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§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 29Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW177 1438081-1 SpruchW177 1438081-1/80E, W177 1438081-1/80E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein. Er stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, er sei am XXXX in Kabul geboren worden, sunnitischer Moslem und ledig. Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der BF, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er dort keine Zukunft für sich sehe.Im Rahmen der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, er sei am römisch 40 in Kabul geboren worden, sunnitischer Moslem und ledig. Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der BF, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er dort keine Zukunft für sich sehe. 2 In der am 21.08.2013 stattgefundenen Niederschrift gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe keine nennenswerten Probleme in Afghanistan gehabt. Er habe für sich keine Zukunft in Afghanistan gesehen. Es habe jeden Tag Bombenattentate, Explosionen sowie Selbstmordanschläge gegeben. Er hätte Angst, in so einen Anschlag hineingezogen zu werden und getötet zu werden.
- Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, dass der BF in Kabul einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und ausgereist sei, weil er keine positive Zukunft aufgrund von Bombenanschlägen, Selbstmordattentaten sowie Explosionen gesehen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde, zumal er als gesunder, volljähriger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne und er einen Familienbezug in Afghanistan habe.3. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, dass der BF in Kabul einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und ausgereist sei, weil er keine positive Zukunft aufgrund von Bombenanschlägen, Selbstmordattentaten sowie Explosionen gesehen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde, zumal er als gesunder, volljähriger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne und er einen Familienbezug in Afghanistan habe.
- In der fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der BF eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben oder festzustellen, dass die Ausweisung auf dauerhaft unzulässig sei oder den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Er führte aus, dass er für eine Baufirma für Straßen- und Gebäudebau und anschließend als Wachmann für eine Sicherheitsfirma tätig gewesen sei.
- Am 12.07.2017 fand erstmals eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass der BF zur Verhandlung nicht erscheine. Er sei durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an seinem Erscheinen gehindert worden.
- Am 24.08.2017 wurde das Vollmachtsverhältnis zwischen dem MigrantInnenverein St. Marx und dem BF aufgelöst. Der BF wurde in weiterer Folge ab 19.01.2018 durch den Verein Menschenrechte Österreich vertreten.
- Am 23.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die Behörde hat entschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der BF gab an, er sei der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und habe Ende 2011 Afghanistan verlassen habe. Er sei über Pakistan in den Iran gereist und dort ca. 6 Monate geblieben. Im Oktober 2012 sei er nach Österreich gekommen. Der BF führte aus, dass seine Eltern gestorben seien und er drei Brüder sowie vier Schwestern habe. Seine Familie habe in der Stadt Kabul gelebt. Im Jahr 2014, als sein Vater verstorben sei, sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Wo seine Familie heute leben würde, wisse er nicht. Es könne sein, dass es zu Vorfällen gekommen sei, welche sie gezwungen hätten, von ihrem bisherigen Wohnort wegzugehen. Als der Krieg in Afghanistan ausgebrochen sei, sei seine Familie nach Pakistan ausgewandert. Zu diesem Zeitpunkt sei er etwa neun Jahre alt gewesen. Die Familie sei etwa vier Jahre in Pakistan geblieben und hätte Teppiche geknüpft, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Als der BF wieder nach Kabul zurückgekehrt sei, seien die Taliban noch an der Macht gewesen, die etwa einem Jahr nach seiner Rückkehr gestürzt worden wären. In Kabul sei der BF wieder mit seiner Familie zusammen gewesen. Er habe arbeiten müssen, um für die Familie zu sorgen. Der BF habe als Tagelöhner, Hilfsfahrer bei LKW-Transporten und Wachmann im Militärbildungszentrum einer Militärbasis für ausländische Truppen gearbeitet. Während seiner Tätigkeit habe drei Explosionen vor der Militärbasis gegeben. Verantwortlich dafür seien die Taliban gewesen. Diese hätten die Militärbasis angreifen wollen, weil dort Ausländer aufhältig gewesen seien.
- Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 12.03.2018 die Beschwerde des BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gab der Beschwerde
§ 8Abs. 1 Asyl
G statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.).
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend hielt das BVwG fest, dass der BF persönlich glaubwürdig gewesen sei, jedoch die genannten Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen hätten können, wodurch eine asylrechtlich relevante Gefährdung des BF in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der BF sei zwar ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der aus Kabul stamme, jedoch habe er dort seinen familiären Rückhalt verloren. Neben dem Fehlen sozialer Sicherheiten sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich der BF schon seit 2012 und daher nicht mehr über einen kurzen Zeitraum, in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge seines Aufenthaltes habe sich der BF integrationswillig gezeigt, in dem er Deutsch gelernt hätte. Er habe auch seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, in dem er mehrmals gemeinnützig tätig wurde.10. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 12.03.2018 die Beschwerde des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gab der Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das BVwG fest, dass der BF persönlich glaubwürdig gewesen sei, jedoch die genannten Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen hätten können, wodurch eine asylrechtlich relevante Gefährdung des BF in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der BF sei zwar ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der aus Kabul stamme, jedoch habe er dort seinen familiären Rückhalt verloren. Neben dem Fehlen sozialer Sicherheiten sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich der BF schon seit 2012 und daher nicht mehr über einen kurzen Zeitraum, in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge seines Aufenthaltes habe sich der BF integrationswillig gezeigt, in dem er Deutsch gelernt hätte. Er habe auch seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, in dem er mehrmals gemeinnützig tätig wurde.
- Am 18.04.2018 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA“) im Zuge der Amtsrevision eine außerordentliche Revision an den VwGH.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX , wurde das angefochten Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) II., A) III., und A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Der VwGH hielt in diesem Erkenntnis begründend fest, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur nicht gegeben sei, zumal der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung sei. Eine Annahme, dass eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zulässig sei, würde ebenfalls noch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, zumal die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft hätte werden müssen. Aus diesen Gründen sei das BVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 , wurde das angefochten Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) römisch zwei., A) römisch drei., und A) römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Der VwGH hielt in diesem Erkenntnis begründend fest, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur nicht gegeben sei, zumal der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung sei. Eine Annahme, dass eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zulässig sei, würde ebenfalls noch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, zumal die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft hätte werden müssen. Aus diesen Gründen sei das BVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
- Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 legte die Rechtsvertretung des BF einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF vor, dem zu entnehmen sei, dass der BF seit 23.06.2018 regelmäßig Beschäftigungen nachgehen würde.
- Das BVwG führte am 17.07.2020 im Beisein eines Dolmetschers für Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 01.07.2020 entschuldigt fern. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Nach einer vorläufigen Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-19, wurden die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Daraufhin ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung, um Einräumung einer großzügigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und führte aus, dass es unbestritten sei, dass der BF Verwandte in Afghanistan habe, jedoch würde zu diesen schon kein Kontakt mehr bestehen und der BF sei auch nicht in der Lage, diese ausfindig zu machen. Er verfüge daher über kein soziales Netz in Afghanistan und keine besondere Berufsausbildung. Ebenso habe er auch jahrelang in Pakistan gelebt. Ebenso verfüge er über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif und Herat. In Österreich habe er gute Deutschkenntnisse erworben und sich gut integriert. Der BF vermeinte, dass sich in seinem Heimatland die Sicherheitslage verschlechtert habe und er, durch das Anpassen an die österreichische Gesellschaft bedingt, nicht mehr in der afghanischen Gesellschaft Fuß fassen könne. Er trinke Alkohol und glaube nicht mehr an den Islam. Dies habe er auch zuvor noch nicht im Verfahren angegeben, weil es durch den Erhalt des subsidiären Schutzes hierzu keine Notwendigkeit gegeben habe. Jedenfalls hätten islamische Traditionen und Sitten für ihn schon lange keine Bedeutung mehr. Aus diesem Grund sei damals auch der Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen.
- Am 24.11.2020 erfolgte seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme. In dieser wurde erneut auf die lange Aufenthaltsdauer und die integrativen Schritte des BF Bezug genommen. Ebenso wurde ausgeführt, dass der BF nach der Zuerkennung von subsidiärem Schutz regelmäßig gearbeitet habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF auch wegen seines langen Aufenthaltes in Österreich, der mangelnden Ortskenntnisse zu Mazar-e Sharif und Herat sowie der fehlenden Schulbildung und der geringen Berufserfahrung nicht zumutbar. Zu berücksichtigen wären ebenfalls noch die durch COVID-19 verschlechterte Versorgungslage in Afghanistan sowie die Abkehr vom Islam, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer weiteren Gefährdung aussetzen würde.
- Das BVwG führte am 03.12.2020 im Beisein eines Dolmetschers für Sprache Dari eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 02.12.2020 entschuldigt fern. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Nach einer vorläufigen Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-19, wurden die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Es wurde festgehalten, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfüge und sich die wirtschaftliche Situation durch die COVID-19-Pandemie insbesondere im Segment der Tagelöhner verschärft habe. Durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet sei der BF nicht ausreichend mit den afghanischen Sitten und Bräuchen verbunden. Mittlerweile sei der BF auch gut integriert und gehe regelmäßig Arbeiten in Beschäftigungsverhältnissen nach. Befragt zum Islam gab der BF an, dass ihn daran der Zwang gestört habe. Es habe ihm niemand erklärt, um was es bei der Religion gehe und er sei gezwungen worden, beten zu gehen. Seine Eltern hätten dies so gewollt. Falls man in der Moschee nicht mitgemacht hätte, sei man ebenfalls beschimpft und geschlagen worden. Seine Ausreise sei damals auch nicht mit seiner Familie abgesprochen worden. In Österreich habe sein ehemaliger Mitbewohner auch alle Kontakte zu ihm abgebrochen, als er mitbekommen habe, dass er nicht mehr an den Islam glaube. Interesse sich anderen Religionen zuzuwenden habe der BF nicht. In Afghanistan sei er bis zu seinem
- Geburtstag mehrmals geschlagen worden, wenn er sich nicht an die Religion gehalten habe. Er wolle auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr die islamische Religion annehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass die Verkündung der Entscheidung
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfällt.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass die Verkündung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfällt.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 legte die Rechtsvertretung des BF einen aktuellen Dienstvertrag des BF vom 08.12.2020, samt Überlassungsmitteilung, die einen Dienstbeginn ab 09.12.2020 ausweist, vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.01.2021 zu Recht erkannt, dass der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt werde (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde festgehalten, dass der Abfall vom Islam zwar nicht asylrechtlich relevant sei, jedoch im Falle einer Rückkehr eine Reintegration des BF in einem streng muslimischen Land bedeutend erschweren würde, zumal sich der BF durch seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von über acht Jahren sowieso von dem Werten und Normen eines streng muslimischen Landes entfernt habe.18. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.01.2021 zu Recht erkannt, dass der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde festgehalten, dass der Abfall vom Islam zwar nicht asylrechtlich relevant sei, jedoch im Falle einer Rückkehr eine Reintegration des BF in einem streng muslimischen Land bedeutend erschweren würde, zumal sich der BF durch seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von über acht Jahren sowieso von dem Werten und Normen eines streng muslimischen Landes entfernt habe. Der BF sei zwar anpassungsfähig, jedoch verfüge er nur über Arbeitserfahrung als Tagelöhner und Hilfsarbeiter, welche ihm bei seiner Rückkehr im beruflichen Alltag in einer Großstadt jedenfalls nicht helfen könnte, zumal sich im Zuge der COVID-19-Pandemie insbesondere die Situation im Bereich der Hilfsarbeiter und Tagelöhner drastisch verschlechtert habe. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie sei dem BF jedenfalls eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif seien bereits vor der COVID-19-Pandemie angespannt gewesen. Es war am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Dies habe sich seit Beginn der COVID-19-Pandemie zusehends verschlechtert. Der BF habe nur eine geringe Schulbildung und es mangle ihm an der notwendigen Arbeitserfahrung, abseits von Hilfsarbeiten, sich in einer fremden Großstadt selbstständig eine Arbeit zu beschaffen und seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen können.
- Am 24.02.2021 erhob das BFA im Zuge der Amtsrevision eine außerordentliche Revision an den VwGH.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , Zl. Ra XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt in diesem Erkenntnis begründend fest, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf die im Vorerkenntnis hingewiesen worden sei - bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reiche nicht aus. Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen würden (vgl. bereits Rn. 7 des Vorerkenntnis; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0422, jeweils mwN).
- Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , Zl. Ra römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt in diesem Erkenntnis begründend fest, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf die im Vorerkenntnis hingewiesen worden sei - bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reiche nicht aus. Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen würden vergleiche bereits Rn. 7 des Vorerkenntnis; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0422, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bereits festgehalten, dass in der Rechtsprechung bereits klargestellt worden sei, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellen würde, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen sei, nicht ankomme, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen würden, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/01/0423, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bereits festgehalten, dass in der Rechtsprechung bereits klargestellt worden sei, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellen würde, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen sei, nicht ankomme, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen würden, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/01/0423, mwN). Im Übrigen entspreche es zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreiche, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen zu können (vgl. etwa VwGH 9.2.2021, Ro 2021/01/0007, mwN).Im Übrigen entspreche es zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreiche, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen zu können vergleiche etwa VwGH 9.2.2021, Ro 2021/01/0007, mwN). Das BVwG habe zwar - aufgrund fehlender sozialer Bindungen und eingeschränkter beruflicher Chancen wegen seiner bisherigen Tätigkeit als Tagelöhner sowie aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation und Versorgungslage in den Großstädten als Folge der COVID-19-Pandemie - eine schwierige Lebenssituation für den Mitbeteiligten festgestellt. Weshalb der Mitbeteiligte durch diese Umstände - trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten, der Sprache und der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln würde, der nach den Feststellungen des BVwG auch keiner Covid-19-Risikogruppe angehöre - aber in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme, zeige das BVwG nicht auf. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze würden sich daher nicht ergeben.Das BVwG habe zwar - aufgrund fehlender sozialer Bindungen und eingeschränkter beruflicher Chancen wegen seiner bisherigen Tätigkeit als Tagelöhner sowie aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation und Versorgungslage in den Großstädten als Folge der COVID-19-Pandemie - eine schwierige Lebenssituation für den Mitbeteiligten festgestellt. Weshalb der Mitbeteiligte durch diese Umstände - trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten, der Sprache und der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln würde, der nach den Feststellungen des BVwG auch keiner Covid-19-Risikogruppe angehöre - aber in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme, zeige das BVwG nicht auf. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze würden sich daher nicht ergeben. Auch die Annahme des BVwG, dem Mitbeteiligten sei eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar, vermag die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht zu rechtfertigen, denn die Zumutbarkeit einer Rückkehr ist bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen (vgl. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN). Hinsichtlich der vom BVwG darüber hinaus geprüften und letztlich verneinten innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif genüge der Hinweis, dass die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Herkunftsregion nicht dargetan worden sei und es daher auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus diesem Grund nicht ankäme (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0037, mwN).Auch die Annahme des BVwG, dem Mitbeteiligten sei eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar, vermag die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht zu rechtfertigen, denn die Zumutbarkeit einer Rückkehr ist bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen vergleiche VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN). Hinsichtlich der vom BVwG darüber hinaus geprüften und letztlich verneinten innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif genüge der Hinweis, dass die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in der Herkunftsregion nicht dargetan worden sei und es daher auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus diesem Grund nicht ankäme vergleiche VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0037, mwN).
- Am 11.06.2021 erging seitens des BVwG im Zuge eines Parteiengehörs eine vorläufige aktualisierte Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die EASO Guidance und die neue UNHCR-Richtlinie. Diese würden im Verfahrensakt zur allfälligen Einsicht und schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufliegen. Weiters werde der BF ersucht, sämtliche Unterlagen in Bezug auf die Integration vorzulegen. Sollte die Stellungnahme nichts Anderes erfordern, wird das Gericht aufgrund der an sich geklärten Sachlage vor dem Hintergrund des Erkenntnis des VwGH ohne weitere Verhandlung schriftlich entscheiden.
- Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 erstattete der BF, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, eine Stellungnahme ihm Rahmen des Parteiengehörs und legte einhergehend ein Konvolut an integrationsbegründenden Unterlagen vor. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle um Kabul zugenommen hätten und die Taliban durch den Abzug der internationalen Truppen im Begriff wären, wieder zu alter Stärke zu gelangen und in absehbarer Zeit die Herrschaft über Afghanistan zurückerlangen würden. Die Versorgungslage habe sich in den letzten Jahren ebenfalls verschlechtert und laut UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2018 sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul nicht mehr zumutbar. Aber auch eine Rückkehr nach Herat würde mangels dortiger sozialer Anknüpfungspunkte des BF zu einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährten Rechte führen. Beim BF käme noch erschwerend hinzu, dass er als Rückkehrer und als vom Islam Abgefallener selbst in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat so auffällig wäre, sodass sich die Gefährdung von der in den ländlichen Regionen des Landes nicht unterscheiden würde. Auch habe sich durch die COVID-19-Pandemie Situation in Bezug auf die Ernährungssicherheit drastisch verschlechtert und es gäbe keine Anzeichen dafür, dass sich dies in naher Zukunft bessern würde.
- Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 erstattete der BF, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, eine Stellungnahme ihm Rahmen des Parteiengehörs und legte einhergehend ein Konvolut an integrationsbegründenden Unterlagen vor. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle um Kabul zugenommen hätten und die Taliban durch den Abzug der internationalen Truppen im Begriff wären, wieder zu alter Stärke zu gelangen und in absehbarer Zeit die Herrschaft über Afghanistan zurückerlangen würden. Die Versorgungslage habe sich in den letzten Jahren ebenfalls verschlechtert und laut UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2018 sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul nicht mehr zumutbar. Aber auch eine Rückkehr nach Herat würde mangels dortiger sozialer Anknüpfungspunkte des BF zu einer Verletzung der durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährten Rechte führen. Beim BF käme noch erschwerend hinzu, dass er als Rückkehrer und als vom Islam Abgefallener selbst in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat so auffällig wäre, sodass sich die Gefährdung von der in den ländlichen Regionen des Landes nicht unterscheiden würde. Auch habe sich durch die COVID-19-Pandemie Situation in Bezug auf die Ernährungssicherheit drastisch verschlechtert und es gäbe keine Anzeichen dafür, dass sich dies in naher Zukunft bessern würde.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Zu seinem Gesundheitszustand sei auszuführen gewesen, dass der BF - mangels Vorlage aktueller Unterlagen - nicht einer medizinischen Behandlung bedürfe. Eine konkrete finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige sei bei einer Rückkehr ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Jedoch sei davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, dass ihn seine Angehörigen zumindest anfänglich finanziell oder mit Wohnraum unterstützen würden. Jedenfalls habe der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Zu seinem Gesundheitszustand sei auszuführen gewesen, dass der BF - mangels Vorlage aktueller Unterlagen - nicht einer medizinischen Behandlung bedürfe. Eine konkrete finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige sei bei einer Rückkehr ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Jedoch sei davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, dass ihn seine Angehörigen zumindest anfänglich finanziell oder mit Wohnraum unterstützen würden. Jedenfalls habe der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Selbst ein mangelndes soziales Netzwerk in Afghanistan bewirke nicht, dass es ihm unmöglich werde, sich mittels Arbeit und Rückkehrhilfe Nahrung und Wohnraum zu beschaffen. Die vom BF in der Beschwerde und der Stellungnahme angeführte prekäre Situation zur Versorgungslage nehme zwar auch auf die hervorgehobene Sicherheitslage und Erwerbsmöglichkeit in afghanischen Großstädten Bezug, jedoch sei das erkennende Gericht nicht der Ansicht, dass der BF nicht in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt in einer afghanischen Großstadt sorgen zu können. Durch die COVID-19 Pandemie habe sich zwar die wirtschaftliche Situation im Segment der Tagelöhner verschlechtert, allerdings sei der BF dennoch mit seinen Qualifikationen über diese Berufsgruppe zu stellen. Der BF verfüge über eine dreijährige Schulbildung, habe in Pakistan als Teppichknüpfer gearbeitet und in Afghanistan Berufserfahrung als LKW-Fahrer und Wachmann gesammelt. Da er in Österreich seit 2018 zahlreichen Arbeiten in arbeitsrechtlichen Dienstverhältnissen nachgegangen sei, habe der BF dargelegt, dass er über Qualifikationen verfüge, mit denen er Arbeiten, die über die Tätigkeiten der Tagelöhner zu stellen seien, verrichteten könne. In Anbetracht seiner in Österreich erhaltenen Qualifikationen und seinem gezeigten Interesse diverse Tätigkeiten am österreichischen Arbeitsmarkt durchzuführen, habe der BF, durch seinen Einsatzwillen und seine Anpassungsfähigkeit, den Eindruck vermittelt, dass er eindeutig in der Lage sein werde, auch höher qualifizierte Tätigkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt durchführen zu können. Ebenso habe der BF sein Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 zum größten Teil in Afghanistan verbracht, wo er auch Arbeitserfahrung als LKW-Fahrer und Wachmann gesammelt habe. Er sei er somit, aufgrund der Zusammenlebens mit seinen Angehörigen, der erhaltenen dreijährigen Schulbildung und der gesammelten Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsland, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit einer in Afghanistan weitverbreiteten Sprache als Muttersprache vertraut. Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung dem BF eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK möglich und zumutbar.Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung dem BF eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK möglich und zumutbar.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revision an den VwGH.
- Der VwGH bewilligte mit Beschluss vom XXXX , XXXX dem BF für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die Verfahrenshilfe. Es wurden die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG sowie der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) gewährt.
- Der VwGH bewilligte mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 dem BF für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die Verfahrenshilfe. Es wurden die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG sowie der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) gewährt.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , wurde festgehalten, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben
Art. 2
EMRK sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
Art. 3
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis werde aufgehoben.26. Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgehalten, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben
Artikel 2
, EMRK sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
Artikel 3
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis werde aufgehoben. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde begründet sei und dazu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BVwG die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan verkannt habe. Diese gehe insbesondere aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 und der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20.07.2021 hervor, sodass im Entscheidungszeitpunkt des BVwG von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen wäre und eine Situation vorgelegen habe, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2
und 3 EMRK ausgesetzt hätte.Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde begründet sei und dazu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BVwG die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan verkannt habe. Diese gehe insbesondere aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 und der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20.07.2021 hervor, sodass im Entscheidungszeitpunkt des BVwG von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen wäre und eine Situation vorgelegen habe, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt hätte.
Die – zulässige – Beschwerde entspreche hinsichtlich der Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des VfGH vom 30.09.2021, E 3445/2021, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung des BVwG gewandt habe. Der VfGH könne sich daher darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 3445/2021 am 30.09.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen.Die – zulässige – Beschwerde entspreche hinsichtlich der Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des VfGH vom 30.09.2021, E 3445 aus 2021,, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung des BVwG gewandt habe. Der VfGH könne sich daher darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff. der Entscheidungsgründe seines zu E 3445 aus 2021, am 30.09.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das BVwG im Zeitpunkt seiner Entscheidung XXXX jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der VfGH davon ausgehe, dass sich spätestens mit 20.07.2021 wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet hätten – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und inhaltlich würdigen hätte müssen. Die Entscheidung des BVwG verstoße daher gegen das Recht auf Leben
Art. 2
EMRK sowie das Recht
Art. 3
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und sei daher aufzuheben gewesen.Daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das BVwG im Zeitpunkt seiner Entscheidung römisch 40 jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der VfGH davon ausgehe, dass sich spätestens mit 20.07.2021 wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet hätten – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und inhaltlich würdigen hätte müssen. Die Entscheidung des BVwG verstoße daher gegen das Recht auf Leben
Artikel 2
, EMRK sowie das Recht
Artikel 3
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und sei daher aufzuheben gewesen.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX erhob der BF, nunmehr verfahrensgegenständlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen PFÖSTL, mit Schriftsatz vom 08.12.2021 außerordentliche Revision an den VwGH.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 erhob der BF, nunmehr verfahrensgegenständlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen PFÖSTL, mit Schriftsatz vom 08.12.2021 außerordentliche Revision an den VwGH.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.12.2021 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. Dieses habe eine vorläufige aktualisierte Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat – nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die EASO Guidance und die neue UNHCR-Richtlinie – beinhaltet. Diese Berichte würden im Verfahrensakt zur allfälligen Einsicht aufliegen. Es sei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt worden. Weiters sei der BF ersucht worden, sämtliche Unterlagen in Bezug auf die Integration vorzulegen. Sollte die Stellungnahme nichts Anderes erfordern, werde das Gericht aufgrund der an sich geklärten Sachlage vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom XXXX ohne weitere Verhandlung schriftlich entscheiden.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.12.2021 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. Dieses habe eine vorläufige aktualisierte Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat – nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die EASO Guidance und die neue UNHCR-Richtlinie – beinhaltet. Diese Berichte würden im Verfahrensakt zur allfälligen Einsicht aufliegen. Es sei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt worden. Weiters sei der BF ersucht worden, sämtliche Unterlagen in Bezug auf die Integration vorzulegen. Sollte die Stellungnahme nichts Anderes erfordern, werde das Gericht aufgrund der an sich geklärten Sachlage vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom römisch 40 ohne weitere Verhandlung schriftlich entscheiden.
- Diese eingeräumte Frist nutzte der BF, um durch seine Rechtsvertretung, die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 10.01.2022 eine Stellungnahme abzugeben. In dieser wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Gefahr der asylrelevanten Verfolgung des BF durch die Taliban bestehe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen (Personen, die mit dem afghanischen Regime oder ausländischen Kräften in Verbindung gebracht werden, Journalisten, Kritiker, Frauen, Andersgläubige, Konvertiten, LGBT, ethnische Minderheiten, etc) aber insbesondere von Personen, die vor Talibanverfolgung geflüchtet wären, dramatisch erhöht. Dies ergebe sich aus aktuellen Medienberichten, darunter glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen würden. Bereits vor der Machtübernahme wären die Taliban in der Lage gewesen, ihre Gegner aufzuspüren. Die Taliban wären demnach nun nach der landesweiten Machtübernahme und im Rahmen ihrer Suche nach Gegnern jedenfalls in der Lage den BF als Gegner zu identifizieren. Durch das aktualisierte LIB von 16.09.2021 würden diese älteren Berichte nun bestätigt werden und es werde insbesondere davon berichtet, dass die Taliban mit ihrer Machtübernahme nun neue technische Möglichkeiten hätten und sie über Spezialkräfte verfügen würden, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet wären. Recherchen würden jedoch zeigen, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgehe, die sensible persönliche Informationen enthalten würden und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan entspreche es der aktuellen Spruchpraxis des BVwG, dass eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban keinesfalls getroffen werden könne, ohne die fundamentalen Menschenrechte der Betroffenen gem. der EMRK zu verletzen. Frontex habe Abschiebungen bereits seit Mitte Juli 2021 ausgesetzt und auch der EGMR habe am 02.08.2021 einem Antrag auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme stattgegeben (R.A. v. Austria, 383355/21), sodass nunmehr auch der österreichische Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass Abschiebungen nach Afghanistan in absehbarer Zeit nicht möglich wären. Auch UNHCR habe in seinem jüngsten Positionspapier die Notwendigkeit des Aussetzens von Abschiebungen nach Afghanistan betont. Auch wenn sich die Führung der Taliban zunächst medial
igt darzustellen versucht habe, würden alle Quellen davon ausgehen, dass die Taliban gegen die afghanische Bevölkerung weiterhin mit Menschenrechtsverletzungen in der gewohnten – wenn nicht sogar gesteigerten – Brutalität vorgehen würden. Das LIB vom 16.09.2021 habe mittlerweile die Rückkehr der Taliban zu ihrem bekannten Schreckensregime bestätigt. Zusätzlich habe sich lt. UNHCR die humanitäre Situation massiv verschlechtert, es herrsche eine Hungersnot, die sich bis Winter verschärfen solle. Die Gefahr der Verfolgung drohe dem BF auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. In diesem Zusammenhang drohe dem BF auch Verfolgung aus politischen Gründen. Abschließend wurde noch auf die aktuelle Sicherheitslage, die im ersten, provisorischen LIB seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet sei auch die jüngste Rechtsprechung des VfGH beleuchtet worden. In dieser sei auch davon ausgegangen worden, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unberechenbar und hochgradig volatil sei. Schon allein deshalb würde dem BF im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Art 2 und 3 EMRK drohen. Der Entscheidung des BVwG vom 29.07.2021 sei kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban das frühere LIB vom 11.06.2021 zugrunde gelegt worden. Das BVwG sei noch von einer IFA in Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen. Der VfGH habe erkannt, dass eine solche spätestens ab dem 20.07.2021 aufgrund der extremen Volatilität der Sicherheitslage nicht mehr angenommen werden habe können und die diesbezüglichen Länderinformationen (insbesondere jene Kurzinformation vom 19.07.2021) im Entscheidungszeitpunkt bereits verfügbar gewesen wären (VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8).Abschließend wurde noch auf die aktuelle Sicherheitslage, die im ersten, provisorischen LIB seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet sei auch die jüngste Rechtsprechung des VfGH beleuchtet worden. In dieser sei auch davon ausgegangen worden, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unberechenbar und hochgradig volatil sei. Schon allein deshalb würde dem BF im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 2 und 3 EMRK drohen. Der Entscheidung des BVwG vom 29.07.2021 sei kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban das frühere LIB vom 11.06.2021 zugrunde gelegt worden. Das BVwG sei noch von einer IFA in Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen. Der VfGH habe erkannt, dass eine solche spätestens ab dem 20.07.2021 aufgrund der extremen Volatilität der Sicherheitslage nicht mehr angenommen werden habe können und die diesbezüglichen Länderinformationen (insbesondere jene Kurzinformation vom 19.07.2021) im Entscheidungszeitpunkt bereits verfügbar gewesen wären (VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8). Eine ausreichend stabile Verbesserung der Sicherheitslage sei, im Vergleich zur Situation, die in aktuellen VfGH-Entscheidungen zugrunde gelegen sei, seit der Machtübernahme durch die Taliban nicht zu erkennen gewesen. Zu dieser Einschätzung kämen auch die EASO-Leitlinien zu Afghanistan von November
- Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF bereits angesichts der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslange keinesfalls zumutbar. Die Herkunftsprovinz des BF sowie die bisher als grundsätzlich innerstaatliche Fluchtalternative gehandelten Städte Mazar-e Sharif und Herat seien von den Taliban eingenommen worden. Es gäbe keinen Ort in Afghanistan, der für den BF sicher erreichbar wäre und an dem sich der BF derzeit iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der relevanten Richtlinien von UNHCR und EASO zumutbar und in Sicherheit niederlassen können würde; auf Grund der humanitären Situation würde der BF in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten. Es sei nochmals hervorgehoben worden, dass der BF Afghanistan schon vor einigen Jahren verlassen habe müssen und im Falle einer Rückkehr keinerlei Unterstützung erwarten könne. Es sei anzunehmen, dass er keine Familie mehr in Afghanistan habe und der BF somit auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne.
- Mit Beschluss vom 25.01.2022, Ra XXXX erklärte der VwGH die außerordentliche Revision als für gegenstandslos und stellte das Verfahren aufgrund der Klaglosstellung des BF ein.
- Mit Beschluss vom 25.01.2022, Ra römisch 40 erklärte der VwGH die außerordentliche Revision als für gegenstandslos und stellte das Verfahren aufgrund der Klaglosstellung des BF ein.
- Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Dienstvertrag samt Überlassungsmitteilung ● Versicherungsdatenauszug (zuletzt vom 21.06.2021) ● Dienstvertrag vom 01.06.2021 ● Diverse Verdienstnachweise und Lohnzettel aus dem Jahr 2021 ● Mietvertrag II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX , ist Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX in Rechtskraft.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 , ist Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in Rechtskraft. 1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist am im Spruch genannten Datum geboren. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig, wobei sich der BF zu dieser Religion nicht mehr bekennt und sich als konfessionslos sieht. Der BF wurde in der afghanischen Provinz Kabul geboren, die er im Kindesalter zusammen mit Verwandten nach Pakistan verließ, ehe nach jahrelangem Aufenthalt in Pakistan wieder nach Kabul zurückging, wo er sich bis zu seiner Reise nach Europa im Jahr 2011 durchgehend aufhielt und er zuletzt bei einer Security-Firma als Wachmann gearbeitet hat. Der BF war nach dieser Ausreise aus seinem Heimatland nie mehr in Afghanistan. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF besuchte drei Jahre lang die Schule und hat in Pakistan als Teppichknüpfer gearbeitet. Er verfügt über Berufserfahrung am afghanischen Arbeitsmarkt, wo er als LKW-Hilfsfahrer und als Wachmann tätig war. Der BF ist gesund, ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF hat keine Familienangehörigen in Afghanistan bzw. jahrelang keinen Kontakt zu möglicherweise noch in Afghanistan aufhältigen auch nahen Familienangehörigen. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist in seinem Heimatland und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kommt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem stetigen Vorstoß der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif immer schlechter wird. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar bzw. der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban ungewiss. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohen.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), drohen. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 01.10.2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Das BVwG erkannte dem BF mit Erkenntnissen vom 12.03.2018 und 25.01.2021 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass sich der BF aufgrund einer diesbezüglich gewährten Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihm ab dem 12.03.2018 auch der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt offen gestanden ist. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Er ist auch kein Mitglied in sonstigen Vereinen und konnte auch keine Referenz- und Empfehlungsschreiben vorlegen. Der BF konnte auch keine Nachweise über seine Deutschkenntnisse erbringen. Es wurden weder Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen noch Prüfungszertifikate vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2020 war der BF auf die Heranziehung eines Dolmetschers angewiesen. Der BF lebte bis zu Erteilung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von der Grundversorgung. Erst mit der einhergehend erteilten Zutrittsberechtigung zum Arbeitsmarkt wurde der BF selbsterhaltungsfähig. Es wird nicht verkannt, dass dem BF eine wirtschaftliche Integration gelungen ist, jedoch erst ab einem Zeitpunkt nach dem er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat und er bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig war. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafrechtliche Verurteilung des BF auf. Er ist somit unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Stand 16.09.2021: COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.