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{'item': 'L517 2246429-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlL517 2246429-1 Spruch, , L517 2246429-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidunsggründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.06.2021—Vermittlungsvorschlag als Küchenhilfe 22.06.2021— Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme durch bB an bP 28.06.2021—Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP") 01.07.2021— „Niederschrift“ mit der bP XXXX —Bescheid des AMS XXXX (in Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB"), Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.06.2021-11.08.2021 römisch 40 —Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB"), Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.06.2021-11.08.2021 29.07.2021—Beschwerde der bP 04.08.2021—ergänzende Ermittlungen, Parteiengehör/ keine Stellungnahme 04.08.2021—Telefonat zwischen bB und Dienstgeber 31.08.2021—Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 07.09.2021—Vorlageantrag der bP 16.09.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit 05.09.2017 Arbeitslosengeld und seit 03.04.2018 Notstandshilfe. Seither war sie 2 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 09.06.2021 wurde der bP von der bB eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 17.06.2021 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.Am 09.06.2021 wurde der bP von der bB eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma römisch 40 in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 17.06.2021 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Als Bewerbungsergebnis vermerkte der Dienstgeber, dass die bP nicht eingestellt wurde, weil nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich sei, da die bP auf ihr Kind aufpassen müsse. Am 22.06.2021 wurde die bP in einem Schreiben darüber informiert, dass aufgrund der Vermutung der Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX der Bezug zur Klärung mit 17.06.2021 eingestellt worden sei und eine Prüfung nach §10 AlVG notwendig sei. Laut Dienstgeber habe die bP angegeben, nur eine Teilzeitstelle annehmen zu können. Die bP wurde gebeten bis spätestens 06.07.2021 eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt zu übermitteln. Am 22.06.2021 wurde die bP in einem Schreiben darüber informiert, dass aufgrund der Vermutung der Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 der Bezug zur Klärung mit 17.06.2021 eingestellt worden sei und eine Prüfung nach §10 AlVG notwendig sei. Laut Dienstgeber habe die bP angegeben, nur eine Teilzeitstelle annehmen zu können. Die bP wurde gebeten bis spätestens 06.07.2021 eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt zu übermitteln. Am 28.06.2021 gab die bP folgende Stellungnahme ab (Originalwortlaut): „Ich habe in Ihrem Brief von 22.
  2. erfahren, dass Sie meinen Bezug mit 17.
  3. eingestellt haben, da ich dem Dienstgeber angegeben hätte, nur eine Teilzeitstelle annehmen zu können. Das stimmt nicht! Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Ich habe den Stellenvorschlag bei der Firma XXXX als Küchenhilfe bekommen und war dort vorstellen. Beim Thema Arbeitszeiten - geteilter Dienst - war es schwierig, da meine Frau von 18.00 bis 21.15 Uhr in einen BFI Deutschkurs ist und ich daher die Kinderbetreuung von unserer 7 jährigen Tochter übernehmen muss. Daher teilte ich dem Firmenchef mit, dass ein geteilter Dienst bis 23 h für mich zur Zeit nicht durchführbar ist und ich kurz vor 18 h wieder zu Hause sein sollte, da sonst unser Kind unbeaufsichtigt ist. In der Früh ist das Arbeiten ab 7 h kein Problem für mich. Ich arbeite gerne in der Zeit von 7 - 17.30 h Vollzeit. Wenn der Kurs meiner Frau beendet ist, dann kann ich mir auch andere Arbeitszeiten vorstellen. Die beiden Anmeldebestätigungen für den Deutschkurs von meiner Frau XXXX liegen bei.“Am 28.06.2021 gab die bP folgende Stellungnahme ab (Originalwortlaut): „Ich habe in Ihrem Brief von 22.
  4. erfahren, dass Sie meinen Bezug mit 17.
  5. eingestellt haben, da ich dem Dienstgeber angegeben hätte, nur eine Teilzeitstelle annehmen zu können. Das stimmt nicht! Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Ich habe den Stellenvorschlag bei der Firma römisch 40 als Küchenhilfe bekommen und war dort vorstellen. Beim Thema Arbeitszeiten - geteilter Dienst - war es schwierig, da meine Frau von 18.00 bis 21.15 Uhr in einen BFI Deutschkurs ist und ich daher die Kinderbetreuung von unserer 7 jährigen Tochter übernehmen muss. Daher teilte ich dem Firmenchef mit, dass ein geteilter Dienst bis 23 h für mich zur Zeit nicht durchführbar ist und ich kurz vor 18 h wieder zu Hause sein sollte, da sonst unser Kind unbeaufsichtigt ist. In der Früh ist das Arbeiten ab 7 h kein Problem für mich. Ich arbeite gerne in der Zeit von 7 - 17.30 h Vollzeit. Wenn der Kurs meiner Frau beendet ist, dann kann ich mir auch andere Arbeitszeiten vorstellen. Die beiden Anmeldebestätigungen für den Deutschkurs von meiner Frau römisch 40 liegen bei.“ Im Akt liegen zwei Anmeldebestätigungen des Deutschkurses der Gattin der bP auf. Der Kurs findet jeweils von Dienstag bis Donnerstag von 18:00 bis 21:15 statt. Im Akt befindet sich ein Dokument mit dem Titel „Niederschrift“ vom 01.07.2021 um 9:48 Uhr. Gegenstand der Verhandlung war die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung.Es wurde unter anderem folgendes protokolliert:„Herrn XXXX wurde vom Arbeitsmarktservice am 09.06.2021 eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen.Möglicher Arbeitsantritt am: 17.06.2021.Ich, XXXX , erkläre, nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen -, dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe; der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe ; der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe ; körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe ; der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe ; Betreuungspflichten keine Einwendungen habe ; sonstiger Gründe keine Einwendungen habe Stellungnahme des Dienstgebers: lt. ausgefülltem Bewerbungsergebnis: Kd. wird nicht eingestellt, weil nur Teilzeit möglich sei, da er auf das Kind aufpassen mussIm Akt befindet sich ein Dokument mit dem Titel „Niederschrift“ vom 01.07.2021 um 9:48 Uhr. Gegenstand der Verhandlung war die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung., Es wurde unter anderem folgendes protokolliert:, „Herrn römisch 40 wurde vom Arbeitsmarktservice am 09.06.2021 eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen., Möglicher Arbeitsantritt am: 17.06.2021., Ich, römisch 40 , erkläre, nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen -, dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe; der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe ; der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe ; körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe ; der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe ; Betreuungspflichten keine Einwendungen habe ; sonstiger Gründe keine Einwendungen habe , Stellungnahme des Dienstgebers: lt. ausgefülltem Bewerbungsergebnis: Kd. wird nicht eingestellt, weil nur Teilzeit möglich sei, da er auf das Kind aufpassen muss […]“ Am XXXX wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2021- 11.08.2021 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Rechtsgrundlage waren §38 iVm §10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr.609/1977 in geltender Fassung. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Am römisch 40 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2021- 11.08.2021 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Rechtsgrundlage waren §38 in Verbindung mit §10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, in geltender Fassung. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ In der Folge erhob die bP am 29.07.2021 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt: „Mir wird vorgeworfen, dass ich gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber XXXX angegeben habe, dass ich lediglich in Teilzeit arbeiten kann. Dies habe ich nicht gesagt und bereits mit meiner Stellungnahme, am 28.6.2021 beim AMS eingelangt, richtig gestellt. Lediglich ein geteilter Dienst mit Arbeitstunden in der Zeit von 18.00 bis 23.00 Uhr ist nicht möglich, da ich auf meine siebenjährige Tochter aufpassen muss. Meine Frau befindet sich von 18.00 bis 21.15 Uhr in einem Deutschkurs, welcher am
  6. August endet (Bestätigung wurde mit der Stellungnahme eingereicht). Eine Beschäftigung in der Zeit von 7.00 bis 17.30 Uhr wäre jedenfalls möglich gewesen. Dies gab ich auch beim Vorstellungsgespräch an. Nach Beendigung des Kurses meiner Frau ist ab
  7. August 2021 wieder eine Arbeitszeit von 18.00 bis 23.00 Uhr möglich.Beschwerde: Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt.Beschwerdegründe: Eine Beschäftigungsvereitelung liegt nicht vor, da ich bereit war Vollzeit zu arbeiten. Die Angaben, dass ich zu gewissen Arbeitszeiten am Abend aufgrund der Abwesenheit meiner Frau die Kindererziehung übernehmen muss und nicht arbeiten kann, können nicht als Verteilung einer Beschäftigungsaufnahme iSd§ 10 AlVG gesehen werden. Daher liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.Ich stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass mir die Notstandshilfe im Zeitraum von 17.6- 11.8.2021 zuerkannt wird.“In der Folge erhob die bP am 29.07.2021 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt: „Mir wird vorgeworfen, dass ich gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber römisch 40 angegeben habe, dass ich lediglich in Teilzeit arbeiten kann. Dies habe ich nicht gesagt und bereits mit meiner Stellungnahme, am 28.6.2021 beim AMS eingelangt, richtig gestellt. Lediglich ein geteilter Dienst mit Arbeitstunden in der Zeit von 18.00 bis 23.00 Uhr ist nicht möglich, da ich auf meine siebenjährige Tochter aufpassen muss. Meine Frau befindet sich von 18.00 bis 21.15 Uhr in einem Deutschkurs, welcher am
  8. August endet (Bestätigung wurde mit der Stellungnahme eingereicht). Eine Beschäftigung in der Zeit von 7.00 bis 17.30 Uhr wäre jedenfalls möglich gewesen. Dies gab ich auch beim Vorstellungsgespräch an. Nach Beendigung des Kurses meiner Frau ist ab
  9. August 2021 wieder eine Arbeitszeit von 18.00 bis 23.00 Uhr möglich., Beschwerde: Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt., Beschwerdegründe: Eine Beschäftigungsvereitelung liegt nicht vor, da ich bereit war Vollzeit zu arbeiten. Die Angaben, dass ich zu gewissen Arbeitszeiten am Abend aufgrund der Abwesenheit meiner Frau die Kindererziehung übernehmen muss und nicht arbeiten kann, können nicht als Verteilung einer Beschäftigungsaufnahme iSd§ 10 AlVG gesehen werden. Daher liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor., Ich stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass mir die Notstandshilfe im Zeitraum von 17.6- 11.8.2021 zuerkannt wird.“ Wie aus einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 04.08.2021 hervorgeht wurde der Dienstgeber von der bB telefonisch kontaktiert und gab folgende Stellungnahme ab: „Die Stelle war als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß zwischen 20 und 40 Stunden ausgeschrieben. Wir sperren das Restaurant um 11:00 Uhr auf. Eine Teilzeitbeschäftigung 11:00 bis 17:00 Uhr wäre möglich gewesen, da wir dringend Personal suchen und zu vielen Zugeständnissen bereit sind. Eine Bereitschaft zum Schichtdienst hätten wir nicht gefordert. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wäre ihm das Entgelt aber zu niedrig gewesen. Wir sperren das Restaurant um 11:00 Uhr auf. Die Arbeitszeit endet nicht um 23:00 Uhr, sondern spätestens um 22:00 Uhr, da dann die Küche schon geschlossen ist.“Wie aus einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 04.08.2021 hervorgeht wurde der Dienstgeber von der bB telefonisch kontaktiert und gab folgende Stellungnahme ab: , „Die Stelle war als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß zwischen 20 und 40 Stunden ausgeschrieben. Wir sperren das Restaurant um 11:00 Uhr auf. Eine Teilzeitbeschäftigung 11:00 bis 17:00 Uhr wäre möglich gewesen, da wir dringend Personal suchen und zu vielen Zugeständnissen bereit sind. Eine Bereitschaft zum Schichtdienst hätten wir nicht gefordert. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wäre ihm das Entgelt aber zu niedrig gewesen. Wir sperren das Restaurant um 11:00 Uhr auf. Die Arbeitszeit endet nicht um 23:00 Uhr, sondern spätestens um 22:00 Uhr, da dann die Küche schon geschlossen ist.“ Am 22.7.2021 nahm die bB nochmals Kontakt mit Frau XXXX von der Firma XXXX auf. Diese stellte fest, dass grundsätzlich eine Vollzeit- und eine Teilzeitstelle ausgeschrieben sind, flexible Arbeitszeiten sind möglich. Am 22.7.2021 nahm die bB nochmals Kontakt mit Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 auf. Diese stellte fest, dass grundsätzlich eine Vollzeit- und eine Teilzeitstelle ausgeschrieben sind, flexible Arbeitszeiten sind möglich. Am 04.08.2021 wurden von der bB ergänzende Ermittlungen vorgenommen bzw. Parteiengehör gewährt. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis 20.08.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. In dem Schreiben wurde die bP über die bisherigen Ermittlungsergebnisse informiert. Es wurde unter anderem ausgeführt: „Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Deutschkurs Ihrer Frau keinen Grund darstellt, von einem verbindlichen Stellenvorschlag nicht Gebrauch zu machen. Es kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, dass Kursbesuche von Familienangehörigen eine früher mögliche Arbeitsaufnahme verhindern bzw. rechtfertigen. Ihre Gattin hätte daher den Deutschkurs beenden müssen. Das Argument Schichtdienst ist daher ebenso nicht relevant wie das Argument des zu niedrigen Einkommens. Sie sind zur Aufnahme jeder vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, also auch einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, soferne das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2021: € 475,86) überschreitet. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Am 31.08.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde der bP vom 29.07.2021 wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 17.06.2021 bis 11.08.
  10. Rechtsgrundlage waren betreffend das Verfahren § 14 VwGVG, betreffende die Zuständigkeit § 56 AlVG und betreffend den Inhalt §§ 9 ,10 und 38 AlVGIn der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt: “Sie behaupten im Zuge des Verfahrens, dass Sie angegeben haben, dass Ihnen eine Beschäftigung im Schichtdienst bis 23:00 Uhr nicht möglich ist, da Sie am Abend auf Ihre 7-jährige Tochter aufpassen müssen. Das Angebot des Dienstgebers, Ihnen daher eine Teilzeitbeschäftigung bis 15:00 Uhr angeboten zu haben, wurde von Ihnen nicht bestritten. Möglich wäre auch eine längere Arbeitszeit (zB. bis 17:00 Uhr) gewesen, sodass die Betreuung Ihrer 7-jährigen Tochter aufgrund des Besuches eines Deutschkurses Ihrer Lebensgefährtin nicht gefährdet gewesen wäre. Nach Aussage des Dienstgebers war Ihnen in diesem Fall aber das Einkommen aufgrund des in der Folge geringeren Stundenausmaßes zu niedrig. Den Angaben des Dienstgebers haben Sie nicht widersprochen, weshalb nicht am Wahrheitsgehalt dieser Aussage gezweifelt wird.Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Deutschkurs Ihrer Frau keinen Grund darstellt, von einem verbindlichen Stellenvorschlag nicht Gebrauch zu machen. Es kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, dass Kursbesuche von Familienangehörigen eine früher mögliche Arbeitsaufnahme verhindern bzw. rechtfertigen. Ihre Gattin hätte daher den Deutschkurs beenden müssen. Das Argument Schichtdienst ist daher ebenso nicht relevant wie das Argument des zu niedrigen Einkommens. Sie sind zur Aufnahme jeder vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, also auch einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, soferne das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2021: € 475,86) überschreitet.Eine Bereitschaft, auch zu einem niedrigeren Entgelt (aufgrund der geringeren Stundenanzahl) die mögliche Beschäftigung aufzunehmen, obwohl die Entlohnungshöhe nicht Ihren Vorstellungen entsprochen hat, haben Sie nicht erkennen lassen.Ihr Verhalten war daher zweifelsfrei kausal dafür, dass das mögliche Dienstverhältnis nicht zustandegekommen ist.Liegt die Kausalität zwischen dem Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vor, ist zu prüfen, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, d.h. sie nimmt die Folgen ihres Verhaltens in Kauf genommen haben. Wenn Sie in einem aufrechten Dienstverhältnis mit Arbeitszeiten im maßgeblichen Zeitraum stehen, ist es unwahrscheinlich, dass der Dienstgeber auf den Deutschkurs Ihrer Gattin Rücksicht nimmt und Ihre Arbeitszeiten Ihren Bedürfnissen anpasst. Wenn Sie im Leistungsbezug beim AMS stehen, dann müssen Sie jederzeit zu einer Arbeitsaufnahme bereit sein, soferne die Arbeitszeiten dem Arbeitszeitgesetz entsprechen. Abend- und Nachtdienst sind daher möglich. Eine Einschränkung von Arbeitszeiten aufgrund einer Kursteilnahme Ihrer Gattin kann nicht berücksichtigt werden. Wären Sie in Beschäftigung mit Arbeitszeiten am Abend gestanden, hätte Ihre Gattin eben keinen Deutschkurs besuchen können. Im vorliegenden Fall wurden Ihnen sogar Arbeitszeiten angeboten, die Ihnen ohne Einschränkung die Betreuung Ihrer 7- jährigen Tochter ermöglicht hätten. Sie waren allerdings nicht bereit, von diesem Angebot Gebrauch zu machen und ein Dienstverhältnis mit einer geringeren Stundenanzahl anzunehmen, als es bei einer Vollzeitbeschäftigung der Fall ist. Sie haben die sich daraus ergebenden Folgen zumindest in Kauf genommen. Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft wurde im Jahr 2019 bereits eine rechtskräftige Sanktion

§ 10Al

VG für 6 Wochen verhängt. Im Wiederholungsfall beträgt dieser Zeitraum 8 Wochen.Im Zeitraum vom 17.6.2021 bis 11.8.2021 besteht daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.“Am 31.08.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde der bP vom 29.07.2021 wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 17.06.2021 bis 11.08.2021. Rechtsgrundlage waren betreffend das Verfahren Paragraph 14, VwGVG, betreffende die Zuständigkeit Paragraph 56, AlVG und betreffend den Inhalt Paragraphen 9, ,10 und 38 AlVG, In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt: “Sie behaupten im Zuge des Verfahrens, dass Sie angegeben haben, dass Ihnen eine Beschäftigung im Schichtdienst bis 23:00 Uhr nicht möglich ist, da Sie am Abend auf Ihre 7-jährige Tochter aufpassen müssen. Das Angebot des Dienstgebers, Ihnen daher eine Teilzeitbeschäftigung bis 15:00 Uhr angeboten zu haben, wurde von Ihnen nicht bestritten. Möglich wäre auch eine längere Arbeitszeit (zB. bis 17:00 Uhr) gewesen, sodass die Betreuung Ihrer 7-jährigen Tochter aufgrund des Besuches eines Deutschkurses Ihrer Lebensgefährtin nicht gefährdet gewesen wäre. Nach Aussage des Dienstgebers war Ihnen in diesem Fall aber das Einkommen aufgrund des in der Folge geringeren Stundenausmaßes zu niedrig. Den Angaben des Dienstgebers haben Sie nicht widersprochen, weshalb nicht am Wahrheitsgehalt dieser Aussage gezweifelt wird., Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Deutschkurs Ihrer Frau keinen Grund darstellt, von einem verbindlichen Stellenvorschlag nicht Gebrauch zu machen. Es kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, dass Kursbesuche von Familienangehörigen eine früher mögliche Arbeitsaufnahme verhindern bzw. rechtfertigen. Ihre Gattin hätte daher den Deutschkurs beenden müssen. Das Argument Schichtdienst ist daher ebenso nicht relevant wie das Argument des zu niedrigen Einkommens. Sie sind zur Aufnahme jeder vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, also auch einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, soferne das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2021: € 475,86) überschreitet., Eine Bereitschaft, auch zu einem niedrigeren Entgelt (aufgrund der geringeren Stundenanzahl) die mögliche Beschäftigung aufzunehmen, obwohl die Entlohnungshöhe nicht Ihren Vorstellungen entsprochen hat, haben Sie nicht erkennen lassen., Ihr Verhalten war daher zweifelsfrei kausal dafür, dass das mögliche Dienstverhältnis nicht zustandegekommen ist., Liegt die Kausalität zwischen dem Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vor, ist zu prüfen, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, d.h. sie nimmt die Folgen ihres Verhaltens in Kauf genommen haben. Wenn Sie in einem aufrechten Dienstverhältnis mit Arbeitszeiten im maßgeblichen Zeitraum stehen, ist es unwahrscheinlich, dass der Dienstgeber auf den Deutschkurs Ihrer Gattin Rücksicht nimmt und Ihre Arbeitszeiten Ihren Bedürfnissen anpasst. Wenn Sie im Leistungsbezug beim AMS stehen, dann müssen Sie jederzeit zu einer Arbeitsaufnahme bereit sein, soferne die Arbeitszeiten dem Arbeitszeitgesetz entsprechen. Abend- und Nachtdienst sind daher möglich. Eine Einschränkung von Arbeitszeiten aufgrund einer Kursteilnahme Ihrer Gattin kann nicht berücksichtigt werden. Wären Sie in Beschäftigung mit Arbeitszeiten am Abend gestanden, hätte Ihre Gattin eben keinen Deutschkurs besuchen können. Im vorliegenden Fall wurden Ihnen sogar Arbeitszeiten angeboten, die Ihnen ohne Einschränkung die Betreuung Ihrer 7- jährigen Tochter ermöglicht hätten. Sie waren allerdings nicht bereit, von diesem Angebot Gebrauch zu machen und ein Dienstverhältnis mit einer geringeren Stundenanzahl anzunehmen, als es bei einer Vollzeitbeschäftigung der Fall ist. Sie haben die sich daraus ergebenden Folgen zumindest in Kauf genommen. Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft wurde im Jahr 2019 bereits eine rechtskräftige Sanktion

Paragraph 10, AlVG für 6 Wochen verhängt. Im Wiederholungsfall beträgt dieser Zeitraum 8 Wochen., Im Zeitraum vom 17.6.2021 bis 11.8.2021 besteht daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.“ Am 07.09.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag. Sie führte darin aus: „Ich habe am 29.7.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2021 eingebracht. Hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und meines Begehrens verweise ich auf meine Beschwerde vom 29.7.2021.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.8.2021, mir zugestellt am 1.9.2021 wurde meine Beschwerde abgewiesen.Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich fristgerecht die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Darüber hinaus beantrage ich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: Wenn in der Beschwerdevorentscheidung angeführt ist, dass ich It. Fa. XXXX eine Stelle von 11 bis 17 Uhr angeboten bekommen hätte, so weise ich darauf hin, dass dies nicht richtig ist. Es wurde im Vorstellungsgespräch davon gesprochen, dass ich einen geteilten Dienst haben sollte, und der zweite Teil meines geteilten Dienstes von 18 bis 23 Uhr sein sollte. Da ich mein 7 jähriges Kind nicht unbeaufsichtigt lassen kann und meine Frau nach ihrer Arbeit (9 bis 14 Uhr) einen Deutschkurs besucht hat (17 bis 21.15 Uhr), konnte ich nur bis 17.30 Uhr eine Stelle annehmen. Es ist absolut nicht richtig, dass die Fa. XXXX eine Stelle bis 17 Uhr angeboten hat. Sonst hätte ich die Stelle mit Sicherheit angenommen. Ich habe keinesfalls eine Teilzeitstelle wegen der Lohnhöhe abgelehnt, mir wurden Arbeitszeiten angeboten, die ich nicht einhalten konnte. Die Fa. XXXX hat gegenüber dem AMS falsche Auskünfte gegeben. Außerdem hat der Kurs meiner Gattin bis

  1. August gedauert, danach wäre auch am Abend eine Beschäftigung möglich gewesen. Dies alles habe ich im Vorstellungsgespräch mitgeteilt.“Am 07.09.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag. Sie führte darin aus: , „Ich habe am 29.7.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2021 eingebracht. Hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und meines Begehrens verweise ich auf meine Beschwerde vom 29.7.2021., Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.8.2021, mir zugestellt am 1.9.2021 wurde meine Beschwerde abgewiesen., Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich fristgerecht die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht., Darüber hinaus beantrage ich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung., Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: Wenn in der Beschwerdevorentscheidung angeführt ist, dass ich römisch eins t. Fa. römisch 40 eine Stelle von 11 bis 17 Uhr angeboten bekommen hätte, so weise ich darauf hin, dass dies nicht richtig ist. Es wurde im Vorstellungsgespräch davon gesprochen, dass ich einen geteilten Dienst haben sollte, und der zweite Teil meines geteilten Dienstes von 18 bis 23 Uhr sein sollte. Da ich mein 7 jähriges Kind nicht unbeaufsichtigt lassen kann und meine Frau nach ihrer Arbeit (9 bis 14 Uhr) einen Deutschkurs besucht hat (17 bis 21.15 Uhr), konnte ich nur bis 17.30 Uhr eine Stelle annehmen. Es ist absolut nicht richtig, dass die Fa. römisch 40 eine Stelle bis 17 Uhr angeboten hat. Sonst hätte ich die Stelle mit Sicherheit angenommen. Ich habe keinesfalls eine Teilzeitstelle wegen der Lohnhöhe abgelehnt, mir wurden Arbeitszeiten angeboten, die ich nicht einhalten konnte. Die Fa. römisch 40 hat gegenüber dem AMS falsche Auskünfte gegeben. Außerdem hat der Kurs meiner Gattin bis
  2. August gedauert, danach wäre auch am Abend eine Beschäftigung möglich gewesen. Dies alles habe ich im Vorstellungsgespräch mitgeteilt.“ Es erfolgte am 16.09.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Der vorliegende unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Bei dem als „Niederschrift“ betitelten Dokument vom 01.07.2021, welches im Akt aufliegt, handelt es sich nicht um eine Niederschrift im Sinne des §14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Die Norm verlangt, dass die Niederschrift der Partei zur Durchsicht vorzulegen bzw vorzulesen ist. Weiters muss die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen unterschrieben werden. Da das Dokument nicht unterschrieben ist und auch unsicher ist, ob es der Partei jemals vorgelegt wurde, liegt folglich keine Niederschrift iSd AVG vor. 3.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  14. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach lehnte die bP eine ihr zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX ab. Es wäre der bP sowohl eine Vollzeit als auch eine Teilzeitbeschäftigung angeboten worden. Die Arbeitszeiten der angebotenen Teilzeitstelle (bis 17 Uhr) hätten die notwendige Betreuung der Tochter der bP berücksichtigt. Nach Aussage des Dienstgebers war der bP aber in diesem Fall das Einkommen in der Folge des geringeren Stundenausmaßes zu niedrig. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach lehnte die bP eine ihr zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ab. Es wäre der bP sowohl eine Vollzeit als auch eine Teilzeitbeschäftigung angeboten worden. Die Arbeitszeiten der angebotenen Teilzeitstelle (bis 17 Uhr) hätten die notwendige Betreuung der Tochter der bP berücksichtigt. Nach Aussage des Dienstgebers war der bP aber in diesem Fall das Einkommen in der Folge des geringeren Stundenausmaßes zu niedrig. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Aussagen des Dienstgebers der Wahrheit entsprechen, denn besonders im Bereich der Gastronomie herrscht Personalmangel und sind Dienstgeber, wie auch im konkreten Fall, zu vielerlei Zugeständnissen bereit, um ihren Personalbedarf zu decken. Wenn die bP in ihrem Vorlageantrag vom 07.09.2021 angibt, dass ihr vom Dienstgeber keine Arbeitsstelle bis 17 Uhr angeboten wurde und sie keinesfalls eine Teilzeitstelle wegen der Lohnhöhe abgelehnt habe, dann handelt es sich dabei um Schutzbehauptungen. Die bP wäre aber eben, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, verpflichtet gewesen jede vollversicherungspflichtige Beschäftigung, also auch eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, sofern das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Die von der bP gesetzte Verhaltensweise war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Der bP ist dabei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr getätigten Aussagen eine Teilzeitstelle wegen des ihres Erachtens zu geringen Entgelts nicht annehmen zu wollen, dem Arbeitgeber den Eindruck vermittelt hat, an der Beschäftigung überhaupt nicht interessiert zu sein. Dass diese Aussagen der bP dazu führten, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch. Es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264).Der bP ist dabei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr getätigten Aussagen eine Teilzeitstelle wegen des ihres Erachtens zu geringen Entgelts nicht annehmen zu wollen, dem Arbeitgeber den Eindruck vermittelt hat, an der Beschäftigung überhaupt nicht interessiert zu sein. Dass diese Aussagen der bP dazu führten, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch. Es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). 3.5.Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Es wurde von Seiten des Dienstgebers berücksichtigt, dass die bP ihre Tochter während des Besuchs eines Deutschkurses ihrer Lebensgefährtin beaufsichtigen muss und ihr eine Teilzeitstelle mit Arbeitszeiten angeboten, die eine Betreuung der Tochter durch die bP ermöglichen. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.7. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246429.1.00

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