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{'item': 'W173 2250687-1'}

Obsah (12)§§ 9Art. 133§ 29b§ 13§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW173 2250687-1 Spruch, W173 2250687-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§§ 9Abs.1, 17 und 28 Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 13.5.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab sie ihr Augenleiden an, das sie mit medizinischen Unterlagen belegte. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde ein. Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die BF weitere Leiden zu ihrer Beinverkürzung, ihrer Aortenklappen-Endokarditis, zur Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke, zur Blase und eine mögliche Parkinsonerkrankung an. Sie legte dazu weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser ergab sich aus den Leiden 1.Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke nach Klumpfußoperationenen beidseits (40%), 2.dem Zustand nach Infektion des linken Auges mit Erblindung bei erhaltener Sehschärfe am rechten Auge (30 %),
  2. den Zustand nach biologischen Aortenklappen-Re-Ersatz 01/2019 nach Aortenklappen-Endokrditis (30%) und
  3. der Beinverkürzung links um 1,5cm (10%). Der Grad der Behinderung wurde von Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die weiteren Leiden 3 und 4 erhöhten nicht weiter. Im November 2019 wurde der BF ein Behindertenpass auf Grund des ermittelten Gesamtgrades ihrer Behinderung ausgestellt.
  4. Mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) stellte am 13.5.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab sie ihr Augenleiden an, das sie mit medizinischen Unterlagen belegte. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde ein. Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die BF weitere Leiden zu ihrer Beinverkürzung, ihrer Aortenklappen-Endokarditis, zur Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke, zur Blase und eine mögliche Parkinsonerkrankung an. Sie legte dazu weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser ergab sich aus den Leiden 1.Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke nach Klumpfußoperationenen beidseits (40%), 2.dem Zustand nach Infektion des linken Auges mit Erblindung bei erhaltener Sehschärfe am rechten Auge (30 %),
  5. den Zustand nach biologischen Aortenklappen-Re-Ersatz 01 aus 2019, nach Aortenklappen-Endokrditis (30%) und
  6. der Beinverkürzung links um 1,5cm (10%). Der Grad der Behinderung wurde von Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die weiteren Leiden 3 und 4 erhöhten nicht weiter. Im November 2019 wurde der BF ein Behindertenpass auf Grund des ermittelten Gesamtgrades ihrer Behinderung ausgestellt. 2.Am 2.7.2021 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO. Sie verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen und gab an, nicht in der Lage zu sein, sich im Freien zu bewegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können. Sie sei auf dem linken Auge zu 100% blind und habe große Probleme das Gleichgewicht zu halten. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF stellte der beauftragte medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 12.11.2021 fest, dass trotz Bewegungseinschränkungen beider Sprunggelenke der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit Gehstock und in orthopädischen Schuhen selbständig möglich sei. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten und der sichere Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen seien möglich. Auch aus augenärztlicher Sicht seien keine Bedenken hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geäußert worden. 2.Am 2.7.2021 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. Sie verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen und gab an, nicht in der Lage zu sein, sich im Freien zu bewegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können. Sie sei auf dem linken Auge zu 100% blind und habe große Probleme das Gleichgewicht zu halten. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF stellte der beauftragte medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 12.11.2021 fest, dass trotz Bewegungseinschränkungen beider Sprunggelenke der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit Gehstock und in orthopädischen Schuhen selbständig möglich sei. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten und der sichere Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen seien möglich. Auch aus augenärztlicher Sicht seien keine Bedenken hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geäußert worden.

  1. Das Gutachten vom 12.11.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Gegen das Gutachten brachte die BF mit Schreiben vom 28.11.2021 zum Verfahren OB: 85930987900020, Einwendungen vor. Sie führte darin zusammengefasst aus, dass ihrem Ehemann der Zutritt zum Untersuchungsraum des Gutachters verweigert worden sei. Auf Grund ihres Augenleidens könne sie weder Perspektiven noch Erhebungen und Absenkungen erkennen. Höhenunterschiede auf dem Gehweg und der Straße sowie Farbunterschiede beim Straßenbelag könne sie nicht wahrnehmen. Ohne Begleitperson beim Gehen käme sie zu Sturz. Dies gelte besonders in der Dämmerung und bei Finsternis mit Straßenbeleuchtung. Selbst mit Begleitperson benötige sie auf Grund ihrer sehbedingten Unsicherheit einen Stock. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie eine enorme Beeinträchtigung. Selbst bei leichten Anstrengungen bekomme sie auf Grund ihres Herzleidens nach kurzer Zeit keine Luft mehr. Ohne orthopädische Schuhe könne sie nur schlecht gehen. Die Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel seien oft nicht in unmittelbarer Nähe ihres Ziels. Es müssten oft lange Wegstrecken zurückgelegt werden. Eine Kompensation des Sehvermögens des erblindeten Auges sei nach ärztlicher Auskunft einer Verbesserung nicht zugänglich. Ein Parkausweis wäre eine große Erleichterung bei Spitals- und Arztbesuchen und bei Amtsterminen. Ihre von Fachärzten festgestellten körperlichen Behinderungen seien das Ergebnis von diversen Messungen. Es sei der Gesamtzustand einer Behinderung zu beurteilen. Es sei aber auch die Summe und das Wirken von sich überlappenden Bereichen und das Zusammenspiel einzelner Behinderungen wie das Erblinden auf einem Auge und die Folgen zahlreicher Operationen an den Füssen maßgeblich. Sie ersuchte um Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
  2. Mit Bescheid vom 30.11.2021, OB: 85930987900020, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt folgenden Hinweis: „…… Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. ……………..“
  3. Mit Bescheid vom 30.11.2021, OB: 85930987900020, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt folgenden Hinweis: „…… Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. ……………..“
  4. Mit Schreiben der BF vom 12.1.2022, zur im Betreff genannten Aktenzahl OB: 85930987900020, gerichtet an das Sozialministeriumservice in Linz, wies die BF darauf hin, das Schreiben vom 9.12.2021 erhalten zu haben. Die Erreichbarkeit des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX sei wegen der geltenden Kurzparkzone und der Parkplatznot überdurchschnittlich groß gewesen. Ein Parkplatz über einen Kilometer von der Ordination des Sachverständigen entfernt sei gefunden worden, sodass sie diese Wegstrecke zu Fuß habe zurücklegen müssen. Ohne Begleitung ihres Mannes hätte sie diese wegen ihrer Unsicherheit beim Gehen und der Weite der Strecke nicht erreicht. Der Eingang zu seiner Praxis in einem schlecht beleuchteten Hinterhof mit unebenem Weg sei für sie alleine nicht zu bewältigen gewesen. Ihr sie begleitende Ehemann habe nicht das Untersuchungszimmer betreten dürfen. Der Sachverständige habe sie kaum beachtet. Für ihn sei wesentliche gewesen, ob sie im ebenen Behandlungsraum gerade gehen, ihre Hände und Füße heben könne und genügend Kraft in den Händen habe. Auf ebenem Fußboden gelinge ihr das auch zu Hause, nicht aber im öffentlichen Raum. Wegen ihrer halbseitigen Blindheit sei ihr Sehvermögen auf eine Fläche ohne Erhebungen und Absenkungen beschränkt. Der Sachverständige habe sie nicht beim Gehen auf einer Straße mit Unebenheiten, Gehsteigen und anderen Hindernissen beobachtet. Bei von der linken Seite kommenden Menschen bemerke sie nicht einmal den Schatten und erschrecke. Versuche mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, seien behinderungsbedingt gescheitert. Bis zur nächstgelegenen Haltestelle stürze sie. Sie bedürfe außer Haus einer Begleitung. Man müsse sich in ihre Lage versetzen. Bevor der endgültige Bescheid erlassen werde, sei ihre Situation nochmals zu überdenken.
  5. Mit Schreiben der BF vom 12.1.2022, zur im Betreff genannten Aktenzahl OB: 85930987900020, gerichtet an das Sozialministeriumservice in Linz, wies die BF darauf hin, das Schreiben vom 9.12.2021 erhalten zu haben. Die Erreichbarkeit des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 sei wegen der geltenden Kurzparkzone und der Parkplatznot überdurchschnittlich groß gewesen. Ein Parkplatz über einen Kilometer von der Ordination des Sachverständigen entfernt sei gefunden worden, sodass sie diese Wegstrecke zu Fuß habe zurücklegen müssen. Ohne Begleitung ihres Mannes hätte sie diese wegen ihrer Unsicherheit beim Gehen und der Weite der Strecke nicht erreicht. Der Eingang zu seiner Praxis in einem schlecht beleuchteten Hinterhof mit unebenem Weg sei für sie alleine nicht zu bewältigen gewesen. Ihr sie begleitende Ehemann habe nicht das Untersuchungszimmer betreten dürfen. Der Sachverständige habe sie kaum beachtet. Für ihn sei wesentliche gewesen, ob sie im ebenen Behandlungsraum gerade gehen, ihre Hände und Füße heben könne und genügend Kraft in den Händen habe. Auf ebenem Fußboden gelinge ihr das auch zu Hause, nicht aber im öffentlichen Raum. Wegen ihrer halbseitigen Blindheit sei ihr Sehvermögen auf eine Fläche ohne Erhebungen und Absenkungen beschränkt. Der Sachverständige habe sie nicht beim Gehen auf einer Straße mit Unebenheiten, Gehsteigen und anderen Hindernissen beobachtet. Bei von der linken Seite kommenden Menschen bemerke sie nicht einmal den Schatten und erschrecke. Versuche mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, seien behinderungsbedingt gescheitert. Bis zur nächstgelegenen Haltestelle stürze sie. Sie bedürfe außer Haus einer Begleitung. Man müsse sich in ihre Lage versetzen. Bevor der endgültige Bescheid erlassen werde, sei ihre Situation nochmals zu überdenken.
  6. Am 17.1.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  7. Mit Schreiben vom 19.1.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der BF einen Mängelbehebungsauftrag, da sich die BF in ihrem Schreiben vom 12.1.2022 mit ihrem Vorbringen auf ein Schreiben vom 9.12.2021 bezog. Sie wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, eindeutig klarzustellen, ob sie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2021, OB: 85930987900020, einbringen wollte. Sollte sie die Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid beabsichtigen, sind die gesetzlich vorgeschriebenen inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde zu erfüllen. Die BF wurde unter Wiedergabe des § 9 Abs. 1 VwGVG, in dem der Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur
  8. Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  9. Bezeichnung der belangten Behörde,
  10. Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  11. Bezeichnung des Begehrens und
  12. zu Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, aufgefordert. Unter Setzung einer Frist bis zum 2.2.2022 wurde die BF darauf hingewiesen, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb der offenen Frist durchgeführt wird, ihr Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der BF nachweislich am 26.1.2022 übernommen.

  1. Mit Schreiben vom 19.1.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der BF einen Mängelbehebungsauftrag, da sich die BF in ihrem Schreiben vom 12.1.2022 mit ihrem Vorbringen auf ein Schreiben vom 9.12.2021 bezog. Sie wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, eindeutig klarzustellen, ob sie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2021, OB: 85930987900020, einbringen wollte. Sollte sie die Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid beabsichtigen, sind die gesetzlich vorgeschriebenen inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde zu erfüllen. Die BF wurde unter Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, in dem der Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur
  2. Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  3. Bezeichnung der belangten Behörde,
  4. Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. Bezeichnung des Begehrens und
  6. zu Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, aufgefordert. Unter Setzung einer Frist bis zum 2.2.2022 wurde die BF darauf hingewiesen, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb der offenen Frist durchgeführt wird, ihr Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der BF nachweislich am 26.1.2022 übernommen.

  1. Die BF hat bis dato keine Mängelbehebung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Aus dem Schreiben der BF vom 12.1.2022, das an das Sozialministeriumsservice in Linz gerichtet ist, geht nicht hervor, welchen Bescheid die BF bekämpfen will. Ebenso wenig hat die BF die belangte Behörde bezeichnet, die Rechtswidrigkeitsgründe des angefochtenen Bescheides genannt und ein Begehren formuliert. Es sind auch keine Angaben ersichtlich, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. Die Frist zur Mängelbehebung ist – trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – fruchtlos verstrichen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist aus dem im Akt vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen. Das Schreiben der BF vom 12.1.2022 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben der BF vom 12.1.2022 entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.Zu Spruchpunkt A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9Abs. 1 leg.cit. hat die Beschwerde zu enthalten:

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, ……
(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4)das Begehren undGemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. hat die Beschwerde zu enthalten:,
(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, ……,
(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,,
(3)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
(4)das Begehren und
(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde , rechtzeitig eingebracht ist. Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S 4) enthalten zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen: „Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde.

Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht

dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung

§ 63Abs.

3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 einer Verbesserung zugänglich.“Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S 4) enthalten zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen: „Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde.

Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht

dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung

Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, einer Verbesserung zugänglich.“

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Mängel schriftlicher Anbringen zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Mängel schriftlicher Anbringen zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich war zu prüfen, ob das Schreiben der BF vom 12.1.2022 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2021 zu werten ist. Da das Vorbringen der BF im genannten Schreiben so mangelhaft war, dass nicht erkennbar war, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die BF richtet sowie auf welche Rechtswidrigkeitsgründe sie sich stützt, das Begehren und die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde fehlten, erging an die BF ein Mängelbehebungsauftrag unter einer Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der BF nachweislich am 26.1.2022 übernommen. Seitens der BF wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, sodass ihre Beschwerde daher zurückzuweisen war. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250687.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.