GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In einem Exekutionsverfahren zur Aktenzahl 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.02.2021 die Zahlung der Pauschalgebühr
TP 4 Z I lit. b GGG (Bemessungsgrundlage EUR 140.000,00) in Höhe von EUR 608,00, der Vollzugsgebühr
G in Höhe von EUR 20,00 sowie der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt eines Betrages von EUR 636,00 binnen 14 Tagen aufgetragen.1. In einem Exekutionsverfahren zur Aktenzahl 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.02.2021 die Zahlung der Pauschalgebühr
TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 140.000,00) in Höhe von EUR 608,00, der Vollzugsgebühr
Paragraph 2, Ziffer eins, VGebG in Höhe von EUR 20,00 sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt eines Betrages von EUR 636,00 binnen 14 Tagen aufgetragen. 2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer
2 GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen oder im Falle der Ablehnung einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von maximal EUR 5,00 monatlich. Vorgebracht wurde dazu, dass er leider falsche oder inkomplette Informationen vom Bezirksgericht erhalten habe, das Bezirksgericht habe nie von Gerichtskosten wegen des Gerichtsverfahrens gesprochen, obwohl wiederholt danach gefragt worden sei. Hätte er gewusst, dass das Gerichtsverfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, hätte er den Antrag sicherlich nicht gestellt. Er müsse drei andere Exekutionen in Höhe von EUR 9.000,00 und zweimal EUR 7.000,00 bezahlen, seine Pension sei sehr gering, weshalb ihn die Tilgung dieses Zahlungsauftrages hart treffen würde. Wegen seines geringen Einkommens habe er auch eine Rezeptgebührenbefreiung. 2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen oder im Falle der Ablehnung einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von maximal EUR 5,00 monatlich. Vorgebracht wurde dazu, dass er leider falsche oder inkomplette Informationen vom Bezirksgericht erhalten habe, das Bezirksgericht habe nie von Gerichtskosten wegen des Gerichtsverfahrens gesprochen, obwohl wiederholt danach gefragt worden sei. Hätte er gewusst, dass das Gerichtsverfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, hätte er den Antrag sicherlich nicht gestellt. Er müsse drei andere Exekutionen in Höhe von EUR 9.000,00 und zweimal EUR 7.000,00 bezahlen, seine Pension sei sehr gering, weshalb ihn die Tilgung dieses Zahlungsauftrages hart treffen würde. Wegen seines geringen Einkommens habe er auch eine Rezeptgebührenbefreiung. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.09.2017 betreffend eine Forderung von EUR 10.000,00 gegen den Beschwerdeführer, eine Exekutionsbewilligung gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei des Bezirksgerichtes XXXX , GZ 62 E 3912/17k-1, vom 03.10.2017, eine anwaltliche Zahlungsforderung über einen vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 903,63 vom 13.06.2019, ein Schreiben der PVA über die Verständigung der Leistungshöhe vom Jänner 2021, wonach der Beschwerdeführer EUR 585,71 Alterspension beziehe (Auszahlungsbetrag EUR 533,82) sowie ein Schreiben der ÖGK vom 21.09.2020 über die befristete Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers sowie mitversicherter Angehöriger bis 10.09.
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde auf weiteren Antrag des Beschwerdeführers die Abstattung
1 GEG in 12 Monatsraten zu je EUR 5,00 und einer letzten Rate von EUR 576,00 bewilligt (Spruchpunkt 2.). 3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 4 E 29/18v des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 616,00 und –kosten in Höhe von EUR 20,00, zusammen EUR 636,00,
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde auf weiteren Antrag des Beschwerdeführers die Abstattung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG in 12 Monatsraten zu je EUR 5,00 und einer letzten Rate von EUR 576,00 bewilligt (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass
1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.
2 GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Nachlassantrag darauf berufe, dass die Gebühren- und Kostenvorschreibung aufgrund einer falschen oder inkompletten Information des Bezirksgerichtes erfolgt sei, sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, für das Nachlassverfahren ohne Relevanz seien, zumal nicht einmal das Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei. Die für einen Nachlass
2 GEG erforderliche besondere Härte müsse in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen zustehenden Vermögensansprüche des Beschwerdeführers (er verfüge über rechtskräftige und vollstreckbare Exekutionstitel mit einer Gesamtsumme über EUR 140.000,00 und Zinsen) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 636,00 keine besondere Härte erblickt werden könne; daran würden auch die im Nachlassantrag mitgeteilten und nachgewiesenen Schulden nichts ändern, zumal es dem Antragsteller laut eigenen Angaben möglich sei, eine kleine monatliche Ratenzahlung von EUR 5,00 zu leisten. Rückzahlungen von Privatschulden und Kreditraten hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen, zur Vermeidung einer besonderen Härte sei iSd § 9 Abs. 1 GEG die Ratenzahlung zu bewilligen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass
Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Nachlassantrag darauf berufe, dass die Gebühren- und Kostenvorschreibung aufgrund einer falschen oder inkompletten Information des Bezirksgerichtes erfolgt sei, sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, für das Nachlassverfahren ohne Relevanz seien, zumal nicht einmal das Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu überprüfen sei. Die für einen Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderliche besondere Härte müsse in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen zustehenden Vermögensansprüche des Beschwerdeführers (er verfüge über rechtskräftige und vollstreckbare Exekutionstitel mit einer Gesamtsumme über EUR 140.000,00 und Zinsen) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 636,00 keine besondere Härte erblickt werden könne; daran würden auch die im Nachlassantrag mitgeteilten und nachgewiesenen Schulden nichts ändern, zumal es dem Antragsteller laut eigenen Angaben möglich sei, eine kleine monatliche Ratenzahlung von EUR 5,00 zu leisten. Rückzahlungen von Privatschulden und Kreditraten hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen, zur Vermeidung einer besonderen Härte sei iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG die Ratenzahlung zu bewilligen gewesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Bezirksgericht seine Exekution eingestellt habe, er fürchte, dass er auch Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwaltes der Gegenseite sowie seine eigenen Anwaltskosten bezahlen müsse. Er habe kein Geld, um den Beschluss anzufechten und wisse auch nicht, ob dies möglich wäre. Sein Gesamteinkommen im In- und Ausland sei ca. EUR 930,00 monatlich. Er befürchte, dass seine Pension von XXXX wegen des EU-Austritts eingestellt werde. Er müsse ca. EUR 30,00 monatlich an einen Gläubiger bezahlen, er sei rezeptgebühren- und fernsehengebührenbefreit, seine Miete alleine koste monatlich EUR 609,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Bezirksgericht seine Exekution eingestellt habe, er fürchte, dass er auch Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwaltes der Gegenseite sowie seine eigenen Anwaltskosten bezahlen müsse. Er habe kein Geld, um den Beschluss anzufechten und wisse auch nicht, ob dies möglich wäre. Sein Gesamteinkommen im In- und Ausland sei ca. EUR 930,00 monatlich. Er befürchte, dass seine Pension von römisch 40 wegen des EU-Austritts eingestellt werde. Er müsse ca. EUR 30,00 monatlich an einen Gläubiger bezahlen, er sei rezeptgebühren- und fernsehengebührenbefreit, seine Miete alleine koste monatlich EUR 609,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.
TP 4 Z I lit. b GGG im Exekutionsverfahren (Bewilligung der Zwangsverwaltung) trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Zudem wird damit nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr
TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG im Exekutionsverfahren (Bewilligung der Zwangsverwaltung) trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.2.
2 GEG zu versagen, - im Ergebnis - rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, - im Ergebnis - rechtswidrig wäre. 3.3.2.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2242006.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.