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{'item': 'L501 2230878-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 11§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL501 2230878-1 SpruchL501 2230878-1/19E, L501 2230878-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.01.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)

§ 11Al

VG für den Zeitraum von 14.12.2019 – 10.01.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge „GmbH“) freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 24.01.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)

Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 14.12.2019 – 10.01.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge „GmbH“) freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass nicht sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, sondern der Dienstgeber sie gekündigt habe. Bereits im Zuge des mit Herrn XXXX (in der Folge „Herr K.“), dem Ansprechpartner im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers XXXX (in der Folge „GF“), geführten Vorstellungsgesprächs sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Obst und Gemüse mit dem Containerwagen bis an die Lieferanteneingänge der Abnehmer führen müsse, sie bei max. 2 bis 3 Abnehmern die Ware auch ins Kühlhaus zu verbringen habe sowie jede Woche 6 Tage fahren müsse. Dies sei rechtlich jedoch nicht zulässig, da man als LKW-Fahrer alle 14 Tage 48 Stunden Wochenendruhe einhalten müsse. Herr K. antwortete, dass dies kein Problem sei, da der Chef die Kosten der Strafe übernehmen würde. Sie habe damals entgegnet, dass dies nicht in ihrem Interesse sei. Während ihrer 5-wöchigen Einschulungszeit habe sie Kollegen auf deren Touren begleitet und festgestellt, dass von den 80 zu beliefernden Betrieben nur 3 bis 4 die Ware selber übernahmen, bei den übrigen die Ware ins Kühlhaus zu tragen war. Dies sei aber laut dem Seniorchef gar nicht erlaubt. Des Weiteren sei sie unter der Woche einen Tag lang im Lager eingesetzt worden, um die gesetzliche Regelung der Wochenendruhe einhalten zu können bzw. sei sie auch für ca. 2,5 bis 3 Stunden im Lager eingesetzt worden, wenn wenig Auszuliefern gewesen sei.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass nicht sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, sondern der Dienstgeber sie gekündigt habe. Bereits im Zuge des mit Herrn römisch 40 (in der Folge „Herr K.“), dem Ansprechpartner im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers römisch 40 (in der Folge „GF“), geführten Vorstellungsgesprächs sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Obst und Gemüse mit dem Containerwagen bis an die Lieferanteneingänge der Abnehmer führen müsse, sie bei max. 2 bis 3 Abnehmern die Ware auch ins Kühlhaus zu verbringen habe sowie jede Woche 6 Tage fahren müsse. Dies sei rechtlich jedoch nicht zulässig, da man als LKW-Fahrer alle 14 Tage 48 Stunden Wochenendruhe einhalten müsse. Herr K. antwortete, dass dies kein Problem sei, da der Chef die Kosten der Strafe übernehmen würde. Sie habe damals entgegnet, dass dies nicht in ihrem Interesse sei. Während ihrer 5-wöchigen Einschulungszeit habe sie Kollegen auf deren Touren begleitet und festgestellt, dass von den 80 zu beliefernden Betrieben nur 3 bis 4 die Ware selber übernahmen, bei den übrigen die Ware ins Kühlhaus zu tragen war. Dies sei aber laut dem Seniorchef gar nicht erlaubt. Des Weiteren sei sie unter der Woche einen Tag lang im Lager eingesetzt worden, um die gesetzliche Regelung der Wochenendruhe einhalten zu können bzw. sei sie auch für ca. 2,5 bis 3 Stunden im Lager eingesetzt worden, wenn wenig Auszuliefern gewesen sei. Sie habe sich um ein Gespräch mit dem Chef bemüht, dieses sei aber erst zu Beginn der sechsten Woche zustande gekommen. Es sei um die zukünftige Tour am Samstag Richtung Obertauern gegangen, welche sie ohne Kollegen hätte fahren sollen. Sie habe erklärt, dass sie diese Tour nicht alleine machen würde, da man in diesem unwegsamen Gebiet alles per Hand in die Kühlhäuser transportieren müsse. Sie habe ihm auch erklärt, dass sie gerne bei der Firma bleiben würde, wenn alles ordnungsgemäß eingehalten werden würde. Der Chef habe ihr hierauf mitgeteilt, dass es alle so machen würden und es keine Ausnahme gebe. Sie habe geantwortet, dass sie jede andere Tour fahre oder auch im Lager arbeite. Der Chef habe daraufhin gesagt „d. h. Sie hören auf“ und sofort begonnen den Urlaubsanspruch zu berechnen. Ich wäre bereit gewesen, meiner Arbeit nachzukommen und sehe die Beendigung des Dienstverhältnisses daher nicht als Kündigung meinerseits an. Mit Bescheid vom 05.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP vom 04.11.2019 bis 13.12.2019 bei der GmbH als LKW-Fahrerin beschäftigt gewesen sei, dieses Arbeitsverhältnis aber nach der vorliegenden Abmeldebestätigung im Hauptverband durch die sie gekündigt worden sei. Am 07.12.2019 habe sich die beschwerdeführende Partei nach einem kurzen Dienstverhältnis wieder arbeitslos gemeldet. Aufgrund der Ankündigung in ihrer Beschwerde, sie werde sich an die Arbeiterkammer wenden, sei sie aufgefordert worden, eine Bestätigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese wegen der Berichtigung des Abmeldegrundes beim ehemaligen Dienstgeber interveniert habe. Es sei weder eine Bestätigung eingelangt noch habe eine Anfrage bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Intervention ergeben. Auch in den Texteintragungen beim AMS zur GmbH sei kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei habe bis zum 04.03.2020 keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liege nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 16.01.2020 bis 19.02.2020 vor.Mit Bescheid vom 05.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP vom 04.11.2019 bis 13.12.2019 bei der GmbH als LKW-Fahrerin beschäftigt gewesen sei, dieses Arbeitsverhältnis aber nach der vorliegenden Abmeldebestätigung im Hauptverband durch die sie gekündigt worden sei. Am 07.12.2019 habe sich die beschwerdeführende Partei nach einem kurzen Dienstverhältnis wieder arbeitslos gemeldet. Aufgrund der Ankündigung in ihrer Beschwerde, sie werde sich an die Arbeiterkammer wenden, sei sie aufgefordert worden, eine Bestätigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese wegen der Berichtigung des Abmeldegrundes beim ehemaligen Dienstgeber interveniert habe. Es sei weder eine Bestätigung eingelangt noch habe eine Anfrage bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Intervention ergeben. Auch in den Texteintragungen beim AMS zur GmbH sei kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei habe bis zum 04.03.2020 keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liege nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 16.01.2020 bis 19.02.2020 vor. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der Kündigung durch die beschwerdeführende Partei ein Tatbestand im Sinne des §§ 11 AlVG vorliege, daher zu prüfen sei, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des §§ 11 Abs. 2 AlVG für die Gewährung einer Nachsicht vorlägen. Da die beschwerdeführende Partei keine Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht habe und auch keine Intervention der Kammer für Arbeiter und Angestellte nachgewiesen worden sei, lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der Kündigung durch die beschwerdeführende Partei ein Tatbestand im Sinne des Paragraphen 11, AlVG vorliege, daher zu prüfen sei, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraphen 11, Absatz 2, AlVG für die Gewährung einer Nachsicht vorlägen. Da die beschwerdeführende Partei keine Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht habe und auch keine Intervention der Kammer für Arbeiter und Angestellte nachgewiesen worden sei, lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor. Am 10.03.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 16.04.2021 und am 18.06.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die bP, Herr GF und Herr K. einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die GmbH ist als Obst- und Gemüsegroßhändlerin tätig. Beliefert wird die Hotellerie und Gastronomie, sodass es sich um einen Betrieb mit einer 6-Tage Woche handelt. Die Fahrer benötigen für die Zustelltätigkeit einen C-Führerschein für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als über 3,5 Tonnen. Die Entlohnung der Fahrer liegt 15 bis 20% über dem Kollektivvertragslohn. Die GmbH benötigte einen LKW-Fahrer. Die Fahrer kommissionieren in der Früh die Waren für ihre Tour (dauert ca. ½ bis ¾ Stunde), beladen damit die Rollcontainer, verbringen diese in ihren LKW und beginnen nach einer Pause um ca. 06.00 Uhr ihre Fahrt. Es gibt sechs Touren, auf denen jeweils ca. 5 bis 15 – zumeist dieselben - Kunden beliefert werden. Die Anzahl der zu beliefernden Kunden ist saisonabhängig. November ist Nebensaison, in dieser Zeit ist nicht sehr viel los. Eine Tour ist Montag, Mittwoch, Freitag, der Fahrer fährt quasi jeden zweiten Tag in die gleiche Richtung zu denselben Kunden. Dienstag, Donnerstag und Samstag fährt der Fahrer dann in eine andere Richtung und beliefert quasi wieder jeden zweiten Tag dieselben Kunden. Die Touren werden von den Fahrern alleine durchgeführt, auch die schon vor dem Arbeitsantritt der bP bestehende „Obertauerntour“. Die Touren enden zumeist um ca. 12:30 Uhr, je nachdem wie viele Kunden zu beliefern waren. Erhält ein Kunde nur eine kleinere Lieferung, dann nimmt der Fahrer die Kisten mit der bestellten Ware vom Rollcontainer und übergibt sie dem Kunden. Großkunden, die mehrere Rollcontainer Ware beliefert bekommen, nehmen diese in Empfang und übergeben dem Fahrer die leeren Rollcontainer bei der nächstfolgenden Lieferung. Die gesetzliche Wochenendruhe wird im Betrieb eingehalten. Die beschwerdeführende Partei stand vom 04.11.2019 bis 13.12.2019 bei der GmbH als LKW-Fahrerin in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. In dieser Zeit fuhr sie keine eigenständige Tour, sondern begleitete zwecks Einschulung stets nur einen Fahrer der GmbH auf dessen Tour und half bei der Kommissionierung der Ware. Die GmbH arbeitet mit zirka 250 Produkten, alles Obst und Gemüse, und sollte die bP das Warenangebot auf diese Weise kennenlernen. Während des Dienstverhältnisses kam es bei der bP zu keiner Verletzung von Ruhezeiten, Ruhepausen oder der Nichteinhaltung der Wochenendruhe. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung, die bP hat es freiwillig gelöst. Das Kündigungsgespräch fand am Montag, den 09.12.2019 statt, am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag verbrauchte die bP ihren Urlaub, am Freitag, den 13.12.2019 wurde sie von der GmbH abgemeldet. Am 17.12.2019 meldete sich die bP beim AMS Salzburg wieder arbeitslos. Die beschwerdeführende Partei stand erst wieder ab 5.9.2020 (bis 23.11.2020) in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. In den Zeiträumen 16.1.2020 bis 19.2.2020, 06.07.2020 – 19.07.2020 sowie von 11.12.2020 bis 02.06.2021 war sie geringfügig beschäftigt. Ein Verfahren betreffend das Arbeitsverhältnis der bP zur GmbH war bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht anhängig. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsakts. Die Feststellung betreffend Dienstnehmerkündigung bzw. freiwilligen Lösung durch die bP ergibt sich schlüssig aus den logisch ineinandergreifenden Aussagen von Herr K. und Herrn GF. So teilte die bP Herrn K., Verkaufs- und Logistikleiter der GmbH, bereits vor ihrem Gespräch mit Herrn GF mit, dass die Arbeit nicht das sei, was sie sich vorstelle, sie nur LKW-Fahren möchte, aber nicht die Ware kommissionieren oder diese beim Kunden „verräumen“. In der Folge suchte die bP auch Herrn GF im Büro auf und teilte ihm mit, dass sie dies nicht interessiere und sie um dieses Geld nicht arbeite. Herr GF fragte dreimal nach, was sie mit „nicht interessiere“ meine. Die bP erklärte daraufhin jedes Mal, es ihr zu wenig Geld für diese Arbeit. Gefolgt wurde dieser Aussage von Herrn GF aber insbesondere auch aufgrund seiner sachlich-professionellen Schilderung des Gesprächsablaufs im Zusammenhalt mit der Betonung, genau aus diesem Grund drei Mal nachgefragt zu haben. Bekräftigt wird die Einschätzung durch die abschließende, nachdrückliche Erklärung von Herrn GF „Ihn hat es nicht interessiert. Er wollte das nicht um dieses Geld machen. Er wollte diese Tätigkeit nicht machen. Ich habe ihm gesagt es gibt nicht mehr und wenn er es nicht um dieses Geld machen will dann muss er sich etwas Anderes suchen, das ist für mich dann nicht einvernehmlich.“ Die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen der bP überzeugten dagegen u.a. auch aufgrund von Widersprüchen nicht. So ergab sich im Laufe der mündlichen Verhandlung nach mehreren Nachfragen, dass die zunächst von ihr in den Raum gestellten Verletzungen der Ruhezeiten nicht vorlagen. Auch die Schilderung des Gesprächsinhalts, „Da ging es allgemein auch um die Zulieferungen, dass wir die Ware zum Gasthaus, mehr oder weniger bis ins Kühlhaus bringen, bei zirka 90% der Kunden. Dies war für mich grundsätzlich kein Problem, weil es zur Arbeit dazugehört“ erweist sich vor dem Hintergrund der Aussage von Herrn K., „Danach hat er (Anmerkung: die bP) zu mir gesagt, dass es nicht das ist, was er sich vorstellt. Er will nicht kommissionieren oder die Ware bei den Kunden in den Keller geben. Er möchte nur fahren, der Rest interessiere ihn nicht“, als ebenso unstimmig, wie die Behauptung „mit hat die Arbeit ja Spaß gemacht“. Angesichts der Aussage von Herrn K. ist auch die Behauptung der bP, sie habe Herrn GF im Zuge des Gesprächs angeboten, die Obertauerntour nicht unter diesen Bedingungen, aber jede andere Tour zu fahren oder ins Lager zu gehen, nicht plausibel. Setzt man schließlich sämtliche Aussagen unter Berücksichtigung des von den Akteuren im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zueinander in Relation, so ist es der bP nicht gelungen, die von ihr behauptete Dienstgeberkündigung glaubhaft darzulegen. Die Einhaltung der Ruhezeiten während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eingeständnis der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen. Dass die Ruhezeiten im Betrieb grundsätzlich eingehalten werden, ergibt sich aus der Aussage von Herrn K. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Auszug aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage:römisch zwei.3.
  2. Auszug aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage: § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.9 Alvg II.3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.
  2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren ist einerseits strittig, ob das Dienstverhältnis der bP in Folge eigenen Verschuldens beendet wurde bzw. ob sie ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat sowie andererseits ob die Sanktion des § 11 AlVG aufgrund des Vorbringens, sie habe bei der GmbH die gesetzlich vorgeschriebenen ‚Wochenendruhezeiten‘ überschreiten müssen", nachzusehen wäre.Im gegenständlichen Verfahren ist einerseits strittig, ob das Dienstverhältnis der bP in Folge eigenen Verschuldens beendet wurde bzw. ob sie ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat sowie andererseits ob die Sanktion des Paragraph 11, AlVG aufgrund des Vorbringens, sie habe bei der GmbH die gesetzlich vorgeschriebenen ‚Wochenendruhezeiten‘ überschreiten müssen", nachzusehen wäre. II.3.2.
  3. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

§ 11Abs. 1 Al

VG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach § 11 Abs. 2 leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer (vgl. VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218).römisch zwei.3.2.1. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer vergleiche VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218). Wie unter Pkt. II.

  1. dargelegt, hat die bP ihr Dienstverhältnis freiwillig gekündigt, sodass es grundsätzlich zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG (Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes) kommt.Wie unter Pkt. römisch zwei.
  2. dargelegt, hat die bP ihr Dienstverhältnis freiwillig gekündigt, sodass es grundsätzlich zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG (Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes) kommt. II.3.2.
  3. Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG:römisch zwei.3.2.
  4. Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG:

§ 11zweiter Satz Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN).

Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN). Dem Vorbringen, sie habe bzw. hätte bei der GmbH die gesetzlich vorgeschriebenen ‚Wochenendruhezeiten‘ überschreiten müssen", ist, wie gleichfalls unter Pkt. II.
  2. dargelegt, nicht zu folgen. Ein sonstiger Lösungsgrund, der einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhalten ist, kam nicht hervor.Dem Vorbringen, sie habe bzw. hätte bei der GmbH die gesetzlich vorgeschriebenen ‚Wochenendruhezeiten‘ überschreiten müssen", ist, wie gleichfalls unter Pkt. römisch zwei.
  3. dargelegt, nicht zu folgen. Ein sonstiger Lösungsgrund, der einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhalten ist, kam nicht hervor. Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 14.12.2019 – 10.01.2020 kein Arbeitslosengeld erhält.Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den Zeitraum von 14.12.2019 – 10.01.2020 kein Arbeitslosengeld erhält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug

§ 11Al

VG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug

Paragraph 11, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2230878.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.