GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
einem ebenfalls handschriftlichen Aktenvermerk vom 16.07.2021 wurde dies der Beschwerdevertreterin des Grundesverfahrens am 16.07.2021 telefonisch mitgeteilt. In der am 29.07.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden keine Zeugen vernommen und waren auch keine Vertrauenspersonen anwesend.
GVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Gebührenantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
AG der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zustehe, der aufgrund einer Ladung vernommen wurde, aber auch dem Zeugen, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist. Der Beschwerdeführer sei jedoch weder zur Verhandlung am 29.07.2021 geladen noch in dieser Verhandlung einvernommen worden. Sein Antrag auf Zeugengebühren sei daher „mangels Antragslegitimation“ abzuweisen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zustehe, der aufgrund einer Ladung vernommen wurde, aber auch dem Zeugen, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist. Der Beschwerdeführer sei jedoch weder zur Verhandlung am 29.07.2021 geladen noch in dieser Verhandlung einvernommen worden. Sein Antrag auf Zeugengebühren sei daher „mangels Antragslegitimation“ abzuweisen gewesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache:
GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG). Die Gebühr ist
AG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG). Die Gebühr ist
Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
AG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch zusammengefasst darauf, dass er in der Verhandlung am 29.07.2021, zu der er angereist sei, ohne sein Verschulden nicht einvernommen worden sei. Doch dies ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz: Denn nach § 4 Abs. 1 GebAG ist die Frage, ob die Vernehmung einer Person als Zeuge ohne deren Verschulden unterblieben ist, nur dann von Bedeutung, wenn sie aufgrund einer Ladung gekommen ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen ergibt und von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – aber nicht zu.Doch dies ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz: Denn nach Paragraph 4, Absatz eins, GebAG ist die Frage, ob die Vernehmung einer Person als Zeuge ohne deren Verschulden unterblieben ist, nur dann von Bedeutung, wenn sie aufgrund einer Ladung gekommen ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen ergibt und von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – aber nicht zu. Ebenso wenig kommt es im Übrigen darauf an, ob der Beschwerdeführer ohne Ersuchen der Beschwerdevertreterin des Grundverfahrens, in der Verhandlung als Zeuge zu Verfügung zu stehen, oder ohne Beantragung seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nicht zur Verhandlung angereist wäre. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugengebühren mit dem angefochtenen Bescheid „abgewiesen“ (und nicht zurückgewiesen) wurde, läge – wenn davon auszugehen wäre, dass in einer Situation wie der gegenständlichen mit einer Zurückweisung des Antrags vorzugehen ist (vgl. dazu VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0011), ein bloßes Vergreifen der Behörde (die ja die Antragslegitimation des Beschwerdeführers verneint) im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugengebühren mit dem angefochtenen Bescheid „abgewiesen“ (und nicht zurückgewiesen) wurde, läge – wenn davon auszugehen wäre, dass in einer Situation wie der gegenständlichen mit einer Zurückweisung des Antrags vorzugehen ist vergleiche dazu VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0011), ein bloßes Vergreifen der Behörde (die ja die Antragslegitimation des Beschwerdeführers verneint) im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2248828.1.00
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