Obsah (32)
§§ 48Art. 133§ 105Art. 130§ 131Art. 10§ 12§ 4§ 1Art. 102§ 6§ 84§ 14§ 15§ 17§ 356b§ 22§ 45§ 27§ 32§ 4a§ 10§ 3§ 8§ 103h§ 103k§ 78§ 67§ 91§ 106§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW118 2236482-1 Spruch, W118 2236897-1/10E W118 2236482-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
§§ 48Abs. 1 Z 1 und 49 Abs. 2 Eisb
G, vorgelegt aufgrund des Vorlageantrages vom XXXX zur Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der Bezirksvorsteherin für den römisch 40 . Bezirk der Stadt Wien gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend die Sicherung und bauliche Umgestaltung näher bezeichneter Eisenbahnkreuzungen
Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer eins und 49 Absatz 2, EisbG, vorgelegt aufgrund des Vorlageantrages vom römisch 40 zur Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
- Mit Schreiben vom XXXX begehrte die XXXX von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Entscheidung über die (temporäre) Sicherung und bauliche Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im
- Wiener Gemeindebezirk
§§ 48und 49 Eisb
G.
- Mit Schreiben vom römisch 40 begehrte die römisch 40 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Entscheidung über die (temporäre) Sicherung und bauliche Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im
- Wiener Gemeindebezirk
Paragraphen 48 und 49 EisbG.
- Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , an der u.a. auch die Bezirksvorsteherin für den XXXX . Bezirk der Stadt Wien, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin“), ihr erster Stellvertreter sowie ein Bezirksrat teilnahmen und Stellungnahmen abgaben – mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX Es wurde die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen festgelegt (Spruchpunkte I., II., III. und IV.) und deren bauliche Umgestaltung entsprechend den von der XXXX vorgelegten Unterlagen angeordnet (Spruchpunkt VI.); dafür wurde eine Ausführungsfrist bis zum XXXX festgesetzt (Spruchpunkte V. und VII.). Weiters wurden die im Rahmen der Verhandlung erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen als nicht verfahrensgegenständlich betrachtet bzw. mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.) und der XXXX Kommissionsgebühren vorgeschrieben (Spruchpunkt IX.).
- Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , an der u.a. auch die Bezirksvorsteherin für den römisch 40 . Bezirk der Stadt Wien, römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin“), ihr erster Stellvertreter sowie ein Bezirksrat teilnahmen und Stellungnahmen abgaben – mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 Es wurde die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen festgelegt (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.) und deren bauliche Umgestaltung entsprechend den von der römisch 40 vorgelegten Unterlagen angeordnet (Spruchpunkt römisch sechs.); dafür wurde eine Ausführungsfrist bis zum römisch 40 festgesetzt (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sieben.). Weiters wurden die im Rahmen der Verhandlung erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen als nicht verfahrensgegenständlich betrachtet bzw. mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.) und der römisch 40 Kommissionsgebühren vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch neun.). In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde zu den Einwendungen der „Bezirksvorstehung“ fest, dass es sich bei einem Verfahren nach §§ 48 und 49 EisbG um kein Baugenehmigungsverfahren handle und dort nur dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Träger der Straßenbaulast und dem Arbeitsinspektorat Parteistellung zukomme. Die Stellungnahmen der „Bezirksvorstehung“ würden sich fast ausschließlich auf ein nachfolgendes Bauvorhaben der XXXX , das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, beziehen.In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde zu den Einwendungen der „Bezirksvorstehung“ fest, dass es sich bei einem Verfahren nach Paragraphen 48 und 49 EisbG um kein Baugenehmigungsverfahren handle und dort nur dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Träger der Straßenbaulast und dem Arbeitsinspektorat Parteistellung zukomme. Die Stellungnahmen der „Bezirksvorstehung“ würden sich fast ausschließlich auf ein nachfolgendes Bauvorhaben der römisch 40 , das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, beziehen.
- Diese Entscheidung bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom XXXX .
- Diese Entscheidung bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom römisch 40 . Im Rechtmittel führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Parteistellung aus, dass die Stadt Wien eine Partei des Verfahrens nach §§ 48 und 49 EisbG gewesen sei, diese aber ihre Parteistellung durch das Nicht-Erscheinen eines Vertreters der Magistratsabteilung 28 (die Dienststelle sei zwar in der Kundmachung vom XXXX angeführt gewesen, die Ladung sei dort aber nicht eingelangt) bzw. eines Vertreters des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX . Bezirk in der Verhandlung und ebenso durch den Verzicht einer schriftlichen Stellungnahme bis zur Abfertigung der Verhandlungsschrift nicht wahrgenommen habe. Da die Stadt Wien andernfalls im Verfahren unvertreten gewesen wäre, sei der Beschwerdeführerin ein Stellungnahmerecht zugekommen, von dem sie auch durch eine schriftliche Stellungnahme im Vorfeld der Verhandlung und durch die weitere mündliche Stellungnahme am Ende der Verhandlung Gebrauch gemacht habe. Das Absehen von einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde sei unzulässig, weil die Interessen der Gemeindebevölkerung Berücksichtigung finden müssten.Im Rechtmittel führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Parteistellung aus, dass die Stadt Wien eine Partei des Verfahrens nach Paragraphen 48 und 49 EisbG gewesen sei, diese aber ihre Parteistellung durch das Nicht-Erscheinen eines Vertreters der Magistratsabteilung 28 (die Dienststelle sei zwar in der Kundmachung vom römisch 40 angeführt gewesen, die Ladung sei dort aber nicht eingelangt) bzw. eines Vertreters des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch 40 . Bezirk in der Verhandlung und ebenso durch den Verzicht einer schriftlichen Stellungnahme bis zur Abfertigung der Verhandlungsschrift nicht wahrgenommen habe. Da die Stadt Wien andernfalls im Verfahren unvertreten gewesen wäre, sei der Beschwerdeführerin ein Stellungnahmerecht zugekommen, von dem sie auch durch eine schriftliche Stellungnahme im Vorfeld der Verhandlung und durch die weitere mündliche Stellungnahme am Ende der Verhandlung Gebrauch gemacht habe. Das Absehen von einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde sei unzulässig, weil die Interessen der Gemeindebevölkerung Berücksichtigung finden müssten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Ihr Vorgehen begründete die belangte Behörde damit, dass die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 28, ordnungsgemäß geladen worden und ihr auch die Verhandlungsschrift nachweislich zugegangen sei; sie hätte folglich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, diese jedoch nicht wahrgenommen. Tatsächlich habe auch ein Mitarbeiter der Magistratsabteilung 28 an der Verhandlung im Zeitraum von 09:25 bis 12:00 Uhr teilgenommen. Seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX . Bezirk sei keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgt (die Kundmachung XXXX sei an diese mit der Bitte um Anschlag des Edikts an der Amtstafel in ortsüblicher Weise ergangen), eine solche sei mangels Parteistellung aber auch nicht notwendig gewesen.Ihr Vorgehen begründete die belangte Behörde damit, dass die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 28, ordnungsgemäß geladen worden und ihr auch die Verhandlungsschrift nachweislich zugegangen sei; sie hätte folglich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, diese jedoch nicht wahrgenommen. Tatsächlich habe auch ein Mitarbeiter der Magistratsabteilung 28 an der Verhandlung im Zeitraum von 09:25 bis 12:00 Uhr teilgenommen. Seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch 40 . Bezirk sei keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgt (die Kundmachung römisch 40 sei an diese mit der Bitte um Anschlag des Edikts an der Amtstafel in ortsüblicher Weise ergangen), eine solche sei mangels Parteistellung aber auch nicht notwendig gewesen. Darüber hinaus bestehe kein „Eintrittsrecht“ der Beschwerdeführerin, deren Wirkungsbereich insbesondere in § 103h WStV geregelt sei. Aus §§ 103 ff WStV und auch aus den anderen einschlägigen Rechtsvorschriften lasse sich auf keinerlei Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin für den Magistrat der Stadt Wien, der
§ 105Abs. 1 WSt
V die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen habe, schließen. Aus diesem Grund könnten keine rechtsverbindlichen Stellungnahmen von der Beschwerdeführerin im Namen der Stadt Wien abgegeben werden.Darüber hinaus bestehe kein „Eintrittsrecht“ der Beschwerdeführerin, deren Wirkungsbereich insbesondere in Paragraph 103 h, WStV geregelt sei. Aus Paragraphen 103, ff WStV und auch aus den anderen einschlägigen Rechtsvorschriften lasse sich auf keinerlei Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin für den Magistrat der Stadt Wien, der
Paragraph 105, Absatz eins, WStV die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen habe, schließen. Aus diesem Grund könnten keine rechtsverbindlichen Stellungnahmen von der Beschwerdeführerin im Namen der Stadt Wien abgegeben werden.
- Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX einen Vorlageantrag, den sie der belangten Behörde am XXXX per E-Mail übermittelte. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag zusammen mit der Beschwerde am XXXX , eingelangt am XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht vor (Beschwerdeverfahren zur GZ. W118 2236897-1).
- Die Beschwerdeführerin erhob am römisch 40 einen Vorlageantrag, den sie der belangten Behörde am römisch 40 per E-Mail übermittelte. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag zusammen mit der Beschwerde am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht vor (Beschwerdeverfahren zur GZ. W118 2236897-1). Die Beschwerdeführerin übersandte den Vorlageantrag am XXXX auch postalisch an das Bundesverwaltungsgericht (zur GZ. W118 236482-1 protokolliert).Die Beschwerdeführerin übersandte den Vorlageantrag am römisch 40 auch postalisch an das Bundesverwaltungsgericht (zur GZ. W118 236482-1 protokolliert).
- Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde auf, sich zu den behördlichen Ausführungen in der Vorlage vom XXXX , zur mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages unter Vorlage von Beweismitteln zu äußern.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde auf, sich zu den behördlichen Ausführungen in der Vorlage vom römisch 40 , zur mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages unter Vorlage von Beweismitteln zu äußern.
- Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Schriftsatz vom XXXX nach und trug zu ihrer Parteistellung ergänzend vor, dass eine solche aufgrund von § 103h (gemeint wohl: § 103k Abs. 1) Z 5 und Z 10 WStV gegeben sei. Dem Schreiben waren darüber hinaus mehrere Aufgabenachweise beigefügt.
- Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Schriftsatz vom römisch 40 nach und trug zu ihrer Parteistellung ergänzend vor, dass eine solche aufgrund von Paragraph 103 h, (gemeint wohl: Paragraph 103 k, Absatz eins,) Ziffer 5 und Ziffer 10, WStV gegeben sei. Dem Schreiben waren darüber hinaus mehrere Aufgabenachweise beigefügt.
- Zusammen mit einer Mitteilung, in der die belangte Behörde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und des Vorlageantrages seitens der Beschwerdeführerin bestätigte, übersandte die belangte Behörde am XXXX diverse Zustellnachweise.
- Zusammen mit einer Mitteilung, in der die belangte Behörde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und des Vorlageantrages seitens der Beschwerdeführerin bestätigte, übersandte die belangte Behörde am römisch 40 diverse Zustellnachweise.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurden die Beschwerdesachen der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W118 neu zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurden die Beschwerdesachen der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W118 neu zugewiesen. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- FESTSTELLUNGEN 1.
- Anlässlich des Antrages der XXXX vom XXXX beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom XXXX , eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung zur Klärung der Art der Sicherung und baulichen Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im
- Wiener Gemeindebezirk an.1.
- Anlässlich des Antrages der römisch 40 vom römisch 40 beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom römisch 40 , eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung zur Klärung der Art der Sicherung und baulichen Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im
- Wiener Gemeindebezirk an. Die Kundmachung wurde mit E-Mail vom XXXX u.a. der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28 und Magistratisches Bezirksamt für den XXXX . Bezirk, übermittelt und war in der Zeit vom XXXX an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX . Bezirk angeschlagen.Die Kundmachung wurde mit E-Mail vom römisch 40 u.a. der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28 und Magistratisches Bezirksamt für den römisch 40 . Bezirk, übermittelt und war in der Zeit vom römisch 40 an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch 40 . Bezirk angeschlagen. 1.
- An der Verhandlung vom XXXX (09:15 bis 13:15 Uhr) nahmen u.a. die Beschwerdeführerin (Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme) bis 09:40 Uhr, ihr erster Stellvertreter bis 09:40 Uhr, ihr Rechtsvertreter bis 09:40 Uhr und ein in ihrer Vertretung handelnder Bezirksrat (Abgabe einer mündlichen Stellungnahme) bis zum Schluss teil.1.
- An der Verhandlung vom römisch 40 (09:15 bis 13:15 Uhr) nahmen u.a. die Beschwerdeführerin (Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme) bis 09:40 Uhr, ihr erster Stellvertreter bis 09:40 Uhr, ihr Rechtsvertreter bis 09:40 Uhr und ein in ihrer Vertretung handelnder Bezirksrat (Abgabe einer mündlichen Stellungnahme) bis zum Schluss teil. Von 09:25 bis 12:00 Uhr wohnte ein Vertreter der Magistratsabteilung 28 der Verhandlung bei. Die Verhandlungsschrift vom XXXX , wurde am XXXX u.a. an die Magistratsabteilung 28 per E-Mail versendet.Die Verhandlungsschrift vom römisch 40 , wurde am römisch 40 u.a. an die Magistratsabteilung 28 per E-Mail versendet. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , legte die belangte Behörde die Sicherungsart der Eisenbahnkreuzungen fest und ordnete deren bauliche Umgestaltung an.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , legte die belangte Behörde die Sicherungsart der Eisenbahnkreuzungen fest und ordnete deren bauliche Umgestaltung an. 1.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde.1.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde. 1.
- Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , zurück.1.
- Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zurück. 1.
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.1.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
- BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom XXXX , den erwähnten behördlichen Entscheidungen sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom römisch 40 , den erwähnten behördlichen Entscheidungen sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin. Eine Auseinandersetzung mit den zueinander widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin (der Magistratsabteilung 28 sei die Kundmachung vom XXXX nicht zugegangen und diese sei erst durch den Anruf der Beschwerdeführerin auf die Verhandlung aufmerksam gemacht worden) und der belangten Behörde (es sei nach dem Versand der Kundmachung vom XXXX eine Posteingangsbestätigung von der Magistratsabteilung 28 zurückgekommen) konnte unterbleiben (vgl. dafür die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.4.
- unten).Eine Auseinandersetzung mit den zueinander widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin (der Magistratsabteilung 28 sei die Kundmachung vom römisch 40 nicht zugegangen und diese sei erst durch den Anruf der Beschwerdeführerin auf die Verhandlung aufmerksam gemacht worden) und der belangten Behörde (es sei nach dem Versand der Kundmachung vom römisch 40 eine Posteingangsbestätigung von der Magistratsabteilung 28 zurückgekommen) konnte unterbleiben vergleiche dafür die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.4.
- unten).
- RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) 3.
- ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das „Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen“, das
Art. 10Abs.
1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Art. 102 Abs. 2 B-VG taxativ – als „Verkehrswesen“ – genannten Angelegenheiten.Das „Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen“, das
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Artikel 102, Absatz 2, B-VG taxativ – als „Verkehrswesen“ – genannten Angelegenheiten.
§ 12Abs. 2 Z 1 Eisb
G ist für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Behörde zuständig.
§ 4Abs. 1 Z 1 Eisb
G zählen zu den Hauptbahnen Hochleistungsstrecken
§ 1HIG.
In Z 1 der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung werden die Eisenbahnstrecken im Raum Wien – St. Pölten zu Hochleistungsstrecken erklärt.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, EisbG ist für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Behörde zuständig.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG zählen zu den Hauptbahnen Hochleistungsstrecken
Paragraph eins, HIG. In Ziffer eins, der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung werden die Eisenbahnstrecken im Raum Wien – St. Pölten zu Hochleistungsstrecken erklärt. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie
Art. 102Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (Vw
GH 27.02.2019, Ro 2016/04/0048; 02.08.2018, Ra 2018/03/0072; 20.3.2018, Ko 2018/03/0001).Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie
Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (Vw
GH 27.02.2019, Ro 2016/04/0048; 02.08.2018, Ra 2018/03/0072; 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung
§ 84Abs. 8 Eisb
G nur in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Da eine Senatsentscheidung
Paragraph 84, Absatz 8, EisbG nur in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. BESCHWERDEGEGENSTAND
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es einer Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es einer Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX zurück.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 zurück.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX einen Vorlageantrag.Die Beschwerdeführerin erhob am römisch 40 einen Vorlageantrag. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt nicht in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Fallbezogen bildet damit nicht die Beschwerdevorentscheidung, sondern der ursprüngliche Bescheid den Beschwerdegegenstand. 3.
- RECHTSGRUNDLAGEN 3.3.
- EisbG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 231/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 48 EisbG:Paragraph 48, EisbG: „Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung § 48
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48,
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen: 1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist; […] Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. […]“ § 49 EisbG:Paragraph 49, EisbG: „Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung § 49 […]Paragraph 49, […]
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]“ 3.3.
- WStV Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 63/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 WStV:Paragraph 3, WStV: „
- Abschnitt Rechtliche Stellung, Gebiet und Personen […] Einteilung in Bezirke § 3Paragraph 3
(1)Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.
(2)Diese Bezirke sind: […] XXXX . Bezirk: XXXX , römisch 40 . Bezirk: römisch 40 , […]“ § 8 WStV:Paragraph 8, WStV: „
- Abschnitt Organe der Gemeinde
- Abteilung Allgemeine Bestimmungen § 8Paragraph 8
(1)Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen: […]
- die Bezirksvorsteher, […]
- der Magistrat.“ § 61b WStV:Paragraph 61 b, WStV: „
- Abteilung Von den Bezirksvertretungen Zusammensetzung und Wahl […] § 61bParagraph 61 b
(1)Der Bezirksvorsteher wird auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei von der Bezirksvertretung gewählt. Er muss nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt in der Bezirksvertretung ist er aber nur, wenn er dieser angehört.
(2)Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Der eine Stellvertreter ist von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen.
(3)Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(3)Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des Paragraph 99, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. […]“ § 67 WStV:Paragraph 67, WStV: „8. Abteilung Vom Magistrat Zusammensetzung § 67Paragraph 67
(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten. […]“ § 74 WStV:Paragraph 74, WStV: „
- Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
- Abteilung Allgemeine Bestimmungen Einteilung des Wirkungsbereiches § 74Paragraph 74 Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“ § 75 WStV:Paragraph 75, WStV: „Eigener Wirkungsbereich § 75Paragraph 75
(1)Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Ein Instanzenzug findet nicht statt.
(2)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im folgenden Absatz angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. […]“ § 78 WStV:Paragraph 78, WStV: „Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde § 78Paragraph 78 Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern, den Ausschüssen der Bezirksvertretungen und vom Magistrat ausgeübt.“ § 91 WStV:Paragraph 91, WStV: „3. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters […] § 91Paragraph 91 […]
(2)Er ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist. […]
(4)Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.“
(4)Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.“ § 103h WStV:Paragraph 103 h, WStV: „Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher § 103hParagraph 103 h
(1)Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103 e, 104, 104 a und 104 b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
(1)Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den Paragraphen 103, 103, e, 104, 104 a und 104 b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben: [...]
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs; […]
- Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflußt wird; […]
(3)Der Bezirksvorsteher hat die ihm
Abs. 1 und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(3)Der Bezirksvorsteher hat die ihm
Absatz eins und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen. […]“ § 103k WStV:Paragraph 103 k, WStV: „6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher […] Mitwirkung § 103kParagraph 103 k
(1)Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(1)Mitwirkung im Sinne der Paragraphen 103 g, 103 h und 103 j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Absatz 3, bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. […]“ § 105 WStV:Paragraph 105, WStV: „Stellung des Magistrats § 105Paragraph 105
(1)Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind. […]“ § 106 WStV:Paragraph 106, WStV: „Geschäftsgruppen des Magistrats § 106Paragraph 106
(1)Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt. […]
(3)Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist. […]“ § 109 WStV:Paragraph 109, WStV: „Magistratische Bezirksämter § 109Paragraph 109
(1)Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (§ 91) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.
(1)Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (Paragraph 91,) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.
(2)An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrats, denen das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist. […]“ 3.3.3. GEM Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM), V001/260/2022-1, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Grundsätze I.römisch eins. Diese Allgemeinen Grundsätze gelten für alle Geschäftsgruppen des Magistrats, die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor, die Magistratischen Bezirksämter und den Stadtrechnungshof. Für die Unternehmungen der Stadt Wien sind jedoch die Bestimmungen des jeweiligen Statuts maßgebend. Die Geschäftseinteilung regelt die interne Aufteilung der vom Magistrat der Stadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten. Durch diese wird weder eine behördliche Zuständigkeit begründet, noch eine Aufgabenverteilung geschaffen, auf deren Einhaltung ein subjektives Recht besteht II.römisch zwei. Die Geschäfte werden vom Magistrat der Stadt Wien teils zentral, teils dezentral besorgt. Die zentrale Geschäftsbesorgung erfolgt durch die Magistratsabteilungen und die sonstigen zentralen Ämter. Die dezentrale Geschäftsbesorgung erfolgt durch die Magistratischen Bezirksämter. Ihnen obliegt innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Besorgung aller der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung, sofern hiefür nach dieser Geschäftseinteilung nicht eine andere Dienststelle des Magistrats zuständig ist. […] IV.römisch vier. Die Aufzählung der Geschäftsgebiete in dieser Geschäftseinteilung ist nicht erschöpfend. […] Geschäftsgruppe Innovation, Stadtplanung und Mobilität […] Magistratsabteilung 28 Straßenverwaltung und Straßenbau Verwaltung und Erhaltung aller straßenmäßig ausgebauten Flächen, soweit diese nicht von anderen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern herzustellen und zu erhalten sind. Verwaltung aller als Straßengrund ins öffentliche Gut abgetretenen Grundflächen. Erhaltung der als Straßengrund ins öffentliche Gut abgetretenen Grundflächen, sofern das Nutzungsrecht nicht
§ 17Bauordnung für Wien der Anrainerin bzw.
dem Anrainer zusteht.Erhaltung der als Straßengrund ins öffentliche Gut abgetretenen Grundflächen, sofern das Nutzungsrecht nicht
Paragraph 17, Bauordnung für Wien der Anrainerin bzw. dem Anrainer zusteht. Erwirkung von Grundsatzbeschlüssen im Sinne der Bauordnung für die Ausführung von Verkehrsflächen, Detailplanung und Errichtung der Straßenneu- und -umbauten einschließlich der kleineren Kunstbauten und Nebenanlagen, soweit nicht eine andere Fachdienststelle zuständig ist. Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen im Straßenraum. Anbringung und Erhaltung von Tafeln zur Bezeichnung von Verkehrsflächen. Angelegenheiten der Errichtung und Erhaltung von Abstellanlagen für Fahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel auf im öffentlichen Gut stehenden Grundflächen. Administration der Förderung von Abstellanlagen für Fahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel auf nicht-öffentlichem Gut. Amtliche Markierung auf Grund der Verordnung betreffend stationslose Mietfahrräder. Mitwirkung an generellen Planungen der Magistratsabteilungen 18, 19, 21 A, 21 B und 46, sofern Auswirkungen auf den Straßenbau zu erwarten sind. Fachtechnische Beratung für Straßenbauvorhaben der Stadt Wien und des Bundes auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen beziehungsweise deren Durchführung. Erwerb von Grundstücken durch Kauf oder sonstige Rechtsgeschäfte samt grundbücherlicher Durchführung für Gemeindestraßen (Nebenstraßen, Hauptstraßen A und B) einschließlich Objekte. Abschluss von Grundbenützungsübereinkommen mit Privaten für Zwecke des Straßenbaus, soweit nicht besondere rechtliche Fragen vorliegen. Antragstellung auf Enteignung von Grundstücken und dinglichen Rechten für Gemeindestraßen (Nebenstraßen, Hauptstraßen A und B) einschließlich Objekte. Wahrnehmung der Interessen der Stadt Wien bei noch nicht in den physischen Besitz der Stadt Wien übernommenen Straßenflächen des öffentlichen Gutes und hinsichtlich nichtöffentlicher Straßen. Handhabung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, der Bauordnung für Wien und der Gehsteigverordnung, soweit diese Geschäfte nicht anderen Dienststellen zugewiesen sind. Federführende Dienststelle für Projektierung und Bau der Hauptstraßen B sowie für den Betrieb, soweit nicht eine andere Fachdienststelle zuständig ist. Abschluss von Verträgen über Kostenteilungen von Maßnahmen im Straßenbereich mit anderen Kostenträgerinnen und Kostenträgern unter Mitwirkung der Magistratsdirektion und der Magistratsabteilung 5 und anderer betroffener verwaltender Fachdienststellen. Antragstellung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz auf der Grundlage eines Einreichprojektes für Straßenneu-, -zuund -umbauten. Durchführung von Planungen und Neubauten bei Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten im Einvernehmen mit sonstigen betroffenen Dienststellen, sofern eine entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Stadt Wien und der ASFINAG vorliegt. Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstbehörde bzw. als Dienstgeberin gegenüber den der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien. Koordinierung und Ansprechstelle für Angelegenheiten des Autobahn- und Schnellstraßennetzes in Wien hinsichtlich baulicher und verkehrstechnischer Anbindung an das Wiener Gemeindestraßennetz. Mitwirkung bei der Festlegung von Straßenhöhenkoten und Höhenbestimmungen für Baulinien, Straßenflucht- und Verkehrsfluchtlinien auf Grund der generellen Höhen des Bebauungsplanes in besonderen Fällen. Mitwirkung bei der Festlegung von Anliegerbeiträgen. Trassenfestlegung für Straßeneinbauten. Koordination von Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen zur Folge haben. Festlegung von Vorschriften und Bedingungen für Aufgrabungen und Wiederherstellung der Straßenoberfläche; Erteilung von privatrechtlichen Zustimmungen für Aufgrabungen öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde Wien; Evidenthaltung der Aufgrabungen. Durchführung aller definitiven Wiederherstellungen der Straßenoberfläche nach Aufgrabungen auf Verkehrsflächen der Stadt Wien und auf nicht-öffentlichem Grund bei diesbezüglicher vertraglicher Regelung; Verrechnung der Kosten für definitive Wiederherstellung der Straßenoberfläche an die Verursacherin bzw. den Verursacher. Mitwirkung bei der Bestellung von Dienstbarkeiten und Baurechten für unter- und oberirdische Bauanlagen im Straßenbereich. Planung, Errichtung, Verwaltung und Erhaltung der für die Straßenerhaltung notwendigen Lagerplätze und Stützpunkte; Wahrnehmung der Funktion als Bauherrin für die darauf befindlichen Gebäude der Magistratsabteilung 28. Führung der Straßenstatistik. Naturaufnahmen zur Leistungsfeststellung bei Straßenbauten sowie zur Bestandsaufnahme für Zwecke der Straßenplanung und Straßenerhaltung. Beistellung von Amtssachverständigen in eisenbahnrechtlichen Verfahren. […] Magistratische Bezirksämter Aufgaben, die den Magistratischen Bezirksämtern als Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen sind: Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Magistratsabteilung 63 zuständig ist. Erteilung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Gebrauchsabgabegesetz sowie von Bewilligungen nach § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 hinsichtlich Gastgärten (Schanigärten); Bemessung und Vorschreibung der Abgabe.Erteilung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Gebrauchsabgabegesetz sowie von Bewilligungen nach Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 hinsichtlich Gastgärten (Schanigärten); Bemessung und Vorschreibung der Abgabe. Bewilligung von Gehsteigauf- und -überfahrten vor gewerblichen Betriebsanlagen. Angelegenheiten des Strahlenschutzes in Gewerbebetrieben. Beistellung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Gewerberechtes bei der Überprüfung pharmazeutischer Erzeugungsbetriebe. Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich Anzeigen und Bewilligungen
der COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend Zusammenkünfte bzw. Veranstaltungen, die in einer Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung 1994 stattfinden und nicht dem Wiener Veranstaltungsgesetz unterliegen, und Messen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, ausgenommen die Überprüfung der Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte. Handhabung des Berufsausbildungsgesetzes. Erteilung von Behandlungsaufträgen oder unmittelbare Anordnung von Maßnahmen bei Gefahr im Verzug nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Handhabung des Altlastensanierungsgesetzes. Handhabung des Mineralrohstoffgesetzes. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem Wasserrechtsgesetz 1959: Bei Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe, soweit diese Anlagen nach dem Gewerberecht einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen, einschließlich von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und bei der Gewinnung von Sand und Kies außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, wenn das entsprechende Vorhaben nach den gewerberechtlichen Vorschriften durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigungspflichtig ist. Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren
§ 356bAbs.
6 Gewerbeordnung 1994.Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren
Paragraph 356 b, Absatz 6, Gewerbeordnung
- Behördliche Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Kesselgesetz und dem Dampfkesselbetriebsgesetz in Gewerbebetrieben. Angelegenheiten des Produktsicherheitsgesetzes
- Wahrnehmung des DienstnehmerInnenschutzes einschließlich der Erteilung von Betriebsbewilligungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in nichtgewerblichen Betrieben, soweit keine andere Dienststelle des Magistrats zuständig ist. Handhabung des Chemikaliengesetzes. Bekämpfung sanitärer Übelstände und von Verunreinigungen von Privatgrundstücken einschließlich der individuellen Rechtsangelegenheiten der Rattenbekämpfung; Handhabung der Zwangsbefugnisse
§ 22
Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, soweit es sich um die Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände handelt. Bekämpfung sanitärer Übelstände und von Verunreinigungen von Privatgrundstücken einschließlich der individuellen Rechtsangelegenheiten der Rattenbekämpfung; Handhabung der Zwangsbefugnisse
Paragraph 22, Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, soweit es sich um die Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände handelt. Handhabung der Pharaoameisenverordnung und der Schabenverordnung. Handhabung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Staubentwicklung. Überwachung der Einhaltung der nach dem Ozongesetz angeordneten Maßnahmen, soweit nicht die Magistratsabteilung 46 zuständig ist. Vollziehung von Maßnahmen für gewerbliche Betriebsanlagen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft einschließlich Kontrolle dieser Maßnahmen. Durchführung von Verwaltungsverfahren in rechtlichen Angelegenheiten des Umweltmanagementgesetzes, soweit gewerbliche Betriebsanlagen betroffen sind, ausgenommen Abfallbehandlungsanlagen. Erteilung von Ausnahmebewilligungen
§ 45Abs.
4 Straßenverkehrsordnung 1960.Erteilung von Ausnahmebewilligungen
Paragraph 45, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960. Maßnahmen, die
§ 27
Futtermittelgesetz der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen sind; Erklärung des Verfalls
§ 32
Futtermittelgesetz.Maßnahmen, die
Paragraph 27, Futtermittelgesetz der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen sind; Erklärung des Verfalls
Paragraph 32, Futtermittelgesetz. Erlassung von Bescheiden über Beschlagnahmen und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz. Handhabung des Bäderhygienegesetzes, ausgenommen die Vollziehung der §§ 9 Abs. 5, 9a, 9c und 10a; Vornahme von Revisionen, soweit sie von der Stadt Wien oder Schulen, Universitäten und Kindergärten betriebene Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche betreffen.Handhabung des Bäderhygienegesetzes, ausgenommen die Vollziehung der Paragraphen 9, Absatz 5, 9 a, 9 c und 10 a; Vornahme von Revisionen, soweit sie von der Stadt Wien oder Schulen, Universitäten und Kindergärten betriebene Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche betreffen. Entgegennahme der Erklärungen über den Austritt aus staatlich anerkannten Religionsgesellschaften. Handhabung des Buschenschankgesetzes. Androhung oder Erlassung eines Verbots zur Haltung von Tieren sowie Ausspruch des Verfalls. Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nach den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Magistratsabteilung 60 zuständig ist. Handhabung des Bienenseuchengesetzes und des Wiener Bienenzuchtgesetzes, ausgenommen die den Magistratsabteilungen 58 und 60 übertragenen Aufgaben. Handhabung des Baumschutzgesetzes, einschließlich der Bemessung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe. Einreichstelle für die Bewilligung des Pflanzenbaues zur Suchtgiftgewinnung nach der Suchtgiftverordnung 1947. Ausstellung von Reisepässen, ausgenommen Notpässe (
§ 4a
Passgesetz 1992) und weitere Reisepässe (
§ 10
Passgesetz 1992), und Personalausweisen.Ausstellung von Reisepässen, ausgenommen Notpässe (
Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) und weitere Reisepässe (
Paragraph 10, Passgesetz 1992), und Personalausweisen. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42a Sicherheitspolizeigesetz (Fundangelegenheiten), soweit dafür nicht andere Dienststellen zuständig sind.Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 42 a, Sicherheitspolizeigesetz (Fundangelegenheiten), soweit dafür nicht andere Dienststellen zuständig sind. Durchführung der An- und Abmeldungen bei Unterkunftnahmen in Wohnungen nach dem Meldegesetz 1991; Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ausgenommen Massenauskünfte sowie Ausstellung von Meldebestätigungen über aufrechte Meldungen. Handhabung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach den sozialversicherungsrechtlichen und abgaberechtlichen Vorschriften. Ausstellung von Bestätigungen, soweit dafür nicht andere Dienststellen zuständig sind. Mitwirkung bei der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen. Mitwirkung bei statistischen Erhebungen. Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren, soweit keine andere Dienststelle des Magistrats zuständig ist, ausgenommen die Erlassung von Organstrafverfügungen. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen. Öffentliche Auflegung des Verzeichnisses der Geschworenen sowie Schöffinnen und Schöffen. Führung der Bürogeschäfte der Disziplinarkommission. Mitwirkung bei der Verwaltung des Bezirksamtshauses. Führen der Bürogeschäfte der Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher.“ 3.3.4. GOM Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), V001/240/2016, lauten auszugsweise wie folgt: „[…] Aufgaben des Magistrats im Allgemeinen § 5.
(1)Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen Angelegenheiten die im § 105 Abs. 3 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien angeführten Aufgaben. Hiebei ist der Magistrat verpflichtet, in den Fällen des § 105 Abs. 3 lit. e der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, insbesondere beim Verkauf von Grundstücken, dem zuständigen Gemeinderatsausschuss über die getätigten Geschäfte zu berichten.Paragraph 5,
(1)Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen Angelegenheiten die im Paragraph 105, Absatz 3, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien angeführten Aufgaben. Hiebei ist der Magistrat verpflichtet, in den Fällen des Paragraph 105, Absatz 3, Litera e, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, insbesondere beim Verkauf von Grundstücken, dem zuständigen Gemeinderatsausschuss über die getätigten Geschäfte zu berichten. […]
(3)Die näheren Vorschriften über die Aufteilung der vom Magistrat zu besorgenden Angelegenheiten enthält die Geschäftseinteilung. […] Vertretung der Stadt Wien als juristische Person § 26. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin vertritt die Stadt Wien als juristische Person nach außen. Überdies wird die Stadt Wien als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises nach außen vertreten.Paragraph 26, Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin vertritt die Stadt Wien als juristische Person nach außen. Überdies wird die Stadt Wien als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises nach außen vertreten. […] Zusammenarbeit mit den Bezirken § 31.
(1)Die Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen sind über die ihren Bezirk betreffenden wichtigeren Angelegenheiten, insbesonders über die in den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen fallenden Angelegenheiten, fortlaufend zu unterrichten und ist ihnen bei der Projektierung größerer Arbeiten sowie bei der Entscheidung über die Dringlichkeit solcher Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Paragraph 31,
(1)Die Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen sind über die ihren Bezirk betreffenden wichtigeren Angelegenheiten, insbesonders über die in den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen fallenden Angelegenheiten, fortlaufend zu unterrichten und ist ihnen bei der Projektierung größerer Arbeiten sowie bei der Entscheidung über die Dringlichkeit solcher Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Überdies sind die Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen, soweit es ihren Bezirk betrifft, bei Ereignissen, die das Interesse der Öffentlichkeit unmittelbar berühren, z. B. bei Katastrophen, größeren Unglücksfällen oder umfangreichen Störungen von Versorgungseinrichtungen, möglichst unverzüglich von den in Betracht kommenden Dienststellen telefonisch zu verständigen.
(3)Bezüglich der im Abs. 1 genannten Angelegenheiten sind die Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen zur Teilnahme an Besprechungen (Sitzungen), Augenscheinsverhandlungen und Kommissionen mindestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin einzuladen und möglichst frühzeitig von der Abfassung der Projekte sowie vom Beginn und Ende der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Die Zwei-Wochen-Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden.
(3)Bezüglich der im Absatz eins, genannten Angelegenheiten sind die Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen zur Teilnahme an Besprechungen (Sitzungen), Augenscheinsverhandlungen und Kommissionen mindestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin einzuladen und möglichst frühzeitig von der Abfassung der Projekte sowie vom Beginn und Ende der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Die Zwei-Wochen-Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden.
(4)In jedem Fall ist gegenüber dem jeweiligen Bezirksorgan, das mit einer Angelegenheit auf Grund eines in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien oder in den darauf gründenden Verordnungen des Bürgermeisters, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/1998, normierten Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Informationsrechtes befasst wird, das jeweils in Betracht kommende Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Informationsrecht ausdrücklich zu bezeichnen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, haben die Mitteilungen an die Bezirksorgane auf Grund eines solchen Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Informationsrechtes zum frühest möglichen Zeitpunkt und jedenfalls auch schriftlich zu erfolgen.
(4)In jedem Fall ist gegenüber dem jeweiligen Bezirksorgan, das mit einer Angelegenheit auf Grund eines in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien oder in den darauf gründenden Verordnungen des Bürgermeisters, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12 aus 1998,, normierten Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Informationsrechtes befasst wird, das jeweils in Betracht kommende Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Informationsrecht ausdrücklich zu bezeichnen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, haben die Mitteilungen an die Bezirksorgane auf Grund eines solchen Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Informationsrechtes zum frühest möglichen Zeitpunkt und jedenfalls auch schriftlich zu erfolgen.
(5)Bestehen in Angelegenheiten, die
der Wiener Stadtverfassung oder der darauf gegründeten Verordnungen in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung, eines Ausschusses der Bezirksvertretung oder des Bezirksvorstehers oder der Bezirksvorsteherin fallen oder bei denen der Bezirksvertretung oder dem Bezirksvorsteher oder der Bezirksvorsteherin ein Recht auf Anhörung oder Information zukommt, Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin (Bediensteten oder Bedienstete mit Sonderaufgaben) und den genannten Organen, so ist die Angelegenheit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder der zuständigen amtsführenden Stadträtin, bei Dienststellen, die zu keiner Geschäftsgruppe gehören, dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin vorzulegen. Kann der zuständige amtsführende Stadtrat oder die zuständige amtsführende Stadträtin oder der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin ein Einvernehmen mit den genannten Organen nicht erzielen, entscheidet der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin. 3.
- Fehlende Parteistellung der Beschwerdeführerin 3.4.
- Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde). Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art. 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde). Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070). 3.4.
- Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Beschwerdesache primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin im aufgrund des Antrages der XXXX vom XXXX eingeleiteten Verfahren betreffend die Sicherung und bauliche Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im XXXX . Wiener Gemeindebezirk Parteistellung hatte, zu klären.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Beschwerdesache primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin im aufgrund des Antrages der römisch 40 vom römisch 40 eingeleiteten Verfahren betreffend die Sicherung und bauliche Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk Parteistellung hatte, zu klären. Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, ihr habe eine Parteistellung zugestanden, nachdem die Stadt Wien ihre Parteistellung nicht wahrgenommen habe und von einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde im Interesse der Gemeindebevölkerung nicht abgesehen werden dürfe, bzw. ihr eine solche aus § 103h (gemeint wohl: § 103k Abs. 1) Z 5 und Z 10 WStV erwachsen sei, negiert die belangte Behörde eine Parteistellung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach §§ 48 und 49 EisbG selbst nicht als Partei gelte und auch ein Handeln für den Magistrat der Stadt Wien aus zweierlei Gründen scheitere: Einerseits hätte die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 28, eine Stellungnahme – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – eigenständig abgeben können (dies aber nicht getan), andererseits würden die Bestimmungen der WStV nicht vorsehen, dass die Beschwerdeführerin den Magistrat der Stadt Wien vertreten könne.Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, ihr habe eine Parteistellung zugestanden, nachdem die Stadt Wien ihre Parteistellung nicht wahrgenommen habe und von einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde im Interesse der Gemeindebevölkerung nicht abgesehen werden dürfe, bzw. ihr eine solche aus Paragraph 103 h, (gemeint wohl: Paragraph 103 k, Absatz eins,) Ziffer 5 und Ziffer 10, WStV erwachsen sei, negiert die belangte Behörde eine Parteistellung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach Paragraphen 48 und 49 EisbG selbst nicht als Partei gelte und auch ein Handeln für den Magistrat der Stadt Wien aus zweierlei Gründen scheitere: Einerseits hätte die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 28, eine Stellungnahme – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – eigenständig abgeben können (dies aber nicht getan), andererseits würden die Bestimmungen der WStV nicht vorsehen, dass die Beschwerdeführerin den Magistrat der Stadt Wien vertreten könne. 3.4.
- Festzuhalten ist zunächst, dass das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien
§ 3WSt
V in 23 Bezirke eingeteilt ist – als XXXX . Bezirk gilt XXXX . Die Bezirke verfügen über eigene Organe; dazu zählen etwa die von der Bezirksvertretung gewählten Bezirksvorsteher, für die jeweils zwei Stellvertreter zu bestellen sind (vgl. dazu § 61b WStV).3.4.3. Festzuhalten ist zunächst, dass das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien
Paragraph 3, WStV in 23 Bezirke eingeteilt ist – als römisch 40 . Bezirk gilt römisch 40 . Die Bezirke verfügen über eigene Organe; dazu zählen etwa die von der Bezirksvertretung gewählten Bezirksvorsteher, für die jeweils zwei Stellvertreter zu bestellen sind vergleiche dazu Paragraph 61 b, WStV). Die Bezirksvorsteher sind
§ 8Abs. 1 Z 9 WSt
V als Organe zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen. Zu ihrem Wirkungsbereich gehören
§ 103hAbs. 1 WSt
V neben den in §§ 103, 103e, 104, 104a und 104b WStV genannten Angelegenheiten u.a. auch die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs (Z 5) und die Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflußt wird (Z 10);
§ 103kWSt
V ist mit Mitwirkung das Recht, in der betreffenden Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben, gemeint.Die Bezirksvorsteher sind
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, WStV als Organe zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen. Zu ihrem Wirkungsbereich gehören
Paragraph 103 h, Absatz eins, WStV neben den in Paragraphen 103, 103 e, 104, 104 a und 104 b WStV genannten Angelegenheiten u.a. auch die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs (Ziffer 5,) und die Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflußt wird (Ziffer 10,);
Paragraph 103 k, WStV ist mit Mitwirkung das Recht, in der betreffenden Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben, gemeint. Die Bezirksvorsteher haben die ihnen zukommenden Angelegenheiten
§ 103hAbs. 3 WSt
V selbst zu besorgen oder in ihrem Namen unter ihrer Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.Die Bezirksvorsteher haben die ihnen zukommenden Angelegenheiten
Paragraph 103 h, Absatz 3, WStV selbst zu besorgen oder in ihrem Namen unter ihrer Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen. 3.4.4. Die belangte Behörde leitete zutreffend aus §§ 48 und 49 EisbG ab, dass in einem Verfahren nach diesen Bestimmungen lediglich dem zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmen, dem Träger der Straßenbaulast sowie –
§ 12Abs. 1 Arb
IG – dem zuständigen Arbeitsinspektorat Parteistellung zukommt.3.4.4. Die belangte Behörde leitete zutreffend aus Paragraphen 48 und 49 EisbG ab, dass in einem Verfahren nach diesen Bestimmungen lediglich dem zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmen, dem Träger der Straßenbaulast sowie –
Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG – dem zuständigen Arbeitsinspektorat Parteistellung zukommt. Somit hatten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren einzig die XXXX als (antragstellendes) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Gemeinde Wien als Trägerin der Straßenbaulast und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Parteistellung.Somit hatten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren einzig die römisch 40 als (antragstellendes) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Gemeinde Wien als Trägerin der Straßenbaulast und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Parteistellung. 3.4.5. In diesem Zusammenhang ist näher zu beleuchten, welches Organ die Gemeinde Wien als Trägerin der Straßenbaulast repräsentiert, zumal die „Gemeindeordnung“ von Wien, die WStV, in § 8 WStV gleich elf Gemeindeorgane zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde angibt (der eigene Wirkungsbereich wird
§ 78WSt
V von zehn Gemeindeorganen ausgeübt).3.4.5. In diesem Zusammenhang ist näher zu beleuchten, welches Organ die Gemeinde Wien als Trägerin der Straßenbaulast repräsentiert, zumal die „Gemeindeordnung“ von Wien, die WStV, in Paragraph 8, WStV gleich elf Gemeindeorgane zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde angibt (der eigene Wirkungsbereich wird
Paragraph 78, WStV von zehn Gemeindeorganen ausgeübt). Aus § 105 Abs. 1 und 2 WStV ergibt sich die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien, der sich
§ 67WSt
V aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten zusammensetzt. Vorstand des Magistrats der Stadt Wien ist
§ 91Abs. 2 und 4 WSt
V der Bürgermeister, der für den Magistrat die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung zu erlassen hat.Aus Paragraph 105, Absatz eins und 2 WStV ergibt sich die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien, der sich
Paragraph 67, WStV aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten zusammensetzt. Vorstand des Magistrats der Stadt Wien ist
Paragraph 91, Absatz 2 und 4 WStV der Bürgermeister, der für den Magistrat die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung zu erlassen hat.
Art. II. der GEM werden die Geschäfte vom Magistrat der Stadt Wien teils zentral, teils dezentral besorgt. Die zentrale Geschäftsbesorgung erfolgt durch die Magistratsabteilungen und die sonstigen zentralen Ämter. Die dezentrale Geschäftsbesorgung erfolgt durch die Magistratischen Bezirksämter (an deren Spitze rechtskundige Beamte des Magistrats stehen, vgl. § 109 Abs. 2 WStV); ihnen obliegt innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Besorgung aller der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung, sofern hiefür nach dieser Geschäftseinteilung nicht eine andere Dienststelle des Magistrats zuständig ist. Die Aufgaben, die den Magistratischen Bezirksämtern als Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen sind, sind in der GEM angeführt.
"Art". römisch zwei. der GEM werden die Geschäfte vom Magistrat der Stadt Wien teils zentral, teils dezentral besorgt. Die zentrale Geschäftsbesorgung erfolgt durch die Magistratsabteilungen und die sonstigen zentralen Ämter. Die dezentrale Geschäftsbesorgung erfolgt durch die Magistratischen Bezirksämter (an deren Spitze rechtskundige Beamte des Magistrats stehen, vergleiche Paragraph 109, Absatz 2, WStV); ihnen obliegt innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Besorgung aller der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung, sofern hiefür nach dieser Geschäftseinteilung nicht eine andere Dienststelle des Magistrats zuständig ist. Die Aufgaben, die den Magistratischen Bezirksämtern als Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen sind, sind in der GEM angeführt.
§ 106Abs. 1 WSt
V wird der Magistrat der Stadt Wien, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt (jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, vgl. § 106 Abs. 3 WStV). Nach der GEM gehört zur Geschäftsgruppe „Innovation, Stadtplanung und Mobilität“ die Magistratsabteilung 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), deren Kompetenzen ebenfalls in der GEM gelistet sind.
Paragraph 106, Absatz eins, WStV wird der Magistrat der Stadt Wien, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt (jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, vergleiche Paragraph 106, Absatz 3, WStV). Nach der GEM gehört zur Geschäftsgruppe „Innovation, Stadtplanung und Mobilität“ die Magistratsabteilung 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), deren Kompetenzen ebenfalls in der GEM gelistet sind. Der (Um-)Bau von Straßen obliegt der Magistratsabteilung 28, die damit die Gemeinde Wien in Verfahren nach §§ 48 und 49 EisbG vertritt.Der (Um-)Bau von Straßen obliegt der Magistratsabteilung 28, die damit die Gemeinde Wien in Verfahren nach Paragraphen 48 und 49 EisbG vertritt. Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführerin (und dem Magistratischen Bezirksamt für den XXXX . Bezirk) sohin auch nicht als Repräsentantin der Gemeinde Wien eine Parteistellung zuteil wurde.Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführerin (und dem Magistratischen Bezirksamt für den römisch 40 . Bezirk) sohin auch nicht als Repräsentantin der Gemeinde Wien eine Parteistellung zuteil wurde. 3.4.
- Auch der Einwurf der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Parteistellung aus dem Umstand erwachsen sei, dass die Stadt Wien ihre Parteistellung durch das Nicht-Erscheinen eines Vertreters der Magistratsabteilung 28 während der Verhandlung und durch den Verzicht einer schriftlichen Stellungnahme bis zur Abfertigung der Verhandlungsschrift nicht wahrgenommen habe, im Interesse der Gemeindebevölkerung jedoch nicht von einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde abgesehen werden dürfe, ist nicht mit Erfolg beschieden: An der Verhandlung vom XXXX nahm nachweislich ein Mitarbeiter der Magistratsabteilung 28 für zweieinhalb Stunden teil, sodass nicht gesagt werden kann, dass die Gemeinde Wien nicht vertreten war (mit dem Erscheinen eines Vertreters in der Verhandlung konnte im Übrigen dahinstehen, ob die Kundmachung vom 25.06.2020 der besagten Dienststelle zuging oder nicht; auch würde im Falle, dass die Magistratsabteilung 28 tatsächlich erst durch die Beschwerdeführerin von der Verhandlung erfuhr, die kurze Vorbereitungs- und Reaktionszeit keinen Verfahrensfehler darstellen, zumal kein Vertagungsantrag gestellt wurde, vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/11/0198 und 18.12.1997, 97/06/0164). Die Gemeinde Wien hatte auch nach der Verhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme, nahm diese aber einfach nicht wahr – eine Partei ist nicht verpflichtet, ihre Parteienrechte auszuüben.3.4.
- Auch der Einwurf der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Parteistellung aus dem Umstand erwachsen sei, dass die Stadt Wien ihre Parteistellung durch das Nicht-Erscheinen eines Vertreters der Magistratsabteilung 28 während der Verhandlung und durch den Verzicht einer schriftlichen Stellungnahme bis zur Abfertigung der Verhandlungsschrift nicht wahrgenommen habe, im Interesse der Gemeindebevölkerung jedoch nicht von einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinde abgesehen werden dürfe, ist nicht mit Erfolg beschieden: An der Verhandlung vom römisch 40 nahm nachweislich ein Mitarbeiter der Magistratsabteilung 28 für zweieinhalb Stunden teil, sodass nicht gesagt werden kann, dass die Gemeinde Wien nicht vertreten war (mit dem Erscheinen eines Vertreters in der Verhandlung konnte im Übrigen dahinstehen, ob die Kundmachung vom 25.06.2020 der besagten Dienststelle zuging oder nicht; auch würde im Falle, dass die Magistratsabteilung 28 tatsächlich erst durch die Beschwerdeführerin von der Verhandlung erfuhr, die kurze Vorbereitungs- und Reaktionszeit keinen Verfahrensfehler darstellen, zumal kein Vertagungsantrag gestellt wurde, vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2020/11/0198 und 18.12.1997, 97/06/0164). Die Gemeinde Wien hatte auch nach der Verhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme, nahm diese aber einfach nicht wahr – eine Partei ist nicht verpflichtet, ihre Parteienrechte auszuüben. 3.4.
- Anders als die Beschwerdeführerin dies behauptet, ließ sich ferner aus ihrem Mitwirkungsrecht
§ 103hAbs. 1 Z 5 und Z 10 WSt
V keine Parteistellung folgern. Die zitierte Bestimmung vermittelt der Beschwerdeführerin bloß ein Stellungnahmerecht in den angeführten Angelegenheiten (vgl. Pkt. II.3.4.
- oben), sie erhält jedoch keine Ermächtigung, anstelle des Magistrats der Stadt Wien einschreiten und dessen Kompetenzen wahrnehmen zu können (vgl. zum Stellungnahmerecht im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und den Bezirken auch § 31 GOM).3.4.
- Anders als die Beschwerdeführerin dies behauptet, ließ sich ferner aus ihrem Mitwirkungsrecht
Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, WStV keine Parteistellung folgern. Die zitierte Bestimmung vermittelt der Beschwerdeführerin bloß ein Stellungnahmerecht in den angeführten Angelegenheiten vergleiche Pkt. römisch zwei.3.4.
- oben), sie erhält jedoch keine Ermächtigung, anstelle des Magistrats der Stadt Wien einschreiten und dessen Kompetenzen wahrnehmen zu können vergleiche zum Stellungnahmerecht im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und den Bezirken auch Paragraph 31, GOM). 3.4.
- Im Ergebnis ist daher die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung im Verfahren betreffend die Sicherung und bauliche Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im XXXX . Wiener Gemeindebezirk nicht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit.3.4.
- Im Ergebnis ist daher die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung im Verfahren betreffend die Sicherung und bauliche Umgestaltung von vier näher bezeichneten Eisenbahnkreuzungen im römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk nicht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Ist eine Beschwerde unzulässig, ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung etwa dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung etwa dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft hier zu: Die vorliegende Beschwerde ist zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben. ZU B) 3.6. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W118.2236482.1.00