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{'item': 'W144 2251619-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61Art. 226§ 58Art. 3§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW144 2251619-1 Spruch, W144 2251619-1/3EW144 2251619-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Jemen und hat am 28.11.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 28.11.2021 brachte die BF vor, dass sie ihr Heimatland im Jahr 2013 verlassen und sich in der Folge nach Jordanien und Zypern, wo sie vom August 2015 bis September 2021 aufhältig gewesen sei, begeben habe. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe sie nirgendwo gestellt. In Zypern habe sie wegen einer Beeinträchtigung der linken Hand nicht arbeiten dürfen, sie habe auch keine Unterstützung erhalten, sodass sie dort nicht habe überleben können. Aus diesem Grunde sei sie hierhergekommen. Im Zuge von Dublin Konsultationen teilten die zu zypriotischen Behörden mit E-Mail vom 15.12.2021 mit, dass die BF am 26.08.2015 in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 29.06.2017 wurde ihr der Flüchtlingsstatus gewährt und ist dieser nach wie vor gültig. Die BF ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2024. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Zuge ihrer Erstbefragung gab die BF an, dass sie geschieden sei, in Zypern hielten sich noch ihre Mutter, sowie fünf Geschwister auf. Sie sei im zweiten Monat schwanger. Sie sei im Besitz eines Flugtickets von Zypern nach Amsterdam. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie mittlerweile im vierten Monat schwanger sei, der Geburtstermin sei mit XXXX errechnet worden. Der Vater sei ein somalischer Staatsbürger, Geburtsdatum unbekannt, der hier aufenthaltsberechtigt sei. Sie habe ihn Ende September 2021 in Österreich in der Bahn kennengelernt. Nach Details gefragt erklärte die BF, sie wisse nicht genau, wo dies gewesen sei, sie habe die Ortschaft vergessen. Sie wohne nicht mit dieser Person gemeinsam, sie wohne in der Flüchtlingsunterkunft und er an einem anderen Ort. Sie sei von Zypern nach Holland gegangen, um dort Urlaub zu machen. Dann sei sie mit einer Freundin nach Österreich gekommen und habe im Zug eben diesen Somalier kennengelernt. „Wie sie dann gemerkt habe, dass sie schwanger sei“, habe sie nicht mehr nach Zypern zurückkehren wollen. Sie sei von ihrem Freund nicht abhängig, „es komme von ihm nichts“. Sonst habe sie in Österreich weder Eltern, noch Kinder noch sonstige Verwandte. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, besuche jedoch einen Deutschkurs im Flüchtlingscamp. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, die BF nach Zypern zurückzuüberstellen, da sie dort seit Juni 2017 anerkannter Flüchtling sei, erklärte die BF, dass sie nicht nach Zypern zurückkehren wolle, weil sie dort verheiratet gewesen sei und die Ehe nicht funktioniert habe. Die kinderlose Ehe sei im Juni 2021 geschieden worden. Ihr Mann habe viel Alkohol konsumiert, sie geschlagen und sie habe nicht selbständig sein können. Nunmehr sei sie unehelich schwanger und habe Angst vor den Konsequenzen ihrer in Zypern lebenden Familie (Mutter und ihre Geschwister), die dort aufenthaltsberechtigt sei. Ihre Geschwister und ihr Exmann hätten in Zypern gearbeitet und sie finanziell unterstützt. Zunächst seien sie in Zypern in einer Flüchtlingsunterkunft versorgt worden, danach hätten sie eine Wohnung gemietet. In Zypern sei sie von den Behörden normal behandelt worden, es habe keine unangenehmen Vorfälle gegeben. Sie habe Zypern am 23.09.2021 verlassen. Sie wolle noch angeben, dass sie bei der Erstbefragung gelogen habe. Sie habe auch vorher ihren Pass zerrissen.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie mittlerweile im vierten Monat schwanger sei, der Geburtstermin sei mit römisch 40 errechnet worden. Der Vater sei ein somalischer Staatsbürger, Geburtsdatum unbekannt, der hier aufenthaltsberechtigt sei. Sie habe ihn Ende September 2021 in Österreich in der Bahn kennengelernt. Nach Details gefragt erklärte die BF, sie wisse nicht genau, wo dies gewesen sei, sie habe die Ortschaft vergessen. Sie wohne nicht mit dieser Person gemeinsam, sie wohne in der Flüchtlingsunterkunft und er an einem anderen Ort. Sie sei von Zypern nach Holland gegangen, um dort Urlaub zu machen. Dann sei sie mit einer Freundin nach Österreich gekommen und habe im Zug eben diesen Somalier kennengelernt. „Wie sie dann gemerkt habe, dass sie schwanger sei“, habe sie nicht mehr nach Zypern zurückkehren wollen. Sie sei von ihrem Freund nicht abhängig, „es komme von ihm nichts“. Sonst habe sie in Österreich weder Eltern, noch Kinder noch sonstige Verwandte. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, besuche jedoch einen Deutschkurs im Flüchtlingscamp. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, die BF nach Zypern zurückzuüberstellen, da sie dort seit Juni 2017 anerkannter Flüchtling sei, erklärte die BF, dass sie nicht nach Zypern zurückkehren wolle, weil sie dort verheiratet gewesen sei und die Ehe nicht funktioniert habe. Die kinderlose Ehe sei im Juni 2021 geschieden worden. Ihr Mann habe viel Alkohol konsumiert, sie geschlagen und sie habe nicht selbständig sein können. Nunmehr sei sie unehelich schwanger und habe Angst vor den Konsequenzen ihrer in Zypern lebenden Familie (Mutter und ihre Geschwister), die dort aufenthaltsberechtigt sei. Ihre Geschwister und ihr Exmann hätten in Zypern gearbeitet und sie finanziell unterstützt. Zunächst seien sie in Zypern in einer Flüchtlingsunterkunft versorgt worden, danach hätten sie eine Wohnung gemietet. In Zypern sei sie von den Behörden normal behandelt worden, es habe keine unangenehmen Vorfälle gegeben. Sie habe Zypern am 23.09.2021 verlassen. Sie wolle noch angeben, dass sie bei der Erstbefragung gelogen habe. Sie habe auch vorher ihren Pass zerrissen. Vorgelegt wurde seitens der BF ein Mutter-Kind-Pass, aus welchem sich der errechnete Geburtstermin XXXX ergibt.Vorgelegt wurde seitens der BF ein Mutter-Kind-Pass, aus welchem sich der errechnete Geburtstermin römisch 40 ergibt. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.01.2021

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Zypern zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.01.2021

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Zypern zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Zypern zulässig sei (spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Zypern zulässig sei (spruchpunkt römisch drei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Zur Lage im Mitgliedsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Zypern systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. , Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren: Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006) Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.“ (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095) Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung. Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung. Zu Zypern werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.01.2022 COVID-19 Im Laufe des Jahres 2020 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von Mitte März bis Ende Mai die Prüfung von Asylanträgen ausgesetzt, was zu Verzögerungen im Verfahren führte (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und wodurch viele Asylsuchende, auch Vulnerable obdachlos und ohne Unterstützung blieben (USDOS 30.3.2021).Im Laufe des Jahres 2020 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von Mitte März bis Ende Mai die Prüfung von Asylanträgen ausgesetzt, was zu Verzögerungen im Verfahren führte (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und wodurch viele Asylsuchende, auch Vulnerable obdachlos und ohne Unterstützung blieben (USDOS 30.3.2021). Laut Dekret des Gesundheitsministers muss jeder Migrant, der auf dem Hoheitsgebiet der Republik ankommt und/oder illegal einreist für die Dauer von 14 Tagen ab seiner Ankunft in Quarantäne bleiben, abgesondert auch von den anderen Insassen der Unterbringungszentren (GoC 5.1.2022). Verständigungsprobleme verhindern, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde

(1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Jedoch haben sowohl Asylwerber, die in den Zentren Kofinou und Pournara, als auch solche die privat wohnen, die Möglichkeit am nationalen Impfplan für Covid-19 teilzunehmen. Die Teilnahme für die privat untergebrachten Asylwerber wird nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - GoC – Government of Cyprus [Zypern] (5.1.2022): Dekret des Gesundheitsministers, https://www.pio.gov.cy/coronavirus/uploads/05012022_Decree_No%202%20EN.pdf, Zugriff 13.1.2022 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (AIDA 4.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). (Quelle: AIDA 4.2021) Die durchschnittliche Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens übersteigt die 6-Monats-Frist und beträgt meist bis zu 2 oder 3 Jahre. Bemühungen des Asyldienstes, mit Unterstützung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), die Zahl der Sachbearbeiter zu erhöhen, wurden fortgesetzt. Meist liegen zwischen Antragstellung und Asylinterview 18 bis 24 Monate. Unterstützung für den zypriotischen Asyldienst durch EASO-Experten ab 2017 konnte die Bearbeitung der Anträge etwas beschleunigen (AIDA 4.2021). Ende 2020 lag der Backlog an Asylanträgen bei 18.700 Fällen (USDOS 30.3.2021). , Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Dublin-Rückkehrer Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. Sie haben dementsprechend ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit werden sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht (AIDA 4.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden (AIDA 4.2021). 2016 bis 2020 war die Zahl der nach Zypern überstellten Dublin-Rückkehrer jeweils einstellig (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Das Flüchtlingsgesetz betrachtet als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Schwerkranke, mental Kranke und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. Opfer weiblicher Genitalverstümmelung). Das Flüchtlingsgesetz sieht einen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Es ist möglichst früh im Verfahren festzustellen, ob eine Person besondere Bedürfnisse bei der Versorgung hat, und wann immer diese festgestellt werden, sind sie zu berücksichtigen. Doch in Ermangelung spezifischer gesetzlicher Vorgaben oder interner Richtlinien, ist die Identifikation und Bewertung von Bedürfnissen fragmentarisch, die zu verwendenden Instrumente weder definiert noch standardisiert. In den letzten Jahren wurden u.a. mit Unterstützung von EASO, UNHCR und NGOs Schritte unternommen, um die Identifizierung Vulnerabler zu verbessern, die Ergebnisse sind jedoch weiterhin inkonsistent. Die Identifizierung Vulnerabler wird meist anhand des Augenscheins vorgenommen. Das Fehlen eines wirksamen Identifizierungsverfahrens verhindert oder verzögert den Zugang zur Unterstützung, welche begrenzt ist. Wenn jedoch Personen identifiziert und an Sachbearbeiter verwiesen werden, die entsprechend geschult sind, erhält der Asylwerber eine angemessene Prüfung seines Asylanspruchs (AIDA 4.2021). Im Jahr 2019 akzeptierte die Asylbehörde die Beistellung eines UNHCR-Beraters und richtete eine Qualitätssicherungseinheit ein, um die Qualität der Asylverfahren zu gewährleisten. Die Regierung nahm jedoch das Angebot des UNHCR nicht an, Berater für Vulnerabilitätseinschätzung zu den Sozialfürsorgediensten zu entsenden (USDOS 30.3.2021). Es gibt Bemühungen im Erstaufnahmezentrum Pournara ein Vulnerabilitäts-Screening umzusetzen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden diese von März bis Oktober 2020 sistiert, danach aber wieder aufgenommen. Die Unterstützung von EASO läuft diesbezüglich seit 2017, dennoch wird das Zentrum Pournara weiterhin als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021). Bei einem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) sind sofort über die Leitung des Asylum Service die Dienste der sozialen Wohlfahrt zu informieren. In diesem Stadium ist die Identifikation von UM aber meist Polizeibeamten überlassen und geschieht unsystematisch. Der Direktor der Dienste der Sozialen Wohlfahrt fungiert, persönlich oder über einen Mitarbeiter, als Vertreter des UM, auch im Asylverfahren. Für etwaige gerichtliche Verfahren ist vom Kinderombudsmann die entsprechende juristische Vertretung des UM sicherzustellen, ansonsten verbleibt die Vertretung des UM bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt. Der Vormund ist für das allgemeine Wohlergehen (Unterbringung, Schulanmeldung, Zugang zu medizinischer Versorgung usw.) des UM zuständig. Die Vertreter der Dienste der sozialen Wohlfahrt werden als wenig kompetent in Asylfragen kritisiert, aber durch die Erhöhung der Zahl der Vormunde im Jahr 2020, hat sich deren Mitwirkung an den Fällen ihrer Schützlinge mittlerweile substantiell verbessert und sie haben Kapazitäten diese regelmäßig zu treffen und diese besser kennenzulernen (AIDA 4.2021). Das Flüchtlingsgesetz sieht vor, dass der Asyldienst ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung durchführen kann, wenn begründete Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen bestehen. Hierzu ist eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. eines Vertreters erforderlich. Ein Antrag darf nicht allein wegen einer Verweigerung der Zustimmung zur Altersfeststellung abgelehnt werden. Die medizinische Altersfeststellung besteht aus einer Röntgenaufnahme des Handgelenks, einer Röntgenaufnahme des Kiefers und einer zahnärztlichen Untersuchung. Kritik gibt es unter anderem am Fehlen eines umfassenden multidisziplinären Ansatzes. 2020 gab es 308 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, von denen 55 zu einer Altersfeststellung geschickt wurden. 50 Altersbestimmungen wurden abgeschlossen, von denen 43 eine Volljährigkeit ergaben (AIDA 4.2021). Es gibt vier Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren mit zusammen etwa 107 Plätzen. Minderjährige unter 14 Jahren werden in Kinderheimen der Kindeswohlfahrt untergebracht und einige kommen weiter zu Pflegefamilien. Platzmangel führt aber dazu, dass unbegleitete Minderjährige oft bis zu mehrere Monate im Erstaufnahmezentrum Pournara bleiben müssen, das für Minderjährige als ungeeignet gilt und wo Erwachsene anwesend sind. Ende 2020 wurden daher in Pournara sichere Bereiche für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern eingerichtet (AIDA 4.2021). Die Bedingungen in den Unterkünften variieren, wobei jene unter direkter Leitung des Sozialdienstes vor mehr Herausforderungen stehen, insbesondere in Bezug auf Personalkapazität, Infrastruktur, sowie soziale und psychologische Unterstützungs- und Integrationsaktivitäten. Außerdem betreiben die Dienste der sozialen Wohlfahrt, IOM und die NGO Hope for Children (HfC) halb-unabhängige Wohnprogramme für unbegleitete Minderjährige, wo solche über 16 Jahren unter Aufsicht auf das Erwachsenenalter vorbereitet werden sollen. HfC betreibt auch ein Pflegekinderprogramm, das sich auch an unbegleitete Minderjährige richtet. Wenn die Nutznießer 18 Jahre alt werden, werden sie gebeten, die Heime zu verlassen. In seltenen Fällen kann der Aufenthalt aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen (gesundheitliche Bedenken, usw.) verlängert werden. Das Heimpersonal hilft bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit usw. In vielen Fällen finanziert das Sozialamt Unterkunft in Hotels oder Herbergen. HfC verfolgt noch für weitere sechs Monate, wie es den jungen Erwachsenen ergeht (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Non-Refoulement Die meisten Antragsteller in der Republik Zypern kommen über die „grüne Grenze“ aus Nordzypern. Wenn sie einen Asylwunsch deutlich machen, erhalten sie in der Regel Zugang zum Verfahren. Bootsflüchtlinge kommen nur wenige in Zypern an (elf Personen im Jahr 2019) (AIDA 4.2021). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks von Migranten auf See im Jahre 2020 (AI 7.4.2021; USDOS 30.3.2021). Zypern soll 2020 neun Pushbacks gegen aus der Türkei bzw. dem Libanon kommende Boote mit Migranten aus dem Nahen Osten durchgeführt haben. Anfang 2021 wandte sich die Menschenrechtskommissarin des Europarats an Zypern und forderte, die Vorwürfe von Pushbacks und Misshandlungen von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, unabhängig zu untersuchen (AIDA 4.2021). UNHCR erhielt Zusicherungen, dass Neuankömmlinge Zugang zum Asylverfahren hätten (UNHCR 22.4.2021). Zypern hat im Mai 2020 eine neue Liste mit nunmehr 21 sicheren Herkunftsländern veröffentlicht. Antragsteller aus diesen Ländern fallen unter das beschleunigte Verfahren. In der Praxis wurde es jedoch nicht so häufig angewendet wie erwartet (AIDA 4.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Cyprus 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048664.html, Zugriff 29.12.2021 - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Versorgung Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer einen Asylantrag stellen will, kommt in das Erstaufnahmezentrum Pournara um diesen dort einzubringen und eine medizinische Untersuchung zu durchlaufen. Wenn Antragsteller das Erstaufnahmezentrum verlassen und es keinen Platz in einem Unterbringungszentrum gibt, in dem sie versorgt werden können (was häufig der Fall ist), müssen sie sich eine private Unterbringung suchen. Aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems leben die meisten Asylwerber in den Gemeinden. Dafür können sie beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde materielle Versorgung beantragen. Bis die materielle Versorgung zuerkannt wird, dauert es etwa 2-3 Monate und es sind einige administrative Hürden zu nehmen. Durch die Pandemie kam es ebenfalls zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung (AIDA 4.2021). , Aufstellung der Zulagen für Asylwerber: (Quelle: AIDA 4.2021) Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu anderen Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte (AIDA 4.2021). Die Bereitstellung materieller Versorgung wurde auch angesichts hoher Ankunftszahlen fortgesetzt, jedoch haben sich bereits bestehende systemische Probleme verschärft, wie Zugang zu den Sozialämtern, längere Verzögerungen und beeinträchtigter Zugang zu den Arbeitsvermittlungsdiensten des Arbeitsministeriums (AIDA 4.2021). Nach Angaben von NGOs und Regierungsbeamten arbeiten die Sozialdienste nicht effizient, so dass viele Menschen ohne die grundlegenden Dinge wie Lebensmittel, Mietzuschüsse oder medizinische Versorgung bleiben (USDOS 30.3.2021). Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert um davon angemessen leben zu können. Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen sowie fehlende Vernetzung der Neuankömmlinge hat die Zahl der Obdachlosen erhöht (AIDA 4.2021). Laut Gesetz haben Asylwerber einen Monat nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Alle Antragsteller und Empfänger von materiellen Leistungen, die physisch und psychisch in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, müssen sich nach dem ersten Monat arbeitslos melden und nachweisen, dass sie aktiv auf Arbeitssuche sind. Ihnen wird dann eine Arbeitskarte ausgestellt, die ihren Status als Arbeitslose bestätigt. Derzeit werden aufgrund der COVID-19-Maßnahmen die Arbeitskarten für Personen, die bereits vor der Pandemie eine hatten, automatisch verlängert. Asylwerber, die sich zum ersten Mal arbeitslos melden möchten, können keine Arbeitskarte erhalten, bekommen derzeit aber dennoch materielle Leistungen. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Sprachbarriere, weite Anreise, geringes Interesse von Arbeitgebern und Bürokratie (AIDA 4.2021). Die Pandemie beeinträchtigt den Zugang von Asylsuchenden zu Arbeitsplätzen erheblich (AIDA 4.2021). NGOs und die Presse berichten, dass Flüchtlinge und Asylwerber aufgrund der COVID-19-Bekämpfungsmaßnahmen Arbeitsplätze verloren haben. Bereits vor der Pandemie befanden sich viele von ihnen in einer prekären finanziellen Situation und hatten Schwierigkeiten, eine Beschäftigung zu finden und aufrechtzuerhalten, da sie nur begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt hatten, über keine ausreichenden Qualifikationen oder Ausbildung verfügten und ihnen soziales Kapital und Netzwerke fehlten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Unterbringung Zypern hatte ab März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und damit einhergehender Beschränkungen einen geringeren Zustrom an Migranten zu verzeichnen. Die Aufweichung der Maßnahmen Anfang Mai 2021 führten dazu, dass sich der Zustrom von Migranten wieder erhöhte. Bereits gegen Ende Mai 2021 erklärte die zypriotische Regierung in einem Brief an die Europäische Kommission, das Land befinde sich wegen des Andrangs syrischer Migranten im Ausnahmezustand, weil die Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Migranten erschöpft waren (IFRC 10.6.2021). Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vgl. UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021).Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vergleiche UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021). Die meisten der Ankömmlinge seit Mai 2021 sind Syrer, denen im Verfahren Priorität eingeräumt wird, weil sie als genuine Flüchtlinge gelten, meist schon Verwandte in Zypern haben bei denen sie leben können bzw. als Vulnerable (Familien) zum Aufenthalt im Zentrum Kofinou berechtigt sind. Da sie meist auch einen sehr guten Impfstatus haben, sind ihre medizinischen Tests schneller erledigt. Somit können Syrer oft bereits nach zwei Wochen das Zentrum verlassen, während andere Nationalitäten zum Teil Monate dort verbringen (IFRC 10.6.2021). Bei vielen Fällen beträgt die Aufenthaltsdauer bis zu 5 Monate, was Kritiker als de-facto Haft bezeichnen (AIDA 4.2021). Die niedrige Auszugsrate aus dem Zentrum, in Kombination mit der Quarantänepraxis führte dazu, dass die Zahl der Migranten im Zentrum zusehends anstieg. Syrische Neuankömmlinge werden daher seit Mai 2021 in provisorischen Zeltlagern in der Nähe ihres Ankunftsortes untergebracht, während andere direkt in das Kofinou-Zentrum gebracht werden (IFRC 10.6.2021). Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern) liegt sehr abgelegen im Bezirk Larnaca. Hier werden in der Regel nur Familien und alleinstehende Frauen untergebracht. Die Situation im Aufnahmezentrum Kofinou ist besser als in Pournara (AIDA 4.2021). Im Juni 2021 lebten in Kofinou ca. 400 Personen und weitere 50 in einer Quarantänezone außerhalb des Zentrums (IFRC 10.6.2021). Über die Zentren Pourana und Kofinou hinaus, gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in Herbergen oder privater Natur. Die meisten Asylwerber leben folglich in privater Unterbringung, die sie sich selbst suchen müssen und wo die Bedingungen oft substandard sind (AIDA 4.2021). Das Obdachlosigkeitsrisiko bleibt wegen der hohen Mietpreise, des chronischen Mangels an Unterkünften und der derzeitigen Praxis des Sozialamtes, Unterbringungsmaßnahmen nur für sehr wenige, besonders schutzbedürftige Personen durchzuführen, hoch (AIDA 4.2021). UNHCR und lokale NGOs stellten fest, dass eine große Zahl von Asylwerbern von Obdachlosigkeit und Armut betroffen ist. Die wachsende Zahl der Neuankömmlinge, das begrenzte Angebot an erschwinglichen Unterkünften, Verzögerungen bei der Bereitstellung von staatlicher finanzieller Unterstützung und der Rückstau bei der Prüfung von Asylanträgen erhöhen das Risiko der Obdachlosigkeit (USDOS 30.3.2021). Auf Zypern gibt es noch das (Schub-)Haftzentrum Menogia (Kapazität: 128 Plätze) und 18 Polizeistationen mit (Schub-)Haftkapazitäten (zusammen 39 Plätze) (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - IFRC – International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.6.2021): Emergency Plan of Action (EpoA) Cyprus: Population Movement, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MDRCY002do.pdf, Zugriff 13.1.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung, das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. Empfängern von staatlichen Beihilfen und Bewohnern des Unterbringungszentrums ist der Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung explizit garantiert. Bei Asylwerbern, die keine Leistungen erhalten, ist dies nicht näher ausgeführt. Seit Ende 2020 gewährt das Ministerium für Gesundheit allen Asylwerbern freien Zugang zu Krankenhäusern, unabhängig davon, ob sie materielle Versorgung vom Sozialamt erhalten solange das Gesundheitsministerium ihren Aufenthaltsstatus bestätigt. Ihnen wird dann eine Krankenhauskarte per Post zugesandt. Diese ist in der Regel ein Jahr lang gültig (AIDA 4.2021). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern zum ersten Mal ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylwerber zugänglich ist, sondern für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Asylwerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen (AIDA 4.2021). Darüber hinaus verhindern Verständigungsprobleme, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline zu erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde
(1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Asylwerber, die sowohl in den Zentren Kofinou und Pournara als auch privat wohnen, werden am nationalen Impfplan für Covid-19 teilnehmen. Da Asylwerber nicht von GESY abgedeckt werden, wird die Teilnahme am Programm für die privat untergebrachten Asylwerber nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Asylwerber, die eine grundlegende Behandlung benötigen, die in Zypern nicht verfügbar ist, sind zwar nicht von den Bestimmungen bezüglich grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung umfasst, in der Praxis hat das Ministerium jedoch mit Genehmigung des Gesundheitsministers in mehreren Fällen die Kosten für die medizinische Behandlung von minderjährigen Asylwerbern außerhalb des Landes übernommen. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere (AIDA 4.2021). Asylwerber, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste. In der Praxis geschieht die Identifizierung vor allem in den Lagern durch Fachleute vor Ort, wenn auch nicht lückenlos. In den Gemeinden ist die Situation schwieriger, da es keine spezifischen Mechanismen und Verfahren gibt, um Bedürfnisse rechtzeitig zu erkennen und zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Einrichtungen oder Dienste, abgesehen von denen, die der allgemeinen Bevölkerung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es nur eine NGO, den zypriotischen Flüchtlingsrat, der Opfern von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt spezielle soziale und psychologische Unterstützung anbietet und mit Mitteln der UN und der EU arbeitet. Im Jahr 2020 haben 120 Personen entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen (AIDA 4.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In der Praxis müssen Personen, welche das GMI beantragen, sowohl Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, mit Verzögerungen von bis zu sechs Monaten bei der Prüfung ihres Antrags rechnen. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, die jedoch bei nur etwa EUR 100-150 für eine Person pro Monat und bei etwa EUR 150-280 für eine Familie pro Monat liegt. Der Antrag ist nur einen Monat lang gültig und muss jeden Monat neu gestellt werden, bis die Entscheidung über den GMI erteilt wird. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA 4.2021). Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden. Es gibt keine Programme, die Schutzberechtigten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Mit dem neuen System wird das Konzept eines persönlichen Hausarztes als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an alle Fachärzte eingeführt. Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 A) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Die Feststellung, wonach Sie seit 29.06.2017 anerkannter Flüchtling sind, ergibt sich aus der Mitteilung Zyperns vom 15.12.2021. Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Zypern angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Die in den Feststellungen zu Zypern angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Zypern nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Zypern nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Zypern- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Außerlandesschaffung eines Fremden eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Außerlandesschaffung eines Fremden eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 15, mwN). Der EuGH urteilte unter Berufung auf den EGMR, dass Art. 3 EMRK verletzt wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rn 92ff; 13.11.2019, C-540/17 ua, Rn 36ff; 19.03.2019, C-297/17 ua, Rn 83ff).Der EuGH urteilte unter Berufung auf den EGMR, dass Artikel 3, EMRK verletzt wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rn 92ff; 13.11.2019, C-540/17 ua, Rn 36ff; 19.03.2019, C-297/17 ua, Rn 83ff). Derartige und in Ihrer persönlichen Sphäre gelegenen (exzeptionelle) Umstände liegen in Ihrem Fall nicht vor. Aus Ihren Angaben sind weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Derartige und in Ihrer persönlichen Sphäre gelegenen (exzeptionelle) Umstände liegen in Ihrem Fall nicht vor. Aus Ihren Angaben sind weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Zypern bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Zypern aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Zypern ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen und aus Ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme am 20.01.2022 zu Zypern ergibt:Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Zypern bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Zypern aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Zypern ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen und aus Ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme am 20.01.2022 zu Zypern ergibt: Auszug aus der Einvernahme vom 20.01.2022: F: Waren Sie nach der Einreise in Zypern in einem Camp untergebracht? A: Ja, wir waren drei Jahre in einem Camp. Dort wurden wir versorgt. Nach dieser Zeit haben wir uns eine Wohnung gemietet. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Zypern in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Zypern gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Zypern Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Zypern ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Zypern in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Zypern gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Zypern Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Zypern ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Gegen Zypern hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren

Art. 226

des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Zypern hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren

Artikel 226

, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Zypern die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Zypern im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77). Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Zypern ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Zypern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Zypern ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Zypern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Zypern nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Zypern ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Zypern nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Zypern ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Sie in Zypern anerkannter Flüchtling sind und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Zypern verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Zypern kann daher auch nicht erwartet werden.” In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Zypern am 29.06.2017 den Status der Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Zypern seine aus der GfK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 4aAsyl

G sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Zypern am 29.06.2017 den Status der Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Zypern seine aus der GfK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 Asyl

G genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF wurde ausgeführt, dass im Bundesgebiet der Freund der BF, welcher amtswegig als der subsidiär schutzberechtigte somalische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , ermittelt wurde, in XXXX wohnhaft sei. Sonstige maßgebliche private Beziehungen oder familiäre Anknüpfungspunkte bestünden im Bundesgebiet nicht. Die BF lebe mit ihrem Freund nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch niemals bestanden. Es bestehe zum Freund weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, der bloße Umstand, dass sie angebe, von ihrem Freund schwanger zu sein, begründe kein Familienleben im Sinne der EMRK. Der BF und ihrem Partner habe von Beginn an klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich unsicher sein werde. Bei einer Interessensabwägung würden die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ihre privaten Interessen überwiegen.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF wurde ausgeführt, dass im Bundesgebiet der Freund der BF, welcher amtswegig als der subsidiär schutzberechtigte somalische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , ermittelt wurde, in römisch 40 wohnhaft sei. Sonstige maßgebliche private Beziehungen oder familiäre Anknüpfungspunkte bestünden im Bundesgebiet nicht. Die BF lebe mit ihrem Freund nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch niemals bestanden. Es bestehe zum Freund weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, der bloße Umstand, dass sie angebe, von ihrem Freund schwanger zu sein, begründe kein Familienleben im Sinne der EMRK. Der BF und ihrem Partner habe von Beginn an klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich unsicher sein werde. Bei einer Interessensabwägung würden die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ihre privaten Interessen überwiegen. Gegen diesen am 25.01.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass zwischen der BF und ihrem Freund eine relevante Beziehung bestehe und auch im Hinblick auf das Kindeswohl die angefochtene Entscheidung zu beheben sei. Zudem habe sich die Behörde nur mangelhaft mit den Länderfeststellungen zur Situation in Zypern auseinandergesetzt, beispielhaft würde diesbezüglich etwa moniert, dass in Zypern keine Mietzinsbeihilfe gewährt würde, solange noch kein Mietobjekt gefunden worden sei, es sei noch keine Kautionsbeihilfen vorgesehen und bestehe ein Risiko von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern und Schutzberechtigten. Es sei auch keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden, da die BF eine alleinstehende schwangere Frau sei, die jedenfalls als vulnerabel zu betrachten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF in Zypern am 29.06.2017 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2024 zukommt. Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die BF mit ihrer Familie, konkret ihrer Mutter und fünf Geschwistern im Jahr 2015 in Zypern Asylanträge stellte und die gesamte Familie in Zypern schutz- und aufenthaltsberechtigt ist. Zunächst wurde die Familie in einem Flüchtlingscamp untergebracht, danach war sie in der Lage, eine Mietwohnung zu beziehen und konnten die Familienangehörigen der BF ihre, sowie auch die Existenz der BF, durch Erwerbstätigkeiten sichern. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Zypern in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage oder Obdachlosigkeit geraten sei, sind in keinster Weise vorhanden und bestehen auch keine Umstände, die ein derartiges Szenario pro futuro befürchten ließen. Falle der Rückkehr der BF nach Zypern wäre sie dort nicht auf sich allein gestellt, sondern hätte sie familiäre Anknüpfungspunkte durch ihre Mutter und ihre Geschwister, zumal die BF auch vor ihrer Ehe in Zypern im Familienverband mit ihren dortigen Verwandten gewohnt hat und sie auch von den Geschwistern unterstützt wurde. Der Freund der BF geht in Österreich einer Arbeit nach, er wird nach der Geburt seines Kindes für dieses unterhaltspflichtig sein. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht. Die BF ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX ; die Schwangerschaft verläuft laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass unauffällig.Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht. Die BF ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 ; die Schwangerschaft verläuft laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass unauffällig. Die Bekanntschaft der BF lebt in XXXX , konkret in XXXX , während die BF selbst in XXXX untergebracht ist. Die BF lebt mit ihrem Bekannten nicht im gemeinsamen Haushalt, sie wird von ihm nicht unterstützt, es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass eine tiefergehende Beziehung zwischen den beiden vorliegt oder bereits – abgesehen von bloßen Absichtserklärungen – konkrete tatsächliche Bemühungen stattfinden eine intensivere Beziehung aufzubauen. Wechselseitige Abhängigkeiten liegen ebenfalls nicht vor.Die Bekanntschaft der BF lebt in römisch 40 , konkret in römisch 40 , während die BF selbst in römisch 40 untergebracht ist. Die BF lebt mit ihrem Bekannten nicht im gemeinsamen Haushalt, sie wird von ihm nicht unterstützt, es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass eine tiefergehende Beziehung zwischen den beiden vorliegt oder bereits – abgesehen von bloßen Absichtserklärungen – konkrete tatsächliche Bemühungen stattfinden eine intensivere Beziehung aufzubauen. Wechselseitige Abhängigkeiten liegen ebenfalls nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF und deren Schutzgewährung in Zypern ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Antwortschreiben der zypriotischen Behörden, die ausdrücklich mitgeteilt haben, dass der Flüchtlingsstatus der BF nach wie vor aufrecht ist. Die Dem entgegen stehende ursprüngliche Behauptung der BF, dass sie in Zypern keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hat sie im Laufe des Verfahrens selbst als wahrheitswidrig zugegeben. Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden auch Ausführungen zur sozialen Situation von Schutzberechtigten in Zypern getroffen, denen etwa beim Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des garantierten Mindesteinkommens gleiche Rechte zustehen wie Staatsbürgern. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Soweit die BF in ihrer Beschwerde eine mangelhafte Auseinandersetzung der Behörde mit den Länderberichten zu Zypern rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den eigenen Erfahrungen der BF keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie in Zypern jemals in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage geraten wäre. Ausdrücklich hat die BF angegeben, dass sie und ihre Familie nach Asylantragstellung mehrere Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft Aufnahme gefunden hätten, bis sie sich schließlich eine (private) Wohnung anmieten hätten können. Auch sonst hat die BF mit keinem Wort dargetan, dass etwa die Existenzsicherung in Zypern problematisch gewesen wäre. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass die BF zu Urlaubszwecken von Zypern nach Amsterdam geflogen ist, dass die wirtschaftliche Situation der BF in Zypern keineswegs als prekär zu bezeichnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Bezugnahme auf allgemeine Berichte, wie beispielhaft auf hohe Mietbelastungen etc., nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Zypern dort in ihren Rechten

Art. 3

EMRK gefährdet wäre.Soweit die BF in ihrer Beschwerde eine mangelhafte Auseinandersetzung der Behörde mit den Länderberichten zu Zypern rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den eigenen Erfahrungen der BF keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie in Zypern jemals in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage geraten wäre. Ausdrücklich hat die BF angegeben, dass sie und ihre Familie nach Asylantragstellung mehrere Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft Aufnahme gefunden hätten, bis sie sich schließlich eine (private) Wohnung anmieten hätten können. Auch sonst hat die BF mit keinem Wort dargetan, dass etwa die Existenzsicherung in Zypern problematisch gewesen wäre. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass die BF zu Urlaubszwecken von Zypern nach Amsterdam geflogen ist, dass die wirtschaftliche Situation der BF in Zypern keineswegs als prekär zu bezeichnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Bezugnahme auf allgemeine Berichte, wie beispielhaft auf hohe Mietbelastungen etc., nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Zypern dort in ihren Rechten

Artikel 3, EMRK gefährdet wäre.

Der Einwand der BF in der Beschwerde, dass sie seitens ihrer Familie in Zypern keine Unterstützung erhalten würde, erscheint nach menschlichem Ermessen als bloße Schutzbehauptung. Es kann nicht angenommen werden, dass die Mutter und die Geschwister der BF, die ihr auch vormals Unterstützung zukommen ließen, sie bei einer erneuten Einreise nun gar nicht mehr unterstützen würden. Die familiäre und gesundheitliche Situation der BF, sowie ihre medizinisch unauffällige Schwangerschaft ergeben sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Die Feststellung, dass die BF mit ihrer Bekanntschaft nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, keine tiefergehende Beziehungsintensität erkennbar ist und auch sonst keine Umstände vorhanden sind, dass von einer wechselseitigen Abhängigkeit gesprochen werden könnte, ergibt sich gesamtbetrachtet aus ihrem Vorbringen. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass die BF beabsichtige in Zukunft mit ihrem Freund eine gemeinsame Obsorge zu beantragen und „ihn in Ruhe kennenzulernen“, doch zeigt dies zum einen, dass die BF ihren bekannten derzeit eben noch wenig kennt, und stellt sich zum anderen dies als bloße Absichtserklärung dar und wird auch in der Beschwerde nicht betritten, dass derzeit kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ausdrücklich hat die BF im Zuge des Verfahrens noch am 20.01.2022, sohin noch vor ca. 4 Wochen (!) angegeben, dass von ihrer Bekanntschaft „nichts komme“. Auch hieraus ist ersichtlich, dass die Beziehung der BF zu ihrer zufällig in der Bahn kennengelernten Bekanntschaft keine tiefgehende ist, sondern die Beziehungsintensität derzeit als bloß oberflächlich zu betrachten ist. Die BF hat auch nur von einem persönlichen Treffen in der Bahn berichtet, weitere persönliche Kontakte hat sie nicht dargetan, und auf Fragen nach Details zu ihrer Bekanntschaft, etwa nach den Umständen des Kennenlernens, des Zusammenlebens, zu Zukunftsthemen, etc., lediglich mit nur einem kurzen knappen Satz geantwortet. Vor diesem Hintergrund, dass die BF ihren Bekannten im September 2021 kennengelernt hatte und bis vor wenigen Wochen noch keine vertiefte Beziehungsintensität zu erkennen war, relativieren sich auch die in der Beschwerde nunmehr plakativ behaupteten Zukunftspläne eines gemeinsamen Familienlebens, zumal selbst in der Beschwerde in keinster Weise ausgeführt wird, dass überhaupt (und diesfalls wie) sich etwa die Bemühungen der BF und ihrer Bekanntschaft um eine intensivere Beziehung mittlerweile konkretisiert oder intensiviert hätten. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.

(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Zypern der Flüchtlingsstatus zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK droht. Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Zypern der Flüchtlingsstatus zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die BF brachte im Verfahren keine Umstände vor, die nahelegen könnten, dass ihr in Zypern eine staatlich zurechenbare Verletzung ihrer Rechte

Art. 3EMRK drohen würde.

Wie sich bereits aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, war die BF niemals einer Situation ausgesetzt, in der sie Ihre Existenz in Zypern nicht hätte sichern können, sie hat auch ausdrücklich dargetan, dass sie keinerlei Probleme mit Behörden oder Gerichten in Zypern gehabt habe; aufgrund des Umstandes, dass ihr dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4a AsylG unzweifelhaft erfüllt ist. Die BF brachte im Verfahren keine Umstände vor, die nahelegen könnten, dass ihr in Zypern eine staatlich zurechenbare Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMRK drohen würde.

Wie sich bereits aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, war die BF niemals einer Situation ausgesetzt, in der sie Ihre Existenz in Zypern nicht hätte sichern können, sie hat auch ausdrücklich dargetan, dass sie keinerlei Probleme mit Behörden oder Gerichten in Zypern gehabt habe; aufgrund des Umstandes, dass ihr dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des Paragraph 4 a, AsylG unzweifelhaft erfüllt ist. , Soweit die BF im Verfahren eingewendet hat, dass sie nunmehr wegen ihrer Schwangerschaft eine nachteilige Reaktion ihrer Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) befürchte, ist entgegenzuhalten, dass sie mit diesem Einwand kein Szenario glaubhaft darlegt, wonach ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, die von ihrer Qualität her den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK erreichen könnten, drohen würden. Bloße gesellschaftlich-moralische familiäre Vorwürfe der unehelichen Schwangerschaft indizieren noch keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für die BF, die zudem im Falle einer diesbezüglichen Bedrohung den Schutz der zupriotischen Behörden in Anspruch zu nehmen hätte.Soweit die BF im Verfahren eingewendet hat, dass sie nunmehr wegen ihrer Schwangerschaft eine nachteilige Reaktion ihrer Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) befürchte, ist entgegenzuhalten, dass sie mit diesem Einwand kein Szenario glaubhaft darlegt, wonach ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, die von ihrer Qualität her den hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK erreichen könnten, drohen würden. Bloße gesellschaftlich-moralische familiäre Vorwürfe der unehelichen Schwangerschaft indizieren noch keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für die BF, die zudem im Falle einer diesbezüglichen Bedrohung den Schutz der zupriotischen Behörden in Anspruch zu nehmen hätte. Ihr Einwand, wonach sie im Fall ihrer Rückkehr nach Zypern dort keine Unterstützung ihrer Mutter und ihrer Geschwister erhalten würde, wurde bereits beweiswürdigend nach menschlichem Ermessen für nicht glaubhaft angesehen und ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass nicht anzunehmen ist, dass die BF in Zypern, auch wenn sie von ihrer Familie keine Unterstützung erhalten würde, dort in eine ausweglose Lage geraten würde. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Schutzberechtigten in Zypern dasselbe Sozialhilfesystem und garantierte Mindesteinkommen zusteht wie Staatsbürgern und ergibt sich auch, dass Schutzberechtigte in einer Flüchtlingsunterkunft verbleiben können, bis sie eine private Wohnung gefunden haben. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr dort in die Obdachlosigkeit oder in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zu erwähnen ist zudem, dass der im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehende somalische Bekannte der BF für das Kind unterhaltspflichtig sein wird. Die Abschiebung selbst ist auch für die BF, deren unproblematischer Schwangerschaft noch nicht so weit fortgeschritten („Beginn 37. Schwangerschaftswoche“- www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen) ist, dass von einem Flug generell abgeraten wird („Für Frauen mit einem unkomplizierten Schwangerschaftsverlauf ist Fliegen nicht problematisch“ - www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen), ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Die Abschiebung selbst ist auch für die BF, deren unproblematischer Schwangerschaft noch nicht so weit fortgeschritten („Beginn 37. Schwangerschaftswoche“- www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen) ist, dass von einem Flug generell abgeraten wird („Für Frauen mit einem unkomplizierten Schwangerschaftsverlauf ist Fliegen nicht problematisch“ - www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen), ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK - und dem Wunsch der BF zu ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Freund zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK - und dem Wunsch der BF zu ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Freund zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK, sowie Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“): ,
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK, sowie Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“): 2.1.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen. 2.2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die BF hat persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch ihren Freund, von dem sie schwanger ist. Die BF lebt mit diesem jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten, und ist auch in keiner Weise erkennbar, dass der Freund der BF diese in irgendeiner Art und Weise unterstützen würde, vielmehr kommt nach Aussage der BF von diesem „nichts“. Da bei Beziehungen zwischen Erwachsenen besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass die BF mit ihrem Freund im Bundesgebiet jedenfalls kein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Zutreffend hat bereits das BFA ausgeführt, dass die Schwangerschaft allein kein Familienleben der BF mit ihrem Freund begründet. Die BF hat persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch ihren Freund, von dem sie schwanger ist. Die BF lebt mit diesem jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten, und ist auch in keiner Weise erkennbar, dass der Freund der BF diese in irgendeiner Art und Weise unterstützen würde, vielmehr kommt nach Aussage der BF von diesem „nichts“. Da bei Beziehungen zwischen Erwachsenen besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass die BF mit ihrem Freund im Bundesgebiet jedenfalls kein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Zutreffend hat bereits das BFA ausgeführt, dass die Schwangerschaft allein kein Familienleben der BF mit ihrem Freund begründet. Zu ergänzen ist, dass Art. 8 EMRK keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder gewährt. Dennoch ist jedoch auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die BF schwanger ist (vgl. diesbezüglich etwa VfGH vom 10.03.2020 E1791/2019), und ist diesbezüglich auszuführen, dass eine Rückkehr der BF nach Zypern und somit eine Trennung vom künftigen Vater in casu im öffentlichen Interesse gelegen ist: Zu ergänzen ist, dass Artikel 8, EMRK keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder gewährt. Dennoch ist jedoch auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die BF schwanger ist vergleiche diesbezüglich etwa VfGH vom 10.03.2020 E1791/2019), und ist diesbezüglich auszuführen, dass eine Rückkehr der BF nach Zypern und somit eine Trennung vom künftigen Vater in casu im öffentlichen Interesse gelegen ist: Zum einen steht fest, dass aktuell keine tief gehende Beziehungsintensität zwischen der BF und ihrem Freund und auch keine Unterstützung vorliegt, weiters ist der Freund der BF in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hat damit auch er grundsätzlich die Möglichkeit, die BF in Zypern zu besuchen, sodass eine Rückkehr der BF nach Zypern keine endgültige und unwiederbringliche Durchtrennung des persönlichen Bandes bedeutet, und liegt zum anderen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der europäischen Normen über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Asylverfahren und insbesondere dem Bestreben Mehrfachantragstellungen auf internationalen Schutz und die dadurch einhergehende unkontrollierte Migration in Europa zu unterbinden, ein sehr hoher Stellenwert zu; so ergibt sich auch aus der RL 2011/95/EU (StatusRL), vgl. Erwägung Nr. 13, u.a. auch das Ziel, dass die Sekundärmigration zwischen den MS von Personen, die bereits in einem MS internationalen Schutz genießen, eingedämmt werden soll. Sowohl der BF als auch ihrem Freund kommen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gesicherte Aufenthaltsrechte zu, sodass es ihnen grundsätzlich auch zumutbar erscheint, sich

der Normen über die Familienzusammenführung um eine gemeinsame Zukunft zu bemühen und nicht die Mitgliedstaaten durch neuerliche Asylantragstellung vor vollendete Tatsachen zu stellen, zumal auch die Entscheidung für eine Schwangerschaft in der jeweiligen höchstpersönlichen Sphäre und Verantwortung liegt.Zum einen steht fest, dass aktuell keine tief gehende Beziehungsintensität zwischen der BF und ihrem Freund und auch keine Unterstützung vorliegt, weiters ist der Freund der BF in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hat damit auch er grundsätzlich die Möglichkeit, die BF in Zypern zu besuchen, sodass eine Rückkehr der BF nach Zypern keine endgültige und unwiederbringliche Durchtrennung des persönlichen Bandes bedeutet, und liegt zum anderen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der europäischen Normen über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Asylverfahren und insbesondere dem Bestreben Mehrfachantragstellungen auf internationalen Schutz und die dadurch einhergehende unkontrollierte Migration in Europa zu unterbinden, ein sehr hoher Stellenwert zu; so ergibt sich auch aus der RL 2011/95/EU (StatusRL), vergleiche Erwägung Nr. 13, u.a. auch das Ziel, dass die Sekundärmigration zwischen den MS von Personen, die bereits in einem MS internationalen Schutz genießen, eingedämmt werden soll. Sowohl der BF als auch ihrem Freund kommen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gesicherte Aufenthaltsrechte zu, sodass es ihnen grundsätzlich auch zumutbar erscheint, sich

der Normen über die Familienzusammenführung um eine gemeinsame Zukunft zu bemühen und nicht die Mitgliedstaaten durch neuerliche Asylantragstellung vor vollendete Tatsachen zu stellen, zumal auch die Entscheidung für eine Schwangerschaft in der jeweiligen höchstpersönlichen Sphäre und Verantwortung liegt. Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa 5½ Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO bzw. § 4a AsylG verhindert werden soll. Die BF hat jedoch bewusst die Möglichkeit der Asylantragsstellung dazu verwendet, um ihrem Wunsch nach Migration aus (im Wesentlichen) persönlichen Motiven nachzukommen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 20.01.2022: „Wie ich dann gemerkt habe, dass ich schwanger war, wollte ich nicht mehr nach Zypern zurück.“). Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF - auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft – zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher im Ergebnis eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa 5½ Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO bzw. Paragraph 4 a, AsylG verhindert werden soll. Die BF hat jedoch bewusst die Möglichkeit der Asylantragsstellung dazu verwendet, um ihrem Wunsch nach Migration aus (im Wesentlichen) persönlichen Motiven nachzukommen vergleiche Seite 4 des Protokolls vom 20.01.2022: „Wie ich dann gemerkt habe, dass ich schwanger war, wollte ich nicht mehr nach Zypern zurück.“). Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF - auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft – zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher im Ergebnis eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und im Falle ihrer Rückkehr nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und im Falle ihrer Rückkehr nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2251619.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.