Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 46a§ 52§ 9§ 50§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2022 GeschäftszahlW277 2251497-1 Spruch, W277 2251497-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein XXXX Staatsangehöriger, reiste spätestens am XXXX in den Schengenraum in die XXXX ein (AS 67).
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein römisch 40 Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch 40 in den Schengenraum in die römisch 40 ein (AS 67).
- Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 32).
- Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 32). 2.
- Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, in XXXX geboren, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und XXXX Glaubens zu sein (AS 31 ff). Er habe keine Schulausbildung. Im Herkunftsstaat sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen.2.
- Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, in römisch 40 geboren, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und römisch 40 Glaubens zu sein (AS 31 ff). Er habe keine Schulausbildung. Im Herkunftsstaat sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Sein Vater namens XXXX , seine Mutter namens XXXX und sein Bruder namens XXXX geb. XXXX , hätten ihn bei der Einreise in das Bundesgebiet begleitet. Ein Bruder des BF namens XXXX lebe gegenwärtig in der Französischen Republik.Sein Vater namens römisch 40 , seine Mutter namens römisch 40 und sein Bruder namens römisch 40 geb. römisch 40 , hätten ihn bei der Einreise in das Bundesgebiet begleitet. Ein Bruder des BF namens römisch 40 lebe gegenwärtig in der Französischen Republik. Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens XXXX , sowie die Söhne des BF namens XXXX würden in der XXXX leben.Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens römisch 40 , sowie die Söhne des BF namens römisch 40 würden in der römisch 40 leben. Weiters gab er an, in der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, über welchen negativ entschieden worden sei. Er sei in der XXXX lang aufhältig gewesen.Weiters gab er an, in der römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, über welchen negativ entschieden worden sei. Er sei in der römisch 40 lang aufhältig gewesen. Der BF, sowie seine Familie hätten in der XXXX nie Probleme mit den Behörden gehabt. Der „Arbeitgeber“ hätte jedoch „nicht bezahlt“, weshalb er und seine Familie beschlossen hätten in das Bundesgebiet zu reisen.Der BF, sowie seine Familie hätten in der römisch 40 nie Probleme mit den Behörden gehabt. Der „Arbeitgeber“ hätte jedoch „nicht bezahlt“, weshalb er und seine Familie beschlossen hätten in das Bundesgebiet zu reisen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat „keine Arbeit bekomme“, weil er XXXX sei. Überdies habe er keinen festen Wohnsitz und müsse auf der Straße leben. Er könne sich „nichts leisten“. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. (AS 37). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat „keine Arbeit bekomme“, weil er römisch 40 sei. Überdies habe er keinen festen Wohnsitz und müsse auf der Straße leben. Er könne sich „nichts leisten“. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. (AS 37). 2.
- Vorgelegt wurde sein Reisepass der XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX (AS 107 f).2.
- Vorgelegt wurde sein Reisepass der römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 (AS 107 f).
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 63 ff). Hierbei gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Im Herkunftsstaat habe er „auf dem Feld“ bzw. als Erntehelfer gearbeitet.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 63 ff). Hierbei gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Im Herkunftsstaat habe er „auf dem Feld“ bzw. als Erntehelfer gearbeitet. Er habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und einem Bruder in einem Einfamilienhaus in XXXX gelebt (AS 69). Ebendort würde gegenwärtig seine Großmutter väterlicherseits und ein Onkel wohnen. Auch würden zwei weitere Onkel des BF in dem Einfamilienhaus zwar wohnen, sich jedoch aktuell nicht in der XXXX aufhalten. Weiters würden einige Cousinen des BF im Herkunftsstaat leben. Er habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und einem Bruder in einem Einfamilienhaus in römisch 40 gelebt (AS 69). Ebendort würde gegenwärtig seine Großmutter väterlicherseits und ein Onkel wohnen. Auch würden zwei weitere Onkel des BF in dem Einfamilienhaus zwar wohnen, sich jedoch aktuell nicht in der römisch 40 aufhalten. Weiters würden einige Cousinen des BF im Herkunftsstaat leben. Der BF sei verheiratet und Vater von zwei Töchtern. Seit zwei Jahren sei er von seiner Ehefrau getrennt, welche gegenwärtig in XXXX lebe. Der BF sei verheiratet und Vater von zwei Töchtern. Seit zwei Jahren sei er von seiner Ehefrau getrennt, welche gegenwärtig in römisch 40 lebe. Vor drei Monaten seien der BF, seine Eltern und sein Bruder, welche sich aktuell im Bundesgebiet aufhalten würden, nach XXXX gefahren, um zu arbeiten (AS 67, 69). Hierfür hätten sie kein Arbeitsvisum gehabt (AS 77).Vor drei Monaten seien der BF, seine Eltern und sein Bruder, welche sich aktuell im Bundesgebiet aufhalten würden, nach römisch 40 gefahren, um zu arbeiten (AS 67, 69). Hierfür hätten sie kein Arbeitsvisum gehabt (AS 77). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF an, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Er habe nicht die Schule besuchen dürfen, weshalb er weder lesen, noch schreiben könne. Auch habe er nur für einen Monat als Regalarbeiter in einem Supermarkt arbeiten können, bis die anderen Mitarbeiter sich über ihn beschwert hätten, weil er ein XXXX sei. Man hätte gesagt, dass er die Mitarbeiter bestehlen oder aus der Kassa Geld nehmen würde.Auch habe er nur für einen Monat als Regalarbeiter in einem Supermarkt arbeiten können, bis die anderen Mitarbeiter sich über ihn beschwert hätten, weil er ein römisch 40 sei. Man hätte gesagt, dass er die Mitarbeiter bestehlen oder aus der Kassa Geld nehmen würde. Weiters habe es im Jahre XXXX einen Vorfall gegeben, als einige von der XXXX Bevölkerung in ihr Viertel gekommen wären und sie aufgefordert hätten, den Ort zu verlassen. Es sei „zu einer Rangelei gekommen“, bis die Polizei den Streit beigelegt hätte. Der BF sei bei diesem Vorfall nicht verletzt worden. Auch sei niemand festgenommen worden. In der Nacht habe es dann vereinzelt Angriffe mit Steinen auf „ihre“ Häuser gegeben (AS 69, 71). Weiters habe es im Jahre römisch 40 einen Vorfall gegeben, als einige von der römisch 40 Bevölkerung in ihr Viertel gekommen wären und sie aufgefordert hätten, den Ort zu verlassen. Es sei „zu einer Rangelei gekommen“, bis die Polizei den Streit beigelegt hätte. Der BF sei bei diesem Vorfall nicht verletzt worden. Auch sei niemand festgenommen worden. In der Nacht habe es dann vereinzelt Angriffe mit Steinen auf „ihre“ Häuser gegeben (AS 69, 71). Für den Fall einer Rückkehr fürchte der BF, dass er in dem Haus seiner Großmutter väterlicherseits frieren müsse, da er kein Geld für Heizung oder Lebensmittel habe. Die Großmutter würde im Herkunftsstaat Sozialhilfe und Pension erhalten, jedoch weder Kohle noch Holz zum Heizen erhalten (AS 75). Zudem sei das Haus klein, es würden dort viele Personen wohnen und das sei „kein Leben“ (AS 77). Der BF habe im Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden gehabt, noch habe er sich in Haft befunden oder sei er von einem Gericht verurteilt worden (AS 69). Weiters gab der BF an, im Bundesgebiet eine Jeanshose und eine Kinderjacke gestohlen zu haben. Er habe nicht von Anfang an den Vorsatz gehabt dies zu tun, sondern sei lediglich in das Einkaufszentrum gefahren, um sich die Ware anzusehen. Es sei ihm nicht gelungen die Bekleidung zu stehlen und er wäre auf frischer Tat bei dem Ladendiebstahl von der Polizei betreten worden (AS 73).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gem. § 46 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach XXXX festgestellt (Spruchpunkt V.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und weiters unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt VIII. wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (AS 111 ff).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gem. Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach römisch 40 festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und weiters unter Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (AS 111 ff). Zur Person des BF wurden im Bescheid im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt (AS 121): Der BF sei Staatsangehöriger XXXX , seine Identität stehe fest. Er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei XXXX Glaubens. Der BF sei Staatsangehöriger römisch 40 , seine Identität stehe fest. Er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und sei römisch 40 Glaubens. Der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder, welche bei deren Mutter leben würden, von welcher er seit etwa zwei Jahren getrennt sei. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten, jedoch im Bundesgebiet wegen eines Diebstahls angezeigt worden. Der BF spreche nicht Deutsch. Der BF sei der Sohn von XXXX .Der BF sei der Sohn von römisch 40 . Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF keine asylrelevanten Verfolgungsgründe habe glaubhaft machen können und ihm im Herkunftsstaat keinerlei Gefahr drohe. Obzwar Vorurteile gegen die Volksgruppe der XXXX vorherrschen würden, gehen diese nicht von staatlichen Stellen aus und liegen auch keine Umstände vor, welche von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der XXXX Behörden zeugen würden.Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF keine asylrelevanten Verfolgungsgründe habe glaubhaft machen können und ihm im Herkunftsstaat keinerlei Gefahr drohe. Obzwar Vorurteile gegen die Volksgruppe der römisch 40 vorherrschen würden, gehen diese nicht von staatlichen Stellen aus und liegen auch keine Umstände vor, welche von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der römisch 40 Behörden zeugen würden. Seitens der Behörde hätten keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf XXXX festgestellt werden können, die einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der BF verfüge über ausreichend familiären Anschluss in XXXX und sei ihm eine Rückkehr jedenfalls zumutbar, zumal er sich im arbeitsfähigen Alter befinde und ausreichend Arbeitserfahrung habe.Seitens der Behörde hätten keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf römisch 40 festgestellt werden können, die einer in Artikel 3, EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der BF verfüge über ausreichend familiären Anschluss in römisch 40 und sei ihm eine Rückkehr jedenfalls zumutbar, zumal er sich im arbeitsfähigen Alter befinde und ausreichend Arbeitserfahrung habe. Aus dem kurzen Aufenthalt des BF könne keinesfalls eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden. Dass er sich innerhalb der sehr kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt hätte und eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, sei nicht hervorgekommen. Es handle sich um den zweiten Asylantrag des BF in einem EU-Staat. Der BF habe bereits am XXXX einen Asylantrag XXXX gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Der BF verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb nach einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gegeben seien. Hinsichtlich der erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts in einem Staat wie Österreich sei aufgrund des hier gängigen Preisniveaus durch die Judikatur ein Richtwert von etwa € 70,- pro Tag und pro Person festgelegt und sei der BF zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd im Besitz dieser finanziellen Mittel, Kreditkarten oder dergleichen gewesen und habe diesbezüglich auch keine Beweismittel in Vorlage bringen können. Die ohnehin schon ausgehende Gefährdung verstärke sich noch dadurch, dass der BF schon wenige Tage nach seinem Asylantrag bei einem Diebstahl im Bundesgebiet betreten worden sei. Es handle sich um den zweiten Asylantrag des BF in einem EU-Staat. Der BF habe bereits am römisch 40 einen Asylantrag römisch 40 gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Der BF verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb nach einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gegeben seien. Hinsichtlich der erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts in einem Staat wie Österreich sei aufgrund des hier gängigen Preisniveaus durch die Judikatur ein Richtwert von etwa € 70,- pro Tag und pro Person festgelegt und sei der BF zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd im Besitz dieser finanziellen Mittel, Kreditkarten oder dergleichen gewesen und habe diesbezüglich auch keine Beweismittel in Vorlage bringen können. Die ohnehin schon ausgehende Gefährdung verstärke sich noch dadurch, dass der BF schon wenige Tage nach seinem Asylantrag bei einem Diebstahl im Bundesgebiet betreten worden sei. Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen sei. 4.
- Dem BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zu Seite gestellt (AS 167).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die die XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 217 ff). Hierbei brachte er vor, dass die Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte. Vordergründig wurde eine Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit der Volksgruppe der XXXX , sowie die äußerst wahrscheinliche Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gesicherten Rechte für den Fall einer Rückkehr moniert, zumal er keinen Zugang zu Bildung und Arbeit habe und die Familie sich nicht einmal die Wohn- und Heizkosten habe leisten können. Weiters wurde vorgebracht, dass dem BF für den Fall einer Rückkehr Blutrache von Seiten der Nachbarn drohe, welche ebenfalls der Volksgruppe der XXXX angehören und den Tod ihres Mitglieds „ XXXX “, welchen sie dem BF fälschlicherweise anlasten, rächen wollen würden (AS 219, AS 243). Dieser Vorfall habe sich am XXXX ereignet. Der BF habe sich jedoch nicht „getraut“ dies in seiner Einvernahme am XXXX zu erwähnen, weil die Behörde ihm im Zuge dessen Vorhalte zu seinem Vorbringen gemacht habe. Jedenfalls würden Polizei und Sicherheitsbehörden dem BF im Fall etwaiger Bedrohungen nicht helfen und ihn überdies wegen eines nicht von ihm verschuldeten Todesfalls verfolgen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die die römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 217 ff). Hierbei brachte er vor, dass die Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte. Vordergründig wurde eine Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit der Volksgruppe der römisch 40 , sowie die äußerst wahrscheinliche Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gesicherten Rechte für den Fall einer Rückkehr moniert, zumal er keinen Zugang zu Bildung und Arbeit habe und die Familie sich nicht einmal die Wohn- und Heizkosten habe leisten können. Weiters wurde vorgebracht, dass dem BF für den Fall einer Rückkehr Blutrache von Seiten der Nachbarn drohe, welche ebenfalls der Volksgruppe der römisch 40 angehören und den Tod ihres Mitglieds „ römisch 40 “, welchen sie dem BF fälschlicherweise anlasten, rächen wollen würden (AS 219, AS 243). Dieser Vorfall habe sich am römisch 40 ereignet. Der BF habe sich jedoch nicht „getraut“ dies in seiner Einvernahme am römisch 40 zu erwähnen, weil die Behörde ihm im Zuge dessen Vorhalte zu seinem Vorbringen gemacht habe. Jedenfalls würden Polizei und Sicherheitsbehörden dem BF im Fall etwaiger Bedrohungen nicht helfen und ihn überdies wegen eines nicht von ihm verschuldeten Todesfalls verfolgen.
- Der BF führte am XXXX ein fakultatives Rückkehrberatungsgespräch und wurde im Rückkehrberatungsprotokoll seine Rückkehrwilligkeit festgehalten (AS 259).
- Der BF führte am römisch 40 ein fakultatives Rückkehrberatungsgespräch und wurde im Rückkehrberatungsprotokoll seine Rückkehrwilligkeit festgehalten (AS 259). 6.
- Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dabei wurde er belehrt, dass für den Fall seiner Ausreise, sein Asylverfahren eingestellt werden könnte (AS 263, 264). 6.
- Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dabei wurde er belehrt, dass für den Fall seiner Ausreise, sein Asylverfahren eingestellt werden könnte (AS 263, 264). 6.
- Dieser Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben des BFA vom selben Tag im Rahmen der Gewährung organisatorischer Unterstützung, der Übernahme der Heimreisekosten und einer Sonderzahlung in Höhe von EUR XXXX genehmigt.6.
- Dieser Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben des BFA vom selben Tag im Rahmen der Gewährung organisatorischer Unterstützung, der Übernahme der Heimreisekosten und einer Sonderzahlung in Höhe von EUR römisch 40 genehmigt.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vollständig vor (OZ 4).
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vollständig vor (OZ 4).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterauskunft durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf. 8.
- Am XXXX teilte das XXXX des BVwG mit, dass am XXXX eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache XXXX wegen §§15 iVm 127 StGB stattfinden werde (OZ 7).8.
- Am römisch 40 teilte das römisch 40 des BVwG mit, dass am römisch 40 eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache römisch 40 wegen §§15 in Verbindung mit 127 StGB stattfinden werde (OZ 7).
- Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BFA dem BVwG die XXXX , wonach der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik XXXX ausgereist ist (OZ 8).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BFA dem BVwG die römisch 40 , wonach der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik römisch 40 ausgereist ist (OZ 8). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von der Republik XXXX und Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX . 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von der Republik römisch 40 und Zugehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Im Herkunftsstaat lebte er in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX in einem Einfamilienhaus. Ebendort leben gegenwärtig seine Großmutter und ein Onkel des BF mit seiner Familie.Im Herkunftsstaat lebte er in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 in einem Einfamilienhaus. Ebendort leben gegenwärtig seine Großmutter und ein Onkel des BF mit seiner Familie. Der BF ist im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit als Regalbetreuer in einem Supermarkt, Erntehelfer und Hilfsarbeiter nachgegangen. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit circa zwei Jahren in Trennung von seiner Ehefrau. Seine beiden Kinder leben mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist der Sohn der XXXX Staatsangehörigen XXXX (IFA XXXX ), geb. XXXX , und XXXX (IFA XXXX ), geb. XXXX , sowie der Bruder von XXXX (IFA XXXX ), geb. XXXX .Der BF ist der Sohn der römisch 40 Staatsangehörigen römisch 40 (IFA römisch 40 ), geb. römisch 40 , und römisch 40 (IFA römisch 40 ), geb. römisch 40 , sowie der Bruder von römisch 40 (IFA römisch 40 ), geb. römisch 40 . Der BF ist gesund. 1.1.
- Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX , über welchen negativ entschieden wurde. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet befand er sich in XXXX , wo er ohne eine arbeitsrechtliche Bewilligung arbeitete. 1.1.
- Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 , über welchen negativ entschieden wurde. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet befand er sich in römisch 40 , wo er ohne eine arbeitsrechtliche Bewilligung arbeitete. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF Der BF ist aktuell keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der XXXX 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der römisch 40 Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten und im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage in der XXXX (in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes:Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten und im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage in der römisch 40 (in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova). 1.3.
- Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova).Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova). 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betrieben und in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel AA – Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft). Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA – US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova). Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von 1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau (CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report). 1.
- Zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Der BF ist im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am XXXX aus dem Bundesgebiet in die XXXX ausgereist. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat – etwa in seinen Herkunftsort XXXX – ist dem BF zumutbar. Er läuft im Herkunftsstaat weder Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Er verfügt in der XXXX über ein familiäres und soziales Netz. Im Herkunftsstaat leben gegenwärtig und unbehelligt die Großmutter väterlicherseits, sowie der Onkel des BF mit seiner Familie in jenem Einfamilienhaus, in welchem der BF mit seinen Eltern und dem Bruder vor seiner Ausreise lebten. Auch leben Onkel und Cousinen des BF im Herkunftsstaat.Der BF ist im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die römisch 40 ausgereist. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat – etwa in seinen Herkunftsort römisch 40 – ist dem BF zumutbar. Er läuft im Herkunftsstaat weder Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Er verfügt in der römisch 40 über ein familiäres und soziales Netz. Im Herkunftsstaat leben gegenwärtig und unbehelligt die Großmutter väterlicherseits, sowie der Onkel des BF mit seiner Familie in jenem Einfamilienhaus, in welchem der BF mit seinen Eltern und dem Bruder vor seiner Ausreise lebten. Auch leben Onkel und Cousinen des BF im Herkunftsstaat. Der BF ist im Herkunftsstaat nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, welche eine Rückkehr ausschließen, sind - auch unter Berücksichtigung der im belangten Bescheid erörterten, aktuellen Covid 19 – Pandemie - nicht gegeben. 1.
- Zu Situation des BF im Bundesgebiet 1.5.
- Der BF befand sich seit spätestens XXXX im Bundesgebiet. 1.5.
- Der BF befand sich seit spätestens römisch 40 im Bundesgebiet. 1.5.
- Er beherrscht weder die deutsche Sprache, noch besteht eine integrative Verfestigung des BF im Bundesgebiet. Er reiste mit seiner Mutter namens XXXX , seinem Vater namens XXXX und seinem Bruder namens XXXX in das Bundesgebiet ein, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Er reiste mit seiner Mutter namens römisch 40 , seinem Vater namens römisch 40 und seinem Bruder namens römisch 40 in das Bundesgebiet ein, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 1.5.
- Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde wegen versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht (AS 187ff). Dem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX folgend, wird er beschuldigt gemeinsam mit einer namentlich genannten weiteren Person am XXXX in XXXX in der XXXX bei der dort etablierten Firma XXXX hinsichtlich diverser Schmuck- und Bekleidungsartikel im Gesamtwert von XXXX einen Diebstahlsversuch unternommen zu haben. Zum Tatvorwurf hat er sich geständig gezeigt und zum Motiv befragt angegeben, dass er die Artikel gestohlen hätte, „damit er etwas zum Anziehen habe“. Der BF wurde wegen versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht (AS 187ff). Dem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 folgend, wird er beschuldigt gemeinsam mit einer namentlich genannten weiteren Person am römisch 40 in römisch 40 in der römisch 40 bei der dort etablierten Firma römisch 40 hinsichtlich diverser Schmuck- und Bekleidungsartikel im Gesamtwert von römisch 40 einen Diebstahlsversuch unternommen zu haben. Zum Tatvorwurf hat er sich geständig gezeigt und zum Motiv befragt angegeben, dass er die Artikel gestohlen hätte, „damit er etwas zum Anziehen habe“. Der BF wird weiters verdächtigt am selben Tag zu einem anderen Zeitpunkt in XXXX in unterschiedlichen Firmen zwei Parfumflaschen im Gesamtwert von XXXX , und zwei Paar Socken im Gesamtwert von XXXX gestohlen zu haben. Zu diesen Tatvorwürfen hat er sich nicht geständig gezeigt.Der BF wird weiters verdächtigt am selben Tag zu einem anderen Zeitpunkt in römisch 40 in unterschiedlichen Firmen zwei Parfumflaschen im Gesamtwert von römisch 40 , und zwei Paar Socken im Gesamtwert von römisch 40 gestohlen zu haben. Zu diesen Tatvorwürfen hat er sich nicht geständig gezeigt. Die einschreitenden Beamten konnten vor Ort das Diebesgut sicherstellen. Beim XXXX wurde diesbezüglich eine mündliche Verhandlung für den XXXX wegen §§15 iVm 127 StGB zu XXXX anberaumt.Beim römisch 40 wurde diesbezüglich eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 wegen §§15 in Verbindung mit 127 StGB zu römisch 40 anberaumt.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF 2.1.
- Nach Vorlage des Reisepasses der XXXX (AS 107) wurde seitens der belangten Behörde die Identität des BF festgestellt (AS 121). Es haben sich keine Hinweise ergeben diese Feststellung in Zweifel zu ziehen.2.1.
- Nach Vorlage des Reisepasses der römisch 40 (AS 107) wurde seitens der belangten Behörde die Identität des BF festgestellt (AS 121). Es haben sich keine Hinweise ergeben diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Weiters haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben zu seinem Herkunftsort im Herkunftsstaat, seiner gegenwärtigen, familiären Situation, wonach er von seiner Frau und seinen zwei Kindern getrennt lebt (AS 69), sowie seiner beruflichen Tätigkeiten in der XXXX und dem aktuellen Wohnort seiner Familienangehörigen ebendort zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen XXXX , ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Weiters haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben zu seinem Herkunftsort im Herkunftsstaat, seiner gegenwärtigen, familiären Situation, wonach er von seiner Frau und seinen zwei Kindern getrennt lebt (AS 69), sowie seiner beruflichen Tätigkeiten in der römisch 40 und dem aktuellen Wohnort seiner Familienangehörigen ebendort zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen römisch 40 , ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF gesund ist folgt seinen Angaben und haben sich im Verfahren weiters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die daran zweifeln ließen. 2.1.
- Dass über Antrag des BF in der XXXX negativ entschieden wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA und dem im Akt befindlichen XXXX (AS 34 f, AS 89). Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben in der XXXX ohne arbeitsrechtliches Visum gearbeitet zu haben zu zweifeln (AS 35, 67).2.1.
- Dass über Antrag des BF in der römisch 40 negativ entschieden wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA und dem im Akt befindlichen römisch 40 (AS 34 f, AS 89). Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben in der römisch 40 ohne arbeitsrechtliches Visum gearbeitet zu haben zu zweifeln (AS 35, 67). 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF 2.2.
- Der BF gab an den Herkunftsstaat aufgrund von Diskriminierung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben. Er würde im Herkunftsstaat keine berufliche Beschäftigungsmöglichkeit haben, weil er ein Volksgruppenzugehöriger der XXXX sei. Er müsse auf der Straße leben und könne sich „nichts leisten“ (AS 37). 2.2.
- Der BF gab an den Herkunftsstaat aufgrund von Diskriminierung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben. Er würde im Herkunftsstaat keine berufliche Beschäftigungsmöglichkeit haben, weil er ein Volksgruppenzugehöriger der römisch 40 sei. Er müsse auf der Straße leben und könne sich „nichts leisten“ (AS 37). Wie im belangten Bescheid festgestellt, ist dieses Vorbringen nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben nicht glaubhaft. Der BF lebte nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seiner Familie in jenem Einfamilienhaus XXXX , in welchem gegenwärtig seine Großmutter väterlicherseits und weitere Familienangehörige leben (AS 69). Auch konnte er im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (AS 32, AS 71). Wie im belangten Bescheid festgestellt, ist dieses Vorbringen nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben nicht glaubhaft. Der BF lebte nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seiner Familie in jenem Einfamilienhaus römisch 40 , in welchem gegenwärtig seine Großmutter väterlicherseits und weitere Familienangehörige leben (AS 69). Auch konnte er im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (AS 32, AS 71). Weiters ist sein Vorbringen als XXXX im Herkunftsstaat besonders gefährdet zu sein, weil er keine Schule besuchen dürfe und aufgrund mangelnden Bildungszuganges besonders vulnerabel sei, sowie seinen Lebensunterhalt nicht sichern zu können, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er bei der belangten Behörde angab – wenn auch für eine kurze Dauer- eine Schule besucht zu haben (AS 71). Die vagen Angaben, „gemobbt“ worden zu sein vermochten nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass ihm jeglicher Bildungszugang verwehrt wäre (AS 71: „Ich bin nicht in die Schule gegangen, weil ich von anderen Kindern gemobbt wurde. Praktisch alle XXXX in unserer Ortschaft gehen nicht zur Schule.“). Auch lässt sich eine generelle, systemische Ausgrenzung der XXXX , wonach sämtlichen Mitgliedern diese Volksgruppe jegliche Bildung verunmöglicht wäre, vor dem Hintergrund der unter II.1.
- zitierten Länderberichte nicht objektivieren. Da Angehörigen der Volksgruppe der XXXX der Schulbesuch im Herkunftsstaat offensteht, geht auch bei Wahrunterstellung, dass der der BF dies nicht in Anspruch genommen hätte, sein weiters Vorbringen aufgrund mangelnden Bildungszuganges besonders vulnerabel zu sein, ins Leere.Weiters ist sein Vorbringen als römisch 40 im Herkunftsstaat besonders gefährdet zu sein, weil er keine Schule besuchen dürfe und aufgrund mangelnden Bildungszuganges besonders vulnerabel sei, sowie seinen Lebensunterhalt nicht sichern zu können, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er bei der belangten Behörde angab – wenn auch für eine kurze Dauer- eine Schule besucht zu haben (AS 71). Die vagen Angaben, „gemobbt“ worden zu sein vermochten nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass ihm jeglicher Bildungszugang verwehrt wäre (AS 71: „Ich bin nicht in die Schule gegangen, weil ich von anderen Kindern gemobbt wurde. Praktisch alle römisch 40 in unserer Ortschaft gehen nicht zur Schule.“). Auch lässt sich eine generelle, systemische Ausgrenzung der römisch 40 , wonach sämtlichen Mitgliedern diese Volksgruppe jegliche Bildung verunmöglicht wäre, vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.
- zitierten Länderberichte nicht objektivieren. Da Angehörigen der Volksgruppe der römisch 40 der Schulbesuch im Herkunftsstaat offensteht, geht auch bei Wahrunterstellung, dass der der BF dies nicht in Anspruch genommen hätte, sein weiters Vorbringen aufgrund mangelnden Bildungszuganges besonders vulnerabel zu sein, ins Leere. Eine Schlechterstellung am Arbeitsmarkt aufgrund einer nicht absolvierten Schule und dem damit einhergehenden Analphabetismus ist nicht auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF zurückzuführen. Das weitere Vorbringen des BF, aufgrund der nicht absolvierten Schule am Arbeitsmarkt Diskriminierung zu befürchten, geht somit ebenso ins Leere. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF Analphabet sei, konnte er im Herkunftsstaat einer Tätigkeit als Regalbetreuer, sowie anderen beruflichen Beschäftigungen nachgehen. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er eine fehlende Schulbildung nicht nachholen könnte, um sich bessere Anstellungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Außerdem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF nicht weiterhin als Erntehelfer seinen Lebensunterhalt sichern könnte (AS 67, AS 71). Zu seinem Vorbringen, dass im XXXX Personen in sein Wohnviertel gekommen wären, sowie die Angehörigen der XXXX aufgefordert hätten wegzuziehen und es zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre, ist anzuführen, dass nach seinen Angaben die Polizei gekommen, das Ereignis aufgelöst und den Betroffenen tatsächlich Schutz geboten hat. Die staatlichen Stellen sind nach seinen Schilderungen willens und in der Lage, in Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppe einen effektiven Schutz zu bieten. Weiters gab der BF an auch mit den Behörden im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben (AS 69, AS 71). Die belangte Behörde setzte sich im gegenständlichen Fall mit den aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat auseinander und führte richtigerweise aus, dass in bestimmten Teilen der XXXX Bevölkerung Vorurteile gegen die Volksgruppe der XXXX vorherrschen, diese jedoch nicht von staatlichen Stellen ausgehen und auch keine Umstände vorliegen, welche von einer generellen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der XXXX Behörden zeugen. Zu seinem Vorbringen, dass im römisch 40 Personen in sein Wohnviertel gekommen wären, sowie die Angehörigen der römisch 40 aufgefordert hätten wegzuziehen und es zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre, ist anzuführen, dass nach seinen Angaben die Polizei gekommen, das Ereignis aufgelöst und den Betroffenen tatsächlich Schutz geboten hat. Die staatlichen Stellen sind nach seinen Schilderungen willens und in der Lage, in Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppe einen effektiven Schutz zu bieten. Weiters gab der BF an auch mit den Behörden im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben (AS 69, AS 71). Die belangte Behörde setzte sich im gegenständlichen Fall mit den aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat auseinander und führte richtigerweise aus, dass in bestimmten Teilen der römisch 40 Bevölkerung Vorurteile gegen die Volksgruppe der römisch 40 vorherrschen, diese jedoch nicht von staatlichen Stellen ausgehen und auch keine Umstände vorliegen, welche von einer generellen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der römisch 40 Behörden zeugen. Der BF brachte weiters keine substantiierten Bedrohungsbefürchtungen im Herkunftsstaat vor. Selbst bei Wahrunterstellung, dass sich ein Vorfall im XXXX in der von ihm geschilderten Weise ereignet hätte, kann nach seinen Angaben vielmehr davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten, sondern sich vielmehr des Schutzes staatlicher Stellen sicher sein kann. Auch kann seinen Schilderungen nicht entnommen werden, dass bei dem behaupteten Vorfall Angehörige der XXXX festgenommen, oder die Polizei diskriminierend gegen seine Volksgruppe agiert hätte.Der BF brachte weiters keine substantiierten Bedrohungsbefürchtungen im Herkunftsstaat vor. Selbst bei Wahrunterstellung, dass sich ein Vorfall im römisch 40 in der von ihm geschilderten Weise ereignet hätte, kann nach seinen Angaben vielmehr davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten, sondern sich vielmehr des Schutzes staatlicher Stellen sicher sein kann. Auch kann seinen Schilderungen nicht entnommen werden, dass bei dem behaupteten Vorfall Angehörige der römisch 40 festgenommen, oder die Polizei diskriminierend gegen seine Volksgruppe agiert hätte. 2.2.
- Erstmals im Beschwerdeschriftsatz brachte der BF vor, dass sich am XXXX „ein tragischer Zwischenfall“ an der Wohnadresse des BF ereignet habe, wobei sein Nachbar nach einer „leichten physischen Auseinandersetzung“ im alkoholisierten Zustand zusammengebrochen und verstorben sei. Dessen Familie würde dem BF die Schuld an seinem Tod geben und Blutrache verüben wollen (AS 221). Aus diesem Grund befürchte er daher nunmehr nicht nur die ungerechtfertigte Verfolgung durch die Behörden, sondern auch die Rache der vier Kinder sowie der Mutter des Verstorbenen. Aufgrund der von der Behörde bereits in der Einvernahme gemachten Vorhalte der Unglaubwürdigkeit und asylrechtlichen Irrelevanz des Vorbringens habe sich der BF nicht mehr getraut, den zuletzt entstandenen Fluchtgrund der befürchteten Blutrache und zum Unrecht erfolgter Behördenverfolgung vorzubringen.2.2.
- Erstmals im Beschwerdeschriftsatz brachte der BF vor, dass sich am römisch 40 „ein tragischer Zwischenfall“ an der Wohnadresse des BF ereignet habe, wobei sein Nachbar nach einer „leichten physischen Auseinandersetzung“ im alkoholisierten Zustand zusammengebrochen und verstorben sei. Dessen Familie würde dem BF die Schuld an seinem Tod geben und Blutrache verüben wollen (AS 221). Aus diesem Grund befürchte er daher nunmehr nicht nur die ungerechtfertigte Verfolgung durch die Behörden, sondern auch die Rache der vier Kinder sowie der Mutter des Verstorbenen. Aufgrund der von der Behörde bereits in der Einvernahme gemachten Vorhalte der Unglaubwürdigkeit und asylrechtlichen Irrelevanz des Vorbringens habe sich der BF nicht mehr getraut, den zuletzt entstandenen Fluchtgrund der befürchteten Blutrache und zum Unrecht erfolgter Behördenverfolgung vorzubringen. Dem BF wurde im behördlichen Verfahren die Möglichkeit gewährt sein Fluchtvorbringen umfassend darzulegen, was er auch in Anspruch genommen hat. Sowohl in der polizeilichen Erstbefragung (AS 37), als auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der BF nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt (AS 75). Weiters wurde er ausdrücklich gefragt, ob er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erscheine (AS 77). In diesem Zusammenhang führte er lediglich seine Wohnverhältnisse im Herkunftsstaat an und gab an, alles gesagt zu haben. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde ist folglich nicht gegeben, vielmehr wurde eine allumfassende Befragung durchgeführt, sowie der entscheidungsrelevante Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde dem BF Vorhalte gemacht bzw. „nicht genau befragt“ hätte. Dass sich hierbei der Sachverhalt nach der Entscheidung der belangten Behörde, welcher der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, maßgeblich geändert hätte, wurde nicht vorgebracht. Dass sich BF der „nicht getraut“ hätte diesen Teil des Vorbringens zu erwähnen, ist nach einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft. Es handelt sich bei dem Vorbringen betreffend einen behaupteten Vorfall am XXXX unzweifelhaft um eine unzulässige Steigerung des Vorbringens, welche vom Neuerungsverbot mitumfasst ist.Dass sich hierbei der Sachverhalt nach der Entscheidung der belangten Behörde, welcher der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, maßgeblich geändert hätte, wurde nicht vorgebracht. Dass sich BF der „nicht getraut“ hätte diesen Teil des Vorbringens zu erwähnen, ist nach einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft. Es handelt sich bei dem Vorbringen betreffend einen behaupteten Vorfall am römisch 40 unzweifelhaft um eine unzulässige Steigerung des Vorbringens, welche vom Neuerungsverbot mitumfasst ist. Letztlich hat der BF ein freiwilliges Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen (AS 259), einen entsprechenden Antrag gestellt (AS 263, OZ 1), sowie das Bundesgebiet am 15.02.2022 freiwillig und unterstützt verlassen (OZ 8). Dass sich der BF bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder der Furcht vor einer Ermordung freiwillig in den Herkunftsstaat begeben, sowie sich den behaupteten Gefahren aussetzen würde, ist nicht nachvollziehbar. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine drohende Blutrache durch Angehörige eines verstorbenen Nachbars im Herkunftsstaat ist unzweifelhaft als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. 2.2.
- Dem BF droht im Herkunftsstaat weder eine Verfolgung, noch eine Verletzung des Rechtes auf Leben oder des Verbotes von Folter im Herkunftsstaat. Folglich ist- entgegen der Angaben im Beschwerdeschriftsatz – auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu XXXX (letzte Kurzinformation eingefügt am XXXX ). Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt sowie unter Pkt.II.1.
- zitiert. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Quellen und Zitate zeichnen kein anderes Bild über die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat des BF, weshalb in gegenständlichen Erkenntnis im Einzelnen auf diese Quellen nicht eingegangen wurde.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu römisch 40 (letzte Kurzinformation eingefügt am römisch 40 ). Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt sowie unter Pkt.II.1.
- zitiert. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Quellen und Zitate zeichnen kein anderes Bild über die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat des BF, weshalb in gegenständlichen Erkenntnis im Einzelnen auf diese Quellen nicht eingegangen wurde. 2.
- Zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Der Bestätigung XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik XXXX ausgereist ist (OZ 8).Der Bestätigung römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik römisch 40 ausgereist ist (OZ 8). Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich unzweifelhaft im Herkunftsstaat. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF ist die Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene, berufliche Tätigkeit zumutbar. Da der BF über ein breites familiäres Netz und eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt, läuft er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Die Großmutter väterlicherseits und der Onkel leben unbehelligt in jenem Einfamilienhaus in XXXX , in welchem der BF mit seiner Kernfamilie vor seiner Ausreise lebte. Auch leben weitere Angehörige des BF im Herkunftsstaat. Dass das Einfamilienhaus seiner Familie nicht groß genug wäre (AS 77), ist nicht glaubhaft, zumal seinen Angaben folgend auch seine Kernfamilie mit der Großmutter, dem Onkel und anderen Verwandten in diesem Haus leben konnten (AS 69). Weiters beziehen gegenwärtig Familienangehörige des BF regelmäßige Einnahmen durch eine Altersrente, sowie Sozialleistungen (AS 75), weshalb von einer Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie auszugehen ist. Der BF ist im Herkunftsstaat somit weder obdachlos, noch hat er die Gefahr der Nichtbefriedigung existenzieller Bedürfnisse zu befürchten. Da der BF über ein breites familiäres Netz und eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt, läuft er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Die Großmutter väterlicherseits und der Onkel leben unbehelligt in jenem Einfamilienhaus in römisch 40 , in welchem der BF mit seiner Kernfamilie vor seiner Ausreise lebte. Auch leben weitere Angehörige des BF im Herkunftsstaat. Dass das Einfamilienhaus seiner Familie nicht groß genug wäre (AS 77), ist nicht glaubhaft, zumal seinen Angaben folgend auch seine Kernfamilie mit der Großmutter, dem Onkel und anderen Verwandten in diesem Haus leben konnten (AS 69). Weiters beziehen gegenwärtig Familienangehörige des BF regelmäßige Einnahmen durch eine Altersrente, sowie Sozialleistungen (AS 75), weshalb von einer Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie auszugehen ist. Der BF ist im Herkunftsstaat somit weder obdachlos, noch hat er die Gefahr der Nichtbefriedigung existenzieller Bedürfnisse zu befürchten. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist auch nicht objektivierbar und wurde vom BF im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auch gab der BF keine stichhaltigen Gründe an, die gegen seine Rückkehr sprechen würden. Auch kehrte er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrte, weshalb auch aus diesem Grund keine Rückkehrhindernisse erblickt werden konnten. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, wurden vom BF weder vorgebracht, noch sind sie vor dem Hintergrund der im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichte – auch unter Berücksichtigung der im belangten Bescheid erörterten, aktuellen Covid 19 - Pandemie- zu objektivieren. 2.
- Zur Situation des BF im Bundesgebiet 2.5.
- Die Feststellungen zu seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des ZMR (AS 89, OZ 8). 2.5.
- Die mangelnden Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass er sich innerhalb der sehr kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt hätte und eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, hat der BF nicht behauptet. 2.5.
- Die mangelnden Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass er sich innerhalb der sehr kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt hätte und eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, hat der BF nicht behauptet. Die Feststellungen zu seinen Eltern und seinem Bruder XXXX ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (vgl. etwa AS 37, AS 39, AS 41, sowie AS 75 betreffend die niederschriftliche Befragung von XXXX durch das BFA). Die Feststellungen zu seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt vergleiche etwa AS 37, AS 39, AS 41, sowie AS 75 betreffend die niederschriftliche Befragung von römisch 40 durch das BFA). 2.5.
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF wegen Diebstahls im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde ergibt sich aus dem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen Verfahren am XXXX gab der BF auch an, einen Diebstahl von Kleidungsstücken in einem namentlich genannten Geschäft im Bundesgebiet versucht zu haben (AS 73). Dass der BF wegen Diebstahls im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde ergibt sich aus dem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen Verfahren am römisch 40 gab der BF auch an, einen Diebstahl von Kleidungsstücken in einem namentlich genannten Geschäft im Bundesgebiet versucht zu haben (AS 73).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) 3.1.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.1.
- Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.1.
- Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt folglich die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).3.1.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt folglich die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). 3.1.1.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.1.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.1.
- Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.1.
- Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.1.
- Der BF war hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig. Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in der XXXX nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren ist. Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in der römisch 40 nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren ist. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht angeführt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der römisch 40 aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht angeführt. 3.1.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.1.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er im Herkunftsstaat drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt ist. Es wurden auch keine substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher der Beschwerdeführer zählt, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehört der BF folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde von dem BF auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. 3.1.2.
- Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).3.1.2.
- Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der XXXX spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte wurde von dem BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden. Auch liegen Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der römisch 40 spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte wurde von dem BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden. Auch liegen Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Rückkehr des BF nach XXXX in der XXXX steht ihm jedenfalls offen, da er dort geboren wurde und sein bisheriges Leben dort verbracht hat. Auch wurde er ebendort sozialisiert und ist einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er lebte vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern in weiteren Verwandten im Einfamilienhaus seiner Großmutter väterlicherseits, welches auch weiterhin bewohnbar ist. Es ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr auf ein breites soziales und familiäres Netz zurückgreifen kann, zumal seine Verwandten im Herkunftsstaat leben. Zudem ist der BF selbsterhaltungsfähig und ist es ihm für den Fall einer Rückkehr zumutbar, das für den Lebensunterhalt Notwenige zu erwirtschaften, sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten oder – wie in der Vergangenheit auch – als Erntehelfer. Seine Kinder leben in der Obhut ihrer Mutter und es wurden im Verfahren keine dahingehenden, finanziellen Verpflichtungen vorgebracht. Da der BF im Verfahren stets angab, über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen, ist nicht erkennbar, dass er bei seiner Rückkehr ebendort mit unüberwindbaren Hürden konfrontiert wäre bzw. ihm jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und der BF in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.Eine Rückkehr des BF nach römisch 40 in der römisch 40 steht ihm jedenfalls offen, da er dort geboren wurde und sein bisheriges Leben dort verbracht hat. Auch wurde er ebendort sozialisiert und ist einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er lebte vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern in weiteren Verwandten im Einfamilienhaus seiner Großmutter väterlicherseits, welches auch weiterhin bewohnbar ist. Es ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr auf ein breites soziales und familiäres Netz zurückgreifen kann, zumal seine Verwandten im Herkunftsstaat leben. Zudem ist der BF selbsterhaltungsfähig und ist es ihm für den Fall einer Rückkehr zumutbar, das für den Lebensunterhalt Notwenige zu erwirtschaften, sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten oder – wie in der Vergangenheit auch – als Erntehelfer. Seine Kinder leben in der Obhut ihrer Mutter und es wurden im Verfahren keine dahingehenden, finanziellen Verpflichtungen vorgebracht. Da der BF im Verfahren stets angab, über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen, ist nicht erkennbar, dass er bei seiner Rückkehr ebendort mit unüberwindbaren Hürden konfrontiert wäre bzw. ihm jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und der BF in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung widersprechen würden. 3.1.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der BF befindet sich seit spätestens XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Der BF befindet sich seit spätestens römisch 40 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.1.4. Zur Rückkehrentscheidung 3.1.4.1.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.1.4.1.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger der XXXX kein begünstigte Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.Der BF ist als Staatsangehöriger der römisch 40 kein begünstigte Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht. 3.1.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt (grundsätzlich) die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt (grundsätzlich) die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.4.
- Die Eltern und der Bruder des volljährigen BF haben im Dezember 2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und sich sohin aufgrund eines vorübergehenden und unsicheren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet befunden. Der BF verfügt überdies im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder Verwandten, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen Eingriff in das Familienleben des BF dar. 3.1.4.
- Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.4.
- Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in sein Privatleben darstellt. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in der XXXX . Ebendort ist er nach seiner freiwilligen Rückkehr wohnhaft und leben seine Angehörigen. Er spricht die Sprache des Herkunftsstaates und ist vor seiner Ausreise einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in der römisch 40 . Ebendort ist er nach seiner freiwilligen Rückkehr wohnhaft und leben seine Angehörigen. Er spricht die Sprache des Herkunftsstaates und ist vor seiner Ausreise einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er war seit seiner spätestens am XXXX erfolgten Einreise in Österreich sohin rund zwei Monate im Bundesgebiet. Er beherrscht weder die deutsche Sprache, noch gab er an, besondere Bindungen in Österreich zu haben oder im Bundesgebiet integriert zu sein. Er hat keine intensiven, familiären Anknüpfungspunkte oder nennenswerte soziale Kontakte in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Von einer hochgradigen Integration und Verwurzelung in Österreich kann insbesondere im Hinblick auf die äußerst kurze Aufenthaltsdauer nicht die Rede sein.Er war seit seiner spätestens am römisch 40 erfolgten Einreise in Österreich sohin rund zwei Monate im Bundesgebiet. Er beherrscht weder die deutsche Sprache, noch gab er an, besondere Bindungen in Österreich zu haben oder im Bundesgebiet integriert zu sein. Er hat keine intensiven, familiären Anknüpfungspunkte oder nennenswerte soziale Kontakte in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Von einer hochgradigen Integration und Verwurzelung in Österreich kann insbesondere im Hinblick auf die äußerst kurze Aufenthaltsdauer nicht die Rede sein. Hingegen bestehen ausschließlich Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben verbracht und eine Familie gegründet hat. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er mit seiner Familie im Einfamilienhaus seiner Großmutter väterlicherseits. Der BF wurde zudem nur kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung des Diebstahls betreten und zur Anzeige gebracht. Der Umstand, dass der BF in Österreich gegenwärtig nicht strafrechtlich verurteilt wurde, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten in einer Gesamtbetrachtung in Summe unzweifelhaft höher als die – im gegenständlichen Fall auch nicht vorhandenen – persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht als unverhältnismäßig zu werten.Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht als unverhältnismäßig zu werten. 3.1.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung 3.1.5.
- Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.1.5.
- Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die XXXX nicht vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die römisch 40 nicht vorliegt. Auch haben sich vor dem Hintergrund der im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat keine Rückkehrhindernisse ergeben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im belangten Bescheid erörterten, aktuellen pandemiebedingten Lage im Herkunftsstaat. Sohin wurde die Abschiebung des BF in die XXXX im angefochtenen Bescheid zurecht für zulässig erklärt.Auch haben sich vor dem Hintergrund der im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat keine Rückkehrhindernisse ergeben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im belangten Bescheid erörterten, aktuellen pandemiebedingten Lage im Herkunftsstaat. Sohin wurde die Abschiebung des BF in die römisch 40 im angefochtenen Bescheid zurecht für zulässig erklärt. 3.1.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes)3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes) 3.1.6.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.6.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlic