RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL511 2244996-1 Spruch, L511 2244996–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 14.04.2021, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 14.04.2021, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen A) Der Bescheid vom 14.04.2021, Zahl: OB XXXX , wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.Der Bescheid vom 14.04.2021, Zahl: OB römisch 40 , wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 09.11.2020 einen nicht näher konkretisierten Antrag beim Sozialministeriumservice (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 1.2-1.5, 2.7-2.19, 2.21, 2.22). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der physikalischen Medizin ein. Dieses Gutachten vom 02.02.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2021 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erstattet. Zur Untersuchung brachte die Beschwerdeführerin die von ihr eingenommenen Medikamente mit, darunter ein Antidepressivum (Mirtazapin). Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin der entsprechenden Leidensposition nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.28). Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Mäßige Abnützungszeichen, kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1, Nervenschmerzausstrahlung ins linke Bein, überkreuzter positiver Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen, Schmerzmittelbedarf (WHO Stufe 1). 02.01.02 40 1.
- Im Wege des Parteiengehörs (AZ 2.26) führte die die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 22.02.2021 (AZ 2.20) aus, dass sie auch an Müdigkeit, Schlaflosigkeit und Depressionen leide. 1.
- Das SMS beauftragte ein weiteres Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädischen Chirurgie. Dieses Gutachten vom 12.04.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.03.2021 sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Funktionseinschränkung der entsprechenden Leidensposition nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zunehmend eine psychische Alteration verspüre sowie ein Antidepressivum einnehme. Orthopädischerseits würden keine Stimmungsschwankungen feststellbar gewesen seien (AZ 2.29). Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, kein Bandscheibenvorfall, keine Wirbelkanalstenose, kein radikuläres sensomotorisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) ausreichend; 02.01.02 40 1.
- Mit Bescheid des SMS vom 14.04.2021, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.11.2020 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.32).1.
- Mit Bescheid des SMS vom 14.04.2021, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.11.2020 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.32). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 12.04.2021, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 26.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 1.6). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, sie habe inzwischen relevante Therapien und Befunde erhalten, welche sie nun vorlegen könne (AZ 1.2-1.5). Außerdem habe sie in nächster Zeit Termine bei Psychologen, Urologen und in einer neurologischen Fachabteilung eines Krankenhauses in Hinblick auf eine bevorstehende Operation ihrer Wirbelsäule. 1.
- Im weitergeführten Ermittlungsverfahren holte das SMS erneut ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Orthopädie ein. Dieses Gutachten vom 20.07.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.07.2021 unter Berücksichtigung der vorgelegten orthopädischen und radiologischen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und erneut ein GdB von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.30). Hinsichtlich der psychischen Belastungssituation hielt das Gutachten fest, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine psychische Überlastung mit leichten depressiven Phasen attestierte, ein Fachbefund sei nicht vorliegend. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden; Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule L5/S1 mit Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung, Analgetika der Stufe 1 nach dem WHO Stufenschema etabliert, anhaltendes Taubheitsgefühl linkes Bein, kein neuer neurologischer Fachbefund vorliegend; 02.01.02 40 2 Osteoporose; Verminderung der Knochendichte – Befund vorliegend und wurde gesichtet – mit intravenöser Bisphosphonattherapie, keine osteoporotischen Knochenbrüche; 02.02.01 20 1.
- Die Beschwerdeführerin nahm im Zuge des Parteiengehörs (AZ 2.27) zum Gutachten Stellung (AZ 2.23) und legte einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 22.06.2021 sowie einen Bericht eines neuromedizinischen Ambulanzzentrums vor (AZ 2.21, 2.22).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 03.08.2021 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.6, 2.1 -2.32]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- ist in Österreich wohnhaft und stellte am 09.11.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (AZ 2.6). 1.
- Im vom SMS durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde zunächst ein Gutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der physikalischen Medizin eingeholt, indem die Einnahme eines Antidepressivums festgestellt wurde (AZ 2.28). In der Folge wurden zwei weitere Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie eingeholt (AZ 2.29, 2.30). Diese hielten über die orthopädischen Befundungen hinausgehend fest, dass eine zunehmend psychische Alteration und die Einnahme eines Antidepressivums vorliegen, und der Hausarzt eine psychische Überlastung mit leichten depressiven Phasen attestierte, ein Fachbefund aber nicht vorliegend sei. 1.
- Ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychologie/Psychiatrie, wurde trotz entsprechendem Vorbringens, des Hinweises auf die Einnahme eines Antidepressivums sowie der Vorlage von ärztlichen Befunden und Bestätigungen (AZ 1.3, 1.6, 2.20, 2.21, 2.22) nicht eingeholt, sondern wurden drei Gutachten aus der Allgemeinmedizin und Orthopädie bzw. physikalischen Medizin in Auftrag gegeben (AZ 2.28, 2.29, 2.32),
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Orthopädie vom 02.02.2021 (AZ 3.28) ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie vom 12.04.2021 (AZ 2.29) ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Orthopädie vom 20.07.2021 (AZ 3.32) ● Bescheid des SMS vom 14.04.2021 (AZ 2.30) ● Beschwerde vom 26.05.2021 (AZ 1.6) 2.
- Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG). 3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.2.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.2.
- Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf Gutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und Orthopädie sowie der physikalischen Medizin. Aus der bereits im ersten Gutachten festgehaltenen Einnahme eines Antidepressivums ergibt sich im Zusammenhalt mit der dazu erfolgten Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Befunden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leiden einer Begutachtung durch Ärzte dieses Fachgebietes bedürfen und eine Begutachtung durch eine*n Gutachter*in des Fachgebietes der Orthopädie oder physikalischen Medizin nicht ausreichend ist. Auch halten die weiteren orthopädischen Gutachter*innen fest, dass sie die psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin aus fachspezifischen Gründen gerade nicht einschätzen können (AZ 2.29 S4: „orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar“; AZ 2.30 S5: „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung […] psychische Belastungssituation - kein Fachbefund vorliegend.“). 3.2.
- Obwohl sich somit die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie somit bereits aus dem ersten eingeholten Gutachten der physikalischen Medizin ergab, und auch durch das zweite Gutachten bekräftigt wurde, hat das SMS gegenständlich erneut ein orthopädisches und kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie eingeholt, und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.2.
- Obwohl sich somit die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie somit bereits aus dem ersten eingeholten Gutachten der physikalischen Medizin ergab, und auch durch das zweite Gutachten bekräftigt wurde, hat das SMS gegenständlich erneut ein orthopädisches und kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie eingeholt, und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. 3.2.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.3.2.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallenAufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2244996.1.00