Obsah (13)
§ 28§38Art. 133§ 17§ 24Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 14§ 15§ 21a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL517 2246421-1 SpruchL 517 2246421-1/4E, L 517 2246421-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
§38i
Vm §24 Abs.2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr 609/1977, in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2018-30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§38i
Vm §25 Abs.1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 1566,15 verpflichtet. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
§38in Verbindung mit §24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2018-30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§38in Verbindung mit §25 Absatz eins, Al
VG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 1566,15 verpflichtet. B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.07.2021—Bescheid des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB") Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe bzw rückwirkende Berichtigung der Bemessung; Verpflichtung zur Rückzahlung01.07.2021—Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB") Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe bzw rückwirkende Berichtigung der Bemessung; Verpflichtung zur Rückzahlung 14.07.2021—Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP") 31.08.2021—Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 14.09.2021—Vorlageantrag der bP 15.09.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 01.07.2021 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2018-30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Die bP wurde zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv €1.566,15 verpflichtet. Rechtsgrundlage waren § 38 iVm §§ 24 Abs.2 und §25 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/
- Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Nach Überprüfung des Einkommens Ihres Gatten, anhand des Einkommenssteuerbescheides 2018, ergibt sich nur noch ein täglicher Anspruch der Notstandshilfe, in der Höhe von € 1,18, für den oben genannten Zeitraum. Aus diesem Grund muss der oben genannte Betrag rückgefordert werden.“Am 01.07.2021 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2018-30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Die bP wurde zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv €1.566,15 verpflichtet. Rechtsgrundlage waren Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und §25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977,. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Nach Überprüfung des Einkommens Ihres Gatten, anhand des Einkommenssteuerbescheides 2018, ergibt sich nur noch ein täglicher Anspruch der Notstandshilfe, in der Höhe von € 1,18, für den oben genannten Zeitraum. Aus diesem Grund muss der oben genannte Betrag rückgefordert werden.“ In der Folge erhob die bP am 14.07.2021 Beschwerde. Sie führte darin aus: „Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen, sind folgende: Mit dem Bescheid vom
- Juli 2021 wurde ausgesprochen, dass das Überprüfungsverfahren ergeben hätte, dass sich nach Überprüfung des Einkommens meines Gatten, anhand des Einkommenssteuerbescheid 2018, ergeben hätte, dass nur noch ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 1,18, — bestehen würde und ich den genannten Bescheid aus diesem Grund zurückbezahlen müsse. Der Steuerbescheid meines Gatten liegt bereits seit 2019 vor und wurde trotzdem erst nach mehr als drei Jahren der Bezug der Notstandshilfe widerrufen. Widerrufen wurde die Leistung 09.05.2018 bis 30.06.
- Der bekämpfte Bescheid wurde erst am 01.07.2021 erlassen und erging sohin erst nach Ablauf der Frist gem. § 24 Abs. 2 AlVG. Dem Arbeitsmarktservice sind sämtliche Unterlagen, welche zur Berechnung des Einkommens meines Gattens bzw. zur Berechnung der Höhe der Notstandshilfe notwendig waren, bereits im Laufe des Jahres 2019 vorgelegen. Eine Verlängerung der Frist ist sohin nicht rechtmäßig. Darüber hinaus wurde das Einkommen meines Mannes falsch berechnet und stimmt auch die Rückforderungssumme nicht. Ich beantrage daher, den Bescheid vom 01.07.2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig ist. Darüber hinaus beantrage ich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“In der Folge erhob die bP am 14.07.2021 Beschwerde. Sie führte darin aus: „Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen, sind folgende: Mit dem Bescheid vom
- Juli 2021 wurde ausgesprochen, dass das Überprüfungsverfahren ergeben hätte, dass sich nach Überprüfung des Einkommens meines Gatten, anhand des Einkommenssteuerbescheid 2018, ergeben hätte, dass nur noch ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 1,18, — bestehen würde und ich den genannten Bescheid aus diesem Grund zurückbezahlen müsse. Der Steuerbescheid meines Gatten liegt bereits seit 2019 vor und wurde trotzdem erst nach mehr als drei Jahren der Bezug der Notstandshilfe widerrufen. Widerrufen wurde die Leistung 09.05.2018 bis 30.06.
- Der bekämpfte Bescheid wurde erst am 01.07.2021 erlassen und erging sohin erst nach Ablauf der Frist gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Dem Arbeitsmarktservice sind sämtliche Unterlagen, welche zur Berechnung des Einkommens meines Gattens bzw. zur Berechnung der Höhe der Notstandshilfe notwendig waren, bereits im Laufe des Jahres 2019 vorgelegen. Eine Verlängerung der Frist ist sohin nicht rechtmäßig. Darüber hinaus wurde das Einkommen meines Mannes falsch berechnet und stimmt auch die Rückforderungssumme nicht. Ich beantrage daher, den Bescheid vom 01.07.2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig ist. Darüber hinaus beantrage ich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Am 31.08.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Es wurde die Beschwerde vom 14.07.2021 abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde von der Behörde festgestellt: „Sie haben im Jahr 2018 vom 01.01.2018 bis 04.05.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 32,25 bezogen. Ab 09.05.2018 bis 23.09.2018 standen Sie im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von täglich € 30,
- In den Anträgen auf Arbeitslosengeld mit Tag der Geltendmachung 04.07.2017 und Ihrem Antrag auf Notstandshilfe mit Tag der Geltendmachung 04.06.2021 haben Sie unter dem Punkt 1 (in meinem Haushalt leben Angehörige) ja angekreuzt und Ihren Gatten XXXX , geb. XXXX und Ihre beiden Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX angeführt. In den Anträgen auf Arbeitslosengeld mit Tag der Geltendmachung 04.07.2017 und Ihrem Antrag auf Notstandshilfe mit Tag der Geltendmachung 04.06.2021 haben Sie unter dem Punkt 1 (in meinem Haushalt leben Angehörige) ja angekreuzt und Ihren Gatten römisch 40 , geb. römisch 40 und Ihre beiden Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 angeführt. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass beim Antrag auf Notstandshilfe eine rückwirkende Zuerkennung
§ 17(4) Al
VG der Leistung ab 09.05.2018 gewährt wurde, zumal Sie am 09.05.2018 von der ServiceLine des AMS nicht informiert wurden, dass das Höchstausmaß bereits erreicht wurde und eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist.Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass beim Antrag auf Notstandshilfe eine rückwirkende Zuerkennung
Paragraph 17,
(4)AlVG der Leistung ab 09.05.2018 gewährt wurde, zumal Sie am 09.05.2018 von der ServiceLine des AMS nicht informiert wurden, dass das Höchstausmaß bereits erreicht wurde und eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist. Da Ihr Gatte im Jahr 2018 selbständig tätig war, wurde sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 mit einem Nettoeinkommen von € 5.141,94 beziffert. Die entsprechende Erklärung vom 11.06.2018 über das Nettoeinkommen des Ehegatten, Herrn XXXX , geb. am XXXX , liegt unterfertigt dem AMS vor. Diese Erklärung wurde händisch vom ursprünglichen Nettoeinkommen von € 6.641,94 auf € 5.141,94 berichtigt. Die entsprechende Erklärung vom 11.06.2018 über das Nettoeinkommen des Ehegatten, Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , liegt unterfertigt dem AMS vor. Diese Erklärung wurde händisch vom ursprünglichen Nettoeinkommen von € 6.641,94 auf € 5.141,94 berichtigt. In dieser Nettoerklärung wurde Ihr Gatte auszugsweise folgendermaßen informiert: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommenssteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen, erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen-Ausgabenrechnung). “ Sie haben den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheid dem AMS XXXX bis dato nicht vorgelegt. Erst aufgrund einer direkten Abfrage des AMS am 28.06.2021 beim Finanzamt wurde der Einkommenssteuerbescheid überspielt.Sie haben den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheid dem AMS römisch 40 bis dato nicht vorgelegt. Erst aufgrund einer direkten Abfrage des AMS am 28.06.2021 beim Finanzamt wurde der Einkommenssteuerbescheid überspielt. Laut vorliegendem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 25.08.2020 durch das Finanzamt XXXX für Herrn XXXX , geb. XXXX beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte €35.198,42Laut vorliegendem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 25.08.2020 durch das Finanzamt römisch 40 für Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte €35.198,42 Dieser Betrag besteht ausschließlich aus Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2018 wurde mit € 6.894,- festgesetzt. Sonderausgaben sind folgendermaßen angeführt: Kirchenbetrag: €374,16 Topf-Sonderausgaben: €730,00 Außergewöhnliche Belastungen: €800,00 Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. §106a Abs.2 EStG 1988 € 880,00Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. §106a Absatz 2, EStG 1988 € 880,00 Insgesamt: €2784,16 Nach Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 35.198,42 der festgesetzten Einkommenssteuer in Höhe von € 6.894,— und den Sonderausgaben in Höhe von € 2.784,16 ergibt das ein Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit von € 25.520,26, welches die Grundlage Ihres Anspruches auf Notstandshilfe bildet (€ 25.520,26 : 12 Monate = € 2.126,69 monatliches Einkommen im Jahr 2018). Von dem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von € 2.126,69 wird der gesetzliche Grundbetrag im Jahr 2018 in Höhe von € 657,— und zwei Zusatzbeträge für Ihre Kinder von je € 285,50 in Abzug gebracht. Das ergibt einen Betrag von € 898,69, d.h. gerundet € 899,— als monatlichen Anrechnungsbetrag. Das ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 29,55.Nach Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 35.198,42 der festgesetzten Einkommenssteuer in Höhe von € 6.894,— und den Sonderausgaben in Höhe von € 2.784,16 ergibt das ein Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit von € 25.520,26, welches die Grundlage Ihres Anspruches auf Notstandshilfe bildet (€ 25.520,26 : 12 Monate = € 2.126,69 monatliches Einkommen im Jahr 2018). , Von dem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von € 2.126,69 wird der gesetzliche Grundbetrag im Jahr 2018 in Höhe von € 657,— und zwei Zusatzbeträge für Ihre Kinder von je € 285,50 in Abzug gebracht. Das ergibt einen Betrag von € 898,69, d.h. gerundet € 899,— als monatlichen Anrechnungsbetrag. Das ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 29,55. Ihr voller Anspruch auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung hat € 30,73 betragen. Bei Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages nach Einkommensanrechnung Ihres Gatten für das Jahr 2018 in Höhe von € 29,55 ergibt dies einen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe von € 1,18.“ In der rechtlichen Würdigung wurde die bereits in der Sachverhaltsdarstellung vorgenommene Berechnung des täglichen Anspruchs auf Notstandshilfe iHv €1,18 erneut vorgenommen und darüber hinaus ausgeführt: „Das AMS XXXX hat daher richtig entschieden, dass die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.05.2018 bis 30.06.2018 widerrufen wird und Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.566,15 verpflichtet werden.In der rechtlichen Würdigung wurde die bereits in der Sachverhaltsdarstellung vorgenommene Berechnung des täglichen Anspruchs auf Notstandshilfe iHv €1,18 erneut vorgenommen und darüber hinaus ausgeführt: „Das AMS römisch 40 hat daher richtig entschieden, dass die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.05.2018 bis 30.06.2018 widerrufen wird und Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.566,15 verpflichtet werden. Ihr Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid erst am 01.07.2021 und somit nach Ablauf der Frist
§ 24Abs. 2 Al
VG erlassen worden wäre und dem AMS sämtliche Unterlagen, welche zur Berechnung des Einkommens Ihres Gatten bzw. zur Berechnung der Höhe der Notstandshilfe notwendig gewesen wären bereits im Laufe des Jahres 2019 vorgelegen sind, war nicht geeignet eine Änderung der Sach- und Rechtlage herbeizuführen.Ihr Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid erst am 01.07.2021 und somit nach Ablauf der Frist
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erlassen worden wäre und dem AMS sämtliche Unterlagen, welche zur Berechnung des Einkommens Ihres Gatten bzw. zur Berechnung der Höhe der Notstandshilfe notwendig gewesen wären bereits im Laufe des Jahres 2019 vorgelegen sind, war nicht geeignet eine Änderung der Sach- und Rechtlage herbeizuführen. Weder Sie noch Ihr Gatte haben den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheid dem AMS XXXX bis dato vorgelegt. Erst aufgrund einer direkten Abfrage des AMS am 28.06.2021 beim Finanzamt wurde der Einkommenssteuerbescheid vom 25.08.2020 überspielt. Der Einkommenssteuerbescheid Ihres Gatten lag dem AMS daher erst am 28.06.2021 vor und wurde mit Bescheid vom 01.07.2021 erledigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Sie können an das AMS XXXX ein schriftliches Ansuchen auf Ratenzahlung stellen.“Weder Sie noch Ihr Gatte haben den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheid dem AMS römisch 40 bis dato vorgelegt. Erst aufgrund einer direkten Abfrage des AMS am 28.06.2021 beim Finanzamt wurde der Einkommenssteuerbescheid vom 25.08.2020 überspielt. Der Einkommenssteuerbescheid Ihres Gatten lag dem AMS daher erst am 28.06.2021 vor und wurde mit Bescheid vom 01.07.2021 erledigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Sie können an das AMS römisch 40 ein schriftliches Ansuchen auf Ratenzahlung stellen.“ Die bP stellte am 14.09.2021 einen Vorlageantrag. Sie führte darin unter anderem aus: „Bezüglich meines Beschwerdevorbringens verweise ich auf meine Beschwerde vom 14.07.
- Das AMS hatte seit 2019 die Möglichkeit die Leistung zu widerrufen, hat dies aber erst nach Ablauf der Frist gem. §24 Abs.2 AlVG vorgenommen. Meines Erachtens ist eine Fristverlängerung nicht möglich. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht XXXX . Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 03.09.2021 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd §15 Abs 1 VwGVG. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung“Die bP stellte am 14.09.2021 einen Vorlageantrag. Sie führte darin unter anderem aus: „Bezüglich meines Beschwerdevorbringens verweise ich auf meine Beschwerde vom 14.07.
- Das AMS hatte seit 2019 die Möglichkeit die Leistung zu widerrufen, hat dies aber erst nach Ablauf der Frist gem. §24 Absatz 2, AlVG vorgenommen. Meines Erachtens ist eine Fristverlängerung nicht möglich. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 03.09.2021 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd §15 Absatz eins, VwGVG. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ Es erfolgte am 15.09.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Der vorliegende unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Es liegt eine Bindungswirkung der belangten Behörde betreffend den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018 des Gatten der bP vor. Der Gatte der bP hätte beim Bundesfinanzgericht Beschwerde erheben müssen mit der Maßgabe, dass eine falsche Berechnung vorliegt. Da jedoch keine Beschwerde erhoben wurde, ist der Einkommenssteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen und stellt folglich die Grundlage für die von der bB vorgenommene Einkommensanrechnung dar. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes §24 […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33Paragraph 33 […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […] Einkommen § 36aParagraph 36 a […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1.bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- In diesem Verfahren kommt darüber hinaus die durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales aufgrund des §36 AlVG erlassene Verordnung (NH-VO) zur Anwendung: Gem. § 2 Abs. 1 liegt Notlage vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das ihres Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das ihres Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht. Gem. § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst, sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst, sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Partneranrechnung wird mit 01.07.2018 rechtlich außer Kraft gesetzt. Gem. § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Lebensgefährten der Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:Gem. Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Lebensgefährten der Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Lebensgefährten und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist. Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. 3.
- Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfolgte die Berechnung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv €1566,15 für den Zeitraum 09.05.2018 bis 30.06.2018 korrekt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018 des Gatten der bP. Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Gatten der bP, welches auf die Notstandshilfe der bP im Jahr 2018 angerechnet wird, wird aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2018 folgendermaßen ermittelt: Einkommen aus Gewerbebetrieb: € 35.198,42 abzüglich Einkommenssteuer: € 6.894.00 abzüglich Sonderausgaben: € 2,784.16 ergibt: € 25.520,26 Der Gatte der bP war im Jahr 2018 durchgehend selbständig erwerbstätig, weshalb das durchschnittliche monatliche Einkommen ein Zwölftel von € 25.520,26 ist. Dies ergibt einen Betrag von € 2.126,69 (€ 25.520,26 : 12). Das auf die Notstandshilfe der bP anrechenbare Einkommen ihres Gatten wird in Anwendung der unter Punkt 3.
- und 3.
- zitierten gesetzlichen Bestimmungen folgendermaßen berechnet: Vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen werden die gesetzlich zustehenden Freigrenzen in Höhe von € 657,00 für den Gatten sowie jeweils € 285,50 für die beiden Kin der der bP abgezogen, das sind € 2.126,69 minus € 657,00, minus € 285,50, minus € 285,50, das ergibt € 898,
- Das monatliche anrechenbare Einkommen des Gatten beträgt daher gerundet € 899, —, das sind täglich € 29,
- Der volle Anspruch auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung hat täglich € 30,73 betragen. Bei Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages nach Einkommensanrechnung des Gatten für das Jahr 2018 in Höhe von € 29,55 ergibt dies einen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe von € 1,
- In der Beschwerde vom 14.07.2021 und im Vorlageantrag vom 14.09.2021 führte die bP aus, dass der bekämpfte Bescheid erst am 01.07.2021 erlassen worden sei und somit erst nach Ablauf der Frist
§24Abs.2 Al
VG ergangen sei. Eine Verlängerung der Frist sei nach Ansicht der bP nicht rechtmäßig. In der Beschwerde vom 14.07.2021 und im Vorlageantrag vom 14.09.2021 führte die bP aus, dass der bekämpfte Bescheid erst am 01.07.2021 erlassen worden sei und somit erst nach Ablauf der Frist
§24Absatz 2, Al
VG ergangen sei. Eine Verlängerung der Frist sei nach Ansicht der bP nicht rechtmäßig.
§ 24Abs 2 Al
VG ist der Widerruf oder die Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […] Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf oder die Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […] Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die bP und auch ihr Gatte haben den erforderlichen Nachweis, den Einkommenssteuerbescheid 2018, der belangten Behörde nicht vorgelegt. Erst aufgrund einer direkten Abfrage der bB beim Finanzamt wurde der Einkommenssteuerbescheid überspielt und lag der Behörde erst am 28.06.2021 vor. Der bekämpfte Bescheid der Behörde wurde am 01.07.2021 erlassen. Dieser Zeitpunkt liegt folglich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist. Es war der Rechtsansicht der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen. Die bP ist zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 1566,15 verpflichtet. 3.6.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.7. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.8.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246421.1.00