RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW195 2246086-1 SpruchW195 2246086-1/2E, W195 2246086-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2021, XXXX , hinsichtlich § 3 AsylG (Status des Asylberechtigten) abgewiesen, hinsichtlich § 8 AsylG jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2021, römisch 40 , hinsichtlich Paragraph 3, AsylG (Status des Asylberechtigten) abgewiesen, hinsichtlich Paragraph 8, AsylG jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit der in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung protokollierten Entscheidung vom 15.02.2022, XXXX Folge und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu.Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit der in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung protokollierten Entscheidung vom 15.02.2022, römisch 40 Folge und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu. I.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen und in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 05.08.2021, XXXX , wurde dem BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von € 725,- verhängt. In der Begründung wird knapp ausgeführt, dass der BF mehrmals von der Behörde einvernommen wurde. Der BF habe seinerzeit in der Türkei einen Asylantrag eingebracht habe. Obwohl ihm der Schutzstatus gewährt worden sei, sei er nach Europa weitergereist und habe „rein aus wirtschaftlichen bzw. sonstigen Überlegungen“ in Österreich einen Antrag gestellt. Der BF sei weder einer persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung in der Türkei oder in Syrien ausgesetzt gewesen.römisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen und in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 05.08.2021, römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von € 725,- verhängt. In der Begründung wird knapp ausgeführt, dass der BF mehrmals von der Behörde einvernommen wurde. Der BF habe seinerzeit in der Türkei einen Asylantrag eingebracht habe. Obwohl ihm der Schutzstatus gewährt worden sei, sei er nach Europa weitergereist und habe „rein aus wirtschaftlichen bzw. sonstigen Überlegungen“ in Österreich einen Antrag gestellt. Der BF sei weder einer persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung in der Türkei oder in Syrien ausgesetzt gewesen. Da der BF versuchte seine frühere Asylantragstellung bzw. Statuszuerkennung in der Türkei vor der österreichischen Behörde zu verheimlichen, habe er nicht nur unwahre Angaben gemacht, sondern habe seine Wahrheits- und Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren verletzt. Da der BF „somit offensichtlich und völlig mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch genommen“ habe und er „mißbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe“ sei die Verhängung der Mutwillensstrafe gerechtfertigt. I.
- Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des von der XXXX vertretenen BF.römisch eins.
- Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des von der römisch 40 vertretenen BF. Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes wird ausgeführt, dass der BF immer versucht habe, die Wahrheit darzustellen und nichts zu verheimlichen. Der BF habe nicht angenommen, dass er bereits in der Türkei einen Schutzstatus erhalten habe, sondern lediglich eine Art Personalausweis. Dass der BF nicht grundlos einen Antrag in Österreich stellte zeige sich auch darin, dass ihm vom BFA subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der BF habe jedoch eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Status des Asylberechtigten eingelegt (s Punkt I.1.). Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF deshalb eine Mutwillensstrafe im höchstzulässigen Betrag von € 726,- erhalten habe. Es wurde deshalb der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Mutwillensstrafe von € 726,- herabzusetzen.Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes wird ausgeführt, dass der BF immer versucht habe, die Wahrheit darzustellen und nichts zu verheimlichen. Der BF habe nicht angenommen, dass er bereits in der Türkei einen Schutzstatus erhalten habe, sondern lediglich eine Art Personalausweis. Dass der BF nicht grundlos einen Antrag in Österreich stellte zeige sich auch darin, dass ihm vom BFA subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der BF habe jedoch eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Status des Asylberechtigten eingelegt (s Punkt römisch eins.1.). Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF deshalb eine Mutwillensstrafe im höchstzulässigen Betrag von € 726,- erhalten habe. , Es wurde deshalb der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Mutwillensstrafe von € 726,- herabzusetzen. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt „I. Sachverhalt“ dargelegte Verfahrensgang wird als gegeben festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten des BFA, insbesondere den bezughabenden Bescheid und die vorgelegte Beschwerde des BF, sowie die Gerichtsakten des BVwG im Verfahren XXXX . Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten des BFA, insbesondere den bezughabenden Bescheid und die vorgelegte Beschwerde des BF, sowie die Gerichtsakten des BVwG im Verfahren römisch 40 . Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Der BF stellte am 31.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde vom BFA diesbezüglich keine Folge gegeben, jedoch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der gegen die Verweigerung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Allein aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 ergibt sich, dass der seinerzeitige Antrag des BF vom 31.10.2020 gerechtfertigt war. Zwar legte das BFA ausführlich dar, dass der BF bereits in der Türkei einen Schutzstatus erlangt hatte, jedoch ist in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 davon auszugehen, dass die Antragstellung in Österreich weder mutwillig noch vom Ansinnen der aussichtslosen Behelligung der Behörde erfolgte. Es ist festzustellen, dass dem BF weder Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch - nicht zu erkennen, und ist insbesondere auf die Umstände Bedacht zu nehmen. Zwar hat der BF sowohl in der Türkei als auch in Österreich verschiedenste Rechtsverfahren und Anträge gestellt und versucht, verschiedenste Aufenthaltstitel zu generieren, eine Mutwilligkeit kann jedoch nicht vorgeworfen werden. Eine Person, welche einen Antrag auf Gewährung eines internationalen Schutzes stellt, handelt – objektiv - nicht von vornherein mutwillig, insbesondere dann, wenn diese Person tatsächlich den Status des Asylberechtigten auch erhält. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen, ebenso wenig auf das Ausschöpfen des höchstmöglichen Betrages der Mutwillensstrafe durch das BFA. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2246086.1.00