GVG als verspätet zurückgewiesen.A), Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B)Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der im Akt einliegenden Sendebestätigung am selben Tag, dem 28.11.2021, um 14:06 Uhr an XXXX , der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde, übermittelt. Da die Übersendung der Beschwerde an einem Sonntag erfolgte, ist sie am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 29.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt.Die mit Sonntag, den 28.11.2021 datierte Beschwerde wurde
der im Akt einliegenden Sendebestätigung am selben Tag, dem 28.11.2021, um 14:06 Uhr an römisch 40 , der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde, übermittelt. Da die Übersendung der Beschwerde an einem Sonntag erfolgte, ist sie am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 29.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt. Die Feststellung betreffend das Ende der Beschwerdefrist ergibt sich aus der Fristberechnung der Beschwerdefrist von 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung des bekämpften Bescheides am 27.10.2021. Der letzte Tag der Beschwerdefrist ist somit der 24.11.2021. Aufgrund des Aufgabedatums der Beschwerde am 28.11.2021 ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet überreicht worden ist. 3. Rechtliche Beurteilung zur Zurückweisung der Beschwerde 3.1 Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.1.1 Rechtslage
Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1).
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1).
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
GVG beginnt die Frist in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
G) vorzunehmen. Entsprechend § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Entsprechend Paragraph eins, ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
GVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017 mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017 mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). 3.1.2 Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt Zumal es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit um eine von Amts wegen zu überprüfende Rechtsfrage handelt, war diese vom erkennenden Richter aufzugreifen. Entsprechend den Feststellungen wurde im Zuge der amtwegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit mit Verspätungsvorhalt vom 03.01.2022 der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen. Ein diesbezügliches Schreiben wurde mit 24.01.2022 eingebracht. Generell gilt festzuhalten, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017 mit Hinweis auf VwGH 01.04.2018, 2006/06/0243). Generell gilt festzuhalten, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017 mit Hinweis auf VwGH 01.04.2018, 2006/06/0243). Gegenständlich lässt der Rückschein sowohl die Zl. XXXX als auch die Zustellung an den Empfänger am 27.10.2021 erkennen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde die Inhalte der Umschläge der Zlen. XXXX und ÖGK 18-GPLB-SV-MH-B-041-2021 (betreffend die Immoservice 24 GmbH, für welche XXXX ebenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert) vertauscht haben soll, ist nicht geeignet, um zu widerlegen, dass in dem Kuvert mit dem explizit mit der Zl. XXXX versehenen Rückschein ein anderer Bescheid als der angeführte enthalten gewesen sein soll. Insbesondere vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach deren Geschäftsführer in der Zeit vom 18.01.2021 bis 28.10.2021 im Krankenstand gewesen sei – wobei seine Stellungnahme vom 24.01.2022 die seinerseits angeführte Anlage vermissen lässt – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht substantiiert darzulegen, weshalb er erst am 02.11.2021 die Posteingänge mit seiner Sekretärin habe bearbeiten können, insbesondere, da der 29.10.2021 ein Freitag und damit ein Werktag gewesen ist. Gegenständlich lässt der Rückschein sowohl die Zl. römisch 40 als auch die Zustellung an den Empfänger am 27.10.2021 erkennen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde die Inhalte der Umschläge der Zlen. römisch 40 und ÖGK 18-GPLB-SV-MH-B-041-2021 (betreffend die Immoservice 24 GmbH, für welche römisch 40 ebenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert) vertauscht haben soll, ist nicht geeignet, um zu widerlegen, dass in dem Kuvert mit dem explizit mit der Zl. römisch 40 versehenen Rückschein ein anderer Bescheid als der angeführte enthalten gewesen sein soll. Insbesondere vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach deren Geschäftsführer in der Zeit vom 18.01.2021 bis 28.10.2021 im Krankenstand gewesen sei – wobei seine Stellungnahme vom 24.01.2022 die seinerseits angeführte Anlage vermissen lässt – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht substantiiert darzulegen, weshalb er erst am 02.11.2021 die Posteingänge mit seiner Sekretärin habe bearbeiten können, insbesondere, da der 29.10.2021 ein Freitag und damit ein Werktag gewesen ist. Der in der Stellungnahme vom 24.01.2022 zitierte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, welcher sich mit dem Beweis des Zuganges einer Erklärung mittels Einschreiben befasst, vermag nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – den Rückschluss darauf zulassen, dass die Behörde den Beweis zu erbringen hat, dass in den Umschlägen tatsächlich der vermerkte Inhalt sei. Vielmehr trifft die Beweislast – wie in der zuvor zitierten Entscheidung ersichtlich – die Beschwerdeführerin. Zumal die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den obigen Darlegungen keine Beweise vorgelegt hat, welche geeignet wären, auf einen Zustellmangel schließen zu lassen, war die am 29.11.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
GVG bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde beschlussgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zumal die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den obigen Darlegungen keine Beweise vorgelegt hat, welche geeignet wären, auf einen Zustellmangel schließen zu lassen, war die am 29.11.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde beschlussgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2250077.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.