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{'item': 'W108 2242006-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 2§ 6a§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW108 2242006-1 SpruchW108 2242006-1/2E, W108 2242006-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In einem Exekutionsverfahren zur Aktenzahl 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.02.2021 die Zahlung der Pauschalgebühr

TP 4 Z I lit. b GGG (Bemessungsgrundlage EUR 140.000,00) in Höhe von EUR 608,00, der Vollzugsgebühr

§ 2Z 1 VGeb

G in Höhe von EUR 20,00 sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt eines Betrages von EUR 636,00 binnen 14 Tagen aufgetragen.1. In einem Exekutionsverfahren zur Aktenzahl 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.02.2021 die Zahlung der Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 140.000,00) in Höhe von EUR 608,00, der Vollzugsgebühr

Paragraph 2, Ziffer eins, VGebG in Höhe von EUR 20,00 sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt eines Betrages von EUR 636,00 binnen 14 Tagen aufgetragen. 2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer

§ 9Abs.

2 GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen oder im Falle der Ablehnung einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von maximal EUR 5,00 monatlich. Vorgebracht wurde dazu, dass er leider falsche oder inkomplette Informationen vom Bezirksgericht erhalten habe, das Bezirksgericht habe nie von Gerichtskosten wegen des Gerichtsverfahrens gesprochen, obwohl wiederholt danach gefragt worden sei. Hätte er gewusst, dass das Gerichtsverfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, hätte er den Antrag sicherlich nicht gestellt. Er müsse drei andere Exekutionen in Höhe von EUR 9.000,00 und zweimal EUR 7.000,00 bezahlen, seine Pension sei sehr gering, weshalb ihn die Tilgung dieses Zahlungsauftrages hart treffen würde. Wegen seines geringen Einkommens habe er auch eine Rezeptgebührenbefreiung. 2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen oder im Falle der Ablehnung einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von maximal EUR 5,00 monatlich. Vorgebracht wurde dazu, dass er leider falsche oder inkomplette Informationen vom Bezirksgericht erhalten habe, das Bezirksgericht habe nie von Gerichtskosten wegen des Gerichtsverfahrens gesprochen, obwohl wiederholt danach gefragt worden sei. Hätte er gewusst, dass das Gerichtsverfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, hätte er den Antrag sicherlich nicht gestellt. Er müsse drei andere Exekutionen in Höhe von EUR 9.000,00 und zweimal EUR 7.000,00 bezahlen, seine Pension sei sehr gering, weshalb ihn die Tilgung dieses Zahlungsauftrages hart treffen würde. Wegen seines geringen Einkommens habe er auch eine Rezeptgebührenbefreiung. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.09.2017 betreffend eine Forderung von EUR 10.000,00 gegen den Beschwerdeführer, eine Exekutionsbewilligung gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei des Bezirksgerichtes XXXX , GZ 62 E 3912/17k-1, vom 03.10.2017, eine anwaltliche Zahlungsforderung über einen vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 903,63 vom 13.06.2019, ein Schreiben der PVA über die Verständigung der Leistungshöhe vom Jänner 2021, wonach der Beschwerdeführer EUR 585,71 Alterspension beziehe (Auszahlungsbetrag EUR 533,82) sowie ein Schreiben der ÖGK vom 21.09.2020 über die befristete Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers sowie mitversicherter Angehöriger bis 10.09.

  1. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.09.2017 betreffend eine Forderung von EUR 10.000,00 gegen den Beschwerdeführer, eine Exekutionsbewilligung gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ 62 E 3912/17k-1, vom 03.10.2017, eine anwaltliche Zahlungsforderung über einen vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 903,63 vom 13.06.2019, ein Schreiben der PVA über die Verständigung der Leistungshöhe vom Jänner 2021, wonach der Beschwerdeführer EUR 585,71 Alterspension beziehe (Auszahlungsbetrag EUR 533,82) sowie ein Schreiben der ÖGK vom 21.09.2020 über die befristete Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers sowie mitversicherter Angehöriger bis 10.09.
  2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 616,00 und –kosten in Höhe von EUR 20,00, zusammen EUR 636,00,

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde auf weiteren Antrag des Beschwerdeführers die Abstattung

§ 9Abs.

1 GEG in 12 Monatsraten zu je EUR 5,00 und einer letzten Rate von EUR 576,00 bewilligt (Spruchpunkt 2.). 3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 616,00 und –kosten in Höhe von EUR 20,00, zusammen EUR 636,00,

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde auf weiteren Antrag des Beschwerdeführers die Abstattung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG in 12 Monatsraten zu je EUR 5,00 und einer letzten Rate von EUR 576,00 bewilligt (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass

§ 9Abs.

1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.

§ 9Abs.

2 GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Nachlassantrag darauf berufe, dass die Gebühren- und Kostenvorschreibung aufgrund einer falschen oder inkompletten Information des Bezirksgerichtes erfolgt sei, sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, für das Nachlassverfahren ohne Relevanz seien, zumal nicht einmal das Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei. Die für einen Nachlass

§ 9Abs.

2 GEG erforderliche besondere Härte müsse in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen zustehenden Vermögensansprüche des Beschwerdeführers (er verfüge über rechtskräftige und vollstreckbare Exekutionstitel mit einer Gesamtsumme über EUR 140.000,00 und Zinsen) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 636,00 keine besondere Härte erblickt werden könne; daran würden auch die im Nachlassantrag mitgeteilten und nachgewiesenen Schulden nichts ändern, zumal es dem Antragsteller laut eigenen Angaben möglich sei, eine kleine monatliche Ratenzahlung von EUR 5,00 zu leisten. Rückzahlungen von Privatschulden und Kreditraten hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen, zur Vermeidung einer besonderen Härte sei iSd § 9 Abs. 1 GEG die Ratenzahlung zu bewilligen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass

Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Nachlassantrag darauf berufe, dass die Gebühren- und Kostenvorschreibung aufgrund einer falschen oder inkompletten Information des Bezirksgerichtes erfolgt sei, sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, für das Nachlassverfahren ohne Relevanz seien, zumal nicht einmal das Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu überprüfen sei. Die für einen Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderliche besondere Härte müsse in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen zustehenden Vermögensansprüche des Beschwerdeführers (er verfüge über rechtskräftige und vollstreckbare Exekutionstitel mit einer Gesamtsumme über EUR 140.000,00 und Zinsen) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 636,00 keine besondere Härte erblickt werden könne; daran würden auch die im Nachlassantrag mitgeteilten und nachgewiesenen Schulden nichts ändern, zumal es dem Antragsteller laut eigenen Angaben möglich sei, eine kleine monatliche Ratenzahlung von EUR 5,00 zu leisten. Rückzahlungen von Privatschulden und Kreditraten hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen, zur Vermeidung einer besonderen Härte sei iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG die Ratenzahlung zu bewilligen gewesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Bezirksgericht seine Exekution eingestellt habe, er fürchte, dass er auch Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwaltes der Gegenseite sowie seine eigenen Anwaltskosten bezahlen müsse. Er habe kein Geld, um den Beschluss anzufechten und wisse auch nicht, ob dies möglich wäre. Sein Gesamteinkommen im In- und Ausland sei ca. EUR 930,00 monatlich. Er befürchte, dass seine Pension von XXXX wegen des EU-Austritts eingestellt werde. Er müsse ca. EUR 30,00 monatlich an einen Gläubiger bezahlen, er sei rezeptgebühren- und fernsehengebührenbefreit, seine Miete alleine koste monatlich EUR 609,

  1. Er müsse auch andere Kosten wie Internet oder Energie bezahlen. Er habe unrichtige und inkomplette Informationen vom Bezirksgericht erhalten, was der angefochtene Bescheid „total außer Acht“ lasse. Er stelle daher den Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren von EUR 636,00 oder abzuwarten, bis Frau R. möglicherweise ihm das Darlehen zurückzahle, dann werde er den gesamten Betrag von EUR 636,00 gleich auf einmal bezahlen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Bezirksgericht seine Exekution eingestellt habe, er fürchte, dass er auch Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwaltes der Gegenseite sowie seine eigenen Anwaltskosten bezahlen müsse. Er habe kein Geld, um den Beschluss anzufechten und wisse auch nicht, ob dies möglich wäre. Sein Gesamteinkommen im In- und Ausland sei ca. EUR 930,00 monatlich. Er befürchte, dass seine Pension von römisch 40 wegen des EU-Austritts eingestellt werde. Er müsse ca. EUR 30,00 monatlich an einen Gläubiger bezahlen, er sei rezeptgebühren- und fernsehengebührenbefreit, seine Miete alleine koste monatlich EUR 609,

  1. Er müsse auch andere Kosten wie Internet oder Energie bezahlen. Er habe unrichtige und inkomplette Informationen vom Bezirksgericht erhalten, was der angefochtene Bescheid „total außer Acht“ lasse. Er stelle daher den Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren von EUR 636,00 oder abzuwarten, bis Frau R. möglicherweise ihm das Darlehen zurückzahle, dann werde er den gesamten Betrag von EUR 636,00 gleich auf einmal bezahlen. Der Beschwerde beigelegt wurden ua. Kopien eines Bescheides der GIS vom 26.03.2021, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangsreinrichtungen stattgegeben wurde, einer Aufstellung der Wohnbauvereinigung vom 15.03.2021 über ein Entgelt in Höhe von EUR 609,06 ab 01.01.2021, eines Bescheides der XXXX Ärzteversorgung vom 04.01.2016 über die Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes in Höhe von monatlich EUR 42,40, eines Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 14.04.2020, Zl. 3 E 2250/18d-40, mit welchem die Exekution des Beschwerdeführers aufgrund der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei eingestellt wurde, eines Schreibens des XXXX vom 25.01.2020 über eine wöchentliche Auszahlung in Höhe von 80,60 britische Pfund sowie einer Jahresabrechnung 2019/2020 der XXXX in Höhe von EUR 494,00.Der Beschwerde beigelegt wurden ua. Kopien eines Bescheides der GIS vom 26.03.2021, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangsreinrichtungen stattgegeben wurde, einer Aufstellung der Wohnbauvereinigung vom 15.03.2021 über ein Entgelt in Höhe von EUR 609,06 ab 01.01.2021, eines Bescheides der römisch 40 Ärzteversorgung vom 04.01.2016 über die Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes in Höhe von monatlich EUR 42,40, eines Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 14.04.2020, Zl. 3 E 2250/18d-40, mit welchem die Exekution des Beschwerdeführers aufgrund der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei eingestellt wurde, eines Schreibens des römisch 40 vom 25.01.2020 über eine wöchentliche Auszahlung in Höhe von 80,60 britische Pfund sowie einer Jahresabrechnung 2019 aus 2020, der römisch 40 in Höhe von EUR 494,
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Der Beschwerdeführer ist am 28.03.1952 geboren und bezieht derzeit im In- und Ausland Alterspensionen (nach aktuellem Umrechnungskurs) in Höhe von gesamt ca. EUR 960,00 monatlich. Er lebt in einer Wohnung, für welche er monatlich EUR 609,06 zu bezahlen hat. Die Kosten für Heizung und Warmwasser betrugen im Jahr 2019/2020 EUR 494,
  4. Der Beschwerdeführer ist rezeptgebühren- und GIS-Gebühren befreit. Der Beschwerdeführer ist am 28.03.1952 geboren und bezieht derzeit im In- und Ausland Alterspensionen (nach aktuellem Umrechnungskurs) in Höhe von gesamt ca. EUR 960,00 monatlich. Er lebt in einer Wohnung, für welche er monatlich EUR 609,06 zu bezahlen hat. Die Kosten für Heizung und Warmwasser betrugen im Jahr 2019 aus 2020, EUR 494,
  5. Der Beschwerdeführer ist rezeptgebühren- und GIS-Gebühren befreit.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zu W108 2247041-1, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und den mit dieser vorgelegten Unterlagen. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die übrigen relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.

  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Unbilligkeit der Gebührenvorschreibung ergebe sich daraus, dass er „falsche oder inkomplette Informationen“ vom Bezirksgericht erhalten habe, weswegen die Gebührenschuld entstanden sei, ist er – wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat – darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Beschwerdeführers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Weiters kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach § 9 GEG geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren kein Raum dafür ist, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Unbilligkeit der Gebührenvorschreibung ergebe sich daraus, dass er „falsche oder inkomplette Informationen“ vom Bezirksgericht erhalten habe, weswegen die Gebührenschuld entstanden sei, ist er – wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat – darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Beschwerdeführers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Weiters kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren kein Raum dafür ist, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein. Zudem wird damit nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr

TP 4 Z I lit. b GGG im Exekutionsverfahren (Bewilligung der Zwangsverwaltung) trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Zudem wird damit nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG im Exekutionsverfahren (Bewilligung der Zwangsverwaltung) trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.2.

  1. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu seiner Versorgungsituation ergibt sich, dass er derzeit Alterspensionen in Höhe von gesamt ca. EUR 960,00 monatlich bezieht, Mietkosten in Höhe von monatlich EUR 609,06 zu bezahlen hat und die Kosten für Heizung und Warmwasser im Jahr 2019/2020 EUR 494,00 betrugen. Somit ist festzuhalten, dass die Versorgung des Beschwerdeführers gesichert ist.Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu seiner Versorgungsituation ergibt sich, dass er derzeit Alterspensionen in Höhe von gesamt ca. EUR 960,00 monatlich bezieht, Mietkosten in Höhe von monatlich EUR 609,06 zu bezahlen hat und die Kosten für Heizung und Warmwasser im Jahr 2019 aus 2020, EUR 494,00 betrugen. Somit ist festzuhalten, dass die Versorgung des Beschwerdeführers gesichert ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt zudem voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt zudem voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits in seinem Antrag vom 23.02.2021 die Gewährung der Ratenzahlung in Höhe von EURR 5,00 monatlich beantragt und wurde ihm diese von der belangten Behörde auch gewährt. Der Beschwerdeführer hat somit selbst vorgebracht, dass er zur Bezahlung des eher geringen geschuldeten Betrages in – sehr kleinen – Monatsraten in der Lage wäre, sodass vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten gerade nicht ersichtlich ist, dass die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn immer noch mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, vielmehr hat er gegenteilig ausgeführt, dass er den gesamten Betrag von EUR 636,00 bezahlen werde, wenn er ein Darlehen zurückbezahlt erhalte. Damit hat der Beschwerdeführer neuerlich wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur dargetan. Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers konnte daher nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren.Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits in seinem Antrag vom 23.02.2021 die Gewährung der Ratenzahlung in Höhe von EURR 5,00 monatlich beantragt und wurde ihm diese von der belangten Behörde auch gewährt. Der Beschwerdeführer hat somit selbst vorgebracht, dass er zur Bezahlung des eher geringen geschuldeten Betrages in – sehr kleinen – Monatsraten in der Lage wäre, sodass vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten gerade nicht ersichtlich ist, dass die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn immer noch mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, vielmehr hat er gegenteilig ausgeführt, dass er den gesamten Betrag von EUR 636,00 bezahlen werde, wenn er ein Darlehen zurückbezahlt erhalte. Damit hat der Beschwerdeführer neuerlich wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur dargetan. Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers konnte daher nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren. 3.3.2.
  2. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.
  3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.
  4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, - im Ergebnis - rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, - im Ergebnis - rechtswidrig wäre. 3.3.2.

  1. Ergebnis: Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2242006.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.