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{'item': 'L511 2243911-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL511 2243911-1 Spruch, L511 2243911–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. OBERAUER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 25.02.2021, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. OBERAUER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 25.02.2021, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 30.09.2020 befristeten Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie einen ebenso bis 30.09.2020 befristeten Parkausweis (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1, 2.8). Am 09.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Behindertenpasses, mit (insbesondere) der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises (AZ 2.6). Der Beschwerdeführer legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.10, 2.12, 2.15). 1.
  3. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ein. Dieses Gutachten vom 02.10.2020 wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung und unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet, ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H., die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial“ festgestellt (AZ 2.22). 1.
  4. Im Wege des Parteiengehörs zum Gutachten (AZ 2.20) brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AZ 2.11) ein, woraufhin der Sachverständige unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage am 24.02.2021 dahingehend ergänzte (AZ 2.23), dass es auch durch die Berücksichtigung der Stellungnahme zu keiner Änderung der im Gutachten vom 02.10.2020 vorgenommenen Feststellungen komme. 1.
  5. Mit Bescheid des SMS vom 25.02.2021, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2020 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.25).1.
  6. Mit Bescheid des SMS vom 25.02.2021, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2020 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.25). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens 24.02.2021, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 07.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid und ergänzte diese mit Schreiben vom 09.04.2021 (AZ 1.2). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine durch einen Verkehrsunfall im März 2011 entstandenen Beeinträchtigungen würden sich zwischenzeitig auf seine Gelenke ausgewirkt haben. Seine Knie würden inzwischen erhebliche Schmerzen verursachen, weshalb er auch schon im Krankenhaus gewesen sei. Er habe Röntgenbilder anfertigen lassen und habe zwei Orthopäden aufgesucht, die ihm attestiert haben würden, dass er immer noch die Voraussetzungen für einen Behindertenpass erfülle. 1.
  8. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie ein. Dieses Gutachten vom 31.05.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung der Vorgutachten und der aktuellen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde zusammengefasst neuerlich ein GdB von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial“ festgestellt (AZ 2.24). 1.
  9. Der Beschwerdeführer brachte im Wege des Parteiengehörs zu diesem Gutachten am 25.06.2021 eine Stellungnahme ein (AZ 2.16) und führte aus, der Gutachter habe eine CD mit sämtlichen Röntgenbildern seit 2011 nicht angenommen und somit im Gutachten nicht berücksichtigt. Diese Röntgenbilder seien jedoch wesentlich, da sie den Entwicklungsverlauf in Bezug auf das rechte Sprunggelenk und das linke Knie dokumentieren würden. Er beantrage die Berücksichtigung jener Röntgenbilder zum Beweis dafür, dass sein Grad der Behinderung aufgrund der langjährigen Beschwerden höher als 40 v.H. sei.
  10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.07.2021 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.4, 2.1 -2.25]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und stellte am 09.06.2020 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen. 1.
  13. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Sprunggelenksbeschwerden rechts; Fersenbruch rechts im Rahmen einer Polytraumatisierung 2011 mit operativer Versorgung, das Osteosynthesematerial (Platte)zwischenzeitlich entfernt, Entwicklung einer posttraumatischen Rückfussarthrose (OSG und USG) - radiologisch besteht zwischem dem Fersenbein und dem Sprungbein rechts kein Gelenksspalt mehr (RÖ 2020) - funktionelle Arthrodese - zusätzlich Innenknöchelbruch links 2011 - OSM entfernt - klinisch unauffällige Situation, orthopädische Maßschuhe werden benötigt; 02.05.32 40 2 Oberschenkelbruch beidseits 03/2011;Oberschenkelbruch beidseits 03 aus 2011,; Die diaphysäre Fraktur vom Femur (Oberschenkel) ist knöchern verheilt, weist eine deutliche Verbreiterung auf (Kallusbildung) und in den beiden angefertigten Röntgenebenen besteht keinerlei Fehlstellung, klinisch reizlose Lokalsituation im Narbenbereich, etwas marmoriertes Hautbild, Osteosynthese links entfernt; 02.05.08 20 3 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Klinisch völlig freie Beweglichkeit bei reizloser Lokal und Narbensituation, geringe Varusfehlstellung, beide Kniegelenke Ergussfrei und Bandstabil, Ein Röntgen vom linken Kniegelenk zeigt Varusfehlstellung mit beginnender spitzzipflige Ausziehung der Eminentia intercondylaris medialis und auch hier beginnende degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk medial, sowie auch Hinweise für eine Chondropathia patellae links (Knorpelschaden an der Kniescheibenrückfläche); 02.05.19 20 4 Hüftgelenksbeschwerden; Beginnende Verschleißerscheinungen an der rechten Hüfte, klinisch keine Funktionseinschränkung, kein Insuffizienzhinken, kein Rotations oder Stauchungsschmerz, radiologischer Befund aus 2020 vorliegend 02.05.08 20 5 Mittelgesichtsverletzung 03/2011;Mittelgesichtsverletzung 03 aus 2011,; Lefort 3 Fraktur 2011 -Osteosynthesematerial noch in situ, kein aktueller Fachbefund vorliegend, keine peripher neurologischen Ausfallserscheinungen; 02.07.01 10 1.
  14. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 vH. Die Leiden unter den Positionen 2 bis 5 steigern das führende Leiden unter der Position 1 aufgrund von Geringfügigkeit nicht. 1.
  15. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Halsbeschwerde nach Tracheostoma 2011 erreichen keinen Grad der Behinderung. 1.
  16. Es handelt sich um einen Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht vorgesehen.
  17. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 31.05.2021 (AZ 2.24) ● Beschwerde (AZ 1.2, 1.3) und Stellungnahme (AZ 2.16) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) 2.
  20. Beweiswürdigung 2.2.
  21. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 1). 2.2.
  22. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.4) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 31.05.2021 (AZ 2.24). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt die Vorgutachten und die vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Befunde, und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
  23. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.4) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 31.05.2021 (AZ 2.24). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt die Vorgutachten und die vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Befunde, und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). 2.2.
  24. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner letzten Stellungnahme vom 25.06.2021 (AZ 2.16), dass die seit seinem Unfall bis zur Untersuchung angefertigten Röntgenaufnahmen bei der Erstellung des aktuellsten Gutachtens vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesen Bildern werde der Leidensverlauf bezüglich des rechten Sprunggelenks und des linken Knies laufend dokumentiert, was für die Beurteilung wesentlich sei. Dazu ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beschwerden des Beschwerdeführers als glaubhaft bewertet (AZ 2.24 GA S5) wurden, dass jedoch keine signifikante klinische oder radiologische Befundverschlechterung vorliegt. Für diese Beurteilung wurde sowohl das rechte Sprunggelenk (AZ 2.24 GA S3: „narbige Veränderungen vor allem im Bereich des lateralen Malleolus, bogenförmig, reizlos abgeheilt, keine lokalen oder fortgeleiteten Entzündungszeichen, keine sichtbaren Schwellungen, D/M/S o. B., Dorsalextension und Palmarflexion 10-0-20 Grad, am USG keine Restbewegung mehr vorhanden“), als auch das linke Knie (AZ 2.24 GA S3: „schlank und reizlos, beidseits in S 0-0-140 Grad beweglich, reguläre Beinachse, es besteht Ergussfreiheit, die Patella erscheint zentriert“) durch den Gutachter selbst befundet. Ergänzend zur Befundung wurde ein Röntgenbefund des rechten Sprunggelenks aus 2020 berücksichtigt und dazu ausgeführt, dass zwischen dem Fersenbein und dem Sprungbein kein Gelenksspalt mehr ersichtlich sei und es sich klinisch um eine unauffällige Situation handle (AZ 2.24 GA S4, Pos. 1). Auch zum linken Knie wurde vom Gutachter ein Röntgenbefund herangezogen und ausgeführt, dass sich aus diesem eine Varusfehlstellung des linken Knies mit beginnender spitzzipfliger Ausziehung der Eminentia intercondylaris medialis sowie beginnende degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk medial und Hinweise für eine Chondropathia patellae links (Knorpelschaden an der Kniescheibenrückfläche) zeige (AZ 2.24 GA S4, Pos. 3). 2.2.
  25. Zusammenfassend wurden somit aktuelle Röntgenbefunde berücksichtigt und der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Da auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat das orthopädische Gutachten vom 31.05.2021 der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
  26. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  27. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  28. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  29. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
  30. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  31. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  32. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  34. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).4.1.
  35. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 4.1.
  36. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
  1. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  2. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). 4.2.
  3. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). 4.2.
  4. Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.05.2021 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist.4.2.
  5. Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.05.2021 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist. 4.2.
  6. Da die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses somit nicht vorliegen, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  7. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  8. Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/
  9. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2243911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.