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{'item': 'W141 2251593-1'}

Obsah (10)§ 8aArt. 133§ 38§ 10§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW141 2251593-1 Spruch, W141 2251593-1/ 3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha

§ 8aVw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2021 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AIVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 28.07.2021 bis 21.09.2021 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Stelle als Rechtsanwaltssekretär über die Vorauswahl des AMS nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs 3 AIVG lägen nicht vor.1.

Mit Bescheid des AMS Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2021 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AIVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 28.07.2021 bis 21.09.2021 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Stelle als Rechtsanwaltssekretär über die Vorauswahl des AMS nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AIVG lägen nicht vor.

  1. Am 14.10.2021 stellte der Verfahrenshilfewerber seinen ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Verfahrenshilfewerber beantragte konkret die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten sowie die Beigebung eines Rechtsanwalts. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfahrenshilfewerber sich beworben habe, bei den Bewerbungsunterlagen habe er keinen Kopierschutz bzw. anderwärtige Sperre eingerichtet. Die dafür notwendigen Kenntnisse weise er nicht auf. Eine Vereitelungshandlung habe er nicht gesetzt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021, Zl. W141 2248136-1, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG abgewiesen. 3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021, Zl. W141 2248136-1, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 20.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2021 und führte aus, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, da die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch beworben und sämtliche Bewerbungsunterlagen übermittelt, sollten diese als „vertraulich“ verschickt worden sein, ändere dies nichts am Umstand, dass er sich beworben habe.
  2. Mit Bescheid vom 10.01.2022 hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.08.2021

§ 13Abs. 2 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. 5. Mit Bescheid vom 10.01.2022 hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.08.2021

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen.

  1. Am 08.02.2022 stellte der Verfahrenshilfewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Verfahrenshilfewerber beantragte konkret die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
  2. Am 11.02.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seinen bereits im Laufe des Verfahrens zweiten eigenständig eingebrachten Verfahrenshilfeantrag unter Beweis, da beide Anträge sämtlichen Formvorschriften entsprechen und in dem er auch im ersten Antrag auf Verfahrenshilfe eine individuelle Begründung hinsichtlich des Bescheides vom 18.08.2021 abgab. Darüber hinaus konnte er nach Abweisung des ersten Antrages auf Verfahrenshilfe die entsprechende Beschwerde eigenständig und rechtzeitig einbringen. Diese Beschwerde entsprach auch den erforderlichen Formvorschriften. Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Ausschluss von aufschiebender Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die keine besondere Komplexität aufweist. Den Antragsteller trifft zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konkretisierungspflicht hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils. Aus den vorliegenden Anträgen auf Verfahrenshilfe ist jedoch ableitbar, dass dem Antragsteller die ziffernmäßigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse möglich ist und er in der Lage ist, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag, inwiefern ihm aus der Nichtauszahlung der Leistung für den Zeitraum 28.07.2021 bis 21.09.2021 ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Eine Komplexität des Falles liegt sohin nicht vor.Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Ausschluss von aufschiebender Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Dies ist vorrangig eine Rechtsfrage, die keine besondere Komplexität aufweist. Den Antragsteller trifft zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konkretisierungspflicht hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils. Aus den vorliegenden Anträgen auf Verfahrenshilfe ist jedoch ableitbar, dass dem Antragsteller die ziffernmäßigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse möglich ist und er in der Lage ist, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag, inwiefern ihm aus der Nichtauszahlung der Leistung für den Zeitraum 28.07.2021 bis 21.09.2021 ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Eine Komplexität des Falles liegt sohin nicht vor. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, weil dies letztlich eine im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung ist, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251593.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.