GVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2021 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist
Vm § 10 AIVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 28.07.2021 bis 21.09.2021 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Stelle als Rechtsanwaltssekretär über die Vorauswahl des AMS nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht
Mit Bescheid des AMS Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2021 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AIVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 28.07.2021 bis 21.09.2021 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Stelle als Rechtsanwaltssekretär über die Vorauswahl des AMS nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AIVG lägen nicht vor.
GVG abgewiesen. 3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021, Zl. W141 2248136-1, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. 5. Mit Bescheid vom 10.01.2022 hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.08.2021
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seinen bereits im Laufe des Verfahrens zweiten eigenständig eingebrachten Verfahrenshilfeantrag unter Beweis, da beide Anträge sämtlichen Formvorschriften entsprechen und in dem er auch im ersten Antrag auf Verfahrenshilfe eine individuelle Begründung hinsichtlich des Bescheides vom 18.08.2021 abgab. Darüber hinaus konnte er nach Abweisung des ersten Antrages auf Verfahrenshilfe die entsprechende Beschwerde eigenständig und rechtzeitig einbringen. Diese Beschwerde entsprach auch den erforderlichen Formvorschriften. Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Ausschluss von aufschiebender Wirkung
GVG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die keine besondere Komplexität aufweist. Den Antragsteller trifft zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konkretisierungspflicht hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils. Aus den vorliegenden Anträgen auf Verfahrenshilfe ist jedoch ableitbar, dass dem Antragsteller die ziffernmäßigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse möglich ist und er in der Lage ist, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag, inwiefern ihm aus der Nichtauszahlung der Leistung für den Zeitraum 28.07.2021 bis 21.09.2021 ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Eine Komplexität des Falles liegt sohin nicht vor.Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Ausschluss von aufschiebender Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die keine besondere Komplexität aufweist. Den Antragsteller trifft zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konkretisierungspflicht hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils. Aus den vorliegenden Anträgen auf Verfahrenshilfe ist jedoch ableitbar, dass dem Antragsteller die ziffernmäßigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse möglich ist und er in der Lage ist, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag, inwiefern ihm aus der Nichtauszahlung der Leistung für den Zeitraum 28.07.2021 bis 21.09.2021 ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Eine Komplexität des Falles liegt sohin nicht vor. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, weil dies letztlich eine im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung ist, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt. Verfahrenshilfe ist
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.