GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.01.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)
VG für den Zeitraum von 14.12.2019 – 10.01.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge „GmbH“) freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 24.01.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)
Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 14.12.2019 – 10.01.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge „GmbH“) freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass nicht sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, sondern der Dienstgeber sie gekündigt habe. Bereits im Zuge des mit Herrn XXXX (in der Folge „Herr K.“), dem Ansprechpartner im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers XXXX (in der Folge „GF“), geführten Vorstellungsgesprächs sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Obst und Gemüse mit dem Containerwagen bis an die Lieferanteneingänge der Abnehmer führen müsse, sie bei max. 2 bis 3 Abnehmern die Ware auch ins Kühlhaus zu verbringen habe sowie jede Woche 6 Tage fahren müsse. Dies sei rechtlich jedoch nicht zulässig, da man als LKW-Fahrer alle 14 Tage 48 Stunden Wochenendruhe einhalten müsse. Herr K. antwortete, dass dies kein Problem sei, da der Chef die Kosten der Strafe übernehmen würde. Sie habe damals entgegnet, dass dies nicht in ihrem Interesse sei. Während ihrer 5-wöchigen Einschulungszeit habe sie Kollegen auf deren Touren begleitet und festgestellt, dass von den 80 zu beliefernden Betrieben nur 3 bis 4 die Ware selber übernahmen, bei den übrigen die Ware ins Kühlhaus zu tragen war. Dies sei aber laut dem Seniorchef gar nicht erlaubt. Des Weiteren sei sie unter der Woche einen Tag lang im Lager eingesetzt worden, um die gesetzliche Regelung der Wochenendruhe einhalten zu können bzw. sei sie auch für ca. 2,5 bis 3 Stunden im Lager eingesetzt worden, wenn wenig Auszuliefern gewesen sei.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass nicht sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, sondern der Dienstgeber sie gekündigt habe. Bereits im Zuge des mit Herrn römisch 40 (in der Folge „Herr K.“), dem Ansprechpartner im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers römisch 40 (in der Folge „GF“), geführten Vorstellungsgesprächs sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Obst und Gemüse mit dem Containerwagen bis an die Lieferanteneingänge der Abnehmer führen müsse, sie bei max. 2 bis 3 Abnehmern die Ware auch ins Kühlhaus zu verbringen habe sowie jede Woche 6 Tage fahren müsse. Dies sei rechtlich jedoch nicht zulässig, da man als LKW-Fahrer alle 14 Tage 48 Stunden Wochenendruhe einhalten müsse. Herr K. antwortete, dass dies kein Problem sei, da der Chef die Kosten der Strafe übernehmen würde. Sie habe damals entgegnet, dass dies nicht in ihrem Interesse sei. Während ihrer 5-wöchigen Einschulungszeit habe sie Kollegen auf deren Touren begleitet und festgestellt, dass von den 80 zu beliefernden Betrieben nur 3 bis 4 die Ware selber übernahmen, bei den übrigen die Ware ins Kühlhaus zu tragen war. Dies sei aber laut dem Seniorchef gar nicht erlaubt. Des Weiteren sei sie unter der Woche einen Tag lang im Lager eingesetzt worden, um die gesetzliche Regelung der Wochenendruhe einhalten zu können bzw. sei sie auch für ca. 2,5 bis 3 Stunden im Lager eingesetzt worden, wenn wenig Auszuliefern gewesen sei. Sie habe sich um ein Gespräch mit dem Chef bemüht, dieses sei aber erst zu Beginn der sechsten Woche zustande gekommen. Es sei um die zukünftige Tour am Samstag Richtung Obertauern gegangen, welche sie ohne Kollegen hätte fahren sollen. Sie habe erklärt, dass sie diese Tour nicht alleine machen würde, da man in diesem unwegsamen Gebiet alles per Hand in die Kühlhäuser transportieren müsse. Sie habe ihm auch erklärt, dass sie gerne bei der Firma bleiben würde, wenn alles ordnungsgemäß eingehalten werden würde. Der Chef habe ihr hierauf mitgeteilt, dass es alle so machen würden und es keine Ausnahme gebe. Sie habe geantwortet, dass sie jede andere Tour fahre oder auch im Lager arbeite. Der Chef habe daraufhin gesagt „d. h. Sie hören auf“ und sofort begonnen den Urlaubsanspruch zu berechnen. Ich wäre bereit gewesen, meiner Arbeit nachzukommen und sehe die Beendigung des Dienstverhältnisses daher nicht als Kündigung meinerseits an. Mit Bescheid vom 05.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP vom 04.11.2019 bis 13.12.2019 bei der GmbH als LKW-Fahrerin beschäftigt gewesen sei, dieses Arbeitsverhältnis aber nach der vorliegenden Abmeldebestätigung im Hauptverband durch die sie gekündigt worden sei. Am 07.12.2019 habe sich die beschwerdeführende Partei nach einem kurzen Dienstverhältnis wieder arbeitslos gemeldet. Aufgrund der Ankündigung in ihrer Beschwerde, sie werde sich an die Arbeiterkammer wenden, sei sie aufgefordert worden, eine Bestätigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese wegen der Berichtigung des Abmeldegrundes beim ehemaligen Dienstgeber interveniert habe. Es sei weder eine Bestätigung eingelangt noch habe eine Anfrage bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Intervention ergeben. Auch in den Texteintragungen beim AMS zur GmbH sei kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei habe bis zum 04.03.2020 keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liege nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 16.01.2020 bis 19.02.2020 vor.Mit Bescheid vom 05.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP vom 04.11.2019 bis 13.12.2019 bei der GmbH als LKW-Fahrerin beschäftigt gewesen sei, dieses Arbeitsverhältnis aber nach der vorliegenden Abmeldebestätigung im Hauptverband durch die sie gekündigt worden sei. Am 07.12.2019 habe sich die beschwerdeführende Partei nach einem kurzen Dienstverhältnis wieder arbeitslos gemeldet. Aufgrund der Ankündigung in ihrer Beschwerde, sie werde sich an die Arbeiterkammer wenden, sei sie aufgefordert worden, eine Bestätigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese wegen der Berichtigung des Abmeldegrundes beim ehemaligen Dienstgeber interveniert habe. Es sei weder eine Bestätigung eingelangt noch habe eine Anfrage bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Intervention ergeben. Auch in den Texteintragungen beim AMS zur GmbH sei kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei habe bis zum 04.03.2020 keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liege nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 16.01.2020 bis 19.02.2020 vor. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der Kündigung durch die beschwerdeführende Partei ein Tatbestand im Sinne des §§ 11 AlVG vorliege, daher zu prüfen sei, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des §§ 11 Abs. 2 AlVG für die Gewährung einer Nachsicht vorlägen. Da die beschwerdeführende Partei keine Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht habe und auch keine Intervention der Kammer für Arbeiter und Angestellte nachgewiesen worden sei, lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der Kündigung durch die beschwerdeführende Partei ein Tatbestand im Sinne des Paragraphen 11, AlVG vorliege, daher zu prüfen sei, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraphen 11, Absatz 2, AlVG für die Gewährung einer Nachsicht vorlägen. Da die beschwerdeführende Partei keine Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht habe und auch keine Intervention der Kammer für Arbeiter und Angestellte nachgewiesen worden sei, lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor. Am 10.03.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 16.04.2021 und am 18.06.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die bP, Herr GF und Herr K. einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach § 11 Abs. 2 leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer (vgl. VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218).römisch zwei.3.2.1. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt – wenn nicht nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. Nachsicht zu gewähren ist – zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer vergleiche VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218). Wie unter Pkt. II.
VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN).
Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
VG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
Paragraph 11, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2230878.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.