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{'item': 'W108 2247923-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 18Art 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 3§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW108 2247923-1 SpruchW108 2247923-1/2E, W108 2247923-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 8 C 241/19m des Bezirksgerichtes XXXX wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pensionierter Arzt, vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 19.02.2021 für 10:00 Uhr als Zeuge geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war der Bestätigung des Richters zufolge bis 10:50 Uhr erforderlich.
  2. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 8 C 241/19m des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pensionierter Arzt, vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 19.02.2021 für 10:00 Uhr als Zeuge geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war der Bestätigung des Richters zufolge bis 10:50 Uhr erforderlich.
  3. Mit Eingabe vom 04.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Facharzt für Allgemeinmedizin. In der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX (in der Folge: Dr. S.) sei der Beschwerdeführer Vertretungsarzt und Konsiliararzt. Der Beschwerdeführer versehe regelmäßig am Freitag Vertretungsdienste in der Ordination. Diese Vertretungsdienste seien Anfang des Jahres 2021 gemeinsam mit den Gesellschaftern der Gruppenpraxis aufgrund fortbildungsbedingter Abwesenheit eines Arztes vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer nun als Zeuge vor Gericht habe aussagen müssen, habe er nicht als Vertretungsarzt tätig sein können und einen Verdienstentgang von EUR 300,00 pro Stunde gehabt. Der gewählte Ansatz beruhe auf den Empfehlungstarifen der Ärztekammer Niederösterreich für Privatleistungen. Die Zeitversäumnis habe einschließlich der Fahrzeit von der Ordination in XXXX (in der Folge: S.) nach Wien und zurück 3,5 Stunden betragen. Der Verdienstentgang betrage daher EUR 1.050,
  4. Der Beschwerdeführer sei mit dem PKW angereist, da ihm als Risikopatient derzeit die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Die Wegstrecke betrage für Hin- und Rückweg 74,6 km, das Kilometergeld sohin EUR 31,
  5. Der Anspruch des Beschwerdeführers betrage sohin gesamt EUR 1.081,50.Vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Facharzt für Allgemeinmedizin. In der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 (in der Folge: Dr. S.) sei der Beschwerdeführer Vertretungsarzt und Konsiliararzt. Der Beschwerdeführer versehe regelmäßig am Freitag Vertretungsdienste in der Ordination. Diese Vertretungsdienste seien Anfang des Jahres 2021 gemeinsam mit den Gesellschaftern der Gruppenpraxis aufgrund fortbildungsbedingter Abwesenheit eines Arztes vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer nun als Zeuge vor Gericht habe aussagen müssen, habe er nicht als Vertretungsarzt tätig sein können und einen Verdienstentgang von EUR 300,00 pro Stunde gehabt. Der gewählte Ansatz beruhe auf den Empfehlungstarifen der Ärztekammer Niederösterreich für Privatleistungen. Die Zeitversäumnis habe einschließlich der Fahrzeit von der Ordination in römisch 40 (in der Folge: S.) nach Wien und zurück 3,5 Stunden betragen. Der Verdienstentgang betrage daher EUR 1.050,
  6. Der Beschwerdeführer sei mit dem PKW angereist, da ihm als Risikopatient derzeit die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Die Wegstrecke betrage für Hin- und Rückweg 74,6 km, das Kilometergeld sohin EUR 31,
  7. Der Anspruch des Beschwerdeführers betrage sohin gesamt EUR 1.081,
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 19.02.2021 mit EUR 26,80 (Reisekosten) für die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX nach 1080 Wien und retour bestimmt, das weitere Begehren des Beschwerdeführers (auf Zuerkennung von Kilometergeld und Verdienstentgang) wurde hingegen abgewiesen.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 19.02.2021 mit EUR 26,80 (Reisekosten) für die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers in römisch 40 nach 1080 Wien und retour bestimmt, das weitere Begehren des Beschwerdeführers (auf Zuerkennung von Kilometergeld und Verdienstentgang) wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG dem selbstständig erwerbstätigen Zeugen anstatt der Pauschalentschädigung von EUR 14,20 je begonnener Stunde auch die Entschädigung des tatsählich entgangenen Einkommens zugesprochen werden könne. Ein tatsächlich erzieltes Einkommen sei nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechenbares Einkommen, sondern der konkrete Vermögensschaden. Der selbstständig Erwerbstätige sei daher nicht nach den sonst für ihn geltenden Honorarsätzen, sondern nur für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Nur die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe am 19.02.2021 einen Verdienstentgang von 3,5 Stunden à EUR 300,00 erlitten, da er im Zuge der Zeugeneinvernahme nicht als Vertretungsarzt tätig sein habe können, sei nicht die Behauptung eines konkret entgangenen Einkommens. Ein solches wäre etwa dann gegeben, wenn die Untersuchungen, Operationen etc. abgesetzt hätten werden müssen und nicht an einem anderen Termin nachgeholt werden hätten können, etwa weil die Patienten den Arzt gewechselt hätten. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG dem selbstständig erwerbstätigen Zeugen anstatt der Pauschalentschädigung von EUR 14,20 je begonnener Stunde auch die Entschädigung des tatsählich entgangenen Einkommens zugesprochen werden könne. Ein tatsächlich erzieltes Einkommen sei nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechenbares Einkommen, sondern der konkrete Vermögensschaden. Der selbstständig Erwerbstätige sei daher nicht nach den sonst für ihn geltenden Honorarsätzen, sondern nur für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Nur die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe am 19.02.2021 einen Verdienstentgang von 3,5 Stunden à EUR 300,00 erlitten, da er im Zuge der Zeugeneinvernahme nicht als Vertretungsarzt tätig sein habe können, sei nicht die Behauptung eines konkret entgangenen Einkommens. Ein solches wäre etwa dann gegeben, wenn die Untersuchungen, Operationen etc. abgesetzt hätten werden müssen und nicht an einem anderen Termin nachgeholt werden hätten können, etwa weil die Patienten den Arzt gewechselt hätten. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG im Umfang des abweisenden Spruches von EUR 1.050,00 in der (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ausgeführt wurde, die rechtliche Begründung der Behörde gehe ins Leere, zumal der Beschwerdeführer die Gebühr nicht nach der Honorarordnung der Ärztekammer, sondern nach dem konkreten Einkommensentgang geltend gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung liege ein tatsächlicher Einkommensentgang dann vor, wenn durch die durch Erfüllung der Zeugenpflicht versäumte Tätigkeit ein Einkommen erzielt worden wäre, das durch die Zeugeneinvernahme tatsächlich nicht erzielt worden sei. Die Gesellschafter der Gruppenpraxis und Dr. S. hätten einen Werkvertrag abgeschlossen. Entgegen der rechtlichen Begründung der Behörde sei es nicht relevant, ob eine Untersuchung, Operation etc. an einem anderen Termin nachgeholt werden könne. Dies sei nur im Verhältnis zwischen Dr. S und ihren Patienten relevant. Inhalt des Vertrages sei, dass der Beschwerdeführer während der [näher angeführten] Öffnungszeiten der Ordination anwesend sei und die Patienten behandle. Ob und wie viele Patienten der Beschwerdeführer behandle, sei für den ihm zustehenden Werklohn irrelevant. In der Planung hätten der Beschwerdeführer und Dr. S. konkret am 19.02.2021 eine Vertretungsleistung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 07:00-12:00 Uhr vereinbart. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der Zeugenladung 3,5 Stunden nicht in der Ordination anwesend sein können und deshalb auch nicht den ihm zustehenden Werklohn von EUR 1.050,00 erhalten. Dem Beschwerdeführer sei daher ein konkreter Verdienstentgang iSd § 18 GebAG entstanden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Umfang des abweisenden Spruches von EUR 1.050,00 in der (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ausgeführt wurde, die rechtliche Begründung der Behörde gehe ins Leere, zumal der Beschwerdeführer die Gebühr nicht nach der Honorarordnung der Ärztekammer, sondern nach dem konkreten Einkommensentgang geltend gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung liege ein tatsächlicher Einkommensentgang dann vor, wenn durch die durch Erfüllung der Zeugenpflicht versäumte Tätigkeit ein Einkommen erzielt worden wäre, das durch die Zeugeneinvernahme tatsächlich nicht erzielt worden sei. Die Gesellschafter der Gruppenpraxis und Dr. S. hätten einen Werkvertrag abgeschlossen. Entgegen der rechtlichen Begründung der Behörde sei es nicht relevant, ob eine Untersuchung, Operation etc. an einem anderen Termin nachgeholt werden könne. Dies sei nur im Verhältnis zwischen Dr. S und ihren Patienten relevant. Inhalt des Vertrages sei, dass der Beschwerdeführer während der [näher angeführten] Öffnungszeiten der Ordination anwesend sei und die Patienten behandle. Ob und wie viele Patienten der Beschwerdeführer behandle, sei für den ihm zustehenden Werklohn irrelevant. In der Planung hätten der Beschwerdeführer und Dr. S. konkret am 19.02.2021 eine Vertretungsleistung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 07:00-12:00 Uhr vereinbart. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der Zeugenladung 3,5 Stunden nicht in der Ordination anwesend sein können und deshalb auch nicht den ihm zustehenden Werklohn von EUR 1.050,00 erhalten. Dem Beschwerdeführer sei daher ein konkreter Verdienstentgang iSd Paragraph 18, GebAG entstanden. 5. Die belangte Behörde sah in der Folge von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2021, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Zur Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis: 3.3.
  3. 1.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen3.3.1. 1.

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 15.04.1994, 91/17/0172). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). 3.3.1.

  1. Der Beschwerdeführer begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 1.050,00 für 3,5 Stunden im Wesentlichen mit der Begründung, dass er wegen der Zeugenvernehmung eine geplante ärztliche Vertretungstätigkeit nicht habe verrichten können. Dadurch sei ihm sein Werklohn entgangen, worin sein Einkommensverlust liege. Der Beschwerdeführer habe mit Dr. S. einen Werkvertrag über eine Vertretung am 19.02.2021 in der Zeit von 07:00-12:00 Uhr abgeschlossen.3.3.1.
  2. Der Beschwerdeführer begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in der Höhe von EUR 1.050,00 für 3,5 Stunden im Wesentlichen mit der Begründung, dass er wegen der Zeugenvernehmung eine geplante ärztliche Vertretungstätigkeit nicht habe verrichten können. Dadurch sei ihm sein Werklohn entgangen, worin sein Einkommensverlust liege. Der Beschwerdeführer habe mit Dr. S. einen Werkvertrag über eine Vertretung am 19.02.2021 in der Zeit von 07:00-12:00 Uhr abgeschlossen. Geht man vom Vorbringen des Beschwerdeführers und damit vom Vorliegen eines Werkvertrages und in diesem Zusammenhang einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus, wird vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deutlich, dass diesem Vorbringen und den dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln jegliche Aussagekraft zur entscheidenden Frage des „verloren“ gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers fehlt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit der Zeugenvernehmung keine Werkleistung in Form einer Tätigkeit als Vertretungsarzt für seine Tochter Dr. S. bzw. deren Gruppenpraxis erbracht hat und er deshalb für diese Zeit auch sein werkvertraglich vereinbartes Entgelt nicht erzielen konnte, sagt noch nichts darüber aus, warum diese entfallene Tätigkeit als Vertretungsarzt als endgültig unterblieben und das entsprechende Einkommen als endgültig verloren anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer stellt aber (auch in der Beschwerde) nicht einmal die Behauptung auf, dass ein Nachholen der am 19.02.2021 entfallenen Vertretungstätigkeit für seine Tochter Dr. S. bzw. deren Gruppenpraxis nicht möglich gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass die Bescheinigung

§ 18Abs. 2 Geb

AG auch diesen Umstand hätte erfassen müssen. Es ist nämlich - entgegen den Behauptungen in der Bescheidbeschwerde - Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugenvernehmung darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der einkommensbringenden Tätigkeit nur an diesem Tag (zu dieser Zeit) und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (vgl. etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen und die vorgelegten Bescheinigungsmittel können nicht so verstanden werden, dass damit auch vorgebracht und bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer die damals nicht verrichtete einkommensbringende Tätigkeit als Vertretungsarzt für seine Tochter Dr. S. bzw. deren Gruppenpraxis zu keinem anderen Zeitpunkt hat nachholen können bzw. nachgeholt hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde (wird) er verschiedene Male als Vertretungsarzt in der Gruppenpraxis tätig und ist daher nicht bescheinigt, dass tatsächlich Einkommen verloren gegangen ist. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.Geht man vom Vorbringen des Beschwerdeführers und damit vom Vorliegen eines Werkvertrages und in diesem Zusammenhang einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus, wird vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deutlich, dass diesem Vorbringen und den dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln jegliche Aussagekraft zur entscheidenden Frage des „verloren“ gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers fehlt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit der Zeugenvernehmung keine Werkleistung in Form einer Tätigkeit als Vertretungsarzt für seine Tochter Dr. S. bzw. deren Gruppenpraxis erbracht hat und er deshalb für diese Zeit auch sein werkvertraglich vereinbartes Entgelt nicht erzielen konnte, sagt noch nichts darüber aus, warum diese entfallene Tätigkeit als Vertretungsarzt als endgültig unterblieben und das entsprechende Einkommen als endgültig verloren anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer stellt aber (auch in der Beschwerde) nicht einmal die Behauptung auf, dass ein Nachholen der am 19.02.2021 entfallenen Vertretungstätigkeit für seine Tochter Dr. S. bzw. deren Gruppenpraxis nicht möglich gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass die Bescheinigung

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG auch diesen Umstand hätte erfassen müssen. Es ist nämlich - entgegen den Behauptungen in der Bescheidbeschwerde - Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugenvernehmung darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der einkommensbringenden Tätigkeit nur an diesem Tag (zu dieser Zeit) und nicht auch an einem anderen Termin möglich war vergleiche etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen und die vorgelegten Bescheinigungsmittel können nicht so verstanden werden, dass damit auch vorgebracht und bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer die damals nicht verrichtete einkommensbringende Tätigkeit als Vertretungsarzt für seine Tochter Dr. S. bzw. deren Gruppenpraxis zu keinem anderen Zeitpunkt hat nachholen können bzw. nachgeholt hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde (wird) er verschiedene Male als Vertretungsarzt in der Gruppenpraxis tätig und ist daher nicht bescheinigt, dass tatsächlich Einkommen verloren gegangen ist. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Ergebnis liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG iVm § 18 GebAG, insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Bescheinigung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne des § 18 Abs. 2 GebAG, nicht vor.Im Ergebnis liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG, insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Bescheinigung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, GebAG, nicht vor. 3.3.2. Zu den Reisekosten: 3.3.2.1.

§ 6Abs. 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).3.3.2.1.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

§ 9Abs. 1 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oderwenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).

§ 9Abs. 2 Geb

AG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sind Kosten nach Absatz eins, die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). § 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Paragraph 9, Absatz 3, GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebAG über das „Kilometergeld“ gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
  2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.Nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, GebAG über das „Kilometergeld“ gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer,
  3. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
  4. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird. 3.3.2.
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde ausdrücklich erklärt hat, den Bescheid (lediglich) im Umfang des abweisenden Spruches von EUR 1.050,00, sohin betreffend der nicht zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis, anzufechten. Die Bestimmung der Reisekosten durch die belangte Behörde in Höhe von EUR 26,80, anstatt – wie vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.03.2021 begehrt – in Höhe von EUR 31,33 blieb vom Beschwerdeführer hingegen unangefochten. Im Übrigen ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm ein „Kilometergeld“ für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges nicht gebührt, sondern er

§ 9Abs. 3 Geb

AG nur Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Denn der Anspruch auf den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 GebAG bzw. in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen, die jedoch hier nicht vorliegen. Dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 9 Abs. 1 GebAG notwendig gewesen wäre, weil dem Beschwerdeführer als „Risikopatienten“ die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei, stellt lediglich eine pauschale Behauptung ohne echten Begründungswert dar und wurde dieser Umstand im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bescheinigt. Andere als die in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder bloße Zeitersparnis, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf höhere Reisekosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ist somit nicht zu bejahen.Im Übrigen ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm ein „Kilometergeld“ für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges nicht gebührt, sondern er

Paragraph 9, Absatz 3, GebAG nur Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Denn der Anspruch auf den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, GebAG bzw. in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen, die jedoch hier nicht vorliegen. Dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG notwendig gewesen wäre, weil dem Beschwerdeführer als „Risikopatienten“ die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei, stellt lediglich eine pauschale Behauptung ohne echten Begründungswert dar und wurde dieser Umstand im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bescheinigt. Andere als die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder bloße Zeitersparnis, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf höhere Reisekosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ist somit nicht zu bejahen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2247923.1.00

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