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{'item': 'W123 2251301-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 11§ 9§ 25§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW123 2251301-1 Spruch, W123 2251301-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.2018 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfügte ursprünglich über einen Aufenthaltstitel als „Angehöriger einer Österreicherin“. Nach der Scheidung wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2020 die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt.
  2. Am 26.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 übermittelte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) unter anderem das ÖSD-Zertifikat A1 vom 04.04.
  4. Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 teilte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer die A2 Deutschprüfung am 15.07.2021 knapp nicht bestanden habe. Am 17.
  5. sei er abermals – leider ohne Erfolg – angetreten. Der Beschwerdeführer sei bereits für einen neuen Prüfungstermin angemeldet und sei zuversichtlich, diesen zu bestehen. Ein konkreter Termin stehe noch nicht fest; sobald dieser feststellen sollte, werde dieser bekannt gegeben.
  6. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (vgl. Spruchpunkt III).5. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage vergleiche Spruchpunkt römisch drei).

  1. Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte insbesondere vor, dass er sich seit 30.04.2018 durchgehend in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei in Österreich erwerbstätig, habe nur 16 Tage zu Beginn der Pandemie Arbeitslosengeld bezogen, sei jedoch davor und danach durchgehend bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und sei sehr bemüht, die Integrationsprüfung A2 trotz Vollzeitbeschäftigung zu absolvieren; er habe die Prüfung aber bislang (noch) nicht bestanden. Den nächsten Versuch, die A2 Prüfung zu bestehen, habe der Beschwerdeführer am 12.01.2022.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte insbesondere vor, dass er sich seit 30.04.2018 durchgehend in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei in Österreich erwerbstätig, habe nur 16 Tage zu Beginn der Pandemie Arbeitslosengeld bezogen, sei jedoch davor und danach durchgehend bei der Firma römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und sei sehr bemüht, die Integrationsprüfung A2 trotz Vollzeitbeschäftigung zu absolvieren; er habe die Prüfung aber bislang (noch) nicht bestanden. Den nächsten Versuch, die A2 Prüfung zu bestehen, habe der Beschwerdeführer am 12.01.
  3. Mit Schreiben vom 07.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 12.01.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.3.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 6 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat.

§ 9Abs. 4 Z 1 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt. § 11 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ 3.2. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bezüglich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht bestanden habe und somit nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 6, die

§ 25Abs.

1 NAG im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorliegen müssten, erfülle.3.2. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bezüglich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht bestanden habe und somit nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6,, die

Paragraph 25, Absatz eins, NAG im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorliegen müssten, erfülle. Durch das (nach Bescheiderlassung) mit Schreiben vom 07.02.2022 vorgelegte Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 erfüllt der Beschwerdeführer nunmehr unbestritten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 6 NAG, womit aber die Rechtsgrundlage für eine Rückkehrentscheidung i

Sd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm 9 BFA-VG nachträglich weggefallen ist.Durch das (nach Bescheiderlassung) mit Schreiben vom 07.02.2022 vorgelegte Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 erfüllt der Beschwerdeführer nunmehr unbestritten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG, womit aber die Rechtsgrundlage für eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit 9 BFA-VG nachträglich weggefallen ist. 3.3. Daher war der angefochtene Bescheid antragsgemäß zur Gänze zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2251301.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.