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{'item': 'L517 2245437-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 56§ 14§ 15§ 2§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL517 2245437-1 Spruch, L517 2245437-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 24.02.2021 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) an XXXX (in der Folge „bP“) als Schlosser oder Metallarbeiter bei der XXXX 24.02.2021 – Stellenangebot des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) an römisch 40 (in der Folge „bP“) als Schlosser oder Metallarbeiter bei der römisch 40 04.03.2021 – Meldung des potentiellen Dienstgebers an AMS, Corona-Schnelltest und Maske wurden verweigert bei Arbeit zur Probe 31.03.2021 – Mitteilung des AMS an bP über Einstellung des Leistungsbezugs und Aufforderung der bP zur Stellungnahme bis 12.04.2021 05.04.2021 – Stellungnahme der bP 06.04.2021 – Niederschrift AMS 12.04.2021 – Nachricht der bP über eAMS-Konto 13.04.2021 – Antwort der bB an bP über eAMS-Konto 23.04.2021 – Nachricht der bP an AMS über eAMS-Konto 30.04.2021 – Entscheidung des AMS über die Rechtsfolgen zur Niederschrift § 1030.04.2021 – Entscheidung des AMS über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10 30.04.2021 – Bescheid der bB 28.05.2021 – Beschwerde der bP 01.06.2021 – Parteiengehör 17.06.2021 – Stellungnahme der bP 11.07.2021 – Nachricht der bP an AMS über eAMS-Konto 26.07.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 10.08.2021 – Vorlageantrag der bP samt ärztlichem Maskenbefreiungsattest vom 03.09.2020 16.08.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit 13.10.2018 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld, zuletzt vom 15.04.2021 bis 17.06.
  2. Am 24.02.2021 wurde der bP vom AMS ein Stellenvorschlag als Schlosser bzw. Metallarbeiter bei der XXXX übermittelt. Im Stellenvorschlag findet sich folgender Hinweis: „Sollten Sie sich nicht bewerben, kann dies zur Folge haben, dass Sie für sechs bzw. acht Wochen kein Arbeitslosengeld oder keine Notstandshilfe erhalten.“Am 24.02.2021 wurde der bP vom AMS ein Stellenvorschlag als Schlosser bzw. Metallarbeiter bei der römisch 40 übermittelt. Im Stellenvorschlag findet sich folgender Hinweis: „Sollten Sie sich nicht bewerben, kann dies zur Folge haben, dass Sie für sechs bzw. acht Wochen kein Arbeitslosengeld oder keine Notstandshilfe erhalten.“ Die bP sollte am 04.03.2021 bei dieser Firma zur Probe arbeiten. Die bP kam der Aufforderung des Firmenchefs, einen Coronatest zu machen, nicht nach und wollte auch keine FFP2-Maske aufsetzen. Aus diesem Grund wurde die bP von der Firmenleitung wieder weggeschickt und das mit Schreiben vom 24.02.2021 angebotene Arbeitsverhältnis kam dadurch nicht zustande. Am 31.03.2021 erging eine Mitteilung des AMS über die Einstellung des Leistungsbezugs an die bP, da sie laut Auskunft des Dienstgebers nicht bereit sei, von einer Arbeitsmöglichkeit ab 04.03.2021 als Schlosser bzw. Metallarbeiter Gebrauch zu machen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 12.04.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es ansonsten gem. § 10 AlVG zu einer Sperre der Geldleistung der bP für die Dauer von 6 bzw. 8 Wochen kommen würde.Am 31.03.2021 erging eine Mitteilung des AMS über die Einstellung des Leistungsbezugs an die bP, da sie laut Auskunft des Dienstgebers nicht bereit sei, von einer Arbeitsmöglichkeit ab 04.03.2021 als Schlosser bzw. Metallarbeiter Gebrauch zu machen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 12.04.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es ansonsten gem. Paragraph 10, AlVG zu einer Sperre der Geldleistung der bP für die Dauer von 6 bzw. 8 Wochen kommen würde. Die bP gab am 05.04.2021 folgende Stellungnahme ab: „ich war am 04.03.2021 bei der Firma XXXX um 07:00 Uhr, zu Arbeit Begin wie wir am 03.03.2021 ausgemacht haben, Haben die zwei Chefs auch berichtet wie sie mich gleich in die früh wie ein Hund rausgeschmissen haben. Als ich zu Arbeit erschienen bin wollte der Chef das ich eine PCR Test mache, weil eine seine Mitarbeiter hat im ein Tag Dreimal Corona Bekommen, habe gefragt wie geht das das man Dreimal Corona bekommt in einen Tag und wie so ist er nicht in Quarantäne, da war er Sauer und ich muss jetzt das PCR Test machen, habe gesagt ich mache denn PCR Test nicht weil der stet nirgend bei der stehlen Beschreibung und außer dem eine PCR Test Beweist nicht ob ich Krank bin oder nicht, dass hat auch das Österreichische Gericht bestätigt. Ich habe im das Angebot gemacht wenn er unbedingt wiesen will ob ich krank bin dann durch Blutabnahme. Wenn er so gesund bewusst ist dann verlange ich auch eine Bestätigung von alle seine Mitarbeiter das die nicht krank sind so wie ehr es von mir verlangt, weil ich will mich nicht mit eine tödliche Krankheit anstecken, der PCR Test sagt nicht ob seine Mitarbeiter und ehr Corona haben oder nicht aber durch Blutabnahme kann ich sehn ob die Corona haben und doch weiter arbeiten wie seine Mitarbeiter der sich Dreimal mit Corona angesteckt hat, da hat er mich rausgeschmissen wie ein Hund.“„ich war am 04.03.2021 bei der Firma römisch 40 um 07:00 Uhr, zu Arbeit Begin wie wir am 03.03.2021 ausgemacht haben, Haben die zwei Chefs auch berichtet wie sie mich gleich in die früh wie ein Hund rausgeschmissen haben. Als ich zu Arbeit erschienen bin wollte der Chef das ich eine PCR Test mache, weil eine seine Mitarbeiter hat im ein Tag Dreimal Corona Bekommen, habe gefragt wie geht das das man Dreimal Corona bekommt in einen Tag und wie so ist er nicht in Quarantäne, da war er Sauer und ich muss jetzt das PCR Test machen, habe gesagt ich mache denn PCR Test nicht weil der stet nirgend bei der stehlen Beschreibung und außer dem eine PCR Test Beweist nicht ob ich Krank bin oder nicht, dass hat auch das Österreichische Gericht bestätigt. Ich habe im das Angebot gemacht wenn er unbedingt wiesen will ob ich krank bin dann durch Blutabnahme. Wenn er so gesund bewusst ist dann verlange ich auch eine Bestätigung von alle seine Mitarbeiter das die nicht krank sind so wie ehr es von mir verlangt, weil ich will mich nicht mit eine tödliche Krankheit anstecken, der PCR Test sagt nicht ob seine Mitarbeiter und ehr Corona haben oder nicht aber durch Blutabnahme kann ich sehn ob die Corona haben und doch weiter arbeiten wie seine Mitarbeiter der sich Dreimal mit Corona angesteckt hat, da hat er mich rausgeschmissen wie ein Hund.“ Im Akt befindet sich ein als „Niederschrift“ bezeichnetes Schriftstück des AMS vom 06.04.2021, welches unter dem Punkt: „Zu den Angaben des Dienstgebers erkläre ich folgendes:“ die Stellungnahme der bP vom 05.04.2021 enthält. Am 12.04.2021 fragte die bP über ihr eAMS-Konto an, wo sie „Einspruch erheben könne für die Geldleistung Sperre“. Das AMS teilte der bP daraufhin am 13.04.2021 mit, dass eine Sperre noch nicht entschieden sei und sie einen schriftlichen Bescheid erhalte, falls die Ausschlussfrist verhängt werden sollte. Gegen diesen könne die bP dann schriftlich über ihr eAMS-Konto eine Beschwerde einbringen. Die Beschwerde müsse dann als solche bezeichnet werden. Am 23.04.2021 ging folgende Nachricht der bP an AMS über das eAMS-Konto ein: „nach dem Ihr bis jetzt noch nicht entschieden habt bedeutet das für mich das Ihr unterbesetzt seit, dass ist für mich ein schanz mich bei euch zu bewerben, Ihr habt Arbeit und ich will arbeiten das trieft sich gut. Wenn ich eine absage bekomme das bedeutet das Ihr nicht wollt das ich arbeite.“ Am 30.04.2021 erstellte das AMS eine Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift § 10, diese enthält folgenden Ausspruch: „Die Rechtsfolgen sollen mangels triftiger Gründe von 04.03.2021 bis 14.04.2021 eintreten.“ Begründung: „keine Vorlage RB, keine berücksichtigungswürdigen Gründe angef.“Am 30.04.2021 erstellte das AMS eine Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10,, diese enthält folgenden Ausspruch: „Die Rechtsfolgen sollen mangels triftiger Gründe von 04.03.2021 bis 14.04.2021 eintreten.“ Begründung: „keine Vorlage RB, keine berücksichtigungswürdigen Gründe angef.“ Die bB erließ am 30.04.2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP gem. § 10 AlVG 1977 den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 04.03.2021 bis 14.04.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmung des § 10 AlVG führte die bB aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Die bB erließ am 30.04.2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP gem. Paragraph 10, AlVG 1977 den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 04.03.2021 bis 14.04.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmung des Paragraph 10, AlVG führte die bB aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 28.05.2021 rechtzeitig eine Beschwerde ein und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Der bekämpfte Bescheid leide unter einem Begründungsmangel, weil die bB mit keinem einzigen Wort dargelegt habe, wodurch der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot der Firma XXXX angeblich vereitelt haben soll. Der bloße Stehsatz, der Beschwerdeführer hätte „das Arbeitsangebot zum Dienstgeber XXXX vereitelt“, stelle keine hinreichende Entscheidungsbegründung dar. Der bekämpfte Bescheid sei zudem inhaltlich rechtswidrig, weil es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot der Firma XXXX vereitelt habe im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG. Die bP rügte auch, dass die bB nicht gem. § 10 Abs 3 AlVG vorgegangen sei und den Regionalbeirat zu Rate gezogen habe. Aus dem bekämpften Bescheid gehe dies nicht hervor. Der Beschwerdeführer behalte sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor, coronabedingt sei eine Konferenz zwischen Beschwerdeführer und anwaltlicher Vertreterin derzeit untunlich. Die bP stellte schließlich auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 28.05.2021 rechtzeitig eine Beschwerde ein und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Der bekämpfte Bescheid leide unter einem Begründungsmangel, weil die bB mit keinem einzigen Wort dargelegt habe, wodurch der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot der Firma römisch 40 angeblich vereitelt haben soll. Der bloße Stehsatz, der Beschwerdeführer hätte „das Arbeitsangebot zum Dienstgeber römisch 40 vereitelt“, stelle keine hinreichende Entscheidungsbegründung dar. Der bekämpfte Bescheid sei zudem inhaltlich rechtswidrig, weil es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot der Firma römisch 40 vereitelt habe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Die bP rügte auch, dass die bB nicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorgegangen sei und den Regionalbeirat zu Rate gezogen habe. Aus dem bekämpften Bescheid gehe dies nicht hervor. Der Beschwerdeführer behalte sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor, coronabedingt sei eine Konferenz zwischen Beschwerdeführer und anwaltlicher Vertreterin derzeit untunlich. Die bP stellte schließlich auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 01.06.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt, die bP wurde unter anderem aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass sie laut telefonischer Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS am 04.03.2021 zwar zur Probearbeit erschienen sei, aber keinen Corona-Test machen und auch keine FFP-Maske tragen wollte. Eine Vorlage an den Regionalbeirat habe nur dann zu erfolgen, wenn vom Leistungsbezieher Nachsichtründe geltend gemacht würden bzw. solche dem AMS bekannt seien. Es wurde der bP Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt eine Stellungnahme abzugeben. Am 17.06.2021 langte eine Stellungnahme der bP per E-Mail beim AMS ein. Die bP führte darin aus wie folgt: „Mein Mandant hat sich ordnungsgemäß zur Probearbeit bei der Firma XXXX eingefunden und war arbeitsbereit und arbeitswillig.Am 17.06.2021 langte eine Stellungnahme der bP per E-Mail beim AMS ein. Die bP führte darin aus wie folgt: „Mein Mandant hat sich ordnungsgemäß zur Probearbeit bei der Firma römisch 40 eingefunden und war arbeitsbereit und arbeitswillig. Eine FFP2-Maske muss mein Mandant nicht tragen, da er über ein ärztliches Maskenbefreiungs-Attest verfügt. Einer SARS-CoV-2-Testung musste mein Mandant nicht zustimmen, weil sich nach § 5 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 nur Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige einer notwendigen Untersuchung und der Entnahme von untersuchungsmaterial zu unterziehen haben. Die Untersuchung muss eine ärztliche sein. Eine Verpflichtung für Gesunde oder nicht verdächtige Personen besteht hingegen nicht.Einer SARS-CoV-2-Testung musste mein Mandant nicht zustimmen, weil sich nach Paragraph 5, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 nur Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige einer notwendigen Untersuchung und der Entnahme von untersuchungsmaterial zu unterziehen haben. Die Untersuchung muss eine ärztliche sein. Eine Verpflichtung für Gesunde oder nicht verdächtige Personen besteht hingegen nicht. Einer SARS-CoV-2-Testung musste mein Mandant weiters nicht zustimmen, weil jedem Mensch nach Art 3 Abs 1 GRC das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zukommt. Eine Testung ist eine Diagnoseerstellung und damit eine ärztliche Heilbehandlung nach § 110 StGB.Einer SARS-CoV-2-Testung musste mein Mandant weiters nicht zustimmen, weil jedem Mensch nach Artikel 3, Absatz eins, GRC das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zukommt. Eine Testung ist eine Diagnoseerstellung und damit eine ärztliche Heilbehandlung nach Paragraph 110, StGB. Einer SARS-CoV-2-Testung musste mein Mandant schließlich nicht zustimmen, weil jede Zwangstestung in das Recht auf Selbstbestimmung der Person eingreift und damit in das Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK.Einer SARS-CoV-2-Testung musste mein Mandant schließlich nicht zustimmen, weil jede Zwangstestung in das Recht auf Selbstbestimmung der Person eingreift und damit in das Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Die Verweigerung von FFP2-Maske und SARS-CoV-2-Testung stellt hier somit keine Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung dar. Es wird daher ersucht, der Beschwerde vom 28.5.2021 mit Beschwerdevorentscheidung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, ansonsten die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2021 wies die bB die Beschwerde der bP gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend führte die bB nach Darlegung des zugrunde gelegten Sachverhalts aus wie folgt: „Das Stellenangebot als Schlosser bei der bei der Firma XXXX erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach § 9 ALVG. Sie haben das in der Beschwerde auch nicht bestritten.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2021 wies die bB die Beschwerde der bP gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend führte die bB nach Darlegung des zugrunde gelegten Sachverhalts aus wie folgt: „Das Stellenangebot als Schlosser bei der bei der Firma römisch 40 erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, ALVG. Sie haben das in der Beschwerde auch nicht bestritten. Unbestritten blieb auch, dass Sie bei Aufnahme der Probearbeit dem Wunsch des Dienstgebers, einen Corona-Test zu machen nicht nachkommen wollten. Weiter bestätigen Sie in der Antwort auf das Parteiengehör, dass Sie auch den Wunsch des Dienstgebers bei der Arbeit eine FFP 2-Maske zu tragen, abgelehnt haben. Sie haben dafür nach Ihren Angaben auch ein ärztliches Maskenbefreiungsattest. Dafür haben Sie jedoch trotz Aufforderung durch das AMS Salzburg keinen Nachweis erbracht. Das AMS geht daher davon aus, dass bei Ihnen keine von einem dazu befugten Arzt ausgestellte Ausnahme von der Maskentragepflicht in geschlossenen Räumen besteht. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelten bzw. sonst sich bietende zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes, unverzüglich zu entfaltendes aktives Handeln des Arbeitslosen und andererseits auch das Unterlassen jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, und die Annahme der Beschäftigung damit also auf zwei Wegen vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100; VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017; VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265; BVwG G302 2207837-1). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie sich beim zugewiesenen Dienstgeber zwar beworben und einer Probearbeit zugestimmt haben. Bei Aufnahme der Arbeit haben Sie jedoch den Wunsch des Dienstgebers nach einer Corona-Testung abgelehnt. Auch die dann vom Dienstgeber angeordnete Maskenpflicht am Arbeitsplatz haben Sie nicht akzeptiert. Dabei mussten Sie sich aber dessen bewusst sein, dass Sie der Dienstgeber dann nicht einstellen wird. Damit haben Sie aber in Kauf genommen, dass Sie diese Stelle nicht antreten können. Dadurch haben Sie aber den Tatbestand der Arbeitsvereitelung erfüllt. Da innerhalb der verhängten Ausschlussfrist auch keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsaufnahme erfolgt ist, liegt auch kein Nachsichtsgrund vor. Eine Arbeitsaufnahme mehr als vier Monate nach Beginn einer Ausschlussfrist kann mangels zeitlichen Zusammenhangs mit der ab 04.03.2021 verhängten Ausschlussfrist nicht mehr als Nachsichtgrund herangezogen werden. Daher war auch nach Überprüfung des Vorgangs im Beschwerdevorverfahren spruchgemäß zu entscheiden.“ Die bP stellte am 12.08.2021 einen Vorlageantrag, verwies auf ihre Stellungnahme vom 17.06.2021 und legte ein ärztliches Maskenbefreiungsattest vom 03.09.2020 samt Rechtsgutachten von RA XXXX vor. In diesem Attest bestätigt Dr. XXXX , Arzt für psychosamatische und psychotherapeutische Arbeits- und Allgemeinmedizin, XXXX , „dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“ Die bP stellte am 12.08.2021 einen Vorlageantrag, verwies auf ihre Stellungnahme vom 17.06.2021 und legte ein ärztliches Maskenbefreiungsattest vom 03.09.2020 samt Rechtsgutachten von RA römisch 40 vor. In diesem Attest bestätigt Dr. römisch 40 , Arzt für psychosamatische und psychotherapeutische Arbeits- und Allgemeinmedizin, römisch 40 , „dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“ Das Attest enthält weder Hinweise auf eine Befundaufnahme noch eine ärztliche Diagnose betreffend die bP. Als „oben genannte Person“ laut Attest scheint die bP mit Namen, Geburtsdatum und Adresse im Schriftstück auf. Von der bP wurde am 07.09.2020 eine Überweisung in Höhe von € 20,-- mit dem Buchungstext ‚Pro Attest‘ auf das Konto des Dr. XXXX bei der Stmk. Sparkasse getätigt. IBAN des Auftraggebers: XXXX . Das Attest enthält weder Hinweise auf eine Befundaufnahme noch eine ärztliche Diagnose betreffend die bP. Als „oben genannte Person“ laut Attest scheint die bP mit Namen, Geburtsdatum und Adresse im Schriftstück auf. Von der bP wurde am 07.09.2020 eine Überweisung in Höhe von € 20,-- mit dem Buchungstext ‚Pro Attest‘ auf das Konto des Dr. römisch 40 bei der Stmk. Sparkasse getätigt. IBAN des Auftraggebers: römisch 40 . Dr. XXXX ist seit 01.10.2020 nicht mehr berechtigt, den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben. Dr. römisch 40 ist seit 01.10.2020 nicht mehr berechtigt, den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben. Das mit dem Vorlagebericht übermittelte und als „Rechtsgutachten“ bezeichnet Schreiben von Rechtsanwalt Dr. XXXX lautet wie folgt: Das mit dem Vorlagebericht übermittelte und als „Rechtsgutachten“ bezeichnet Schreiben von Rechtsanwalt Dr. römisch 40 lautet wie folgt: „Gültigkeit der Atteste zur Maskenbefreiung des Arztes Dr. med. XXXX „Gültigkeit der Atteste zur Maskenbefreiung des Arztes Dr. med. römisch 40 Die von Herrn Dr. med. XXXX bis zum Zeitpunkt der Verhängung eines Berufsverbotes durch die Österreichische Ärztekammer ausgestellten ärztlichen Atteste behalten – bis zur allfälligen Feststellung der Unrichtigkeit ihres Inhaltes (durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde in formeller und materieller Hinsicht) – gegenüber dritten Personen ihre rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit und verlieren nicht durch ein Berufsverbot des ausstellenden Arztes per se ihre Rechtswirksamkeit rückwirkend. Ein solches Berufsverbot wirkt ja auch nicht ex tunc, sondern ex nunc. Diese Rechtsmeinung lässt sich bereits aus dem Vertrauensschutz ableiten. Die von Herrn Dr. med. römisch 40 bis zum Zeitpunkt der Verhängung eines Berufsverbotes durch die Österreichische Ärztekammer ausgestellten ärztlichen Atteste behalten – bis zur allfälligen Feststellung der Unrichtigkeit ihres Inhaltes (durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde in formeller und materieller Hinsicht) – gegenüber dritten Personen ihre rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit und verlieren nicht durch ein Berufsverbot des ausstellenden Arztes per se ihre Rechtswirksamkeit rückwirkend. Ein solches Berufsverbot wirkt ja auch nicht ex tunc, sondern ex nunc. Diese Rechtsmeinung lässt sich bereits aus dem Vertrauensschutz ableiten. Herr Dr. XXXX war im Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Atteste zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und kann nicht – rechtlich zulässig – in die Rechte Dritten, im gegebenen Fall der Patienten, durch ein Berufsverbot eingegriffen werden.Herr Dr. römisch 40 war im Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Atteste zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und kann nicht – rechtlich zulässig – in die Rechte Dritten, im gegebenen Fall der Patienten, durch ein Berufsverbot eingegriffen werden. Ein Attest verliert nicht deswegen seine Gültigkeit, weil jemand eine andere Ansicht dazu vertritt, sondern erst dann, wenn es dazu eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung gibt.“ Am 16.08.2021 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Streichung von Dr. XXXX von der Ärzteliste ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht bei der österreichischen Ärztekammer eingeholten Auskunft. Die Streichung von Dr. römisch 40 von der Ärzteliste ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht bei der österreichischen Ärztekammer eingeholten Auskunft. Dass es bei der bP vor Ausstellung des Attestes nicht zu einer Untersuchung gekommen war, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises im vorgelegten Attest, auch ist darin keine Diagnose enthalten, die eine Maskenbefreiung rechtfertigen würde. Auch die Art und Weise des Attests legt den Schluss nahe, dass es sich hier um ein Massenprodukt mit vorgefertigtem Text handelt, bei dem lediglich vom ausstellenden Arzt die Daten des „Bestellers“ eingefügt worden waren. Diese Annahme wird auch gestützt durch Feststellungen im Teilerkenntnis des BVwG vom 25.05.2021, W 170 2241473-1, in welches Einsicht genommen wurde, wonach Dr. XXXX eine große Anzahl von Attesten – zumindest mehr als 2.000 – die im Wesentlichen folgenden Inhalt aufwiesen, ausgestellt hat:Auch die Art und Weise des Attests legt den Schluss nahe, dass es sich hier um ein Massenprodukt mit vorgefertigtem Text handelt, bei dem lediglich vom ausstellenden Arzt die Daten des „Bestellers“ eingefügt worden waren. Diese Annahme wird auch gestützt durch Feststellungen im Teilerkenntnis des BVwG vom 25.05.2021, W 170 2241473-1, in welches Einsicht genommen wurde, wonach Dr. römisch 40 eine große Anzahl von Attesten – zumindest mehr als 2.000 – die im Wesentlichen folgenden Inhalt aufwiesen, ausgestellt hat: „Ärztliches Attest (lt. [Rechtsgrundlage]) (…) Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und somit unzumutbar ist.“ Diese Atteste wurden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Dass die bP in einem längerfristigen Behandlungsverhältnis mit dem ausstellenden Arzt gestanden wäre, was in bestimmten Fällen eine Attestausstellung ohne Begutachtung rechtfertigen könnte, wurde von ihr nicht behauptet. Auch deutet der Umstand, dass die bP für das Attest eine Bezahlung mittels Überweisung vorgenommen hat, darauf hin, dass die bP sich nicht selbst zwecks Untersuchung, wie das ärztliche Berufsrecht sie grundsätzlich vorsehen würde, beim ausstellenden Arzt eingefunden hat, sondern dass es sich hier um eines von vielen, in der gleichen Art und Weise gegen Bezahlung ausgestellten Attesten zur Maskenbefreiung handelt. Die Streichung des ausstellenden Arztes von der Ärzteliste legt nahe, dass es zuvor grobe Verstöße des Arztes gegen seine Standespflichten gegeben hat, die eben zu dieser Streichung führten. Unerheblich ist dabei, dass die Streichung von der Ärzteliste ab 01.10.2020 erfolgte und das Attest der bP am 03.09.2020 erstellt wurde, da das Datum der Streichung nicht gleichzeitig bedeuten kann, dass entsprechende Atteste erst ab diesem Zeitpunkt als falsche Beweismittel zu beurteilen wären. Daran vermag auch das als „Rechtsgutachten“ bezeichnete vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. XXXX , betitelt mit „Gültigkeit der Atteste zur Maskenbefreiung des Arztes Dr. med. XXXX “ nichts zu ändern. Aus diesem Schreiben ergibt sich vielmehr für das erkennende Gericht, dass entsprechend inhaltsleere Maskenbefreiungsatteste ohne vorangehende Untersuchung und ohne Diagnose auch bereits vor der Verhängung des Berufsverbotes ausgestellt worden waren. Dass die bP in einem längerfristigen Behandlungsverhältnis mit dem ausstellenden Arzt gestanden wäre, was in bestimmten Fällen eine Attestausstellung ohne Begutachtung rechtfertigen könnte, wurde von ihr nicht behauptet. Auch deutet der Umstand, dass die bP für das Attest eine Bezahlung mittels Überweisung vorgenommen hat, darauf hin, dass die bP sich nicht selbst zwecks Untersuchung, wie das ärztliche Berufsrecht sie grundsätzlich vorsehen würde, beim ausstellenden Arzt eingefunden hat, sondern dass es sich hier um eines von vielen, in der gleichen Art und Weise gegen Bezahlung ausgestellten Attesten zur Maskenbefreiung handelt. Die Streichung des ausstellenden Arztes von der Ärzteliste legt nahe, dass es zuvor grobe Verstöße des Arztes gegen seine Standespflichten gegeben hat, die eben zu dieser Streichung führten. Unerheblich ist dabei, dass die Streichung von der Ärzteliste ab 01.10.2020 erfolgte und das Attest der bP am 03.09.2020 erstellt wurde, da das Datum der Streichung nicht gleichzeitig bedeuten kann, dass entsprechende Atteste erst ab diesem Zeitpunkt als falsche Beweismittel zu beurteilen wären. Daran vermag auch das als „Rechtsgutachten“ bezeichnete vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , betitelt mit „Gültigkeit der Atteste zur Maskenbefreiung des Arztes Dr. med. römisch 40 “ nichts zu ändern. Aus diesem Schreiben ergibt sich vielmehr für das erkennende Gericht, dass entsprechend inhaltsleere Maskenbefreiungsatteste ohne vorangehende Untersuchung und ohne Diagnose auch bereits vor der Verhängung des Berufsverbotes ausgestellt worden waren. Dass von der bP eine Überweisung in Höhe von € 20,-- an Dr. XXXX getätigt wurde, ergibt sich aus der Auskunft des LKA Steiermark vom 01.12.2021, wonach im Zuge der dortigen Erhebungen der Name XXXX tatsächlich in Erscheinung getreten ist. Das LKA gab bekannt, dass unter diesem Namen am 07.09.2020 eine Überweisung in Höhe von € 20,-- mit dem Buchungstext ‚Pro Attest‘ auf das Konto des Dr. XXXX bei der Stmk. Sparkasse getätigt worden sei. IBAN des Auftraggebers: XXXX . Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ausstelldatum des Attests und der vorgenommenen Überweisung steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um eine Abgeltung für das erstellte Attest handelte.Dass von der bP eine Überweisung in Höhe von € 20,-- an Dr. römisch 40 getätigt wurde, ergibt sich aus der Auskunft des LKA Steiermark vom 01.12.2021, wonach im Zuge der dortigen Erhebungen der Name römisch 40 tatsächlich in Erscheinung getreten ist. Das LKA gab bekannt, dass unter diesem Namen am 07.09.2020 eine Überweisung in Höhe von € 20,-- mit dem Buchungstext ‚Pro Attest‘ auf das Konto des Dr. römisch 40 bei der Stmk. Sparkasse getätigt worden sei. IBAN des Auftraggebers: römisch 40 . Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ausstelldatum des Attests und der vorgenommenen Überweisung steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um eine Abgeltung für das erstellte Attest handelte. 3.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -
  14. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
  15. COVID-19-SchuMaV - Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, idgF- Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

§ 9Abs. 2 BVw

GG hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten, wenn zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zustimmt. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.

Paragraph 9, Absatz 2, BVwGG hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten, wenn zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zustimmt. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.

Abs 3 arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus, wenn im Senat fachkundige Laienrichter mitwirken.

Absatz 3, arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus, wenn im Senat fachkundige Laienrichter mitwirken.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der
  3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
  4. COVID-19-SchuMaV lauten: Ort der beruflichen Tätigkeit § 6.
(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.Paragraph 6, ,
(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Beim Betreten von Arbeitsorten ist
  1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
  2. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3)Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4)Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
(4)Zusätzlich zu Absatz 2, dürfen Arbeitsorte durch
  1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
  2. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  3. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  4. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Ziffer 2, genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. […] Ausnahmen § 16.
(1)Diese Verordnung gilt nichtParagraph 16, ,
(1)Diese Verordnung gilt nicht 1. für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 7 und 11 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen

dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,für – mit Ausnahme von Paragraph 6, Absatz 2, 4, Ziffer eins und 5, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 3, 7 und 11 sowie Paragraphen 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen

dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der

  1. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  2. für Universitäten

dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen

dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen

dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen

dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,für Universitäten

dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen

dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen

dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen

dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,

  1. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  2. für Veranstaltungen zur Religionsausübung.

(2)Beschränkungen

§ 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

(2)Beschränkungen

Paragraph 2,, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
  2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(3)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
  1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;
  2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
  3. während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.während der Ausübung von Sport; Paragraph 6, Absatz 2 und 4 bleiben unberührt.
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. […] 3.5. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, idgF lautet:3.5. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF lautet: Fälschung eines Beweismittels § 293.
(1)Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.Paragraph 293,
(1)Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 223, 224, 225, oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht. 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). 3.7. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Die bP hat sich zwar zunächst ordnungsgemäß auf die ihr vom AMS angebotene Stelle beworben, hat jedoch in der Folge ein Verhalten an den Tag gelegt, das den potentiellen Arbeitgeber dazu bewog, vom beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis Abstand zu nehmen. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die Weigerung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, eine FFP 2-Maske zu tragen bzw. sich vor Arbeitsantritt einer Covid-19-Schnelltestung zu unterziehen, in Kauf genommen hat, nicht mehr als Arbeitnehmer für die Firma XXXX in Frage zu kommen. Dass diese Weigerung in der Folge tatsächlich dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die Weigerung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, eine FFP 2-Maske zu tragen bzw. sich vor Arbeitsantritt einer Covid-19-Schnelltestung zu unterziehen, in Kauf genommen hat, nicht mehr als Arbeitnehmer für die Firma römisch 40 in Frage zu kommen. Dass diese Weigerung in der Folge tatsächlich dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). , Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Wenn die Argumentation der bP darauf abzielt, dass ihr die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, so geht diese ins Leere: Nach den eingangs zitierten Bestimmungen der

  1. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist beim Betreten von Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden. Um eine derartige Vereinbarung hätte es sich gehandelt, wenn eben der Arbeitgeber von der bP gefordert hatte, eine entsprechende Schutzvorrichtung in Form einer FFP2-Maske zu tragen. Bei den Regelungen zur Minimierung der Infektionsgefahr mit COVID-19 – auch bei der beruflichen Tätigkeit – handelt es sich um allgemeine Gesundheitsschutzregelungen. Eine gesetzliche Verpflichtung der bP zu der vom potentiellen Arbeitgeber geforderten Testung bestand zwar tatsächlich zum Zeitpunkt der Vorsprache der bP Anfang März 2021 noch nicht. Es ist jedoch für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum die bP eine Testung, die dem Schutz der Gesundheit der bP selbst und vor allem auch der Gesundheit jener Menschen, mit denen die bP zusammengearbeitet hätte, dienen sollte, abgelehnt hat und diese Ablehnung nun als Rechtfertigung für die Nichtannahme des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses heranziehen möchte. Ungeachtet dessen wird darauf verwiesen, dass auch diese Rechtfertigungsversuche der bP letztlich ins Leere gehen, da mittlerweile – Anfang November 2021 – eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Testung von Arbeitnehmern normiert wurde. Die bP hat zwar nach anfänglicher Weigerung schließlich mit ihrem Vorlageantrag doch ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung beigebracht. Dieses Attest ist jedoch sehr allgemein gehalten und gibt keine speziellen, in der Gesundheit der bP gelegenen Umstände an, die eine begründete Befreiung der bP von der Maskenpflicht nahelegen würden. Das erkennende Gericht ist zudem der Ansicht, dass die bP mit Vorlage des Attests ein Beweismittel geschaffen hat, das falsch ist und daher im gegenständlichen Verfahren keine Beweiskraft zu entfalten vermag. Es entspricht nicht den anerkannten Methoden der Medizin ohne persönliche Kontaktaufnahme und ohne Untersuchung eine ärztliche Bestätigung oder ein ärztliches Zeugnis auszustellen. Die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses wäre daher der bP zumutbar gewesen. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist. 3.
  2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, so hat die bP – wie dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist - auch zwischenzeitlich keine neue Beschäftigung aufgenommen, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war. Eine Vorlage an den Regionalbeirat erfolgte nicht, da die bP laut der Entscheidung des AMS über die Rechtsfolgen zur Niederschrift § 10 vom 06.04.2021 keine berücksichtigungswürdigen Gründe angeführt hatte. Dem ist nicht entgegenzutreten, zumal tatsächlich keine derartigen Gründe gem. § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.3.8. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, so hat die bP – wie dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist - auch zwischenzeitlich keine neue Beschäftigung aufgenommen, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Eine Vorlage an den Regionalbeirat erfolgte nicht, da die bP laut der Entscheidung des AMS über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10, vom 06.04.2021 keine berücksichtigungswürdigen Gründe angeführt hatte. Dem ist nicht entgegenzutreten, zumal tatsächlich keine derartigen Gründe gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. Wenn die bP in ihrer Beschwerde behauptet, der Bescheid der bB vom 30.04.2021 sei nicht hinreichend begründet so sei darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung diese an die Stelle des Bescheides tritt. Gegenstand der Prüfung ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die den Ausgangsbescheid endgültig derogierende Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Die Beschwerde- vorentscheidung vom 26.07.2021 lässt keine Begründungsmängel erkennen. Wenn die bP in ihrer Beschwerde behauptet, der Bescheid der bB vom 30.04.2021 sei nicht hinreichend begründet so sei darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung diese an die Stelle des Bescheides tritt. Gegenstand der Prüfung ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die den Ausgangsbescheid endgültig derogierende Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Die Beschwerde- vorentscheidung vom 26.07.2021 lässt keine Begründungsmängel erkennen. 3.9.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu Spruchteil B) - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Verweigerung des Tragens einer FFP-2 Maske fehlt. Auch handelt es sich hier aufgrund der derzeit immer noch bestehenden Pandemiesituation um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Verweigerung des Tragens einer FFP-2 Maske fehlt. Auch handelt es sich hier aufgrund der derzeit immer noch bestehenden Pandemiesituation um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2245437.1.00

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