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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW218 1424020-2 Spruch, W218 1424020-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 17.08.2011 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, verheiratet, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Er habe Afghanistan bereits vor 28 Jahren mit seinen Eltern verlassen und lebte seitdem in Pakistan.
  3. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 17.08.2011 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, verheiratet, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis und am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Er habe Afghanistan bereits vor 28 Jahren mit seinen Eltern verlassen und lebte seitdem in Pakistan.
  4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX geboren worden sei. Er sei Paschtune und gehöre dem Clan XXXX an, dessen Clanführer sein Vater sei. Er sei mit 8 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, da sein Vater mit der Regierung Probleme gehabt habe, da er damals den Taliban geholfen habe. Er habe 9 Jahre lang eine Privatschule besucht und dann begonnen, mit Kleidung zu handeln.
  5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 geboren worden sei. Er sei Paschtune und gehöre dem Clan römisch 40 an, dessen Clanführer sein Vater sei. Er sei mit 8 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, da sein Vater mit der Regierung Probleme gehabt habe, da er damals den Taliban geholfen habe. Er habe 9 Jahre lang eine Privatschule besucht und dann begonnen, mit Kleidung zu handeln.
  6. Mit Bescheid vom 9.1.2012, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).
  7. Mit Bescheid vom 9.1.2012, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.
  11. Mit Schreiben vom 12.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.04.2015 erteilte die belangte Behörde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.03.2017.
  12. Mit Schreiben vom 12.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.04.2015 erteilte die belangte Behörde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 25.03.
  13. Mit Schreiben vom 07.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 03.04.2017 erteilte die belangte Behörde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.03.2019.
  14. Mit Schreiben vom 07.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 03.04.2017 erteilte die belangte Behörde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 25.03.
  15. Mit Schreiben vom 25.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 26.03.2019 erteilte die belangte Behörde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.03.2021.
  16. Mit Schreiben vom 25.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 26.03.2019 erteilte die belangte Behörde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 25.03.
  17. Mit Schreiben vom 11.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  18. Mit Bescheid vom 30.03.2021 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre.
  19. Mit Bescheid vom 30.03.2021 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre.
  20. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Bescheid insoweit beschwert sei, als ihm nicht von Amstwegen ein Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 12 NAG erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Magistrat Linz einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe über eine seitens des Magistrats Linz eingebrachte Revision entschieden, dass das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren vorgebracht, dass ihm aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne, dass er die Integrationsvereinbarung hinsichtlich des Moduls 1 oder 2 erfüllen könne. Durch einen Amtsarzt sei ihm ein entsprechender Gesundheitszustand attestiert worden. Er könne allerdings seinen Lebensunterhalt als Abwäscher in einem Gastwirtschaftbetrieb bestreiten.
  21. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Bescheid insoweit beschwert sei, als ihm nicht von Amstwegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Magistrat Linz einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe über eine seitens des Magistrats Linz eingebrachte Revision entschieden, dass das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren vorgebracht, dass ihm aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne, dass er die Integrationsvereinbarung hinsichtlich des Moduls 1 oder 2 erfüllen könne. Durch einen Amtsarzt sei ihm ein entsprechender Gesundheitszustand attestiert worden. Er könne allerdings seinen Lebensunterhalt als Abwäscher in einem Gastwirtschaftbetrieb bestreiten.
  22. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W175 abgenommen und der Gerichtsabteilung W218 neu zugewiesen, wo diese am 20.12.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer erstmals der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer erstmals der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde aufgrund der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, zuletzt mit Antrag vom 11.03.2021, bereits viermal verlängert, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre.Die Aufenthaltsberechtigung wurde aufgrund der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, zuletzt mit Antrag vom 11.03.2021, bereits viermal verlängert, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 11.03.2021 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021 vollinhaltlich entsprochen. Daher liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht vor.
  24. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
  25. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits nicht (mehr), ist diese zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird das Rechtsmittel gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits nicht (mehr), ist diese zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird das Rechtsmittel gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt vergleiche VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). Dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 11.03.2021 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021 vollinhaltlich entsprochen. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht (vgl. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht vergleiche VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Die gegenständliche Beschwerde war daher auf Grund der fehlenden Prozessvoraussetzung der Beschwer mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.1424020.2.00

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