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{'item': 'L511 2237876-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL511 2237876-1 Spruch, L511 2237876–1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 11.08.2020, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 11.08.2020, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin verfügt zuletzt seit 28.05.2018 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). Am 28.02.2020 stellte sie einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass (AZ 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.10, 2.12, 2.14; OZ 2). 1.
  3. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 09.07.2020 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.06.2020 unter Einbeziehung der Vorgutachten aus 2016 und 2017 sowie der vorgelegten Befunde aus 2019 und 2012 erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen (Morbus Crohn, Rückenschmerzen, Polyneuropathie) der Beschwerdeführerin angeführt und festgestellt, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Bewegungsapparat vorliegen würden und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer Darmerkrankung lediglich handelsübliche Einlagen und es bestehe weder eine Harn-, noch eine Stuhlinkontinenz. Die Stuhlfrequenz liege bei drei bis fünf Mal täglich, was keine Auswirkungen auf den Allgemein- oder Ernährungszustand habe, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei (AZ 2.19). 1.
  4. Die vom SMS eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten (AZ 2.18) nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. 1.
  5. Mit Bescheid des SMS vom 11.08.2020, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2020 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen, da bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen (AZ 2.21).1.
  6. Mit Bescheid des SMS vom 11.08.2020, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2020 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen, da bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen (AZ 2.21). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 09.07.2020, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 19.08.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 1.3). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie müsse aufgrund ihrer Krankheit im Alltag ständig die Gewissheit haben, bei Bedarf ein WC aufsuchen zu können. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne sie daher nicht benutzen.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 18.12.2022 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.21]). 2.
  9. Das BVwG holte eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 29.06.2021 ein (OZ 5), welches den nachgereichten Ambulanzbericht vom 17.12.2020 (OZ 2) miteinbezog und zum Ergebnis kam, dass aus ärztlicher und gutachterlicher Sicht eine Versorgung mit Inkontinenzprodukten zumutbar und ausreichend sei. Gegenteiliges ließe sich aus dem vorgelegten Befund nicht entnehmen. 2.
  10. Mit Parteiengehör vom 01.09.2021, elektronisch zugestellt am 01.09.2021 an das SMS sowie am 03.09.2021 per RSa an die Beschwerdeführerin, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 17.12.2020 samt Gutachtensergänzung vom 29.06.2021 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf das Gutachten samt Ergänzung zu stützen (OZ 6). 2.
  11. Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. 1.
  15. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind folgende Feststellungen zu treffen (AZ 2.20, OZ 5): Die Beschwerdeführerin kann problemlos Wegstrecken von 500 Metern zurücklegen, zumal keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden. Das Ein- und Aussteigen in bzw aus öffentliche/n Verkehrsmittel/n erfolgt ohne Behinderung, der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Von Seiten der chronisch entzündlichen Darmerkrankung treten zumindest 5x täglich Stuhlgänge auf, die tlw. breiig sind und immer „imperativ auftreten“, was bedeutet, dass bei Auftreten des Stuhldrangs unverzüglich eine Toilette aufgesucht werden muss. Insgesamt ist der Krankheitsverlauf stabil mit moderater Krankheitsaktivität. Die Verwendung handelsüblicher Hygieneartikel ist bei der Beschwerdeführerin ausreichend, um eine Verunreinigung durch Stuhl oder Exkremente zu verhindern. Dass dies nicht der Fall sei, war nicht objektivierbar. Die chronisch entzündliche Darmerkrankung der Beschwerdeführerin wird mit abwehrschwächenden Medikamenten behandelt. Trotz dieser Therapie besteht keine schwere Immunsuppression. Die Teilnahme am normalen sozialen Leben ist ohne wesentliche Einschränkung möglich.
  16. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 17.12.2020 (AZ 2.20) samt Ergänzung vom 29.06.2021 (OZ 5) ● Bescheid des SMS vom 11.08.2020 (AZ 2.21) ● Beschwerde vom 19.08.2020 (AZ 1.3) ● Datenstammblatt des SMS (AZ 2.1) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] (OZ 1) 2.
  19. Beweiswürdigung 2.2.
  20. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung, dem Datenstammblatt des SMS und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.1, OZ 1). 2.2.
  21. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Allgemeinmedizin vom 23.08.2020 (AZ 2.15). 2.2.
  22. Den Einwendungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch Einholung des Ergänzungsgutachtens Rechnung getragen (AZ 2.20; OZ 5). Die Feststellungen des Gutachtens und seiner Ergänzung sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Das Gutachten sowie dessen Ergänzung berücksichtigen jeweils alle (neu) vorgelegten Befunde und die jeweiligen Vorgutachten und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
  23. Den Einwendungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch Einholung des Ergänzungsgutachtens Rechnung getragen (AZ 2.20; OZ 5). Die Feststellungen des Gutachtens und seiner Ergänzung sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Das Gutachten sowie dessen Ergänzung berücksichtigen jeweils alle (neu) vorgelegten Befunde und die jeweiligen Vorgutachten und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich aus dem Umstand, dass es für die Beschwerdeführerin derzeit ausreichend ist, handelsübliche Hygieneartikel zu verwenden, um Verunreinigungen zu vermeiden. Auch aus dem vorgelegten Ambulanzbericht vom 17.12.2020 geht nichts Anderes hervor. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Stuhlfrequenz nicht berechenbar ist und die Beschwerdeführerin unter „imperativem“ Stuhldrang leidet und somit schnell ein WC aufsuchen muss. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich allein dadurch jedoch nicht, da durch die Benützung von Hygieneartikeln ausreichend Schutz geboten werden kann. 2.2.
  24. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt das Vorgutachten, sowie in der Ergänzung den aktuellsten Befund und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Den in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen sind weder die Beschwerdeführerin noch das SMS entgegengetreten (OZ 6).2.2.
  25. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt das Vorgutachten, sowie in der Ergänzung den aktuellsten Befund und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Den in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen sind weder die Beschwerdeführerin noch das SMS entgegengetreten (OZ 6).
  26. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  27. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  28. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  29. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
  30. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  31. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  32. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  34. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG). 4.1.
  35. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […]. § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 der Verordnung über die Ausstellung von [VO] Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, der Verordnung über die Ausstellung von [VO] Behindertenpässen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: § 1
(4)Z 3: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Teilstrich 1) oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Teilstrich 2) oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen (Teilstrich 3) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems (Teilstrich 4) oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d (Teilstrich 5) vorliegen.Paragraph eins,
(4)Ziffer 3 :, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Teilstrich 1) oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Teilstrich 2) oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen (Teilstrich 3) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems (Teilstrich 4) oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d (Teilstrich 5) vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 4.
  1. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  2. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß § 42 BBG erfüllt ist.4.2.
  3. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß Paragraph 42, BBG erfüllt ist. 4.2.
  4. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 1 Abs. 5 VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.12.2020 samt Ergänzung vom 29.06.2021 sind (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN).4.2.
  5. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph eins, Absatz 5, VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.12.2020 samt Ergänzung vom 29.06.2021 sind (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). 4.2.
  6. In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: Durch die Verwendung des Begriffes 'dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. [...] Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.4.2.
  7. In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: Durch die Verwendung des Begriffes 'dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. [...] Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [hat] Inkontinenz, [wenn] die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. 4.2.
  8. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß, die Judikatur geht hier von 300 bis 400 Metern aus (VwGH 27.05.2014, Ro2014/11/0013), aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ist ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zum sicheren Ein- und Ausstieg in bzw. aus öffentliche/n Verkehrsmittel/n und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es wurden keine Leiden objektiviert, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, zumal in Bezug auf die Darmerkrankung der Beschwerdeführerin einer Verunreinigung durch Stuhl durch das Verwenden handelsüblicher Inkontinenzprodukte vorgebeugt werden kann. 4.2.
  9. Da somit die Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich - eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  10. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  11. Zu den Voraussetzungen zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2237876.1.00

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