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{'item': 'L502 2150682-2'}

Obsah (26)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 58§ 4Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 59§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL502 2150682-2 Spruch, L502 2150682-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.02.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2020, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am 25.11.2020 in Rechtskraft.
  2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29.04.2021 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abtrat.
  3. Am 27.04.2021 langte beim BFA postalisch ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G verbunden mit einem Mängelheilungsantrag ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel sowie eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht in Vorlage gebracht.4. Am 27.04.2021 langte beim BFA postalisch ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG verbunden mit einem Mängelheilungsantrag ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel sowie eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht in Vorlage gebracht. 5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde der BF aufgefordert binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, widrigenfalls das Anbringen

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G wegen fehlender Mitwirkung zurückgewiesen werde. Unter einem wurde er im Falle der Nichtvorlage über die Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV belehrt. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er um Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA ersucht.5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde der BF aufgefordert binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, widrigenfalls das Anbringen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wegen fehlender Mitwirkung zurückgewiesen werde. Unter einem wurde er im Falle der Nichtvorlage über die Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV belehrt. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er um Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA ersucht.

  1. Am 21.07.2021 langte eine schriftliche Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 30.06.2021 durch seine bevollmächtigte Vertretung beim BFA ein. Eine persönliche Vorsprache beim BFA erfolgte nicht.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.10.2021 wurde sein Antrag auf Mängelheilung „vom 21.07.2021“

§ 4Abs. 1 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I) sowie sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.10.2021 wurde sein Antrag auf Mängelheilung „vom 21.07.2021“

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) sowie sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). 8. Mit Information des BFA vom 21.10.2021 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 21.10.2021 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den seiner Vertretung mittels Hinterlegung am 29.10.2021 zugestellten Bescheid wurde von dieser mit Schriftsatz vom 17.11.2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 19.11.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Dem Ersuchen des BVwG vom 23.11.2021 folgend reichte das BFA noch am selben Tag den fehlenden Zustellnachweis nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Am 27.04.2021 langte beim BFA postalisch ein vom BF unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein. Auf Seite 3 unter Punkt D. wurde als Zustelladresse die Anschrift seiner Vertretung bekannt gegeben. Gemeinsam mit dem Formularvordruck wurde ein Lichtbild, ein Konvolut an Beweismitteln zu seiner Integration, eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht vom 16.11.2020, welche auch eine Zustellvollmacht an die ausgewiesene Vertretung beinhaltet, sowie eine schriftliche Stellungnahme seiner Vertretung in Vorlage gebracht. Er legte dem Antrag keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde und keine ähnlichen Identitätsurkunden bei.1.2. Am 27.04.2021 langte beim BFA postalisch ein vom BF unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein. Auf Seite 3 unter Punkt D. wurde als Zustelladresse die Anschrift seiner Vertretung bekannt gegeben. Gemeinsam mit dem Formularvordruck wurde ein Lichtbild, ein Konvolut an Beweismitteln zu seiner Integration, eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht vom 16.11.2020, welche auch eine Zustellvollmacht an die ausgewiesene Vertretung beinhaltet, sowie eine schriftliche Stellungnahme seiner Vertretung in Vorlage gebracht. Er legte dem Antrag keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde und keine ähnlichen Identitätsurkunden bei. Eine persönliche Antragstellung beim BFA erfolgte nicht. Er nahm infolge des Verbesserungsauftrages auch nicht persönlich Kontakt mit der Behörde auf. Der schriftlichen Stellungnahme war ein Vorbringen zum Antrag nach § 55 AsylG zu entnehmen. Unter der Überschrift „Zusatzantrag“ wurde ausgeführt, dass der BF ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei. Die Erlangung eines Reisedokuments sei ihm nicht möglich und mangels Reisepass könne er einen solchen auch nicht erneuern lassen. Diplomatische Hilfe habe er nicht erhalten. Es wurde daher beantragt die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses zuzulassen. Ergänzend wurde angemerkt, dass der BF beim BFA eine Geburtsurkunde im Original und weitere irakische Dokumente vorgelegt habe und sohin an seiner Identität kein Zweifel bestehe. Der schriftlichen Stellungnahme war ein Vorbringen zum Antrag nach Paragraph 55, AsylG zu entnehmen. Unter der Überschrift „Zusatzantrag“ wurde ausgeführt, dass der BF ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei. Die Erlangung eines Reisedokuments sei ihm nicht möglich und mangels Reisepass könne er einen solchen auch nicht erneuern lassen. Diplomatische Hilfe habe er nicht erhalten. Es wurde daher beantragt die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses zuzulassen. Ergänzend wurde angemerkt, dass der BF beim BFA eine Geburtsurkunde im Original und weitere irakische Dokumente vorgelegt habe und sohin an seiner Identität kein Zweifel bestehe. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen seinen postalisch eingebrachten Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht

§ 58Abs. 11 Asyl

G hingewiesen und darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen werde, sofern er dem behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er zur Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA aufgefordert. Eine behördliche Zustellverfügung betreffend den Verbesserungsauftrag, aus welcher der formelle Empfänger ersichtlich gewesen wäre, befand sich im behördlichen Akt nicht. Einem im Akt einliegenden Zustellnachweis war zu entnehmen, dass am 05.07.2021 ein Zustellversuch erfolgte und eine Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 06.07.2021 vermerkt. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen seinen postalisch eingebrachten Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG hingewiesen und darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde, sofern er dem behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne, es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er zur Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA aufgefordert. Eine behördliche Zustellverfügung betreffend den Verbesserungsauftrag, aus welcher der formelle Empfänger ersichtlich gewesen wäre, befand sich im behördlichen Akt nicht. Einem im Akt einliegenden Zustellnachweis war zu entnehmen, dass am 05.07.2021 ein Zustellversuch erfolgte und eine Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 06.07.2021 vermerkt. Mit der am 21.07.2021 eingelangten schriftlichen Stellungnahme der Vertretung des BF zum Verbesserungsauftrag vom 30.06.2021 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass dieser nicht der Vertretung zugestellt worden sei. Bereits dem eingereichten Antrag sei eine ausführliche Begründung angeschlossen gewesen und sämtliche Unterlagen zur Integration seien bereits vorgelegt worden. Unter einem wurde die gemeinsam mit dem Erstantrag in Vorlage gebrachte Stellungnahme samt Mängelheilungsantrag nochmals wortgleich wiederholt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlich gestellten Antrages des BF, seiner schriftlichen Eingabe bei der belangten Behörde sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des behördlichen Verbesserungsauftrages, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im Vorverfahren. 2.
  3. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  4. Dass der gg. Erstantrag postalisch eingereicht wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kuvert (AS 107), welchem eindeutig zu entnehmen war, dass der Antrag eingeschrieben an das BFA gesendet wurde und am 27.04.2021 dort einlangte. Auch aus dem Einleitungssatz des nachfolgenden Verbesserungsauftrages der belangten Behörde war ersichtlich, dass der Antrag postalisch gestellt wurde (AS 109). Dem im bekämpften Bescheid angeführten Verfahrensgang der belangten Behörde war zwar zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer persönlichen Antragstellung ausging (Seite 2 des bekämpften Bescheides; AS 136), was sich jedoch als aktenwidrig darstellt. Dass bereits mit dem am 27.04.2021 eingelangten Antrag auch ein Heilungsantrag gestellt, eine schriftliche Antragsbegründung und eine Vertretungsvollmacht, welche eine Zustellvollmacht für die im Spruch genannte Vertretung beinhaltete, vorgelegt wurde, ging ebenso unstrittig aus dem Behördenakt hervor. Die Feststellung, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag kein Reisepass, keine Geburtsurkunde und keine sonstigen Identitätsurkunden beigelegt wurden, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Tatsache, dass er von der belangten Behörde unter Bestimmung einer Frist aufgefordert wurde dies nachzuholen. In der schriftlichen Stellungnahme seiner Vertretung wurde angemerkt, dass er bereits eine Geburtsurkunde im Original der belangten Behörde vorgelegt habe (AS 103, AS 123). Den beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG im Erkenntnis vom 24.11.2020 war zwar zu entnehmen, dass die Identität des BF in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweises und seines im Original in Vorlage gebrachten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises feststeht. Im übermittelten Behördenakt befand sich dieses Dokument jedoch nicht. Mangels Nachweis einer tatsächlich erfolgten Übergabe an die belangte Behörde konnte daher nicht festgestellt werden, dass er eine Geburtsurkunde im Original der belangten Behörde vorgelegt hat. Der festgestellte Inhalt des Verbesserungsauftrages basiert unstrittig auf den AS 109ff. Im vorgelegten Behördenakt war keine behördliche Zustellverfügung betreffend den Verbesserungsauftrag ersichtlich. Die Feststellungen zum Zustellvorgang gründen auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (AS 112).
  5. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1)
(4)[...]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57abweichend von Abs.

5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)[…]
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 7, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 8, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)
(5)[…] § 2 Abs. 1 NAG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NAG idgF lautet:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. […]
  2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  3. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  4. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
  5. […] 1.
  6. Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren nach § 55 Abs. 1 AsylG und nicht um ein amtswegiges Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Im Antragsverfahren sind – neben weiteren Erfordernissen – die in § 8 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG-DV angeführten Urkunden zwingend vorzulegen. Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF weder ein gültiges Reisedokument (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV iVm § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (§ 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV) gemeinsam mit dem Erstantrag in Vorlage gebracht hat. Es erging daher ein schriftlicher Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde.1.
  7. Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und nicht um ein amtswegiges Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Im Antragsverfahren sind – neben weiteren Erfordernissen – die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV angeführten Urkunden zwingend vorzulegen. Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF weder ein gültiges Reisedokument (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) gemeinsam mit dem Erstantrag in Vorlage gebracht hat. Es erging daher ein schriftlicher Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde. Insofern in der Eingabe vom 16.07.2021 einleitend darauf hingewiesen wurde, dass der Verbesserungsauftrag nicht der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt worden sei und somit nicht als erlassen gelte, war zunächst auf den Heilungstatbestand des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hinzuweisen.Insofern in der Eingabe vom 16.07.2021 einleitend darauf hingewiesen wurde, dass der Verbesserungsauftrag nicht der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt worden sei und somit nicht als erlassen gelte, war zunächst auf den Heilungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hinzuweisen. § 9 Zustellgesetz idgF lautet:
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, Zustellgesetz idgF lautet:,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[…]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)
(6)[…] Der im Akt einliegenden Vollmacht war zu entnehmen, dass der BF seine Vertretung auch zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art bevollmächtigt und dementsprechend im postalisch übermittelten Formblatt unter Punkt D. die Zustelladresse seiner Vertretung angeführt hat. Die Vollmacht langte am 27.04.2021 bei der Behörde ein und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten rechtskonform zugestellt werden kann und Zustellungen an den Vollmachtgeber selbst unwirksam sind. Mangels Zustellverfügung war gegenständlich nicht festzustellen, wen die belangte Behörde als formellen Empfänger des Verbesserungsauftrages bezeichnet hat, und auch dem im Akt einliegenden Zustellnachweis war kein Hinweis auf einen konkreten Empfänger zu entnehmen. Dies war jedoch insofern unerheblich, als § 9 Abs. 3 Zustellgesetz einen gegenüber der Heilung nach § 7 Zustellgesetz speziellen Heilungstatbestand im Falle von Zustellungsbevollmächtigten normiert. Während § 7 leg cit keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung zulässt, heilt nach § 9 Abs. 2 letzter Satz leg cit der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, § 9, K24). Dass der Vertretung der Verbesserungsauftrag tatsächlich zuging, geht aus ihrer schriftlichen Eingabe vom 16.07.2021 unstrittig hervor, nahm diese schließlich den Verbesserungsauftrag für eine nochmalige Stellungnahme zum Anlass. Infolge der eingetretenen Heilung nach § 9 Abs. 3 leg cit war demnach von einem rechtswirksam erlassenen Verbesserungsauftrag auszugehen.Der im Akt einliegenden Vollmacht war zu entnehmen, dass der BF seine Vertretung auch zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art bevollmächtigt und dementsprechend im postalisch übermittelten Formblatt unter Punkt D. die Zustelladresse seiner Vertretung angeführt hat. Die Vollmacht langte am 27.04.2021 bei der Behörde ein und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten rechtskonform zugestellt werden kann und Zustellungen an den Vollmachtgeber selbst unwirksam sind. Mangels Zustellverfügung war gegenständlich nicht festzustellen, wen die belangte Behörde als formellen Empfänger des Verbesserungsauftrages bezeichnet hat, und auch dem im Akt einliegenden Zustellnachweis war kein Hinweis auf einen konkreten Empfänger zu entnehmen. Dies war jedoch insofern unerheblich, als Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz einen gegenüber der Heilung nach Paragraph 7, Zustellgesetz speziellen Heilungstatbestand im Falle von Zustellungsbevollmächtigten normiert. Während Paragraph 7, leg cit keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung zulässt, heilt nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz leg cit der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, Paragraph 9,, K24). Dass der Vertretung der Verbesserungsauftrag tatsächlich zuging, geht aus ihrer schriftlichen Eingabe vom 16.07.2021 unstrittig hervor, nahm diese schließlich den Verbesserungsauftrag für eine nochmalige Stellungnahme zum Anlass. Infolge der eingetretenen Heilung nach Paragraph 9, Absatz 3, leg cit war demnach von einem rechtswirksam erlassenen Verbesserungsauftrag auszugehen. 1.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 i

Vm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I) und wies in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurück (Spruchpunkt II). 1.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins) und wies in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BFA in der rechtlichen Beurteilung aus, dass er – trotz Aufforderung zur Verbesserung – kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und die Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV nicht zuzulassen sei, da er nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Eine Ausstellung eines Reisedokumentes beim irakischen Konsulat sei jederzeit möglich, da er im Besitz irakischer Ausweisdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Personalausweis) im Original sei. Ebenso sei eine Ausstellung eines Notreisedokuments denkbar (AS 141). Entsprechende Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung nachvollziehbar machen würden, waren dem Bescheid nicht zu entnehmen. Rechtliche Erwägungen zum Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Identitätsdokuments im Original gingen aus dem Bescheid ebenso nicht hervor. Da der BF seiner ihn

§ 58Abs. 11 Asyl

G treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, hat das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G zurückgewiesen. Begründend führte das BFA in der rechtlichen Beurteilung aus, dass er – trotz Aufforderung zur Verbesserung – kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und die Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht zuzulassen sei, da er nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Eine Ausstellung eines Reisedokumentes beim irakischen Konsulat sei jederzeit möglich, da er im Besitz irakischer Ausweisdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Personalausweis) im Original sei. Ebenso sei eine Ausstellung eines Notreisedokuments denkbar (AS 141). Entsprechende Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung nachvollziehbar machen würden, waren dem Bescheid nicht zu entnehmen. Rechtliche Erwägungen zum Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Identitätsdokuments im Original gingen aus dem Bescheid ebenso nicht hervor. Da der BF seiner ihn

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, hat das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Zwar fällt unter die in § 58 Abs. 11 AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Zwar fällt unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Gegenständlich übersieht die Behörde jedoch, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach § 58 Abs. 5 AsylG mangelte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang aktenwidrig zu entnehmen, dass der gegenständliche Erstantrag vom BF persönlich eingebracht worden sei. Aus dem Behördenakt ging jedoch demgegenüber hervor, dass der Antrag postalisch dem BFA übermittelt wurde und der BF erstinstanzlich weder persönlich vorgesprochen hat noch von der Behörde zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher übersehen, dass nach § 58 Abs. 5 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Gegenständlich übersieht die Behörde jedoch, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG mangelte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang aktenwidrig zu entnehmen, dass der gegenständliche Erstantrag vom BF persönlich eingebracht worden sei. Aus dem Behördenakt ging jedoch demgegenüber hervor, dass der Antrag postalisch dem BFA übermittelt wurde und der BF erstinstanzlich weder persönlich vorgesprochen hat noch von der Behörde zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher übersehen, dass nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach § 55 AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise § 58 Abs. 5a AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach § 55 AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge

§ 59

auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57

. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge

Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Durch die belangte Behörde erging ein Verbesserungsauftrag, der sich jedoch primär auf die Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung sowie auf die Vorlage von fehlenden Urkunden bezog. Auf den Umstand der fehlenden persönlichen Antragstellung – obwohl die Behörde im Einleitungssatz die postalisch erfolgte Antragsübermittlung festhielt – stellte der Verbesserungsauftrag nicht explizit ab. Zwar wurde der BF aufgefordert, zur Vorlage der fehlenden Dokumente einen persönlichen Termin bei der Behörde zu vereinbaren, jedoch war aus dieser Formulierung nicht konkret ersichtlich, dass die persönliche Anwesenheit bei der Antragstellung selbst erforderlich ist. Auch die Belehrung über die Stellung eines Mängelheilungsantrages bezog sich lediglich auf die Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, nicht jedoch auf die fehlende persönliche Antragstellung nach § 58 Abs. 5 AsylG, deren Heilung nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf begründeten Antrag vom BFA ebenso zugelassen werden kann. Nach der Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011 mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 21, mwN). Die gewählte Formulierung des gg. Verbesserungsauftrages ließ nicht erkennen, dass (auch) die persönliche Einreichung des Erstantrages nachzuholen ist.Durch die belangte Behörde erging ein Verbesserungsauftrag, der sich jedoch primär auf die Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung sowie auf die Vorlage von fehlenden Urkunden bezog. Auf den Umstand der fehlenden persönlichen Antragstellung – obwohl die Behörde im Einleitungssatz die postalisch erfolgte Antragsübermittlung festhielt – stellte der Verbesserungsauftrag nicht explizit ab. Zwar wurde der BF aufgefordert, zur Vorlage der fehlenden Dokumente einen persönlichen Termin bei der Behörde zu vereinbaren, jedoch war aus dieser Formulierung nicht konkret ersichtlich, dass die persönliche Anwesenheit bei der Antragstellung selbst erforderlich ist. Auch die Belehrung über die Stellung eines Mängelheilungsantrages bezog sich lediglich auf die Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, nicht jedoch auf die fehlende persönliche Antragstellung nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, deren Heilung nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag vom BFA ebenso zugelassen werden kann. Nach der Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011 mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 21, mwN). Die gewählte Formulierung des gg. Verbesserungsauftrages ließ nicht erkennen, dass (auch) die persönliche Einreichung des Erstantrages nachzuholen ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Das BVwG kann nicht dafür Sorge tragen, dass der Antrag bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht wird, sondern obliegt dies der Behörde. Der BF ist vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag (auch)

§ 58Abs. 5 Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Das BVwG kann nicht dafür Sorge tragen, dass der Antrag bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht wird, sondern obliegt dies der Behörde. Der BF ist vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag (auch)

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Gegenständlich war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG selbst an einem Formmangel leidet und die abweisende Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Auch aus der ErläutRV 88 BlgNR

  1. GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG geht hervor, dass für eine Heilung ein bereits anhängiges Verfahren, in dem ein auftretender Verfahrensmangel geheilt werden könnte, Voraussetzung ist. Im Übrigen ist den Gesetzeserläuterungen zur Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG, wonach im verfahrensabschließenden Bescheid über alle Anträge abzusprechen ist (vergleichbare Bestimmung wie § 4 Abs. 2 AsylG-DV), zu entnehmen, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, da zwei getrennte Rechtsmittelverfahren vermieden werden sollen. Gegenständlich war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG selbst an einem Formmangel leidet und die abweisende Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Auch aus der ErläutRV 88 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG geht hervor, dass für eine Heilung ein bereits anhängiges Verfahren, in dem ein auftretender Verfahrensmangel geheilt werden könnte, Voraussetzung ist. Im Übrigen ist den Gesetzeserläuterungen zur Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 9, NAG, wonach im verfahrensabschließenden Bescheid über alle Anträge abzusprechen ist (vergleichbare Bestimmung wie Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV), zu entnehmen, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, da zwei getrennte Rechtsmittelverfahren vermieden werden sollen. 1.
  3. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die belangte Behörde die Abweisung des Mängelheilungsantrags ausschließlich auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stützte, da der BF nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre (AS 141). Eine Prüfung, ob auch die Tatbestände des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG-DV vorliegen, war dem Bescheid nicht zu entnehmen. 1.
  4. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die belangte Behörde die Abweisung des Mängelheilungsantrags ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stützte, da der BF nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre (AS 141). Eine Prüfung, ob auch die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV vorliegen, war dem Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z. 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094 mwN).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094 mwN). Beim BF handelt es sich zwar um keinen unbegleiteten Minderjährigen (§ 4 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV), die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall jedoch auch gänzlich unterlassen Feststellungen für eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu treffen, die für eine Prüfung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV erforderlich sind. Ihre Feststellungen zum Privat- und Familienleben bezogen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vorverfahrens (AS 138f). Die Behörde wird daher in weiterer Folge Feststellungen zur aktuellen Situation des BF zu treffen und zu prüfen haben, ob die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zuzulassen ist (§ 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV).Beim BF handelt es sich zwar um keinen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV), die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall jedoch auch gänzlich unterlassen Feststellungen für eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu treffen, die für eine Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV erforderlich sind. Ihre Feststellungen zum Privat- und Familienleben bezogen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vorverfahrens (AS 138f). Die Behörde wird daher in weiterer Folge Feststellungen zur aktuellen Situation des BF zu treffen und zu prüfen haben, ob die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zuzulassen ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV). 1.
  5. Im Übrigen geht aus dem bekämpften Bescheid nicht konkret hervor, worauf sich die Zweifel an der Identität des BF stützen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Beweisergebnisse die Behörde ihre Annahme gründet, dass er die Behörde in den letzten Jahren zu täuschen versucht habe (AS 139). Der Umstand, dass das BVwG im Vorverfahren anhand der im Original vorgelegten Nachweise (irakischer Personalausweis sowie irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis) die Identität des BF feststellen konnte, findet im Bescheid keine Erwähnung. Die belangte Behörde ging auch nicht auf das Vorbringen, dass er eine Geburtsurkunde im Original bereits dem BFA vorgelegt habe (AS 103, AS 123), ein. 1.
  6. Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts der bereits bestehenden Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren und „da […] die Zurückweisung

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G erfolgte“ Abstand (AS 143). 1.6. Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts der bereits bestehenden Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren und „da […] die Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfolgte“ Abstand (AS 143). Das BVwG ist der Auffassung, dass die gewählte Vorgangsweise nicht rechtens war. Zunächst normiert § 10 Abs. 3 AsylG, dass grundsätzlich auch Zurückweisungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, außer es liegt ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vor. Da eine solche Ausnahme gegenständlich nicht vorliegt, wäre nach § 10 Abs. 3 AsylG die Zurückweisung auch mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Daran ändert auch die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung nichts, da diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war.Das BVwG ist der Auffassung, dass die gewählte Vorgangsweise nicht rechtens war. Zunächst normiert Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, dass grundsätzlich auch Zurückweisungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, außer es liegt ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vor. Da eine solche Ausnahme gegenständlich nicht vorliegt, wäre nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Zurückweisung auch mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Daran ändert auch die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung nichts, da diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war. § 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Nach § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bedarf es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR

  1. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
  2. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
  3. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
  4. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Nach Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bedarf es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  5. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
  6. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
  7. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
  8. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Gegenständlich wurde kein Einreiseverbot über den BF verhängt. Die belangte Behörde hätte daher eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen müssen. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung war daher nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war.2.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2150682.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.