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§ 52§§ 54Art. 133§ 55§ 9§ 81§ 14aArt. 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW128 2240547-1 Spruch, W128 2240547-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.V.m.
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. II. Der Beschwerdeführerin, XXXX , wird
§§ 54und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, verfügte von 13.03.2013 bis 17.03.2018 über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ und ist seit dem 26.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
- Am 28.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG.
- Am 28.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie an, dass sie im Iran ihren Bachelor im Fach „Elektrotechnik“ abgeschlossen habe, im September 2013 mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und auf der XXXX den Masterstudiengang „Telekommunikation“ belegt habe. Der letztmalige Verlängerungsantrag sei aufgrund des Nichterreichens der erforderlichen ECTS-Punkte, nach schweren gesundheitlichen Problemen, abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Einreise aktiv integriert, sei mehreren Beschäftigungen nachgegangen und verfüge über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B
- Zudem sei die Beschwerdeführerin auch sozial in Österreich verankert, indem sie sich etwa bei der Caritas als „Integrationsbuddy“ betätige.Begründend führte sie an, dass sie im Iran ihren Bachelor im Fach „Elektrotechnik“ abgeschlossen habe, im September 2013 mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und auf der römisch 40 den Masterstudiengang „Telekommunikation“ belegt habe. Der letztmalige Verlängerungsantrag sei aufgrund des Nichterreichens der erforderlichen ECTS-Punkte, nach schweren gesundheitlichen Problemen, abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Einreise aktiv integriert, sei mehreren Beschäftigungen nachgegangen und verfüge über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B
- Zudem sei die Beschwerdeführerin auch sozial in Österreich verankert, indem sie sich etwa bei der Caritas als „Integrationsbuddy“ betätige.
- In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2020 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie sich seit über sieben Jahren in Österreich aufhalten würde. Zwar stünde sie in regelmäßigem Kontakt zu ihren im Iran lebenden Eltern und erhalte auch Geld von ihrem Vater, doch könne sie nicht in den Iran zurückkehren, da sie in ihrem Heimatort keine Arbeit finden würde, sich bedecken müsste und als Frau keine Rechte hätte. Zudem verfüge sie in Österreich über einen großen Freundeskreis, studiere an der FH XXXX und habe sich mittlerweile sehr gut integriert.
- In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2020 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie sich seit über sieben Jahren in Österreich aufhalten würde. Zwar stünde sie in regelmäßigem Kontakt zu ihren im Iran lebenden Eltern und erhalte auch Geld von ihrem Vater, doch könne sie nicht in den Iran zurückkehren, da sie in ihrem Heimatort keine Arbeit finden würde, sich bedecken müsste und als Frau keine Rechte hätte. Zudem verfüge sie in Österreich über einen großen Freundeskreis, studiere an der FH römisch 40 und habe sich mittlerweile sehr gut integriert.
- Am 11.01.2021 verständigte das BFA die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und informierte sie darüber, dass es beabsichtige ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
- In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2021 wies die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre gute Integration hin. Auch würde sie mittlerweile eine Beziehung zu einem (österreichischen) Partner führen. Der Mittelpunkt des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin befinde sich somit seit über sieben Jahren in Wien, weshalb eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar sei.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte ihr eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte ihr eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das öffentliche Interesse an der Abschiebung der Beschwerdeführerin ihrem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Beim bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin habe es sich nicht um eine Niederlassung im Sinne des § 9 Abs. 5 und 6 BFA-VG gehandelt. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin über ein gewisses Privatleben in Österreich, dieses sei jedoch nicht ausreichend schützenswert. Sie sei „nicht derart integriert, um mit der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels das NAG auszuhebeln“. Auch hätte der Beschwerdeführerin beim Eingehen ihrer momentanen Beziehung aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein müssen, dass es „zu einer Trennung kommen kann“.Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das öffentliche Interesse an der Abschiebung der Beschwerdeführerin ihrem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Beim bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin habe es sich nicht um eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BFA-VG gehandelt. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin über ein gewisses Privatleben in Österreich, dieses sei jedoch nicht ausreichend schützenswert. Sie sei „nicht derart integriert, um mit der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels das NAG auszuhebeln“. Auch hätte der Beschwerdeführerin beim Eingehen ihrer momentanen Beziehung aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein müssen, dass es „zu einer Trennung kommen kann“.
- In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie sehr gut integriert sei und sehr gute Deutsch spreche. So habe etwa die Einvernahme vor dem BFA auf Deutsch stattgefunden. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage und sei während ihres Aufenthaltes durchgehend erwerbstätig gewesen. Zudem befinde sie sich in einer aufrechten Partnerschaft, sei strafgerichtlich unbescholten und ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren zu jedem Zeitpunkt nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, verfügt seit dem 26.08.2013 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet (siehe ZMR) und hält sich somit seit nunmehr über sieben Jahren – fünf Jahre davon aufgrund eines Aufenthaltstitels – durchgängig in Österreich auf. Ihre Familienangehörigen, zu welchen sie in regelmäßigem Kontakt steht, leben nach wie vor im Iran. So ist aufgrund ihrer Erziehung, Bildung und Sozialisierung, welche alle im Iran erfolgten, von einer (nach wie vor bestehenden) gewissen Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat auszugehen. Jedoch befindet sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit zumindest einem Jahr in einer aufrechten Partnerschaft mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , mit welchem sie zumindest seit August 2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Auch studierte und arbeitete die Beschwerdeführerin mehrere Jahre hindurch in Österreich.Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, verfügt seit dem 26.08.2013 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet (siehe ZMR) und hält sich somit seit nunmehr über sieben Jahren – fünf Jahre davon aufgrund eines Aufenthaltstitels – durchgängig in Österreich auf. Ihre Familienangehörigen, zu welchen sie in regelmäßigem Kontakt steht, leben nach wie vor im Iran. So ist aufgrund ihrer Erziehung, Bildung und Sozialisierung, welche alle im Iran erfolgten, von einer (nach wie vor bestehenden) gewissen Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat auszugehen. Jedoch befindet sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit zumindest einem Jahr in einer aufrechten Partnerschaft mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit welchem sie zumindest seit August 2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Auch studierte und arbeitete die Beschwerdeführerin mehrere Jahre hindurch in Österreich. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 19.09.2014 ihre Deutschprüfung auf Sprachniveau B1 und betätigte sich (jedenfalls bis 07.02.2020) als „Integrationsbuddy für alleinstehende Asylwerberinnen“ ehrenamtlich bei der Caritas der Erzdiözese Wien. Die Beschwerdeführerin studierte ab WS2019 an der FH XXXX und war im Studiengang Master Telekommunikation und Internettechnologie inskribiert. Sie erreichte im WS 2019 einen Notenschnitt von 2,18 und im SS 2020 einen Notenschnitt von 2,60.Die Beschwerdeführerin studierte ab WS2019 an der FH römisch 40 und war im Studiengang Master Telekommunikation und Internettechnologie inskribiert. Sie erreichte im WS 2019 einen Notenschnitt von 2,18 und im SS 2020 einen Notenschnitt von 2,
- Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregister).
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum wesentlichen Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, dem ZMR und dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde und Erteilung des Aufenthaltstitels [Spruchpunkt A)] 3.1.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 81Abs.
36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aNAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem 01.10.2017 erfüllt haben (siehe Vw
GH 22.02.2018, Ra 2017/22/0156, wonach für die Erfüllung die Erreichung des A2-Niveaus des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich ist).
Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem 01.10.2017 erfüllt haben (siehe VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0156, wonach für die Erfüllung die Erreichung des A2-Niveaus des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich ist).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. , Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (siehe VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, m.w.N.).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (siehe VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, m.w.N.). 3.1.
- Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies: In Anbetracht des beinahe neunjährigen (davon fünf Jahre rechtmäßigen) Aufenthalts in Österreich, der sehr guten Deutschkenntnisse, der Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen – auch wenn diese im Zeitpunkt einer Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus eingegangen wurde –, dem positiven Studienerfolg, der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas, dem großen Freundeskreis und der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit kann im Falle der Beschwerdeführerin von einer überaus gelungenen Integration gesprochen werden. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt, bei Vorliegen einer solchen „außergewöhnlichen Konstellation“, eine Rückkehrentscheidung – auch bei einem weniger als zehnjährigen Aufenthalt – einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben nach Art. 8 EMRK dar (siehe etwa VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, m.w.N.).In Anbetracht des beinahe neunjährigen (davon fünf Jahre rechtmäßigen) Aufenthalts in Österreich, der sehr guten Deutschkenntnisse, der Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen – auch wenn diese im Zeitpunkt einer Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus eingegangen wurde –, dem positiven Studienerfolg, der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas, dem großen Freundeskreis und der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit kann im Falle der Beschwerdeführerin von einer überaus gelungenen Integration gesprochen werden. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt, bei Vorliegen einer solchen „außergewöhnlichen Konstellation“, eine Rückkehrentscheidung – auch bei einem weniger als zehnjährigen Aufenthalt – einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK dar (siehe etwa VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, m.w.N.). Die Rückkehrentscheidung ist demnach auf Dauer für unzulässig zu erklären und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zuzusprechen.Die Rückkehrentscheidung ist demnach auf Dauer für unzulässig zu erklären und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin die Deutschprüfung auf Sprachniveau B1 bereits vor dem 01.10.2017 abgelegt hat, erfüllt sie zudem das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G, weshalb ihr
§ 55Abs. 1 Asyl
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da die Beschwerdeführerin die Deutschprüfung auf Sprachniveau B1 bereits vor dem 01.10.2017 abgelegt hat, erfüllt sie zudem das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, weshalb ihr
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären ist und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären ist und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2240547.1.00