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{'item': 'G313 2232197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlG313 2232197-1 Spruch, G313 2232197-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Portugal, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Portugal, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. 3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 16.06.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 3. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 16.06.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 4. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom XXXX 2020 wurde dem BVwG unter anderem Folgendes bekannt gegeben:4. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom römisch 40 2020 wurde dem BVwG unter anderem Folgendes bekannt gegeben: „(…) Der BF ist seit 2003 in Österreich und seit 4 Jahren lebt er mit seiner Freundin und deren Tochter, für die der BF wie ein Vater ist, zusammen. Die Situation ist sehr belastend und der BF hat ein Familienleben in Österreich (…).“ (AS 11) 5. Mit Schreiben des BVwG vom XXXX .2020 wurde der BF Bezug nehmend auf seine Eingabe vom XXXX .2020 aufgefordert, Namen und Geburtsdaten seiner Lebensgefährtin sowie der Tochter binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens beim BVwG bekannt zu geben (AS 13). 5. Mit Schreiben des BVwG vom römisch 40 .2020 wurde der BF Bezug nehmend auf seine Eingabe vom römisch 40 .2020 aufgefordert, Namen und Geburtsdaten seiner Lebensgefährtin sowie der Tochter binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens beim BVwG bekannt zu geben (AS 13). 6. Am 04.12.2020 langte beim BVwG mit Schreiben vom 03.12.2020 die Bekanntgabe von Name und Adresse der Lebensgefährtin und deren Tochter ein. 7. Am 21.12.2021 wurde vor dem BVwG, Außenstelle XXXX , mit dem BF, seiner Rechtsvertretung und seiner Lebensgefährtin als Zeugin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 7. Am 21.12.2021 wurde vor dem BVwG, Außenstelle römisch 40 , mit dem BF, seiner Rechtsvertretung und seiner Lebensgefährtin als Zeugin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist portugiesischer Staatsangehöriger. 1.2. Er hat in Portugal maturiert, 1999 eine „Notfallsanitäterausbildung“ absolviert und ein Semester lang „Rechnungswesen, Wirtschaftsrecht und Marketing“ studiert. 1.3. Der BF reiste Ende Oktober 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit 17.11.2003 in Österreich an verschiedenen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, abgesehen innerhalb der Meldeunterbrechung vom 13.08.2021 bis 30.08.2021. 1.4. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig (im Folgenden:

  1. rk)strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von Mai 2019, rechtskräftig (im Folgenden:
  2. rk)mit Mai 2019, wegen Suchtgifthandels (mit letzter Tat vom 30.06.2018) gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall SMG (weil vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge erzeugt), § 28a Abs. 2 Z. 2 (weil die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen), und § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG (weil die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.  Urteil von Mai 2019, rechtskräftig (im Folgenden:
  3. rk)mit Mai 2019, wegen Suchtgifthandels (mit letzter Tat vom 30.06.2018) gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall SMG (weil vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge erzeugt), Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, (weil die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen), und Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (weil die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 1.4.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Der BF und zwei weitere Täter haben in einer bestimmten Stadt in Österreich A./ vorschriftswidrig Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)A./ vorschriftswidrig Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) I./ der BF und einer der Mittäter jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und der weitere Mittäter in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,18% THCA und 0,56% Delta-9-THC zum Zweck der fortgesetzten Gewinnung von Suchtgift in dem eigens zum auf Dauer angelegten Betrieb einer Marihuanaplantage angemieteten Einfamilienhaus in (…) unter Einsatz professioneller Betriebsmittel und arbeitsteilig organisiert erzeugt, und zwarrömisch eins./ der BF und einer der Mittäter jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge und der weitere Mittäter in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,18% THCA und 0,56% Delta-9-THC zum Zweck der fortgesetzten Gewinnung von Suchtgift in dem eigens zum auf Dauer angelegten Betrieb einer Marihuanaplantage angemieteten Einfamilienhaus in (…) unter Einsatz professioneller Betriebsmittel und arbeitsteilig organisiert erzeugt, und zwar 1. der BF und ein Mittäter mit dem abgesondert verfolgten (…) zwischen 01.10.2017 und April 2018, indem sie gemeinsam die ersten beiden Ernten der Plantage mit einem Ertrag von insgesamt zumindest 20 Kilogramm Marihuana mit zumindest 1.436 Gramm THCA Reinsubstanz vornahmen (35-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 2. der besagte Mittäter mit dem abgesondert verfolgten (…) im Juni 2018, indem sie gemeinsam die dritte Ernte der Plantage mit einem Ertrag von insgesamt zumindest 10 Kilogramm Marihuana mit zumindest 718 Gramm THCA Reinsubstanz vornahmen (17-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 3. (…); 6. der BF zu der unter Punkt A.I.2./ genannten Tat beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er als Strohmann für den Mietvertrag fungierte und die Pflanzen für die dritte Ernte setzte und aufzog;6. der BF zu der unter Punkt A.I.2./ genannten Tat beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er als Strohmann für den Mietvertrag fungierte und die Pflanzen für die dritte Ernte setzte und aufzog; (…). 1.4.2. Bei der Strafbemessung wertete das zuständige Landesgericht für Strafsachen „das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel“ des BF „mildernd“ und „die mehrfache Deliktsqualifikation“ „erschwerend“. 1.4.3. Im Strafrechtsurteil wurde bezüglich der vom BF begangenen strafbaren Handlungen unter anderem Folgendes begründend festgehalten (im Folgenden „BF“ statt Name des BF): „Der Erstangeklagte (…) und der nunmehr abgesondert verfolgte (…) lernten einander Ende 2015/Anfang 2016 kennen. Im August 2017 fassten beide gemeinsam den Entschluss, eine auf lange Zeit ausgelegte professionelle Marihuana Plantage anzulegen und diese dauerhaft durch fortgesetzten Anbau von Marihuana Pflanzen, deren Ernte und gewinnbringenden Verkauf des Ertrags unter Hinzuziehung von Hilfspersonen zu betrieben. In Umsetzung dieses Tatplanes mieteten beide das Einfamilienhaus (…) an, wo die Marihuana Plantage errichtet werden sollte. Als Strohmann für den Mietvertrag warb der abgesondert verfolgte (…) den BF an. Ab November 2017 galt dieser als Mieter der Wohnung, wobei die Miete tatsächlich vom Erstangeklagten überwiesen wurde. Der BF erhielt dafür monatlich EUR 500,-. (…)., (…) und der BF schlossen sich zusammen, um über längere Zeit Verbrechen nach dem Suchtmittel-Gesetz zu begehen, indem sie jeweils die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmengen im Rahmen der Suchtgiftplantage aufziehen und abernten. In Umsetzung dieses Entschlusses kauften der Erstangeklagte sowie der nunmehr abgesondert verfolgte (…) die Ausrüstung für die Plantagenanlage und bauten das Einfamilienhaus mit Hilfe des BF zu einer hochprofessionellen Plantage mit Beleuchtungs- und Lüftungssystem für den fortgesetzten Anbau von Marihuana aus. Im Oktober 2017 und April 2018 erzeugten der Erstangeklagte (…), der abgesondert verfolgte (…) und der BF jeweils zumindest 10 kg Marihuana, indem sie die im Rahmen der Plantage groß gezogenen Pflanzen abernteten. Anschließend bauten der Erst- und der Zweitangeklagte erneut zahlreiche Cannabispflanzen an, wobei der Erstangeklagte (…) sowie der abgesondert verfolgte (…) diese Pflanzen im Juni 2018 abernteten und dadurch erneut 10 kg Marihuana erzeugten. Der Sechstangeklagte – der BF – unterstützte in diesem Fall zwar die anderen Angeklagten nicht bei der Ernte, er fungierte jedoch weiterhin als Strohmann für die Anmietung des Hauses, in welchem die Pflanzen großgezogen wurden und wusste, dass er dadurch zum Erzeugen von Cannabiskraut beiträgt. (…) (…), (…) und der BF wussten, dass der Umgang, das Anbauen sowie das Erzeugen von Suchtgift, insbesondere Marihuana in Österreich verboten ist und dass sie über keine verwaltungsbehördliche Bewilligung im Umgang mit Suchtgift verfügten. (…) und der BF wussten, dass sie sich zu einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschuss von zumindest 3 Personen, welcher darauf ausgerichtet ist, dass wiederkehrend Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz von den Mitgliedern der Vereinigung begangen werden, zusammenschlossen. (…) und der BF wussten von Anfang an, dass sie wiederholt Suchtgift erzeugen werden und dass die von ihnen erzeugte Suchtgiftmenge sich mit der Zeit auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge summieren werden. Das Suchtgift, welches im Rahmen der Plantage erzeugt wurde, wies einen Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,18 % THCA und 0,56 % Delta-9-THC auf. Die Angeklagten wussten bzw. hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass das Suchtgift einen Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,18 % THCA und 0,56 % Delta-9-THC aufwies. Sie wussten, dass sie Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugten, indem sie die Pflanzen abschnitten und das Suchtgift dadurch ernteten. (…) Der BF wusste, dass er dadurch, dass er als Strohmann für den Mietvertrag fungierte und beim Aufziehen der Pflanzen half, zum Erzeugen von Suchtgift durch den Erstangeklagten und (…) im Rahmen der dritten Ernte (Punkt A./ I./2./) beitrug.Der BF wusste, dass er dadurch, dass er als Strohmann für den Mietvertrag fungierte und beim Aufziehen der Pflanzen half, zum Erzeugen von Suchtgift durch den Erstangeklagten und (…) im Rahmen der dritten Ernte (Punkt A./ römisch eins./2./) beitrug. (…).“ 1.4.4. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bezüglich seiner in Österreich begangenen strafbaren Handlungen Folgendes vor: „Es war eine dumme Entscheidung mitzumachen. Das bereue ich jetzt zutiefst. Drei Leute waren dabei. Am Anfang war ich nicht mit der Plantage involviert. Dann habe ich Paranoia bekommen. Herr (…) war Besitzer eines Nachtclubs. Ich hatte vor ihm Angst, weil er aus dem Rotlichtmilieu kam. Dann habe ich eine Ernte mitgemacht. Bei der zweiten Ernte habe ich das nicht zu Ende gemacht. Herr (…) hat dann zu mir gesagt, „du bist unfähig“ und hat mich dann rausgeworfen. Das war im Mai. Die Polizei ist erst im September gekommen. Da war ich schon längst nicht mehr dort. Ich habe Herrn (…) immer gesagt, ich möchte meinen Namen aus dem Mietvertrag gestrichen haben. Aber er hat immer nur „ja, ja“ gesagt und nichts gemacht. Im Juni 2019, als ich verurteilt worden war, hat der Richter zu mir gesagt, dass er versteht, dass ich als Strohmann benutzt wurde. Ich glaube, dass das der Grund war, dass ich eine bedingte Strafe erhalten habe, auch deshalb, weil ich vorher unbescholten war.“ (VH-Niederschrift, S. 6) 1.5. Der BF ging in Österreich vom 01.08.2005 bis 30.04.2006 seiner ersten Beschäftigung nach. Darauf folgten weitere Beschäftigungen vom 25.09.2007 bis 31.03.2008, 03.04.2008 bis 30.11.2008, 02.02.2009 bis 14.11.2009, 17.12.2009 bis 18.12.2009, 03.02.2010 bis 08.05.2010 (in geringfügigem Ausmaß), 03.03.2010 bis 11.06.2010, 20.09.2010 bis 24.09.2010, 03.01.2011 bis 28.02.2011, 12.03.2012 bis 01.09.2014, 01.10.2014 bis 31.12.2014 (in geringfügigem Ausmaß), 01.01.2015 bis 30.11.2015, 28.01.2016 bis 01.03.2016 (in geringfügigem Ausmaß), 06.04.2016 bis 31.05.2016 (in geringfügigem Ausmaß), 01.06.2016 bis 20.09.2016, 14.08.2018 bis 09.10.2018, 30.10.2018 bis 28.12.2018, 08.06.2019 bis 22.09.2019 (in geringfügigem Ausmaß), 29.07.2019 bis 24.02.2020, dann vom 01.07.2020 bis 05.08.2020, 10.08.2020 bis 29.09.2020, 29.09.2020 bis 09.10.2020 und 09.10.2020 bis 16.11.2020 jeweils in geringfügigem Ausmaß, und dann vom 16.11.2020 bis 20.11.2020 und 26.11.2020 bis 18.12.2020. Nunmehr geht der BF seit 24.02.2021 bei dem Arbeitgeber, bei welchem er zuletzt vom 16.11.2020 bis 20.11.2020 und 26.11.2020 bis 18.12.2020 beschäftigt war, einer Vollzeit-Beschäftigung nach. In den beschäftigungslosen Zeiten dazwischen – im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 30.09.2020 – hat der BF immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. In einem Unterstützungsschreiben seines nunmehrigen Arbeitgebers vom 22.11.2021 wurde mitgeteilt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Kunden mit der Arbeitsleistung des BF sehr zufrieden sind und von Arbeitgeberseite her, sofern es die Wirtschaftslage zulässt, auf eine langfristige Zusammenarbeit gehofft wird. 1.6. Dem BF wurde auf seinen Antrag hin am 22.12.2016 unbefristet eine „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ erteilt. 1.7. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die er im Jahr 2010 kennen gelernt hat. Er war bei ihr ab September 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. lebte mit ihr ab September 2013 in gemeinsamem Haushalt zusammen, hat nach einer Trennung ab Sommer 2021, nachdem beide – der BF als Partei und seine Lebensgefährtin als Zeugin – am 21.12.2021 an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilgenommen hatten, am 28.12.2021 wieder bei ihr seinen Hauptwohnsitz genommen und lebt seither mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter wieder in gemeinsamem Haushalt zusammen. Die Lebensgefährtin des BF war in Österreich ab Mai 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, erstmals ab Dezember 2005 mit Hauptwohnsitz gemeldet, und hat in den Monaten Februar bis April 2005, im Juni, Juli 2005, im Mai 2009 und im Jänner, Februar 2015 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Nunmehr steht sie seit Anfang Februar 2015 in einem Beschäftigungsverhältnis. Der BF hat einen sehr guten Kontakt zu der im Oktober 2013 in Österreich geborenen, nunmehr acht Jahre alten, Tochter seiner Lebensgefährtin und ist für diese „wie ein Vater“ und „eine ganz wichtige Bezugsperson“, wie die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.12.2021 als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BF glaubhaft angab (VH-Niederschrift, S. 10). Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren Tochter als nähere Bezugspersonen hat der BF in Österreich noch Freunde und Bekannte. 1.8. Ein ehemaliger Arbeitskollege schrieb in einem für den BF verfassten Unterstützungsschreiben unter anderem, er habe ungefähr im Jahr 2010 mit dem BF als Rettungssanitäter zusammengearbeitet und von ihm den Eindruck eines gut integrierten und sozial kompetenten Mannes mit Engagement und Zivilcourage gewonnen. Ein weiteres für ihn von der Nachbarin handschriftlich verfasstes Unterstützungsschreiben vom 13.11.2020 lautet auszugsweise wie folgt: „mein Name ist (…), bin Österreichische Staatsbürgerin, (…) Ehefrau und Mutter von 2 Kindern. Ich schreibe Ihnen dieses Schreiben wegen unserem Nachbarn und sehr gutem Freund der Familie (…). Wir wissen alle, dass er einen Fehler gemacht hat, aber verdient dann nicht jeder eine 2. Chance? Wir kennen (…) als einen sehr zuvor kommenden, hilfsbereiten Nachbarn und Freund, als einen sehr liebevollen Vater und Lebensgefährten. Er hat die Tochter seiner Lebensgefährtin angenommen als wäre sie sein leibliches Kind, und er liebt sie über alles, genauso wie die Kleine ihn auch liebt. Er versucht, sein Bestes, um es alles gut zu machen, sei es seine Familie, Freunde, Nachbarn. Er ist ein Feld in der Brandung für seine Tochter, und jeder der sie zusammen gesehen hat, würde das Gleiche sagen. Als mein Mann und ich vor kurzem an Covid 19 erkrankt sind, war er der Erste der uns seine Hilfe angeboten hat. Er war für uns täglich einkaufen, und hat unsere Post geholt. Wir sind ihm dafür sehr dankbar! (…) Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass es ein sehr großer Verlust für uns alle wäre, wenn (…) das Land verlassen müsste! Seine Familie vor allem seine kleine Tochter würden darunter leiden, und wir als seine Freunde würden eine gute Seele des Hauses verlieren. (…).“ Festgestellt wird, dass der BF in Österreich sehr gut sozial integriert ist, seinen Lebensmittelpunkt hat, und sich in Österreich, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft angab, „mehr daheim“ (VH-Niederschrift, S. 7) bzw. „viel wohler“ (VH-Niederschrift, S. 8) fühlt als in Portugal. Der BF hat zudem sehr gute Deutschkenntnisse. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte in Deutsch, ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache durchgeführt werden. Der BF sprach in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sogar davon, mittlerweile bessere Deutschkenntnisse als Portugiesisch-Kenntnisse zu haben und sogar in deutscher Sprache zu träumen. 1.9. Der BF hat in Portugal seine Mutter, zu welcher er eine gute Beziehung hat, seinen Vater, der von seiner Mutter getrennt lebt, sowie Großeltern und Geschwister. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.1. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.2. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, in Portugal maturiert, 1999 eine „Notfallsanitäterausbildung“ absolviert und ein Semester lang „Rechnungswesen, Wirtschaftsrecht und Marketing“ studiert zu haben (VH-Niederschrift, S. 8) Dass der BF in Portugal seine Mutter, seinen Vater, der von seiner Mutter getrennt lebt, sowie Großeltern und Geschwister hat, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch glaubhaft an, ebenso, dass er zu seiner Mutter eine gute Beziehung hat (VH-Niederschrift, S. 7). 2.2.3. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, er sei noch bis Juni 2022 in der Probezeit, es sei ein einmaliger Fehler gewesen, und er bereue es zutiefst, was er gemacht habe (VH-Niederschrift, S. 8). 2.2.4. Dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, geht glaubhaft aus dem Akteninhalt hervor. Dass er diese im Jahr 2010 kennen gelernt hat, gab seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an (VH-Niederschrift, S. 9) Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin ab September 2013 in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, nach einer Trennung ab Sommer 2021 am 28.12.2021 wieder bei ihr seinen Hauptwohnsitz genommen hat und seither wieder mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt einem nachgereichten Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 29.12.2021, womit bekannt gegeben wurde, dass der BF wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen ist und mit ihr auch wieder in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, während der Trennung von seiner Lebensgefährtin deren Tochter langsam und nicht von heute auf morgen an seine Abwesenheit gewöhnen wollen zu haben, wisse er doch, wie es sei, ohne Vater aufzuwachsen, und beteuerte, so viel wie möglich bei der Tochter seiner Lebensgefährtin sein zu wollen und mit dieser jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag gemeinsam Zeit zu verbringen (VH-Niederschrift, S. 7). Dass der BF zu der im Oktober 2013 in Österreich geborenen, nunmehr acht Jahre alten, Tochter seiner Lebensgefährtin einen sehr guten Kontakt hat, geht aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft hervor. Der BF ist für die Tochter seiner Lebensgefährtin „wie ein Vater“ und „eine ganz wichtige Bezugsperson“, wie seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.12.2021 glaubhaft angab (VH-Niederschrift, S. 10). Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren Tochter hat der BF in Österreich noch Freunde und Bekannte, wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgeht. 2.2.5. Die zu den behördlichen Meldungen des BF und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen beruhen auf den BF und seine Lebensgefährtin betreffenden Zentralmelderegisterauszügen. Dass der BF sich seit Oktober 2003 in Österreich befindet, beruht auf seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem BvwG (VH-Niederschrift, S. 4). 2.2.6. Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus diesem geht hervor, dass dem BF am 22.12.2016 auf seinen Antrag hin unbefristet eine „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ erteilt wurde. 2.2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin beruhen auf sie betreffenden AJ WEB Auskunftsverfahrensauszügen. Dass es sich bei der nunmehr seit 24.02.2021 nachgegangenen Beschäftigung des BF um ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis handelt, beruht auf einem vorgelegten dies bescheinigenden Arbeitsvertrag. Der BF legte ein Unterstützungsschreiben seines nunmehrigen Arbeitgebers vom 22.11.2021 vor, in welchem mitgeteilt wurde, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Kunden mit der Arbeitsleistung des BF sehr zufrieden sind und von Arbeitgeberseite her, sofern es die Wirtschaftslage zulässt, auf eine langfristige Zusammenarbeit gehofft wird. 2.2.8. Der BF legte zudem ein für den BF verfasstes Unterstützungsschreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen vor, in welchem dieser unter anderem schrieb, dass er ungefähr im Jahr 2010 mit dem BF als Rettungssanitäter zusammengearbeitet und von ihm den Eindruck eines gut integrierten und sozial kompetenten Mannes mit Engagement und Zivilcourage gewonnen habe. In einem weiteren vorgelegten von seiner Nachbarin, einer österreichischen Staatsbürgerin, Mutter von zwei Kindern, handschriftlich verfassten Unterstützungsschreiben vom 13.11.2020 wurde der BF als ein sehr zuvorkommender, hilfsbereiter Nachbar und Freund sowie als ein sehr liebevoller Vater und Lebensgefährte beschrieben, der die Tochter seiner Lebensgefährtin angenommen habe, als wäre sie sein leibliches Kind, und der, als die Nachbarin und ihr Mann kürzlich an Covid-19 erkrankt gewesen seien, der Erste gewesen sei, der ihnen Hilfe angeboten habe, für sie täglich einkaufen gewesen sei und die Post geholt habe. Dass der BF mittlerweile in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat, geht glaubhaft aus dem Akteninhalt mitsamt den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sich in Österreich „mehr daheim“ (VH-Niederschrift, S. 7) bzw. „wohler“ (VH-Niederschrift, S. 8) als in Portugal zu fühlen und mittlerweile auch besser Deutsch als Portugiesisch sprechen zu können und sogar in deutscher Sprache zu träumen (VH-Niederschrift, S. 7), hervor. Der BF bezeichnete seine in Portugal lebende Mutter als seine beste Freundin, und fügte dann hinzu, sich dennoch in Österreich „mehr daheim“ zu fühlen als in Portugal (VH-Niederschrift, S.7). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF ist portugiesischer Staatsangehöriger und hält sich seit Ende Oktober 2003 und damit seit mehr als 18 Jahren in Österreich auf. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 5 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Hält sich somit der Unionsbürger bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon seit zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, so verlangt der fünfte Satz des § 67 Abs. 1 FPG für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Hält sich somit der Unionsbürger bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon seit zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, so verlangt der fünfte Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. zum Ganzen unter Hinweis auf Vorjudikatur zuletzt VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5).Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche zum Ganzen unter Hinweis auf Vorjudikatur zuletzt VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Der den verstärkten Schutz nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 auslösende zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird nicht generell dann unterbrochen, wenn die Integrationsverbindungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat in irgendeiner Form (etwa durch die Begehung von Straftaten) abgerissen sind; vielmehr muss dies durch eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bzw. eine einer solchen Abwesenheit grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe erfolgt sein. (VwGH 18.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0511). Der den verstärkten Schutz nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 auslösende zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird nicht generell dann unterbrochen, wenn die Integrationsverbindungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat in irgendeiner Form (etwa durch die Begehung von Straftaten) abgerissen sind; vielmehr muss dies durch eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bzw. eine einer solchen Abwesenheit grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe erfolgt sein. (VwGH 18.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0511). Da im gegenständlichen Fall die Kontinuität des Aufenthaltes des BF durch keine Abwesenheit vom österreichischen Bundesgebiet und auch keine einer solchen Abwesenheit grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe unterbrochen wurde, zumal auch der BF in Österreich zu einer bloß bedingten Haftstrafe rk strafrechtlich verurteilt wurde, hält sich der BF nunmehr seit mehr als zehn und sogar mehr als 18 Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Es kommt daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Ab. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung. Mit dieser Bestimmung soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, Rn. 11 mit dem Hinweis auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49ff, sowie daran anknüpfend EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es „besonders schwerwiegender Merkmale“ bedarf). (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250).Es kommt daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Ab. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung. Mit dieser Bestimmung soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne vergleiche etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, Rn. 11 mit dem Hinweis auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49ff, sowie daran anknüpfend EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es „besonders schwerwiegender Merkmale“ bedarf). (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Hat etwa der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Mai 2019 von einem bestimmten Landesgericht für Strafsachen in Österreich wegen Suchtgifthandels (mit letzter Tat vom 30.06.2018) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rk strafrechtlich verurteilt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN). Hinsichtlich der (
  1. rk)strafrechtlichen Verurteilung des BF wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Hinsichtlich der (
  2. rk)strafrechtlichen Verurteilung des BF wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Fest steht, dass der BF im Mai 2019 das erste und letzte Mal rk strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall SMG (weil vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge erzeugt wurde), gemäß § 28a Abs. 2 Z. 2 (weil die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurde), und gemäß § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG (weil die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Fest steht, dass der BF im Mai 2019 das erste und letzte Mal rk strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall SMG (weil vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge erzeugt wurde), gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, (weil die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurde), und gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (weil die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Mai 2019 liegt Folgendes zugrunde: Der BF und zwei weitere Täter haben in einer bestimmten Stadt in Österreich A./ vorschriftswidrig Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)A./ vorschriftswidrig Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) I./ der BF und einer der Mittäter jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und der weitere Mittäter in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,18% THCA und 0,56% Delta-9-THC zum Zweck der fortgesetzten Gewinnung von Suchtgift in dem eigens zum auf Dauer angelegten Betrieb einer Marihuanaplantage angemieteten Einfamilienhaus in (…) unter Einsatz professioneller Betriebsmittel und arbeitsteilig organisiert erzeugt, und zwarrömisch eins./ der BF und einer der Mittäter jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge und der weitere Mittäter in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,18% THCA und 0,56% Delta-9-THC zum Zweck der fortgesetzten Gewinnung von Suchtgift in dem eigens zum auf Dauer angelegten Betrieb einer Marihuanaplantage angemieteten Einfamilienhaus in (…) unter Einsatz professioneller Betriebsmittel und arbeitsteilig organisiert erzeugt, und zwar 1. der BF und ein Mittäter mit dem abgesondert verfolgten (…) zwischen 01.10.2017 und April 2018, indem sie gemeinsam die ersten beiden Ernten der Plantage mit einem Ertrag von insgesamt zumindest 20 Kilogramm Marihuana mit zumindest 1.436 Gramm THCA Reinsubstanz vornahmen (35-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 2. der besagte Mittäter mit dem abgesondert verfolgten (…) im Juni 2018, indem sie gemeinsam die dritte Ernte der Plantage mit einem Ertrag von insgesamt zumindest 10 Kilogramm Marihuana mit zumindest 718 Gramm THCA Reinsubstanz vornahmen (17-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 3. (…); 6. der BF zu der unter Punkt A.I./2./ genannten Tat beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er als Strohmann für den Mietvertrag fungierte und die Pflanzen für die dritte Ernte setzte und aufzog;6. der BF zu der unter Punkt A.I./2./ genannten Tat beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er als Strohmann für den Mietvertrag fungierte und die Pflanzen für die dritte Ernte setzte und aufzog; (…). Der BF wurde von einem abgesondert strafrechtlich verfolgten Straftäter als Strohmann für den Mietvertrag bezüglich einer Mietwohnung im Einfamilienhaus, in welchem die Marihuana Plantage errichtet werden sollte bzw. errichtet wurde, angeworben und galt ab November 2017 als Mieter der Wohnung, wobei ihm vom Erstangeklagten monatlich die Miete in Höhe von EUR 500,- überwiesen wurde. Zwei Straftäter schlossen sich mit dem BF zusammen, um über längere Zeit Verbrechen nach dem Suchtmittel-Gesetz zu begehen, indem sie jeweils die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmengen im Rahmen der Suchtgiftplantage aufziehen und abernten. In Umsetzung dieses Entschlusses kauften der laut Strafrechtsurteil von Mai 2019 Erstangeklagte sowie ein weiterer – abgesondert verfolgter – Täter die Ausrüstung für die Plantagenanlage und bauten das Einfamilienhaus mit Hilfe des BF zu einer hochprofessionellen Plantage mit Beleuchtungs- und Lüftungssystem für den fortgesetzten Anbau von Marihuana aus. Im Oktober 2017 und April 2018 erzeugten der Erstangeklagte, der besagte abgesondert verfolgte Täter und der BF jeweils zumindest 10 kg Marihuana, indem sie die im Rahmen der Plantage groß gezogenen Pflanzen abernteten. Anschließend bauten der laut Strafrechtsurteil Erst- und Zweitangeklagte erneut zahlreiche Cannabispflanzen an, wobei der Erstangeklagte sowie der abgesondert verfolgte Täter diese Pflanzen im Juni 2018 abernteten und dadurch erneut 10 kg Marihuana erzeugten. Der laut Strafrechtsurteil Sechstangeklagte – der BF – unterstützte in diesem Fall zwar die anderen Angeklagten nicht bei der Ernte, er fungierte jedoch weiterhin als Strohmann für die Anmietung des Hauses, in welchem die Pflanzen großgezogen wurden und wusste, dass er dadurch zum Erzeugen von Cannabiskraut beiträgt. Aus dem Strafrechtsurteil von Mai 2019 geht hervor, dass der Erstangeklagte und ein abgesondert verfolgter Täter im August 2017 den Entschluss gefasst haben, eine auf lange Zeit ausgelegte professionelle Marihuana-Plantage anzulegen und diese dauerhaft durch fortgesetzten Anbau von Marihuana Pflanzen, deren Ernte und gewinnbringenden Verkauf des Ertrags unter Hinzuziehung von Hilfspersonen zu betreiben. Eine solche von ihnen hinzugezogene „Hilfsperson“ war der BF, der nachdem der Erstangeklagte und der abgesondert verfolgte Täter ein Einfamilienhaus angemietet hatten, um dort eine Marihuana-Plantage zu errichten, vom abgesondert verfolgten Straftäter als Strohmann für den Mietvertrag angeworben wurde und dafür vom Erstangeklagten monatlich EUR 500,- Miete überwiesen erhielt. Auf den anfänglichen Entschluss des Erstangeklagten und des besagten abgesondert verfolgten Täters, eine auf lange Zeit ausgelegte professionelle Marihuana-Plantage anzulegen, folgte insoweit die Umsetzung dieses Entschlusses, als zunächst vom Erstangeklagten und abgesondert verfolgten Täter die Ausrüstung für die Plantagenanlage gekauft und dann von ihnen mit Hilfe des BF das Einfamilienhaus zu einer hochprofessionellen Plantage mit Beleuchtungs- und Lüftungssystem für den fortgesetzten Anbau von Marihuana ausgebaut wurde. Der Entschluss zur Errichtung einer professionellen Marihuana-Plantage ging vom Erstangeklagten und einem abgesondert verfolgten Täter aus. Der BF wurde von ihnen dann als „Hilfskraft“ bzw. „Strohmann für den Mietvertrag“ hinzugezogen. Er hat sich zwar mit dem Erstangeklagten und dem besagten abgesondert Verfolgten zusammengeschlossen, um über längere Zeit Verbrechen nach dem SMG zu begehen, indem sie jeweils die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmengen im Rahmen der Suchtgiftplantage aufziehen und abernten, in Umsetzung dieses Entschlusses waren jedoch der Erstangeklagte und der besagte abgesondert verfolgte Täter die Hauptakteure und haben diese beiden „Ausrüstung für die Plantagenanlage“ gekauft und dann beim Ausbau des Einfamilienhauses „zu einer hochprofessionellen Plantage mit Beleuchtungs- und Lüftungssystem für den fortgesetzten Anbau von Marihuana“ den BF als Hilfskraft hinzugezogen. Der Erstangeklagte und der besagte abgesondert verfolgte Straftäter haben demnach somit ihrem professionell strukturierten Suchtgifthandel den BF als „Hilfskraft“ hinzugezogen. Der BF hat sich von ihnen in den Suchtgifthandel hineinziehen lassen. Im Oktober 2017 und April 2018 erzeugten der Erstangeklagte, der abgesondert Verfolgte und der BF jeweils zumindest 10 kg Marihuana, indem sie die im Rahmen der Plantage groß gezogenen Pflanzen abernteten. Daraufhin bauten der laut Strafrechtsurteil Erst- und Zweitangeklagte neuerlich Cannabispflanzen an. Diese wurden dann im Juni 2018 jedoch nur vom Erstangeklagten und von dem besagten abgesondert verfolgten Täter abgeerntet und dadurch erneut 10 kg Marihuana erzeugt. Der BF hat diese da bei der Ernte nicht unterstützt, jedoch weiterhin als Strohmann für die Anmietung des Hauses, in welchem die Pflanzen großgezogen wurden, fungiert, und wusste, dass er dadurch zum Erzeugen von Cannabiskraut beiträgt. Wie im Strafrechtsurteil von Mai 2019 festgehalten, war der BF an der Erzeugung des Suchtgifts nur untergeordnet beteiligt, was zu einem bedingten Nachsehen der über den BF verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit führen konnte. Das Ausmaß der über den BF verhängten Strafe wurde seitens des Straflandesgerichts mit insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, festgesetzt, unter Berücksichtigung des reumütigen Geständnisses und des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF als mildernd und der mehrfachen Deliktsqualifikation als erschwerend. Hingewiesen wird darauf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft vorbrachte, seine strafbaren Handlungen zutiefst zu bereuen. Er gab an, es sei eine dumme Entscheidung gewesen mitzumachen. Die Lebensgefährtin des BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, erst Monate später von den strafbaren Handlungen des BF erfahren, sich darüber sehr geärgert und zu ihm gesagt zu haben, er solle aufpassen und sich nicht in so schwierige Situation bringen (VH-Niederschrift, S. 10). Sie gab zudem an: „Aus meiner Sicht hat er sich zu Herzen genommen, dass er alles auf das Spiel gesetzt hat und fast seine Familie verloren hätte.“ (VH-Niederschrift, S. 11). Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin ab September 2013 und dann auch mit deren im Oktober 2013 in Österreich geborenen Tochter in gemeinsamem Haushalt zusammen- und von ihnen demgegenüber nur verhältnismäßig kurze Zeit lang ab Sommer 2021 getrennt gelebt, bis er am 28.12.2021 wieder bei seiner Lebensgefährtin seinen Hauptwohnsitz genommen hat. Seither lebt er mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter wieder in gemeinsamem Haushalt zusammen. Aus dem Akteninhalt geht glaubhaft hervor, dass der BF eine sehr gute Beziehung zur Tochter seiner Lebensgefährtin hat und für diese wie ein leiblicher Vater ist. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern allein führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, 0017, mwN).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern allein führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, 0017, mwN). Der BF lebte mit seiner Lebensgefährtin ab September 2013 und mit deren im Oktober 2013 geborenen Tochter ab deren Geburt in gemeinsamem Haushalt zusammen. Zwischen dem BF und der Tochter seiner Lebensgefährtin besteht eine Art. 8 EMRK-Intensität erreichende Bindung, gleichkommend einem Familienleben zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater. Zwischen dem BF und der Tochter seiner Lebensgefährtin besteht eine Artikel 8, EMRK-Intensität erreichende Bindung, gleichkommend einem Familienleben zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurzzeitige Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin, während welcher der BF den Kontakt zur minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin weiter aufrecht gehalten und mit dieser immer am Wochenende von Freitag bis Sonntag gemeinsam Zeit verbracht hat, wird unter Bedachtnahme auf das besonders zu berücksichtigende Kindeswohl (VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152) und die Rechtsprechung des VwGH, wonach das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern allein jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, 0017, mwN) darauf hingewiesen, dass die zwischen der Tochter seiner Lebensgefährtin und dem BF als deren nicht leiblichen Vater bestehende „familiäre Bindung“, die der Intensität nach einer zwischen einem Kind und deren leiblichen Vater bestehenden Bindung gleichkommt, vom BF jedenfalls auch während aufgelöster Hausgemeinschaft aufrecht gehalten wurde. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurzzeitige Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin, während welcher der BF den Kontakt zur minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin weiter aufrecht gehalten und mit dieser immer am Wochenende von Freitag bis Sonntag gemeinsam Zeit verbracht hat, wird unter Bedachtnahme auf das besonders zu berücksichtigende Kindeswohl (VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152) und die Rechtsprechung des VwGH, wonach das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern allein jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, 0017, mwN) darauf hingewiesen, dass die zwischen der Tochter seiner Lebensgefährtin und dem BF als deren nicht leiblichen Vater bestehende „familiäre Bindung“, die der Intensität nach einer zwischen einem Kind und deren leiblichen Vater bestehenden Bindung gleichkommt, vom BF jedenfalls auch während aufgelöster Hausgemeinschaft aufrecht gehalten wurde. Der BF ist laut glaubhafter Angabe der Kindesmutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung für ihre Tochter eine sehr wichtige Bezugsperson. Sein vor dem BVwG bezogen auf die Phase der Trennung von seiner Lebensgefährtin erstattetes Vorbringen, zu wissen, wie es sei, ohne Vater aufzuwachsen, dies der Tochter seiner Lebensgefährtin ersparen wollen zu haben, und sein glaubhaftes Vorbringen über mit der Tochter seiner Lebensgefährtin regelmäßig gemeinsam verbrachte Zeit zeugt von echtem väterlichen Verantwortungsbewusstsein. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin und auch seine Lebensgefährtin selbst, die wie bereits früher schon auch nunmehr in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht, einen positiven Einfluss auf ihn ausüben. Dem BF ist die Tochter seiner Lebensgefährtin und wie aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervorgehend auch seine Lebensgefährtin sehr wichtig. Er möchte von ihnen auf keinen Fall getrennt werden. Sein bislang im österreichischen Bundesgebiet gezeigtes Verhalten zeugt von einem im Grunde rechtschaffenen Menschen, der sich in Österreich stets um Arbeit bemüht hat, um selbsterhaltungsfähig zu sein, am 22.12.2016 auf seinen Antrag hin unbefristet eine „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ ausgestellt erhalten hat, und seine Deutschkenntnisse derart ausbauen konnte, dass er (seinem Empfinden nach) schon besser Deutsch als Portugiesisch spricht, sogar in deutscher Sprache träumt, und bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ohne Beiziehung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache einvernommen werden konnte. Es ist bezüglich des Suchtgifthandels des BF, in welchen er sich von den Hauptakteuren eine Zeit lang hineinziehen lassen hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem „einmaligen Fehlverhalten“ auszugehen, dies auch vor dem Hintergrund, dass dem BF als ausgebildeten Notfallsanitäter, wie auch aus einem vorgelegten Unterstützungsschreiben eines ehemaligen „Rettungssanitäter“ – Kollegen erkennbar, „Menschenleben“ sehr wichtig sind. Der BF wird sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nochmals an für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichem Suchtgifthandel beteiligen. Da der BF dem von den Hauptakteuren „professionell strukturierten Suchtgifthandel" nur als Hilfskraft hinzugezogen wurde bzw. sich von diesen in den Suchtgifthandel hineinziehen lassen hat, dann bei der dritten Ernte nicht mehr bei der Aberntung der aufgezogenen Suchtgiftpflanzen mitgeholfen hat, seine bloß „untergeordnete Beteiligung“ an der Erzeugung von Suchtgift zu einer bloß bedingten, wenn auch 20-monatigen, Freiheitsstrafe führen konnte, es sich bei seiner Verurteilung von Mai 2019 wegen Suchtgifthandels um die einzige rk strafrechtliche Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet handelt, und der BF, wie aus seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter und auch aus vorgelegten Unterstützungsschreiben, darunter eines ehemaligen „Rettungssanitäter“ – Kollegen erkennbar, im Bundesgebiet stets darauf bedacht war, „Menschenleben“ zu retten und (gesundheitlich in Not befindlichen) Menschen zu helfen, kann in Gesamtbetrachtung nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten – in Zusammenhang mit für die Gesundheit von Menschen gefährlichem Suchtgift – gesprochen werden. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). In Gesamtbetrachtung konnte angesichts des gesamten vom BF in Österreich an den Tag gelegten Verhaltens und aller individuellen Umstände und Verhältnisse von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, dies auch deshalb, weil ein von seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Tochter auf den BF ausgeübter positiver Einfluss erkennbar war. Genauso, wie bezüglich der – streitbedingten – Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin bzw. der Auflösung ihrer Hausgemeinschaft im Zeitraum von Sommer 2021 bis 28.12.2021 keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorlagen, aufgrund derer „die geschützte Verbindung“ zwischen dem BF und der von ihm als leibliches Kind angesehenen Tochter seiner Lebensgefährtin als aufgelöst betrachtet werden können hätte (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, 0017, mwN), zumal der BF in diesem Zeitraum die Beziehung zum Mädchen stets aufrecht gehalten und mit ihr an den Wochenenden gemeinsam Zeit verbracht hat, kann auch bezüglich der vom BF in Österreich nach 14-jährigem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet von Oktober 2017 bis April 2018 begangenen strafbaren Handlungen nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091), aufgrund welcher seine durch sein ansonsten stets rechtschaffenes Verhalten „geschützte Verbindung“ zum österreichischen Bundesgebiet „als aufgelöst betrachtet“ werden können hätte, zumal der BF in Österreich als Notfallsanitäter tätig war, über vorgelegte Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter eines ehemaligen Rettungssanitäter-Kollegen, seine Einsatz-, Hilfsbereitschaft gegenüber anderen Personen (in gesundheitlicher Not) unter Beweis gestellt und in Bezug auf die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin echtes väterliches Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt hat, und die Umstände, dass dem BF die von ihm „als Vater“ emotional abhängige minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin und allgemein hilfsbedürftige bzw. in gesundheitlicher Not befindliche Menschen am Herzen liegen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten in Zusammenhang mit für Menschen bzw. deren Gesundheit gefährlichem Suchtgift erwarten lassen. Genauso, wie bezüglich der – streitbedingten – Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin bzw. der Auflösung ihrer Hausgemeinschaft im Zeitraum von Sommer 2021 bis 28.12.2021 keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorlagen, aufgrund derer „die geschützte Verbindung“ zwischen dem BF und der von ihm als leibliches Kind angesehenen Tochter seiner Lebensgefährtin als aufgelöst betrachtet werden können hätte vergleiche etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, 0017, mwN), zumal der BF in diesem Zeitraum die Beziehung zum Mädchen stets aufrecht gehalten und mit ihr an den Wochenenden gemeinsam Zeit verbracht hat, kann auch bezüglich der vom BF in Österreich nach 14-jährigem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet von Oktober 2017 bis April 2018 begangenen strafbaren Handlungen nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091), aufgrund welcher seine durch sein ansonsten stets rechtschaffenes Verhalten „geschützte Verbindung“ zum österreichischen Bundesgebiet „als aufgelöst betrachtet“ werden können hätte, zumal der BF in Österreich als Notfallsanitäter tätig war, über vorgelegte Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter eines ehemaligen Rettungssanitäter-Kollegen, seine Einsatz-, Hilfsbereitschaft gegenüber anderen Personen (in gesundheitlicher Not) unter Beweis gestellt und in Bezug auf die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin echtes väterliches Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt hat, und die Umstände, dass dem BF die von ihm „als Vater“ emotional abhängige minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin und allgemein hilfsbedürftige bzw. in gesundheitlicher Not befindliche Menschen am Herzen liegen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten in Zusammenhang mit für Menschen bzw. deren Gesundheit gefährlichem Suchtgift erwarten lassen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF war daher nicht davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF war daher nicht davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt I. samt fortfolgenden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. samt fortfolgenden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2232197.1.00

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