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{'item': 'W261 2210402-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW261 2210402-1 SpruchW261 2210402-1/34E, W261 2210402-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 27.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom 27.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte nach gemeinsamer Einreise mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und vier Enkelkindern am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs sei. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie und ihre Familie aufgrund ihres Glaubens von den Taliban verfolgt worden seien. Ihre Schwiegertochter sei vor ca. einem Jahr von den Taliban auf der Straße sexuell belästigt worden. Ihr Ehemann sei vor ca. zwei Jahren von den Taliban erschossen worden. Sie seien von den Taliban aufgefordert worden, ihren Glauben zu konvertieren. Ansonsten hätten sie gedroht, sie alle umzubringen. Deshalb hätten sie alle das Land verlassen.
  2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 15.05.2018 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Sie sei in XXXX geboren und habe zuletzt in Kandahar gelebt. Sie habe keine Schule besucht und selbst nicht gearbeitet, sondern sei von ihrem Ehemann versorgt worden. Dieser habe ein Haushaltswarengeschäft geführt und zwei Lagerhäuser besessen. Ihr Mann sei ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise verstorben. Sie habe einen Sohn und eine Tochter. Ihre Tochter sei verheiratet und lebe in Afghanistan, zu dieser habe sie keinen Kontakt. Ihr Sohn, dessen Ehefrau und deren vier Kinder seien zusammen mit ihr ausgereist und würden in Österreich leben. Sonst habe sie in Afghanistan keine Angehörigen mehr. Sie sei zuckerkrank und stehe in ärztlicher Behandlung. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und Integrationsunterlagen vor.
  3. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 15.05.2018 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Sie sei in römisch 40 geboren und habe zuletzt in Kandahar gelebt. Sie habe keine Schule besucht und selbst nicht gearbeitet, sondern sei von ihrem Ehemann versorgt worden. Dieser habe ein Haushaltswarengeschäft geführt und zwei Lagerhäuser besessen. Ihr Mann sei ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise verstorben. Sie habe einen Sohn und eine Tochter. Ihre Tochter sei verheiratet und lebe in Afghanistan, zu dieser habe sie keinen Kontakt. Ihr Sohn, dessen Ehefrau und deren vier Kinder seien zusammen mit ihr ausgereist und würden in Österreich leben. Sonst habe sie in Afghanistan keine Angehörigen mehr. Sie sei zuckerkrank und stehe in ärztlicher Behandlung. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und Integrationsunterlagen vor. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe Afghanistan verlassen, weil sie Gefahr um ihre Religion und ihre Würde und Keuschheit gehabt habe. Es sei sehr gefährlich dort gewesen, sie hätten nicht vor das Haus gedurft. Wenn sie vor dem Haus gewesen sei, sei sie mit Steinen gegen die Stirn geschlagen worden. Die hätten sie „Kafir“ genannt. Sie seien aufgefordert worden, Moslem zu werden und den Koran zu lesen. Ihre Kinder seien an den Haaren gezogen und gedemütigt worden. Ihr Mann sei von den Taliban umgebracht worden. Er sei am Nachhauseweg mit zwei Kugeln erschossen worden. Die Täter seien vier Leute auf Motorrädern mit verhüllten Gesichtern gewesen. Ihre Schwiegertochter sei auch attackiert worden, als sie mit ihrem Sohn und einer Enkelin zum Sikh-Tempel gegangen sei. Drei Leute seien gekommen, einer habe in die Luft geschossen und die beiden anderen hätten sie an der Hand und am Bauch angefasst und mitnehmen wollen. Sie hätten gesagt, dass sie Moslem werden und sie heiraten müssen. Ihr Sohn sei mit dem Gewehr geschlagen worden. Erst als viele Leute aus dem Tempel herausgekommen seien, seien die Taliban weggerannt. Das Wohnen zuhause sei wie im Gefängnis gewesen. Sie hätten Angst um ihr Leben und ihre Religion gehabt. Ihr Mann sei am 05.10.2014 umgebracht worden und eineinhalb Monate später sei der Vorfall mit ihrer Schwiegertochter gewesen. Danach habe der Schwiegervater ihres Sohnes gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. Die Beschwerdeführerin sei nicht direkt bedroht worden, aber wenn sie hinausgegangen sei, sei sie mit Steinen geschlagen worden. Am Anfang sei es nicht so schlimm gewesen, aber seit die Taliban ins Land gekommen seien sei es immer schlimmer geworden. Es sei sehr schwer für nichtmuslimische Personen gewesen, alle in Afghanistan würden die Sikh und Hindus hassen.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Eine von ihr angegebene versuchte Entführung ihrer Schwiegertochter durch die Taliban sowie den Tod ihres Ehemannes durch die Taliban habe sie nicht glaubhaft machen können. Eine konkrete, asylrelevante Bedrohung maßgeblicher Intensität habe sie nicht angegeben und habe auch nicht festgestellt werden können. Auch aus sonstigen Gründen sei sie in ihrem Heimatland Afghanistan keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Weiters bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Durch ihre Abschiebung im erweiterten Familienverband würde sie nicht in ihren Rechtem gemäß Art. 2 oder 3 EMRK verletzt werden. Ihre ursprüngliche Heimatprovinz Kandahar zähle zu den volatilen Provinzen Afghanistans, allerdings stehe ihr eine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in den Großstädten des Landes, z. B. Kabul, zur Verfügung. Kabul verfüge auch über Schulen für Sikhs und somit könnten ihre minderjährigen Enkelkinder dort eine Schulbildung erhalten. Die Beschwerdeführerin sei eine volljährige, gesunde und arbeitsfähige Frau. Sie habe durch die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes und ihres Sohnes den Lebensunterhalt für sich und ihre gesamte Familie sichern können. Im Zuge ihrer Rückkehr nach Afghanistan könne sie bzw. ihr Sohn wieder auf ihr soziales Netzwerk zurückgreifen und wieder eine Arbeit als Lebensmittelhändler – oder auch jede andere berufliche Tätigkeit – aufnehmen, um wiederum den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Eine von ihr angegebene versuchte Entführung ihrer Schwiegertochter durch die Taliban sowie den Tod ihres Ehemannes durch die Taliban habe sie nicht glaubhaft machen können. Eine konkrete, asylrelevante Bedrohung maßgeblicher Intensität habe sie nicht angegeben und habe auch nicht festgestellt werden können. Auch aus sonstigen Gründen sei sie in ihrem Heimatland Afghanistan keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Weiters bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Durch ihre Abschiebung im erweiterten Familienverband würde sie nicht in ihren Rechtem gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK verletzt werden. Ihre ursprüngliche Heimatprovinz Kandahar zähle zu den volatilen Provinzen Afghanistans, allerdings stehe ihr eine zumutbare innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in den Großstädten des Landes, z. B. Kabul, zur Verfügung. Kabul verfüge auch über Schulen für Sikhs und somit könnten ihre minderjährigen Enkelkinder dort eine Schulbildung erhalten. Die Beschwerdeführerin sei eine volljährige, gesunde und arbeitsfähige Frau. Sie habe durch die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes und ihres Sohnes den Lebensunterhalt für sich und ihre gesamte Familie sichern können. Im Zuge ihrer Rückkehr nach Afghanistan könne sie bzw. ihr Sohn wieder auf ihr soziales Netzwerk zurückgreifen und wieder eine Arbeit als Lebensmittelhändler – oder auch jede andere berufliche Tätigkeit – aufnehmen, um wiederum den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen.
  6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 22.11.2018 durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge dessen einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerdeführerin habe die sie betreffende Gefahrenlage detailliert in der behördlichen Einvernahme geschildert. Die belangte Behörde habe diese Angelegenheit zu wenig gewürdigt. Zur Entführung der Schwiegertochter werde auf die Beschwerde des Sohnes und der Schwiegertochter verwiesen. Einen vermeintlichen Widerspruch betreffend den Todeszeitpunkt ihres Ehemannes stütze die Behörde auf Angaben in der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die belangte Behörde habe auch kaum berücksichtigt, dass der ermordete Ehemann der Beschwerdeführerin ein wohlhabender Mann aus der religiösen Minderheit der Sikhs gewesen sei. Ihr und ihrer Familie sei es in Afghanistan finanziell gut gegangen. Vermutlich sei ihr Ehemann einerseits aus diesem Grund ermordet worden und andererseits, weil er ein Sikh gewesen sei. Aus den Feststellung zur Religionsfreiheit gehe hervor, dass nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, in Afghanistan weiterhin durch das geltende Recht und im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen würden. Die afghanische Regierung schütze religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Sikhs seien sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch „der Beschwerdeführer“ persönlich betroffen gewesen sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung sei daher glaubhaft. Somit würde die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die belangte Behörde habe ihre Situation als alleinstehende Frau und als Sikh-Angehörige nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe in Afghanistan aus Angst kaum das Haus verlassen und ein sehr eingeschränktes Leben geführt. Die Beschwerdeführerin sei glücklich, sich hier in Österreich selbst bilden und Deutsch lernen zu können. Sie habe mit ihrem fortgeschrittenen Alter bereits einen Deutschkurs besucht, obwohl sie keine Schul- oder Berufsbildung habe. Sie wolle nicht mehr in einem Land leben, in dem sich Frauen nicht frei bewegen und ständig könnten und ständig diskriminiert würden. Sie sei seit etwa drei Jahren in Österreich und habe hier eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen Bruch mit den in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen darstellen würde. Die Sicherheitslage in Afghanistan, auch in Kabul, habe sich massiv verschlechtert, weshalb eine Zivilperson bei einer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Mit der Beschwerde wurde eine Integrationsunterlage vorgelegt.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 22.11.2018 durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge dessen einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerdeführerin habe die sie betreffende Gefahrenlage detailliert in der behördlichen Einvernahme geschildert. Die belangte Behörde habe diese Angelegenheit zu wenig gewürdigt. Zur Entführung der Schwiegertochter werde auf die Beschwerde des Sohnes und der Schwiegertochter verwiesen. Einen vermeintlichen Widerspruch betreffend den Todeszeitpunkt ihres Ehemannes stütze die Behörde auf Angaben in der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die belangte Behörde habe auch kaum berücksichtigt, dass der ermordete Ehemann der Beschwerdeführerin ein wohlhabender Mann aus der religiösen Minderheit der Sikhs gewesen sei. Ihr und ihrer Familie sei es in Afghanistan finanziell gut gegangen. Vermutlich sei ihr Ehemann einerseits aus diesem Grund ermordet worden und andererseits, weil er ein Sikh gewesen sei. Aus den Feststellung zur Religionsfreiheit gehe hervor, dass nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, in Afghanistan weiterhin durch das geltende Recht und im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen würden. Die afghanische Regierung schütze religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Sikhs seien sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch „der Beschwerdeführer“ persönlich betroffen gewesen sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung sei daher glaubhaft. Somit würde die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die belangte Behörde habe ihre Situation als alleinstehende Frau und als Sikh-Angehörige nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe in Afghanistan aus Angst kaum das Haus verlassen und ein sehr eingeschränktes Leben geführt. Die Beschwerdeführerin sei glücklich, sich hier in Österreich selbst bilden und Deutsch lernen zu können. Sie habe mit ihrem fortgeschrittenen Alter bereits einen Deutschkurs besucht, obwohl sie keine Schul- oder Berufsbildung habe. Sie wolle nicht mehr in einem Land leben, in dem sich Frauen nicht frei bewegen und ständig könnten und ständig diskriminiert würden. Sie sei seit etwa drei Jahren in Österreich und habe hier eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen Bruch mit den in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen darstellen würde. Die Sicherheitslage in Afghanistan, auch in Kabul, habe sich massiv verschlechtert, weshalb eine Zivilperson bei einer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Mit der Beschwerde wurde eine Integrationsunterlage vorgelegt.
  8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.11.2018 in der Gerichtsabteilung W201 einlangte.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W201 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 07.07.2021 einlangte.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Diese wurde aufgrund von Verständnisschwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit dem Dolmetscher und Zweifeln an ihrer Einvernahmefähigkeit noch vor Beginn der inhaltlichen Befragung auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Muttersprache sei der Sprachzweig Multani der Sprache Punjabi, den der – für die Sprache Punjabi bestellte – Dolmetscher nicht beherrscht. Das Gericht stellte in Aussicht, einen Dolmetscher für die Sprache Punjabi/Multani zu suchen.
  11. Mit Eingabe vom 29.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit, dass die Beschwerdeanträge vollumfänglich aufrecht gehalten würden. Die Rechtsvertretung habe Rücksprache mit dem Sohn der Beschwerdeführerin gehalten, und dieser habe die Dolmetscherin in seiner mündlichen Verhandlung gut verstanden, obwohl diese nur Punjabi und nicht Multani gesprochen habe. Er gehe davon aus, dass auch seine Mutter diese Dolmetscherin gut verstehen würde.
  12. Mit Schreiben vom 03.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den Länderreport 43 des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Lage von Hindus und Sikhs in Afghanistan.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2022 eine weitere mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin – im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi/Moltani – zu ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle ihrer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  14. Mit Eingabe vom 08.02.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich auch aus dem Länderreport 43 ergebe, dass die Volksgruppe der Sikh insgesamt und die Beschwerdeführerin persönlich in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt sei. Insbesondere Frauen würden sich alltäglichen Gefahren ausgesetzt sehen. Das Verlassen des eigenen Hauses sei nur unter Tragen einer Burka möglich. Auch dann sei es aus Sicherheitsgründen erforderlich, dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied begleitet würden, da die Gefahr von Entführungen und Zwangskonversionen alltäglich sei. Nach der Machtergreifung der Taliban sei die aktuelle Sicherheitslage sehr vulnerabel und insbesondere für Minderheiten wie die Sikh erheblich angespannter geworden. Auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergebe sich, dass die Situation der Sikh äußerst prekär sei, wobei darin ausdrücklich festgehalten sei, dass hinsichtlich der Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban noch keine validen Aussagen getroffen werden könnten. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nachvollziehbaren und äußerst glaubwürdigen Angaben selbst unmittelbar aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Glaubenszugehörigkeit der Verfolgung durch tätliche Angriffe (Bewerfen mit Tomaten etc.) sowie Beleidigungen und Beschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und somit einer asylrelevanten persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Daneben würde eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin diese einem „real risk“ im Sinne der Rechtsprechung, der Bedrohung mit einer menschenunwürdigen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen.
  15. Mit Eingabe vom 08.02.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich auch aus dem Länderreport 43 ergebe, dass die Volksgruppe der Sikh insgesamt und die Beschwerdeführerin persönlich in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt sei. Insbesondere Frauen würden sich alltäglichen Gefahren ausgesetzt sehen. Das Verlassen des eigenen Hauses sei nur unter Tragen einer Burka möglich. Auch dann sei es aus Sicherheitsgründen erforderlich, dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied begleitet würden, da die Gefahr von Entführungen und Zwangskonversionen alltäglich sei. Nach der Machtergreifung der Taliban sei die aktuelle Sicherheitslage sehr vulnerabel und insbesondere für Minderheiten wie die Sikh erheblich angespannter geworden. Auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergebe sich, dass die Situation der Sikh äußerst prekär sei, wobei darin ausdrücklich festgehalten sei, dass hinsichtlich der Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban noch keine validen Aussagen getroffen werden könnten. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nachvollziehbaren und äußerst glaubwürdigen Angaben selbst unmittelbar aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Glaubenszugehörigkeit der Verfolgung durch tätliche Angriffe (Bewerfen mit Tomaten etc.) sowie Beleidigungen und Beschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und somit einer asylrelevanten persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Daneben würde eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin diese einem „real risk“ im Sinne der Rechtsprechung, der Bedrohung mit einer menschenunwürdigen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK aussetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe und Religionsgemeinschaft der Sikh. Ihre Muttersprache ist Moltani, ein Dialekt der Sprache Punjabi. Sie versteht auch etwas Paschtu.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe und Religionsgemeinschaft der Sikh. Ihre Muttersprache ist Moltani, ein Dialekt der Sprache Punjabi. Sie versteht auch etwas Paschtu. Sie wurde in XXXX in der Provinz Uruzgan geboren. Ihr Vater hieß XXXX und ihre Mutter hieß XXXX . Beide Eltern sind bereits verstorben. Sie wurde in römisch 40 in der Provinz Uruzgan geboren. Ihr Vater hieß römisch 40 und ihre Mutter hieß römisch 40 . Beide Eltern sind bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin ist nie zur Schule gegangen, sie wurde zuhause unterrichtet. Sie war mit XXXX verheiratet und lebte mit ihrem Mann zunächst in der Provinz Uruzgan, ca. 1972 übersiedelten sie in die Provinz Kandahar. Sie hat in Afghanistan nicht außerhalb des Hauses gearbeitet. Ihr Ehemann wurde am 05.10.2014 getötet. Die Beschwerdeführerin ist nie zur Schule gegangen, sie wurde zuhause unterrichtet. Sie war mit römisch 40 verheiratet und lebte mit ihrem Mann zunächst in der Provinz Uruzgan, ca. 1972 übersiedelten sie in die Provinz Kandahar. Sie hat in Afghanistan nicht außerhalb des Hauses gearbeitet. Ihr Ehemann wurde am 05.10.2014 getötet. Sie hat eine Tochter und einen Sohn. Ihre Tochter ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in XXXX in der Provinz Helmand. Sie hat ca. seit 2004 keinen Kontakt mehr zu ihr.Sie hat eine Tochter und einen Sohn. Ihre Tochter ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in römisch 40 in der Provinz Helmand. Sie hat ca. seit 2004 keinen Kontakt mehr zu ihr. Ihr Sohn, XXXX , geb. XXXX , ist mit XXXX verheiratet und hat vier Kinder, XXXX , geboren 2005, XXXX , geboren 2006, XXXX , geboren 2007 und XXXX , geboren
  18. Sie alle leben als Asylberechtigte in Österreich.Ihr Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist mit römisch 40 verheiratet und hat vier Kinder, römisch 40 , geboren 2005, römisch 40 , geboren 2006, römisch 40 , geboren 2007 und römisch 40 , geboren
  19. Sie alle leben als Asylberechtigte in Österreich. Die Familie der Beschwerdeführerin besaß in Kandahar, XXXX , XXXX , etwas entfernt von XXXX ein Haus, in welchem ihr Mann und sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie lebten. Ihr Mann war Stoffhändler, er war Eigentümer eines Geschäftes und zweier Lagerhäuser. Die Familie der Beschwerdeführerin besaß in Kandahar, römisch 40 , römisch 40 , etwas entfernt von römisch 40 ein Haus, in welchem ihr Mann und sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie lebten. Ihr Mann war Stoffhändler, er war Eigentümer eines Geschäftes und zweier Lagerhäuser. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihren Enkelkindern aus Afghanistan ausgereist und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes Typ 2, erhöhtem Cholesterin, hohem Blutdruck und Migräne und ist deshalb in ärztlicher Behandlung. Sie ist nicht mehr arbeitsfähig. 1.
  20. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.2.
  21. Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan wegen ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit zu den Sikh Diskriminierungen und Beschimpfungen durch die Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt und dadurch in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. Ihr Ehemann wurde am 05.10.2014 aus unklaren Motiven getötet. Die Beschwerdeführerin selbst war jedoch individuell und konkret weder einer Bedrohung noch maßgeblicher Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin würde auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban oder andere Personen drohen. 1.2.
  22. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Ihre persönliche Haltung zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung in Österreich ist nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Der Beschwerdeführerin würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität wegen ihrer Lebensweise und Wertehaltung als Frau drohen. 1.
  23. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie ist nach ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich 2017 einen Deutschkurs besucht und 2018 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Deutschprüfungen hat sie nicht abgelegt, sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie engagiert sich ehrenamtlich in einem Sikh-Tempel in XXXX . Erwerbstätig ist oder war sie in Österreich nicht.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich 2017 einen Deutschkurs besucht und 2018 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Deutschprüfungen hat sie nicht abgelegt, sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie engagiert sich ehrenamtlich in einem Sikh-Tempel in römisch 40 . Erwerbstätig ist oder war sie in Österreich nicht. Sie lebt mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihren vier minderjährigen Enkelkindern, die alle in Österreich asylberechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt und kümmert sich für die Familie um die Hausarbeit. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  24. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin ist 70 Jahre alt und verfügt über keine Schulbildung oder Berufserfahrung. Sie leidet an Diabetes, erhöhtem Cholesterin und starker Migräne und ist, auch aufgrund ihres Alters, nicht mehr arbeitsfähig. Sie spricht keine der Landessprachen Afghanistan, Dari und Paschtu, sondern versteht nur passiv etwas Paschtu. In Afghanistan lebt noch ihre Tochter, zu der sie jedoch seit ca. 17 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Ansonsten hat sie dort keine Angehörigen. Als Angehörige der Sikh wäre sie zudem Diskriminierungen seitens der afghanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin schon vor der Machtübernahme der Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr gelaufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Infolge der Machtübernahme der Taliban würde der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit landesweit unübersichtlichen Sicherheitslage nun überdies unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, sie vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. 1.
  25. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 5, 16.09.2021 (LIB Version 5)  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 6, 28.01.2022 (LIB Version 6)  Bericht über die Lage in Afghanistan, Auswärtiges Amt (Deutschland), 22.10.2021 (AA)  EASO Country focus Afghanistan, Jänner 2022 (EASO)  Länderreport 43 Afghanistan, Hindus und Sikhs, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), August 2021 (Länderreport) 1.5.
  26. Politische Lage - Letzte Änderung: 22.10.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB Version 5). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB Version 5). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB Version 5). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB Version 5). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 07.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB Version 5). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB Version 5). Trotz Ernennung einer Übergangsregierung durch die Taliban am 07.09.2021 bleiben zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weitgehend ungeklärt. Dies schließt insbesondere auch Justiz und Rechtswesen ein. Auch liegen wenig gesicherte Erkenntnisse über geplante Verfahren der Verfassungs- oder Gesetzgebung vor. Die Taliban veröffentlichen zwar sukzessive Dekrete zu einzelnen Politikbereichen und nehmen dabei teilweise auf bestehende Gesetze der afghanischen Republik Bezug. Grundsätzliche Entscheidungen der Talibanführung zu einer möglicherweise vorläufigen Fortgeltung dieser Gesetze sind jedoch bisher nicht bekannt (AA). Während Teile der Bevölkerung, vor allem im städtischen Raum und unter ehemaligen Mitgliedern der Regierungs- und Sicherheitskräfte, eine massive Beschneidung ihrer Grundrechte und Freiheiten wahrnehmen und Vergeltungsmaßnahmen fürchten, befanden sich einige ländliche Gebiete zum Zeitpunkt der Machtübernahme teils bereits über Jahre unter der Kontrolle der Taliban, sodass der Machtwechsel für Teile der Zivilbevölkerung im ländlichen Raum keine weitreichenden Veränderungen des bereits zuvor von den Schattenstrukturen der Taliban geprägten Alltagslebens mit sich brachte. Allerdings hat sich die wirtschaftliche Lage zuletzt landesweit weiter verschlechtert (AA). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB Version 5). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB Version 5). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB Version 5). 1.5.
  27. Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen - Letzte Änderung: 16.09.2021 1.5.2.
  28. Friedensverhandlungen 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB Version 5). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB Version 5). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (LIB Version 5). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (LIB Version 5). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB Version 5). 1.5.2.
  29. Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen – bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB Version 5). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB Version 5). 1.5.
  30. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 22.10.2021 Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB Version 5). Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA). Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor. Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Widerstandsfront (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (LIB Version 5). Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden. Die Führung der Nationalen Widerstandsfront hat sich mittlerweile nach Tadschikistan zurückgezogen (AA). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB Version 5). 1.5.
  31. Erreichbarkeit - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB Version 5). 1.5.4.
  32. Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gab es [vor der Machtübernahme der Taliban] insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnete die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, wurden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (LIB Version 5). 1.5.4.
  33. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham – neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan – war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB Version 5). 1.5.
  34. Zentrale Akteure - Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB Version 5). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB Version 5). 1.5.5.
  35. Taliban - Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB Version 5). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB Version 5). 1.5.5.
  36. Struktur und Führung der Taliban - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB Version 5). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  37. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB Version 5). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB Version 5). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB Version 5). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB Version 5). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB Version 5). 1.5.5.
  38. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 22.10.2021 Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB Version 5). Die Taliban haben mehrfach versichert, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren. Ähnliche Zusicherungen existieren beispielsweise in den Bereichen Pressefreiheit und Frauenrechte. Jedoch kam es Berichten zufolge, die durch das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen geprüft und für begründet befunden wurden, seit der Machtübernahme in verschiedenen Regionen zu Vorfällen, die dem widersprechen. So hat das Hochkommissariat glaubhafte Berichte über Morde an früheren Militärangehörigen sowie zu willkürlichen Verhaftungen von ehemaligen Regierungsmitarbeitendenden und deren Familienangehörigen erhalten. Darüber hinaus liegen dem Hochkommissariat zahlreiche Berichte zu Hausdurchsuchungen vor, unter anderem in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e-Sharif, Gardez, Maimana und Samangan. Diese sollen Regierungsmitarbeitende betreffen, aber auch Personen, die mit den US-Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsfirmen zusammengearbeitet haben, sowie auch VN-Mitarbeitende. Auch die Büros von Nichtregierungsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Gruppen sollen betroffen sein (AA). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB Version 5). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB Version 5). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (LIB Version 5). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB Version 5). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB Version 5). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren – eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB Version 5). 1.5.
  39. Rechtsschutz/Justizwesen - Letzte Änderung: 22.10.2021 Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB Version 5). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auchstrafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB Version 5). Bislang hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurde. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA). [Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt] 1.5.
  40. Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 27.01.2022 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  41. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB Version 6). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (LIB Version 6). 1.5.7.
  42. Sikhs und Hindus - Letzte Änderung: 27.01.2022 Nach Angaben von Sikh-Führern sind mit Mai 2021 weniger als 400 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft im Land geblieben, verglichen mit geschätzten 600 zu Beginn des Jahres 2020 und 1.300 im Jahr
  43. Noch vor einigen Jahrzehnten lebten einige Hunderttausend Hindus und Sikhs in Afghanistan. Eine sich verschlechternde wirtschaftliche Lage der Gemeinschaften, erhöhte Sicherheitsbedenken sowie fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt waren laut Sikh-Führern Hauptgrund einer verstärkten Emigration. Nach einer Reihe tödlicher Angriffe des ISKP im März 2020, die sich gegen Sikhs richteten und 25 Personen töteten, verließen etwa 200 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft das Land in Richtung Indien und gaben an, dass sie wegen der mangelnden Sicherheit und des unzureichenden Schutzes durch die Regierung ausgereist seien. Hindus und Sikhs können ihren Glauben in begrenztem Maße in landesweit zwei aktiven Sikh- und vier Hindu-Tempeln praktizieren. Im Zusammenhang mit wahrgenommenen Verstößen gegen muslimische Glaubenssätze, beispielsweise der Einäscherung von Toten, kommt es allerdings zu teilweise gewaltsamen Protesten (LIB Version 6). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (LIB Version 6). [Anmerkung: Über die Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die Minderheit der Sikhs und Hindus sind noch keine validen Informationen bekannt] Behandlung durch die Gesellschaft Diskriminierungen allgemein In der Gesellschaft herrscht häufig die Auffassung, Hindus und Sikhs seien Inder und keine Afghanen, obwohl es durchaus viele historische Fakten gibt, die belegen, dass Teile der Hindus und Sikhs zu den Ureinwohnern Afghanistans zählen. Viele Hindus und Sikhs fühlen sich daher als Außenseiter in der Gesellschaft. Sie werden zudem von einigen Muslimen als „Kafir“, also Ungläubige, angesehen, als „Dhimmi“, also laut Sharia andersgläubige Untertanen in einem muslimischen Staat, oder z. B. von dem ISKP als Polytheisten bezeichnet (auch Sikhs). Dies zeugt von Unwissenheit seitens ISKP in der Unterscheidung von Hindus und Sikhs, da gerade die Sikhs zu den monotheistischen Vertretern der dharmischen Religionen zählen. Viele muslimische Angestellte von wohlhabenden Sikhs oder Hindus betrachten sich aufgrund ihres Glaubens als Muslime hierarchisch höher als ihre Arbeitgeber. In der Geschichte wurde Ihnen diese Außenseiter-Rolle auch immer wieder durch Auflagen deutlich gemacht. Sie mussten als „Dhimmi“ eine spezielle Steuer (Jiziya) zahlen und insbesondere Hindus unter Habibullah und den Taliban gelbe Kleidung tragen (die Sikhs habe man schon am Turban erkennen können). Die Jizya ist auch heute wieder durch ISKP ins Gespräch gebracht worden und wird wohl auch von den Taliban eingefordert. Laut dem PRSO Report von 2019 hätten 6,5 % der Hindus und Sikhs schon die Jiziya Steuer bezahlen müssen und in Ghazni sogar 11,9 %. Eine weitere Diskriminierung, die vereinzelt auftrete, seien Zwangskonversionen. 18,2 % der durch PRSO Befragten hätten angegeben, sie seien dazu gezwungen worden, zum Islam zu konvertieren. Dies wird auch durch weitere Berichte bestätigt (Länderreport). Frauen und Kinder Das Thema Zwangskonversionen betrifft insbesondere Frauen und Mädchen, die nach einer solchen Konversion von einem Muslim geheiratet werden dürfen. Es gibt Berichte darüber, dass Hindu und Sikh Frauen gezielt entführt würden, um nach einer Zwangskonversion an muslimische Männer verheiratet zu werden. Aus Schande darüber wird das Thema oft totgeschwiegen. Sikhs heiraten generell nur untereinander und die Eltern suchen die Braut oder den Bräutigam aus. Eine der Personen, die 2021 nach Indien ausgeflogen wurde, sei ein 15-jähriges Mädchen gewesen, dass kurz davor vor Zwangskonversion und Heirat gerettet worden sei. Ein weiteres Sikh-Mädchen, das bei dem Anschlag im März 2020 in Kabul ihren Vater verloren hatte, sei von einem afghanischen Geistlichen davor bewahrt worden, mit einem muslimischen Jungen verheiratet zu werden. Frauen dürfen generell auch das Haus oder den Tempel nur in männlicher Begleitung verlassen und müssen dazu die Burqa (Vollverschleierung) tragen (Länderreport). Entgegen der landläufigen Meinung, dass der Sikhismus eine egalitäre Religion sei, die auch insbesondere die Gleichberechtigung propagiere, berichtet Anarkali Kaur Honaryar, dass es für sie als Frau die Ausnahme gewesen sei, Bildung zu erhalten. Viele Mädchen würden nur die Grundschule besuchen und sobald sie in die Pubertät kämen die Schule verlassen. Manche dürften auch gar nicht das Haus verlassen. Nach Auffassung konservativer muslimischer Frauen seien Hindu und Sikh Frauen unrein und Kontakt mit ihnen würde ihren Glauben beschmutzen. Insbesondere Sikh-Jungen berichten von Mobbing und Diskriminierungen in der Schule. Ein beliebtes Schimpfwort für diese sei „Khachalu“ (Kartoffel) wegen der Form ihres Kopftuches, unter welchem sie lange Haare auf der Stirn zu einem Knoten (joora) binden. Manchmal würden ihnen auch die langen Haare abgeschnitten werden (Länderreport). Anschläge und Entführungen Von 2015 bis heute sind mindestens 49 Hindus und Sikhs in Afghanistan durch Anschläge getötet worden. Am 30.06.2021 wurde in Jalalabad ein Bombenanschlag auf einen Sikh-Laden verübt, bei dem einige Personen verletzt worden seien. Am 06.02.2021 gab es in der Hauptstadt Kabul einen Anschlag, bei dem ein Sikh-Ladenbesitzer getötet wurde. Seine Frau und Kinder würden Berichten zufolge schon länger in Ludhiana in Indien leben und er habe das Geschäft weitergeleitet. Am 22.06.2020 wurde in der Provinz Paktia ein Sahajdhari-Sikh entführt. Es sei dabei wohl um Landstreitigkeiten gegangen. Im Juni 2020 wurde im Kabuler Stadtteil Karte Parwan eine vermögende Hindu-Frau in ihrem Haus ausgeraubt und getötet. Am 25.03.2020 wurden bei dem bisher größten Anschlag auf die Gemeinde im Gurdwara Har Rai Sahib in Kabul 26 Hindus und Sikhs durch drei bewaffnete ISKP-Anhänger getötet und 11 verletzt. Am 26.03.2020 explodierte in der Nähe der Feuerbestattung der am Vortag Getöteten in Qalacha eine Bombe, die ein Kind verletzte. Am selben Tag forderte der ISKP die Hindus und Sikhs auf, innerhalb von zehn Tagen das Land zu verlassen. Im Februar 2020 wurde ein Sikh-Frau durch bewaffnete Räuber getötet. Im März 2019 wurde ein junger Sikh entführt und getötet. Im Juli 2018 tötete der ISKP bei einem gezielten Anschlag auf den zur Wahl stehenden Avtar Singh in Jalalabad 17 Hindus und Sikhs. Im Februar 2017 wurde ein Sikh in Kandahar angegriffen und verwundet. Im Dezember 2016 wurde ein Sikh in Kunduz ermordet. Im Oktober 2016 wurde ein Sikh entführt und getötet. Im August 2015 habe es laut einem inoffiziellen Bericht aus den sozialen Medien einen Bombenanschlag auf einen Sikh in Nangarhar gegeben. Auch ältere Anschläge aus der Zeit des Bürgerkrieges sind noch im Gedächtnis und tragen zum Gefühl der Unsicherheit bei: Am
  44. April 1988 stürmte ein Mann den Gurdwara Guru Nanak in Jalalabad und tötete 13 Sikhs. 1989 starben bei einem Raketenangriff auf den Gurdwara Teg Bahadur in Jalalabad 17 Sikhs und bei einem weiteren auf den Gurdwara Babar Nanak 57 Sikhs und Afghanen 1992 hatten die Übergriffe nach den Ereignissen in Ayodhya dann noch zugenommen. Damals hatten - wie heute - viele Hindus und Sikhs daraufhin das Land verlassen (Länderreport). Behandlung durch die Taliban In dem PRSO-Report von 2019 gaben 68,9 % der Befragten an, Angst vor den Taliban zu haben. In der Zeit von 1996 bis 2001, als die Taliban Afghanistan regiert haben, wurden Hindus dazu aufgefordert, sich durch das Tragen einer gelben Mütze oder Zeichens zu identifizieren (Sikhs konnten durch ihre Turbane und Bärte leichter identifiziert werden). Hindu-Frauen wurden aufgefordert, sich wie muslimische Frauen zu verschleiern. Diese Vorgabe diente laut Taliban den Minderheiten zum Schutz und sei nicht als Diskriminierung gedacht gewesen. Sie mussten auch eine spezielle Steuer (Jizya) zahlen (Länderreport). Manche Sikhs gaben an, sich in der Regierungszeit unter den Taliban sicher gefühlt zu haben. Die Taliban forderten damals auch geflohene Hindus und Sikhs dazu auf, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Laut diesem Bericht hätten die Sikhs für die Taliban auch als „Buchreligion“ gegolten. Viele Sikhs seien aufgrund der Nähe ihrer monotheistischen Religion zum Islam zur Konversion aufgefordert worden. Andere Quellen berichten, dass insbesondere Taliban-Kämpfer aus Pakistan und Saudi-Arabien den Hindus und Sikhs vor die Füße gespuckt hätten. Diese Quelle berichtet auch, dass Sikhs in Jalalabad von den dortigen Taliban aufgefordert wurden, ein Khanda-Symbol an ihren Häusern anzubringen. Dies sei dann aber aus Sorge vor gezielten Anschlägen von der Talibanführung verworfen worden. Größtenteils seien die Hindus und Sikhs aber – abgesehen von der Markierung und der Steuer – von den Taliban nicht weiter behelligt worden. Dennoch mussten sie – wie alle Afghanen – unter der strengen Auslegung der Sharia durch die Taliban und anderen Maßnahmen leiden. Die Taliban haben sich wiederholt von den brutalen Übergriffen seitens ISKP auf Hindus und Sikhs distanziert. Im Falle der Entführung eines Sikh in Paktia 2020 gaben die Taliban an, sie würden den Kidnapper vor eines ihrer Gerichte stellen wenn er gefasst würde. Sikhs aus Kandahar gaben an, dass sie dort nicht durch die Taliban, sondern durch afghanische Mitbürger diskriminiert würden (Länderreport). Nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban am 15.08.2021 haben sich diese mit Vertretern der Hindus und Sikhs in Kabul getroffen und ihnen Sicherheit im Land garantiert. Es wird zu beobachten bleiben, ob die oben genannten Auflagen auch erneut wieder durch die Taliban eingeführt werden (Länderreport). 1.5.
  45. Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 22.10.2021 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, ca. 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen (LIB Version 5). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB Version 5). Die am 07.09.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara hinzu. Darüber hinaus unterliegen soweit bislang erkennbar ethnische Minderheiten aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie ihren Machtanspruch akzeptieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen (AA). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.5.
  46. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.5.9.
  47. Frauen - Letzte Änderung: 27.01.2022 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte – einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit – vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (LIB Version 6). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (LIB Version 6). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen. Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (LIB Version 6). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern. Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.09.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (LIB Version 6). Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren. Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (LIB Version 6). . Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten. Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (LIB Version 6). Es gibt Berichte, wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben. Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind. Ein Erlass der Regierung vom 17.09.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (LIB Version 6). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban. Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daranhalten. Am 11.09.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (LIB Version 6). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans – Kabul, Kandahar und Herat – berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt. Am 05.09.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (LIB Version 6). Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet. Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (LIB Version 6). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten. Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (LIB Version 6). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären. Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (LIB Version 6). 1.5.
  48. Bewegungsfreiheit - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten ach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln (LIB). Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (LIB). Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19- Pandemie haben die Lage weiter verschärft. (LIB). 1.5.
  49. IDPs und Flüchtlinge – Letzte Änderung: 14.09.2021 UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 22.8.2021 wurden von UNOCHA 558.123 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können (LIB). Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Mit Stand Mai 2021 werden im laufenden Jahr etwa eine halbe Million Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen sein (LIB). Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (LIB). IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (LIB). Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft (LIB). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat - und das Land - zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird (LIB). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). Tadschikistan hat die Aufnahme von 100.000 Flüchtlingen zugesagt, jedoch müsse dafür erst die Infrastruktur geschaffen werden (und auch nach Usbekistan zieht es viele Afghanen (LIB). 1.5.
  50. Grundversorgung und Wirtschaft – Letzte Änderung: 22.10.2021 Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB). Die bereits vor der Machtübernahme der Taliban angespannte wirtschaftliche Lage hat sich weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquellen verloren (AA). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %; WB 7.2019). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3 %, 2003-2013: 9 %) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (LIB). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt (AA). Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen wurden aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolgt über internationale Organisationen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über eine Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA). Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB). Armut und Lebensmittelunsicherheit – Letzte Änderung: 14.09.2021 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (LIB). Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten – Letzte Änderung: 14.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (LIB). Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten können noch nicht abgesehen werden] Arbeitsmarkt – Letzte Änderung: 16.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80 % der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16 % der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB). Schätzungen zufolge sind rund 67 % der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (LIB). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch nicht abgesehen werden.] 1.5.
  51. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.09.2021 In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB). Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 Jahre im Jahr 2018 gestiegen (LIB). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB). Eine Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB). Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (LIB). COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35 % der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt. Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabre

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