Obsah (16)
Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlG313 2205481-1 SpruchG313 2205481-1/21E, G313 2205481-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
§ 53Abs. 3 Z. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am XXXX .2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt ein.
- Am römisch 40 .2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt ein.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2020, Zl. G313 2205481-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Dagegen wurde fristgerecht außerordentliche Revision erhoben.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0262-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2020, Zl. G313 2205481-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger. 1.
- Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF hat in Österreich seine Eltern und weitere Verwandte als familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
- Der BF hält sich jedenfalls seit Jänner 2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.
- Die Rechtmäßigkeit seines ab Jänner 2005 ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet gründete sich zunächst auf eine Niederlassungsbewilligung und zuletzt auf eine ihm erteilte bis 26.04.2019 gültig gewesene „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. 1.
- Der BF war in Österreich jeweils nur für kurze Zeit erwerbstätig und hat im Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und seiner fehlenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes konnte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. 1.
- Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig (rk) strafrechtlich verurteilt. ● Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von XXXX 2017 wurde der BF wegen des als Beteiligter bzw. in der Begehungsform der Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall und Abs. 2
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von römisch 40 2017 wurde der BF wegen des als Beteiligter bzw. in der Begehungsform der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF habe in den Tagen vor und am XXXX .2017 den Haupttäter zu einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft unter Verwendung eines Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt, indem er ihn zur Reise von Bosnien nach Österreich aufgefordert, gemeinsam mit ihm die Tatwaffe samt Munition in einem Waffengeschäft erworben, ihm ein zweirädriges Kleinkraftrad zur An- und Abfahrt vom Tatort zur Verfügung gestellt und mit einem Pkw in der Nähe des Tatortes gewartet habe, um mit einem Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stehen. Die im Zuge des Raubüberfalls vom unmittelbaren Täter gegen die Inhaberin des Schmuckgeschäftes angewendete Gewalt in Form von massiven Schlägen und Drohungen – das Opfer erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers – erachtete das Gericht als dem BF zurechenbar. Der BF habe in den Tagen vor und am römisch 40 .2017 den Haupttäter zu einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft unter Verwendung eines Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt, indem er ihn zur Reise von Bosnien nach Österreich aufgefordert, gemeinsam mit ihm die Tatwaffe samt Munition in einem Waffengeschäft erworben, ihm ein zweirädriges Kleinkraftrad zur An- und Abfahrt vom Tatort zur Verfügung gestellt und mit einem Pkw in der Nähe des Tatortes gewartet habe, um mit einem Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stehen. Die im Zuge des Raubüberfalls vom unmittelbaren Täter gegen die Inhaberin des Schmuckgeschäftes angewendete Gewalt in Form von massiven Schlägen und Drohungen – das Opfer erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers – erachtete das Gericht als dem BF zurechenbar. ● Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von XXXX 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- und
- Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil von XXXX 2017 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von römisch 40 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- und
- Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil von römisch 40 2017 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Diesem Schuldspruch lag Folgendes zugrunde: Der BF habe im Zeitraum von Mitte XXXX 2017 bis Mitte XXXX 2017 Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, das Suchtgift weiterzuverkaufen, erworben und besessen, an Unbekannte verkauft und in geringen Mengen an näher genannte Personen unentgeltlich überlassen. Der BF habe im Zeitraum von Mitte römisch 40 2017 bis Mitte römisch 40 2017 Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, das Suchtgift weiterzuverkaufen, erworben und besessen, an Unbekannte verkauft und in geringen Mengen an näher genannte Personen unentgeltlich überlassen. 1.
- Die Vollstreckung der mit rk Strafrechtsurteil von XXXX 2017 über den BF verhängten Strafe wurde am 08.09.2021 durch seinen Heimatstaat übernommen.1.
- Die Vollstreckung der mit rk Strafrechtsurteil von römisch 40 2017 über den BF verhängten Strafe wurde am 08.09.2021 durch seinen Heimatstaat übernommen. Der BF reiste am 08.09.2021 wegen Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.
- Zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina 1.8.
- Politische Lage Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH) wurde im November / Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. Er hat heute ca. 3,5 Mio. Einwohner. BiH ist in zwei flächenmäßig nahezu gleiche große, weitgehend autonome Entitäten geteilt: die überwiegend bosniakische-kroatische Föderation BiH, (FBiH, 51% des Territoriums, ca. 63% der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpaska (RS, 49% des Territoriums, ca. 35% der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko (AS 1.2017). Die FBiH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als „Staatsoberhaupt“ des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle 8 Monate. Die Exekutive ist entsprechend der Verfassungsordnung stark fragmentiert und für ein Land dieser Größe extrem personalstark. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brcko und der zehn Kantone in der FBiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist infolgedessen fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt. Im Übrigen ist die Besetzung von Ämtern in Regierungen und Verwaltungen auf allen Ebenen durch die institutionalisierte Machtteilung zwischen den konstituierenden Völkern geprägt (AA 1.2017). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office oft he High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN verliehene, sehr weitreichende Vollmachte („Bonn Powers“), mit denen er u.a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2006 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde). (AA 1.2017) Quelle: AA – Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die -einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres_herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvgg-stand-novemberm-2016-16-01-2017.pdf AA – Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die -einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres_herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvgg-stand-novemberm-2016-16-01-2017.pdf 1.8.
- Sicherheitsbehörden Auf Gesamtstaatsebene existiert neben Polizeibehörde SIPA (u.a. zuständig für Kriegsverbrechen, OK und Korruption), die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u.a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der FBiH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajewo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet FBiH erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei der RS hingegen auch Aufsicht über die 6 regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brcko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben bestehet ein gesamtstaatlicher, sowohl IN- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht e runter parlamentarischer Kontrolle. Es ist nicht auszuschließen, dass insbes. Die Polizeibehörden der RS zumindest teilwiese nachrichtendienstliche Parallelstrukturen unterhalten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u.a. im Hinblick auf die weitere NATO-Annäherung BIHs). Durch das Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde mit den „Armed Forces“ eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstitutiven Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls (AA 1.2017). Neben dem Militär gibt es zahlreiche weitere Sicherheitskräfte in Bosnien-Herzegowina. Hierzu gehören die staatliche Polizei (Bosnian Polica Force – BPF), der Grenzschutz 8State Border Service – SBS) mit etwa 2.000 Grenzschützern, die staatliche Informations- und Schutzbehörde (Sate Information and Protection Agency – SIPA) und der Geheimdienst Bosnien-Herzegowina (Intelligence and Security Agency of BiH). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Eine allgemeine Sicherheitssektorreform, die maßgeblich durch die internationale Gemeinschaft bestimmt wird, hat zum Ziel, unter Aufsicht der Europäischen Polizeimission (ERUPM) die bestehenden Polizeistrukturen zu überarbeiten. Aus Angst vor einem weiteren Autonomieverlust wird diese Reform jedoch durch die serbische Teilrepublik blockiert. Dennoch haben erste Reformerfolge dazu beigetragen, dass die Polizei, zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Verwaltungstechnisch steht die Polizei unter der Kontrolle der zwei Teilrepubliken und teilweise der Kantone. Sowohl die politischen Eliten als auch die ethnischen Gemeinschaften sehen sie als wichtige Stütze für ihre Autonomie innerhalb der Föderation an. Dennoch wurde mit der Verabschiedung einiger Gesetze im Jahr 2008 die Grundlage für mehr Kontrolle und Koordination auf gesamtstaatlicher Ebene gelegt. Reformiert wurden auch die Geheimdienste, wodurch die notwendige Klärung der rechtlichen Zuständigkeit sichergestellt wurde. Der Geheimdienst ist nun dem Premierminister zugeordnet. Ebenso wurden Überwachungsmechanismen eingeführt, die vor unrechtmäßigen Übergriffen schützen sollen. Neben den staatlichen Sicherheitsbehörden hat sich im vergangenen Jahrzehnt auch eine private Sicherheitsindustrie etablierte, die verstärkt traditionell staatliche Sicherheitsaufgaben wahrnimmt. Vorwiegend handelt es sich hier um Personen- und Objektschutz sowie die Bereitstellung von Risikoanalysen und Überwachungsdiensten (BICC 12.2017). Durch die permanente Ausbildung von bosnischen Polizeibeamten durch europäische und österreichische Experten (z.B. Twinning Project „Streghtening in Law Enforcement“ und „Moneyloundering“) wurde die internationale Zusammenarbeit wesentlich ausgebaut. Die Kooperation zwischen heimischen und bosnischen Sicherheitsbehörden hat sich unter anderem auch dadurch weiter intensiviert. Besonders hervorzuheben ist die ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen dem BVT und den bosnischen Sicherheitsbehörden (VB 9.2.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die -einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres_herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvgg-stand-novemberm-2016-16-01-2017.pdf AA – Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die -einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres_herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvgg-stand-novemberm-2016-16-01-2017.pdf BICC – Bonn International Center for Conversion (12.2017): Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail 1.8.
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-) Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizungsmaterial, Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig (AA 1.2017). Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 9.2.2018) Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die -einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres_herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvgg-stand-novemberm-2016-16-01-2017.pdf AA – Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die -einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres_herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvgg-stand-novemberm-2016-16-01-2017.pdf VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018):. Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zur Person des BF und zu seinen individuellen Verhältnissen 2.2.
- Soweit Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Dass der BF in Österreich mit seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte und außer seinen Eltern in Österreich noch weitere Verwandte hat, ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. 2.2.
- Dass sich der BF jedenfalls seit Jänner 2005 in Österreich aufhält, beruht ebenso auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der BF am 08.09.2021 wegen Strafvollstreckung in Bosnien und Herzegowina aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, ergab sich ebenso aus dem Fremdenregisterauszug. 2.2.
- Dass der BF in Österreich jeweils nur für kurze Zeit erwerbstätig war und im Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, beruht auf einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren. 2.2.
- Die Feststellungen zu den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Dass der BF am 08.09.2021 wegen Übernahme der Strafvollstreckung durch seinen Heimatstaat aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.2.
- Die – auch im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§
- (…) (…)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (…).“ 3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…).
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF hat in Österreich seine Eltern, mit denen er in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, und weitere Verwandte als familiäre Anknüpfungspunkte. Zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Eltern besteht ein Familienleben. Der BF hält sich nunmehr seit dem Jahr 2005 in Österreich auf. Sein Aufenthaltsstatus war stets rechtmäßig und zuletzt auf eine bis 26.04.2019 gültig gewesene „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gegründet. Der BF war in Österreich jeweils nur für kurze Zeit beschäftigt, zuletzt vier Tage lang im März 2017, und bezog im Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er wurde im Bundesgebiet zwei Mal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar im November 2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Bestimmungstäter zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, und im Februar 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, wobei unter Bedachtnahme auf die mit vorangegangenem Strafrechtsurteil über den BF verhängte Freiheitsstrafe von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache hat insbesondere auch zu gelten, wenn
§ 53Abs.
3 Z. 5 FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rk verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache hat insbesondere auch zu gelten, wenn
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rk verurteilt worden ist. In Anbetracht der zweimaligen rk strafrechtlichen Verurteilung des BF, insbesondere seiner Beteiligung an dem Verbrechen des schweren Raubes „samt brutaler Vorgehensweise“ von Juli 2017, jedoch auch aufgrund des von ihm von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 betriebenen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels, beides zudem während Beschäftigungslosigkeit in illegaler Bereicherungsabsicht begangen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bei Weitem. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu Bosnien und Herzegowina keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland nunmehr unzulässig wäre. Derartiges wurde außerdem auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu Bosnien und Herzegowina keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland nunmehr unzulässig wäre. Derartiges wurde außerdem auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Der BF ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es möglich ist, in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufzubauen. Der BF kann auch von Bosnien aus mittels moderner Kommunikationsmittel den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen aufrecht halten und von diesen in seinem Herkunftsstaat auch besucht werden und finanzielle Unterstützung erhalten. Fest steht außerdem, dass Bosnien und Herzegowina, das Herkunftsland des BF, in der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten – Verordnung – HStV, BGBl. II Nr. 177/2009), unter anderem als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet ist.Fest steht außerdem, dass Bosnien und Herzegowina, das Herkunftsland des BF, in der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten – Verordnung – HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,), unter anderem als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet ist. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien ist auch zu berücksichtigen, dass
der HStV Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina verschafft hat und zu dem Schluss kam, dass das Herkunftsland des BF die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erkenntnis des VfGH vom 15.1.02014, G 237/03, u.a. gennannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina verschafft hat und zu dem Schluss kam, dass das Herkunftsland des BF die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erkenntnis des VfGH vom 15.1.02014, G 237/03, u.a. gennannten Kriterien erfüllt. Auf Grund dieser normativen Vergewisserung besteht daher nur insofern die Obliegenheit zur Ermittlung der asyl- und abschieberelevanten Lage, als ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im Einzelfall gegen die Kriterien spricht. Ein solches Vorbringen wurde vom BF jedoch nicht erstattet. Ein Abschiebungshindernis für den BF war aus der Aktenlage vor dem Hintergrund amtsbekannter Länderberichte zu Bosnien und Herzegowina nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. (…);(…);8. (…) oder9. (…).
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. (…);, (…);, 8. (…) oder, 9. (…).
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- (…);
- (…) oder
- (…).
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- (…);,
- (…) oder,
- (…).
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…).“ 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Der BF wurde in Österreich zwei Mal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar im November 2017 zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe und im Februar 2018 nur mit einem Schuldspruch – unter Absehung von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der über den BF mit vorangegangenem Strafrechtsurteil verhängten Freiheitsstrafe.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache hat insbesondere auch zu gelten, wenn
§ 53Abs.
3 Z. 5 FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rk verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache hat insbesondere auch zu gelten, wenn
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rk verurteilt worden ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Die Vollstreckung der mit rk Strafrechtsurteil von November 2017 über den BF verhängten Strafe wurde am 08.09.2021 durch seinen Heimatstaat übernommen. Der BF reiste daher am 08.09.2021 wegen Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Da die Strafvollstreckung ab diesem Zeitpunkt erst beginnt, ist der zu beurteilende Zeitpunkt für einen positiven Gesinnungswandel auf die Dauer auch in Haft abzustellen und daher dieser nicht ersichtlich. Fest steht, dass der BF in Österreich zweimal rk strafrechtlich verurteilt wurde. ● Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von November 2017 wurde der BF wegen des als Beteiligter bzw. in der Begehungsform der Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall und Abs. 2
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von November 2017 wurde der BF wegen des als Beteiligter bzw. in der Begehungsform der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Wie vom VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0262-9, die diesem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden strafbaren Handlungen zusammenfassend festgehalten, lag dieser Verurteilung zugrunde, der BF habe in den Tagen vor und am XXXX .2017 den Haupttäter zu einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft unter Verwendung eines Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt, indem er ihn zur Reise von Bosnien nach Österreich aufgefordert, gemeinsam mit ihm die Tatwaffe samt Munition in einem Waffengeschäft erworben, ihm ein zweirädriges Kleinkraftrad zur An- und Abfahrt vom Tatort zur Verfügung gestellt und mit einem Pkw in der Nähe des Tatortes gewartet habe, um mit einem Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stehen. Die im Zuge des Raubüberfalls vom unmittelbaren Täter gegen die Inhaberin des Schmuckgeschäftes angewendete Gewalt in Form von massiven Schlägen und Drohungen – das Opfer erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers – erachtete das Gericht als dem BF zurechenbar. Wie vom VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0262-9, die diesem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden strafbaren Handlungen zusammenfassend festgehalten, lag dieser Verurteilung zugrunde, der BF habe in den Tagen vor und am römisch 40 .2017 den Haupttäter zu einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft unter Verwendung eines Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt, indem er ihn zur Reise von Bosnien nach Österreich aufgefordert, gemeinsam mit ihm die Tatwaffe samt Munition in einem Waffengeschäft erworben, ihm ein zweirädriges Kleinkraftrad zur An- und Abfahrt vom Tatort zur Verfügung gestellt und mit einem Pkw in der Nähe des Tatortes gewartet habe, um mit einem Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stehen. Die im Zuge des Raubüberfalls vom unmittelbaren Täter gegen die Inhaberin des Schmuckgeschäftes angewendete Gewalt in Form von massiven Schlägen und Drohungen – das Opfer erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers – erachtete das Gericht als dem BF zurechenbar. ● Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von Februar 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- und
- Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil von November 2017 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Mit rk Urteil eines Straflandesgerichtes von Februar 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- und
- Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil von November 2017 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Diesem Schuldspruch lag vom VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0262-9, zusammengefasst zugrunde, der BF habe im Zeitraum von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, das Suchtgift weiterzuverkaufen, erworben und besessen, an Unbekannte verkauft und in geringen Mengen an näher genannte Personen unentgeltlich überlassen. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit der rk strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2018 jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit der rk strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2018 jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Dass der BF während Beschäftigungslosigkeit bzw. nach Beendigung seines letzten viertägigen Beschäftigungsverhältnisses im März 2017 von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, das Suchtgift weiterzuverkaufen, erworben und besessen, an Unbekannte verkauft und in geringen Mengen an näher genannte Personen unentgeltlich überlassen hat, zeugt von seiner grundsätzlichen Bereitschaft, sich auch auf illegale Weise über den für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel Einkünfte – für seinen Lebensunterhalt – zu verschaffen. Mit den seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, einen Haupttäter auf die im Strafrechtsurteil von November 2017 geschilderte Weise zu einem Raubüberfall mittels eines mit ihm gemeinsam besorgten Gas- und Schreckschussrevolvers bestimmt zu haben, hat der BF seine grundsätzliche Bereitschaft zu gewaltsamen Bereicherungshandlungen mittels Waffen unter Inkaufnahme gesundheitlicher Schäden beim Opfer unter Beweis gestellt. Die besagte Bestimmungstat des BF hatte zur Folge, dass das Opfer durch die vom Haupttäter geäußerte Androhung, es zu erschießen, in große Furcht versetzt und durch die vom Haupttäter angewandte Gewalt in Form von massiven Schlägen „mit der Faust und / oder dem Revolver“ schwer am Körper verletzt wurde und „eine Gehirnerschütterung mit kurzzeitigen Bewußtlosigkeiten, eine mit acht Stichen zu nähende Quetsch-Rissverletzung der Stirne links, eine unverschobene Nasenbeinfraktur, Schmerzen am Nacken und der rechten Schulter, Hautabschürfungen am linken Ellbogen, am rechten Knie und am rechten Außenknöchel sowie eine Lockerung von drei Brückenzähnen des Oberkiefers“ (AS 103, Strafrechtsurteil von November 2017, S. 9) erlitten hat. Diese hochbrutale Vorgangsweise durch den unmittelbaren Täter hatte beim Opfer schwere gesundheitliche Schäden mit mehrmaligem kurzzeitigem Verlusts des Bewusstseins zur Folge und hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch weitere negative gesundheitliche Auswirkungen beim Opfer zur Folge gehabt, zumal, wie aus dem Strafrechtsurteil von November 2017 hervorgehend, der Täter nur deswegen vom Opfer abgelassen hat und geflüchtet ist, weil er von einer im Geschäft aufgetauchten aufgrund des durch die dünne Wand hörbaren Flehens und Wimmerns des Opfers alarmierten Inhaberin des benachbarten Geschäftes überrascht worden ist (AS 103; Strafrechtsurteil von November 2017, S. 9). Nach diesen strafbaren Handlungen von Juli 2017 kam auch der BF in Haft und wurde er wegen seiner Taten im November 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren (rk) strafrechtlich verurteilt. Zur Zeit der mit einer Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen bzw. deren Gesundheit begangenen strafbaren Handlungen – im Zeitraum von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 in Zusammenhang mit Suchtgift und im Juli 2017 in Zusammenhang mit einem Raubüberfall – war der BF nicht erwerbstätig, endete seine letzte viertägige Beschäftigung doch im März
- Die auf die Bestimmungstat des BF gefolgte hochbrutale Vorgangsweise des Haupttäters und die dem Opfer durch massive Schläge mit der Faust und / oder dem Revolver zugefügten schweren gesundheitlichen Schäden haben in der Höhe der über den BF mit Strafrechtsurteil von November 2017 verhängten Freiheitsstrafe ihren Niederschlag gefunden. Während der vom BF zum Raubüberfall bestimmte Haupttäter zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren strafrechtlich verurteilt wurde, wurde über den BF als Bestimmungstäter bzw. als Beteiligten am schweren Raub eine Haftstrafe von acht Jahren verhängt. Im Strafrechtsurteil wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Gewaltanwendung mit schweren Folgen auch dem BF als Bestimmungs- (und Beitrags-) Täter zurechenbar ist (AS 115, Strafrechtsurteil von November 2017, S. 15), und zudem ausgeführt, dass bei der Strafbemessung beim BF die Bestimmung (Verführung) des unmittelbaren Täters, die reifliche Überlegung, die sorgfältige Planung und Vorbereitung während mehrerer Tage (Beschaffung der Unterkunft, der Kleidung, der Waffe und des Fluchtfahrzeuges sowie das Ausheben eines Verstecks für die Beute), die einschlägige Vorstrafe sowie die 2-fache Qualifikation des schweren Raubes (an sich schwere Verletzung und Verwendung einer Waffe) als erschwerend zu werten, während das umfassende und reumütige Geständnis (hinsichtlich der Beitragstäterschaft), der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Bezeichnung des unmittelbaren Täters und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute als mildernd ins Gewicht fielen, und ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe beim BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren schuld- und tatangemessen erscheine, um damit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden. (AS 119f; Strafrechtsurteil von November 2017, S. 16f). Aus dem kriminellen Verhalten des BF im Bundesgebiet ging jedenfalls eindeutig hervor, dass der BF in für ihn wirtschaftlich aussichtslosen Situationen geneigt und jederzeit bereit dazu ist, gegenüber anderen Personen mit äußerst hoher Gewaltbereitschaft, auch unter Zuhilfenahme von Waffen und unter Inkaufnahme gesundheitlicher Schäden unbestimmten Ausmaßes beim Opfer vorzugehen, um sich durch die Zueignung von fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig bereichern zu können. Seine für verwerflich zu haltenden strafbaren Handlungen können auf keine positive Zukunftsprognose, sondern nur auf eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG schließen lassen.Seine für verwerflich zu haltenden strafbaren Handlungen können auf keine positive Zukunftsprognose, sondern nur auf eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG schließen lassen. Der BF war in Österreich zwar erwerbstätig, jedoch dies jeweils nur kurze Zeit lang, zuletzt vier Tage lang im März 2017, und hat im Gesamtzeitraum von Mai 2006 bis Februar 2017 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seine in Österreich lebenden Familienangehörigen und Verwandten konnten offenbar auf ihn keinen bzw. keinen derart positiven Einfluss ausüben, dass sie es dadurch geschafft hätten, ihn von seinen schweren Straftaten abzuhalten. Der BF musste sich bei jeder seiner Straftat im Bundesgebiet darüber bewusst sein, deswegen in Haft kommen und von seinen Familienangehörigen bzw. Verwandten auch langzeitig getrennt werden zu können, und hat dies auch in Kauf genommen. Gegenüber der Schwere seiner Straftaten mit bewusster Inkaufnahme gesundheitlicher Schäden bei anderen Personen treten seine familiären und privaten Bindungen in Österreich jedenfalls gänzlich in den Hintergrund. Es wird zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der BF auch von seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und wohin er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch familiäre und private Anbindungen hat, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen und Verwandten über moderne Kommunikationsmittel und etwaige Besuche ihrerseits aufrecht halten können wird. Seine in Österreich lebenden Familienangehörigen und Verwandten werden ihn in Bosnien und Herzegowina zudem gegebenenfalls über moderne Kommunikationsmittel auf seinem Weg zu einem positiven Gesinnungswandel begleiten können. In Anbetracht der Schwere der in Zusammenhang mit Suchtgift von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 und in Zusammenhang mit einem schweren Raubüberfall von Juli 2017 begangenen strafbaren Handlungen des zum Tatzeitpunkt bereits seit März 2017 keiner rechtmäßigen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehenden BF wird unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der unbefristeten Dauer nach für gerechtfertigt und notwendig gehalten, um im österreichischen Bundesgebiet weitere schwere Straftaten des BF verhindern zu können. Wie auch der VwGH auch in seiner Entscheidung anführt, besteht beim BF kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zählt, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen wollte (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn. 10).In Anbetracht der Schwere der in Zusammenhang mit Suchtgift von Mitte Juni 2017 bis Mitte Juli 2017 und in Zusammenhang mit einem schweren Raubüberfall von Juli 2017 begangenen strafbaren Handlungen des zum Tatzeitpunkt bereits seit März 2017 keiner rechtmäßigen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehenden BF wird unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der unbefristeten Dauer nach für gerechtfertigt und notwendig gehalten, um im österreichischen Bundesgebiet weitere schwere Straftaten des BF verhindern zu können. Wie auch der VwGH auch in seiner Entscheidung anführt, besteht beim BF kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zählt, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einräumen wollte vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn. 10). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso als unbegründet abgewiesen. 3.
- Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.
§ 55Abs.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wird. 3.4.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall war, hat das BFA zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. 3.4.
- Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. 3.4.
- Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da aufgrund der Schwere der vom BF in Österreich begangenen Straftaten von ihm im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, war die sofortige Ausreise des BF für erforderlich bzw. durch Strafübernahme durch den Heimatstaat obsolet. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2205481.1.01