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{'item': 'W176 2239871-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§§ 1§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW176 2239871-1 Spruch, W176 2239871-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 28.10.2019 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Kapelle des XXXX heims XXXX einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in XXXX , Ger. Bez. XXXX , pol. Bez. XXXX , Gst. Nr. XXXX und XXXX EZ XXXX , KG XXXX , unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
  2. Mit Schreiben vom 28.10.2019 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Kapelle des römisch 40 heims römisch 40 einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in römisch 40 , Ger. Bez. römisch 40 , pol. Bez. römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 EZ römisch 40 , KG römisch 40 , unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei übermittelte es ein von XXXX (im Folgenden: ASV) am 15.10.2019 erstattetes Amtssachverständigengutachten.Dabei übermittelte es ein von römisch 40 (im Folgenden: ASV) am 15.10.2019 erstattetes Amtssachverständigengutachten. Diesem zufolge komme der Kapelle zum einen künstlerische Bedeutung zu: Denn sie stelle ein anschauliches Beispiel für eine Variante des nachkonziliaren Zentralbaues dar, bei der der Altar in einen eigenen Chorbereich rücke, wobei dieser Raum aber baulich nur marginal umrissen sei und lediglich eine Stufe den Chor- vom Laienbereich trenne. Weiters komme der Kapelle wegen der besonderen Verschränkung von ästhetischen und funktionalen Aspekten – einfache geometrische Grundformen bildeten kombiniert und teils ineinander verschliffen einen Grundriss, der im Aufgehenden zu einem diffizil geformten Baukörper werde, wobei der hierarchisch wichtigste Raum in die Mitte gesetzt werde, um den sich die weiteren Räume (bei optimaler Nutzung des Platzes) gruppierten – eine künstlerische Bedeutung zu. Die geschickte Anordnung des Tabernakels ermögliche die Sichtbarkeit und Funktion desselben für beide Gottesdiensträume der Kapelle und die bis in Detailbereiche vordringende bauliche Umsetzung der damals noch jungen Liturgiereform etwa durch den Ausspracheraum mache die Kapelle zu einem wichtigen Zeitzeugnis des modernen Sakralbaus. Weiters handle es sich um den einzigen Sakralbau des Architekten Herbert Müller-Hartburg. Zum anderen sei die Kapelle von (sonstiger) kultureller Bedeutung, da sie – als eines der wenigen Beispiele eines Baues nach 1950 im klösterlichen Umfeld – durch das auf kombinierte Nutzung durch Mitglieder der Kongregation einerseits und Heimbewohner andererseits abstellende Raumkonzept den durch die abnehmenden Neueintritte und steigende Überalterung gekennzeichneten Wandel im Leben der katholischen Orden versinnbildliche. Auch komme der Kapelle, die spirituell-kultureller Mittelpunkt des Heimes sei, wo Bewohner, Schwestern und Angehörige seit nun mehreren Jahrzehnten zusammenkämen, bzw. als freistehender Bau mit markantem Äußeren ortsbildprägenden Eigenschaften habe, eine derartige Bedeutung auch als besonderer spiritueller und identitätsstiftender Ort zu.
  3. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 nahm die nunmehrige Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin des Objektes wie folgt Stellung: Sie habe sich entschieden, das XXXX heim abzureißen und das Heim auf einer Fläche in unmittelbarer Nähe zum Kloster XXXX , die derzeit als Landwirtschaft gewidmet ist, neu zu errichten. Die Gemeinde XXXX sei bereit, die Fläche umzuwidmen, dies allerdings unter der Bedingung, dass das XXXX heim abgerissen und die Fläche unversiegelt wiederum als landwirtschaftliche Fläche gewidmet werde. Daher würde, auch wenn die die Kapelle mit dem Verbindungsgang bestehen bliebe, nicht nur deren die Funktion Klosterkapelle, sondern auch als Kapelle der Heimbewohner verloren gehen. Überdies würde bei einer Schleifung des XXXX heims die haustechnische Versorgung der Kapelle wegfallen.
  4. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 nahm die nunmehrige Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin des Objektes wie folgt Stellung: Sie habe sich entschieden, das römisch 40 heim abzureißen und das Heim auf einer Fläche in unmittelbarer Nähe zum Kloster römisch 40 , die derzeit als Landwirtschaft gewidmet ist, neu zu errichten. Die Gemeinde römisch 40 sei bereit, die Fläche umzuwidmen, dies allerdings unter der Bedingung, dass das römisch 40 heim abgerissen und die Fläche unversiegelt wiederum als landwirtschaftliche Fläche gewidmet werde. Daher würde, auch wenn die die Kapelle mit dem Verbindungsgang bestehen bliebe, nicht nur deren die Funktion Klosterkapelle, sondern auch als Kapelle der Heimbewohner verloren gehen. Überdies würde bei einer Schleifung des römisch 40 heims die haustechnische Versorgung der Kapelle wegfallen.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.11.2020 monierte der Bürgermeister der XXXX gemeinde XXXX im Wesentlichen, dass es zahlreiche Kapellen dieser Art und Epoche gebe und der gegenständlichen Kapelle daher keine Alleinstellung zukomme. Auch weise sie keine ortsprägende Eigenschaften auf, weil sie nicht im Ort, sondern am Rande des Siedlungsgebietes stehe. Für alle Personen, die das XXXX heim nicht frequentieren müssten, habe sie keinerlei Bedeutung. Der Kapelle sei weiters kein besonderer spiritueller und identitätsstiftender Ort; es gebe drei Kirchen in XXXX , die von der Bevölkerung angenommen würden und von denen sich zwei davon in zentraler Lage befänden.
  6. Mit Schriftsatz vom 22.11.2020 monierte der Bürgermeister der römisch 40 gemeinde römisch 40 im Wesentlichen, dass es zahlreiche Kapellen dieser Art und Epoche gebe und der gegenständlichen Kapelle daher keine Alleinstellung zukomme. Auch weise sie keine ortsprägende Eigenschaften auf, weil sie nicht im Ort, sondern am Rande des Siedlungsgebietes stehe. Für alle Personen, die das römisch 40 heim nicht frequentieren müssten, habe sie keinerlei Bedeutung. Der Kapelle sei weiters kein besonderer spiritueller und identitätsstiftender Ort; es gebe drei Kirchen in römisch 40 , die von der Bevölkerung angenommen würden und von denen sich zwei davon in zentraler Lage befänden.
  7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 legte die Beschwerdeführerin ein von XXXX (im Folgenden PSV) erstattetes (Privat)Sachverständigengutachten vor.
  8. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 legte die Beschwerdeführerin ein von römisch 40 (im Folgenden PSV) erstattetes (Privat)Sachverständigengutachten vor. Darin kommt der PSV zum Ergebnis, dass die städtebaulichen und architektonischen Charakteristika der Kapelle eine Unterschutzstellung nicht rechtfertigen könnten. Was die städtebauliche Situation angehe, habe Müller-Hartburg die Kapelle, die für die Volumetrie des Heimes überdimensioniert erscheine und auch nicht geostet sei, unverhältnismäßig weit in südöstlicher Richtung am Hang in die landwirtschaftliche Umgebung eingerückt. Auch sei sie eine an das XXXX heim im wahrsten Sinne des Wortes angegliederte, mit ihr ein „Ensemble“ bildende und in einer symbiotischen Verbindung stehende Kapelle. Weiters sei die Bauaufgabe vom Architekten nur unzureichend gelöst worden; dabei wird zusammengefasst festhalten, dass die Dachentwässerung und die Beleuchtung problematisch sei, die abgetreppte Linie entlang des an die Außenwand heruntergezogenen Daches unbefriedigend sei, die architektonische Artikulation des aufsteigenden Bauteils keinerlei Hinweise auf die Nutzungsbereiche dahinter gebe, die Wandansicht der Seitenbegrenzung mangelhaft sei sowie das Aufeinandertreffen der Brüstungsschalung des Emporengeschosses höchst unbefriedigend sei. Außerdem sei die Kapelle zu einer Zeit errichtet worden, in der die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Umsetzung angebracht gewesen sei. Merkmale, die auf diese Reform im Sakralbau hinweisen, könnten nicht als Besonderheit ins Feld geführt werden, da es sich um eine conditia sine qua non für den Sakralbau in jener Zeit gehandelt habe. Auch schreibe die Kapelle die lange Tradition des Zentralbaus zwar per se fort, stelle jedoch keine herausragende Station in der Entwicklung dieses Bautyps dar- Stilistisch sei der Bau durchaus dem Brutalismus zuzuordnen, jedoch habe Müller-Hartburg diese architektonische Sprache erst in den ausgehenden 1970er Jahren gewählt, was bereits einer retardierenden Verwendung dieses ab den 1950er Jahren verbreiteten Stils gleichkomme. Die Vorbildwirkung der von Karl Schwanzer deutlich früher geplanten röm.kath. Pfarrkirchen in Wien-Pötzleinsdorf (1960-63) und Auferstehung Christi in 1220 Wien (1 970-1972) für Müller-Hartburg sei leicht zu erkennen. Es sei daher bei der Kapelle des XXXX heims schwerlich von einem wichtigen Zeugnis des modernen Sakralbaus zu sprechen.Darin kommt der PSV zum Ergebnis, dass die städtebaulichen und architektonischen Charakteristika der Kapelle eine Unterschutzstellung nicht rechtfertigen könnten. Was die städtebauliche Situation angehe, habe Müller-Hartburg die Kapelle, die für die Volumetrie des Heimes überdimensioniert erscheine und auch nicht geostet sei, unverhältnismäßig weit in südöstlicher Richtung am Hang in die landwirtschaftliche Umgebung eingerückt. Auch sei sie eine an das römisch 40 heim im wahrsten Sinne des Wortes angegliederte, mit ihr ein „Ensemble“ bildende und in einer symbiotischen Verbindung stehende Kapelle. Weiters sei die Bauaufgabe vom Architekten nur unzureichend gelöst worden; dabei wird zusammengefasst festhalten, dass die Dachentwässerung und die Beleuchtung problematisch sei, die abgetreppte Linie entlang des an die Außenwand heruntergezogenen Daches unbefriedigend sei, die architektonische Artikulation des aufsteigenden Bauteils keinerlei Hinweise auf die Nutzungsbereiche dahinter gebe, die Wandansicht der Seitenbegrenzung mangelhaft sei sowie das Aufeinandertreffen der Brüstungsschalung des Emporengeschosses höchst unbefriedigend sei. Außerdem sei die Kapelle zu einer Zeit errichtet worden, in der die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Umsetzung angebracht gewesen sei. Merkmale, die auf diese Reform im Sakralbau hinweisen, könnten nicht als Besonderheit ins Feld geführt werden, da es sich um eine conditia sine qua non für den Sakralbau in jener Zeit gehandelt habe. Auch schreibe die Kapelle die lange Tradition des Zentralbaus zwar per se fort, stelle jedoch keine herausragende Station in der Entwicklung dieses Bautyps dar- Stilistisch sei der Bau durchaus dem Brutalismus zuzuordnen, jedoch habe Müller-Hartburg diese architektonische Sprache erst in den ausgehenden 1970er Jahren gewählt, was bereits einer retardierenden Verwendung dieses ab den 1950er Jahren verbreiteten Stils gleichkomme. Die Vorbildwirkung der von Karl Schwanzer deutlich früher geplanten röm.kath. Pfarrkirchen in Wien-Pötzleinsdorf (1960-63) und Auferstehung Christi in 1220 Wien (1 970-1972) für Müller-Hartburg sei leicht zu erkennen. Es sei daher bei der Kapelle des römisch 40 heims schwerlich von einem wichtigen Zeugnis des modernen Sakralbaus zu sprechen.
  9. Mit Schreiben vom 15.07.2020 brachte die belangte Behörde den Verfahrensparteien die Stellungnahmen des ASV zu den unter Punkt
  10. und
  11. dargestellten Schriftsätzen zur Kenntnis, in denen dieser im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei kein Sakralbau in Niederösterreich und Wien aus dem Zeitraum um 1980 bekannt, der eine zum gegenständlichen Objekt vergleichbare Entwicklung des Grundrisses und des Baukörpers aufweise. Die ortsbildprägenden Eigenschaften der Kapelle seien durch die Einbindung des Baues in seiner Äußerlichkeit in das Ortsbild von XXXX gegeben; die erhöhte, exponierte Lage der Kapelle mache sie von der Umgebung gut sichtbar. Sie sei weitgehend freistehend und als eigenständiger, abgerückter Baukörper konzipiert, dies verstärke ihre Präsenz in der Umgebung. Es sei kein Sakralbau in Niederösterreich und Wien aus dem Zeitraum um 1980 bekannt, der eine zum gegenständlichen Objekt vergleichbare Entwicklung des Grundrisses und des Baukörpers aufweise. Die ortsbildprägenden Eigenschaften der Kapelle seien durch die Einbindung des Baues in seiner Äußerlichkeit in das Ortsbild von römisch 40 gegeben; die erhöhte, exponierte Lage der Kapelle mache sie von der Umgebung gut sichtbar. Sie sei weitgehend freistehend und als eigenständiger, abgerückter Baukörper konzipiert, dies verstärke ihre Präsenz in der Umgebung. Was das Gutachten des PSV angehe, beziehe sich dieser vor allem bzw. ausschließlich auf Fragestellungen der künstlerischen Bedeutung der Kapelle. Heim und Kapelle könnten auch für sich alleine bestehen, die Kapelle weise eine augenfällige Eigenständigkeit auf, die bei vergleichbaren Heim- und Anstaltskirchen nicht gegeben sei. Der Kapellenbau stehe in seinen Proportionen und in seiner Größe vielen zeitgleich entstandenen Pfarr- oder Filialkirchen um nichts nach. Es scheine so, als hätten die damaligen Verantwortungsträger bewusst die Option verfolgt, die Kapelle auch im Sinne einer Gemeindekirche zu nutzen. Mag der Bau aus heutiger Sicht tatsächlich überdimensioniert wirken, sei dies nicht als Fehlplanung Müller-Hartburgs zu qualifizieren. Auch die fehlende Ostung stelle keine Besonderheit oder keinen Nachteil dar; viele Kirchenbauten hätten aufgrund der baulichen Vorgaben auf diese Ostung verzichten müssen. Zur Art der Dachentwässerung und der Belichtung des Innenraumes wird festzuhalten, dass die Ästhetik schon von manch anderem Architekten über die praktische Handhabung gestellt worden sei. Auch sei Müller-Hartburg eine sehr gute Lichtführung gelungen, der Innenraum werde in ein teils mystisch anmutendes Licht getaucht. Überdies handle es sich bei der Kapelle von Müller-Hartburg letztlich um keine „sprechende Architektur", bei der der Betrachter schon am Außenbau auf das Innere schließen kann. Im Übrigen fokussiere sich der PSV auf Details, ohne das Gesamte zu sehen. Müller-Hartburg habe einen eigenständigen Sakralbau geschaffen, der wegen der Tradierung und Weiterentwicklung in den Details von Bedeutung sei und sich damit von einigen, tatsächlich als „banal" zu apostrophierenden Kirchenbauten seiner Zeit qualitativ abhebe. Der Architekt habe die Umsetzung des neuen Liturgieverständnisses seinem Kapellenbau äußerst detailreich umgesetzt, was ein Blick auf die Ausstattung, etwa den Tabernakel mit seiner Stele als ein Art Gelenk, der dessen Nutzung für den Hauptraum und den Andachtsraum/Seitenkapelle ermögliche, verdeutliche.
  12. Mit Schreiben vom 18.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein eine Stellungnahme des PSV, in der dieser zusammengefasst Folgendes ausführt: Müller-Hartburgs Leistungen auf dem Gebiet der Sakralarchitektur könnten weder als bahnbrechend noch als herausragend bezeichnet werden. Er habe sich auf bekannte, in der Zeit medial rezipierte Sakralbauten bezogen und Lösungen von regionalen und nationalen Bauten übernommen sowie auf internationale Vorbilder zurückgegriffen, eine konsistente eigene Architektursprache oder -haltung, die sein Schaffen bemerkenswert machen würde, sei aber nicht erkennbar.
  13. Mit Schreiben vom 25.09.2020 teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien die Stellungnahme des ASV mit, in der er zu den unter Punkt
  14. dargestellten Ausführungen des PSV Folgendes festhielt: Müller-Hartburg habe zweifelsohne Ideen und Konzepte seiner Kollegen aufgenommen, aber sie in eigenständiger Weise interpretiert. Der Sakralbau nach 1945 lebe geradezu vom gegenseitigen „architektonischen Austausch". Auch habe die Bauaufgabe einer Heim- und Ordenskapelle keine „bahnbrechenden" neuen Architekturkonzepte benötigt; vielmehr sei mit den topografischen wie baulichen Gegebenheiten umzugehen, die vorgegebene Zahl an Gläubigen unterzubringen und auf die besonderen Bedürfnisse der älteren Nutzer Rücksicht zu nehmen gewesen. Was die Kapelle des XXXX heims hervortreten lasse, sei die klare, unprätentiöse Architektursprache, die den „Personalstil" von Müller-Hartburg widerspiegeln dürfte. Der Außenbau präsentiere sich als Architektur und Skulptur zugleich, es sei kein einfacher Rechteck- oder Rundbau umgesetzt worden, sondern ein komplexer zweigeschossig erscheinender Baukörper mit verschliffenen Grundrissformen. Besonders die Dachform trete mit ihrem mittigen „Knick" in Erscheinung, im Sakralbau jener Jahre eine singuläre Lösung im Wiener Umfeld. Müller-Hartburg zeige bei seinem Sakralbau in XXXX sehr wohl eine eigenständige Architektursprache; diese sei nicht aus sich selbst heraus entstanden, sondern habe „Begriffe" und „Vokabel" der Sakralarchitektur jener Jahre eingebunden, „Sätze" anderer aufgegriffen und sie zu einem neuen „architektonischen Text" formuliert.Müller-Hartburg habe zweifelsohne Ideen und Konzepte seiner Kollegen aufgenommen, aber sie in eigenständiger Weise interpretiert. Der Sakralbau nach 1945 lebe geradezu vom gegenseitigen „architektonischen Austausch". Auch habe die Bauaufgabe einer Heim- und Ordenskapelle keine „bahnbrechenden" neuen Architekturkonzepte benötigt; vielmehr sei mit den topografischen wie baulichen Gegebenheiten umzugehen, die vorgegebene Zahl an Gläubigen unterzubringen und auf die besonderen Bedürfnisse der älteren Nutzer Rücksicht zu nehmen gewesen. Was die Kapelle des römisch 40 heims hervortreten lasse, sei die klare, unprätentiöse Architektursprache, die den „Personalstil" von Müller-Hartburg widerspiegeln dürfte. Der Außenbau präsentiere sich als Architektur und Skulptur zugleich, es sei kein einfacher Rechteck- oder Rundbau umgesetzt worden, sondern ein komplexer zweigeschossig erscheinender Baukörper mit verschliffenen Grundrissformen. Besonders die Dachform trete mit ihrem mittigen „Knick" in Erscheinung, im Sakralbau jener Jahre eine singuläre Lösung im Wiener Umfeld. Müller-Hartburg zeige bei seinem Sakralbau in römisch 40 sehr wohl eine eigenständige Architektursprache; diese sei nicht aus sich selbst heraus entstanden, sondern habe „Begriffe" und „Vokabel" der Sakralarchitektur jener Jahre eingebunden, „Sätze" anderer aufgegriffen und sie zu einem neuen „architektonischen Text" formuliert.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (unter Hinweis auf einen zum integralen Bestandteil des Bescheides erklärten Plan, in dem der Denkmalumfang gekennzeichnet ist) fest, dass die Erhaltung der Kapelle des XXXX heims XXXX einschließlich des vorgelagerten Verbindungsgangs (wie unter Punkt
  16. identifiziert)

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI.

Nr. 533/23 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen sei.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (unter Hinweis auf einen zum integralen Bestandteil des Bescheides erklärten Plan, in dem der Denkmalumfang gekennzeichnet ist) fest, dass die Erhaltung der Kapelle des römisch 40 heims römisch 40 einschließlich des vorgelagerten Verbindungsgangs (wie unter Punkt
  2. identifiziert)

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung des Bescheides wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Gegenstand von künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handelt. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Gutachten des ASV zu folgen gewesen sei, zumal diesem mit dem Gutachten des PSV, das auf die kulturelle Bedeutung der Kapelle nicht eingehe und dem es in zentralen Punkten an der gesetzlich erforderlichen Schlüssigkeit fehle, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werde. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete die Behörde aus folgenden Gründen für gegeben: Die Kapelle am XXXX heim sei eine Vertreterin des Zentralbaugedenkens und sei als bauliche Umsetzung der nachkonziliaren Liturgie zu verstehen. Müller-Hartburg habe im Innenraum eine Variante des nachkonziliaren Zentralbaus entstehen lassen, in welchem die verstärkte Teilhabe der Gläubigen am Gottesdienstgeschehen ins Zentrum rückt. Die Kapelle stelle ein anschauliches Beispiel für die genannte Raum- bzw. Altarlösung des nachkonziliaren Zentralbaues dar und es komme ihr allein schon aufgrund dieser spezifischen Raumkonzeption eine künstlerische Bedeutung zu. Aber auch die besondere Verschränkung von ästhetischen und funktionalen Aspekten, welche das gegenständliche Objekt aufweise, verleihe ihm eine künstlerische Bedeutung. Die bis in Detailbereiche vordringende bauliche Umsetzung der damals noch jungen Liturgiereform mache den Kapellenbau des XXXX heims zu einem wichtigen Zeitzeugnis des modernen Sakralbaus. Die Kapelle habe seit ihrer Errichtung keine nennenswerten baulichen Änderungen erfahren. Dies und die Tatsache, dass die Kapelle den einzigen Sakralbau des Architekten darstellt, verstärke ihren Dokumentationscharakter. Der Kapelle komme auch in Hinblick auf den entwerfenden Architekten Denkmalbedeutung zu. Als Gottesdienststätte für die im Heim wohnenden Schwestern der Kongregation und die Heimbewohner habe das Objekt eine Funktion als Anstalts- oder Heimkirche und als Ordenskirche zugleich. Diese kombinierte Nutzung der Kapelle sei auch Teil des Raumkonzepts geworden und versinnbildliche das veränderte Verständnis des Ordenslebens, nämlich Kleinerwerden der Orden, die daraus resultierenden neuen Anforderungen an sakrale Räume und das gemeinsame Leben mit den Heimbewohnern aufgrund von praktischen Erwägungen. Der Kapelle des XXXX heims komme somit eine kulturelle Bedeutung in Hinblick auf das veränderte Ordensleben im

  1. Jahrhundert zu. Zugleich sei das Objekt auch identitätsstiftend für die Bewohner, aber auch für die angrenzenden Wohngebiete. Insgesamt sei die Kapelle des XXXX heims daher als Objekt mit Dokumentationsfunktion anzusehen, dem Seltenheitswert beizumessen ist.Die Kapelle am römisch 40 heim sei eine Vertreterin des Zentralbaugedenkens und sei als bauliche Umsetzung der nachkonziliaren Liturgie zu verstehen. Müller-Hartburg habe im Innenraum eine Variante des nachkonziliaren Zentralbaus entstehen lassen, in welchem die verstärkte Teilhabe der Gläubigen am Gottesdienstgeschehen ins Zentrum rückt. Die Kapelle stelle ein anschauliches Beispiel für die genannte Raum- bzw. Altarlösung des nachkonziliaren Zentralbaues dar und es komme ihr allein schon aufgrund dieser spezifischen Raumkonzeption eine künstlerische Bedeutung zu. Aber auch die besondere Verschränkung von ästhetischen und funktionalen Aspekten, welche das gegenständliche Objekt aufweise, verleihe ihm eine künstlerische Bedeutung. Die bis in Detailbereiche vordringende bauliche Umsetzung der damals noch jungen Liturgiereform mache den Kapellenbau des römisch 40 heims zu einem wichtigen Zeitzeugnis des modernen Sakralbaus. Die Kapelle habe seit ihrer Errichtung keine nennenswerten baulichen Änderungen erfahren. Dies und die Tatsache, dass die Kapelle den einzigen Sakralbau des Architekten darstellt, verstärke ihren Dokumentationscharakter. Der Kapelle komme auch in Hinblick auf den entwerfenden Architekten Denkmalbedeutung zu. Als Gottesdienststätte für die im Heim wohnenden Schwestern der Kongregation und die Heimbewohner habe das Objekt eine Funktion als Anstalts- oder Heimkirche und als Ordenskirche zugleich. Diese kombinierte Nutzung der Kapelle sei auch Teil des Raumkonzepts geworden und versinnbildliche das veränderte Verständnis des Ordenslebens, nämlich Kleinerwerden der Orden, die daraus resultierenden neuen Anforderungen an sakrale Räume und das gemeinsame Leben mit den Heimbewohnern aufgrund von praktischen Erwägungen. Der Kapelle des römisch 40 heims komme somit eine kulturelle Bedeutung in Hinblick auf das veränderte Ordensleben im
  2. Jahrhundert zu. Zugleich sei das Objekt auch identitätsstiftend für die Bewohner, aber auch für die angrenzenden Wohngebiete. Insgesamt sei die Kapelle des römisch 40 heims daher als Objekt mit Dokumentationsfunktion anzusehen, dem Seltenheitswert beizumessen ist.
  3. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Gutachten des PSV nicht unschlüssig; die behauptete mangelnde Schlüssigkeit dieses Gutachtens in zentralen Punkten werde nicht nachvollziehbar begründet. Tatsächlich sei das Gutachten des PSV schlüssig und es wäre ihm zu folgen gewesen. Der angefochtene Bescheid, der sich ausschließlich auf das Gutachten des ASV und dessen rechtliche Beurteilungen (die ihm nicht zukämen) auch im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Gutachtens des PSV stütze, genüge den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kritierien nicht (Hinweis auf VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Schließlich wird beantragt, im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein Amtssachverständigengutachten eines Amtssachverständigen, der nicht in oder von der belangten Behörde beschäftigt wird, einzuholen.
  4. In der Folge legte die belangte Behörde die genannte Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Mit Schreiben vom 25.02.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, ein Sachverständigengutachten der nichtamtlichen Sachverständigen XXXX einzuholen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
  6. Mit Schreiben vom 25.02.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, ein Sachverständigengutachten der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 einzuholen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
  7. Mit Schriftsätzen vom
  8. und 10.03.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass XXXX “ sei, was Bedenken gegen ihre Unbefangenheit rechtfertige. Gegen ihre Befähigung bestünden keinerlei Bedenken. Es werde ersucht, an ihrer Stelle den emeritierten XXXX zum Sachverständigen zu bestellen; dieser sei der anerkannte Denkmalschutzexperte Österreichs, sei lange Jahre Vorstand des Instituts für Kunstgeschichte und Denkmalpflege der Technischen Universität Wien und dort auch Vorgesetzter fast aller heute tätigen Denkmalschutzexperten Österreichs gewesen.
  9. Mit Schriftsätzen vom
  10. und 10.03.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass römisch 40 “ sei, was Bedenken gegen ihre Unbefangenheit rechtfertige. Gegen ihre Befähigung bestünden keinerlei Bedenken. Es werde ersucht, an ihrer Stelle den emeritierten römisch 40 zum Sachverständigen zu bestellen; dieser sei der anerkannte Denkmalschutzexperte Österreichs, sei lange Jahre Vorstand des Instituts für Kunstgeschichte und Denkmalpflege der Technischen Universität Wien und dort auch Vorgesetzter fast aller heute tätigen Denkmalschutzexperten Österreichs gewesen.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde XXXX (im Folgenden: SV)

§ 17Vw

GVG iVm § 52 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt und ihr (zusammengefasst) aufgetragen, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung und zum Stellenwert des gegenständlichen Objektes zu erstatten.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde römisch 40 (im Folgenden: SV)

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt und ihr (zusammengefasst) aufgetragen, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung und zum Stellenwert des gegenständlichen Objektes zu erstatten.

  1. In ihrem Gutachten vom 15.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.09.2021, hielt die SV in ihren Vorbemerkungen fest, dass im Verwaltungsverfahren nur die Denkmalbedeutung der Heimkapelle mit Verbindungsgang untersucht worden sei, obwohl in dem von ihr 2003 herausgegebenen Dehio-Handbuch zu XXXX südlich der Donau das XXXX heim samt Heimkapelle eindeutig als Anlage ausgewiesen worden sei.
  2. In ihrem Gutachten vom 15.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.09.2021, hielt die SV in ihren Vorbemerkungen fest, dass im Verwaltungsverfahren nur die Denkmalbedeutung der Heimkapelle mit Verbindungsgang untersucht worden sei, obwohl in dem von ihr 2003 herausgegebenen Dehio-Handbuch zu römisch 40 südlich der Donau das römisch 40 heim samt Heimkapelle eindeutig als Anlage ausgewiesen worden sei. Danach wird im Rahmen des Befundes auf Situierung und Geschichte, Bau- und Planungsgeschichte des XXXX heims und seiner Kapelle eingegangen, deren Architektur beschrieben und auf die Rezeption in Literatur und Forschung eingegangen. Danach wird im Rahmen des Befundes auf Situierung und Geschichte, Bau- und Planungsgeschichte des römisch 40 heims und seiner Kapelle eingegangen, deren Architektur beschrieben und auf die Rezeption in Literatur und Forschung eingegangen. Im eigentlichen Gutachten führt die SV zunächst aus, dass das Objekt – wie sich alle Sachverständigen des gegenständlichen Verfahrens einig seien – vom Bautypus her eine Kapelle, und zwar eine Haus-/Heimkapelle sei. Nach Ausführungen zur Architektur des XXXX heimes, das eine zeittypisch gestalterisch gelungene Anlage sei, wird darauf hingewiesen, dass die Kapelle im Gesamtzusammenhang der Volumina nicht überdimensioniert sei. Der Baukörper der Kapelle sei eindeutig als Sakralbau des
  3. Jahrhunderts nach dem II. Vatikanischen Konzil von 1962 ablesbar, von der Gesamtform bis in die Details. Die Komposition von Müller-Hartburg habe sich in Baukörperform und Detaildurchführung am Stil des Brutalismus orientiert, diesen aber soweit abgemildert, dass die Kapelle nicht ganz im Widerspruch und Bruch mit dem konservativeren Heimbau steht. Die Heimkapelle weise daher durchaus ihre gestalterischen Qualitäten auf, dazu müsse man sie aber unabdingbar im Zusammenhang mit den Heimtrakten des XXXX heimes taxieren können. Im Zusammenhang mit der Anbindung an die Heimtrakte könne auch der Verbindungsgang gestalterisch nicht allzu sehr kritisiert werden. Zum Quantitativen sei jedenfalls festzustellen, dass der österreichische Architekturbestand für den Bautypus der Heimkapelle im
  4. Jahrhundert insgesamt nur äußerst wenige Beispiele aufzuweisen habe, die von einer architektonischen (baukünstlerischen) Qualität sind, die eine Denkmalbedeutung evoziert. Die Seltenheit des Bautyps Heimkapelle resultiere wohl auch aus dem Zusammenhang mit dem Altenheim selbst, da Kapellen im Zusammenhang mit einem Altenheim allmählich seltener geworden seien und zwar schon vor dem
  5. Jahrhundert.Im eigentlichen Gutachten führt die SV zunächst aus, dass das Objekt – wie sich alle Sachverständigen des gegenständlichen Verfahrens einig seien – vom Bautypus her eine Kapelle, und zwar eine Haus-/Heimkapelle sei. Nach Ausführungen zur Architektur des römisch 40 heimes, das eine zeittypisch gestalterisch gelungene Anlage sei, wird darauf hingewiesen, dass die Kapelle im Gesamtzusammenhang der Volumina nicht überdimensioniert sei. Der Baukörper der Kapelle sei eindeutig als Sakralbau des
  6. Jahrhunderts nach dem römisch zwei. Vatikanischen Konzil von 1962 ablesbar, von der Gesamtform bis in die Details. Die Komposition von Müller-Hartburg habe sich in Baukörperform und Detaildurchführung am Stil des Brutalismus orientiert, diesen aber soweit abgemildert, dass die Kapelle nicht ganz im Widerspruch und Bruch mit dem konservativeren Heimbau steht. Die Heimkapelle weise daher durchaus ihre gestalterischen Qualitäten auf, dazu müsse man sie aber unabdingbar im Zusammenhang mit den Heimtrakten des römisch 40 heimes taxieren können. Im Zusammenhang mit der Anbindung an die Heimtrakte könne auch der Verbindungsgang gestalterisch nicht allzu sehr kritisiert werden. Zum Quantitativen sei jedenfalls festzustellen, dass der österreichische Architekturbestand für den Bautypus der Heimkapelle im
  7. Jahrhundert insgesamt nur äußerst wenige Beispiele aufzuweisen habe, die von einer architektonischen (baukünstlerischen) Qualität sind, die eine Denkmalbedeutung evoziert. Die Seltenheit des Bautyps Heimkapelle resultiere wohl auch aus dem Zusammenhang mit dem Altenheim selbst, da Kapellen im Zusammenhang mit einem Altenheim allmählich seltener geworden seien und zwar schon vor dem
  8. Jahrhundert. Betrachte man die Kapelle hingegen als reinen Kirchenbau ohne Zusammenhang mit dem Altersheimbau, müsse – wie die SV in Auseinandersetzung mit Vergleichsobjekten ausführt – festgestellt werden, dass das Objekt weder das früheste noch das bestumgesetzte noch das innovativste Beispiel zur Dokumentation der architektonischen Stilsprachen wie konstruktiven Möglichkeiten seiner Zeit sei. Bei Müller-Hartburg bleibe immer ein sichtbarer Widerspruch im gebauten Ergebnis zu seinem Entwurfsansatz. Zudem sei insgesamt sein Ansatz als zu spät für jegliche, zuordenbare, von einem benennbaren Stil geprägte Epoche anzusehen: Für den Brutalismus komme das Objekt mit seiner Entstehung um 1980 mehr als eine Generation zu spät, der Neo-Expressionismus bzw. Plastischen Stil wiederum sei bereits in den 1950er Jahren gestartet. Abschließend kommt die SV zu folgendem Ergebnis: Wie bereits der ASV und der PSV festgestellten hätten, komme dem gegenständlichen Objekt keine geschichtliche Bedeutung zu. Weiters habe es keine künstlerische Bedeutung „als reiner Kirchenbau ohne Altersheim“, da die gestalterisch-architektonische Leistung im internationalen, nationalen und lokalen Kontext zu sehr abfalle, sowohl was seine Originalität im Zeitlichen wie im individuell Gestalterischen betreffe. Im Zusammenhang mit der Topografie des Ortes und den Vorgaben der Bestandsarchitektur müsse dies weitaus positiver beurteilt werden, was die a-priori Qualifizierung als Einzelobjekt-Unterschutzstellung durch die belangte Behörde aber nicht zulasse. Dasselbe treffe auf seine kulturelle Bedeutung zu, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem XXXX heim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne diese.Wie bereits der ASV und der PSV festgestellten hätten, komme dem gegenständlichen Objekt keine geschichtliche Bedeutung zu. Weiters habe es keine künstlerische Bedeutung „als reiner Kirchenbau ohne Altersheim“, da die gestalterisch-architektonische Leistung im internationalen, nationalen und lokalen Kontext zu sehr abfalle, sowohl was seine Originalität im Zeitlichen wie im individuell Gestalterischen betreffe. Im Zusammenhang mit der Topografie des Ortes und den Vorgaben der Bestandsarchitektur müsse dies weitaus positiver beurteilt werden, was die a-priori Qualifizierung als Einzelobjekt-Unterschutzstellung durch die belangte Behörde aber nicht zulasse. Dasselbe treffe auf seine kulturelle Bedeutung zu, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem römisch 40 heim und dessen Nutzung als Heim gegeben sei, nicht jedoch ohne diese. Was den Verbindungsgang angehe, sei dieser für die Heimkapelle von ebensolcher künstlerischer und kultureller Bedeutung. Hinsichtlich eines reinen Kirchenbaus ohne Altersheim sei der Verbindungsgang ohne jede Bedeutung. In Bezug auf den Stellenwert vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes habe das Objekt als reiner Kirchenbau ohne Heimnutzung mit oder ohne Verbindungsgang keine Relevanz für den regionalen oder österreichweiten Kulturgutbestand; denn es gebe sowohl in der Region wie in Österreich insgesamt ausreichend Kirchenbauwerke (Pfarrkirchen Seelsorgezentren, etc.) seiner Generation mit weitaus besseren künstlerischen wie kulturellen Qualitäten. Als Heimkapelle mit intaktem Heimbezug allerdings wäre sie eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele mit künstlerischer und kultureller Bedeutung für den ohnedies seltenen Bautypus; Österreich insgesamt habe zu dieser Bauaufgabe nicht sehr viele bedeutende Beispiele für diese Zeit aufzuweisen, und um XXXX und XXXX , also sein unmittelbares regionales Umfeld, stehe es nicht besser.In Bezug auf den Stellenwert vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes habe das Objekt als reiner Kirchenbau ohne Heimnutzung mit oder ohne Verbindungsgang keine Relevanz für den regionalen oder österreichweiten Kulturgutbestand; denn es gebe sowohl in der Region wie in Österreich insgesamt ausreichend Kirchenbauwerke (Pfarrkirchen Seelsorgezentren, etc.) seiner Generation mit weitaus besseren künstlerischen wie kulturellen Qualitäten. Als Heimkapelle mit intaktem Heimbezug allerdings wäre sie eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele mit künstlerischer und kultureller Bedeutung für den ohnedies seltenen Bautypus; Österreich insgesamt habe zu dieser Bauaufgabe nicht sehr viele bedeutende Beispiele für diese Zeit aufzuweisen, und um römisch 40 und römisch 40 , also sein unmittelbares regionales Umfeld, stehe es nicht besser.
  9. Am 21.09.2021 schrieb das Bundesverwaltungsgericht für 18.10.2021 eine mündliche Verhandlung aus und übermittelte den Verfahrensparteien zugleich das Gutachten der SV zur Stellungnahme.
  10. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass die SV in ihrem Gutachten die künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes unzulässigerweise von hypothetischen, zukünftigen Ereignissen abhängig mache. Auch ändere der Umstand, dass es möglicherweise noch bedeutendere Objekte gibt, nichts an der Schutzwürdigkeit des Objektes, weil auch das Kriterium der Vielfalt zu berücksichtigen sei und nicht nur die höchst bedeutenden Objekte erhalten werden sollten. Das öffentliche Interesse verlange nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine hervorragende noch eine außerordentliche Bedeutung des Denkmales.
  11. In der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2021, an der neben einem Vertreter der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdevertreter, einem Vertreter der belangten Behörde und dem Bürgermeister der Gemeinde XXXX die SV und der ASV teilnahmen, wurde im Wesentlichen das Gutachten der SV erörtert und überdies der ASV zu seinem Gutachten befragt. Dabei gaben der Beschwerdevertreter und der Bürgermeister der Gemeinde XXXX an, dass sie die nachvollziehbaren Ausführungen der SV teilten und keine Fragen an diese hätten.
  12. In der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2021, an der neben einem Vertreter der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdevertreter, einem Vertreter der belangten Behörde und dem Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 die SV und der ASV teilnahmen, wurde im Wesentlichen das Gutachten der SV erörtert und überdies der ASV zu seinem Gutachten befragt. Dabei gaben der Beschwerdevertreter und der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 an, dass sie die nachvollziehbaren Ausführungen der SV teilten und keine Fragen an diese hätten.
  13. Mit Schriftsätzen jeweils vom
  14. 10.2021 nahm die Beschwerdeführerin zu Fotos, die der ASV in der Verhandlung vorgelegt hatte, Stellung. Dabei wies sie daraufhin, dass die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Kapelle in Bezug auf die Denkmaleigenschaft für sich und nicht in Zusammenhang mit dem benachbarten Heim zu beurteilen sei. Nach den nachvollziehbaren Gutachten der SV und des PSV liege eine solche Denkmalbedeutung nicht vor. Weiters hielt sie fest, dass es der Kapelle an einer eigenen Haustechnik fehle und ihre baulichen Mängel seit Jahren zu Wasserschäden führten, die durch Reparaturen und Ergänzungen nicht dauerhaft gelöst werden hätten können. Auch sei der Ausspracheraum dadurch, dass es immer mehr Bewohner mit hohem Pflegebedarf und immer weniger Rüstige gegeben habe, funktionslos geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um die Kapelle des XXXX heims XXXX einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in XXXX , Ger. Bez. XXXX , pol. Bez. XXXX Gst. Nr. XXXX und XXXX EZ XXXX , KG XXXX . Grundbücherliche Eigentümerin des Objekts ist die Beschwerdeführerin.1.
  17. Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um die Kapelle des römisch 40 heims römisch 40 einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges in römisch 40 , Ger. Bez. römisch 40 , pol. Bez. römisch 40 Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Grundbücherliche Eigentümerin des Objekts ist die Beschwerdeführerin. 1.2.
  18. Zur Baugeschichte: Architekt Walter Waneck projektierte an der Stelle des 1976 abgebrochenen Waldhauses/Waldklosters ein Alten- und Pflegeheim mit Wohneinheiten für 62 zu Pflegende, einen Priester, 16 Schwestern und 9 Personen an weiterem Personal. Bereits Waneck sah südseitig im untersten Geschoß einen kleinen Kapellenanbau auf rechteckigem Grundriss vor. Im Sommer 1976 wurde das eingereichte Projekt bewilligt, und noch im August 1976 mit dem Abbruch des Bestandes und der Neuerrichtung begonnen. Das XXXX heim wurde am 03.09.1979 eingeweiht und eröffnet. Am gleichen Tag fand die Grundsteinlegung der Heimkapelle statt, die 1978 von Architekt Herbert Müller-Hartburg entworfen und bis 1981 umgesetzt wurde. Müller-Hartburg führte das ursprüngliche Konzept von Wanek als separaten Baukörper im Süden fort, sah aber einen wesentlich größeren Bau unter polygonalem Grundriss vor. Die Außenwände sollten aus Stahlbeton errichtet und in Inneren mit Sichtziegeln verblendet werden, die Zwischenwände waren ebenso in Ziegelbauweise vorgesehen. Die Dächer wurden in Betonverplattung hergestellt und innenraumseitig mit Holz verblendet. Der vollendete Kirchenbau ist am 29.08.1981 im Beisein der Heimbewohner, Gäste und Ortsbevölkerung konsekriert worden.Architekt Walter Waneck projektierte an der Stelle des 1976 abgebrochenen Waldhauses/Waldklosters ein Alten- und Pflegeheim mit Wohneinheiten für 62 zu Pflegende, einen Priester, 16 Schwestern und 9 Personen an weiterem Personal. Bereits Waneck sah südseitig im untersten Geschoß einen kleinen Kapellenanbau auf rechteckigem Grundriss vor. Im Sommer 1976 wurde das eingereichte Projekt bewilligt, und noch im August 1976 mit dem Abbruch des Bestandes und der Neuerrichtung begonnen. Das römisch 40 heim wurde am 03.09.1979 eingeweiht und eröffnet. Am gleichen Tag fand die Grundsteinlegung der Heimkapelle statt, die 1978 von Architekt Herbert Müller-Hartburg entworfen und bis 1981 umgesetzt wurde. Müller-Hartburg führte das ursprüngliche Konzept von Wanek als separaten Baukörper im Süden fort, sah aber einen wesentlich größeren Bau unter polygonalem Grundriss vor. Die Außenwände sollten aus Stahlbeton errichtet und in Inneren mit Sichtziegeln verblendet werden, die Zwischenwände waren ebenso in Ziegelbauweise vorgesehen. Die Dächer wurden in Betonverplattung hergestellt und innenraumseitig mit Holz verblendet. Der vollendete Kirchenbau ist am 29.08.1981 im Beisein der Heimbewohner, Gäste und Ortsbevölkerung konsekriert worden. 1.2.
  19. Beschreibung des Objektes: 1.2.2.
  20. Äußeres/Konstruktion: Die Heimkapelle bildet einen eigenständigen, zweigeschossigen Baukörper, der mit dem eingeschossigen, geschlossenen Verbindungsgang an das Hauptgebäude angebunden ist. Der verputzte Betonbau weist zunächst ein flachgedecktes Erdgeschoss mit sechseckigem Grundriss auf, dessen breitere Querachse in West- Ost-Richtung gelegen ist. Die kürzere Längsachse führt von Süden und Norden, der Verbindungsgang bildet dabei die nördliche Achsenverlängerung. Der Verbindungsgang schließt T-förmig an den Baukörper der Kapelle an und zeigt zu beiden Seiten Rechteckportale mit doppelflügeligen Türen. Der Verbindungsgang und das Erdgeschoss besitzen ein umlaufendes Band aus Oberlichtfenstern. Aus dem bisher eingeschossigen Baukörper erhebt sich mittig ein Obergeschoss das nun einen neunseitigen Querschnitt aufweist. Dabei wird die Grundfigur des Oktogons im Süden zu einem Dreieck aufgeweitet, dessen südliche Spitze aus dem Baukörper in Form des Glockenträgers hervortritt und bis in das Erdgeschoss ausgebildet ist. Die dunkle Eindeckung setzt sich als Band an der Wandfläche fort und hebt sich von dieser farblich ab - am Zusammenstoß der beiden Dachflächen sind beidseits Wassemasen angeordnet. Die Nordwand des Obergeschosses nimmt zwei eingerückte, hoch rechteckige Fensterbänder auf, die beiden Südwände zeigen lamellenartig angeordnete, vertikale Fensterbänder. Den Südabschluss bildet der Glockenträger, der pfeilerartig von den Wänden abgesetzt, aber in die Dachkonstruktion einbezogen ist. Im oberen Drittel nimmt der offene Träger drei Glocken auf, während darüber ein Metallkreuz den Abschluss des Dachgiebels bildet. Die Heimkapelle nimmt die Putzfassade samt Farbgebung sowie die anthrazitfarbene Dachdeckung des etwas früher entstandenen Heimbaukörpers auf, entwickelt aber nicht nur eine völlig andere Baukörperform, sondern antwortet den konventionellen Satteldächern mit einem umgekehrten (inversiven) Satteldach, bei dem die tiefste Linie dort sitzt, wo sich normalerweise die Firstlinie und damit der höchste Grat befindet. Auch die Fenster sind völlig anders in den Baukörper eingeschnitten als die herkömmlichen Fenster des Heimes. Sie sind als schmale Fensterschlitze horizontal und vertikal wie Lamellen komponiert und als Buntglas-Kirchenfenster ausgeführt. Der unter dem Flachdach des eingeschossigen Umhüllungsbaus umlaufend angeordnete Lichtschlitz lässt das weit auskragende Dach über dem Baukörper scheinbar schweben. Der gesamte Baukörper scheint auf einem weit eingezogenen Sockelgeschoß im Hang zu sitzen. Der Schnitt enthüllt jedoch, dass es kein Untergeschoß gibt. Dieser eingezogene Sockel zeigt an seiner Oberfläche die Betontafelschalung, wurde aber im Einreichplan ursprünglich als rustikale Bruchsteinmauerwerksverkleidung vorgesehen. Auch die Putzfassade weist gewisse Widersprüche zur Einreichung auf, denn eingereicht wurde zweifellos eine Sichtbetonfassade mit allen Attributen des sogenannten Brutalismus. Auch die monumentalisierten Dachspeier deuten auf diese Gestaltungsabsicht hin. Die Wände innen sind materialsichtig mit vorgeblendetem Klinkermauerwerk versehen, bzw. mittels Holztafeln verschalt. Auch die Deckenuntersichten sind Holz verschalt, nun allerdings mit einer Bretterverschalung. Im Schaft des Hauptbaukörpers sieht man bis in die hölzerne Dachkonstruküon hinein. Die Dachhaut des inversiven Satteldaches besteht aus anthrazitfarbener Teerpappe. Der Dachrand wurde wiederum mit anthrazitfarbenem Eternit verkleidet, so, wie es die Dachhaut bei den Heimtrakten auch ist. 1.2.2.
  21. Inneres: Eine hölzerne Doppeltür führt vom Hauptgebäude des XXXX heims in das Innere des Verbindungsganges. Dieser wird durch Wandpfeiler aus Beton gegliedert, zwischen denen die Wandflächen mit rötlichen Sichtziegeln verblendet sind. Die umlaufenden Fensterbänder unter der Decke sind kleinteilig, bunt verglast, die Paneele der Flachdecke sind derzeit teilweise wegen eines Wasserschadens entfernt. Vor dem Eingang zum Hauptraum weitet sich der Gang zu einem Vorraum mit hölzerner Doppeltür, in den auch die beiden Außenportale führen. Der Vorraum dient zur Erschließung der beiden Emporentreppen, zu beiden Seiten geht er in die flankierenden Gänge über – diese führen die bisherige Gestaltung fort. Am Ende des östlichen Ganges ist die Seitenkapelle gelegen, ein Durchgang führt seitlich in den Hauptraum. Der Kapellenraum selbst öffnet sich zudem stirnseitig zum Chorbereich des Hauptraumes und gibt den Blick auf den dort befindlichen Tabernakel frei. Die Seitenkapelle ist wie der Vorraum und die Gänge gestaltet (Deckenpaneele teilweise auch hier entfernt), zu den horizontalen Fensterbändern treten noch vertikal angeordnete Fenster mit abstrakten Mustern sowie den Zeichen Alpha und Omega („Anfang und Ende"). Die Bankreihen aus Holz entsprechen jenen des Kirchenraumes, im Durchgang zum Chorbereich ist ein eigener, freistehender Zelebrationsaltar aus Holz situiert.Eine hölzerne Doppeltür führt vom Hauptgebäude des römisch 40 heims in das Innere des Verbindungsganges. Dieser wird durch Wandpfeiler aus Beton gegliedert, zwischen denen die Wandflächen mit rötlichen Sichtziegeln verblendet sind. Die umlaufenden Fensterbänder unter der Decke sind kleinteilig, bunt verglast, die Paneele der Flachdecke sind derzeit teilweise wegen eines Wasserschadens entfernt. Vor dem Eingang zum Hauptraum weitet sich der Gang zu einem Vorraum mit hölzerner Doppeltür, in den auch die beiden Außenportale führen. Der Vorraum dient zur Erschließung der beiden Emporentreppen, zu beiden Seiten geht er in die flankierenden Gänge über – diese führen die bisherige Gestaltung fort. Am Ende des östlichen Ganges ist die Seitenkapelle gelegen, ein Durchgang führt seitlich in den Hauptraum. Der Kapellenraum selbst öffnet sich zudem stirnseitig zum Chorbereich des Hauptraumes und gibt den Blick auf den dort befindlichen Tabernakel frei. Die Seitenkapelle ist wie der Vorraum und die Gänge gestaltet (Deckenpaneele teilweise auch hier entfernt), zu den horizontalen Fensterbändern treten noch vertikal angeordnete Fenster mit abstrakten Mustern sowie den Zeichen Alpha und Omega („Anfang und Ende"). Die Bankreihen aus Holz entsprechen jenen des Kirchenraumes, im Durchgang zum Chorbereich ist ein eigener, freistehender Zelebrationsaltar aus Holz situiert. Am Ende des westlichen Ganges sind zwei Nebenräume angefügt, davor besteht ebenfalls ein Durchgang in den Hauptraum. Die Nebenräume sind zum einen der Ausspracheraum mit einem gefassten Kruzifix im Viernageltypus (
  22. Jahrhundert), zum anderen die Sakristei mit ihrer einfachen, rezenten Schrankausstattung - die Raumgestaltung folgt der bisher bekannten. Ein kleiner Vorplatz südlich der Sakristei öffnet sich wie die gegenüberliegende Seitenkapelle zum Chorbereich des Hauptraumes. Der Vorraum der Kapelle, die Seitenkapelle, die flankierenden Gänge und die Nebenräume nehmen folglich jenen Teil des Baukörpers ein, der am Außenbau als Erdgeschoss in Erscheinung tritt. Der Hauptraum der Heim-/Hauskapelle entspricht hingegen dem am Außenbau über zwei Geschosse erreichenden Mittelteil des Baukörpers. Im Inneren bildet dieser einen Zentralraum über oktogonalem Grundriss, da im Süden die Chorrückwand die achte Seite einnimmt. Die Wandgestaltung greift abermals auf vorgeblendete Sichtziegel zurück, während das Dach mit seinem doppelten Querträger in den Raum ragt und mit Holz verblendet ist. Der Raum bildet eine Einheit, der Laienbereich mit den einfachen Bankreihen wird vom Chorbereich nur durch eine Stufe getrennt. Der Chorbereich wird zudem durch die vertikalen, buntverglasten Fensterbänder (eucharistische und marianische Symbole) akzentuiert, die mit ihren Holzrahmen lamellenartig in den Raum führen. Die mittige Sichtachse vom Eingang des Hauptraumes führt zum freistehenden Zelebrationsaltar im südlichen Chorbereich. Die Ausstattung des Chorbereichs wird durch das große Holzkruzifix an der Rückwand (wohl bauzeitlich) und den rezenten Ambo ergänzt. Der polygonale, verzierte Tabernakel ist im Osten situiert und ruht auf einer Stele. Am Übergang zum Laienbereich sind an den flankierenden Wänden die geschnitzten Holzskulpturen der Hl. Maria und Josef auf Konsolen aufgestellt. Im rückwärtigen Bereich des Hauptraumes ragt die Orgelempore mit ihrer hölzernen Brüstung hervor, die Orgel

(2001)nimmt ihre Mitte ein. Die beiden Emporenfenster zeigen marianische und christologische Symbole. Unterhalb der Empore ist der Kreuzweg angebracht, dessen bildliche Darstellungen als Mosaike ausgeführt sind. Der oktogonale Kernbaukörper des Objektes schält sich nach einem Geschoß aus den umgebenden Nebenräumen, quasi wie ein Kapellenkranz aus einem Kirchenbaukörper heraus, und wird unterschiedlich hoch geführt. Am Nordende endet er in etwa auf Traufhöhe (Dachrandhöhe) der Heimtrakte, an der Südseite mit einer auf fast 10 Meter über Erdgeschoßniveau hochgezogenen Baukörperspitze, die mittels aufgesetztem Kreuz markiert und überhöht wird. Diese spitze und hohe Baukörperkante substituiert einen (im Zusammenhang mit Kapellen nicht zu errichtenden) KJrchturm hinsichtlich Gestik und Symbolik. 1.
  1. Vom Bautyp her ist das Objekt eine Heimkapelle; als solche wurde sie errichtet und bisher verwendet. 1.
  2. Das Objekt hat insofern künstlerische Bedeutung, als es ein qualitätvolles Beispiel eines als Heimkapelle errichteten, am Stil des Brutalismus orientierten Sakralbaus ist, an dem die vom II. Vatikanischen Konzil von 1962 ausgehenden Reformen von der Gesamtform bis in die Details ablesbar sind.1.
  3. Das Objekt hat insofern künstlerische Bedeutung, als es ein qualitätvolles Beispiel eines als Heimkapelle errichteten, am Stil des Brutalismus orientierten Sakralbaus ist, an dem die vom römisch zwei. Vatikanischen Konzil von 1962 ausgehenden Reformen von der Gesamtform bis in die Details ablesbar sind. 1.
  4. Der österreichische Architekturbestand hat für den Bautypus der Heimkapelle im
  5. Jahrhundert insgesamt nur äußerst wenige Beispiele von Denkmalbedeutung aufzuweisen. 1.
  6. In Hinblick auf seine künstlerische Denkmalbedeutung kommt dem Objekt zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu. 1.
  7. Dem gegenständlichen Objekt fehlt es an einer eigenen Haustechnik. Am Objekt treten seit Jahren immer wieder Wasserschäden auf, die durch Reparaturen und Ergänzungen nicht dauerhaft gelöst werden konnten.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  10. stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt sowie einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch. 2.
  11. Bezüglich der Feststellungen zu Punkt 1.
  12. ist festzuhalten, dass hinsichtlich Baugeschichte und der physischen Beschaffenheit des gegenständlichen Objektes zwischen den Sachverständigen keine relevanten Diskrepanzen bestehen; so gab die SV in der Beschwerdeverhandlung an, ihre Vorgänger hätten das Objekt gut dokumentiert. Hinsichtlich der Beschreibung stützt sich das Gericht daher auf die (detaillierten) Ausführungen im Gutachten des ASV, angereichert um Ergänzungen der SV. 2.
  13. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  14. zum Bautypus des Objektes stützen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen aller Sachverständiger, insbesondere aber auf die schlüssigen Ausführungen der SV auf S 15 ihres schriftlichen Gutachtens. 2.
  15. Was die Feststellungen unter 1.
  16. zur künstlerischen Bedeutung des Objektes angeht, ist vorauszuschicken, dass alle drei Sachverständige, die im gegenständlichen Verfahren Gutachten erstattet haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts befähigt sind, die Denkmalbedeutung des Objektes zu beurteilen, wobei der PSV in seinem Gutachten anders als die beiden anderen Sachverständigen die Denkmalbedeutung des Objekts nicht umfassend beurteilt. Während der ASV und der PSV unabhängig von der Frage, ob das gegenständliche Objekt als „Heimkapelle“ oder aber als „reiner Kirchenbau“ einer Beurteilung unterzogen wird, dessen Denkmalbedeutung bejahen bzw. verneinen, differenziert die SV diesbezüglich und kommt zum Ergebnis, dass dem Objekt eine künstlerische Bedeutung dann zuzubilligen ist, wenn es in Zusammenhang mit dem Heim beurteilt wird (vgl. insb. Abschnitt
  17. des schriftlichen Gutachtens der SV). Somit stimmen die SV, deren Ausführungen bezüglich ihrer Richtigkeit von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt werden, sowie der ASV in ihren jeweils schlüssigen Aussagen darin überein, dass das am Stil des Brutalismus orientierte und die Reformen des II. Vatikanischen Konzils umsetzende Objekt – beurteilt man es als Heimkapelle – Denkmalbedeutung im genannten Bereich aufweist. Während der ASV und der PSV unabhängig von der Frage, ob das gegenständliche Objekt als „Heimkapelle“ oder aber als „reiner Kirchenbau“ einer Beurteilung unterzogen wird, dessen Denkmalbedeutung bejahen bzw. verneinen, differenziert die SV diesbezüglich und kommt zum Ergebnis, dass dem Objekt eine künstlerische Bedeutung dann zuzubilligen ist, wenn es in Zusammenhang mit dem Heim beurteilt wird vergleiche insb. Abschnitt
  18. des schriftlichen Gutachtens der SV). Somit stimmen die SV, deren Ausführungen bezüglich ihrer Richtigkeit von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt werden, sowie der ASV in ihren jeweils schlüssigen Aussagen darin überein, dass das am Stil des Brutalismus orientierte und die Reformen des römisch zwei. Vatikanischen Konzils umsetzende Objekt – beurteilt man es als Heimkapelle – Denkmalbedeutung im genannten Bereich aufweist. Soweit die SV die (rechtliche) Aussage trifft, dass eine Beurteilung des Objekts als „Heimkapelle“ nur im Rahmen einer Unterschutzstellung gemeinsam mit dem XXXX heim, nicht aber im gegenständlichen Kontext in Betracht kommt, ist ihr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Denn zum einen kann – wie sich aus § 1 Abs. 1 DMSG , wonach die Bedeutung eines Denkmals „auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen“ kann, ergibt – die Bedeutung eines Denkmals auch von seiner Umgebung (hier in Gestalt des zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden XXXX heims) mitbeeinflusst sein (vgl. etwa VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091); zum anderen ist aus der Judikatur, wonach es nicht erforderlich ist, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals noch besteht (vgl. VwGH 08.11.1973, 1072/75), abzuleiten, dass die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes als Heimkapelle nicht voraussetzt, dass man seine Architektur an einem auch weiterhin existenten Heim taxieren kann.Soweit die SV die (rechtliche) Aussage trifft, dass eine Beurteilung des Objekts als „Heimkapelle“ nur im Rahmen einer Unterschutzstellung gemeinsam mit dem römisch 40 heim, nicht aber im gegenständlichen Kontext in Betracht kommt, ist ihr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Denn zum einen kann – wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, DMSG , wonach die Bedeutung eines Denkmals „auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen“ kann, ergibt – die Bedeutung eines Denkmals auch von seiner Umgebung (hier in Gestalt des zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden römisch 40 heims) mitbeeinflusst sein vergleiche etwa VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091); zum anderen ist aus der Judikatur, wonach es nicht erforderlich ist, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals noch besteht vergleiche VwGH 08.11.1973, 1072/75), abzuleiten, dass die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes als Heimkapelle nicht voraussetzt, dass man seine Architektur an einem auch weiterhin existenten Heim taxieren kann. Die Ausführungen des PSV stehen der Einschätzung, dass das Objekt künstlerische Bedeutung aufweist, insofern nicht entgegen, als sich der PSV in seinem Gutachten mit der Frage einer Denkmalbedeutung des Objektes nicht bloß als „reiner Kirchenbau“, sondern spezifisch als „Heimkapelle“ nicht auseinandergesetzt hat. Überdies werden die vom PSV angeführten Kritikpunkte bezüglich des Objekts nicht nur vom ASV, sondern in weiten Bereichen (etwa hinsichtlich Proportionen, Ostung und Beleuchtung) auch von der SV nicht geteilt. 2.
  19. Die Feststellung zu Punkt 1.
  20. betreffend die Häufigkeit der Beispiele für den Bautyp „Heimkapelle“ im
  21. Jahrhundert im österreichische Denkmalbestand stützen sich auf die – wiederum hinsichtlich ihrer Richtigkeit von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellten – Ausführungen der SV (vgl. insb. S 21 f ihres schriftlichen Gutachtens).2.
  22. Die Feststellung zu Punkt 1.
  23. betreffend die Häufigkeit der Beispiele für den Bautyp „Heimkapelle“ im
  24. Jahrhundert im österreichische Denkmalbestand stützen sich auf die – wiederum hinsichtlich ihrer Richtigkeit von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellten – Ausführungen der SV vergleiche insb. S 21 f ihres schriftlichen Gutachtens). 2.
  25. Die Feststellung zu Punkt 1.
  26. basiert auf den zu den Punkten 1.
  27. bis 1.
  28. getroffenen Feststellungen; zu verweisen ist auch auf die schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der SV, wonach das gegenständliche Objekt eines der wenigen Beispiele einer im
  29. Jahrhundert errichteten Heimkapelle ist und Österreich zu dieser Bauaufgabe nicht sehr viele bedeutende Beispiele für diese Zeit aufweist. 2.
  30. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  31. zum Erhaltungszustand des Objektes sowie zum Fehlen einer eigenen Haustechnik stützen sich auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,

  1. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
  2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist entscheidend, ob ihm Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). 3.2.1.2.
  3. Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist unstrittig, dass das Objekt „Kapelle samt Verbindungsgang“ – und nicht etwa das „ XXXX heim samt Kapelle“ – in Bezug auf seine Denkmaleigenschaft zu beurteilen ist. Strittig ist, ob eine solche Denkmalbedeutung vorliegt und (darauf aufbauend) ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts „Kapelle samt Verbindungsgang“ besteht.3.2.1.2.
  4. Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist unstrittig, dass das Objekt „Kapelle samt Verbindungsgang“ – und nicht etwa das „ römisch 40 heim samt Kapelle“ – in Bezug auf seine Denkmaleigenschaft zu beurteilen ist. Strittig ist, ob eine solche Denkmalbedeutung vorliegt und (darauf aufbauend) ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts „Kapelle samt Verbindungsgang“ besteht. 3.2.1.2.
  5. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt künstlerische Bedeutung zu. Ob es (wie von der belangten Behörde angenommen) überdies (sonstige) kulturelle Bedeutung hat, kann dahingestellt bleiben, da es für die Annahme einer Denkmalbedeutung ausreicht, wenn eine solche auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.2.1.2.
  6. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt künstlerische Bedeutung zu. Ob es (wie von der belangten Behörde angenommen) überdies (sonstige) kulturelle Bedeutung hat, kann dahingestellt bleiben, da es für die Annahme einer Denkmalbedeutung ausreicht, wenn eine solche auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht vergleiche etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.2.2.1.

§ 1Abs.

10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.1.

Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. § 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248). 3.2.2.

  1. In Hinblick auf die unter Punkt 1.
  2. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des Objektes kann nicht gesagt werden, dass es sich in einem derart schlechten Zustand befinden würde, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Der Umstand, dass die Kapelle über keine eigene Haustechnik verfügt, ist wiederum insofern nicht von Relevanz, als vom aktuellen Erhaltungszustand auszugehen ist; dem Umstand, dass das Fehlen einer Haustechnik in Zukunft zu Schäden von hier beachtlicher Schwere führen könnte, kommt daher keine Bedeutung zu. 3.2.3.
  3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3.
  4. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH
  5. 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Artikel 5, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH
  6. 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). 3.2.3.
  7. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.3.
  8. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. Der zuvor dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend waren die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Objektes nicht mit den privaten (wirtschaftlichen) Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen. 3.2.3.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. 3.2.
  10. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
  11. Wie abschließend festzuhalten ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin ursprünglich geltend gemachten Bedenken bezüglich der Unbefangenheit der SV in Hinblick auf deren Tätigkeit als Präsidentin von Ikomos Austria nicht. Auch haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit der SV ergeben und wurden ihre gutachterlichen Ausführungen von der Beschwerdeführerin für zutreffend erachtet. 3.
  12. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2.. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2.. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2239871.1.00

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