RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW261 2251132-1 Spruch, W261 2251132-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.08.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.08.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2021 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei. 2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2021 erstatteten Gutachten vom 28.06.2021 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Schizoaffektive Psychose und undifferenzierte Somatisierungsstörung“ und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. 3. Die belangte Behörde holte zur weiteren Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2021 erstatteten Gutachten vom 15.07.2021 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Lumoischialgie rechts“ und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. 4. Die medizinische Sachverständige der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellte am 19.07.2021 eine Gesamtbeurteilung, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage, da Leiden 1 (Degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Lumoischialgie rechts) durch das Leiden 2 (Schizoaffektive Psychose und undifferenzierte Somatisierungsstörung) um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. 5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.07.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb offener Frist keine Stellungnahme ab. 6. Mit Schreiben vom 25.08.2021 informierte der KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge kurz: KOBV) die belangte Behörde darüber, dass die Beschwerdeführerin diesen mit deren Vertretung beauftragt habe und legte eine Vollmacht, welche auch eine Zustellvollmacht beinhaltet, vor. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und ersuchte um Übermittlung der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Die Beschwerdeführerin legte neuerlich ein Konvolut der bereits vorgelegten Unterlagen und medizinischen Befunde vor. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es würden bei der Beschwerdeführerin Arthrosen in beiden Händen sowie auch generative Veränderung in den Schultergelenken beidseits vorliegen, wodurch die Beschwerdeführerin an Schmerzen und Funktionseinschränkungen der Hände und Schultergelenke leide. Es würden auch degenerative Veränderungen der Kniegelenke vorliegen, welche in die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht eingeflossen seien. Es bestehe eine höhergradige generative Veränderungen der Wirbelsäule mit Spinalkanalstenose L2/L3 auf 6mm eingeengt. Die Beschwerdeführerin leide an massiven chronischen Schmerzzuständen und müsse infolge der Schmerzzustände einen Rollator verwenden, um die Wirbelsäule zu entlasten und beim Gehen eine Pause einlegen zu können. Infolge der Schmerzen leide die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen. Diese Umstände seien bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung unberücksichtigt geblieben. Bei Würdigung aller bestehenden Diagnosen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass im Zusammenwirken aller vorliegenden Erkrankungen und Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde weitere aktuelle ärztliche Befunde bei. 9. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um die beiden befassten medizinischen Sachverständigen jeweils um Gutachten aufgrund der Aktenlage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegten medizinischen Befunde zu ersuchen. 10. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Gutachten des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 19.10.2021 kommt dieser zum Ergebnis, dass dessen Fachbereich betreffend weder Einwendungen in der Beschwerde erhoben worden seien, noch neue medizinische Befunde vorgelegt worden seien, weswegen es zu keiner Einschätzung in der Beurteilung des Leidens 2, der schizoaffektiven Psychose und undifferenzierten Somatisierungsstörung komme. 11. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin vom 23.11.2021 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegten medizinischen Befunde ein neues Leiden „Abnützungerscheinungen des Bewegungsapparates“ mit einem Grad der Behinderung von 10 % aufzunehmen sei. 12. In dem von der medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 25.11.2021 kommt diese zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Leiden 1 „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Lumoischialgie rechts“, Position 02.01.02, GdB 30%, Leiden 2 „Schizoaffektive Psychose und undifferenzierte Somatisierungsstörung“, Position 03.07.01, GdB 30 % und Leiden 3 „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates“, Position 02.02.01, GdB 10 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., weil das Leiden 1 durch die Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei. 13. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin direkt diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.11.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. 14. Die belangte Behörde übermittelte die genannten Sachverständigengutachten neuerlich mit Schreiben vom 27.12.2021 an die Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertretung, den KOBV, mit der Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs in einem Zeitraum von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin ließ auch diese Frist verstreichen, ohne eine Stellungnahme abzugeben. 15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.01.2022 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. 16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 28.04.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Sie sei seit 2014 bei Dr. XXXX (FA für Psychiatrie) in Betreuung (1. Befundbericht vorliegend mit 19.10.2015, Diagnose: schizoaffektive Psychose). Eine psychiatrisch-stationäre Aufnahme sei bisher nicht erfolgt, auch hätte sie keine Gesprächstherapie.Sie sei seit 2014 bei Dr. römisch 40 (FA für Psychiatrie) in Betreuung (1. Befundbericht vorliegend mit 19.10.2015, Diagnose: schizoaffektive Psychose). Eine psychiatrisch-stationäre Aufnahme sei bisher nicht erfolgt, auch hätte sie keine Gesprächstherapie. Lumbago, Cervikalsyndrom, Spinalkanalstenose L2/ L3, rechtskonvexe Skoliose. Hypothyreose Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der Wirbelsäule, die in die Beine ziehen, sie kann wegen der Schmerzen kaum schlafen, außerdem müsse sie sehr viel weinen, sie hat Angst vor der Nacht, sie hat Depressionen, sie hört und sieht Männer, die jedoch nicht da sind. Laut begleitender Bekannten spricht sie auch mit diesen Personen. „Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, strahlen in das rechte Bein und in die rechte Leiste aus, das ganze rechte Bein ist betroffen. Im Februar und April heuer wurde eine Ozonnukleolyse durchgeführt, das hat überhaupt keine Besserung gebracht. Nehme täglich Schmerzmittel ein.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente (lt. Liste Dr. XXXX , Allgemeinmediziner):Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente (lt. Liste Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner): Pantoloc 40mg, Legalon Kps. 140mg, Simvastatin Rtp Ftbl. 20mg, Fortecortin Tbl 8mg, Xefo Ftbl. 4mg, Celecoxib Pfi Hartkps 200mg, Voltaren Emulgel-Gel, Novalgin Ftbl., Gabapentin Gen Kps 300mg 1-1-1, Olanzapin San Ftbl. 15mg 0-0-1, Solian Ftbl. 400mg 1/2-0-0, Paroxat Flex Ftbl. 40mg, Trittico RetTbl. 150mg. Zwei Unterarm-Stützkrücken Allergie: 0. Nikotin: 0. Laufende Therapie bei Facharzt für Orthopädie. Sozialanamnese: Wohnt mit einer Bekannten zusammen, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Geschieden, hat 4 Kinder, war früher als Heimhilfe tätig. Pensionistin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , FA Psychiatrie vom 19.10.2015: Diagnose: schizoaffektive Psychose. Das Zustandsbild nicht wesentlich verändert, trotz hoher Dosen von Risperidon angeblich immer noch produktiv, weinerlich und voller Angst Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie vom 19.10.2015: Diagnose: schizoaffektive Psychose. Das Zustandsbild nicht wesentlich verändert, trotz hoher Dosen von Risperidon angeblich immer noch produktiv, weinerlich und voller Angst Dr. XXXX , FA Psychiatrie vom 10.6.2016: Diagnose: schizoaffektive Psychose. ... zeigte sich das Zustandsbild verschlechtert, berichtet, dass sie zu Hause ständig Menschen auf Besuch habe und dass auch ein Mann komme, der sie mit einer Pistole bedrohe. Diese Menschen seien immer da, wenn sie zu Hause sei. Sie ist sehr angespannt und ängstlich. Dr. XXXX , FA Psychiatrie vom 25.10.2016: Zustandsbild nicht verändert, berichtet über optische Halluzinationen, über Kopfschmerzen und Weinerlichkeit. Der neurologische Befund ist unauffällig. Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie vom 10.6.2016: Diagnose: schizoaffektive Psychose. ... zeigte sich das Zustandsbild verschlechtert, berichtet, dass sie zu Hause ständig Menschen auf Besuch habe und dass auch ein Mann komme, der sie mit einer Pistole bedrohe. Diese Menschen seien immer da, wenn sie zu Hause sei. Sie ist sehr angespannt und ängstlich. , Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie vom 25.10.2016: Zustandsbild nicht verändert, berichtet über optische Halluzinationen, über Kopfschmerzen und Weinerlichkeit. Der neurologische Befund ist unauffällig. Dr. XXXX , FA Psychiatrie vom 16.4.2021: Objektiv neurologisch fand sich ein unauffälliger Befund. Die Patientin ist während der gesamten Untersuchungssituation massiv demonstrativ. EEG unauffällig. Auf allen Spitalsbefunden finden sich andere Medikamente. Die Patientin selbst kann nicht angegeben, welche sie einnimmt. Außerdem berichtet sie über optische Halluzinationen. Diagnostisch dürfte es sich um eine schizoaffektive Psychose und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung handeln. Dr. XXXX , FA Psychiatrie vom 19.4.2021: Die Patientin gibt ihre Medikation wie folgt an: Olanzapin 15 mg 0-0-1, Solian 400 mg 2x, 1/2, Paroxat 40 mg 3x 1/2. Eine Therapieoptimierung ist aus meiner Sicht nicht möglich. Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie vom 16.4.2021: Objektiv neurologisch fand sich ein unauffälliger Befund. Die Patientin ist während der gesamten Untersuchungssituation massiv demonstrativ. EEG unauffällig. Auf allen Spitalsbefunden finden sich andere Medikamente. Die Patientin selbst kann nicht angegeben, welche sie einnimmt. Außerdem berichtet sie über optische Halluzinationen. Diagnostisch dürfte es sich um eine schizoaffektive Psychose und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung handeln. , Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie vom 19.4.2021: Die Patientin gibt ihre Medikation wie folgt an: Olanzapin 15 mg 0-0-1, Solian 400 mg 2x, 1/2, Paroxat 40 mg 3x 1/2. Eine Therapieoptimierung ist aus meiner Sicht nicht möglich. Krankenhaus der XXXX , Neurologie: 11.-12.4.2021 stationär: Aufnahmegrund: Lumboischialgie rechts, CT gezielte Ozonnukleolyse L2/3 und L4/5, L5/S1. Im neurologischen Status unauffällige Verhältnisse beschrieben, lediglich Lasegue links negativ, rechts bei 30° positiv. Krankenhaus der römisch 40 , Neurologie: 11.-12.4.2021 stationär: Aufnahmegrund: Lumboischialgie rechts, CT gezielte Ozonnukleolyse L2/3 und L4/5, L5/S1. Im neurologischen Status unauffällige Verhältnisse beschrieben, lediglich Lasegue links negativ, rechts bei 30° positiv. Krankenhaus der XXXX , 9. - 10.4.2021: Lumboischialgie rechts, Spinalkanalstenose L2/3, CT gezielte Nukleolyse. Auch hier der neurologische Status im Wesentlichen unauffällig beschrieben, PV nicht möglich, KHV links unauffällig, rechts etwas unsicher, Geh- und Stehversuche unauffällig, jedoch etwas unsicheres Gangbild, Romberg, Unterberger unauffällig, Sensibilität stgl.Krankenhaus der römisch 40 , 9. - 10.4.2021: Lumboischialgie rechts, Spinalkanalstenose L2/3, CT gezielte Nukleolyse. Auch hier der neurologische Status im Wesentlichen unauffällig beschrieben, PV nicht möglich, KHV links unauffällig, rechts etwas unsicher, Geh- und Stehversuche unauffällig, jedoch etwas unsicheres Gangbild, Romberg, Unterberger unauffällig, Sensibilität stgl. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31. 3. 2021: Spinalkanalstenose L2/ L3 auf 6mm eingeengt Osteochondrose L4-S1, Arthropathie der kleinen Wirbelbogengelenke, L4-S1, rechtskonvexe Skoliose thoracolumbal mit Hypolordose, Anterolisthese L2 /L3, deutliche Intervertebralarthrosen beidseits, subligamentäres Discusbulging L3/4, Neuroforamenstenose L5/S1 Osteopenie, Senkspreizfuß bds.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31. 3. 2021: Spinalkanalstenose L2/ L3 auf 6mm eingeengt Osteochondrose L4-S1, Arthropathie der kleinen Wirbelbogengelenke, L4-S1, rechtskonvexe Skoliose thoracolumbal mit Hypolordose, Anterolisthese L2 /L3, deutliche Intervertebralarthrosen beidseits, subligamentäres Discusbulging L3/4, Neuroforamenstenose L5/S1 Osteopenie, Senkspreizfuß bds. Gruppenpraxis Dr. XXXX vom 14.1.2021, vom 31.3.2021, vom 14.6.2021 und vom 09.9.2021: Spinalkanalstenose L2/ L3 auf 6mm eingeengt Osteochondrose L4-S1, Arthropathie der kleinen Wirbelbogengelenke L4-S1, rechtskonvexe Skoliose thoracolumbal mit Hypolordose, Anterolisthese L2 /L3, Deutliche Intervertebralarthrosen beidseits, subligamentäres Discusbulging L3/4, Neuroforamenstenose L5/S1 Osteopenie, Senkspreizfuß bds. Bei weiterer Einschränkung der Gehstrecke Aggravierung der Symptomatik operatives Vorgehen im Sinne vom Laminektomie L2/L3 + Instrumentierung indiziert. Röntgen beide Hände Schultergelenke gesamte Wirbelsäule Beckenübersicht vom 25.08.2021: Mäßige Heberdenarthrose Il links und V rechts mehr als links, subakromiales Impingement. Deutliche Periomarthrosis humeroscapularis beidseits Multisegmentale zervikale und lumbale Osteochondrosen. Geringe Coxa vara Stellung links mehr als rechts. Gruppenpraxis Dr. römisch 40 vom 14.1.2021, vom 31.3.2021, vom 14.6.2021 und vom 09.9.2021: Spinalkanalstenose L2/ L3 auf 6mm eingeengt Osteochondrose L4-S1, Arthropathie der kleinen Wirbelbogengelenke L4-S1, rechtskonvexe Skoliose thoracolumbal mit Hypolordose, Anterolisthese L2 /L3, Deutliche Intervertebralarthrosen beidseits, subligamentäres Discusbulging L3/4, Neuroforamenstenose L5/S1 Osteopenie, Senkspreizfuß bds. Bei weiterer Einschränkung der Gehstrecke Aggravierung der Symptomatik operatives Vorgehen im Sinne vom Laminektomie L2/L3 + Instrumentierung indiziert. , Röntgen beide Hände Schultergelenke gesamte Wirbelsäule Beckenübersicht vom 25.08.2021: Mäßige Heberdenarthrose römisch eins l links und römisch fünf rechts mehr als links, subakromiales Impingement. Deutliche Periomarthrosis humeroscapularis beidseits Multisegmentale zervikale und lumbale Osteochondrosen. Geringe Coxa vara Stellung links mehr als rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 72 Jahre. Ernährungszustand: Größe: 172 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Transfer gelingt mit Hilfe der Bekannten unter konstanten Schmerzäußerungen, Compliance deutlich eingeschränkt, AW wirkt überlagert/demonstrativ. HN soweit untersuchbar unauffällig. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. MER dezent rechtsbetont auslösbar, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik etwas eingeschränkt, grobe Kraft kann aufgrund Compliance-Problemen nicht ausreichend beurteilt werden, Faustschluss li. 4, Triceps bds. KG 0 dargeboten, Trophik, Tonus o.B. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen kurz möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist nicht möglich. Hocken ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig, bei eingeschränkten Untersuchungsbedingungen aufgrund Schmerzen in der LWS. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Grobe Kraft: Vorfußheben und -senken beidseits unauffällig, prox. Kraft kann aufgrund Compliance/Schmerz nicht ausreichend geprüft werden, KHV nicht leistbar, Lasegue re. positiv mit massiver Schmerzäußerung, li. ab 50° positiv. Sensibilität: stgl. Angaben. Massive Schmerzäußerungen beim Aufstehen von der Liege, mit Hilfe ihrer Bekannten langsam möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann vor allem im Bereich der LWS. Deutlich Klopfschmerz und Berührungsschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Finger-Boden-Abstand: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen unter Schmerzangabe nicht durchgeführt. Lasegue rechts positiv, links negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist deutlich verlangsamt und vorgeneigt, unter permanenter Schmerzangabe in der Lendenwirbelsäule, die Bewegungsabläufe sind deutlich eingeschränkt, Aufstehen und Hinlegen sehr verlangsamt und unter hochgradiger Schmerzangabe in der LWS. Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Stand: Breitbeinig, etwas nach vorne gebeugt. Gang: Breitbeinig, nach vorne gebeugt mit 2 Unterarmstützkrücken verlangsamt möglich. Stand: Breitbeinig, etwas nach vorne gebeugt. , Gang: Breitbeinig, nach vorne gebeugt mit 2 Unterarmstützkrücken verlangsamt möglich. Status Psychicus: Klar, wach, orientiert, wirkt deutlich überlagert bzw. demonstrativ, Duktus nachvollziehbar, von Klage erfüllt, um das Thema Krankheit kreisend, deutliche Somatisierungsneigung, Stimmung depressiv, weinerlich, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, optische und akustische Halluzinationen werden berichtet, Auffassung, Konzentration erhalten. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie rechts 2. Schizoaffektive Psychose, undifferenzierte Somatisierungsstörung 3. Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Das Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Es liegt ein Dauerzustand vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich im Wesentlichen auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.06.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2021 und vom 19.10.2021, beruhend auf der Aktenlage hinsichtlich des Leidens 2 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.07.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2021 und auf Grund der Aktenlage vom 23.11.2021 hinsichtlich der Leiden 2 und 3 und der von dieser erstellten Gesamtbeurteilung vom 25.11.2021. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß aus jeweils fachlicher Sicht vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind, soweit diese die Leiden 2 und 3 betreffen, nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Hinsichtlich des Leidens 1, den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Lumbioschialgie rechts, erfolgte jedoch seitens der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eine unrichtige Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung. Die medizinische Sachverständige gab in deren Gutachten vom 15.07.2021 und vom 23.11.2021 sowie auch in der Gesamtbeurteilung jeweils an, dass ein dauerhafter Therapiebedarf besteht und auch radiologische Veränderungen bestehen. Damit wäre nicht der untere Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung und ein Grad der Behinderung von 30 %, sondern der obere Rahmensatz dieser Position mit einem Grad der Behinderung von 40 % heranzuziehen gewesen. Im Detail wird zur Einschätzung des Leidens 1 auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Damit ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde, insoweit es das Leiden 1 betrifft, zu folgen. Hinsichtlich der ebenfalls in der Beschwerde vorgebrachten neuen Leidenszuständen ist auszuführen, dass diesen durch das neue Leiden 3, die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Rechnung getragen wird. Da lediglich eine unrichtige Einschätzung des Leidens 1 erfolgte, konnten die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die Lumboischialgie rechts, wurden von der medizinische Sachverständigen aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin unrichtigerweise im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 des Anhanges der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. In der Begründung dieser Einschätzung führte die medizinische Sachverständige aus, dass sie berücksichtigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin fortgeschrittene radiologische Veränderungen und ein andauernder Therapiebedarf ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und ohne radikuläres motorisches Defizit vorliegen würden. Richtigerweise wäre bei dem bei der Beschwerdeführerin erhobenen und durch medizinischen Befunde objektivierten medizinischen Fachstatus eine Einschätzung nach dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 vorzunehmen gewesen, weil die Leiden der Beschwerdeführerin rezidivierend und anhaltend sind, sowohl Dauerschmerzen und als auch radiologische Veränderungen medizinisch objektiviert sind. Zudem sind nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis die Bewegungsabläufe der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt, sodass damit auch maßgebliche Einschränkungen im Alltag verbunden sind. Demgemäß ist das Leiden 1 im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 % einzustufen. Das Leiden 2, die schizoaffektive Psychose, undifferenzierte Somatisierungsstörung, wurde vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 03.07.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % eingestuft. Dabei berücksichtigte der medizinische Sachverständige, dass keine durchgehende fachärztliche Betreuung dokumentiert und keine Psychotherapie laufend ist, und keine Notwendigkeit einer stationär psychiatrischen Aufnahme in den letzten Jahren bestanden hatte. Das Leiden 3, die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, wurden von der medizinischen Sachverständigen richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft, da eine Polyarthralgie mit geringen funktionellen Einschränkungen vorliegt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Die medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Das Leiden 3 erhöht nicht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Mit diesem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Der Beschwerde war stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Der Beschwerde war stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2251132.1.00