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{'item': 'W176 2248048-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW176 2248048-1 Spruch, W176 2248048-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zur Zl. XXXX geführten Rechtssache XXXX GmbH gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde XXXX am 01.09.2021 von 13:00 bis 15:00 Uhr als Zeugin einvernommen.
  2. In der vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zur Zl. römisch 40 geführten Rechtssache römisch 40 GmbH gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde römisch 40 am 01.09.2021 von 13:00 bis 15:00 Uhr als Zeugin einvernommen.
  3. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte die Zeugin am Tag der Verhandlung (neben Reise- und Aufenthaltskosten) als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung für neun Stunden zu je EUR 14,20 und somit EUR 127,80 geltend. Zugleich erklärte sie, dass sie als Immobilienmaklerin selbstständig erwerbstätig sei, in ihrem Betrieb mitarbeite, und daher durch die Zeugenvernehmung einen Verdienstentgang habe.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Zeugin u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der beantragten Höhe zu. In Begründung führte wurde diesbezüglich ausgeführt, die Zeugin gebe an, Immobilienmaklerin bzw. Geschäftsführerin eines solchen Büros zu sein. Sie sei selbstständig und habe die Pauschalentschädigung beantragt. Ihr würden neun Stunden für diesen Tag vergütet.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, die Zeugin habe es entgegen den gesetzlichen Vorgaben unterlassen, den Grund ihres Anspruches zu bescheinigen.
  6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 17Geb

AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. 18 GebAG lautet wie folgt: „

(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Z1,
  6. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  7. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  8. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  9. a)oder
  10. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  11. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs1 Z1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs1 Z2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass bei einer achtstündigen Abwesenheit an einem Arbeitstag von einem Einzelunternehmer wenigstens irgendwelche Geschäftsabschlüsse, auch noch so geringen Umfangs, versäumt wurden, die seine Erlöse erhöht hätten. War die Behörde nicht in der Lage, diese Lebenserfahrung zu widerlegen, so ist die Tatsache eines Verdienstentganges dem Grunde nach bescheinigt (VwGH 85/17/0165-6, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  1. Aufl., als E 2 zu § 18 GebAG)Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass bei einer achtstündigen Abwesenheit an einem Arbeitstag von einem Einzelunternehmer wenigstens irgendwelche Geschäftsabschlüsse, auch noch so geringen Umfangs, versäumt wurden, die seine Erlöse erhöht hätten. War die Behörde nicht in der Lage, diese Lebenserfahrung zu widerlegen, so ist die Tatsache eines Verdienstentganges dem Grunde nach bescheinigt (VwGH 85/17/0165-6, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  2. Aufl., als E 2 zu Paragraph 18, GebAG) Bei einem selbständig Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02 z, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  3. Aufl., als E 37 zu § 18 GebAG)Bei einem selbständig Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02 z, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  4. Aufl., als E 37 zu Paragraph 18, GebAG) Für die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hat der Zeuge nach § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG den durch Befolgung der Zeugenpflicht entstandenen Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur – ganz allgemein – zu bescheinigen. Damit ist klargestellt, dass bei freiberuflich Tätigen über den Grund des Anspruchs keine weitwendigen Erhebungen geführt werden müssen; vielmehr ist bei diesem Personenkreis davon auszugeben, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Grundsätzlich hat jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert. Diese Überlegung gilt jedenfalls auch für Gewerbetreibende und andere selbständig Erwerbstätige, die allein oder nur mit relativ wenigen Hilfskräften arbeiten, und deren unmittelbare persönliche Arbeitsleistung im Betrieb für den Unternehmenserfolg wesentlich ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  5. Aufl., Anm 6 zu 18 GebAG).Für die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hat der Zeuge nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG den durch Befolgung der Zeugenpflicht entstandenen Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur – ganz allgemein – zu bescheinigen. Damit ist klargestellt, dass bei freiberuflich Tätigen über den Grund des Anspruchs keine weitwendigen Erhebungen geführt werden müssen; vielmehr ist bei diesem Personenkreis davon auszugeben, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Grundsätzlich hat jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert. Diese Überlegung gilt jedenfalls auch für Gewerbetreibende und andere selbständig Erwerbstätige, die allein oder nur mit relativ wenigen Hilfskräften arbeiten, und deren unmittelbare persönliche Arbeitsleistung im Betrieb für den Unternehmenserfolg wesentlich ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  6. Aufl., Anmerkung 6 zu 18 GebAG). 3.2.
  7. Wie vorauszuschicken ist, wendet sich die Beschwerde nur gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis und nicht auch gegen die der Zeugin von der belangten Behörde zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten. Was nun die Entschädigung für Zeitversäumnis angeht, kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Vielmehr teilt das Bundesverwaltungsgericht die zuvor zitierte Rechtsprechung und Literatur, derzufolge bei selbständig Tätigen, deren unmittelbare persönliche Arbeitsleistung im Betrieb für den Unternehmenserfolg wesentlich ist, davon auszugehen ist, dass ein Verlust an üblicher Arbeitszeit grundsätzlich auch einen Vermögensnachteil bewirkt; für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG sind weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs daher entbehrlich. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin durch ihre Ausführungen, wonach sie als Immobilienmaklerin selbstständig erwerbstätig ist und in ihrem Betrieb mitarbeitet (was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede wurde), den Grund ihres Anspruchs hinreichend bescheinigt hat, zumal weder behauptet wurde noch sich sonst ergeben hat, dass das Unternehmen der Zeugin auch in ihrer Abwesenheit mehr oder weniger unverändert weiterläuft.Was nun die Entschädigung für Zeitversäumnis angeht, kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Vielmehr teilt das Bundesverwaltungsgericht die zuvor zitierte Rechtsprechung und Literatur, derzufolge bei selbständig Tätigen, deren unmittelbare persönliche Arbeitsleistung im Betrieb für den Unternehmenserfolg wesentlich ist, davon auszugehen ist, dass ein Verlust an üblicher Arbeitszeit grundsätzlich auch einen Vermögensnachteil bewirkt; für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs daher entbehrlich. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin durch ihre Ausführungen, wonach sie als Immobilienmaklerin selbstständig erwerbstätig ist und in ihrem Betrieb mitarbeitet (was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede wurde), den Grund ihres Anspruchs hinreichend bescheinigt hat, zumal weder behauptet wurde noch sich sonst ergeben hat, dass das Unternehmen der Zeugin auch in ihrer Abwesenheit mehr oder weniger unverändert weiterläuft. 3.2.
  8. Die belangte Behörde hat der Zeugin daher zurecht die die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zugesprochen.3.2.
  9. Die belangte Behörde hat der Zeugin daher zurecht die die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zugesprochen. 3.2.
  10. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.

  1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.

  1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2248048.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.