← Österreich

{'item': 'L504 2209855-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL504 2209855-1 Spruch, L504 2209855-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP am 20.09.2015 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Warum haben Sie Ihr Land verlassen? Weil mein Vorname „Omar“ ist und das ein bekannter sunnitischer Name ist und deshalb bin ich von den Schiiten bedroht, da sie die Mehrheit im Irak sind. Zwischen den beiden Gruppen gibt es einen Krieg. Als ich dann in der Türkei war, sah ich, dass die Menschen dort nach Europa weiterreisen. Deshalb habe ich mich entschieden mit denen mitzufahren. ...“ (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an, dass sie dies auf Grund des Vornamens Omar befürchte. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP am 30.01.2018 zu ihrer aktuellen Rückkehrproblematik im Wesentlichen abermals vor, dass sie befürchte wegen ihres Namens Omar getötet zu werden. Weiters habe sie Angst wegen ihres gesundheitlichen Problems nicht gut medizinisch versorgt zu werden. Die Einvernahme beim Bundesamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Niederschrift): „(…)Anmerkung: Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren bereits folgende Beweismittel vorgelegt:„(…), Anmerkung: Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren bereits folgende Beweismittel vorgelegt: 1) Irak Reisepass im Original 2) Irak Personalausweis im Original 3) Neurologischer Befundbericht v XXXX vom 19.11.20153) Neurologischer Befundbericht v römisch 40 vom 19.11.2015 F: Möchten Sie heute weitere neue Beweismittel vorlegen? A: Ja. Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor: 1) Konvolut an medizinischen Befundberichten 2) 2 Teilnahmebestätigungen an Kursen im Original 3) Zertifikat d pädagogischen Hochschule Tirol – Kurs Schwerpunkt Deutsch im Original 4) Bildungspass Integration der XXXX 4) Bildungspass Integration der römisch 40 […] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. F: Haben Sie psychische Probleme? A: Ja. F: Stehen Sie derzeit in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung? A: Ja, ich bin bei Frau Dr XXXX in Innsbruck in Behandlung und zwar seit ich hier in Österreich bin.A: Ja, ich bin bei Frau Dr römisch 40 in Innsbruck in Behandlung und zwar seit ich hier in Österreich bin. F: Wie gestalten sich Ihre psychische Probleme? A: Wegen meiner Epilepsie bin ich bei der Frau Doktor in Behandlung. Ich gehe zu ihr und sie führt mit mir Gespräche über meine Epilepsie. Das letzte Mal war ich Ende 2017 bei ihr. Von ihr bekomme ich die Rezepte für die Tabletten, die in den Befunden der UniKlinik Innsbruck angeführt sind. VAO: Sie werden hiermit angewiesen, binnen einer Frist von 2 Wochen aktuellste medizinische Befundberichte betreffend Ihrer Behandlung bei Frau Dr XXXX dem BFA RD Tirol vorzulegen, zudem auch Ausführungen, welche Behandlungen bei Ihnen in Zukunft noch notwendig sind.VAO: Sie werden hiermit angewiesen, binnen einer Frist von 2 Wochen aktuellste medizinische Befundberichte betreffend Ihrer Behandlung bei Frau Dr römisch 40 dem BFA RD Tirol vorzulegen, zudem auch Ausführungen, welche Behandlungen bei Ihnen in Zukunft noch notwendig sind. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja, ich werde solche Berichte vorlegen.A: Ja, ich werde solche Berichte vorlegen., F: Haben Sie physische Probleme? A: Ja, Epilepsie. F: Stehen Sie aktuell wegen dieser physischen Probleme in ärztlicher Behandlung? A: Ja, ich bin nur bei der Frau Doktor XXXX in Behandlung. Wenn ich aber einen Anfall habe, werde ich von der Rettung in die Klinik gebracht.A: Ja, ich bin nur bei der Frau Doktor römisch 40 in Behandlung. Wenn ich aber einen Anfall habe, werde ich von der Rettung in die Klinik gebracht. F: Haben Sie noch irgendwelche andere Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein. F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Ja, ich war wegen der Epilepsie bereits im Irak in medizinischer Behandlung. Ich habe im Jahr 2014 einen Anfall bekommen und war dann eine Woche in ärztlicher Behandlung, ich bekam Tabletten. Nach einer Woche habe ich den Irak aber verlassen. Vorhalt: Diese Ausführungen können nicht stimmen. Laut Ihren Angaben in der Erstbefragung haben Sie den Irak am 29.08.2015 verlassen, also ein Jahr später. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich zum ersten Mal epileptische Anfälle hatte. Ich glaube im Juli 2014. F: Welche Behandlung hatten Sie dann im Irak? A: Ich nahm die ganze Zeit Tabletten ein. F: Hatten Sie während dieser Zeit im Irak noch Anfälle? A: Ja. F: Was haben Sie dann gemacht? A: ich wurde immer ins Krankenhaus gebracht, nach meinem Problem blieb ich aber nur mehr wenige Tage in Bagdad und flüchtete dann nach Erbil. Ich wurde ins Krankenhaus in Erbil eingeliefert, aber dann immer wieder nach kurzer Zeit entlassen. In Erbil blieb ich bis zu meiner Flucht. Ich fuhr dann mit dem Bus in die Türkei über den Grenzübergang Ibrahim Khalil. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde sowie das BVwG Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. […] Erklärung: Sie wurden im Zuge Ihres Asylverfahrens bereits einer Erstbefragung durch die Polizei unterzogen. F: Wie war die Befragungssituation? War alles in Ordnung oder gab es irgendwelche Probleme? Gab es mit dem damals anwesenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten? A: Es war alles in Ordnung, auch den Dolmetscher habe ich gut verstanden. Feststellung: Sie wurden am 20.09.2015 in Linz einer Erstbefragung unterzogen. F: Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: Nein. F: Entsprachen Ihre damals gemachten Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und Fluchtgrund der Wahrheit? A: Ja. F: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert? A: Nein. Es gab nur eine kurze Befragung und ich habe nicht alle meine Probleme geschildert. Datenaufnahme: Name XXXX Name römisch 40 Geschlecht männlich Vorname Omar Hamid Jasim geboren am XXXX 1996 geboren am römisch 40 1996 Geburtsort/Geburtsstaat Bagdad/Irak Staatsangehörigkeit Irak Volksgruppe arabisch Religion Moslem/Sunnit Familienstand verh/keine Kinder Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie aber an, ledig zu sein. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich bin verheiratet, aber als ich die Anfälle bekam, hat sich meine Frau von mir getrennt. Das ich verheiratet bin, steht auch im Personalausweis. Ich habe im Jahr 2013 standesamtlich in Bagdad geheiratet. Wir haben zusammen in Bagdad gewohnt. Als ich dann im Jahr 2014 die ersten Anfälle bekam, trennte sich meine Frau von mir. Ich bin nach Erbil, meine Frau blieb in Bagdad und ging zu ihrer Familie zurück. Seitdem habe ich meine Frau nie mehr gesehen. Eine Scheidung gibt es aber nicht. Aufforderung: Geben Sie die genauen Personaldaten Ihrer Frau an. A: XXXX , geb 1997, sie wohnt in Bagdad bei ihrer Familie.A: römisch 40 , geb 1997, sie wohnt in Bagdad bei ihrer Familie. F: Wo ist die Heiratsurkunde? A: Die Heiratsurkunde ist bei meiner Familie in Bagdad. Dokumente: Dokumentenart irak Reisepass Nummer XXXX Nummer römisch 40 Ausgestellt am XXXX 07.2015Ausgestellt am römisch 40 07.2015 Ausgestellt von Innenministerium Gilt von XXXX 2015 Gilt von römisch 40 2015 Gilt bis 21.07.2023 Klassifizierung ----- Derzeit bei Akt Dokumentenart irak Personalausweis Nummer XXXX Nummer römisch 40 Ausgestellt am XXXX 06.2015 Ausgestellt am römisch 40 06.2015 Ausgestellt von Innenministerium Klassifizierung ----- Anmerkung PA ist eine Verlängerung, Derzeit bei Akt Verwandte im Herkunftsland: Antragsteller XXXX Antragsteller römisch 40 Adresse Irak, Bagdad, Al Karch, XXXX , Adresse Irak, Bagdad, Al Karch, römisch 40 , Anmerkung Elternhaus - bis September 2014, dann alleine nach Irak, Erbil, Adresse unbekannt bis zur Flucht am 29.08.2015. Anmerkung Elternhaus - bis September 2014, dann alleine nach Irak, Erbil, Adresse unbekannt bis zur Flucht am 29.08.2015. , Vater XXXX , 1971 geb Vater römisch 40 , 1971 geb Adresse wie AW in Bagdad XXXX Adresse wie AW in Bagdad , römisch 40 Mutter XXXX , 1976 geb Mutter römisch 40 , 1976 geb Adresse wie AW in Bagdad Name XXXX Name römisch 40 Adresse wie Eltern Anmerkung 3 Schwestern; 1 Bruder Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Antragsteller XXXX Antragsteller römisch 40 Eig. Adr. XXXX Eig. Adr. römisch 40 Schulausbildung: Schultyp GS Von 2002 Bis 2008 Ort Bagdad Militärdienst: nein Sprachen: arabisch; deutsch Wort und Schrift: arabisch; Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart keine F: Was haben Sie dann von 2008 bis zur Flucht im Jahr 2015 gemacht? A: Ich habe einfach gar nichts gemacht. F: Von was lebten Sie dann im Irak? A: Mein Vater hat mich komplett unterstützt. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Mein Vater hat ein Haus in Bagdad, wo die ganze Familie aktuell auch lebt. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Irak? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja, ich habe regelmäßig Kontakt, das letzte Mal gestern, ich sprach mit meiner Mutter. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Meiner Familie geht es ganz gut, durch die Arbeit meines Vaters können sie für den Lebensunterhalt aufkommen. Meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder XXXX geht in die Schule, meine Schwester XXXX ist verheiratet, meine Schwester XXXX studiert an der Universität in Bagdad, meine Schwester XXXX besucht die Schule. A: Meiner Familie geht es ganz gut, durch die Arbeit meines Vaters können sie für den Lebensunterhalt aufkommen. Meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder römisch 40 geht in die Schule, meine Schwester römisch 40 ist verheiratet, meine Schwester römisch 40 studiert an der Universität in Bagdad, meine Schwester römisch 40 besucht die Schule. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen? A: Am 29.08.2015. Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? A: Nein. F: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit? A: diese Angaben stimmen nicht, warum das da so steht, weiß ich nicht. Ich flog zuerst von Bagdad nach Erbil und dann fast ein Jahr später fuhr ich mit dem Bus über den Grenzübergang Ibrahim Khalil legal in die Türkei. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung nach Österreich bezahlen? A: Ca $ 1,000,---. F: Woher haben Sie das Geld? A: Von meinem Vater. F: Gab es bei der legalen Ausreise aus Ihrem Herkunftsland am Grenzübergang bei der Ausreisekontrolle irgendwelche Probleme für Sie? A: Nein, ich habe meinen echten irakischen Reisepass vorgezeigt, dieser wurde kontrolliert und ich konnte dann ohne weitere Probleme ausreisen. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: Erklärung: Sie wurden bei der Erstbefragung am 30.09.2015 durch das SPK Linz zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Der Dolmetscher rückübersetzt nun Ihre damals gemachten Angaben. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Waren das Ihre damaligen Angaben zum Fluchtgrund? A: Ja. F: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? A: Ja. Im Jahr 2014 fuhr ich mit dem Auto meines Vaters zum Haus meiner Tante mütterlicherseits in Bagdad, Stadtviertel Al-dora. Ich wurde an einem Kontrollpunkt angehalten. Die Soldaten verlangten von mir, dass ich aussteige und die Dokumente des Autos und meinen Personalausweis aushändige. Das habe ich gemacht. Danach forderten sie mich auf, dass ich auf der Seite warten soll. Ich setzte mich dort auf den Boden. Ich hörte wie die Soldaten über meinen Namen „Omar“ sprachen. Dann kam ein Soldat von hinten und schlug mir auf den Kopf. Ich schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Ich kam dann in einem Krankenhaus wieder zu mir. Ich erkundigte mich bei einem Arzt, wo ich wäre und was mit mir los sei. Der Arzt sagte, dass mir alle Dokumente abgenommen worden wären. Ich rief dann meinen Vater an. Mein Vater kam und nahm mich mit nach Hause. Zu Hause entschied er dann, dass ich den Irak verlassen soll, weil er Angst um mich hatte. Ich flog dann mit dem Flugzeug nach Erbil, blieb dort ungefähr ein Jahr und verließ dann den Irak. In Erbil passierte nichts mehr. Dies passierte mir, weil ich den Namen Omar habe und zudem Sunnit bin. Erklärung: Der Dolmetscher rückübersetzt nun die heute ergänzend zum Fluchtgrund protokollierten Angaben. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Passen diese protokolliert Angaben? A: Ja, das sind meine Angaben. F: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie persönlich in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie persönlich und direkt in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit – arabisch - verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie persönlich und direkt in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion – Moslem/Sunnit - verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie persönlich und direkt in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals außer dem angeführten Vorfall auf Sie persönlich und direkt irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetretenvon staatlicher Seite aus noch von privater Seite aus.F: Gab es jemals außer dem angeführten Vorfall auf Sie persönlich und direkt irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten, von staatlicher Seite aus noch von privater Seite aus. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich fürchte mich im Irak, dass ich wegen meinem Namen getötet werde. Aber auch habe ich Angst, dass ich im Irak wegen meines gesundheitlichen Problems nicht gut medizinisch behandelt werde. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Kurze Unterbrechung der Einvernahme, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu erholen. F: Wann genau im Jahr 2014 fuhren Sie mit dem Auto zur Tante? A: Wann genau das war, kann ich nicht angeben. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? A: Ich war nur einen Tag dort. Eine Nacht war ich dort, am nächsten Tag wachte ich auf und dann wurde meine Familie verständigt. F: Wissen Sie, wer Sie ins Krankenhaus gebracht hatte? A: Ich habe nachgefragt und erfahren, dass ich von der Rettung ins Krankenhaus gebracht wurde. F: Wer hat die Rettung verständigt? A: Das weiß ich nicht, vielleicht von den Soldaten am Kontrollpunkt. F: Was wurde im Krankenhaus festgestellt? A: Im Krankenhaus wurde eine Gehirnerschütterung festgestellt. F: Wie lange waren Sie nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch in Bagdad? A: ich blieb nicht mehr lange in Bagdad, einen oder zwei Tage. F: Hatten Sie vor dem Vorfall mit den Soldaten den ersten epileptischen Anfall? A: Nein, erst nach dem Vorfall, als ich noch einen Tag oder zwei Tage in Bagdad war. F: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Bagdad nach Erbil noch einmal in Bagdad? A: Nein. Vorhalt: Sie waren ab 2014 in Erbil, Ihr Personalausweis wurde aber 29.06.2015 verlängert und zwar in Bagdad. F: Wie ist das möglich, wenn Sie nie mehr in Bagdad waren? A: Ich habe den Personalausweis gemacht und dann habe ich den Irak verlassen. Vorhalt: Aber Sie waren laut Ihren Angaben nie mehr in Bagdad. F: Wie ist das dann möglich? A: Mein Vater hat mir den Personalausweis gemacht. Vorhalt: Sie waren ab 2014 in Erbil, Ihr Reisepass wurde aber am 23.07.2015 in Bagdad ausgestellt. F: Wie ist das möglich, wenn Sie nie mehr in Bagdad waren? A: Mein Vater hat auch den Reisepass machen lassen. Ich war beim Vater habe die Anträge ausgefüllt und mein Vater hat dann den Reisepass ausstellen lassen und abgeholt. Vorhalt: Das ist alles nicht nachvollziehbar. Sie gaben an, dass Sie im Jahr 2014 nach Erbil geflüchtet sind und nie mehr nach Bagdad kamen. Jetzt geben Sie an, dass Sie die Anträge ausgefüllt haben und Ihr Vater die Reisepässe ausstellen ließ. Das würde heißen, dass Sie doch im Jahr 2015 in Bagdad gewesen wären. In keinster Weise nachvollziehbar wäre es, wenn Sie die Anträge bereits vor Ihrer Flucht nach Erbil ausfüllten und Ihr Vater dann im Jahr 2015 die Ausstellung der Dokumente veranlasst hätte. Das ist nicht nachvollziehbar und diese Angaben von Ihnen sind vollkommen unglaubwürdig. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich kann dazu nichts sagen. Mein Vater organisierte die Dokumente, weil er Angst um mich hatte. F: Ist es richtig, dass nicht Ihr gesundheitliches Problem Grund für Ihre Flucht aus dem Irak war, sondern der Übergriff der Soldaten aufgrund Ihres Vornamens „Omar“ und Ihrer Religionszugehörigkeit? A: Ja, das ist richtig. Angaben zum Privat- und Familienleben: […] F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von dem Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 Abs 2 BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme, speziell in Bezug auf Ihr gesundheitliches Problem? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Antragsteller psychisch beeinträchtigt wäre. ….“ (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch vier.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (V.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch fünf.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde, ausgenommen Spruchpunkt III. betr. § 57 AsylG, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Vater der bP habe letztlich beschlossen, dass sie flüchten müsse. Die bP sei zuerst nach Erbil, wo sie sich schließlich nach einem Jahr Aufenthalt auf die Reise nach Europa begeben habe. Die Situation für Sunniten würde immer schlimmer werden. Gegen diesen Bescheid wurde, ausgenommen Spruchpunkt römisch drei. betr. Paragraph 57, AsylG, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Vater der bP habe letztlich beschlossen, dass sie flüchten müsse. Die bP sei zuerst nach Erbil, wo sie sich schließlich nach einem Jahr Aufenthalt auf die Reise nach Europa begeben habe. Die Situation für Sunniten würde immer schlimmer werden. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Die Parteien brachten keine schriftliche Stellungnahme ein. Am 16.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gab die bP an, dass sie derzeit wegen ihres Namens sicherheitsrelevante Probleme erwarte. Weitere Problembereiche nannte sie nicht mehr. Auszug aus der Verhandlungsschrift: „(…) Versorgungs- u. Wohnsituation vor der Ausreise im Hks.: Wo sind Sie im Irak registriert? In Al Mansoor, Bagdad. Welchen Job hatten Sie im Irak zuletzt und wieviel haben Sie verdient? Ich habe im Monat 300.000 Dinar bekommen. Ich habe als Straßenkehrer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Beim Bundesamt gaben Sie an, dass Sie nach Beendigung der Schule im Jahr 2008 bis zur Ausreise im Jahr 2015 „gar nichts gemacht“ hätten, also keiner Beschäftigung nachgingen. Bei der Polizei gaben Sie hingegen an, Sie seien Fahrer am Flughafen in Bagdad gewesen. Was sagen Sie dazu? Möglich, dass ich es damals vergessen habe und nicht so gesund war. Als ich aus dem Irak gekommen bin, war ich noch krank und erschöpft. Warum sind Sie 2014 ausgerechnet nach Erbil gereist und nicht an einen anderen Ort? Gut, dass sie das erwähnt haben. Es wurde aufgenommen, dass ich ein Jahr in Erbil gelebt habe, dass stimmt nicht. Ich habe nicht lange in Erbil gelebt und habe in der Türkei weniger als ein Jahr gelebt. Wie lange haben Sie dann tatsächlich ungefähr in Erbil gelebt? So gerade für die Durchreisen, ein oder zwei oder einige Tage. Einfach vorbereiten, für die weitere Reise in die Türkei, habe ich mich dort aufgehalten. Nachgefragt: Mit einem Bus bin ich in die Türkei gereist. Wie kamen Sie von Bagdad nach Erbil? Ich habe es vergessen. Entweder mit dem Flugzeug oder mit dem PKW. Ich habe es vergessen. ________________________________________ Ausreise: Sie machten im Asylverfahren unterschiedliche Angaben zur Ausreise. In der Erstbefragung gaben Sie an, sie seien von Bagdad nach Ankara geflogen In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie von Bagdad nach Erbil flogen und ca. 1 Jahr später per Bus von Erbil über die Grenze in die Türkei sind. Warum diese unterschiedlichen Angaben von Ihnen? Wie gesagt, als ich in Österreich angekommen bin, war ich erschöpft und krank. Ich habe Zeit gebraucht, bis es mir besser ging. Erzählen Sie mir bitte wie Sie in den Besitz des am XXXX 07.2015 ausgestellten irakischen Reisepass kamen:Erzählen Sie mir bitte wie Sie in den Besitz des am römisch 40 07.2015 ausgestellten irakischen Reisepass kamen: Ich habe diesen Reisepass der Behörde hier vorgelegt. Nachgefragt: Zuerst muss man einen Personalausweis haben und mit dem muss man zur Passbehörde gehen und den Pass beantragen. Dies habe ich persönlich gemacht. Beim BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Vater das für Sie gemacht hat? Mein Vater und ich. Ich bin krank. Ich muss persönlich dort erscheinen, um mir das ausstellen zu lassen. Nach einem Bericht von Landinfo, Report Iraq: Travel documents and other identity documents, 16.12.2015, der sich mit den näheren Umständen der Reisepassausstellung auseinandersetzt ergibt sich, dass dem Antragsteller sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Abholung Fingerabdrücke abgenommen werden: (Zitat aus dem Bericht) „Bei der Passabholung werden die Fingerabdrücke des Antragstellers mit den Fingerabdrücken verglichen, die bei der Antragstellung abgegeben wurden.“ Dies setzt also das persönliche Erscheinen bei der ausstellenden Passbehörde voraus. Haben Sie bei türkischen Behörden oder UNHCR um Schutz angesucht? Wenn nein, warum nicht? Ja, ich habe schon einen Antrag gestellt. Es wurde mir mitgeteilt, dass es lange dauert. Ich habe nicht gewartet, bis darüber entschieden wurde und bin weiter gereist. Nachgefragt: Ich habe bei den Türken den Antrag gestellt. Nachgefragt: Ich kenne den Unterschied der Behörden nicht. Die Mitarbeiter waren Türken, ich weiß es nicht. Können Sie diesbezüglich etwas vorlegen? P gibt dazu an, dass er es gerade nicht findet. -------------------------------------------------------------- Aktuelles soz. Umfeld im Hks.: Clan/Stammeszugehörigkeit Gehören Sie in Ihrem Herkunftsstaat einem Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Sind dies Sunniten oder Schiiten oder beide oder ev. auch andere Konfessionen vermischt? Zum Stamm XXXX . Ich bin noch jung, ich habe keine Informationen darüber, wie groß der Stamm ist. Es ist ein sunnitischer Stamm. Die meisten des Stammes leben in Anbar. Aber es leben aber auch welche in Bagdad. Zum Stamm römisch 40 . Ich bin noch jung, ich habe keine Informationen darüber, wie groß der Stamm ist. Es ist ein sunnitischer Stamm. Die meisten des Stammes leben in Anbar. Aber es leben aber auch welche in Bagdad. Familienangehörige Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohn- und Eigentumsverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Haben Sie zu diesen seit der Ausreise Kontakt? Wenn ja, berichten diese über Probleme? Eltern: Sie leben nach wie vor im selben Haus. Mutter: Hausfrau: Vater: Mitarbeiter am XXXX . Sie leben vom Gehalt des Vaters. Ich hatte gestern Kontakt mit den Eltern, wir haben telefoniert. Eltern: Sie leben nach wie vor im selben Haus. Mutter: Hausfrau: Vater: Mitarbeiter am römisch 40 . Sie leben vom Gehalt des Vaters. Ich hatte gestern Kontakt mit den Eltern, wir haben telefoniert. Haben Sie Eltern irgendwelche Probleme? Nein. , Geschwister: Bruder XXXX : lebt bei den Eltern im Haus. Er macht den gleichen Beruf wie ich früher. Er ist verheiratet, hat keine Kinder. Bruder römisch 40 : lebt bei den Eltern im Haus. Er macht den gleichen Beruf wie ich früher. Er ist verheiratet, hat keine Kinder. Bruder XXXX : Ca. ein oder zwei Jahre alt, lebt bei den Eltern. Bruder römisch 40 : Ca. ein oder zwei Jahre alt, lebt bei den Eltern. Schwestern: Zwei Schwestern sind verheiratet und leben außer Haus. Eine ist noch jung und lebt bei den Eltern. Mein Bruder XXXX hat keine Probleme im Irak. Mein Bruder römisch 40 hat keine Probleme im Irak. Verwandte: Wo leben in Ihrem Heimatstaat Verwandte von Ihnen? In Bagdad alle. Zu wem davon haben Sie das beste Verhältnis? Zu meiner eigenen Familie habe ich sehr engen Kontakt. --------------------------------------------------------------- Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen? Ich frage meine Familie. Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Ich kann nicht in den Irak zurückkehren wegen meinem Namen. Das ist auch die Meinung meiner Familie, ich solle nicht zurückkehren. Ich habe im Irak Angst um mein Leben und bin dort verfolgt. (Ende der freien Rede) Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden? Ich habe alles gesagt. Vorhalte / Fragen: Wer sollte Sie aktuell verfolgen? Die Milizen. Wen meinen Sie konkret? Ich kenne sie nicht, es sind viele Milizen. Diejenigen die mich attackiert und angegriffen haben sind die Milizen. Aus welchen Grund sollten Sie die Milizen aktuell verfolgen? Ich weiß es nicht, ich kenne den Grund nicht. Vielleicht weil ich Sunnite bin und wegen meines Namens. Leben Ihre Eltern in einem schiitischen oder sunnitischen oder gemischten Stadtteil von Bagdad? Ursprünglich war diese Gegend eine sunnitische Gegend. Aber jetzt glaube ich, dass es gemischt bewohnt ist. Ihre Familie leben als Sunniten nach wie vor ohne Probleme in Bagdad. Warum sollte Ihnen das nicht aus möglich sein? Ich kann das nicht. Sie kennen mich. Ich bin dort unerwünscht. Warum sollen ausgerechnet Sie dort unerwünscht sein? Wegen meines Namens Omar und weil ich Sunnite bin. Besuchen Ihre Eltern und Geschwister in Bagdad die Moschee? Nein. Warum nicht? Meine Mutter ist zu Hause beschäftigt, mein Vater geht arbeiten, er hat keine Zeit. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum IRAK, Schiitische und sunnitische Namensgebung, v. 17.06.2019 ergibt sich, dass es ist im Irak schwierig ist alleine aufgrund des Namens einer Person festzustellen, ob diese Sunnit oder Schiit ist. Es gibt im Irak demnach Sunniten mit Namen die eher für Schiiten typisch sind wie etwa Ali und Hussein aber auch Schiiten namens Omar. Weiters kann den Berichten (www.ecoi.net) nicht entnommen werden, dass aktuell jeder Sunnit wegen seiner Religionszugehörigkeit im Irak einer Verfolgung unterliegen würde. So leben auch nach wie vor Familienangehörige von Ihnen unbehelligt im Irak. Was sagen Sie dazu? Das stimmt, was sie gesagt haben. Aber die Milizen mögen die sunnitischen Namen nicht. Sie gaben beim Bundesamt an, dass Ihr Vater entschieden hat, dass Sie das Land verlassen sollten, weil er Angst um Sie hatte (AS 204). Ja, das stimmt. Hatten Sie persönlich also keine Angst und wären im Irak geblieben, wenn der Vater Sie nicht aufgefordert hätte den Irak zu verlassen? Ich wäre sowieso ausgereist. Ich war aber erleichtert, als mein Vater mir das gesagt hat. Gab es ein besonderes, Sie persönlich treffendes Ereignis das ursächlich dafür war, dass Sie den Irak verlassen haben? Ich wurde angegriffen, geschlagen. Deshalb leide ich unter Epilepsie. Erzählen Sie mir bitte so genau wie es noch Ihrer Erinnerung entspricht was dabei passiert ist, was also Sie persönlich erlebt haben: An einem Tag, ich bin von der Arbeit zurückgekehrt, sind sie mit Fahrzeugen mit Autos zu mir gekommen und haben mich geschlagen. Ich bin aufgewacht, da war ich bereits im Krankenhaus. Ich habe noch Folterspuren. (Ende der freien Rede) Welche Folterspuren haben Sie? P zeigt auf den linken Arm, zeigt auf das linke Auge. P: Ich wurde mit einem Holzstock auf meine Augen geschlagen und auch im Kopfbereich. RI fordert die P auf vorzutreten und die Spuren auf der Hand zu zeigen. P gibt an, dass er mit einem Holzstock geschlagen wurde. P zeigt weiters auf eine Narbe auf der Stirn zwischen den Augenbrauen. Wo ist das passiert und ungefähr wie lange vor Ihrer Ausreise aus dem Irak? Ich kann keine genaue Zeit nennen. Ich habe mir danach meinen Reisepass ausstellen lassen und bin ausgereist. Wo ich attackiert wurde, war außerhalb des Flughafens, als ich am Heimweg war. Haben Sie zu dieser Zeit noch am Flughafen gearbeitet? Ja, ich war am Heimweg, als ich angegriffen wurde. Es war keine langfristige Arbeit. Sie wurden also auf der Straße verletzt. Was haben Sie unmittelbar danach gemacht? Die Passanten haben mich zum Krankenhaus gebracht. Nachgefragt: Ich weiß es nicht, fünf oder sechs Tage. Ich kann es nicht genau angeben. Wie lange sind sie nach der Krankenhausentlassung noch im Irak geblieben? Bis ich dann den Pass ausstellen habe lassen, danach bin ich ausgereist. Habe ich Sie vorhin richtig verstanden, dass Sie nach diesem Angriff dann erstmals epileptische Anfälle gehabt haben? Ja. Sie haben mich mit einem Holzstock am Kopf mehrmals geschlagen. Au den medizinischen Befunden in Österreich ergibt sich aus der Anamnese, dass Sie schon ab 2010 epileptische Anfälle gehabt haben. Das würde aber vom Zeitpunkt her schon einige Jahr vor diesem Vorfall gewesen sein? Ich weiß es nicht. Es stimmt, dass ich unter Epilepsie schon länger gelitten habe, aber sehr selten Anfälle bekommen habe. Erst, nachdem ich attackiert und geschlagen wurde, habe ich die Anfälle öfters bekommen. Ich selbst habe 2019 einen Fall eines Irakers (BVwG v. 07.03.2019, L504 2120407-1) mit dem Vornamen Omar entschieden, welcher nach der Zuerkennung von subs. Schutz durch Stempel im Reisepass und Fotos auf Facebook – diese zeigten ihn zB bei Lokalbesuchen - nachgewiesenermaßen als Omar zw. 2016 u. 2018 mindestens 5 Mal nach Bagdad gereist ist ohne, dass ihm etwas passiert wäre.Dem Internet (zB www.ecoi.net oder via google) ist zu entnehmen, dass im Irak viele Personen mit dem Vornamen Omar durchaus öffentlich auftreten. Den aktuellen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass man derzeit alleine wegen dem Vornamen Omar verfolgt wird.Ich selbst habe 2019 einen Fall eines Irakers (BVwG v. 07.03.2019, L504 2120407-1) mit dem Vornamen Omar entschieden, welcher nach der Zuerkennung von subs. Schutz durch Stempel im Reisepass und Fotos auf Facebook – diese zeigten ihn zB bei Lokalbesuchen - nachgewiesenermaßen als Omar zw. 2016 u. 2018 mindestens 5 Mal nach Bagdad gereist ist ohne, dass ihm etwas passiert wäre., Dem Internet (zB www.ecoi.net oder via google) ist zu entnehmen, dass im Irak viele Personen mit dem Vornamen Omar durchaus öffentlich auftreten. Den aktuellen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass man derzeit alleine wegen dem Vornamen Omar verfolgt wird. Was sagen Sie dazu? Ich wurde geschlagen, ich bin derjenige der geschlagen wurde. Stimmt es, dass andere Omars dort leben können. Es ist mein Schicksal. Ich kehre nicht in den Irak zurück. Warum haben Sie oder Ihr Vater damals vor der Reisepassausstellung nicht eine Namensänderung veranlasst? Stattdessen habe ich das Land gehasst und mir vorgenommen, das Land zu verlasen. Mein Vater war dafür. Wie war bisher die Verständigung mit dem Dolmetscher? Alles verstanden. Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen: Ich habe alles gesagt. Ich wollte nur anmerken, dass ich in Erbil kein Jahr verbracht habe, sondern in der Türkei weniger als ein Jahr gelebt habe. Ich habe mir einen Reisepass ausstellen lassen und bin danach ausgereist. RI räumt dem BFV Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern. BFV: Keine Fragen. (…)“ Seit der Verhandlung äußerten sich die Parteien nicht mehr zum Verfahrensgegenstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die im Erkenntnis erwähnten Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. Für die bP wurde kurz vor der Ausreise über ihren Antrag und unter persönlichem Erscheinen bei den zuständigen Behörden am XXXX 07.2015 über ihren Antrag hin in Bagdad problemlos ein irakischer Reisepass und am XXXX 06.2015 ein irakischer Personalausweis ausgestellt. Für die bP wurde kurz vor der Ausreise über ihren Antrag und unter persönlichem Erscheinen bei den zuständigen Behörden am römisch 40 07.2015 über ihren Antrag hin in Bagdad problemlos ein irakischer Reisepass und am römisch 40 06.2015 ein irakischer Personalausweis ausgestellt. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in der Stadt Bagdad geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie ist verheiratet. Sie wohnte vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern in Al-Amiriya (auch Amiriya). Das ist ein Stadtteil der irakischen Hauptstadt Bagdad im Stadtbezirk al-Karch an der westlichen Stadtgrenze. Amiriya wurde erst Ende der 1960er Jahre errichtet. Der Zuzug vieler Sunniten aus dem Westen des Irak in der Provinz al-Anbar machte Amiriya zu einem überwiegend sunnitischen Gebiet. Ein sehr hoher Prozentsatz der Bevölkerung stammt aus den Clans Dulaimi Kubaisi sowie Bel und Dari, alle Anbar; es gibt aber auch eine kleine Zahl von schiitischen Arabern, Kurden und Nicht-Muslimen (https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Amiriya). Die bP verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftslebens. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie im Irak zuletzt überwiegend durch finanzielle Unterstützung der Eltern und konnte sie bei diesen auch in deren Haus wohnen. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern leben weiterhin in deren eigenen Haus in Bagdad. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater arbeitet nach wie vor als Busfahrer XXXX . Sie haben, so wie die andern Geschwister der bP die im Irak leben, keine nennenswerten Probleme. Die Eltern unterstützten die bP auch bei der Finanzierung der Ausreise.Die Eltern leben weiterhin in deren eigenen Haus in Bagdad. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater arbeitet nach wie vor als Busfahrer römisch 40 . Sie haben, so wie die andern Geschwister der bP die im Irak leben, keine nennenswerten Probleme. Die Eltern unterstützten die bP auch bei der Finanzierung der Ausreise. Die bP hat zu ihren Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis und pflegt regelmäßigen Kontakt zu den Eltern. Der Vater überweist ihr bei Bedarf Geld nach Österreich. Zahlreiche Verwandte leben überwiegend in Bagdad. Sie gehört dem irakischen Clan/Stamm „ XXXX “ an. Dessen Mitglieder leben überwiegend in Al Anbar und in Bagdad.Sie gehört dem irakischen Clan/Stamm „ römisch 40 “ an. Dessen Mitglieder leben überwiegend in Al Anbar und in Bagdad. 1.4. Ausreisemodalitäten: Sie reiste am 29.08.2015 unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses über den Grenzübergang Ibrahim Khalil in die Türkei. Es gab anlässlich der Grenzkontrolle keine Probleme. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat Epilepsie. Diese Erkrankung beeinträchtigt sie nicht im Alltagsleben. Sie kann damit auch am Erwerbsleben teilnehmen. Die Behandlung erfolgt in Österreich medikamentös durch Einnahme von verschriebenen Levebon Tabletten. Epileptische Anfälle sind seit der Einreise bis Ende 2019 durch in der Verhandlung vorgelegte Befunde dokumentiert. Die bP war in der Lage auch mit dieser Erkrankung am Land- und im Luftweg bis nach Österreich zu reisen, ohne dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gekommen ist. Die bP hat seit ca. 2010 Epilepsie und wurde diesbezüglich im Irak auch bei Notwendigkeit im Krankenhaus sowie durch Verschreibung von Medikamenten behandelt. Aus aktueller Sicht befürchtet die bP im Falle der Rückkehr keine Problemlage hinsichtlich medizinischer Versorgung. Die bP äußerte auch keine Rückkehrprobleme in Bezug auf Covid 19. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 20.09.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hat an Deutschkursen teilgenommen aber keine Prüfungen gem. GER für Sprachen erfolgreich abgelegt. In der Verhandlung vermochte die bP selbst einfache Fragen auf Deutsch nicht verstehen bzw. nicht beantworten. Sie nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Es besteht in Österreich ein Freundeskreis. Sie besitzt weder einen irakischen noch einen österreichischen Führerschein. Im Irak hat sie dessen ungeachtet Kraftfahrzeuge gelenkt. Die Verrichtung von HIlfstätigkeiten bei der Gemeinde wurden behauptet. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP ist seit Einreise von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung wirtschaftlich abhängig. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. , , Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP wurde am 25.07.2019 in Innsbruck von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von 3,1 g Marihuana angetroffen. Sie war geständig gelegentlich Suchtmittel zu konsumieren. Die Staatsanwaltschaft ist von der Strafverfolgung wegen § 27 Abs 1 u. 2 SMG gem. § 35 Abs 9 SMG vorläufig zurückgetreten.Die bP wurde am 25.07.2019 in Innsbruck von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von 3,1 g Marihuana angetroffen. Sie war geständig gelegentlich Suchtmittel zu konsumieren. Die Staatsanwaltschaft ist von der Strafverfolgung wegen Paragraph 27, Absatz eins, u. 2 SMG gem. Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten. Die bP wurde am 04.07.2020 in Innsbruck von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von 5,9g Cannabiskraut betreten. Sie war geständig dies zum Eigenkonsum erworben und besessen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ist von der Strafverfolgung wegen § 27 Abs 1 u. 2 SMG gem. § 35 Abs 9 SMG vorläufig zurückgetreten.Die bP wurde am 04.07.2020 in Innsbruck von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von 5,9g Cannabiskraut betreten. Sie war geständig dies zum Eigenkonsum erworben und besessen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ist von der Strafverfolgung wegen Paragraph 27, Absatz eins, u. 2 SMG gem. Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten. Am 08.09.2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass ein Antrag auf Bestrafung gem. § 27 Abs 2 SMG gestellt wurde. Ein Abschluss des Verfahrens wurde dem BVwG bis dato nicht mitgeteilt.Am 08.09.2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass ein Antrag auf Bestrafung gem. Paragraph 27, Absatz 2, SMG gestellt wurde. Ein Abschluss des Verfahrens wurde dem BVwG bis dato nicht mitgeteilt. Die bP hat die Suchtmittel in Innsbruck bei Drogenhändlern im Straßenverkauf und in einer Bar erworben. Eine Drogentherapie hat er nicht absolviert. Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,). Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.09.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 18.10.2018. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es ist nicht glaubhaft, dass die bP, wie von ihr im Verfahren geschildert, vor der Ausreise von Akteuren wegen ihres Namens Omar bzw. der Zugehörigkeit zu den Sunniten Opfer von Gewalt wurde oder diese Gefahr im Falle der Rückkehr in ihre Herkunftsregion Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht (VHS S 11). Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige samt Unterkunft.
  3. c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat: Die bP wurde im Herkunftsstaat bereits über Jahre hinweg medikamentös und nach Anfällen auch stationär im Krankenhaus behandelt. Die bP erhält auch in Österreich aktuell lediglich ein Medikament und wurden seit 2019 durch Befunde keine Anfälle mehr belegt. Die bP hat in der Verhandlung aus aktueller Sicht keine Bedenken hinsichtlich einer zugänglichen und hinreichenden Behandlungsmöglichkeit ihrer Erkrankung geäußert. Die Berichtslage bestätigt die Behandlungsmöglichkeit im Irak bzw. in Bagdad. Im Irak sind auch Medikamente mit der Wirkstoffgruppe wie sie in Österreich verschrieben wurden (Wirkstoffgruppe Levetiracetam) vorhanden. Sie brachte auch nicht vor, dass sie im Hinblick auf Covid 19 im Falle der Rückkehr in eine entscheidungsrelevante, nachteilige Lage geraten könnte. Dies entspricht auch nicht der gerichtswegigen Einschätzung der Lage. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter weiterer Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage: ACCORD - Schiitische Milizen im Irak EASO_Country_Guidance_Iraq_Jan 2021 Eng. BVwG v. 07.03.2019, L504 2120407-1 EASO Iraq_Security_situation 10.20_DE MUSINGS ON IRAQ_ Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq. 04.10.2021MUSINGS ON IRAQ_ Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq. 04.10.2021 2020_EASO-sozioökonom. Sept. 2020_DE 2021-11-16_COI_CMS_Länderinformationen Irak, Version_4_ausgewählte Kapitel UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum IRAK, Schiitische und sunnitische Namensgebung, v. 17.06.2019 Anfragebeantwortung der Staatendokumenation vom 07.05.2018 zur Frage, welche konkreten Vorfälle (Einzelfälle von Übergriffen durch staatliche Organe oder durch Dritte, insbesondere schiitische Milizen) von Übergriffen auf sunnitische Araber im Irak und insbesondere in Bagdad aufgrund ihres sunnitisch konnotieren Namens wie etwa Omar in den Jahren 2016 und 2017 dokumentiert sind Anfragebeantwortung der Staatendokumenation, Irak, Absencen-Epilepsie, 12.01.2021 Rückkehrhilfe im Rahmen des ERRIN-Projekts Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.04.2020) Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %. (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html,Abfrage 21.01.2021). Sicherheitskräfte Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Rechtschutz Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Allg. Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Schutzfähigkeit/Schutzwilligkeit des irakischen Staates: Die Präsenz und Kontrolle des irakischen Staates sind seit der Niederlage des ISIL stärker geworden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Staat, je nach den Umständen des Einzelfalls, als fähig und gewillt angesehen werden kann, in Bagdad und im Südirak Schutz zu gewähren, der den Anforderungen des Artikels 7 RL 2011/95/EU entspricht. In den meisten anderen Teilen des Nord- und Zentraliraks, einschließlich der umstrittenen Gebiete, sind die staatlichen Kapazitäten begrenzt und die Kriterien von Artikel 7 würden im Allgemeinen nicht erfüllt werden. Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von staatlichem Schutz müssen individuelle Umstände wie ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Geschlecht, sozialer Status, Reichtum, persönliche Verbindungen, Verfolgungsakteur und Art der Menschenrechtsverletzung berücksichtigt werden. Der irakische Staat wird im Allgemeinen als fähig und gewillt angesehen, schiitische Araber in Bagdad und im Südirak Schutz zu bieten, der den Anforderungen von Artikel 7 entspricht. Dies gilt unbeschadet der Beurteilung in Fällen, in denen ein staatlicher Schutz aufgrund individueller Umstände als nicht verfügbar angesehen wird. In Bezug auf sunnitische Araber gilt die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz als eingeschränkt, kann aber in Einzelfällen vorhanden sein. Für Angehörige von Minderheitenreligionen und Ethnien, Palästinenser, LGBTIQ-Personen und Opfer häuslicher oder ehrenbezogener Gewalt sowie geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich schädlicher traditioneller Praktiken wie Zwangs- und Kinderheirat und FGM/C, wird im Allgemeinen kein hinreichender staatlicher Schutz als gegeben erachtet. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn der Akteur der Verfolgung eine PMU ist und die fragliche Gruppe als staatlicher Akteur gilt, gemäß Erwägungsgrund Art 27 davon ausgegangen wird, dass kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn der Akteur der Verfolgung eine PMU ist und die fragliche Gruppe als staatlicher Akteur gilt, gemäß Erwägungsgrund Artikel 27, davon ausgegangen wird, dass kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analyses and guidance note, January 2021) Sunniten: Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch arabische Sunniten in hohen politischen und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Aus der herangezogenen Berichtslage ergeben sich zusammenfassend vereinzelte Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, va. durch schiitische Milizen oder unbekannte Täter. Vor allem Personen die Angehörige der terroristischen Gruppierung IS sind oder im Verdacht stehen solche zu sein oder diese unterstützen, können derart gefährdet sein. Auf Grund der aktuellen Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass dies Teil eines systematischen, quasi jeden Sunniten gleichermaßen treffenden Risikos ist. Sunniten, die in schiitisch dominierten Regionen leben, können gesellschaftliche Diskriminierung in einem moderaten Level erfahren, vor allem in den südlichen Gouvernements. Es handelt sich vorwiegend um Diskriminierung am Arbeitsmarkt bzw. um gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Nepotismus. Schiitische Arbeitgeber würden eher Schiiten einstellen. Generell ist die Zahl von registrierten, sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch seit dem Zeitpunkt als der IS als „vertrieben“ gilt, stark rückläufig. Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019) Bagdad: Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak. Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. ISIL hat es nicht geschafft, die Kontrolle über Gebiete im Gouvernement Bagdad zu übernehmen. Das Gouvernement Bagdad steht im Allgemeinen unter der Kontrolle der irakischen Behörden. In der Praxis teilen sich die Behörden die Verteidigungs- und Strafverfolgungsfunktionen mit der von den Schiiten dominierten PMU. Bei Betrachtung der Indikatoren kann der Schluss gezogen werden, dass im Gouvernement Bagdad zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau und dementsprechend sind weitere Elemente erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass Zivilisten, die in das Hoheitsgebiet zurückgekehrt sind, einem echten Risiko eines ernsthafter Schadens ausgesetzt wären. (EASO Country Guidance: Iraq, Common analysis an guidance note, January 2021) Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevante Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen (Wing 6.9.2021). Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). (Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, SICHERHEITSLAGE BAGDAD, Letzte Änderung: 15.10.2021). ACLED weist im aktuellsten Bericht betreffend das 3. Quartal 2021 für das gesamte Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohnern insgesamt 146 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei es bei 22 Vorfällen 79 Todesopfer verzeichnet wurden. Folgende Gebiete waren im Gouvernement betroffen: Abu Ghraib, Al Arifiyah, Al Ghuzayliyah, Al Mahmudiyah, Al Yusufiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - 9 Nissan, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sabia Qusor, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Bismayah, Hor Al Basha, Madain, Nahrawan, Qaryat al Intisar, Qaryat ath Thair, Taji, Tal Tasah, Thera Delja Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Schiitische Milizen in Bagdad: Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, Oktober 2020, S. 80 [xxxviii]). Das Institute of Regional and International Studies (IRIS) der American University of Sulaimani [xxxix] veröffentlicht im Juli 2021 einen Bericht über die Beziehung zwischen ZivilistInnen und den PMF in fünf irakischen Provinzen. Laut IRIS haben BewohnerInnen von Bagdad eine pragmatische Beziehung mit den PMF. Je nach sozialer Schicht und Gegend herrscht ein unterschiedlicher Grad an Interaktion. Bewohner der Mittel- und Oberschicht im Zentrum von Bagdad neigen dazu, sich in ihrem täglichen Leben weniger auf die PMF zu verlassen, da sie über breite soziale und politische Netzwerke verfügen, die ihnen helfen, sich in der Bürokratie zurechtzufinden. In ärmeren Gebieten im Osten und Süden Bagdads, wo Saraya Al-Salam und die Asa’ib Ahl al-Haqq dominieren, haben die Anwohner keine andere Wahl, als diese Gruppen um Hilfe zu bitten, da die PMF- Gruppen laut IRIS Teil der lokalen Verwaltung und Sicherheitsbehörde sind (IRIS, Juli 2021, S.8). Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019). Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO) unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019). Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019 [xl]). Laut einer Meldung auf Sumer News [xli] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019). Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019) Anfang Februar 2020 setzt Muqtada Al-Sadr paramilitärische Gruppen, die auch „Blaue Schirmmützen“ genannt werden, ein, um Protestlager um den Tahrir-Platz in Bagdad gewaltsam zu überfallen und einzunehmen. Sadrs Miliz Saraya Al-Salam nimmt ebenfalls einen symbolträchtigen Platz der Protestbewegung ein. (FPRI, März 2020, S. 17) Am 25. Juni führen irakische Anti-Terror-Einheiten eine Razzia im Hauptquartier der Hisbollah-Brigade, im Süden Bagdads, durch, bei der mindestens 13 Mitglieder der Gruppe festgenommen (MEMO, 26. Juni 2020) und wenige Tage später wieder freigelassen werden (Brookings, 1. Juli 2020). Am 6. Juli wird der bekannte irakische Analytiker und Politikforscher Hisham Al-Hashimi von bewaffneten Männern vor seinem Haus in Bagdad ermordet. Am 1. Juli wurde seine letzte Studie zu „Internen Meinungsverschiedenheiten in den Volksmobilisierungskräften“ veröffentlicht (Al Arabiya, 7. Juli 2020). The Guardian [xlii] berichtet im Oktober von einem Vorfall, bei dem hunderte Mitglieder von Milizen sich in und um die grüne Zone versammelten, nachdem einige Milizsoldaten Stunden zuvor von irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden waren. Die Milizionäre kamen dem Haus des Premierministers nahe. Er forderte beim Verteidigungsministerium Unterstützung an, die nie erschien. Am nächsten Tag wurden die festgenommenen Milizsoldaten freigelassen (The Guardian, 8. Oktober 2020). Am 17. Oktober stecken Anhänger der Volksmobilisierungskräfte (PMF) einen Teil des Hauptquartiers der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) im Bezirk Karrada in Bagdad in Brand, nachdem Hoshyar Zebari, Mitglied der KDP und ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident, die Entfernung der PMF aus der internationalen Zone von Bagdad forderte (Garda, 17. Oktober 2020 [xliii]). Am 8. November greifen vier IS-Kämpfer einen PMF-Außenposten in Radwaniyah südwestlich von Bagdad an. Eine Sicherheitsquelle berichtet, dass bei dem Angriff elf Menschen getötet wurden, darunter sechs Zivilisten, die versuchten, den PMF-Kämpfern mit eigenen Waffen zu helfen (EPIC, 12. November 2020). Im November 2020 berichtet die Washington Post, dass irakische Übersetzer zunehmend besorgt sind, dass vom Iran unterstützte Milizen ihre persönlichen Daten von kompromittierten Personen der irakischen Sicherheitskräfte erhalten haben. Die Reduzierung der US-Militärpräsenz verschärft die Anfälligkeit der von den USA beschäftigten irakischen Übersetzer für Angriffe von Anti-USA Gruppierungen (WP, 13. November 2020). Am 17. November kommt es zu Raketenangriffen in Richtung US-Botschaft in Bagdad. Von sieben Raketen landen vier in der Grünen Zone und verletzen zwei Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte. Eine weitere Rakete trifft den al-Zawra Park, einen beliebten Park außerhalb der Grünen Zone, bei dem eine achtzehnjährige Frau getötet und fünf Zivilist·Innen verletzt werden. Eine Rakete landet in der Medical City, während die siebte Rakete in der Luft explodiert (EPIC, 19. November 2020). Ashab al-Kahf, eine Untergruppe der Kata‘ib-Hisbollah, übernimmt zunächst die Verantwortung, doch Kata‘ib Hisbollah und die Fatah-Koalition bestreiten später die Beteiligung schiitischer Milizen an dem Angriff (VOA, 19. November 2020 [xliv]). Am 25. November wird der irakische Aktivist Akram Adhab von zwei maskierten Männern im Bezirk al-Talbiya, im Osten Bagdads, angeschossen, nachdem er am Tag zuvor die Milizgruppe Rab’Allah auf Facebook kritisierte (Rudaw, 26. November 2020). Am 26. November überfällt Rab'Allah, eine Gruppe mit Verbindungen zu den irakischen Volksmobilisierungskräften (PMF), einen Massagesalon in Bagdad, ruft religiöse Parolen und schlägt die dort arbeitenden Frauen mit Knüppeln und Stöcken (Rudaw, 27. November 2020). Im Dezember berichtet EPIC, dass militante Gruppen wie Rab 'Allah ihre Angriffe auf Spirituosengeschäfte und Nachtclubs in der irakischen Hauptstadt eskaliert haben und nennt als Beispiel vier Explosionen in der Nähe von Spirituosengeschäften und die Tötung eines Inhabers eines Spirituosengeschäftes allein am 15. Dezember (EPIC, 17. Dezember 2020). Die Angriffe auf Spirituosengeschäfte werden auch im neuen Jahr weitergeführt (EPIC, 21. Jänner 2021, EPIC, 4. Februar 2021). Am 15. Dezember wird Salih al-Iraqi, ein prominenter Protestführer und Kritiker politischer Parteien und Milizen, im Distrikt Bagdad al-Dschadida, im Südosten Bagdads, von zwei Aufständischen erschossen (EPIC, 17. Dezember 2020). Am 25. März fährt ein Konvoi maskierter schiitischer Milizsoldaten der Gruppierung Rab’Allah bewaffnet mit Maschinengewehren offen durch das Zentrum Bagdads. Die Milizsoldaten warnen Politiker, die Genehmigung des Jahresbudgets nicht weiter zu verzögern und drohen, dem Premierminister die Ohren abzuschneiden (Rudaw, 25. März 2021). Im Mai schreibt ISW, dass der Rückzug von US-Truppen zu einer Verdrängung der irakischen Sicherheitskräfte und einer zunehmenden Kontrolle der vom Iran unterstützten Milizen über Bagdad und die umliegenden Gebiete führt (ISW, 6. Mai 2021). Die oben beschriebene Verhaftung von Qasim Musleh, Kommandant des Westirak-Sektors der PMF, führt zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen PMF-Kämpfern und irakischen Sicherheitskräften innerhalb der Grünen Zone (EPIC, 10. Juni 2021). Am 19. Oktober treffen drei Mörsergranaten einen Außenposten der PMF im Bezirk Latifiyah südlich von Bagdad. Es gab, laut EPIC keine Berichte über Verletzte (EPIC, 21. Oktober 2021). (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak, 20. Dezember 2021https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/)(ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak, 20. Dezember 2021, https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/) Lage von Personen mit dem Vornamen Omar: Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum IRAK, Schiitische und sunnitische Namensgebung, v. 17.06.2019 ergibt sich, dass es im Irak schwierig ist alleine aufgrund des Namens einer Person festzustellen, ob diese Sunnit oder Schiit ist. Es gibt im Irak demnach Sunniten mit Namen die eher für Schiiten typisch sind, wie etwa Ali und Hussein, aber auch Schiiten namens Omar. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumenation vom 07.05.2018 zur Frage, welche konkreten Vorfälle (Einzelfälle von Übergriffen durch staatliche Organe oder durch Dritte, insbesondere schiitische Milizen) von Übergriffen auf sunnitische Araber im Irak und insbesondere in Bagdad aufgrund ihres sunnitisch konnotieren Namens wie etwa Omar in den Jahren 2016 und 2017 dokumentiert sind, wurde geantwortet, dass „In öffentlich zugänglichen Quellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige allgemeine Informationen aus dem Jahr 2015 gefunden wurden. Darüber hinaus wurden keine aktuelleren Informationen gefunden. Aktuellere Berichte, die im Rahmen der Recherche gefunden wurden, bezogen sich ebenfalls auf die im Folgenden angeführten Quellen. Daher wurden nur die Originalquellen angeführt. Gesucht wurde auf google.com und ecoi.net mit den Suchworten/Phrasen „Omar“, „sunnitische Namen“, „Irak“, „Namensänderung“, „schiitische Milizen“, „Mord“, „irakische Sunniten“, „Diskriminierung“, „Schikane“, „getötet“, „PMF“ und „Milizen“ in unterschiedlichen Kombinationen und mit den englischsprachigen Äquivalenten. Auch in den im Länderinformationsblatt angeführten Quellen Musings of Iraq von Joel Wing, UNAMI und Iraq Body Count wurden wurde nach geeigneten Statistiken gesucht, jedoch gehen diese nicht oder nicht durchgängig auf die Namen von Opfern ein. (…) Bestimmte Namen können eine Person (unter anderem) als z.B. sunnitisch oder schiitisch erkenntlich machen. Dies kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, bedeutet jedoch nicht, dass eine Person lediglich aufgrund seines bzw. ihres Namens die jeweiligen Konsequenzen erfährt, sondern weil sie aufgrund des Namens als zu einer bestimmten Gruppierung gehörend identifiziert werden können.“ Hinsichtlich der darin ergänzend zitierten älteren Quellen, somit die Sachlage vor 2015 betreffend, ergibt sich folgendes Bild (Zitate aus der Anfragebeantwortung): Laut Nouzad Sabah, einem irakischen Schriftsteller und Journalisten, hätten die Menschen nach 2006, ihre Namen geändert, um nicht aufgrund dessen von der schiitischen Mahdi-Armee getötet oder entführt zu werden. Die irakische online Zeitung Niqash, die von der Nichtregierungsorganisation MiCT mit Sitz in Berlin 2015 ins Leben gerufen wurde, berichtet im Dezember 2015 über eine Welle von Namensänderungen in der Provinz Diyala, wo Angst vor schiitischen Milizen viele Sunniten dazu brachte ihre Namen zu „neutraleren Formulierungen“ zu ändern. Ein Vorname oder Vatername kann ein Hinweis auf die Konfession sein, besonders wenn es sich um einen schiitisch oder sunnitisch konnotierten Namen handelt. Gemäß einem Artikel der US-amerikanischen Online Zeitung Huffington Post vom April 2015, der im Dezember 2017 aktualisiert wurde, haben Iraker bereits vor einem Jahrzehnt ihre Namen geändert, um Verfolgung zu entkommen. Nun ist dieser Trend zurück und Namen werden geändert, um den religiösen Hintergrund einer Person zu verschleiern. Eine Voraussetzung für eine Namensänderung ist, dies in einer Zeitung bekannt zu geben. Es gab Fälle wo junge Männer unter dem Vorwand eines Sicherheitschecks festgenommen wurden und dann verschwanden. Ein Mann aus dem östlichen Diyala sprach von Ermordungen und Entführungen wegen „der Sache mit den sunnitischen Namen“. Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet im April 2015 ebenfalls von einem Anstieg von Namensänderungen. Dem Leiter des Einwohneramtes von Bagdad Maj. Gen. Tahseen Abdul Razak zufolge wären es Änderungen von sunnitischen oder schiitischen Namen. Am Häufigsten wären Änderungen von Omar zu Ammar oder die Entfernung des Familiennamens von der „Citizenship Card“. Diskriminierung von sunnitischen Bewohnern und Flüchtlingen sei „ein sehr großes Problem“.Es komme zu Misshandlungen an Checkpoints. Gemäß Al-Monitor, einer US-amerikanischen Website mit Sitz in Washington, DC, die sich auf Berichte und Analysen zum Thema Naher Osten spezialisiert, sind konfessionell konnotierte Namen im Irak Teil des Lebens. Das Phänomen der Namensänderungen hat sich jedoch seit den Eroberungen des IS in 2014 und der Vertreibungen, die ihnen folgten, weit verbreitet. Das gegenwärtige „Spiel der Namen“ ist offensichtlich das Resultat des konfessionellen und politischen Konflikts, der seit der US-amerikanischen Invasion des Landes in 2003 eskaliert ist. Dass der Vorname Omar an sich seit 2015 gerade in der Herkunftsregion Bagdad zu keiner mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr führt, ist auch aus der Entscheidung des BVwG vom 07.03.2019, L504 212047-1 ableitbar. Dem Erkenntnis lag der Fall eines sunnitischen Arabers mit dem – im Reisepass dokumentierten - Vornamen Omar zugrunde, der nach der Antragstellung im Jahr 2015 (somit im gleichen Jahr wie die bP) vor dem Bundesamt behauptete, er sei wegen seines Vornamens Omar von Schiiten bedroht. Ein schiitischer Freund habe ihm geraten deshalb nicht mehr nach Bagdad zu fahren und den Irak zu verlassen. Auf Grund der „allg. Lage“ wurde ihm vom Bundesamt 2016 ohne nähere Begründung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auf Grund von Ein- u. Ausreisestempel in seinem Reisepass wurden durch die Polizei die Reisebewegungen dokumentiert und ua. Reisepasskopien dem BVwG übermittelt. Für das BVwG stand dadurch zweifelsfrei fest, dass der Fremde unmittelbar nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zw. 2016 und Dezember 2018 insgesamt 5 Mal [!!] über den Flughafen Bagdad, mit jeweils mehrwöchigen Aufenthalten im Irak, ein- bzw. ausreiste. Auf seinem öffentlichen Facebook Account postete er zudem zeitlich dazu korrespondierend Urlaubsfotos, die ihn an öffentlichen Orten und in Lokalen sowie Restaurants zeigten. Es kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor, dass er bei diesen Reisen sicherheitsrelevante Probleme gehabt hätte. Versorgungslage Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak (Anm. Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020)Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak Anmerkung Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020) Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit sauberem Trinkwasser (zB auch durch Erwerb von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nach Recherchen des BVwG unter www.ecoi.net u. google aktuell nicht vor. Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Mit Blick auf die sanitären Bedingungen schätzte das UNOCHA, dass 1,85 Millionen Personen im Irak „dringend einen nachhaltigen, gleichberechtigten Zugang zu einer sicheren und angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung“ benötigten, darunter 49 % Frauen und Mädchen, 38 % Kinder und 4 % ältere Menschen. Allerdings wurden einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des Sicherheitsrates zufolge während der COVID-19-Krise „sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie der Wasser-, Hygiene- und Sanitärversorgung für Binnenvertriebene“ durchgeführt (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Beschäftigung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126 (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […], 7. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu besc

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.