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{'item': 'W108 2241492-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 9§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 3§ 18§ 13§ 16§ 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW108 2241492-1 SpruchW108 2241492-1/4E, W108 2241492-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit gesamt EUR 551,30 bestimmt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit gesamt EUR 551,30 bestimmt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 5 C 850/18f des Bezirksgerichtes XXXX wurde der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, ein Geschäftsführer der XXXX GmbH (in der Folge E GmbH) mit Sitz in Deutschland, am 09.12.20219 für 9:00 Uhr als Zeuge geladen und einvernommen. Die Anwesenheit des Zeugen war der Bestätigung des Richters zufolge bis 10:37 Uhr erforderlich, weiters wurde die Anreise von einem weiter entfernten Ort (Istanbul) als dem Ladungsort festgehalten und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung iSd § 4 Abs. 2 GebAG erforderlich war. 1.
  2. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 5 C 850/18f des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, ein Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (in der Folge E GmbH) mit Sitz in Deutschland, am 09.12.20219 für 9:00 Uhr als Zeuge geladen und einvernommen. Die Anwesenheit des Zeugen war der Bestätigung des Richters zufolge bis 10:37 Uhr erforderlich, weiters wurde die Anreise von einem weiter entfernten Ort (Istanbul) als dem Ladungsort festgehalten und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung iSd Paragraph 4, Absatz 2, GebAG erforderlich war. Der Beschwerdeführer begehrte die Bestimmung der ihm zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) am Tag der Verhandlung und machte mit Schriftsatz vom 19.12.2019 Reisekosten in der Höhe von EUR 447,38, Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 135,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 5.593,75 (Verdienst-/Einkommensentgang von 44,75 Stunden zu je EUR 125,00 [Stundensatz für Arbeits- und Reisezeit]) geltend. Dem Schriftsatz angeschlossen wurden Belege über die Höhe der Reise- und Übernachtungskosten sowie eine Darstellung der An- und Abreise (Abfahrt am 08.12.2019 um 15 Uhr in Istanbul; Ankunft am 10.12.2013 um 00:30 Uhr in Deutschland) und eine Anführung der Stundenanzahl (44 Stunden und 45 Minuten) betreffend den begehrten Verdienstentgang. Aus einem Schreiben der E GmbH vom 02.12.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer dieser GmbH sei und dienstlich unverzichtbar bis zum 08.12.2019 in Istanbul sei. Seine Anreise zum Gericht könne der Beschwerdeführer daher nur ab Istanbul mit dem Flugzeug zurücklegen. Nach der Gerichtsverhandlung sei es angezeigt, dass er mit dem Flugzeug schnellstmöglich nach Deutschland zurückkehre, da in dieser Kalenderwoche eine nicht verschiebbare Strategiekonferenz veranstaltet werde. 1.
  3. Mit Verbesserungsauftrag der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei, aufgefordert. Dazu wurde ausgeführt, dass bei unselbstständig erwerbstätigen Personen auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmung der Entgeltfortzahlung gelte und daher kein Anspruch auf Zeitversäumnis bestehe. Es seien entsprechende Nachweise (Dienstvertrag/Konsulentenvertrag udgl.) vorzulegen. Bei einem selbstständig erwerbstätigen Zeugen sei das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Eine Entschädigung stehe jedoch nur dann zu, wenn ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliege. Dies sei ebenfalls entsprechend zu bescheinigen. Des Weiteren sei genau bekannt zu geben, wie viele Stunden an Verdienst- bzw. Einkommensentgang geltend gemacht würden. Ein Verdienstentgang könne nur vorliegen, wenn es Tätigkeiten betreffe, welche durch Befolgung der Zeugenladung nicht erledigt hätten werden können. Dazu zählten jedoch keine Tätigkeiten bzw. Termine, welche an einem anderen Tag erledigt werden konnten bzw. wurden. Des Weiteren sei genau bekannt zu geben, wie viele Stunden an Verdienst- bzw. Einkommensentgang geltend gemacht würden.1.
  4. Mit Verbesserungsauftrag der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei, aufgefordert. Dazu wurde ausgeführt, dass bei unselbstständig erwerbstätigen Personen auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmung der Entgeltfortzahlung gelte und daher kein Anspruch auf Zeitversäumnis bestehe. Es seien entsprechende Nachweise (Dienstvertrag/Konsulentenvertrag udgl.) vorzulegen. Bei einem selbstständig erwerbstätigen Zeugen sei das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen. Eine Entschädigung stehe jedoch nur dann zu, wenn ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliege. Dies sei ebenfalls entsprechend zu bescheinigen. Des Weiteren sei genau bekannt zu geben, wie viele Stunden an Verdienst- bzw. Einkommensentgang geltend gemacht würden. Ein Verdienstentgang könne nur vorliegen, wenn es Tätigkeiten betreffe, welche durch Befolgung der Zeugenladung nicht erledigt hätten werden können. Dazu zählten jedoch keine Tätigkeiten bzw. Termine, welche an einem anderen Tag erledigt werden konnten bzw. wurden. Des Weiteren sei genau bekannt zu geben, wie viele Stunden an Verdienst- bzw. Einkommensentgang geltend gemacht würden. 1.
  5. Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Reisekosten

§ 9Abs. 1 Z 1 Geb

AG antragsgemäß mit EUR 447,38 sowie für die Aufenthaltskosten

§ 14Geb

AG ebenfalls antragsgemäß mit EUR 135,00 bestimmt (Abendessen am 08.12.2019 EUR 8,50; Unterkunft Hotel P. EUR 105,50; Frühstück am 09.12.2019 EUR 4,00; Mittagessen am 09.12.2019 EUR 8,50; Abendessen am 09.12.2019 EUR 8,50). Das Mehrbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 5.593,75 wurde hingegen abgewiesen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Reisekosten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG antragsgemäß mit EUR 447,38 sowie für die Aufenthaltskosten

Paragraph 14, GebAG ebenfalls antragsgemäß mit EUR 135,00 bestimmt (Abendessen am 08.12.2019 EUR 8,50; Unterkunft Hotel P. EUR 105,50; Frühstück am 09.12.2019 EUR 4,00; Mittagessen am 09.12.2019 EUR 8,50; Abendessen am 09.12.2019 EUR 8,50). Das Mehrbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 5.593,75 wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag, die Stunden, für welche ein Verdienst-/Einkommensentgang für Zeitversäumnis geltend gemacht werde, zu konkretisierten sowie bekanntzugeben, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei, nicht nachgekommen sei. 3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass er – wie bereits in der Aufstellung seiner Kosten eindeutig beschrieben – als nicht-selbstständiger Geschäftsführer beschäftigt sei. Er habe noch zwei andere Geschäftsführerkollegen und sei somit nicht in der Lage, alleine Entscheidungen zu treffen. Es sei aber richtig, dass er Anteile am Unternehmen halte. Die Kostenaufstellung für die Reisekosten und Aufenthaltskosten sei korrekt, allerdings sei das Mehrbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges zu Unrecht abgewiesen worden, da dieser Entscheidung die falsche Annahme zugrundeliege, dass er Selbstständiger sei. Er beantrage daher, den entsprechenden Verdienstausfall zu erstatten. 3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ausführte, dass er – wie bereits in der Aufstellung seiner Kosten eindeutig beschrieben – als nicht-selbstständiger Geschäftsführer beschäftigt sei. Er habe noch zwei andere Geschäftsführerkollegen und sei somit nicht in der Lage, alleine Entscheidungen zu treffen. Es sei aber richtig, dass er Anteile am Unternehmen halte. Die Kostenaufstellung für die Reisekosten und Aufenthaltskosten sei korrekt, allerdings sei das Mehrbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges zu Unrecht abgewiesen worden, da dieser Entscheidung die falsche Annahme zugrundeliege, dass er Selbstständiger sei. Er beantrage daher, den entsprechenden Verdienstausfall zu erstatten. 3.

  1. Die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien verzichtete mit Schreiben vom 19.10.2020 auf die Erhebung einer Beschwerde.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.12.2019 zur Geltendmachung der Zeugengebühr, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Der Beschwerdeführer bekämpft die Höhe der von der belangten Behörde bestimmten Gebühr.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. 3.3.
  3. Zur Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG):3.3.
  4. Zur Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG):

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Verdienstentgang eines unselbständig Erwerbstätigen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG in der Höhe von EUR 5.593,75 für 44,75 Stunden à EUR 125,

  1. Begründend führte der Beschwerdeführer lediglich eine Auflistung an Stunden im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit sowie der Ladung zu Gericht an, erstattete darüber hinaus aber kein weiteres Vorbringen. Insbesondere kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde im Verbesserungsauftrag vom 02.03.2020, bekanntzugeben, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei, sowie den Grund und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche durch Vorlage eines Dienstvertrages bzw. Bekanntgabe der Tätigkeiten, welche durch die Zeugenladung nicht erledigt bzw. nicht verschoben werden hätten können, zu bescheinigen und den Anspruchsumfang zu konkretisieren, nicht nach. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, unselbstständig als Geschäftsführer erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdeführer begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Verdienstentgang eines unselbständig Erwerbstätigen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG in der Höhe von EUR 5.593,75 für 44,75 Stunden à EUR 125,
  2. Begründend führte der Beschwerdeführer lediglich eine Auflistung an Stunden im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit sowie der Ladung zu Gericht an, erstattete darüber hinaus aber kein weiteres Vorbringen. Insbesondere kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde im Verbesserungsauftrag vom 02.03.2020, bekanntzugeben, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei, sowie den Grund und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche durch Vorlage eines Dienstvertrages bzw. Bekanntgabe der Tätigkeiten, welche durch die Zeugenladung nicht erledigt bzw. nicht verschoben werden hätten können, zu bescheinigen und den Anspruchsumfang zu konkretisieren, nicht nach. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, unselbstständig als Geschäftsführer erwerbstätig zu sein. Bei einem unselbständig Erwerbstätigen sieht das GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass dem Zeugen durch das Versäumnis Lohn oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgeltes ausgeschlossen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG⁴, § 18 GebAG E 8).Bei einem unselbständig Erwerbstätigen sieht das GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass dem Zeugen durch das Versäumnis Lohn oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgeltes ausgeschlossen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG⁴, Paragraph 18, GebAG E 8). Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einem deutschen Unternehmen (der E GmbH) als Geschäftsführer unselbständig erwerbstätig ist, ist die deutsche Rechtslage relevant: § 616 deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt." Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einem deutschen Unternehmen (der E GmbH) als Geschäftsführer unselbständig erwerbstätig ist, ist die deutsche Rechtslage relevant: Paragraph 616, deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt." Sohin behält nach dieser Bestimmung der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei eine Zeugenladung zu einer Behörde bzw. einem Gericht als solche unverschuldete Verhinderung iSd § 616 BGB in Betracht kommt (vgl. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG⁴, § 18 GebAG E 12). Sohin behält nach dieser Bestimmung der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei eine Zeugenladung zu einer Behörde bzw. einem Gericht als solche unverschuldete Verhinderung iSd Paragraph 616, BGB in Betracht kommt vergleiche (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG⁴, Paragraph 18, GebAG E 12). Im vorliegenden Fall kann eine unverhältnismäßige erhebliche Zeit der Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund der Zeugenladung nicht erkannt werden. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war lediglich von 9:00 Uhr bis 10:37 Uhr erforderlich, zudem hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass es ihm nicht auch während seiner Reisebewegungen mit dem Flugzeug oder im Hotel möglich gewesen wäre, seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer (zumindest teilweise) nachzugehen. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen privatrechtlichen Anspruch gegen seinen Dienstgeber (die E GmbH) auf Fortzahlung seines Entgeltes für die Zeit der Verhinderung aufgrund der Zeugenladung hat. Überdies hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung und Vorhalt der belangte Behörde - weder seinen Dienstvertrag vorgelegt noch vorgebracht, dass ihm entgegen der Bestimmung über die Entgeltfortzahlung in Deutschland sein Entgelt während seiner Abwesenheit nicht weiterbezahlt worden wäre. Es besteht daher ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers nach § 616 BGB und es liegt demnach schon dem Grunde nach kein Verdienstentgang vor, weil dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist und keinen Vermögensnachteil zur Folge hat (vgl. VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; 26.02.2001, 2000/17/0209; 22.02.1999, 98/17/0225). Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG ist daher gänzlich zu verneinen. Im vorliegenden Fall kann eine unverhältnismäßige erhebliche Zeit der Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund der Zeugenladung nicht erkannt werden. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war lediglich von 9:00 Uhr bis 10:37 Uhr erforderlich, zudem hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass es ihm nicht auch während seiner Reisebewegungen mit dem Flugzeug oder im Hotel möglich gewesen wäre, seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer (zumindest teilweise) nachzugehen. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen privatrechtlichen Anspruch gegen seinen Dienstgeber (die E GmbH) auf Fortzahlung seines Entgeltes für die Zeit der Verhinderung aufgrund der Zeugenladung hat. Überdies hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung und Vorhalt der belangte Behörde - weder seinen Dienstvertrag vorgelegt noch vorgebracht, dass ihm entgegen der Bestimmung über die Entgeltfortzahlung in Deutschland sein Entgelt während seiner Abwesenheit nicht weiterbezahlt worden wäre. Es besteht daher ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers nach Paragraph 616, BGB und es liegt demnach schon dem Grunde nach kein Verdienstentgang vor, weil dieser Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist und keinen Vermögensnachteil zur Folge hat vergleiche VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115; 26.02.2001, 2000/17/0209; 22.02.1999, 98/17/0225). Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG ist daher gänzlich zu verneinen. Überdies hat der Beschwerdeführer nicht einmal in Grundzügen vorgebracht, dass er konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten, die ihm während des Zeitraumes der Verhinderung ein Einkommen gebracht hätten, nicht hat wahrnehmen können und dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. Abgesehen davon, dass die Arbeiten/Tätigkeiten, die in den angegebenen 44,75 Stunden vom Beschwerdeführer verrichtet worden wären, nicht ansatzweise bezeichnet wurden, beschränkt sich der Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ladung zu Gericht einen „Verdienstausfall“ erlitten habe. Dies sagt aber überhaupt nichts darüber aus, warum Tätigkeiten, die in der Zeit ausgeübt worden wären, endgültig unterblieben sind (und nicht zu anderen Zeiten ausgeführt/nachgeholt wurden) und die Entlohnung als endgültig verloren anzusehen wäre. Die Bescheinigung hätte jedenfalls auch diesen Umstand erfassen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel können jedenfalls nicht so verstanden werden, dass damit auch bestätigt worden sei, der Beschwerdeführer habe die „Fehlzeiten“ nicht (teilweise) ausgleichen können und in dieser Zeit zu verrichtende Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt bzw. nachholen können. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass Termine während der „Fehlzeiten“ zwingend termingebunden gewesen seien. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil Tätigkeiten nur während der „Fehlzeiten“ und nicht auch zu anderen Terminen möglich waren (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).Überdies hat der Beschwerdeführer nicht einmal in Grundzügen vorgebracht, dass er konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten, die ihm während des Zeitraumes der Verhinderung ein Einkommen gebracht hätten, nicht hat wahrnehmen können und dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. Abgesehen davon, dass die Arbeiten/Tätigkeiten, die in den angegebenen 44,75 Stunden vom Beschwerdeführer verrichtet worden wären, nicht ansatzweise bezeichnet wurden, beschränkt sich der Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ladung zu Gericht einen „Verdienstausfall“ erlitten habe. Dies sagt aber überhaupt nichts darüber aus, warum Tätigkeiten, die in der Zeit ausgeübt worden wären, endgültig unterblieben sind (und nicht zu anderen Zeiten ausgeführt/nachgeholt wurden) und die Entlohnung als endgültig verloren anzusehen wäre. Die Bescheinigung hätte jedenfalls auch diesen Umstand erfassen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel können jedenfalls nicht so verstanden werden, dass damit auch bestätigt worden sei, der Beschwerdeführer habe die „Fehlzeiten“ nicht (teilweise) ausgleichen können und in dieser Zeit zu verrichtende Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt bzw. nachholen können. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass Termine während der „Fehlzeiten“ zwingend termingebunden gewesen seien. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil Tätigkeiten nur während der „Fehlzeiten“ und nicht auch zu anderen Terminen möglich waren vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der Beschwerdeführer hat insofern – trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages der Behörde - seiner Obliegenheit, einen konkreten Verdienst-bzw. Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen) und die Stundenanzahl der Zeitversäumnis zu konkretisieren, (auch in der Beschwerde) nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Beschwerdeführer in der Höhe eines Stundensatzes für Arbeits- und Reisezeit begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen bzw. nicht den tatsächlich entgangenen Verdienst dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bzw. einen solchen Verdienst. Ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen (bzw. ein nach Durchschnittssätzen errechneter Verdienst) ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. etwa VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Der Beschwerdeführer hat insofern – trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages der Behörde - seiner Obliegenheit, einen konkreten Verdienst-bzw. Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen) und die Stundenanzahl der Zeitversäumnis zu konkretisieren, (auch in der Beschwerde) nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Beschwerdeführer in der Höhe eines Stundensatzes für Arbeits- und Reisezeit begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen bzw. nicht den tatsächlich entgangenen Verdienst dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bzw. einen solchen Verdienst. Ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen (bzw. ein nach Durchschnittssätzen errechneter Verdienst) ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche etwa VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen tatsächlichen Verdienst-bzw. Einkommensentgang

§ 18Abs. 2 Geb

AG zu bescheinigen und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den dazu vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch kein Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt nach der zuletzt genannten Bestimmung jedoch nur dann, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung für Zeitversäumnis zugesprochen und das Mehrbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges des Beschwerdeführers abgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen tatsächlichen Verdienst-bzw. Einkommensentgang

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG zu bescheinigen und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den dazu vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch kein Vermögensnachteil iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt nach der zuletzt genannten Bestimmung jedoch nur dann, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung für Zeitversäumnis zugesprochen und das Mehrbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges des Beschwerdeführers abgewiesen. 3.3.2. Zum Ersatz der notwendigen Kosten

§ 3Abs. 1 Z 1 Geb

AG:3.3.2. Zum Ersatz der notwendigen Kosten

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG:

§ 13Geb

AG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).

Paragraph 13, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,). Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten: Verpflegung § 14.

(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1.für das Frühstück .................................................................... 4,00 € 2.für das Mittagessen ................................................................ 8,50 € 3.für das Abendessen ................................................................ 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer für die Vernehmung aus der Türkei an und wurde vom Richter bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung iSd § 4 Abs. 2 GebAG erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage der Rechnung für die Übernachtung im Hotel auch bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in § 15 Abs. 1 GebAG angeführten Betrag (EUR 12,40) übersteigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen sollten, dennoch ist ihm

§ 16Geb

AG nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages, sohin maximal der Betrag von EUR 74,40, zu ersetzen.Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer für die Vernehmung aus der Türkei an und wurde vom Richter bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung iSd Paragraph 4, Absatz 2, GebAG erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage der Rechnung für die Übernachtung im Hotel auch bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG angeführten Betrag (EUR 12,40) übersteigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen sollten, dennoch ist ihm

Paragraph 16, GebAG nicht mehr als das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages, sohin maximal der Betrag von EUR 74,40, zu ersetzen. Als Vergütung der Nächtigung gebührt dem Beschwerdeführer daher nur ein Betrag im gesetzlichen Ausmaß von EUR 74,40; ein Zuspruch eines darüberhinausgehenden Betrages für die Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft (die belangte Behörde hat hierfür den Betrag von EUR 105,50 bestimmt) findet im GebAG keine Deckung. Die Bestimmung des § 16 GebAG sieht für aus dem Ausland geladene Zeugen auch hinsichtlich des Mehraufwandes für Verpflegung

§ 14Geb

AG den Ersatz höherer Beträge vor (nämlich höchstens das Dreifache der in § 14 GebAG genannten Beträge, somit höchstens EUR 12,00 für Frühstück; EUR 25,50 für Mittagessen; EUR 25,50 für Abendessen), jedoch erbrachte der Beschwerdeführer nicht den Beweis, dass ihm höhere als die im § 14 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, Rechnungen hierzu wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Daher wurde der diesbezügliche Mehraufwand für die Verpflegung von der belangten Behörde zutreffend nach den in § 14 GebAG vorgesehenen Pauschalbeträgen vergütet.Die Bestimmung des Paragraph 16, GebAG sieht für aus dem Ausland geladene Zeugen auch hinsichtlich des Mehraufwandes für Verpflegung

Paragraph 14, GebAG den Ersatz höherer Beträge vor (nämlich höchstens das Dreifache der in Paragraph 14, GebAG genannten Beträge, somit höchstens EUR 12,00 für Frühstück; EUR 25,50 für Mittagessen; EUR 25,50 für Abendessen), jedoch erbrachte der Beschwerdeführer nicht den Beweis, dass ihm höhere als die im Paragraph 14, GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, Rechnungen hierzu wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Daher wurde der diesbezügliche Mehraufwand für die Verpflegung von der belangten Behörde zutreffend nach den in Paragraph 14, GebAG vorgesehenen Pauschalbeträgen vergütet. An Aufenthaltskosten sind dem Beschwerdeführer daher EUR 103,90 zu vergüten. Die von der belangten Behörde zugesprochenen Reisekosten in der Höhe von EUR 447,38 entsprechen dem Gesetz und sind daher nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdeführer zu ersetzende Gebühr

§ 3Abs. 1 Z 1 Geb

AG beträgt somit gesamt EUR 551,30 (gerundet

§ 20Abs. 3 Geb

AG).Die dem Beschwerdeführer zu ersetzende Gebühr

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt somit gesamt EUR 551,30 (gerundet

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG). Hierzu ist festzuhalten, dass „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde bestimmten Gebühr (dem Grunde und der Höhe nach) ist. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des § 27 VwGVG an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden (zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes s. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0055). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens nicht gilt (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Die Gebührenbestimmung kann daher auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG⁴ § 22 GebAG Anm 8).Hierzu ist festzuhalten, dass „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde bestimmten Gebühr (dem Grunde und der Höhe nach) ist. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des Paragraph 27, VwGVG an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden (zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes s. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0055). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens nicht gilt vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Die Gebührenbestimmung kann daher auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG⁴ Paragraph 22, GebAG Anmerkung 8). 3.4. Ergebnis: Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Gebühr des Beschwerdeführers mit EUR 551,30 bestimmt wird. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2241492.1.00

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