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021 ● US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 ● EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 ● SIS - State Inspector‘s Se

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