RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlG315 2251681-1 Spruch, G315 2251681-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch zitierten und dort näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch zitierten und dort näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren und aufgewachsen und genieße ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, indem sie die Freizügigkeit einer EU-Bürgerin genutzt habe. Seit dem Jahr 2007 sei sie mit Ausnahme einer mehrjährigen Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei die Beschwerdeführerin zwischen November 2016 und Juli 2019 nicht erwerbstätig gewesen sei und gegen bestimmte Verwaltungsstrafen verstoßen habe. Ihr Lebensgefährte habe im gleichen Zeitraum das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen, um sich ein Einkommen zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten zusammen dann auch das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen. Die Beschwerdeführerin habe es trotz bestehender Möglichkeiten, eine Arbeit aufzunehmen, bevorzugt, von Transferleistungen zu leben. Die Beschwerdeführerin habe familiäre und soziale Anbindungen im Inland, habe seit Jahren aber keinen gemeinsamen Haushalt mit Familienangehörigen mehr und ihr Lebensgefährte verbüße derzeit eine Haftstrafe. Zur Person der Beschwerdeführerin seien zwei gerichtliche Verurteilungen und insgesamt 130 „Vormerkungen“ gegen das Verwaltungsstrafrecht verzeichnet. Durch ihr respekt- und rücksichtsloses Verhalten habe sie eine Gesamtstrafe in Höhe von 20.370 Euro herbeigeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Behörde „insgesamt einsichtig und reumütig“ gezeigt, jedoch habe sie dieses Verhalten auch schon in der Vergangenheit, etwa bei Gericht, gezeigt. Auffallend seien die raschen Rückfälle und stehe die Beschwerdeführerin „quasi durchgehend“ im Fokus von Polizei, Justiz, Verwaltungs- und Fremdenbehörden, was die Beschwerdeführerin nicht als Chance zur Besserung genutzt habe. Ein künftiges Wohlverhalten war für die Behörde daher nicht prognostizierbar. Rechtlich verwies die Behörde auf § 67 Abs. 1 FPG und führte dazu aus, dass ein Aufenthaltsverbot zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens eines unionsrechtlich auenthaltsberechtigten EWR-Bürger, eines Schweizer Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Voraussetzungen träfen auf die Beschwerdeführerin zu, wie beweiswürdigend dargelegt worden sei. Rechtlich verwies die Behörde auf Paragraph 67, Absatz eins, FPG und führte dazu aus, dass ein Aufenthaltsverbot zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens eines unionsrechtlich auenthaltsberechtigten EWR-Bürger, eines Schweizer Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Voraussetzungen träfen auf die Beschwerdeführerin zu, wie beweiswürdigend dargelegt worden sei. Zu Spruchpunkt III wurde eingangs ausgeführt, es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Im Übrigen bezog sich die Behörde im weiteren Verlauf überwiegend auf jene Gründe, mit welchen bereits die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes begründet wurden.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde eingangs ausgeführt, es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Im Übrigen bezog sich die Behörde im weiteren Verlauf überwiegend auf jene Gründe, mit welchen bereits die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes begründet wurden. Nach generellen Ausführungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Übertretung „elementarster“ Normen des Verkehrsrechts wurde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens im Straßenverkehr eine evidente Gefahr für Leib und Leben darstelle und aufgrund der zahlreichen Verkehrsübertretungen der Beschwerdeführerin daher zu befürchten sei, sie könnte sich nach Erhalt des Bescheides hinter das Steuer eines Kraftfahrzeuges begeben und die zuvor beschriebene Gefahr verwirklichen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorlägen, zumal allein 130 verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen diese Maßnahme nicht begründen könnten. Zudem habe eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszugehen und sei auch § 9 Abs. 4 BFA-VG zu berücksichtigen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorlägen, zumal allein 130 verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen diese Maßnahme nicht begründen könnten. Zudem habe eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszugehen und sei auch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG zu berücksichtigen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Festzuhalten ist gegenständlich, dass die belangte Behörde zu Spruchpunkt III zunächst ausführte, es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen und sich im Übrigen auf jene Gründe bezog, mit dem bereits die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes begründet wurden. Festzuhalten ist gegenständlich, dass die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch drei zunächst ausführte, es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen und sich im Übrigen auf jene Gründe bezog, mit dem bereits die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes begründet wurden. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht genügt, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Als einzig konkreter Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens im Straßenverkehr eine evidente Gefahr für Leib und Leben darstelle. Aufgrund der zahlreichen Verkehrsübertretungen der Beschwerdeführerin sei daher zu befürchten, sie könnte sich nach Erhalt des Bescheides hinter das Steuer eines Kraftfahrzeuges begeben und die zuvor beschriebene Gefahr verwirklichen. Dazu ist aber festzuhalten, dass sich im Verwaltungsakt zwar eine Auflistung der von der Beschwerdeführerin verwirklichten Verwaltungsstrafen inklusive Aktenzeichen, Angaben zur übertretene Norm, Strafbetrag und anderen Daten befindet und lässt diese Auflistung auch Rückschlüsse über die Einstellung der Beschwerdeführerin zur österreichischen Rechtsnorm zu. Angaben, die dem Gericht eine Überprüfung der von der Behörde zu Spruchpunkt III. getätigten Einschätzung in Bezug auf eine Gefahr für Leib und Leben für StraßenverkehrsteilnehmerInnen möglich machen würden, wie etwa die Beschreibung des den Übertretungen zugrundeliegenden Verhaltens, wurden aber nicht getätigt. Auch liegen im Akt keine Dokumente ein, die über das Verhalten der Beschwerdeführerin im Verkehr Auskunft geben können. Im Übrigen lässt sich aus den Angaben in der Einvernahme bei der Behörde auch ableiten, dass die Strafen von den zuständigen Behörden noch gar nicht vollzogen wurden. Auch lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, dass sonstige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen die Beschwerdeführerin gesetzt worden wären, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn die Beschwerdeführerin von diesen als Gefahr für Leib und Leben anderer angesehen würde.Dazu ist aber festzuhalten, dass sich im Verwaltungsakt zwar eine Auflistung der von der Beschwerdeführerin verwirklichten Verwaltungsstrafen inklusive Aktenzeichen, Angaben zur übertretene Norm, Strafbetrag und anderen Daten befindet und lässt diese Auflistung auch Rückschlüsse über die Einstellung der Beschwerdeführerin zur österreichischen Rechtsnorm zu. Angaben, die dem Gericht eine Überprüfung der von der Behörde zu Spruchpunkt römisch drei. getätigten Einschätzung in Bezug auf eine Gefahr für Leib und Leben für StraßenverkehrsteilnehmerInnen möglich machen würden, wie etwa die Beschreibung des den Übertretungen zugrundeliegenden Verhaltens, wurden aber nicht getätigt. Auch liegen im Akt keine Dokumente ein, die über das Verhalten der Beschwerdeführerin im Verkehr Auskunft geben können. Im Übrigen lässt sich aus den Angaben in der Einvernahme bei der Behörde auch ableiten, dass die Strafen von den zuständigen Behörden noch gar nicht vollzogen wurden. Auch lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, dass sonstige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen die Beschwerdeführerin gesetzt worden wären, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn die Beschwerdeführerin von diesen als Gefahr für Leib und Leben anderer angesehen würde. Insgesamt ist eine für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbare Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und waren auch dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Hervorzuheben ist aber, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt wurde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 EMRK gesetzeskonform erfolgt ist.Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt wurde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK gesetzeskonform erfolgt ist. Abschließend ist anzumerken, dass die Beifügung von Sprachmodulen unterbleibt, da die Beschwerdeführerin offenkundig über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2251681.1.00