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{'item': 'W108 2239377-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 3§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW108 2239377-1 SpruchW108 2239377-1/4E, W108 2239377-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben. Die Gebühr des Zeugen XXXX wird mit EUR 41,60 bestimmt und dessen Mehrbegehren abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben. Die Gebühr des Zeugen römisch 40 wird mit EUR 41,60 bestimmt und dessen Mehrbegehren abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 11 C 57/20p des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Grundverfahren), wurde XXXX , ein Ziviltechniker für Bauwesen, vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2020 für 10:50 Uhr als Zeuge geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Zeugen war der Bestätigung des Entscheidungsorgans zufolge bis 12:00 Uhr erforderlich.
  2. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 11 C 57/20p des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Grundverfahren), wurde römisch 40 , ein Ziviltechniker für Bauwesen, vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2020 für 10:50 Uhr als Zeuge geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Zeugen war der Bestätigung des Entscheidungsorgans zufolge bis 12:00 Uhr erforderlich. Am selben Tag begehrte der Zeuge mit dem Formular für die Gebührenbestimmung die Bestimmung der ihm zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Der Zeuge brachte vor, dass er als Zivilingenieur für Bauweisen selbstständig erwerbstätig sei, in seinem Betrieb mitarbeite und daher anlässlich der Zeugenvernehmung einen Verdienstentgang von 2 Stunden zu je EUR 207,00 habe. Beigelegt wurde vom Zeugen eine Gebührennote aus einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen XXXX für die Vernehmung in der Rechtssache XXXX gegen XXXX u.a. am 26.11.2020 beim Bezirksgericht XXXX mit EUR 13,20 (Reisekosten §§ 6 – 12 GebAG) sowie EUR 414,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17 – 18 GebAG, 2 Stunden Verdienstentgang à EUR 207,00), sohin gesamt mit EUR 427,20, bestimmt.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen römisch 40 für die Vernehmung in der Rechtssache römisch 40 gegen römisch 40 u.a. am 26.11.2020 beim Bezirksgericht römisch 40 mit EUR 13,20 (Reisekosten Paragraphen 6, – 12 GebAG) sowie EUR 414,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17, – 18 GebAG, 2 Stunden Verdienstentgang à EUR 207,00), sohin gesamt mit EUR 427,20, bestimmt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG idgF ihre Deckung finde.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass dem Zeugen lediglich eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis für 2 Stunden à EUR 14,20 zustehe, da ein konkreter Einkommensentgang nicht bestätigt worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass dem Zeugen lediglich eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis für 2 Stunden à EUR 14,20 zustehe, da ein konkreter Einkommensentgang nicht bestätigt worden sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG durch und übermittelte der Rechtsvertretung der klagenden und der beklagten Partei des Grundverfahrens sowie dem Zeugen die Beschwerde zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG durch und übermittelte der Rechtsvertretung der klagenden und der beklagten Partei des Grundverfahrens sowie dem Zeugen die Beschwerde zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
  4. Es wurden in der Folge jedoch keine Stellungnahmen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, in welchem Ausmaß dem Zeugen aufgrund seines Vorbringens/seines Bescheinigungsmittels eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zusteht.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254).3.3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254). Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt). Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt). Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). 3.3.
  3. Der Zeuge begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 414,00 für zwei Stunden à EUR 207,00 mit der Begründung, er sei als Ziviltechniker für Bauwesen selbstständig erwerbstätig. 3.3.
  4. Der Zeuge begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in der Höhe von EUR 414,00 für zwei Stunden à EUR 207,00 mit der Begründung, er sei als Ziviltechniker für Bauwesen selbstständig erwerbstätig. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur wird deutlich, dass der Zeuge mit seinem Vorbringen und der vorgelegten Honorarnote keinen konkreten Verdienstentgang im oben genannten Sinn bescheinigt hat. Denn konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten, die dem Zeugen während des Zeitraumes der Verhinderung am 26.11.2020 Einkommen gebracht hätten, ergeben sich daraus nicht und der Zeuge hat auch nicht angegeben, dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. So hat der Zeuge weder behauptet noch bescheinigt, dass er am Tag bzw. in der Zeit der Zeugenvernehmung unaufschiebbare Termine zu verrichten hatte und ihm durch die Nichtwahrnehmung dieser Termine auf Grund der Zeugenladung tatsächlich Einkommen entgangen ist (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeit als Ziviltechniker nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der Zeuge hat insofern seiner Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen), nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Zeugen (auf Grundlage der vorgelegten Honorarnote) in der Höhe seines üblichen Stundensatzes begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis (welche im Übrigen in der Honorarnote lediglich mit EUR 170,00 pro Stunde angegeben ist) nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG bejaht.Denn konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten, die dem Zeugen während des Zeitraumes der Verhinderung am 26.11.2020 Einkommen gebracht hätten, ergeben sich daraus nicht und der Zeuge hat auch nicht angegeben, dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. So hat der Zeuge weder behauptet noch bescheinigt, dass er am Tag bzw. in der Zeit der Zeugenvernehmung unaufschiebbare Termine zu verrichten hatte und ihm durch die Nichtwahrnehmung dieser Termine auf Grund der Zeugenladung tatsächlich Einkommen entgangen ist vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeit als Ziviltechniker nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der Zeuge hat insofern seiner Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen), nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Zeugen (auf Grundlage der vorgelegten Honorarnote) in der Höhe seines üblichen Stundensatzes begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis (welche im Übrigen in der Honorarnote lediglich mit EUR 170,00 pro Stunde angegeben ist) nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG bejaht. Da der Zeuge zwar nicht die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37), steht ihm – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – jedoch die Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Ziviltechniker tätigen Zeugen sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, zwei Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Zeugen selbst mit Antragstellung veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 28,40 (EUR 14,20 x 2 Stunden).Da der Zeuge zwar nicht die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihm – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – jedoch die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Ziviltechniker tätigen Zeugen sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, zwei Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Zeugen selbst mit Antragstellung veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 28,40 (EUR 14,20 x 2 Stunden). Somit ist die Zeugengebühr im vorliegenden Fall (gemeinsam mit den zugesprochenen Reisekosten in Höhe von EUR 13,20) mit gesamt EUR 41,60 zu bestimmen und das Mehrbegehren des Zeugen (EUR 385,60) abzuweisen. 3.3.4. Der Beschwerde ist daher im Sinn der obigen Ausführungen - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides - Folge zu geben. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2239377.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.