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{'item': 'G307 2251156-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 24§ 28§§ 31§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlG307 2251156-1 SpruchG307 2251156-1/3E, G307 2251156-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme sowie Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
  2. Mit Schreiben vom 22.11.2021, beim BFA eingelangt am 23.11.2021 gab der BF hiezu eine entsprechende Stellungnahme ab.
  3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.12.2021, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.12.2021, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit per E-Mail am 04.01.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen oben ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit dem BF

§ 24Vw

GVG durchzuführen und das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot zur Gänze aufzuheben, in eventu das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot hinsichtlich seiner „Gültigkeitsdauer“ zu reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit dem BF

Paragraph 24, VwGVG durchzuführen und das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot zur Gänze aufzuheben, in eventu das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot hinsichtlich seiner „Gültigkeitsdauer“ zu reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 27.01.2021 vorgelegt und langten dort am 31.01.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Schweizer Staatsbürger, ledig, frei von Sorgepflichten und lebte bis zur aktuellen Festnahme mit seiner Mutter, XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Sein Vater und seine Großeltern sind bereits verstorben.1.
  4. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Schweizer Staatsbürger, ledig, frei von Sorgepflichten und lebte bis zur aktuellen Festnahme mit seiner Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Sein Vater und seine Großeltern sind bereits verstorben. 1.
  5. Der BF kam im Alter von 5 Jahren nach Österreich, ist seit 09.09.2002 durchgehend in Österreich gemeldet und wohnhaft, besuchte hier den Kindergarten, 4 Jahre die Volks- und 4 Jahre die Hauptschule. Danach begann er am 01.08.2012 eine Lehre beim XXXX in XXXX , welche bis 18.10.2012 andauerte. Von 21.01.2013 bis 01.04.2013 setzte er seine Lehrlingsausbildung bei der XXXX in XXXX fort, ehe er von 02.09.2013 bis 12.10.2013 in die XXXX als Lehrling wechselte. Ferner absolvierte er von 15.01.2014 bis 19.09.2014 eine Lehre bei der XXXX in XXXX und schloss daran eine weitere Lehre bei der XXXX vom 04.05.2015 bis 26.05.2015 sowie vom 24.06.2015 bis 03.07.2015 in XXXX . Dazwischen bezog er Notstands- und Überbrückungshilfe bzw. Arbeitslosengeld. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen verfügt und derzeit ein Einkommen bezieht. 1.
  6. Der BF kam im Alter von 5 Jahren nach Österreich, ist seit 09.09.2002 durchgehend in Österreich gemeldet und wohnhaft, besuchte hier den Kindergarten, 4 Jahre die Volks- und 4 Jahre die Hauptschule. Danach begann er am 01.08.2012 eine Lehre beim römisch 40 in römisch 40 , welche bis 18.10.2012 andauerte. Von 21.01.2013 bis 01.04.2013 setzte er seine Lehrlingsausbildung bei der römisch 40 in römisch 40 fort, ehe er von 02.09.2013 bis 12.10.2013 in die römisch 40 als Lehrling wechselte. Ferner absolvierte er von 15.01.2014 bis 19.09.2014 eine Lehre bei der römisch 40 in römisch 40 und schloss daran eine weitere Lehre bei der römisch 40 vom 04.05.2015 bis 26.05.2015 sowie vom 24.06.2015 bis 03.07.2015 in römisch 40 . Dazwischen bezog er Notstands- und Überbrückungshilfe bzw. Arbeitslosengeld. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen verfügt und derzeit ein Einkommen bezieht. 1.
  7. Der BF hat keinerlei Bezugspunkte mehr zum Herkunftsstaat und hat er auch keinen Kontakt zu dort lebenden Personen. 1.
  8. Der BF leidet an keinen Krankheiten. 1.
  9. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  10. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2013 RK XXXX .2013 § 15 StGB §§ 127, 129 Z 3 StGB § 83

(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2013 zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016 zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX .2013 LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2020;1. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 .2013 zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2013 LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2020; 2. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .2015 § 107
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2015 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016;2. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 Paragraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2016; 3. BG XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .2015 § 125 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2014 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2015 zu BG XXXX RK XXXX .2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016 zu BG XXXX RK XXXX .2015 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX .2015 BG XXXX vom XXXX .2020;3. BG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 Paragraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 .2015 zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2015 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2015 BG römisch 40 vom römisch 40 .2020; 4. BG XXXX vom XXXX .2016 RK XXXX .2016 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat XXXX .2015 Keine Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.

XXXX RK XXXX .2015 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX .2016;4. BG römisch 40 vom römisch 40 .2016 RK römisch 40 .2016 Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Keine Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2015 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum römisch 40 .2016; 5. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016 RK XXXX .2016 § 15 StGB § 28a

(1)
  1. Fall SMG § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGB §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG § 15 StGB §§ 28
(1)1. Fall, 28
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX .2016 Freiheitsstrafe 4 Jahre, davon Freiheitsstrafe 3 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2016 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX .2017 LG F.STRAFS XXXX vom XXXX .2017 zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2021;5. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2016 RK römisch 40 .2016 Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Paragraph 15, StGB Paragraphen 28,
(1)1. Fall, 28
(2)SMG Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2016 Freiheitsstrafe 4 Jahre, davon Freiheitsstrafe 3 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2016 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2017 LG F.STRAFS römisch 40 vom römisch 40 .2017 zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2021; 6. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2021 RK XXXX .2021 § 12 2. Fall StGB §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG § 15 StGB §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX .2020 Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate
  1. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2021 RK römisch 40 .2021 Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Paragraph 15, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2020 Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate Im Zuge der 5. Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, 1. er habe in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt, in dem er von Anfang September 2015 bis XXXX 2016 in unzähligen Angriffen insgesamt 6.906 Stück Ecstasy-Tabletten (979 Gramm MDMA-Base), 271 Gramm MDMA-Pulver (220 Gramm MDMA-Base), 1.030 Gramm Amphetamin (36 Gramm Amphetamin-Base), 20,5 Gramm Kokain (17,4 Gramm-Cocain-Base), 304 Stück Amphetamin-Tabs, 45 Gramm Cannabisprodukte sowie vier Stück LS-Trips im Internet bei verschiedenen Anbietern bestellt und so den Import des Suchtgiftes im Postweg von Holland nach Österreich veranlasst, wobei es hinsichtlich einer Menge von insgesamt 3.800 Stück Ecstasy-Tabletten beim Versuch geblieben sei, sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen sei und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasst habe.1. er habe in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge eingeführt, in dem er von Anfang September 2015 bis römisch 40 2016 in unzähligen Angriffen insgesamt 6.906 Stück Ecstasy-Tabletten (979 Gramm MDMA-Base), 271 Gramm MDMA-Pulver (220 Gramm MDMA-Base), 1.030 Gramm Amphetamin (36 Gramm Amphetamin-Base), 20,5 Gramm Kokain (17,4 Gramm-Cocain-Base), 304 Stück Amphetamin-Tabs, 45 Gramm Cannabisprodukte sowie vier Stück LS-Trips im Internet bei verschiedenen Anbietern bestellt und so den Import des Suchtgiftes im Postweg von Holland nach Österreich veranlasst, wobei es hinsichtlich einer Menge von insgesamt 3.800 Stück Ecstasy-Tabletten beim Versuch geblieben sei, sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen sei und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasst habe. 2. Des Weiteren habe er versucht, Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr gesetzt werde, indem er im Zuge der unter Punkt 1. angeführten Tathandlungen insgesamt 3.800 Stück Ecstasy-Tabletten (540 Gramm MDMA-Base) bestellt habe, wovon 2.800 Stück Ecstasy-Tabletten trotz Überweisung des Kaufpreises nicht geliefert worden seien und weitere 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten nach der Lieferung am Postamt sichergestellt worden seien, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen sei und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 15fachen der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasst habe.2. Des Weiteren habe er versucht, Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr gesetzt werde, indem er im Zuge der unter Punkt 1. angeführten Tathandlungen insgesamt 3.800 Stück Ecstasy-Tabletten (540 Gramm MDMA-Base) bestellt habe, wovon 2.800 Stück Ecstasy-Tabletten trotz Überweisung des Kaufpreises nicht geliefert worden seien und weitere 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten nach der Lieferung am Postamt sichergestellt worden seien, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen sei und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 15fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasst habe. 3. Schließlich wurde ihm im Zuge dieser Verurteilung angelastet, er habe Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen sei und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasste, und zwar3. Schließlich wurde ihm im Zuge dieser Verurteilung angelastet, er habe Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen sei und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasste, und zwar
  1. a)indem der BF von Anfang April 2016 bis XXXX .2016 insgesamt mindestens 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (142 Gramm MDMA-Base), 750 Gramm Amphetamin (26 Gramm Amphetamin-Base) und 145 Gramm MDMA-Pulver (117 Gramm MDMA-Base) im Zuge unzähliger Übergaben an Sven G. sowie 2 Gramm MDMA an den abgesondert verfolgten Christoph P. veräußert habe unda) indem der BF von Anfang April 2016 bis römisch 40 .2016 insgesamt mindestens 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (142 Gramm MDMA-Base), 750 Gramm Amphetamin (26 Gramm Amphetamin-Base) und 145 Gramm MDMA-Pulver (117 Gramm MDMA-Base) im Zuge unzähliger Übergaben an Sven G. sowie 2 Gramm MDMA an den abgesondert verfolgten Christoph P. veräußert habe und
  2. b)gemeinsam mit Sven G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, indem sie am 12.07.2016 396 Stück Ecxtasy-Tabletten (65 Gramm MDMA-Base), 132,78 Gramm Amphetamin (4,46 Gramm Amphetamin-Base) sowie 25,93 Gramm MDMA-Pulver (21.2 Gramm MDMA-Base) an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums zu verkaufen versucht hätten. Als erschwerend wurden dabei drei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, Tatbegehungen innerhalb offener Probezeiten, die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft und das Zusammentreffen mit Verbrechen und Vergehen, als mildernd das umfassend reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, dass der BF die Taten zwar nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Im Zuge der 6. Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe 1. von XXXX .2019 bis XXXX .2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter teils eingeführt, teils einzuführen versucht, indem er rund 2.404 Gramm Amphetamin (davon 1.748 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 2,26 bis 2,49 %, das sind 1,29 Gramm Amphetamin-Base, das sind 0,12 Gramm) sowie 207,31 Gramm mit einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %, das sind 15,22 Gramm Amphetamin-Base, das sind 1,52 Gramm), 174,47 Gramm MDMA (129, 37 Gramm MDMA-Base bei einem Reinheitsgehalt von 72 % bis 75,5 %, das sind 4,3 Gramm), 1.043 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten (138,56 Gramm MDMA-Base bei einem Reinheitsgehalt von zumindest 176,5 %, das sind 4,6 Gramm), 30,36 Gramm Kokain (3,24 Gramm Cocain-Base bei einem Reinheitsgehalt von zumindest rund 15 %, das sind 0,22 Gramm), 5,31 Gramm Crystal Meth sowie 9,87 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut sowie weitere bislang unbekannte Mengen an Suchtmittel per Internet (Darknet) im Ausland bei bislang unbekannten Anbietern bestellt und so den Import nach Österreich veranlasst, teils zu veranlassen versucht habe, wobei die Sendungen teilweise von den deutschen Zollbehörden abgefangen worden seien;1. von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter teils eingeführt, teils einzuführen versucht, indem er rund 2.404 Gramm Amphetamin (davon 1.748 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 2,26 bis 2,49 %, das sind 1,29 Gramm Amphetamin-Base, das sind 0,12 Gramm) sowie 207,31 Gramm mit einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %, das sind 15,22 Gramm Amphetamin-Base, das sind 1,52 Gramm), 174,47 Gramm MDMA (129, 37 Gramm MDMA-Base bei einem Reinheitsgehalt von 72 % bis 75,5 %, das sind 4,3 Gramm), 1.043 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten (138,56 Gramm MDMA-Base bei einem Reinheitsgehalt von zumindest 176,5 %, das sind 4,6 Gramm), 30,36 Gramm Kokain (3,24 Gramm Cocain-Base bei einem Reinheitsgehalt von zumindest rund 15 %, das sind 0,22 Gramm), 5,31 Gramm Crystal Meth sowie 9,87 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut sowie weitere bislang unbekannte Mengen an Suchtmittel per Internet (Darknet) im Ausland bei bislang unbekannten Anbietern bestellt und so den Import nach Österreich veranlasst, teils zu veranlassen versucht habe, wobei die Sendungen teilweise von den deutschen Zollbehörden abgefangen worden seien; 2. ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem die unter Punkt 1. angeführten Mengen unbekannte Mengen an Kokain, Amphetamin und Delta-9-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innegehabt habe.2. ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem die unter Punkt 1. angeführten Mengen unbekannte Mengen an Kokain, Amphetamin und Delta-9-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innegehabt habe. Als erschwerend wurden das einschlägige, massive Vorleben im Sinne der beiden erfolgten einschlägigen Vorverurteilungen nach dem SMG, die Tathandlungen innerhalb zweier offener Probezeiten, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die zahlreichen Bestellungen in Bezug auf die unterschiedlichen Suchtgifte, als mildernd das Geständnis, das allerdings nur hinsichtlich des Sachverhaltes im Sinne der Anklage umfassend war, aber nicht reumütig und auch nicht der Wahrheitsfindung dienlich war, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die strafbaren Handlungen begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren wurde – aufgrund einer Strafberufung an das Oberlandesgericht (OLG) XXXX – auf 4 ½ Jahre reduziert. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren wurde – aufgrund einer Strafberufung an das Oberlandesgericht (OLG) römisch 40 – auf 4 ½ Jahre reduziert. Der BF wurde am XXXX .2020 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2023. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Der BF wurde am römisch 40 .2020 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .2023. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Zuvor befand sich der BF wegen seiner 5. Verurteilung von XXXX .2016 - XXXX .2017 in Haft.Zuvor befand sich der BF wegen seiner 5. Verurteilung von römisch 40 .2016 - römisch 40 .2017 in Haft. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Freisein von Sorgepflichten Gesundheitszustand, Beginn des Aufenthaltes in Österreich, Kindergarten- und Schulbesuch, Beginn mehrerer Lehrlingsausbildungen, den familiären Bezugspunkten im Inland und gemeinsamem Wohnsitz mit seiner Mutter bis zur Festnahme getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der im Akt einliegenden Stellungnahmen des, BF, die zueinander nicht in Widerspruch stehen, dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden ZMR-Auszuges, den beiden Bestandteil des Aktes bildenden jüngsten Urteilsausfertigungen des LG XXXX und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Daraus ergibt sich ferner der zwischenzeitliche Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Freisein von Sorgepflichten Gesundheitszustand, Beginn des Aufenthaltes in Österreich, Kindergarten- und Schulbesuch, Beginn mehrerer Lehrlingsausbildungen, den familiären Bezugspunkten im Inland und gemeinsamem Wohnsitz mit seiner Mutter bis zur Festnahme getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der im Akt einliegenden Stellungnahmen des, BF, die zueinander nicht in Widerspruch stehen, dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden ZMR-Auszuges, den beiden Bestandteil des Aktes bildenden jüngsten Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Daraus ergibt sich ferner der zwischenzeitliche Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld. Anhaltspunkte für das Vorliegen von regelmäßigem Einkommen oder Vermögen fanden sich beim BF nicht. Auch den beiden aktuellsten Strafurteilen war dahingehend nichts zu entnehmen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts in Form der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf den jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile samt Berufungsurteil des OLG XXXX . Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung aus der Haft ist aus der Vollzugsdateninformationen der Justizanstalt XXXX ersichtlich. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts in Form der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf den jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile samt Berufungsurteil des OLG römisch 40 . Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung aus der Haft ist aus der Vollzugsdateninformationen der Justizanstalt römisch 40 ersichtlich. Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Diesem kann – wie bereits kurz festgehalten – entnommen werden, dass der BF beginnend mit September 2002 durchgehend Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Rechtliches: 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger der Schweiz ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger der Schweiz ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.,

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ 3.
  4. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: 3.2.
  5. Der BF hält sich seit 09.09.2002, also seit rund 19 ½ Jahren, durchgehend in Österreich auf, wo er zwar keiner beruflichen Tätigkeit im klassischen Sinn nachging, jedoch zwischen den Jahren 2012 und 2015 mehrere Lehrlingsausbildungen begann und fortsetzte. Der BF hielt sich vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet mehr als 10 Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2013 einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt (konkret mehr als 11 Jahre) in Österreich auf (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Es ist daher davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch erfolgt ist (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) und gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  6. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Dies selbst unter Berücksichtigung der innerhalb der in letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF, zumal er durch seinen langen Aufenthalt und die familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet intensiv zu Österreich verbunden ist. Hinzu tritt, dass der BF bereits im frühen Kindesalter ins Bundesgebiet gekommen ist, hier den Kindergarten besucht und seine gesamte Schul- wie Berufsausbildung absolviert hat. Der BF hielt sich vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet mehr als 10 Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2013 einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt (konkret mehr als 11 Jahre) in Österreich auf vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Es ist daher davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch erfolgt ist vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) und gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  7. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Dies selbst unter Berücksichtigung der innerhalb der in letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF, zumal er durch seinen langen Aufenthalt und die familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet intensiv zu Österreich verbunden ist. Hinzu tritt, dass der BF bereits im frühen Kindesalter ins Bundesgebiet gekommen ist, hier den Kindergarten besucht und seine gesamte Schul- wie Berufsausbildung absolviert hat. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit September 2002 in Österreich aufhältig. Er begann in Österreich mehrere Lehrlingsausbildungen und lebte bis zur Festnahme mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit 2002 durchgehend in Österreich. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seiner beiden Haftaufenthalte nicht als unterbrochen gilt. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit September 2002 in Österreich aufhältig. Er begann in Österreich mehrere Lehrlingsausbildungen und lebte bis zur Festnahme mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit 2002 durchgehend in Österreich. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seiner beiden Haftaufenthalte nicht als unterbrochen gilt. Da vom BF, der aufgrund seiner Schweizer Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  8. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner Schweizer Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  9. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.2.
  10. Vorab ist unter Verweis auf das Judikat des VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 festzuhalten, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber einem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich. Eine allenfalls ersatzlose Behebung eines auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspräche demzufolge der Rechtslage(vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.2.
  11. Vorab ist unter Verweis auf das Judikat des VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 festzuhalten, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber einem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich. Eine allenfalls ersatzlose Behebung eines auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspräche demzufolge der Rechtslage(vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

§ 67Abs.

1 5. Satz FPG – oder einer allenfalls ebenfalls zu prüfenden Ausweisung

§ 66Abs. 3 FPG (vgl. Vw

GH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) – nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG – oder einer allenfalls ebenfalls zu prüfenden Ausweisung

Paragraph 66, Absatz 3, FPG vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) – nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)„Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  2. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042 sowie vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  4. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042 sowie vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  7. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  8. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135).Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  9. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  10. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). 3.2.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E

  1. November 2015, Ra 2015/21/0101).“ (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)„Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
  2. November 2015, Ra 2015/21/0101).“ vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
  3. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  4. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
  5. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  6. September 2014, 2013/22/0247; E
  7. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  8. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  9. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  10. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
  11. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  12. September 2014, 2013/22/0247; E
  13. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  14. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  15. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  16. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). 3.2.
  17. Der BF wurde unbestritten insgesamt 6 Mal wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtmittelhandels verurteilt. Hatten die ersten 5 Verurteilungen bedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafen zur Folge, wiegt die aktuelle besonders schwer, führte sie doch zum Ausspruch einer 4 ½ jährigen, unbedingten Freiheitsstrafe. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf das Vorliegen einer hohen Negierung des Strafrechts, insbesondere des SMG sowie eine geringe Einsicht in sein Fehlverhalten schließen, auch wenn er in der jüngsten Stellungnahme betonte, sein Verhalten zu bereuen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. das Erkenntnis vom
  18. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe vergleiche das Erkenntnis vom
  19. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474). Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht das Verhalten des BF dennoch nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1,
  20. Satz FPG. Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit gefährdender Sachverhalt erkannt werden, wenngleich das Verwaltungsgericht dabei keinesfalls verkennt, dass Straftaten gegen fremdes Eigentum, die Freiheit und zur Hintanaltung des Suchtgifthandels, schwer wiegen. Der BF wurde jedoch erst im Jahr 2021 (also rund 19 Jahre nach seiner Einreise nach Österreich) zu seiner ersten ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht das Verhalten des BF dennoch nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, 5, Satz FPG. Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit gefährdender Sachverhalt erkannt werden, wenngleich das Verwaltungsgericht dabei keinesfalls verkennt, dass Straftaten gegen fremdes Eigentum, die Freiheit und zur Hintanaltung des Suchtgifthandels, schwer wiegen. Der BF wurde jedoch erst im Jahr 2021 (also rund 19 Jahre nach seiner Einreise nach Österreich) zu seiner ersten ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Daran anknüpfend gilt es zu berücksichtigen, dass der BF sich seit mittlerweile fast 20 Jahren durchgehend in Österreich aufhält, Lehrlingsausbildungen begonnen (wenn auch abgebrochen) hat und im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter verfügt. Nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, kommt das Gericht letztlich zum Schluss, dass sich der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht nur mangels maßgeblicher Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. §§ 67 Abs. 1
  21. Satz und 66 Abs. 3 FPG, sondern insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, kommt das Gericht letztlich zum Schluss, dass sich der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht nur mangels maßgeblicher Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Paragraphen 67, Absatz eins,
  22. Satz und 66 Absatz 3, FPG, sondern insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht näher einzugehen war, weil dem Rechtsmittel vollinhaltlich stattgegeben wurde. 3.
  23. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2251156.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.