RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW208 2249918-1 Spruch, W208 2249918-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache BENGALISCH und wurde von der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 27.05.2021 für Dolmetscherleistungen bei einer im Polizeianhaltezentrum in XXXX durchgeführten Vernehmung herangezogen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache BENGALISCH und wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 27.05.2021 für Dolmetscherleistungen bei einer im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 durchgeführten Vernehmung herangezogen.
- Das dabei vom BF am 27.05.2021 vor Ort erstellte und unterzeichnete Beiblatt „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ (in welchem zu den jeweiligen Vernehmungen in einer Tabelle, der Name der einvernommenen Personen, die Geschäftszahlen, die Uhrzeiten und die Seitenzahl bzw die Schriftzeichenanzahl der jeweiligen Niederschriften vermerkt sind) ist am unteren Rand mit dem handschriftlichen Passus des BF „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“ versehen. Eine gegliederte Aufstellung der einzelnen Dolmetschleistungen samt den sich entsprechend aus den Tarifen ergebenden Gebühren wurde nicht vorgelegt.
- Der von der belangten Behörde daraufhin dem BF ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF in dieser Dienststelle am 27.05.2021 für vier Amtshandlungen zwischen 13:20 Uhr und 16:20 Uhr erforderlich war.
- Mit E-Mail vom 11.06.2021 ersuchte der BF um Freischaltung seiner Leistungen vom 27.05.2021 im Dolmetschregister und brachte vor, er habe am Tag davor (10.06.2021) Schwierigkeiten zum Zugang und technische Probleme gehabt und die Dolmetschabrechnungen für den 27.05.2021 nicht erledigen können. Zudem habe er eine Leistung vom 27.05.20121 erst am 01.06.2021 bestätigt und signiert erhalten. In dem am selben Tag erhaltenen Antwort-Mail der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass der Geschäftsfall vom 27.05.2021 freigeschaltet sei und der BF seine Gebührennote vor Mitternacht zu erstellen habe.
- Am 23.06.2021 legte der BF seine Gebührennote, Nr. 10/LPDB/2021, datiert mit 23.06.2021 (per E-Mail eingebracht am 23.06.2021, postalisch eingelangt am 29.06.2021), über insgesamt € 405,40 vor und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme, aus der im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Da im Dolmetschregister die Gebührennote nur 14 Tage nach Leistungsdatum erstellbar sei, habe er bezüglich seiner Dolmetschleistung vom 27.05.2021 nun eine manuelle Dolmetschgebührennote geschrieben und bringe diese hiermit via E-Mail und postalisch ein. Da er bereits am 27.05.2021, also an seinem Leistungsdatum, die Gebühren gemäß GebAG geltend gemacht habe, würde er hiermit seine Kostennote als Nachreichung einbringen. Am Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ seien die relevanten Daten hinsichtlich der Einvernahmen schriftlich festgehalten und werde dieses als Beweismittel eingebracht.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.08.2021 wurde der am 29.06.2021 eingebrachte gebührenrechtliche Antrag (Gebührennote Nr. 10/LPDB/2021) des BF, gemäß § 53a Abs 1 letzter Satz und § 53b AVG sowie §§ 38 Abs 1 und § 53 Abs 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.08.2021 wurde der am 29.06.2021 eingebrachte gebührenrechtliche Antrag (Gebührennote Nr. 10/LPDB/2021) des BF, gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 53 b, AVG sowie Paragraphen 38, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der gegenständliche Gebührenantrag betreffend die Dolmetschleistungen vom 27.05.201 erst am 29.06.2021 und damit nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist gemäß § 38 Abs 1 GebAG (spätestens am 10.06.2021) eingebracht wurde und der BF daher seinen Gebührenanspruch verloren habe. Daher habe der Antrag des BF zurückgewiesen werden müssen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der gegenständliche Gebührenantrag betreffend die Dolmetschleistungen vom 27.05.201 erst am 29.06.2021 und damit nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG (spätestens am 10.06.2021) eingebracht wurde und der BF daher seinen Gebührenanspruch verloren habe. Daher habe der Antrag des BF zurückgewiesen werden müssen.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.08.2021) richtet sich die am 27.09.2021 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 29.06.2021, Nr. 10/LPDB/2021, beantragte. Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde würde überhaupt nicht auf die Stellungnahme des BF eingehen, welche er als Beilage zu seinem eingebrachten Gebührenantrag angehängt hätte. Darin habe er festgehalten, dass er bereits am 27.05.2021, somit am Leistungsdatum, die Gebühren gemäß GebAG geltend gemacht habe und nunmehr die Kostennote nachreiche. Als Beweismittel habe er das Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ beigelegt, worin er schriftlich „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“ vermerkt habe. Da er somit rechtzeitig im Sinne von § 38 GebAG seine Gebühren geltend gemacht habe, dürfe sein nachgereichter Antrag nicht zurückgewiesen werden. In § 38 GebAG werde die Geltendmachung der Gebühren innerhalb von 14 Tagen konstatiert. Gegenständlich habe er die Gebühren am 27.05.2021 geltend gemacht, die Kostennote habe er zu der fristgerechten Geltendmachung am 27.05.2021 nachgereicht. Festhalten wolle er auch, dass ihn der Stv. Büroleiter der LPD XXXX ( XXXX ) am 20.08.2021 telefonisch in dieser Angelegenheit kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass die Geltendmachung des BF nicht genüge. Darauf habe der BF dargelegt, dass es vor dem Bundesverwaltungsgericht üblich sei, im Einvernahmeprotokoll bei Dolmetschungleistungen die Beantragung und Geltendmachung der Gebühren als Dolmetscher zu vermerken und die Gebührennote dann auch 14 Tage nach Leistungsdatum einzubringen. Da diesen Gebührennoten stattgegeben werde, habe die belangte Behörde offensichtlich eine falsche rechtliche Interpretation von § 38 GebAG, weshalb der gegenständliche Zurückweisungsbescheid rechtswidrig sei. Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde würde überhaupt nicht auf die Stellungnahme des BF eingehen, welche er als Beilage zu seinem eingebrachten Gebührenantrag angehängt hätte. Darin habe er festgehalten, dass er bereits am 27.05.2021, somit am Leistungsdatum, die Gebühren gemäß GebAG geltend gemacht habe und nunmehr die Kostennote nachreiche. Als Beweismittel habe er das Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ beigelegt, worin er schriftlich „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“ vermerkt habe. Da er somit rechtzeitig im Sinne von Paragraph 38, GebAG seine Gebühren geltend gemacht habe, dürfe sein nachgereichter Antrag nicht zurückgewiesen werden. In Paragraph 38, GebAG werde die Geltendmachung der Gebühren innerhalb von 14 Tagen konstatiert. Gegenständlich habe er die Gebühren am 27.05.2021 geltend gemacht, die Kostennote habe er zu der fristgerechten Geltendmachung am 27.05.2021 nachgereicht. Festhalten wolle er auch, dass ihn der Stv. Büroleiter der LPD römisch 40 ( römisch 40 ) am 20.08.2021 telefonisch in dieser Angelegenheit kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass die Geltendmachung des BF nicht genüge. Darauf habe der BF dargelegt, dass es vor dem Bundesverwaltungsgericht üblich sei, im Einvernahmeprotokoll bei Dolmetschungleistungen die Beantragung und Geltendmachung der Gebühren als Dolmetscher zu vermerken und die Gebührennote dann auch 14 Tage nach Leistungsdatum einzubringen. Da diesen Gebührennoten stattgegeben werde, habe die belangte Behörde offensichtlich eine falsche rechtliche Interpretation von Paragraph 38, GebAG, weshalb der gegenständliche Zurückweisungsbescheid rechtswidrig sei.
- Mit am 27.12.2021 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie unter einer ausführlichen Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- – I.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
- – römisch eins.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF die Gebührennote für seine am 27.05.2021 bei der belangten Behörde erbrachten Dolmetschleistungen am 23.06.2021 – und damit erst nach 27 Tagen – eingebracht hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote Nr. 10/LPDB/
- Dass der BF seine Gebührennote erst am 23.06.2021 eingebracht hat, wird von ihm nicht bestritten, er beruft sich jedoch darauf, dass er die Gebühren bereits am Tag seiner Leistungen, dem 27.05.2021, durch Anfügen des Vermerks „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“ auf dem Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ rechtzeitig geltend gemacht habe. Der BF bringt auch keinen technischen Fehler im Einbringungssystem des Dolmetschregisters vor. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF in der unter I.
- dargestellten E-Mail Korrespondenz zwar anführt, er habe technische Probleme gehabt. Diese werden im Beschwerdeverfahren von ihm jedoch nicht mehr näher ins Treffen geführt und hat sich auch kein begründeter Verdacht ergeben, dass ein allfälliger Fehler im System die rechtzeitige Einbringung verhindert habe. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus der E-Mail Korrespondenz vom 11.06.2021 hervorgeht, dass der BF erst am 10.06.2021 – und somit am letzten Tag der 14-tägigen Frist überhaupt versucht hat, seine Gebührennote einzubringen. Außerdem hätte er andere ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten (zB Postweg) nutzen können, um seine Gebührennote rechtzeitig einzureichen, zumal keine Verpflichtung zur Übermittlung der Gebührennote ausschließlich mittels Dolmetschregister besteht. Der BF bringt auch keinen technischen Fehler im Einbringungssystem des Dolmetschregisters vor. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF in der unter römisch eins.
- dargestellten E-Mail Korrespondenz zwar anführt, er habe technische Probleme gehabt. Diese werden im Beschwerdeverfahren von ihm jedoch nicht mehr näher ins Treffen geführt und hat sich auch kein begründeter Verdacht ergeben, dass ein allfälliger Fehler im System die rechtzeitige Einbringung verhindert habe. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus der E-Mail Korrespondenz vom 11.06.2021 hervorgeht, dass der BF erst am 10.06.2021 – und somit am letzten Tag der 14-tägigen Frist überhaupt versucht hat, seine Gebührennote einzubringen. Außerdem hätte er andere ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten (zB Postweg) nutzen können, um seine Gebührennote rechtzeitig einzureichen, zumal keine Verpflichtung zur Übermittlung der Gebührennote ausschließlich mittels Dolmetschregister besteht. Der Ansicht des BF, wonach die oben genannte „Geltendmachung“ am Schriftstück der „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ als rechtzeitig iSd § 38 GebAG anzusehen ist, kann nicht gefolgt werden und ist für den BF mit seinem diesbezüglichen Argument, wonach dies bereits in anderen Fällen Verwaltungspraxis sei und als rechtzeitig gewertet werde, nichts gewonnen (mehr dazu unter 3.3.).Der Ansicht des BF, wonach die oben genannte „Geltendmachung“ am Schriftstück der „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ als rechtzeitig iSd Paragraph 38, GebAG anzusehen ist, kann nicht gefolgt werden und ist für den BF mit seinem diesbezüglichen Argument, wonach dies bereits in anderen Fällen Verwaltungspraxis sei und als rechtzeitig gewertet werde, nichts gewonnen (mehr dazu unter 3.3.). Die Einreichung der Gebührennote des BF erweist sich daher aus den vorgebrachten Gründen als verspätet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- , Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: Gemäß § 53 Abs 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Nach Z 1 sind für die Zwecke des § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.Nach Ziffer eins, sind für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten. Nach Z 2 ist § 38 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Nach Ziffer 2, ist Paragraph 38, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. "Geltendmachung der Gebühr § 38.
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Paragraph 38,
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. In sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 1 GebAG hat somit der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht (der Behörde), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat somit der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht (der Behörde), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Gebühr gemäß § 38 Abs 1 GebAG erlischt der Gebührenanspruch, wenn dieser nicht innerhalb der Frist bei der Behörde geltend gemacht wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027; 08.06.2005, Zl 2002/03/0076).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG erlischt der Gebührenanspruch, wenn dieser nicht innerhalb der Frist bei der Behörde geltend gemacht wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027; 08.06.2005, Zl 2002/03/0076). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit am 27.05.2021, bei sonstigen Verlust, die Gebühr geltend zu machen hatte. Die Frist endete daher am 10.06.
- Der BF machte seine Gebühr jedoch erst am 23.06.2021 und somit verspätet geltend. In der Beschwerde bestreitet der BF auch nicht, dass er seine Gebührennote erst am 23.06.2021 eingebracht hat, beruft sich jedoch auf die angeblich rechtzeitige „Geltendmachung“ durch Anfügen eines Vermerks „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“ auf dem Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ am Tag seiner Leistungserbringung. Diesem Vorbringen kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: § 38 GebAG sieht eine ausdrückliche Frist von 14 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Geltendmachung der Gebühr unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei sonstigem Verlust des Anspruches vor. Damit ist eine Anführung der jeweiligen Leistungen bzw Kostenteile aufgegliedert nach den anhand der jeweiligen Tarife errechneten einzelnen Gebührenbestandteilen gemeint. Dieser Voraussetzung hat der BF erst mittels genannter Gebührennote, Nr. 10/LPDB/2021, am 23.06.2021 entsprochen.Paragraph 38, GebAG sieht eine ausdrückliche Frist von 14 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Geltendmachung der Gebühr unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei sonstigem Verlust des Anspruches vor. Damit ist eine Anführung der jeweiligen Leistungen bzw Kostenteile aufgegliedert nach den anhand der jeweiligen Tarife errechneten einzelnen Gebührenbestandteilen gemeint. Dieser Voraussetzung hat der BF erst mittels genannter Gebührennote, Nr. 10/LPDB/2021, am 23.06.2021 entsprochen. Das vom BF als Argument ins Treffen geführte Anfügen eines einfachen Vermerks „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“, auf einem bei seiner Leistungserbringung erstellten Schriftstück und damit eine lediglich pauschale Geltendmachung des Anspruchs, erfüllt hingegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Geltendmachung nach § 38 GebAG (vgl den VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282, hinsichtlich der Abrechnung eines Sachverständigen, wonach die Vorlage einer „Honorarnote“ verpflichtend ist) und ist damit nicht geeignet die fristgerechte Vorlage einer solchen Gebührennote zu ersetzen. Dass am Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ einzelne Daten der Einvernahmen ersichtlich sind, ändert daran nichts, zumal dieses Schriftstück dadurch keinen (nicht einmal einen „nur“ mangelhaften) Gebührenantrag darstellt. Der Gebührenantrag (die Kostennote) kann auch nicht – wie vom BF behauptet – außerhalb der Frist „nachgereicht“ werden.Das vom BF als Argument ins Treffen geführte Anfügen eines einfachen Vermerks „Geb gem. GebAG geltend gemacht, Kostennote wird nachgereicht.“, auf einem bei seiner Leistungserbringung erstellten Schriftstück und damit eine lediglich pauschale Geltendmachung des Anspruchs, erfüllt hingegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Geltendmachung nach Paragraph 38, GebAG vergleiche den VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282, hinsichtlich der Abrechnung eines Sachverständigen, wonach die Vorlage einer „Honorarnote“ verpflichtend ist) und ist damit nicht geeignet die fristgerechte Vorlage einer solchen Gebührennote zu ersetzen. Dass am Schriftstück „Ausfüllhilfe Dolmetscher“ einzelne Daten der Einvernahmen ersichtlich sind, ändert daran nichts, zumal dieses Schriftstück dadurch keinen (nicht einmal einen „nur“ mangelhaften) Gebührenantrag darstellt. Der Gebührenantrag (die Kostennote) kann auch nicht – wie vom BF behauptet – außerhalb der Frist „nachgereicht“ werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der gegenständliche Sachverhalt keinem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG zugänglich war, zumal dies die Einbringung eines fristgerechten Gebührenantrages (der gegenständlich eben gerade nicht vorliegt) voraussetzt und Gegenstand der Nachreichung nur etwaige unzureichende Aufgliederungen, mangelnde Nachweise, oä. sein können, die bei einem bereits vorgelegten Antrag verbesserungsfähig sind (vgl VwGH 24.04.2003, 2003/07/0027, 14.07.2006, 2005/02/0171).Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der gegenständliche Sachverhalt keinem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich war, zumal dies die Einbringung eines fristgerechten Gebührenantrages (der gegenständlich eben gerade nicht vorliegt) voraussetzt und Gegenstand der Nachreichung nur etwaige unzureichende Aufgliederungen, mangelnde Nachweise, oä. sein können, die bei einem bereits vorgelegten Antrag verbesserungsfähig sind vergleiche VwGH 24.04.2003, 2003/07/0027, 14.07.2006, 2005/02/0171). Wie oben bereits ausgeführt, hat der BF den Antrag auf Bestimmung der Gebühr für seine Dolmetscherleistungen am 27.05.2021 (seine Kostennote) nachweislich erst am 23.06.2021 gestellt. Damit hat er die gesetzlich normierte Frist um 27 Tage überschritten. Daran ändert auch das Vorbringen des BF, wonach es angeblich bisherige Verwaltungspraxis gewesen sei, bereits im Einvernahmeprotokoll bei Dolmetschleistungen die Beantragung und Geltendmachung der Gebühren als Dolmetscher zu vermerken und die Gebührennote dann auch 14 Tage nach Leistungsdatum einzubringen. Denn selbst aus einer allenfalls rechtswidrigen Verwaltungspraxis kann sich der BF keinen Rechtsanspruch ableiten (VwGH 22.12.2004, Zl. 2003/12/0222). Überdies muss sich der BF – der regelmäßig als Dolmetscher arbeitet – vorhalten lassen, dass er diesbezüglich fachkundig ist und um die gesetzliche Frist sowie die erforderliche Art der rechtzeitigen Einbringung seiner Gebührennoten Bescheid zu wissen hat. Da der gegenständliche gebührenrechtliche Antrag somit nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr eingebracht wurde, war dieser zu Recht von der belangten Behörde wegen Verspätung zurückzuweisen. 3.
- Im Übrigen haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Im Übrigen haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Zulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.11.2001, 2000/07/0282, hinsichtlich der Abrechnung eines Sachverständigen bereits entschieden, dass die Vorlage einer nachvollziehbaren Honorarnote unter „Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile“ verpflichtend ist. Im Hinblick auf eine Dolmetsch-Abrechnung liegt hingegen keine Entscheidung vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.11.2001, 2000/07/0282, hinsichtlich der Abrechnung eines Sachverständigen bereits entschieden, dass die Vorlage einer nachvollziehbaren Honorarnote unter „Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile“ verpflichtend ist. Im Hinblick auf eine Dolmetsch-Abrechnung liegt hingegen keine Entscheidung vor. Bei Protokollierung der für eine Abrechnung notwendigen Daten (wie hier Beginn und Ende der Übersetzungsleistung und Wartezeiten mit dem Zusatz „Gebühren gemäß GebAG geltend gemacht“ in einer vom Dolmetscher unterschriebenen Ausfüllhilfe) innerhalb der Frist, und Vorliegen der Wohnadresse des Dolmetschers (woraus sich die notwendige Reisezeit ergibt) könnte man davon ausgehen, dass ein (zumindest verbesserungsfähiger) Antrag vorliegt. Im konkreten Fall, hat der Dolmetscher aber ausdrücklich zusätzlich angeführt, „Kostennote wird nachgereicht“, sodass gerade nicht von einem Antrag ausgegangen werden konnte und die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2249918.1.00