← Österreich

{'item': 'W108 2242557-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 15§ 16§ 6§ 17§ 7§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW108 2242557-1 SpruchW108 2242557-1/3E, W108 2242557-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben. Die Gebühr der Zeugin XXXX wird mit EUR 216,00 bestimmt und deren Mehrbegehren abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben. Die Gebühr der Zeugin römisch 40 wird mit EUR 216,00 bestimmt und deren Mehrbegehren abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. In einem Strafverfahren zur Geschäftszahl 31 U 24/20t des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Zeugin XXXX vor dieses Gericht zur Vernehmung am 22.10.2020 für 10:20 Uhr als Zeugin aus dem Ausland (Deutschland) geladen und vernommen. Die unmittelbare Vernehmung der Zeugin iSd § 4 Abs. 2 GebAG war der Bestätigung der Richterin zufolge erforderlich.
  2. In einem Strafverfahren zur Geschäftszahl 31 U 24/20t des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Zeugin römisch 40 vor dieses Gericht zur Vernehmung am 22.10.2020 für 10:20 Uhr als Zeugin aus dem Ausland (Deutschland) geladen und vernommen. Die unmittelbare Vernehmung der Zeugin iSd Paragraph 4, Absatz 2, GebAG war der Bestätigung der Richterin zufolge erforderlich. Die Zeugin machte am selben Tag ihren Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend. Sie brachte vor, Reisekosten in Höhe von EUR 120,60 (2x XXXX -Ticket à EUR 57,90 sowie 2x Fahrscheine à EUR 2,40) sowie Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung in Höhe von EUR 123,10 gehabt zu haben und legte dazu eine Rechnung der XXXX vom 22.10.2020 vor. Die Zeugin machte am selben Tag ihren Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend. Sie brachte vor, Reisekosten in Höhe von EUR 120,60 (2x römisch 40 -Ticket à EUR 57,90 sowie 2x Fahrscheine à EUR 2,40) sowie Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung in Höhe von EUR 123,10 gehabt zu haben und legte dazu eine Rechnung der römisch 40 vom 22.10.2020 vor.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Zeugin für die Vernehmung am 22.10.2020 mit EUR 120,60 (Reisekosten §§ 6 – 12 GebAG) und EUR 144,10 (Aufenthaltskosten §§ 13-16 GebAG; wobei für die Nächtigung der Betrag von EUR 123,10 zugesprochen wurde), sohin gesamt mit EUR 264,70, bestimmt.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Zeugin für die Vernehmung am 22.10.2020 mit EUR 120,60 (Reisekosten Paragraphen 6, – 12 GebAG) und EUR 144,10 (Aufenthaltskosten Paragraphen 13 -, 16, GebAG; wobei für die Nächtigung der Betrag von EUR 123,10 zugesprochen wurde), sohin gesamt mit EUR 264,70, bestimmt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung über diesen Bescheid in den angegebenen Bestimmungen des GebAG 1975 idgF ihre Deckung finde.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Nächtigungskosten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung richte. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Nächtigungskosten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung richte.

§ 15Geb

AG sei dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zustehe, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Beweise der Zeuge, der aus dem Ausland geladen werde, dass ihm ein höherer als der im § 15 vorgesehene Betrag erwachsen sei und bescheinige er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden, so sei ihm dieser höhere Betrag

§ 16Geb

AG, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten.

Paragraph 15, GebAG sei dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zustehe, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Beweise der Zeuge, der aus dem Ausland geladen werde, dass ihm ein höherer als der im Paragraph 15, vorgesehene Betrag erwachsen sei und bescheinige er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden, so sei ihm dieser höhere Betrag

Paragraph 16, GebAG, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten. Der Zeugin stünden nur Nächtigungsgebühren in Höhe von EUR 74,40 (und nicht in der Höhe von EUR 123,10) zu. Es werde daher beantragt, der Zeugin die Reise- und Aufenthaltskosten nur in der Höhe von EUR 216,00 zu ersetzen, das Mehrbegehren in Höhe von EUR 48,70 jedoch abzuweisen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG durch und räumte die Möglichkeit ein, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG durch und räumte die Möglichkeit ein, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
  4. Es wurden in der Folge jedoch keine Stellungnahmen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der Zeugin vorlegten Rechnung für die Hotelübernachtung. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, in welcher Höhe der Zeugin ein Mehraufwand für die Nächtigung zusteht.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist auch berechtigt: 3.3.1.

§ 13Geb

AG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).3.3.1.

Paragraph 13, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,). Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten: Verpflegung § 14.

(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1.für das Frühstück .................................................................... 4,00 € 2.für das Mittagessen ................................................................ 8,50 € 3.für das Abendessen ................................................................ 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Im vorliegenden Fall wurde die Zeugin für die Vernehmung aus Deutschland geladen und sie hat durch die Vorlage der Rechnung für die Übernachtung im Hotel auch bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in § 15 Abs. 1 GebAG angeführten Betrag (EUR 12,40) übersteigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Zeugin entsprechen sollten, dennoch ist ihr

§ 16Geb

AG nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Gebühr, nämlich das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages, sohin maximal EUR 74,40, zu ersetzen. Ein Zuspruch eines darüberhinausgehenden Betrages für die Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft (die belangte Behörde hat hierfür den Betrag von EUR 123,10 bestimmt) findet im GebAG keine Deckung.Im vorliegenden Fall wurde die Zeugin für die Vernehmung aus Deutschland geladen und sie hat durch die Vorlage der Rechnung für die Übernachtung im Hotel auch bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG angeführten Betrag (EUR 12,40) übersteigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Zeugin entsprechen sollten, dennoch ist ihr

Paragraph 16, GebAG nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Gebühr, nämlich das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages, sohin maximal EUR 74,40, zu ersetzen. Ein Zuspruch eines darüberhinausgehenden Betrages für die Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft (die belangte Behörde hat hierfür den Betrag von EUR 123,10 bestimmt) findet im GebAG keine Deckung. 3.3.

  1. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die Gebühr der Zeugin für die Nächtigung mit EUR 74,40, sohin gesamt (mit dem unangefochten gebliebenen Zuspruch der Reisekosten und der übrigen Aufenthaltskosten) mit EUR 216,00, zu bestimmen. Das Mehrbegehren der Zeugin in Höhe von EUR 48,70 ist abzuweisen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2242557.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.