← Österreich

{'item': 'L511 2244281-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL511 2244281-1 Spruch, L511 2244281–1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalts KG Dr GABL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 28.06.2021, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalts KG Dr GABL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 28.06.2021, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin verfügte seit 02.07.2018 über einen bis 30.09.2020 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung [GdB] von 50 v.H. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). Am 09.07.2020 stellte sie einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses, sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige, die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde (AZ 2.8-2.23, 2.26-2.30, 2.33-2.43). 1.
  3. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie (und Allgemeinmedizin) vom 15.10.2020, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung des Vorgutachten aus 2018 und neuer Befunde erstattet wurde. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H., sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.50). 1.2.
  4. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin Stellungnahmen ab und legte weitere Befunde vor (AZ 2.7, 2.32). 1.2.
  5. Das SMS holte zunächst ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 18.12.2020 aus dem Fachgebiet der Neurologie (und Allgemeinmedizin) ein, welches auf Grund der Aktenlage ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Vorgutachten und neuer Befunde erstattet wurde (AZ 2.51). Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und erneut ein GdB von 40 v.H. festgestellt. 1.2.
  6. Zusätzlich holte das SMS ein Sachverständigengutachten vom 28.05.2021 aus dem Fachgebiet der Orthopädie (und Allgemeinmedizin) ein, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung der Vorgutachten und aller vorgelegten Befunde erstattet wurde. Als Ergebnis dieser Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 40 v.H., sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.52). 1.
  7. Alle Gutachten wurde der Beschwerdeführerin vom SMS zur Kenntnis gebracht (AZ 2.46-2.48). 1.
  8. Mit Bescheid des SMS vom 28.06.2021, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2020 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.54).1.
  9. Mit Bescheid des SMS vom 28.06.2021, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2020 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.54). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens 28.05.2021, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 06.07.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid (AZ 1.2). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit ihrer Verletzung des Sprunggelenkes im Jahr 2020 bestehe ein GdB von 50 v.H. Sie leide unter Funktionsbeeinträchtigung verbunden mit Schmerzen, zusätzlich an Arthrose in Becken und Hüfte mit bevorstehender Operation. Darüber hinaus bestünden Wirbelsäulenbeschwerden, Depressionen, Angstzustände, Reflux, Gastritis und Laktoseintoleranz. Sie beantrage die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Neurologie, der Orthopädie und der Unfallchirurgie.
  11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 12.07.2021 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1 -2.54]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 09.07.2020 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen. 1.
  14. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden degenerative Veränderungen, Z.n. Bruch des
  15. Lendenwirbelkörpers 3/2015, Bandscheibenvorfall Halswirbelsäule auf Höhe C6/7, Wirbelgleiten; Schmerzen bei längerdauernder, gleichförmiger Körperhaltung; aktive Therapie, einfache Schmerzmedikation degenerative Veränderungen, Z.n. Bruch des
  16. Lendenwirbelkörpers 3 aus 2015,, Bandscheibenvorfall Halswirbelsäule auf Höhe C6/7, Wirbelgleiten; Schmerzen bei längerdauernder, gleichförmiger Körperhaltung; aktive Therapie, einfache Schmerzmedikation 02.01.02 40 2 Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk Z.n. Außenknöchelbruch 5/2020 - konservativ behandelt; BelastungsschmerzZ.n. Außenknöchelbruch 5 aus 2020, - konservativ behandelt; Belastungsschmerz 02.05.32 20 3 Depression, Angststörung neuropathischer Schmerz in dieser Position mit erfasst, soziale Integration gegeben, keine laufende Psychotherapie, antidepressive Medikation 03.06.01 20 4 Refluxerkrankung, wiederholte Magenentzündung, Lactoseintoleranz aus Vorgutachten übernommen, keine aktuellen Fachbefunde vorliegend 07.03.05 10 1.
  17. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H. Führendes Leiden ist die Position
  18. Die übrigen Leiden erhöhen den GdB aufgrund fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht. 1.
  19. Es handelt sich um einen Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht vorgesehen.
  20. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  22. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Allgemeinmedizin vom 15.10.2020 (AZ 2.50) ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Allgemeinmedizin vom 18.12.2020 (AZ 2.51) ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 28.05.2021 (AZ 2.52) ● Bescheid des SMS vom 28.06.2021 (AZ 2.54) ● Beschwerde vom 06.07.2021 (AZ 1.2) 2.
  23. Beweiswürdigung 2.2.
  24. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 1). 2.2.
  25. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2., 1.3) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 28.05.2021 (AZ 2.52), welches zum selben Ergebnis gelangte wie die zuvor eingeholten Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie vom 15.10.2020 (AZ 2.50) und vom 18.12.2020 (AZ 2.51). Die Feststellungen in den Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das erste und dritte Gutachten basieren jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, alle Gutachten berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten jeweils aktuellen Befunde (AZ 2.8-2.23, 2.26-2.30, 2.33-2.43) und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
  26. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2., 1.3) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 28.05.2021 (AZ 2.52), welches zum selben Ergebnis gelangte wie die zuvor eingeholten Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie vom 15.10.2020 (AZ 2.50) und vom 18.12.2020 (AZ 2.51). Die Feststellungen in den Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das erste und dritte Gutachten basieren jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, alle Gutachten berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten jeweils aktuellen Befunde (AZ 2.8-2.23, 2.26-2.30, 2.33-2.43) und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). 2.2.
  27. In der Beschwerde wird die Einstufung des Wirbelsäulenleidens mit 40 v.H. nicht kritisiert, sondern lediglich festgehalten, dass ein solches Leiden bestehe und auf das Vorliegen einer Arthrose in Becken und Hüfte mit bevorstehender Operation hingewiesen. Im herangezogenen Gutachten vom 28.05.2021 wurden diese Leiden wie folgt festgehalten und der Beurteilung zu Grunde gelegt (AZ 2.52): „degenerative [Wirbelsäulen]Veränderungen, Z.n. Bruch des
  28. Lendenwirbelkörpers 3/2015, Bandscheibenvorfall Halswirbelsäule auf Höhe C6/7, Wirbelgleiten; Schmerzen bei längerdauernder, gleichförmiger Körperhaltung; aktive Therapie, einfache Schmerzmedikation“. Die Einstufung der Wirbelsäulenbeschwerden mit 40 v.H. wurde dabei korrekt vorgenommen, zumal für eine höhere Einstufung neben den radiologischen Veränderungen auch klinische Defizite vorliegen müssten. Diese wurde in beiden durch jeweils einen Facharzt für Neurologie (AZ 2.50, 2.51) erstellten Gutachten verneint und ein neurologisches Defizit nicht objektiviert (AZ 2.50), zumal auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keine neurologischen Ausfallssymptome zu entnehmen waren (AZ 2.51). 2.2.
  29. In der Beschwerde wird die Einstufung des Wirbelsäulenleidens mit 40 v.H. nicht kritisiert, sondern lediglich festgehalten, dass ein solches Leiden bestehe und auf das Vorliegen einer Arthrose in Becken und Hüfte mit bevorstehender Operation hingewiesen. Im herangezogenen Gutachten vom 28.05.2021 wurden diese Leiden wie folgt festgehalten und der Beurteilung zu Grunde gelegt (AZ 2.52): „degenerative [Wirbelsäulen]Veränderungen, Z.n. Bruch des
  30. Lendenwirbelkörpers 3 aus 2015,, Bandscheibenvorfall Halswirbelsäule auf Höhe C6/7, Wirbelgleiten; Schmerzen bei längerdauernder, gleichförmiger Körperhaltung; aktive Therapie, einfache Schmerzmedikation“. Die Einstufung der Wirbelsäulenbeschwerden mit 40 v.H. wurde dabei korrekt vorgenommen, zumal für eine höhere Einstufung neben den radiologischen Veränderungen auch klinische Defizite vorliegen müssten. Diese wurde in beiden durch jeweils einen Facharzt für Neurologie (AZ 2.50, 2.51) erstellten Gutachten verneint und ein neurologisches Defizit nicht objektiviert (AZ 2.50), zumal auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keine neurologischen Ausfallssymptome zu entnehmen waren (AZ 2.51). 2.2.
  31. Zur Sprunggelenksverletzung wendet die Beschwerdeführerin ein, sie leide seit ihrem Unfall 2020 an Dauerfolgen, Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen. Im Gutachten vom 28.05.2021 wurden die Funktionseinschränkungen des rechten Sprunggelenks und der dort bestehende Belastungsschmerz wie folgt befundet: „Sprunggelenk rechts minimal eingeschränkte Bewegungsumfänge, DS Außenknöchel; […] Abrollbewegung rechts minimal eingeschränkt“ (AZ 2.52 GA S5) und unter die Positionsnummer 02.05.32 mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft. Warum diese Einstufung nicht richtig wäre wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, und es ergeben sich aus dem Verfahrensakt auch keine anderen Hinweise, dass die Einstufung nicht korrekt wäre. 2.2.
  32. Die in der Beschwerde vorgebrachten Depressionen und Angstzustände wurden im Gutachten mit 20 v.H. (AZ 2.52 GA S6 Lfd.Nr. 3), die in der Beschwerde vorgebrachte Refluxerkrankung, die wiederholte Magenentzündung und die Laktoseintoleranz im Gutachten berücksichtigt (AZ 2.52 GA S6 Lfd.Nr. 4) und mit 10 v.H. eingestuft. Beiden Einstufungen ist die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten.
  33. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  34. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  35. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  36. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
  37. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  38. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  39. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  40. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  41. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).4.1.
  42. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 4.1.
  43. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
  1. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  2. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). 4.2.
  3. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). 4.2.
  4. Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist.4.2.
  5. Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist. 4.2.
  6. Da die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses somit nicht vorliegen, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  7. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  8. Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/
  9. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2244281.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.