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{'item': 'L517 2246163-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 16§ 46Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 142§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL517 2246163-1 SpruchL517 2246163-1/4E, L517 2246163-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 17 Abs.1, 38, 46 und 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, 38, 46 und 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 26.04.2021—Mitteilung an die die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP") über Einstellung des Leistungsbezuges wegen Bezug von Krankengeld 17.04.2021 -09.07.2021 Bezug von Krankengeld durch die bP 03.08.2021—Antrag auf Notstandshilfe durch die bP 05.08.2021—Mitteilung über den Leistungsanspruch an die bP 10.08.2021 —Anruf bei Service Line durch bP 10.08.2021 —Bescheid des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder „bB"); Feststellung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 03.08.202110.08.2021 —Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder „bB"); Feststellung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 03.08.2021 13.08.2021—Beschwerde der bP 17.08.2021—Parteiengehör, ergänzende Ermittlungen 20.08.2021—Stellungnahme der bP 25.08.2021 —Beschwerdevorentscheidung der bB 02.09.2021—Vorlageantrag der bP 08.09.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Langzeitbezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 23.04.2021 erfolgte eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, weil die bP seit 17.04.2021 in Bezug von Krankengeld stand. Der bB wurde der Krankenstand nicht von der bP gemeldet. Am 26.04.2021 wurde die bP schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Leistungsbezug mit 17.04.2021 eingestellt werde, da der bB bekannt geworden sei, dass die bP sich derzeit im Bezug von Krankengeld befinde. In diesem Schreiben wurde die bP folgendermaßen informiert: „[…] Nach Ende ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Sofern Sie die Entgeltbescheinigung der Krankenkasse bereits erhalten haben, bringen Sie bitte diese zu Ihrer Vorsprache mit. […]“ Die bP stand in der Folge im Zeitraum von 17.04.2021 bis 09.07.2021 in Bezug von Krankengeld. Der Krankenstand wurde in diesem Zeitraum mehrfach verlängert. Das Ende des Krankenstandes war der bB nicht von Vorhinein bekannt. Am 03.08.2021 sprach die bP bei der bB persönlich vor. Es wurde ihr ein Antrag auf Leistungen ausgefolgt. Die bP hat das ausgefüllte Antragsformular auf Notstandshilfe am 04.08.2021 wieder an die bB rückübermittelt. Der Antrag auf Notstandshilfe gilt somit mit 03.08.2021 als wirksam eingebracht. In der Folge wurde der bP am 05.08.2021 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übersendet und die Notstandshilfe beginnend mit 03.08.2021 gewährt. Am XXXX erfolgte ein Anruf bei der Service Line durch die bP. Sie sei mit dem Beginn des Leistungsbezuges nicht einverstanden. Am römisch 40 erfolgte ein Anruf bei der Service Line durch die bP. Sie sei mit dem Beginn des Leistungsbezuges nicht einverstanden. Es wurde am gleichen Tag, dem XXXX der Bescheid der bP erlassen. Es wurde festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 03.08.2021 gebührt. Rechtsgrundlage waren § 38 in Verbindung mit § 17 Abs.1 und § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/1977 in geltender Fassung. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben Ihren Anspruch auf Notstandshilfe mit Antragstellung vom 03.08.2021 geltend gemacht.“Es wurde am gleichen Tag, dem römisch 40 der Bescheid der bP erlassen. Es wurde festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 03.08.2021 gebührt. Rechtsgrundlage waren Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, in geltender Fassung. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben Ihren Anspruch auf Notstandshilfe mit Antragstellung vom 03.08.2021 geltend gemacht.“ Die bP erhob am 13.08.2021 Beschwerde und führte darin aus: „…Ich beziehe beim AMS Notstandshilfe. Ich war in der Zeit vom 17.04.2021 bis 09.07.2021 im ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand. Ich habe den Beginn und auch das Ende meinem AMS Betreuer mitgeteilt. Ich habe mich am 06.07.2021 telefonisch beim AMS gemeldet und das Ende meines Krankenstandes angekündigt. Auch hatte ich noch am 10.07 und am 15.
  2. Kontakt mit dem AMS. Es wurde mir immer mitgeteilt, dass die Notstandshilfe wieder ausbezahlt wird. Es war nie die Rede davon, dass ich einen neuen Antrag stellen muss. Hätte ich dies gewusst, hätte ich den Antrag umgehend gestellt. Erst am 03.
  3. wurde mir plötzlich gesagt, dass ein neuer Antrag notwendig ist. Diesen habe ich dann gestellt. Ich habe mich jedoch immer korrekt gemeldet und verhalten und steht mir daher Notstandshilfe schon ab 10.07.2021 zu. Beschwerde: Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 10.7.2021 verletzt. Beschwerdegründe: Ich habe mich immer ordnungsgemäß beim AMS gemeldet und meinen Krankenstand bzw. auch das Ende des Krankenstandes bekannt gegeben. Es wurde nie davon gesprochen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist weshalb ich davon ausgehen durfte, dass meine Notstandshilfe wie vor dem Krankenstand weiter ausbezahlt wird. Die bP erhob am 13.08.2021 Beschwerde und führte darin aus: „…Ich beziehe beim AMS Notstandshilfe. Ich war in der Zeit vom 17.04.2021 bis 09.07.2021 im ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand. Ich habe den Beginn und auch das Ende meinem AMS Betreuer mitgeteilt. Ich habe mich am 06.07.2021 telefonisch beim AMS gemeldet und das Ende meines Krankenstandes angekündigt. Auch hatte ich noch am 10.07 und am 15.
  4. Kontakt mit dem AMS. Es wurde mir immer mitgeteilt, dass die Notstandshilfe wieder ausbezahlt wird. Es war nie die Rede davon, dass ich einen neuen Antrag stellen muss. Hätte ich dies gewusst, hätte ich den Antrag umgehend gestellt. Erst am 03.
  5. wurde mir plötzlich gesagt, dass ein neuer Antrag notwendig ist. Diesen habe ich dann gestellt. Ich habe mich jedoch immer korrekt gemeldet und verhalten und steht mir daher Notstandshilfe schon ab 10.07.2021 zu. , Beschwerde: Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 10.7.2021 verletzt. Beschwerdegründe: Ich habe mich immer ordnungsgemäß beim AMS gemeldet und meinen Krankenstand bzw. auch das Ende des Krankenstandes bekannt gegeben. Es wurde nie davon gesprochen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist weshalb ich davon ausgehen durfte, dass meine Notstandshilfe wie vor dem Krankenstand weiter ausbezahlt wird. Ich stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass mir Notstandshilfe ab 10.07.2021 zuerkannt wird. Ich beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens: PV; ZV XXXX , AMS Betreuer pA XXXX ; Inhalt des AMS Aktes. Ich beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens: PV; ZV römisch 40 , AMS Betreuer pA römisch 40 ; Inhalt des AMS Aktes. Ich beantrage außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ Am 17.08.2021 gewährte die bB Parteiengehör bzw. führte ergänzende Ermittlungen durch. Die bP wurde aufgefordert bis spätestens 31.08.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Sie wurde über die anzuwendende Rechtslage informiert. Es wird in diesem Schreiben unter anderem ausgeführt: „Entgegen Ihres Vorbringens in der Beschwerde geht aus Ihrem Datensatz beim AMS weder hervor, dass Sie Ihren Krankenstand beginnend ab 17.04.2021 dem AMS gemeldet haben noch, dass Sie das Ende Ihres Krankenstandes dem AMS bekannt gegeben haben. Zum einen hat das AMS von Ihrem Krankenstand erst durch die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 23.04.2021 erfahren, weil Sie beginnend ab 17.04.2021 in Bezug von Krankengeld gestanden sind. Weder findet sich in Ihrem Datensatz im Protokoll ein Eintrag, welcher eine Meldung Ihrerseits dokumentiert, noch ist Ihr Datensatz beim AMS zum Zeitpunkt in welchem Sie in Krankenstand gegangen sind überhaupt aufgerufen worden. Im April findet sich in Ihrem Datensatz nur die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes; weitere Einträge existieren nicht. Zum anderen finden sich in Ihrem Datensatz auch keinerlei Hinweise darauf, dass Sie sich beim AMS gemeldet haben um das Ende Ihres Krankenstandes bekannt zu geben. Es gibt in Ihrem Datensatz keinen Eintrag darüber, dass Sie sich am 06.07.2021 beim AMS telefonisch gemeldet hätten um das Ende Ihres Krankenstandes bekannt zu geben. Auch für den 10.07.2021 und 15.07.2021 gibt es keine Einträge. Sie werden deshalb gebeten dem AMS mitzuteilen unter welcher Nummer Sie sich am 06.07.2021 an das AMS gewandt haben. Beim AMS ist in Ihrem Personenstamm die Telefonnummer XXXX gespeichert. Haben Sie sich an diesem Tag mit dieser Nummer telefonisch an das AMS gewandt, oder mit einer anderen. Mit wem haben Sie an diesem Tag gesprochen? Für einen gewissen Zeitraum ist es uns nämlich möglich alle eingehenden Anrufe in der Serviceline nachzuverfolgen. Aus diesem Grund geben Sie bitte Ihre genaue Telefonnummer bekannt. Des Weiteren bitte ich Sie bekannt zu geben, wie Sie am 10.07.2021 und 15.07.2021 Kontakt mit dem AMS aufgenommen haben und dazu genauere Angaben zu machen (Telefonnummer, mit wem haben Sie gesprochen? etc.).“Am 17.08.2021 gewährte die bB Parteiengehör bzw. führte ergänzende Ermittlungen durch. Die bP wurde aufgefordert bis spätestens 31.08.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Sie wurde über die anzuwendende Rechtslage informiert. Es wird in diesem Schreiben unter anderem ausgeführt: „Entgegen Ihres Vorbringens in der Beschwerde geht aus Ihrem Datensatz beim AMS weder hervor, dass Sie Ihren Krankenstand beginnend ab 17.04.2021 dem AMS gemeldet haben noch, dass Sie das Ende Ihres Krankenstandes dem AMS bekannt gegeben haben. Zum einen hat das AMS von Ihrem Krankenstand erst durch die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 23.04.2021 erfahren, weil Sie beginnend ab 17.04.2021 in Bezug von Krankengeld gestanden sind. Weder findet sich in Ihrem Datensatz im Protokoll ein Eintrag, welcher eine Meldung Ihrerseits dokumentiert, noch ist Ihr Datensatz beim AMS zum Zeitpunkt in welchem Sie in Krankenstand gegangen sind überhaupt aufgerufen worden. Im April findet sich in Ihrem Datensatz nur die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes; weitere Einträge existieren nicht. Zum anderen finden sich in Ihrem Datensatz auch keinerlei Hinweise darauf, dass Sie sich beim AMS gemeldet haben um das Ende Ihres Krankenstandes bekannt zu geben. Es gibt in Ihrem Datensatz keinen Eintrag darüber, dass Sie sich am 06.07.2021 beim AMS telefonisch gemeldet hätten um das Ende Ihres Krankenstandes bekannt zu geben. Auch für den 10.07.2021 und 15.07.2021 gibt es keine Einträge. Sie werden deshalb gebeten dem AMS mitzuteilen unter welcher Nummer Sie sich am 06.07.2021 an das AMS gewandt haben. Beim AMS ist in Ihrem Personenstamm die Telefonnummer römisch 40 gespeichert. Haben Sie sich an diesem Tag mit dieser Nummer telefonisch an das AMS gewandt, oder mit einer anderen. Mit wem haben Sie an diesem Tag gesprochen? Für einen gewissen Zeitraum ist es uns nämlich möglich alle eingehenden Anrufe in der Serviceline nachzuverfolgen. Aus diesem Grund geben Sie bitte Ihre genaue Telefonnummer bekannt. Des Weiteren bitte ich Sie bekannt zu geben, wie Sie am 10.07.2021 und 15.07.2021 Kontakt mit dem AMS aufgenommen haben und dazu genauere Angaben zu machen (Telefonnummer, mit wem haben Sie gesprochen? etc.).“ Im Anschluss gab die bP am 20.08.2021 folgende Stellungnahme ab: „Ich habe mich am 06.07.2021 mit folgender Telefonnummer an das AMS gewandt: XXXX . Es handelt sich daher um die von Ihnen im Personenstamm gespeicherte Nummer. An diesem Tag habe ich mit meinem Betreuer, Herrn XXXX ) gesprochen. Ich habe im Zeitraum vom 01.07.-31.07.2021 mehrmals mit meinem AMS Betreuer betreffend meines Krankenstandes telefoniert bzw. habe ich Rückrufe von meinem Betreuer erhalten, falls dieser nicht erreichbar war. Auch am 10.
  6. und 15.
  7. habe ich telefonisch Kontakt mit dem AMS aufgenommen und habe ich hier auch wieder mit meinem Betreuer, Herrn XXXX telefoniert. Ich war daher laufend mit meinem Betreuer in Kontakt und habe meine Krankenstandsmeldungen bzw. Gesundmeldungen immer rechtzeitig, meist noch am selben Tag, dem AMS bekannt gegeben.“Im Anschluss gab die bP am 20.08.2021 folgende Stellungnahme ab: „Ich habe mich am 06.07.2021 mit folgender Telefonnummer an das AMS gewandt: römisch 40 . Es handelt sich daher um die von Ihnen im Personenstamm gespeicherte Nummer. An diesem Tag habe ich mit meinem Betreuer, Herrn römisch 40 ) gesprochen. Ich habe im Zeitraum vom 01.07.-31.07.2021 mehrmals mit meinem AMS Betreuer betreffend meines Krankenstandes telefoniert bzw. habe ich Rückrufe von meinem Betreuer erhalten, falls dieser nicht erreichbar war. Auch am 10.
  8. und 15.
  9. habe ich telefonisch Kontakt mit dem AMS aufgenommen und habe ich hier auch wieder mit meinem Betreuer, Herrn römisch 40 telefoniert. Ich war daher laufend mit meinem Betreuer in Kontakt und habe meine Krankenstandsmeldungen bzw. Gesundmeldungen immer rechtzeitig, meist noch am selben Tag, dem AMS bekannt gegeben.“ Mit der Stellungnahme legte die bP auch einen Einzelgesprächsnachweis ihres Handys vor. Es wurde am XXXX die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde vom 13.08.2021 wurde abgewiesen. Verfahrensgegenstand war die Gewährung der Notstandshilfe ab 03.08.
  10. Rechtsgrundlage war betreffend das Verfahren§ 14 VwGVG, betreffend die Zuständigkeit§ 56 AlVG und betreffend den Inhalt §§ 38, 58, 17,46 AlVGEs wurde am römisch 40 die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde vom 13.08.2021 wurde abgewiesen. Verfahrensgegenstand war die Gewährung der Notstandshilfe ab 03.08.
  11. Rechtsgrundlage war betreffend das Verfahren§ 14 VwGVG, betreffend die Zuständigkeit§ 56 AlVG und betreffend den Inhalt Paragraphen 38, 58, 17,,46 AlVG In den Feststellungen wurde ausgeführt: „Sie standen im Zeitraum von 17.04.2021 bis 09.07.2021 in Bezug von Krankengeld, weshalb der Anspruch auf Notstandshilfe beginnend mit 17.04.2021 unterbrochen wurde. In diesem Zeitraum wurde Ihr Krankenstand mehrfach verlängert. Der Ruhenstatbestand aufgrund des Bezugs von Krankengeld beträgt gegenständlich 84 Tage, weshalb für den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine neue Antragstellung erforderlich ist. Sie haben den Antrag auf Notstandshilfe nach dem Ruhen des Bezugs erst am 03.08.2021 gestellt, weshalb Ihnen die Notstandshilfe erst ab diesem Zeitpunkt gebührt. In der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt: „… Aus den von Ihnen vorgelegten Einzelgesprächsnachweis geht hervor, dass Sie sich am 06.07.2021 unter der Nummer XXXX an die Serviceline des AMS gewandt haben. Dies wurde auch von Seiten der Serviceline bestätigt. Anrufe am 10.07.2021 und 15.07.2021 werden auch durch den von Ihnen vorgelegten Gesprächsnachweis nicht bestätigt.„… Aus den von Ihnen vorgelegten Einzelgesprächsnachweis geht hervor, dass Sie sich am 06.07.2021 unter der Nummer römisch 40 an die Serviceline des AMS gewandt haben. Dies wurde auch von Seiten der Serviceline bestätigt. Anrufe am 10.07.2021 und 15.07.2021 werden auch durch den von Ihnen vorgelegten Gesprächsnachweis nicht bestätigt. Gegenständlich beträgt der Ruhensgrund aufgrund des Bezugs von Krankengeld 84 Tage, weshalb für die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedenfalls die telefonische Wiedermeldung nicht ausreichend ist. In diesem Fall muss der Leistungsanspruch entweder elektronisch über das eAMS-Konto oder persönlich geltend gemacht werden. Denn § 46 Abs 7 AlVG ordnet an, dass wenn der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen ist. Dies erfolgt durch eine neuerliche Antragstellung. Auf diese Verpflichtung wird eine arbeitslose Person sowohl im bundeseinheitlichen Formular für die Antragstellung als auch im bundeseinheitlichen Formular für Mitteilungen hingewiesen. Sie haben den Antrag auf Notstandshilfe nach der Unterbrechung aufgrund des Krankengeldbezugs erst am 03.08.2021 gestellt, weshalb Ihnen die Notstandshilfe erst ab diesem Zeitpunkt gebührt.“Gegenständlich beträgt der Ruhensgrund aufgrund des Bezugs von Krankengeld 84 Tage, weshalb für die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedenfalls die telefonische Wiedermeldung nicht ausreichend ist. In diesem Fall muss der Leistungsanspruch entweder elektronisch über das eAMS-Konto oder persönlich geltend gemacht werden. Denn Paragraph 46, Absatz 7, AlVG ordnet an, dass wenn der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen ist. Dies erfolgt durch eine neuerliche Antragstellung. Auf diese Verpflichtung wird eine arbeitslose Person sowohl im bundeseinheitlichen Formular für die Antragstellung als auch im bundeseinheitlichen Formular für Mitteilungen hingewiesen. Sie haben den Antrag auf Notstandshilfe nach der Unterbrechung aufgrund des Krankengeldbezugs erst am 03.08.2021 gestellt, weshalb Ihnen die Notstandshilfe erst ab diesem Zeitpunkt gebührt.“ In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt: „Der Bezug von Krankengeld führt

§ 16Abs 1 lit a Al

VG zum Ruhen der Notstandshilfe.In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt: „Der Bezug von Krankengeld führt

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe. Wenn Sie den Bezug von Notstandshilfe unterbrochen haben, müssen Sie

§ 46Abs. 5 Al

VG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen.Wenn Sie den Bezug von Notstandshilfe unterbrochen haben, müssen Sie

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Das ist dann erforderlich, wenn dem Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage war. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.§ 46 Abs. 7 AlVG: Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs oderDas ist dann erforderlich, wenn dem Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage war. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung., Paragraph 46, Absatz 7, AlVG: Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Aus dem Gesetz ergibt sich folglich, dass eine telefonische Wiedermeldung nach Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen Vorliegens eines Ruhenstatbestandes immer nur dann ausreichend ist, wenn die Unterbrechung bzw. der Ruhenstatbestand den Zeitraum von 62 Tagen nicht übersteigt. Im Falle einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen ist der Leistungsanspruch durch neuerliche Antragstellung wieder geltend zu machen. Auf diese Meldeverpflichtung macht Sie das Arbeitsmarktservice sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam: Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Sie haben im Zeitraum von 17.04.2021 bis 09.07.2021 Krankengeld bezogen. Die Unterbrechung beträgt 84 Tage. Aus diesem Grund ist eine neue Antragstellung erforderlich. Sie haben nach dem Ende des Krankengeldbezuges erst am 03.08.2021 wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice XXXX vorgesprochen; dabei wurde Ihnen ein Antragsformular auf Leistungen ausgehändigt. Sie haben das ausgefüllte Antragsformular auf Notstandshilfe am 04.08.2021 wieder an das AMS rückübermittelt. Ihr Antrag auf Notstandshilfe gilt somit mit 03.08.2021 als wirksam eingebracht. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat Ihnen die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder gewährt.Sie haben nach dem Ende des Krankengeldbezuges erst am 03.08.2021 wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice römisch 40 vorgesprochen; dabei wurde Ihnen ein Antragsformular auf Leistungen ausgehändigt. Sie haben das ausgefüllte Antragsformular auf Notstandshilfe am 04.08.2021 wieder an das AMS rückübermittelt. Ihr Antrag auf Notstandshilfe gilt somit mit 03.08.2021 als wirksam eingebracht. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 hat Ihnen die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder gewährt. ln seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof zu§ 46 AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst wenn eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleidet, ist diese auf die Geltendmachung allfalliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (z. B. VwGH-Erkenntnis vom 14.1.2013, ZI: 2012/08/0248).“ Am 02.09.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag und führte aus: …“Hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und meines Begehrens verweise ich auf meine Beschwerde vom 13.08.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , mir zugestellt am 26.08.2021 wurde meine Beschwerde abgewiesen, da das AMS in seiner Beweiswürdigung zu dem Entschluss kam, dass eine telefonische Wiedermeldung nach einem Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen nicht ausreichend ist. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich fristgerecht die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus beantrage ich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: Beiliegend finden Sie nochmal die Einzelgesprächsnachweise, aus denen unter anderem hervorgeht, dass ich das AMS am 06.07.2021 sowie am 10.07.2021 und am 15.07.20201 telefonisch kontaktiert habe.“Am 02.09.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag und führte aus: …“Hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und meines Begehrens verweise ich auf meine Beschwerde vom 13.08.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , mir zugestellt am 26.08.2021 wurde meine Beschwerde abgewiesen, da das AMS in seiner Beweiswürdigung zu dem Entschluss kam, dass eine telefonische Wiedermeldung nach einem Ruhens- bzw. Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen nicht ausreichend ist. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich fristgerecht die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus beantrage ich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: Beiliegend finden Sie nochmal die Einzelgesprächsnachweise, aus denen unter anderem hervorgeht, dass ich das AMS am 06.07.2021 sowie am 10.07.2021 und am 15.07.20201 telefonisch kontaktiert habe.“ Schließlich erfolgte am 08.09.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Der vorliegende Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall dahingehend strittig, dass die bP in ihrer Beschwerde vom 13.08.2021 behauptet, dass ihr von Seiten der Behörde immer mitgeteilt worden sei, dass die Notstandshilfe wieder ausbezahlt werde. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass sie einen neuen Antrag stellen müsse. Diese Behauptungen der bP sind nicht erwiesen. Für den Fall, dass sie der Wahrheit entsprechen sind sie jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht ausschlaggebend, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. Fest steht aber, dass die bP ab 17.04.2021 in Bezug von Krankengeld gewesen ist und die bB darüber nicht informierte. Weiters ist unbestritten, dass die bB am 23.04.2021 aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Krankengeldbezug der bP erfuhr. Am 26.04.2021 wurde die bP schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Leistungsbezug mit 17.04.2021 eingestellt werde, da der bB bekannt geworden sei, dass die bP sich derzeit im Bezug von Krankengeld befinde. In diesem Schreiben wurde die bP folgendermaßen informiert: „[…] Nach Ende ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Sofern Sie die Entgeltbescheinigung der Krankenkasse bereits erhalten haben, bringen Sie bitte diese zu Ihrer Vorsprache mit. […]“ Aus den Unterlagen sowie der Stellungnahme der bP ist nicht zu entnehmen, dass das oben beschriebene Verhalten (persönliche Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle bzw Antrag über e-AMS Konto, was ebenfalls als persönliche Antragstellung zählt) durch die bP gesetzt wurde. Dementsprechend erfolgte erst mit 03.08.2021 die persönliche Vorsprache bei der bB. Weiters steht auch fest, dass der Krankenstand mit 09.07.2021 endete. 3.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  14. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1.wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2.wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2.wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt: 1.Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt. 2.Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist. 3.Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. 4.Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.4.Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Allgemeine Bestimmungen §
  2. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).3.4.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information durch die belangte Behörde) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Arbeitslose auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Es ist im gegenständlichen Fall nicht erwiesen, dass eine falsche Rechtsauskunft der Behörde, wie von der bP in ihrer Beschwerde vom 13.08.2021 behauptet wird, erteilt wurde und ist dies aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht relevant. 3.
  3. Im vorliegenden Fall hat die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe am 03.08.2021 persönlich geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde diese antragsgemäß auch ab dem 03.08.2021 zugesprochen hat. Der Bezug von Krankengeld führt

§ 16Abs 1 lit a Al

VG zum Ruhen der Notstandshilfe.Der Bezug von Krankengeld führt

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe. Wenn der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen wird, ist es

§ 46Abs. 5 Al

VG erforderlich den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen.Wenn der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen wird, ist es

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erforderlich den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Das ist dann erforderlich, wenn dem Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage war. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. § 46 Abs. 7 AlVG lautet: Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.Paragraph 46, Absatz 7, AlVG lautet: Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass eine telefonische Wiedermeldung nach Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen Vorliegens eines Ruhenstatbestandes immer nur dann ausreichend ist, wenn die Unterbrechung bzw. der Ruhenstatbestand den Zeitraum von 62 Tagen nicht übersteigt. Im Falle einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen ist der Leistungsanspruch durch neuerliche Antragstellung wieder geltend zu machen. Die bP hat im Zeitraum von 17.04.2021 bis 09.07.2021 Krankengeld bezogen. Die Unterbrechung beträgt somit 84 Tage. Aus diesem Grund war eine neue Antragstellung über das eAMS Konto oder persönlich erforderlich. Am 26.04.2021 wurde die bP schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Leistungsbezug mit 17.04.2021 eingestellt werde, da der bB bekannt geworden sei, dass die bP sich derzeit im Bezug von Krankengeld befinde. In diesem Schreiben wurde die bP folgendermaßen informiert: „[…] Nach Ende ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Sofern Sie die Entgeltbescheinigung der Krankenkasse bereits erhalten haben, bringen Sie bitte diese zu Ihrer Vorsprache mit. […]“ Die bP wurde folglich über die erforderliche persönliche Antragstellung informiert Die bP hat nach dem Ende ihres Krankengeldbezuges erst am 03.08.2021 wieder persönlich bei der bB vorgesprochen: Es wurde ihr ein Antragsformular auf Leistungen ausgehändigt. Das ausgefüllte Antragsformular auf Notstandshilfe wurde von der bP am 04.08.2021 wieder an das AMS rückübermittelt. Der Antrag auf Notstandshilfe gilt somit mit 03.08.2021 als wirksam eingebracht. Es wäre die Aufgabe der bP gewesen, sich rechtzeitig um eine neuerliche persönliche Antragstellung zu kümmern. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten der Partei im Sinne des im gegenständlichen Verfahren geltenden Antragsprinzips sich darüber zu informieren, wann eine erneute Antragsstellung erforderlich ist, um den Bezug der Notstandshilfe sicherzustellen. Darüber hinaus bezieht die bP bereits seit Oktober 2017 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Es ist folglich davon auszugehen, dass der bP die Vorgangsweise und der Bedarf einer erneuten persönlichen Antragstellung bekannt sind. Die bP hat sich demnach die Folgen der verspäteten Antragstellung zurechnen zu lassen und hat die bB zu Recht die Notstandshilfe erst ab dem Tag der persönlichen Geltendmachung, also dem 03.08.2021 zuerkannt. Die Beschwerde der bP wurde daher von der bB zu Recht abgewiesen und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246163.1.00

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