4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
G abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
G verbunden mit einem Mängelheilungsantrag ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel sowie eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht in Vorlage gebracht.4. Am 27.04.2021 langte beim BFA postalisch ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG verbunden mit einem Mängelheilungsantrag ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel sowie eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht in Vorlage gebracht. 5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde der BF aufgefordert binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, widrigenfalls das Anbringen
G wegen fehlender Mitwirkung zurückgewiesen werde. Unter einem wurde er im Falle der Nichtvorlage über die Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV belehrt. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er um Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA ersucht.5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde der BF aufgefordert binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, widrigenfalls das Anbringen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wegen fehlender Mitwirkung zurückgewiesen werde. Unter einem wurde er im Falle der Nichtvorlage über die Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV belehrt. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er um Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA ersucht.
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I) sowie sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.10.2021 wurde sein Antrag auf Mängelheilung „vom 21.07.2021“
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) sowie sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). 8. Mit Information des BFA vom 21.10.2021 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 21.10.2021 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein. Auf Seite 3 unter Punkt D. wurde als Zustelladresse die Anschrift seiner Vertretung bekannt gegeben. Gemeinsam mit dem Formularvordruck wurde ein Lichtbild, ein Konvolut an Beweismitteln zu seiner Integration, eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht vom 16.11.2020, welche auch eine Zustellvollmacht an die ausgewiesene Vertretung beinhaltet, sowie eine schriftliche Stellungnahme seiner Vertretung in Vorlage gebracht. Er legte dem Antrag keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde und keine ähnlichen Identitätsurkunden bei.1.2. Am 27.04.2021 langte beim BFA postalisch ein vom BF unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein. Auf Seite 3 unter Punkt D. wurde als Zustelladresse die Anschrift seiner Vertretung bekannt gegeben. Gemeinsam mit dem Formularvordruck wurde ein Lichtbild, ein Konvolut an Beweismitteln zu seiner Integration, eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht vom 16.11.2020, welche auch eine Zustellvollmacht an die ausgewiesene Vertretung beinhaltet, sowie eine schriftliche Stellungnahme seiner Vertretung in Vorlage gebracht. Er legte dem Antrag keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde und keine ähnlichen Identitätsurkunden bei. Eine persönliche Antragstellung beim BFA erfolgte nicht. Er nahm infolge des Verbesserungsauftrages auch nicht persönlich Kontakt mit der Behörde auf. Der schriftlichen Stellungnahme war ein Vorbringen zum Antrag nach § 55 AsylG zu entnehmen. Unter der Überschrift „Zusatzantrag“ wurde ausgeführt, dass der BF ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei. Die Erlangung eines Reisedokuments sei ihm nicht möglich und mangels Reisepass könne er einen solchen auch nicht erneuern lassen. Diplomatische Hilfe habe er nicht erhalten. Es wurde daher beantragt die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses zuzulassen. Ergänzend wurde angemerkt, dass der BF beim BFA eine Geburtsurkunde im Original und weitere irakische Dokumente vorgelegt habe und sohin an seiner Identität kein Zweifel bestehe. Der schriftlichen Stellungnahme war ein Vorbringen zum Antrag nach Paragraph 55, AsylG zu entnehmen. Unter der Überschrift „Zusatzantrag“ wurde ausgeführt, dass der BF ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei. Die Erlangung eines Reisedokuments sei ihm nicht möglich und mangels Reisepass könne er einen solchen auch nicht erneuern lassen. Diplomatische Hilfe habe er nicht erhalten. Es wurde daher beantragt die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses zuzulassen. Ergänzend wurde angemerkt, dass der BF beim BFA eine Geburtsurkunde im Original und weitere irakische Dokumente vorgelegt habe und sohin an seiner Identität kein Zweifel bestehe. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen seinen postalisch eingebrachten Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht
G hingewiesen und darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels
G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen werde, sofern er dem behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er zur Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA aufgefordert. Eine behördliche Zustellverfügung betreffend den Verbesserungsauftrag, aus welcher der formelle Empfänger ersichtlich gewesen wäre, befand sich im behördlichen Akt nicht. Einem im Akt einliegenden Zustellnachweis war zu entnehmen, dass am 05.07.2021 ein Zustellversuch erfolgte und eine Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 06.07.2021 vermerkt. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.06.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen seinen postalisch eingebrachten Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser Urkunde gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG hingewiesen und darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde, sofern er dem behördlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne, es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Zur Vorlage der fehlenden Dokumente wurde er zur Vereinbarung eines persönlichen Termins beim BFA aufgefordert. Eine behördliche Zustellverfügung betreffend den Verbesserungsauftrag, aus welcher der formelle Empfänger ersichtlich gewesen wäre, befand sich im behördlichen Akt nicht. Einem im Akt einliegenden Zustellnachweis war zu entnehmen, dass am 05.07.2021 ein Zustellversuch erfolgte und eine Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 06.07.2021 vermerkt. Mit der am 21.07.2021 eingelangten schriftlichen Stellungnahme der Vertretung des BF zum Verbesserungsauftrag vom 30.06.2021 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass dieser nicht der Vertretung zugestellt worden sei. Bereits dem eingereichten Antrag sei eine ausführliche Begründung angeschlossen gewesen und sämtliche Unterlagen zur Integration seien bereits vorgelegt worden. Unter einem wurde die gemeinsam mit dem Erstantrag in Vorlage gebrachte Stellungnahme samt Mängelheilungsantrag nochmals wortgleich wiederholt.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Vm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I) und wies in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G als unzulässig zurück (Spruchpunkt II). 1.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins) und wies in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BFA in der rechtlichen Beurteilung aus, dass er – trotz Aufforderung zur Verbesserung – kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und die Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV nicht zuzulassen sei, da er nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Eine Ausstellung eines Reisedokumentes beim irakischen Konsulat sei jederzeit möglich, da er im Besitz irakischer Ausweisdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Personalausweis) im Original sei. Ebenso sei eine Ausstellung eines Notreisedokuments denkbar (AS 141). Entsprechende Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung nachvollziehbar machen würden, waren dem Bescheid nicht zu entnehmen. Rechtliche Erwägungen zum Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Identitätsdokuments im Original gingen aus dem Bescheid ebenso nicht hervor. Da der BF seiner ihn
G treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, hat das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
G zurückgewiesen. Begründend führte das BFA in der rechtlichen Beurteilung aus, dass er – trotz Aufforderung zur Verbesserung – kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und die Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht zuzulassen sei, da er nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Eine Ausstellung eines Reisedokumentes beim irakischen Konsulat sei jederzeit möglich, da er im Besitz irakischer Ausweisdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Personalausweis) im Original sei. Ebenso sei eine Ausstellung eines Notreisedokuments denkbar (AS 141). Entsprechende Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung nachvollziehbar machen würden, waren dem Bescheid nicht zu entnehmen. Rechtliche Erwägungen zum Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Identitätsdokuments im Original gingen aus dem Bescheid ebenso nicht hervor. Da der BF seiner ihn
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, hat das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Zwar fällt unter die in § 58 Abs. 11 AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Zwar fällt unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Gegenständlich übersieht die Behörde jedoch, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach § 58 Abs. 5 AsylG mangelte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang aktenwidrig zu entnehmen, dass der gegenständliche Erstantrag vom BF persönlich eingebracht worden sei. Aus dem Behördenakt ging jedoch demgegenüber hervor, dass der Antrag postalisch dem BFA übermittelt wurde und der BF erstinstanzlich weder persönlich vorgesprochen hat noch von der Behörde zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher übersehen, dass nach § 58 Abs. 5 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Gegenständlich übersieht die Behörde jedoch, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG mangelte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang aktenwidrig zu entnehmen, dass der gegenständliche Erstantrag vom BF persönlich eingebracht worden sei. Aus dem Behördenakt ging jedoch demgegenüber hervor, dass der Antrag postalisch dem BFA übermittelt wurde und der BF erstinstanzlich weder persönlich vorgesprochen hat noch von der Behörde zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher übersehen, dass nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach § 55 AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise § 58 Abs. 5a AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach § 55 AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge
Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Durch die belangte Behörde erging ein Verbesserungsauftrag, der sich jedoch primär auf die Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung sowie auf die Vorlage von fehlenden Urkunden bezog. Auf den Umstand der fehlenden persönlichen Antragstellung – obwohl die Behörde im Einleitungssatz die postalisch erfolgte Antragsübermittlung festhielt – stellte der Verbesserungsauftrag nicht explizit ab. Zwar wurde der BF aufgefordert, zur Vorlage der fehlenden Dokumente einen persönlichen Termin bei der Behörde zu vereinbaren, jedoch war aus dieser Formulierung nicht konkret ersichtlich, dass die persönliche Anwesenheit bei der Antragstellung selbst erforderlich ist. Auch die Belehrung über die Stellung eines Mängelheilungsantrages bezog sich lediglich auf die Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, nicht jedoch auf die fehlende persönliche Antragstellung nach § 58 Abs. 5 AsylG, deren Heilung nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf begründeten Antrag vom BFA ebenso zugelassen werden kann. Nach der Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011 mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 21, mwN). Die gewählte Formulierung des gg. Verbesserungsauftrages ließ nicht erkennen, dass (auch) die persönliche Einreichung des Erstantrages nachzuholen ist.Durch die belangte Behörde erging ein Verbesserungsauftrag, der sich jedoch primär auf die Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung sowie auf die Vorlage von fehlenden Urkunden bezog. Auf den Umstand der fehlenden persönlichen Antragstellung – obwohl die Behörde im Einleitungssatz die postalisch erfolgte Antragsübermittlung festhielt – stellte der Verbesserungsauftrag nicht explizit ab. Zwar wurde der BF aufgefordert, zur Vorlage der fehlenden Dokumente einen persönlichen Termin bei der Behörde zu vereinbaren, jedoch war aus dieser Formulierung nicht konkret ersichtlich, dass die persönliche Anwesenheit bei der Antragstellung selbst erforderlich ist. Auch die Belehrung über die Stellung eines Mängelheilungsantrages bezog sich lediglich auf die Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, nicht jedoch auf die fehlende persönliche Antragstellung nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, deren Heilung nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag vom BFA ebenso zugelassen werden kann. Nach der Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011 mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 21, mwN). Die gewählte Formulierung des gg. Verbesserungsauftrages ließ nicht erkennen, dass (auch) die persönliche Einreichung des Erstantrages nachzuholen ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Das BVwG kann nicht dafür Sorge tragen, dass der Antrag bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht wird, sondern obliegt dies der Behörde. Der BF ist vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag (auch)
G als unzulässig zurückzuweisen.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Das BVwG kann nicht dafür Sorge tragen, dass der Antrag bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht wird, sondern obliegt dies der Behörde. Der BF ist vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag (auch)
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Gegenständlich war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben, da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG selbst an einem Formmangel leidet und die abweisende Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Auch aus der ErläutRV 88 BlgNR
G erfolgte“ Abstand (AS 143). 1.6. Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts der bereits bestehenden Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren und „da […] die Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfolgte“ Abstand (AS 143). Das BVwG ist der Auffassung, dass die gewählte Vorgangsweise nicht rechtens war. Zunächst normiert § 10 Abs. 3 AsylG, dass grundsätzlich auch Zurückweisungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, außer es liegt ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vor. Da eine solche Ausnahme gegenständlich nicht vorliegt, wäre nach § 10 Abs. 3 AsylG die Zurückweisung auch mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Daran ändert auch die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung nichts, da diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war.Das BVwG ist der Auffassung, dass die gewählte Vorgangsweise nicht rechtens war. Zunächst normiert Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, dass grundsätzlich auch Zurückweisungen mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, außer es liegt ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vor. Da eine solche Ausnahme gegenständlich nicht vorliegt, wäre nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Zurückweisung auch mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Daran ändert auch die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung nichts, da diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war. § 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Nach § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bedarf es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war.2.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2150682.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.