GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 20.07.2021 die Zahlung der Entscheidungsgebühr
TP 7 Z I lit. a GGG für den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur GZ 8 Pu 3/19a-4 in Höhe von EUR 214,00 aufgetragen.1. In einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 20.07.2021 die Zahlung der Entscheidungsgebühr
TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG für den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zur GZ 8 Pu 3/19a-4 in Höhe von EUR 214,00 aufgetragen. 2. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung
2 GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen. Vorgebracht wurde dazu, dass das Bezirksgericht XXXX mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.02.2021 zu 2 FAM 76/19k-21 festgestellt habe, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers unwirksam gewesen sei und das im Beschluss angeführte minderjährige Kind nicht vom Beschwerdeführer abstamme, weshalb der Beschwerdeführer nie zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei. 2. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung
Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen. Vorgebracht wurde dazu, dass das Bezirksgericht römisch 40 mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.02.2021 zu 2 FAM 76/19k-21 festgestellt habe, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers unwirksam gewesen sei und das im Beschluss angeführte minderjährige Kind nicht vom Beschwerdeführer abstamme, weshalb der Beschwerdeführer nie zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei.
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.4. Die belangte Behörde erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 8 Pu 3/19a des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 214,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und die Einhebung der Gerichtsgebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen hätten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben, weshalb dem Nachlassantrag der Erfolg zu versagen gewesen sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Nachlassantrag zum Ausdruck gebracht habe, auch seine wirtschaftliche Situation ermögliche ihm die auferlegte Zahlung nicht. Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen würden nunmehr nachgeholt, der Beschwerdeführer beziehe Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 31,68, sein Bankkonto weise per 30.06.2021 einen Habenstand von EUR 55,68 auf. Die Mietkosten würden monatlich inklusive Betriebskosten, Heizung und Warmwasser EUR 808,89 betragen, die Kosten für die elektrische Energie EUR 80,40 viermal im Jahr. Er besitze weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen, auch kein Fahrzeug. Die materiellen Voraussetzungen, die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nachzulassen, würden vorliegen. Die Zahlung wäre für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden. Eine sofortige Zahlung vor Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb die aufschiebende Wirkung beantragt werde. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Nachlassantrag zum Ausdruck gebracht habe, auch seine wirtschaftliche Situation ermögliche ihm die auferlegte Zahlung nicht. Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen würden nunmehr nachgeholt, der Beschwerdeführer beziehe Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 31,68, sein Bankkonto weise per 30.06.2021 einen Habenstand von EUR 55,68 auf. Die Mietkosten würden monatlich inklusive Betriebskosten, Heizung und Warmwasser EUR 808,89 betragen, die Kosten für die elektrische Energie EUR 80,40 viermal im Jahr. Er besitze weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen, auch kein Fahrzeug. Die materiellen Voraussetzungen, die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nachzulassen, würden vorliegen. Die Zahlung wäre für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden. Eine sofortige Zahlung vor Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb die aufschiebende Wirkung beantragt werde. Der Beschwerde beigelegt wurden Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch im Zeitraum 26.08.2020 – 23.08.2022 sowie ein Kontoauszug vom 04.08.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Unbilligkeit der Gebührenvorschreibung ergebe sich daraus, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers unwirksam gewesen sei und das minderjährige Kind nicht vom Beschwerdeführer abstamme, weshalb der Beschwerdeführer nie zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach § 9 GEG ist kein Raum dafür, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Unbilligkeit der Gebührenvorschreibung ergebe sich daraus, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers unwirksam gewesen sei und das minderjährige Kind nicht vom Beschwerdeführer abstamme, weshalb der Beschwerdeführer nie zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG ist kein Raum dafür, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Zudem wird damit nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Entscheidungsgebühr
TP 7 Z I lit. a GGG im Kindesunterhaltsverfahren trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Zudem wird damit nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Entscheidungsgebühr
TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG im Kindesunterhaltsverfahren trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu seiner Versorgungsituation ergibt sich, dass er derzeit Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 31,68 bezieht und in einer Mietwohnung lebt, für welche er monatlich EUR 808,89 zu bezahlen hat. Sein Bankkonto wies per 30.06.2021 einen Habenstand von EUR 55,68 auf. Der Beschwerdeführer wird von seinen Eltern mit Essen und Kleidung unterstützt. Somit ist festzuhalten, dass die Versorgung des Beschwerdeführers gesichert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)
1 GEG, aber keinen Nachlass
GH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Der Beschwerdeführer hat allerdings auch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr verbessern können. Es ist – auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich, dass ein zukünftiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, etwa durch Aufnahme einer anspruchslosen Arbeit oder auch am zweiten Arbeitsmarkt, ausscheidet, zumal er nach den vorgelegten medizinischen Befunden eingeschränkt arbeitsfähig ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer insbesondere (auch über explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht konkret dargelegt, dass er zur Bezahlung des sehr geringen geschuldeten Betrages in – sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre und die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn immer noch mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die angespannte finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Ratenzahlung in Betracht kommt. Bei Abstattung des in Rede stehenden Betrages in monatlichen (sehr kleinen) Teilbeträgen kann aufgrund der damit bewirkten Reduzierung der monatlichen Zahlungsbelastung auf einen (gerade noch) zu bewältigenden Betrag keinesfalls gesagt werden, dass dies eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers mit sich bringen würde, zumal der geschuldete Betrag in Höhe von EUR 214,00 selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 20,00 innerhalb von weniger als einem Jahr abgedeckt wäre. Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren.Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren. 3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
2 GEG zu versagen, - im Ergebnis - rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, - im Ergebnis - rechtswidrig wäre. 3.3.2.5. Ergebnis: Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
GVG eine – wie im vorliegenden Fall - rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat und wurde diese im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen. Zudem wurde die Einbringung der vorgeschriebenen Gebühren und Kosten
3 GEG aufgeschoben. Die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen. 3.3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt ein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor, es konnte aber von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Bundeverwaltungsgericht hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wie von ihm vorgebracht festgestellt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine – wie im vorliegenden Fall - rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat und wurde diese im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen. Zudem wurde die Einbringung der vorgeschriebenen Gebühren und Kosten
Paragraph 9, Absatz 3, GEG aufgeschoben. Die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen. , 3.3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt ein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor, es konnte aber von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Bundeverwaltungsgericht hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wie von ihm vorgebracht festgestellt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2247041.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.