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{'item': 'L517 2245036-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL517 2245036-1 SpruchL 517 2245036-1/19E, L 517 2245036-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.05.2021 – Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) und XXXX (in der Folge: „bP“).10.05.2021 – Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) und römisch 40 (in der Folge: „bP“). 21.05.2021 – Bewerbung der bP bei der XXXX per E-Mail21.05.2021 – Bewerbung der bP bei der römisch 40 per E-Mail 25.05.2021 – Rückmeldung XXXX an bP per E-Mail25.05.2021 – Rückmeldung römisch 40 an bP per E-Mail 25.05.2021 – Antwort bP per E-Mail 17.06.2021 – Bescheid der bB 21.06.2021 – Beschwerde der bP 26.07.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 04.08.2021 – Vorlageantrag der bP 04.08.2021 – Vorlage der Beschwerde beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die bP war zuletzt vom 14.08.2020 bis zum 12.10.2020 geringfügig beschäftigt. Zuvor bestanden zahlreiche Arbeitsverhältnisse der bP, die zumeist nur wenige Tage bzw. Wochen andauerten. Dazwischen bezog die bP immer wieder Notstandshilfe. Ab 23.01.2019 bezog die bP mit kurzen Unterbrechungen bis 26.08.2019 Arbeitslosenunterstützung, seit 27.11.2019 bezieht sie wieder Notstandshilfe, ebenfalls mit kurzzeitigen Unterbrechungen. Die bP verfügt über keinen Berufsabschluss, sie beendete im Jahr 2009 ihre 9jährige Schullaufbahn mit dem Besuch der Hauptschule. In der am 10.05.2021 zwischen dem AMS und der bP geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem dokumentiert, dass der bP am selben Tag 3 Stellen zugesandt worden seien. Das letzte längere Dienstverhältnis der bP habe im Jahr 2019 geendet. Die Arbeitssuche gestalte sich aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als schwierig. Ein fehlender Berufsabschluss und mangelnde Mobilität würden die Suche zusätzlich erschweren. Die bP wurde auch darauf hingewiesen, dass sie sich auf Stellenangebote, die die Case Manager im Rahmen des Einzelcoachings bei „Arbeit hat Zukunft“ mit ihr erarbeiten würden, im Rahmen der Eigeninitiative bewerben müsse. Die bP wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung auch darüber aufgeklärt, dass gem. § 9 AlVG unter anderem arbeitswillig sei, wer alle gebotenen Anstrengungen unternehme, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Wer den vom Arbeitsmarktservice aufgetragenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung ohne triftigen Grund nicht nachkomme, verliere gem. § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer von 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Die bP wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung auch darüber aufgeklärt, dass gem. Paragraph 9, AlVG unter anderem arbeitswillig sei, wer alle gebotenen Anstrengungen unternehme, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Wer den vom Arbeitsmarktservice aufgetragenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung ohne triftigen Grund nicht nachkomme, verliere gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer von 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am 21.05.2021 verfasste die bP folgende E-Mail an die XXXX : Am 21.05.2021 verfasste die bP folgende E-Mail an die römisch 40 : Betreff: Bewerbung als Mitarbeiter Hiermit bewerbe ich mich als Mitarbeiter, da ich laut dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes verpflichtet bin, mich bei Ihnen zu bewerben. Mit freundlichen Grüßen, XXXX“ Dieser Nachricht wurden als Anhang ein Lebenslauf und eine als „Bewerbungsschreiben“ bezeichnete Datei angefügt. Beim zitierten „Bewerbungsschreiben“ handelt es sich um ein nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtetes Schreiben ohne Datum, in dem die bP ausführlich ihr bisheriges Leben schildert. Das Schreiben beginnt mit folgendem Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bewerbe ich mich, da ich laut dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verpflichtet bin, mich bei Ihnen zu bewerben und ich bin nicht gegen Covid 19 geimpft…“ Im weiteren Verlauf des Schreibens gibt die bP an: „Meine Gehaltsvorstellungen liegen bei 2000€ Netto bei einer 40h Woche und 1000€ Netto bei einer 20h Woche im Monat.“ Am 25.05.2021 erging folgende Antwort der XXXX per E-Mail an die bP:Am 25.05.2021 erging folgende Antwort der römisch 40 per E-Mail an die bP: „hallo XXXX , hättest du denn Lust in einer Saftbar zu arbeiten? Glg XXXX “„hallo römisch 40 , hättest du denn Lust in einer Saftbar zu arbeiten? Glg römisch 40 “ Daraufhin antwortete die bP mit E-Mail am selben Tag: „also wenn ich die Frage ehrlich beantworten müsste, würden Sie mich wahrscheinlich nicht einstellen und anscheinend haben Sie sich nicht meine Bewerbung durchgelesen.“ Es wurde der bP vom AMS Gelegenheit gegeben werde, zum vorliegenden Sachverhalt bis zum 14.06.2021 schriftlich Stellung zu nehmen und eventuell berücksichtigungswürdige Umstände geltend zu machen. Sollte bis zum genannten Termin keine Stellungnahme eintreffen, komme es

§ 10

Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einem Verlust ihrer Geldleistung für die Dauer von 6 beziehungsweise 8 Wochen. Es wurde der bP vom AMS Gelegenheit gegeben werde, zum vorliegenden Sachverhalt bis zum 14.06.2021 schriftlich Stellung zu nehmen und eventuell berücksichtigungswürdige Umstände geltend zu machen. Sollte bis zum genannten Termin keine Stellungnahme eintreffen, komme es

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einem Verlust ihrer Geldleistung für die Dauer von 6 beziehungsweise 8 Wochen. Am 10.06.2021 übermittelte die bP dem AMS per eAMS-Konto folgende Nachricht - Betreff: „Stellungnahme Bewerbung XXXX“: „Die Dame Names XXXX , die mit mir per Email in kontakt getretten ist, nachdem ich meine 2 Eigenbewerbungen wöchentlich wie laut Betreungsvereinbarung ehrlich, korrekt und warheitsgemäß durchgeführt habe, hat sich vor der Kontaktaufnahme mit mir weder meine Bewerbungsunterlagen sowie Lebenslauf durchgelesen, weder hat XXXX mir einen Termin zur persöhnlich Vorsprache Angeboten, weder Interesse an mir gezeigt, mich Einstellen zu wollen. Ich weiss meine persöhnlichen Stärken zu nutzen und das wurde mir in der Vergang. Sie finden in keiner meiner Bewerbungsunterlagen nur einen Hinweis, was zur Verweigerung auf einer Dienstanstellung hinweist, da ich mich laut Arbeitslosenversicherunggesetztes an alle betreuten punkte gehalten habe, die ich alle warheitsgemäß und schriftlich wiederlegen kann, wenn Sie auf dies verlangen. “„Die Dame Names römisch 40 , die mit mir per Email in kontakt getretten ist, nachdem ich meine 2 Eigenbewerbungen wöchentlich wie laut Betreungsvereinbarung ehrlich, korrekt und warheitsgemäß durchgeführt habe, hat sich vor der Kontaktaufnahme mit mir weder meine Bewerbungsunterlagen sowie Lebenslauf durchgelesen, weder hat römisch 40 mir einen Termin zur persöhnlich Vorsprache Angeboten, weder Interesse an mir gezeigt, mich Einstellen zu wollen. Ich weiss meine persöhnlichen Stärken zu nutzen und das wurde mir in der Vergang. Sie finden in keiner meiner Bewerbungsunterlagen nur einen Hinweis, was zur Verweigerung auf einer Dienstanstellung hinweist, da ich mich laut Arbeitslosenversicherunggesetztes an alle betreuten punkte gehalten habe, die ich alle warheitsgemäß und schriftlich wiederlegen kann, wenn Sie auf dies verlangen. “ Sowie: ,Jch hab mich ganz normal beworben“ Darüber hinaus übermittelten Sie per eAMS-Konto am 10.06.2021 folgende Nachricht (Betreff Stellungnahme Bewerbung XXXX):Darüber hinaus übermittelten Sie per eAMS-Konto am 10.06.2021 folgende Nachricht (Betreff Stellungnahme Bewerbung römisch 40 ): „ Die Dame namens XXXX von der XXXX, die nach meiner Bewerbung per Mail mit mir in Kontakt getreten ist, hat mir keinen persönlichen Vorstellungstermin angeboten und weder meine Bewerbung oder Lebenslauf durchgelesen. In keiner meiner aktuellen Bewerbungsunterlagen ist ein Ansatz auf Verweigerung der Arbeit laut Arbeitslosengesetzes aufzufinden, was ich aufbringen kann, wenn Sie soweit auf dies verlangen. “„ Die Dame namens römisch 40 von der römisch 40 , die nach meiner Bewerbung per Mail mit mir in Kontakt getreten ist, hat mir keinen persönlichen Vorstellungstermin angeboten und weder meine Bewerbung oder Lebenslauf durchgelesen. In keiner meiner aktuellen Bewerbungsunterlagen ist ein Ansatz auf Verweigerung der Arbeit laut Arbeitslosengesetzes aufzufinden, was ich aufbringen kann, wenn Sie soweit auf dies verlangen. “ Am 14.06.2021 übermittelten Sie die Nachrichten „ Die Dame Names XXXX , die mit mir per Email in kontakt getretten ist, nachdem ich meine 2 Eigenbewerbungen wöchentlich wie laut Betreungsvereinbarung ehrlich, korrekt und warheitsgemäß durchgeführt habe, hat sich vor der Kontaktaufnahme mit mir weder meine Bewerbungsunterlagen sowie Lebenslauf durchgelesen, weder hat XXXX mir einen Termin zur persöhnlich Vorsprache Angeboten, weder Interesse an mir gezeigt, mich Einstellen zu wollen. Ich weiss meine persöhnlichen Stärken zu nutzen und das wurde mir in der Vergang. Sie finden in keiner meiner Bewerbungsunterlagen nur einen Hinweis, was zur Verweigerung auf einer Dienstanstellung hinweist, da ich mich laut Arbeitslosenversicherunggesetztes an alle betreuten punkte gehalten habe, die ich alle warheitsgemäß und schriftlich wiederlegen kann, wenn Sie auf dies verlangen “„ Die Dame Names römisch 40 , die mit mir per Email in kontakt getretten ist, nachdem ich meine 2 Eigenbewerbungen wöchentlich wie laut Betreungsvereinbarung ehrlich, korrekt und warheitsgemäß durchgeführt habe, hat sich vor der Kontaktaufnahme mit mir weder meine Bewerbungsunterlagen sowie Lebenslauf durchgelesen, weder hat römisch 40 mir einen Termin zur persöhnlich Vorsprache Angeboten, weder Interesse an mir gezeigt, mich Einstellen zu wollen. Ich weiss meine persöhnlichen Stärken zu nutzen und das wurde mir in der Vergang. Sie finden in keiner meiner Bewerbungsunterlagen nur einen Hinweis, was zur Verweigerung auf einer Dienstanstellung hinweist, da ich mich laut Arbeitslosenversicherunggesetztes an alle betreuten punkte gehalten habe, die ich alle warheitsgemäß und schriftlich wiederlegen kann, wenn Sie auf dies verlangen “ und „Die Dame namens XXXX von der XXXX, die nach meiner Bewerbung per Mail mit mir in Kontakt getreten ist, hat mir keinen persönlichen Vorstellungstermin angeboten und weder meine Bewerbung oder Lebenslauf durchgelesen. In keiner meiner aktuellen Bewerbungsunterlagen ist ein Ansatz auf Verweigerung der Arbeit laut Arbeitslosengesetzes aufzufinden, was ich aufbringen kann, wenn Sie soweit auf dies verlangen. “„Die Dame namens römisch 40 von der römisch 40 , die nach meiner Bewerbung per Mail mit mir in Kontakt getreten ist, hat mir keinen persönlichen Vorstellungstermin angeboten und weder meine Bewerbung oder Lebenslauf durchgelesen. In keiner meiner aktuellen Bewerbungsunterlagen ist ein Ansatz auf Verweigerung der Arbeit laut Arbeitslosengesetzes aufzufinden, was ich aufbringen kann, wenn Sie soweit auf dies verlangen. “ abermals und wurde die bP mit Schreiben vom 14.06.2021 per eAMS-Konto darüber informiert, dass diese beiden Nachrichten bereits beim AMS eingelangt und weitergeleitet worden waren. Die bB erließ am 17.06.2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 25.05.2021 bis 05.07.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ein Arbeitsangebot beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden.Die bB erließ am 17.06.2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 25.05.2021 bis 05.07.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ein Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden. Am 04.08.2021 erhob die bP Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus: Teil1: „Die Leute von der XXXX wollten mich dazu zwingen Sie selbst anzulügen. Mir wurde von Seiten der XXXX kein Vorstellungstermin angeboten und es wurden meine Bewerbungsunterlagen nicht begutachtet, was heissen soll, dass das Unternehmen mich als Person nicht wertschätzt. Man fragt jemanden nicht ob er/sie wo arbeiten wolle, sondern bietet der Person höflich einen Vorstellungstermin an und lässt sich den darauffolgenen Termin bestätigen, um die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zu respektieren, den solch Frage zwingt mich zu lügen lässt mich somit nicht aus freier Wahl heraus antworten. Ich als Arbeitnehmer bin nicht dazu verpflichtet, den Dienstgeber einen Vorstellungstermin anzubieten. Ich wurde nicht mit Sie angesprochen, was in diesem Fall heißen kann, dass die XXXX vielleicht persönlich negative Interessen vertritt und Sie gegenüber mir zum Vorschein gebracht worden sein könnten. Mir wurde der Sicherheitsabstand und der Schutz der Privatsphäre zwischen mir und dem Dienstgeber nicht gewährleistet, auf dem jeder Mensch auf dieser Welt anspruch haben sollte. Ich bin als Arbeitnehmer laut Arbeitslosenversicherunggesetzes verpflichtet alles zu tun, um eine Anstellung in einem Betrieb zu begünstigen aber ich bin nicht verpflichtet zu lügen, wenn mich ein Dienstgeber fragt, ob ich in deren Betrieb Arbeiten möchte.“„Die Leute von der römisch 40 wollten mich dazu zwingen Sie selbst anzulügen. Mir wurde von Seiten der römisch 40 kein Vorstellungstermin angeboten und es wurden meine Bewerbungsunterlagen nicht begutachtet, was heissen soll, dass das Unternehmen mich als Person nicht wertschätzt. Man fragt jemanden nicht ob er/sie wo arbeiten wolle, sondern bietet der Person höflich einen Vorstellungstermin an und lässt sich den darauffolgenen Termin bestätigen, um die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zu respektieren, den solch Frage zwingt mich zu lügen lässt mich somit nicht aus freier Wahl heraus antworten. Ich als Arbeitnehmer bin nicht dazu verpflichtet, den Dienstgeber einen Vorstellungstermin anzubieten. Ich wurde nicht mit Sie angesprochen, was in diesem Fall heißen kann, dass die römisch 40 vielleicht persönlich negative Interessen vertritt und Sie gegenüber mir zum Vorschein gebracht worden sein könnten. Mir wurde der Sicherheitsabstand und der Schutz der Privatsphäre zwischen mir und dem Dienstgeber nicht gewährleistet, auf dem jeder Mensch auf dieser Welt anspruch haben sollte. Ich bin als Arbeitnehmer laut Arbeitslosenversicherunggesetzes verpflichtet alles zu tun, um eine Anstellung in einem Betrieb zu begünstigen aber ich bin nicht verpflichtet zu lügen, wenn mich ein Dienstgeber fragt, ob ich in deren Betrieb Arbeiten möchte.“ Teil 2:„In den allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Arbeitsmakertservice, steht nirgens dass ich mich als österreichischer Staatsbürger von der Firma oder egal welchem Unternehmen erspressen lassen muss zu lügen, wenn ich gefragt werde, ob ich im jeweiligen Unternehmen arbeiten möchte, ohne dass mir ein Vorstellungstermin angeboten oder meine Privatsphäre berücksichtigt und respektiert wird, sondern alles tun muss, um eine Arbeitsaufnahme durch einen Dienstgeber zu ermöglichen und mich nicht auf meine eigenen kosten emotional vergewaltigen lassen muss, obwohl ich mich mach an alle Gesetze soweit gehalten habe und über der Einstellung des Bezugs seit 25.05.2021 jede Woche 2 Eigenbewerbungen geschrieben habe und mich auf alle Vermittlungsvorschläge beworben, auf alle Telefonnate seitens AMS XXXX oder Dienstgeber reagiert habe, was ich schriftlich aufbringen und durch meine zuständige AMS betreuerin Frau XXXX , bestätigen und aufbringen kann, wenn Sie auf dies verlangen.“Teil 2:, „In den allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Arbeitsmakertservice, steht nirgens dass ich mich als österreichischer Staatsbürger von der Firma oder egal welchem Unternehmen erspressen lassen muss zu lügen, wenn ich gefragt werde, ob ich im jeweiligen Unternehmen arbeiten möchte, ohne dass mir ein Vorstellungstermin angeboten oder meine Privatsphäre berücksichtigt und respektiert wird, sondern alles tun muss, um eine Arbeitsaufnahme durch einen Dienstgeber zu ermöglichen und mich nicht auf meine eigenen kosten emotional vergewaltigen lassen muss, obwohl ich mich mach an alle Gesetze soweit gehalten habe und über der Einstellung des Bezugs seit 25.05.2021 jede Woche 2 Eigenbewerbungen geschrieben habe und mich auf alle Vermittlungsvorschläge beworben, auf alle Telefonnate seitens AMS römisch 40 oder Dienstgeber reagiert habe, was ich schriftlich aufbringen und durch meine zuständige AMS betreuerin Frau römisch 40 , bestätigen und aufbringen kann, wenn Sie auf dies verlangen.“ Am 26.07.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung der bP gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes beurteilte die bB das Verhalten der bP, die sich bei der Firma XXXX Raschhofer zwar eigeninitiativ beworben habe, mit dieser Bewerbung aber in Kauf genommen habe, dass es zu keinen weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses komme, als Arbeitsvereitelung. Die Formulierungen der bP in dem E-Mail an den Dienstgeber als auch im Bewerbungsschreiben seien objektiv geeignet gewesen, beim Dienstgeber den Eindruck zu erwecken, dass sie die gegenständliche Stelle nicht besetzen wolle.Am 26.07.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung der bP gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes beurteilte die bB das Verhalten der bP, die sich bei der Firma römisch 40 Raschhofer zwar eigeninitiativ beworben habe, mit dieser Bewerbung aber in Kauf genommen habe, dass es zu keinen weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses komme, als Arbeitsvereitelung. Die Formulierungen der bP in dem E-Mail an den Dienstgeber als auch im Bewerbungsschreiben seien objektiv geeignet gewesen, beim Dienstgeber den Eindruck zu erwecken, dass sie die gegenständliche Stelle nicht besetzen wolle. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das Verlangen nach einem Nettolohn von € 2.000,-- bei einem Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter (Hilfsarbeit) überzogen und auch geeignet sei, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln. Wurde die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert, sei im selben Schreiben darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zu (hohen) Gehaltsforderung um eine disponible Vorstellung handelt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg. § 10 Rz 275, VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Bei gegenständlich zu besetzender Stelle handelte es sich um eine Anstellung als Buffetkraft/Thekenmitarbeiter in.Wurde die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert, sei im selben Schreiben darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zu (hohen) Gehaltsforderung um eine disponible Vorstellung handelt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg. Paragraph 10, Rz 275, VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Bei gegenständlich zu besetzender Stelle handelte es sich um eine Anstellung als Buffetkraft/Thekenmitarbeiter in. Die in einem Bewerbungsschreiben gestellte Forderung einer monatlichen Entlohnung in Höhe von netto € 2.000,— sei jedenfalls dazu geeignet, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, zumal das durchschnittliche Bruttoeinstiegsgehalt (für eine Buffet- und Schankkraft) bei € 1.500,— brutto (!) liege. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt worden, die eine Nachsicht

§ 10Abs.

3 ALVG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt worden, die eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, ALVG bewirken könnten. Am 04.08.2021 beantragte die bP via eAMS die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG mit den Worten: „dann lass uns vor gericht gehen, warum reden sie immer um den heissen brei“ Die Beschwerde wurde am 04.08.2021 dem BVwG vorgelegt. Bei Durchsicht des sehr umfangreichen Aktes, der zahlreiche Aktenteile enthält, welche für die Entscheidungsfindung nicht relevant sind, sind dem Gericht zumindest 5 Mitteilungen der bP an das AMS aufgefallen, wo sich die bP einer beleidigenden Schreibweise bedient - um nur eine davon zu zitieren, wird die Mitteilung vom 03.08.2021 herangezogen, in der es heisst: „IHR KÖNNT MIR MEINE RECHTE NICHT NEHMEN ICH BIN ÖSTERREICHER IHR SCHWEINE!!! Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derartige schriftliche Äußerungen die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gem. § 34 Abs. 3 AVG nach sich ziehen müssten.Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass derartige schriftliche Äußerungen die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gem. Paragraph 34, Absatz 3, AVG nach sich ziehen müssten. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und den Arbeitsverhältnissen der bP ergeben sich aus der amtswegig eingeholten Auskunft beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie aus ihren eigenen Ausführungen in dem umfangreichen Schreiben, das der Bewerbung an die XXXX beigefügt worden war.Die Feststellungen zum Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und den Arbeitsverhältnissen der bP ergeben sich aus der amtswegig eingeholten Auskunft beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie aus ihren eigenen Ausführungen in dem umfangreichen Schreiben, das der Bewerbung an die römisch 40 beigefügt worden war. 3.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  12. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.4 Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 mwN). In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252, mwN).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252, mwN). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.5 Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187).3.5 Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187). Die bP ist der ihr laut o.a. Rechtsprechung zukommenden Verpflichtung, ihre Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufweist, nicht nachgekommen. Sämtliche E-Mails der bP an den potentiellen Arbeitgeber lassen erkennen, dass die bP gar nicht gewillt war, eine Beschäftigung aufzunehmen, weist die bP doch ständig darauf hin, sich nur zu bewerben, „da sie laut dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verpflichtet sei, sich zu bewerben“. Auch sind die Gehaltsvorstellungen der bP in Höhe von € 2.000,-- netto bei einer 40 h Woche als Buffetkraft/Thekenmitarbeiter völlig überzogen, dazu kommt noch die Antwort der bP auf die Frage der Mitarbeiterin der XXXX , ob sie dort arbeiten möchte: „also wenn ich die Frage ehrlich beantworten müsste, würden Sie mich wahrscheinlich nicht einstellen…“ Es sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass den Erhebungen der bB zufolge das durchschnittliche Bruttoeinstiegsgehalt für eine Buffet- und Schankkraft bei € 1.500,-- brutto liegt (siehe S 10 der Beschwerdevorentscheidung). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass das Verlangen nach einem Nettolohn von € 2.000,-- bei einem Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter (Hilfsarbeit) überzogen und geeignet sei, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049).Sämtliche E-Mails der bP an den potentiellen Arbeitgeber lassen erkennen, dass die bP gar nicht gewillt war, eine Beschäftigung aufzunehmen, weist die bP doch ständig darauf hin, sich nur zu bewerben, „da sie laut dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verpflichtet sei, sich zu bewerben“. Auch sind die Gehaltsvorstellungen der bP in Höhe von € 2.000,-- netto bei einer 40 h Woche als Buffetkraft/Thekenmitarbeiter völlig überzogen, dazu kommt noch die Antwort der bP auf die Frage der Mitarbeiterin der römisch 40 , ob sie dort arbeiten möchte: „also wenn ich die Frage ehrlich beantworten müsste, würden Sie mich wahrscheinlich nicht einstellen…“ Es sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass den Erhebungen der bB zufolge das durchschnittliche Bruttoeinstiegsgehalt für eine Buffet- und Schankkraft bei € 1.500,-- brutto liegt (siehe S 10 der Beschwerdevorentscheidung). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass das Verlangen nach einem Nettolohn von € 2.000,-- bei einem Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter (Hilfsarbeit) überzogen und geeignet sei, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Es kann im gegenständlichen Fall daher nicht im Entferntesten davon gesprochen werden, dass die bP überhaupt ein von der Rechtsprechung gefordertes auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die bP hätte sich im Sinne der ihr als arbeitssuchende Person obliegenden Verpflichtungen zumindest um ein Vorstellungsgespräch bemühen müssen, um die näheren Bedingungen der ihr angebotenen Beschäftigung abzuklären (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Der wiederholte Hinweis der bP, dass ihr kein Termin zur persönlichen Vorsprache angeboten worden sei, geht ins Leere, zumal die bP selbst durch das von ihr an den Tag gelegte Desinteresse bewirkt hat, dass es zu keinem derartigen Terminvorschlag seitens des potentiellen Arbeitgebers kam. Auch hat die bP durch die Äußerung in ihrer E-Mail und die überzogenen Gehaltsvorstellungen den Erfolg ihrer nach außen zu Tage getretenen „Bemühungen“ (falls man hier überhaupt von Bemühungen sprechen kann) in Form einer eigeninitiativen pro-forma-Bewerbung durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtegemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244, VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Es kann im gegenständlichen Fall daher nicht im Entferntesten davon gesprochen werden, dass die bP überhaupt ein von der Rechtsprechung gefordertes auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die bP hätte sich im Sinne der ihr als arbeitssuchende Person obliegenden Verpflichtungen zumindest um ein Vorstellungsgespräch bemühen müssen, um die näheren Bedingungen der ihr angebotenen Beschäftigung abzuklären vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Der wiederholte Hinweis der bP, dass ihr kein Termin zur persönlichen Vorsprache angeboten worden sei, geht ins Leere, zumal die bP selbst durch das von ihr an den Tag gelegte Desinteresse bewirkt hat, dass es zu keinem derartigen Terminvorschlag seitens des potentiellen Arbeitgebers kam. Auch hat die bP durch die Äußerung in ihrer E-Mail und die überzogenen Gehaltsvorstellungen den Erfolg ihrer nach außen zu Tage getretenen „Bemühungen“ (falls man hier überhaupt von Bemühungen sprechen kann) in Form einer eigeninitiativen pro-forma-Bewerbung durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtegemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244, VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248, VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Die Kausalität ist aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens der bP zu bejahen.Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248, VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Die Kausalität ist aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens der bP zu bejahen. Der bP ist auch bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, einerseits aufgrund der von ihr unterlassenen weiteren Schritte in Form einer Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen und anderseits durch das von ihr an den Tag gelegte Verhalten nicht mehr als Dienstnehmer für die XXXX in Frage zu kommen. Dass dieses Verhalten der bP dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). Der bP ist auch bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, einerseits aufgrund der von ihr unterlassenen weiteren Schritte in Form einer Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen und anderseits durch das von ihr an den Tag gelegte Verhalten nicht mehr als Dienstnehmer für die römisch 40 in Frage zu kommen. Dass dieses Verhalten der bP dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen verhängt.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen verhängt. 3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war. 3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2245036.1.00

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