RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL511 2243704-1 Spruch, L511 2243704–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 07.05.2021, Zahl: OB XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 07.05.2021, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 07.05.2021, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 07.05.2021, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.5, 4.6) sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher den Antrag auf Vornahme (ua) der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beinhaltet, und legte im Verfahren zahlreiche medizinische Unterlagen vor (AZ 3.7-3.24). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 09.02.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2021 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die erforderliche Gehstreck ohne Hilfsmittel angemessen zurückgelegt werden könne, ebenso sei das mühelose Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung möglich (AZ 3.34). 1.
- Im weiteren Ermittlungsverfahren (AZ 3.33, 3.28) wurde das Gutachten am 19.03.2021 ergänzt (AZ 3.35). 1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des SMS vom 19.03.2021, Zahl: OB XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass sein Grad der Behinderung 40 v.H. betrage (AZ 3.37).1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des SMS vom 19.03.2021, Zahl: OB römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass sein Grad der Behinderung 40 v.H. betrage (AZ 3.37). 1.
- Auf Grund der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde (AZ 3.29) holte das SMS erneut ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 27.04.2021 ein (AZ 3.36), welches aufgrund der Aktenlage ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers einen GdB von 50 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2021 wurde der Bescheid vom 19.03.2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.12.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage (AZ 4.13) sowie dem Beschwerdeführer ein ab 02.12.2020 gültiger Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt (AZ 4.10). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 07.05.2021, Zahl: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen (AZ 2.11). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 07.05.2021, Zahl: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen (AZ 2.11). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 19.03.2021, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 17.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des SMS (AZ 1.2). Darin führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er leide an einer chronischen, degenerierten Wirbelsäulenproblematik, was tägliche, starke Schmerzen bedeute. Schmerzfreies Liegen sei nur möglich, wenn er starke Schmerzmittel einnehme, die wiederum starke Nebenwirkungen, etwa Schwindel, hervorriefen. Längere Wegstrecken ohne Medikamente könne er nicht zurücklegen. Ein unfallfreies Ein- und Aussteigen sei wegen der Schwindelanfälle nicht gewährleistet. Leichte Übelkeit sei sein ständiger Begleiter, weshalb er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Darüber hinaus habe er ständig Kniegelenksschmerzen, weshalb er keine längeren Wegstrecken zurücklegen könne, schon gar nicht bis zur nächsten Bushaltestelle. Durch den Tinnitus komme es immer wieder zu „sehr lauten Schmerzattacken“ und er könne sich dann nur in verdunkelten Räumen aufhalten. Mit diesen Schmerzattacken sei es ihm nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, auch eine Kur habe er deshalb schon abbrechen müssen. Durch die Benützung eines PKW könne er Stresssituationen vermeiden, was wesentlich zur Entspannung und damit zur Verbesserung seiner Lebensqualität im Alltag beitrage. Nur so sei es ihm möglich, alle nötigen Erledigungen noch ohne fremde Hilfe zu schaffen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.06.2021 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1-2.12, 3.1-3.38, 4.1-4.14]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft, verfügt über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und stellte am 02.12.2020 ua einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (AZ 2.4, 2.5, 2.7). 1.
- Im Gutachten vom 19.03.2021 (AZ 3.35) wurden folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), leichten Grades; oberer Rahmensatz, da depressive Störung, mit somatischer Komponente 03.05.04 40 2 chron. deg. Wirbelsäulenveränderungen/ Schmerzen, (Keilwirbelbildung BWK 11, mäßiggradige neuroforaminale Engen LWK 4/5 beidseits) mäßige Funktionsstörungen unterer Rahmensatz, wegen dementsprechenden radiologische Veränderungen. Beschriebene Beschwerden Schmerz Symptomatik nachvollziehbar, dabei mäßige funktionelle Beeinträchtigungen. 02.01.02 30 3 Einschränkungen des Hörvermögens lt. Tab. B, Zeile 2, Spalte 3, rechts leichtgradige, links mittelgradige Schwerhörigkeit 12.02.01 20 4 Ohrgeräusche (Tinnitus) mittleren Grades, mit psychovegetativen Begleiterscheinungen eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dekompensiert, mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 12.02.02 20 1.
- Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt: „Die erforderliche Gehstrecke kann ohne Hilfsmittel angemessen zurückgelegt werden, ebenso das mühelose Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung mit anhalten, in öffentlichen Verkehrsmitteln.“ Bei der Untersuchung zur Erstellung jenes Gutachtens konnte sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht hinlegen, weshalb der Bewegungsumfang der Hüftgelenke nicht im Liegen geprüft werden konnte. Der Bewegungsumfang der Kniegelenke konnte in sitzender Position lediglich eingeschränkt untersucht werden. Der Beschwerdeführer konnte den Zehenstand, Zehengang, Fersenstand und Fersengang nicht vorzeigen. Der Einbeinstand war weder links noch rechts möglich (AZ 3.34 S).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 19.03.2021 (AZ 3.35) ● Antrag des Beschwerdeführers (AZ 2.5) ● Bescheid des SMS vom 07.05.2021 (AZ 2.11) ● Beschwerde vom 17.06.2021 (AZ 1.2) 2.
- Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG). 3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.2.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.2.
- Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf das Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin. Aus jenem – wie auch aus vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden (insb. AZ 3.13, 3.14, 3.23) – ergibt sich jedoch, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden insbesondere dem Orthopädischen sowie dem Neurologischen und Psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Gutachten aus diesen Fachgebieten wurden aber trotz der vorliegenden Befunde und der diesbezüglichen Feststellungen im eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten nicht beauftragt. 3.2.
- Da das SMS somit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das BVwG durchzuführen.3.2.
- Da das SMS somit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das BVwG durchzuführen. 3.2.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.3.2.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallenAufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen
- Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das BVwG darüber hinaus darauf hin, dass die Erledigung des gestellten Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden kann, dass (lediglich) über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" entschieden wird.
- Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das BVwG darüber hinaus darauf hin, dass die Erledigung des gestellten Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden kann, dass (lediglich) über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" entschieden wird. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2243704.1.00