Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 7§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW198 2211212-1 SpruchW198 2211212-1/34E, W198 2211212-1/34E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2018 wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2018 wird behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2018, VSNR: XXXX , wurde
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 02.03.2016 bis 08.03.2016, 03.04.2016 bis 07.10.2016 und 10.10.2016 bis 26.02.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.841,20 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er dem AMS die Inskription zum Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften nicht gemeldet habe. Mit Beginn dieses Studiums erfülle er die Ausbildungsanwartschaft nicht, daher gelte er für diese Zeiträume nicht als arbeitslos. 1. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2018, VSNR: römisch 40 , wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 02.03.2016 bis 08.03.2016, 03.04.2016 bis 07.10.2016 und 10.10.2016 bis 26.02.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.841,20 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er dem AMS die Inskription zum Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften nicht gemeldet habe. Mit Beginn dieses Studiums erfülle er die Ausbildungsanwartschaft nicht, daher gelte er für diese Zeiträume nicht als arbeitslos.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass aus einer – der Beschwerde beigelegten – Bestätigung der Universität Wien vom 25.04.2018 hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer zwar für das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften inskribiert habe, tatsächlich in diesem Studium aber keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Leistungen erbracht habe. Die Inskription für das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften sei „irrtümlich“ erfolgt; vielmehr habe der Beschwerdeführer eine weitere Vorlesung in dem von ihm besuchten Studium Publizistik und Kommunikationswissenschaft belegen wollen. Er sei daher nicht durch ein tatsächliches Doppelstudium an der Arbeitssuche gehindert gewesen und sei dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Der Widerruf sowie die Rückforderung der Notstandshilfe seien sohin zu Unrecht erfolgt.
- Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde zunächst ausgeführt, dass die Rückforderungssumme zwar € 19.841,20 beträgt, da dem Beschwerdeführer jedoch vom 03.04.2017 bis 23.06.2017 eine Deckung des Lebensunterhaltes gebühre, da er in diesem Zeitraum den Kurs Neue Wege absolviert habe, beläuft sich die tatsächliche Rückforderungssumme schließlich auf € 17.679,68. 3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde zunächst ausgeführt, dass die Rückforderungssumme zwar € 19.841,20 beträgt, da dem Beschwerdeführer jedoch vom 03.04.2017 bis 23.06.2017 eine Deckung des Lebensunterhaltes gebühre, da er in diesem Zeitraum den Kurs Neue Wege absolviert habe, beläuft sich die tatsächliche Rückforderungssumme schließlich auf € 17.679,
- Zusammengefasst wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Leistungsantrag im Jahr 2018 in keinem Antrag angegeben habe, dass er seit 01.03.2016 ein Zweistudium betreibe. Daher sei die Rückforderung aufgrund der Verschweigung maßgebender Tatsachen gerechtfertigt.
- Mit Schreiben vom 10.08.2018 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer von Anfang an geplant gewesen sei, nur eine Lehrveranstaltung und Prüfung des Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften zu absolvieren um diese seinem Publizistikstudium anrechnen zu lassen. Ihm sei dabei nicht aufgefallen, dass er mit der von ihm geplanten Lehrveranstaltung/Prüfung ein zweites Studium beginne und er dafür inskribiert gewesen sei, obwohl er dieses Studium ja nicht absolvieren habe wollen. Zudem sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 09.03.2016 bis 01.04.2016 und 28.11.2016 bis 31.12.2016 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sei dies nur möglich gewesen, da er das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften, trotz Inskription, nicht absolvieren habe wollen und auch jede Leistungserbringung unterblieben sei. Allein auf das Faktum der Inskription abzustellen stelle eine Gleichheitswidrigkeit dar, welche anhand der nicht vorhandenen Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen leicht festzustellen sei und hätte die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die „irrtümliche“ Inskription dem Bestehen der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht im Wege stand.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.03.2020 eine mündliche Verhandlung für den 17.04.2020 anberaumt. In Stattgebung eines Vertagungsantrages der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 03.04.2020 wurde am 18.05.2020 eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 04.06.2020 anberaumt.
- Am 29.05.2020 langte eine Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher zwei Bestätigungen der Universität Wien vom 19.04.2018 und vom 25.04.2018 übermittelt wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.05.2020 dem AMS die Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29.05.2020 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.06.2020 der Universität Wien die Beantwortung diverser Fragestellungen – in Entsprechung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - aufgetragen.
- Am 24.06.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 22.06.2020 datiertes Schreiben der Universität Wien ein, in welcher die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2020 gestellten Fragen beantwortet wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.06.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie dem AMS die Fragebeantwortung der Universität Wien vom 22.06.2020 übermittelt.
- Am 25.06.2020 übermittelte das AMS eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.06.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme des AMS vom 25.06.2020 übermittelt.
- Am 07.07.2020 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.07.2020 dem AMS die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.07.2020 übermittelt.
- Am 09.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.08.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme des AMS vom 09.07.2020 übermittelt.
- Am 25.08.2020 langte eine Replik der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.08.2020 dem AMS die Replik der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.08.2020 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.10.2020, W198 2211212-1/25E, die Beschwerde
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.21. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.10.2020, , W198 2211212-1/25E, die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.11.2020 wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.01.2022, Ra 2020/08/0174-7, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 25.07.2011 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen – unstrittig – im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer absolvierte ab 01.10.2012 das Bakkalaureat-Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien. Er hat dem AMS dieses Studium erst am 11.01.2016 gemeldet. Vom AMS wurde jedoch in weiterer Folge für dieses Studium rückwirkend geprüft, ob die Ausnahmegenehmigung des § 12 Abs. 4 AlVG vorlag, was damals der Fall war, zumal der Beschwerdeführer von 2007 bis 2011 bei der Österreichischen Post AG vollversichert beschäftigt war und dadurch genug Anwartschaftszeiten vorlagen, sodass seitens des AMS im Nachhinein die Ausnahmegenehmigung des § 12 Abs. 4 AlVG erteilt wurde. Der Beschwerdeführer absolvierte ab 01.10.2012 das Bakkalaureat-Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien. Er hat dem AMS dieses Studium erst am 11.01.2016 gemeldet. Vom AMS wurde jedoch in weiterer Folge für dieses Studium rückwirkend geprüft, ob die Ausnahmegenehmigung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorlag, was damals der Fall war, zumal der Beschwerdeführer von 2007 bis 2011 bei der Österreichischen Post AG vollversichert beschäftigt war und dadurch genug Anwartschaftszeiten vorlagen, sodass seitens des AMS im Nachhinein die Ausnahmegenehmigung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erteilt wurde. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.03.2016 bis 20.03.2018 ordentlicher Hörer im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften an der Universität Wien. Am 20.03.2018 hat der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften beendet. Er hat in diesem Studium keine Leistungen erbracht und keine Prüfungen abgelegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften nur deshalb beantragt hat, um eine in seinem Erststudium (Publizistik- und Kommunikationswissenschaften) anrechenbare Lehrveranstaltung absolvieren zu können. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium , Theater-, Film- und Medienwissenschaften nur deshalb beantragt hat, um eine in seinem Erststudium (Publizistik- und Kommunikationswissenschaften) anrechenbare Lehrveranstaltung absolvieren zu können.
- Beweiswürdigung: Die Absolvierung des Bakkalaureat-Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften ab 01.10.2012 ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass für dieses Studium die Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt war. Die Absolvierung des Bakkalaureat-Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaften ab 01.10.2012 ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass für dieses Studium die Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt war. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2016 bis 20.03.2018 ordentlicher Hörer im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften war, ergibt sich aus dem vorgelegten Studienblatt der Universität Wien. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften keine Leistungen erbracht und keine Prüfungen abgelegt hat, ergibt sich aus der Bestätigung der Universität Wien vom 25.04.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften nur deshalb beantragt hat, um eine in seinem Erststudium (Publizistik- und Kommunikationswissenschaften) anrechenbare Lehrveranstaltung absolvieren zu können, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. So hat er im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend angegeben, dass er lediglich eine einzelne Lehrveranstaltung aus der Studienrichtung Theater-, Film- und Medienwissenschaften zum Zweck der Anrechnung auf sein Erststudium absolvieren wollte. Aus der im Akt befindlichen Stellungnahme der Universität Wien vom 22.06.2020 geht hervor, dass die Zulassung zum Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften zwar für die Absolvierung der Lehrveranstaltung nicht notwendig gewesen wäre; die Universität Wien bestätigte in derselben Stellungnahme aber auch, dass die Absolvierung von Wahlfächern zwischen den Studien Publizistik- und Kommunikationswissenschaften einerseits sowie Theater-, Film- und Medienwissenschaften andererseits „sehr üblich“ sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher als glaubhaft anzusehen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 7i
Vm § 12 AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit liegt
§ 12Abs. 3 lit f Al
VG während jener Zeiten nicht vor, in denen der Antragsteller in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Arbeitslosigkeit liegt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG während jener Zeiten nicht vor, in denen der Antragsteller in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Arbeitslosigkeit trotz Absolvierens einer Ausbildung ist
der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder für Personen, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfüllen.Arbeitslosigkeit trotz Absolvierens einer Ausbildung ist
der Ausnahmeregelung des , Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfüllen. Bei der Geltendmachung des Fortbezuges von Arbeitslosengeld (§ 19 AlVG) während einer Ausbildung liegt Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist, 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können (vgl VwGH
- 2010, 2008/08/0150). Die Rahmenfrist ist ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezuges zu berechnen. Bei der Geltendmachung des Fortbezuges von Arbeitslosengeld (Paragraph 19, AlVG) während einer Ausbildung liegt Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn innerhalb der allenfalls (nicht jedoch um Ausbildungszeiten) erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist, 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden können vergleiche VwGH
- 2010, 2008/08/0150). Die Rahmenfrist ist ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fortbezuges zu berechnen. Bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzung des § 14 AlVG. Wenn somit während einer (allenfalls nach Unterbrechung fortgesetzten) Ausbildung (z.B. Studium) bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wurde, ist im Falle einer wiederholten Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosigkeit schon dann gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Jugendanwartschaft (§ 14 Abs 1 zweiter Satz AlVG) oder die "kurze" Anwartschaft (§ 14 Abs 2 AlVG) erfüllt ist. Bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 14, AlVG. Wenn somit während einer (allenfalls nach Unterbrechung fortgesetzten) Ausbildung (z.B. Studium) bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wurde, ist im Falle einer wiederholten Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosigkeit schon dann gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Jugendanwartschaft (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG) oder die "kurze" Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG) erfüllt ist. Handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Ausbildung, sondern wird eine neue Ausbildung begonnen, ist wiederum die Erfüllung der "langen" Anwartschaft erforderlich. Nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Zulassung erfolgt ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher die auszubildende Person an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme der Studierenden durch die Ausbildung führt. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht somit darin, dass die betreffende Person nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. nochmals VwGH 29.1.2014, 2012/08/0265, mwN). Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG schließt schon die Zulassung als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Zulassung erfolgt ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher die auszubildende Person an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme der Studierenden durch die Ausbildung führt. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG besteht somit darin, dass die betreffende Person nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach Paragraph 7, AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9 bis Paragraph 11, AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat vergleiche nochmals VwGH 29.1.2014, 2012/08/0265, mwN). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer für zwei Studien als ordentlicher Hörer zugelassen. Für das seit dem 01.10.2012 betriebene Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft war - unstrittig - auf Grund der bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Notstandshilfe während der Ausbildung erfüllten „großen Anwartschaft“ (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG) die Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand auch im Hinblick auf das am 01.03.2016 inskribierte Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft - neuerlich - erfüllt werden mussten. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer für zwei Studien als ordentlicher Hörer zugelassen. Für das seit dem 01.10.2012 betriebene Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft war - unstrittig - auf Grund der bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Notstandshilfe während der Ausbildung erfüllten „großen Anwartschaft“ (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG) die Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand auch im Hinblick auf das am 01.03.2016 inskribierte Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft - neuerlich - erfüllt werden mussten. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften nur deshalb beantragt, um eine in seinem Erststudium (Publizistik- und Kommunikationswissenschaften) anrechenbare Lehrveranstaltung absolvieren zu können. Eine neue Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG wird nämlich jedenfalls allein dadurch noch nicht begonnen, dass einzelne Lehrveranstaltungen aus einer anderen Studienrichtung zum Zweck der Anrechnung (vgl. § 78 UG) auf das Erststudium absolviert werden; dies selbst dann, wenn im Zuge dessen auch eine Zulassung zu diesem Zweitstudium erfolgt. Die Zulassung zum (zweiten) Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften ist daher nicht als neue, zum ursprünglichen Studium hinzutretende und dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehende, Ausbildung zu werten. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften nur deshalb beantragt, um eine in seinem Erststudium (Publizistik- und Kommunikationswissenschaften) anrechenbare Lehrveranstaltung absolvieren zu können. Eine neue Ausbildung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f und Absatz 4, AlVG wird nämlich jedenfalls allein dadurch noch nicht begonnen, dass einzelne Lehrveranstaltungen aus einer anderen Studienrichtung zum Zweck der Anrechnung vergleiche , Paragraph 78, UG) auf das Erststudium absolviert werden; dies selbst dann, wenn im Zuge dessen auch eine Zulassung zu diesem Zweitstudium erfolgt. Die Zulassung zum (zweiten) Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften ist daher nicht als neue, zum ursprünglichen Studium hinzutretende und dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehende, Ausbildung zu werten. Da es sich bei der Zulassung zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften sohin nicht um eine neue Ausbildung handelt, hat die belangte Behörde zu Unrecht den Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 02.03.2016 bis 08.03.2016, 03.04.2016 bis 07.10.2016 und 10.10.2016 bis 26.02.2018 widerrufen und erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2211212.1.00