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{'item': 'W148 2203555-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW148 2203555-1 SpruchW148 2203555-1/5E, W148 2203555-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 22.03.2018 beantragte der XXXX Verein (im Folgenden: „BF“ oder auch „Beschwerdeführerin“) die Erweiterung der bestehenden Amateurfunkbewilligung vom 29.09.2016 – mit der für die im Bescheid näher genannten Standorte die „Bewilligungsklasse 1“ und „Leistungsstufe D“ (max. Spitzenleistung 1000 W) bewilligt wurden – um den Standort „ XXXX “.
  2. Mit Schreiben vom 22.03.2018 beantragte der römisch 40 Verein (im Folgenden: „BF“ oder auch „Beschwerdeführerin“) die Erweiterung der bestehenden Amateurfunkbewilligung vom 29.09.2016 – mit der für die im Bescheid näher genannten Standorte die „Bewilligungsklasse 1“ und „Leistungsstufe D“ (max. Spitzenleistung 1000 W) bewilligt wurden – um den Standort „ römisch 40 “.
  3. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 20.06.2018, GZ XXXX , wurde dem BF aufgrund der durch die belangte Behörde festgestellten Störung beim Nachbarn des BF durch eine andere bewilligte Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B am gegenständlichen Standort lediglich eine Bewilligung mit der Leistungsstufe B erteilt, um eine Beeinträchtigung der Telekommunikationsendeinrichtung des Nachbarn des BF hintanzuhalten.
  4. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 20.06.2018, GZ römisch 40 , wurde dem BF aufgrund der durch die belangte Behörde festgestellten Störung beim Nachbarn des BF durch eine andere bewilligte Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B am gegenständlichen Standort lediglich eine Bewilligung mit der Leistungsstufe B erteilt, um eine Beeinträchtigung der Telekommunikationsendeinrichtung des Nachbarn des BF hintanzuhalten.
  5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.07.2018 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF. Der BF führte darin im Wesentlichen begründend an, dass die im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellte Störung durch die Nachrüstung von Filtern im gestörten Rundfunkempfangsgerät behoben worden sei.
  6. Die Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2018 gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 83 Z 5 iVm § 73 Abs. 2 TKG

(2003)als unbegründet abgewiesen. 4. Die Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 83, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, TKG
(2003)als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vom Nachbarn des BF Störungen ausgehend von einer anderen Amateurfunkstelle, welcher eine Bewilligung bereits im Vorfeld der Antragstellung durch den BF für den gegenständlichen Standort mit der Leistungsstufe B erteilt worden sei, gemeldet worden seien. Die Organe der Funküberwachung XXXX hätten festgestellt, dass es zu einer Störung der Telekommunikationsendeinrichtung des namentlich genannten Nachbarn des BF gekommen sei. Mit der Bewilligung der angestrebten Leistungsstufe D würden nach Ansicht der belangten Behörde massive Störungen einhergehen, weshalb dem BF eine Bewilligung lediglich mit der Leistungsstufe B zu erteilen gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vom Nachbarn des BF Störungen ausgehend von einer anderen Amateurfunkstelle, welcher eine Bewilligung bereits im Vorfeld der Antragstellung durch den BF für den gegenständlichen Standort mit der Leistungsstufe B erteilt worden sei, gemeldet worden seien. Die Organe der Funküberwachung römisch 40 hätten festgestellt, dass es zu einer Störung der Telekommunikationsendeinrichtung des namentlich genannten Nachbarn des BF gekommen sei. Mit der Bewilligung der angestrebten Leistungsstufe D würden nach Ansicht der belangten Behörde massive Störungen einhergehen, weshalb dem BF eine Bewilligung lediglich mit der Leistungsstufe B zu erteilen gewesen sei.
  1. Mit Vorlageantrag vom 08.08.2018 beantragte der BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Weiters brachte der BF darin vor, dass die festgestellte Störung aufgrund gesetzter Entstörungsmaßnahmen nicht mehr bestehe. Der Vorlageantrag langte samt Verwaltungsakt der belangten Behörde am 14.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde am 03.11.2021 der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde telefonisch kontaktiert. Im Aktenvermerk wurde Folgendes festgehalten (wörtliche Wiedergabe): „[…] Zum Bescheidzeitpunkt sei das Problem gewesen, dass durch die Amateurfunkbewilligung mit der Leistungsstufe B bereits Störungen beim Nachbarn (im Radio- und Fernsehbetrieb) aufgetreten seien, was durch den Amtssachverständigen bestätigt worden sei. Insofern sei eine Bewilligung einer noch höheren Leistungsstufe nicht möglich gewesen, da mit dieser sicherlich weitere Störungen aufgetreten wären. Wie in der Beschwerde vorgebracht worden sei, seien diese Probleme jedoch technisch behoben worden; in so einem Fall sei es zB möglich, nach einer weiteren Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen einen (zB einjährigen) Probebetrieb mit der Leistungsstufe D zu bewilligen.“
  3. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde am 03.11.2021 der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde telefonisch kontaktiert. Im Aktenvermerk wurde Folgendes festgehalten (wörtliche Wiedergabe): , „[…] Zum Bescheidzeitpunkt sei das Problem gewesen, dass durch die Amateurfunkbewilligung mit der Leistungsstufe B bereits Störungen beim Nachbarn (im Radio- und Fernsehbetrieb) aufgetreten seien, was durch den Amtssachverständigen bestätigt worden sei. Insofern sei eine Bewilligung einer noch höheren Leistungsstufe nicht möglich gewesen, da mit dieser sicherlich weitere Störungen aufgetreten wären. Wie in der Beschwerde vorgebracht worden sei, seien diese Probleme jedoch technisch behoben worden; in so einem Fall sei es zB möglich, nach einer weiteren Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen einen (zB einjährigen) Probebetrieb mit der Leistungsstufe D zu bewilligen.“
  4. Am 01.12.2021 wurde die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung W148 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die BF ist Inhaberin der mit Bescheid vom 29.09.2016 zu GZ. XXXX erteilten Amateurfunkbewilligung mit den festen Amateurfunkstellen „ XXXX “ und „ XXXX “. Beide Standorte wurden mit den Bewilligungsdaten „Bewilligungklasse 1“ und „Leistungsstufe D“ (max. Spitzenleistung 1000 W) bewilligt. Die BF ist Inhaberin der mit Bescheid vom 29.09.2016 zu GZ. römisch 40 erteilten Amateurfunkbewilligung mit den festen Amateurfunkstellen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. Beide Standorte wurden mit den Bewilligungsdaten „Bewilligungklasse 1“ und „Leistungsstufe D“ (max. Spitzenleistung 1000 W) bewilligt. Mit Antrag vom 22.03.2018 begehrte die BF die Erweiterung der bestehenden Amateurfunkbewilligung vom 29.09.2016 um den Standort „ XXXX “.Mit Antrag vom 22.03.2018 begehrte die BF die Erweiterung der bestehenden Amateurfunkbewilligung vom 29.09.2016 um den Standort „ römisch 40 “. Dem Betreiber einer anderen Amateurfunkstelle wurde bereits am 22.03.2018 eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle am gegenständlichen Standort in „ XXXX “, mit der Leistungsstufe B (max. Spitzenleistung 200 W) erteilt. In der Folge kam es zu einer Störung der Telekommunikationsendeinrichtungen des Nachbarn des BF durch diese Amateurfunkstelle, weshalb die belangte Behörde dem BF eine Bewilligung nur mit der Leistungsstufe B erteilt hat, um massive Störungen beim Nachbarn hintanzuhalten. Dem Betreiber einer anderen Amateurfunkstelle wurde bereits am 22.03.2018 eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle am gegenständlichen Standort in „ römisch 40 “, mit der Leistungsstufe B (max. Spitzenleistung 200 W) erteilt. In der Folge kam es zu einer Störung der Telekommunikationsendeinrichtungen des Nachbarn des BF durch diese Amateurfunkstelle, weshalb die belangte Behörde dem BF eine Bewilligung nur mit der Leistungsstufe B erteilt hat, um massive Störungen beim Nachbarn hintanzuhalten. Die belangte Behörde hat im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Prüfung der behaupteten Behebung der aufgetretenen Störung beim Nachbarn des BF durch die angebliche Setzung von Entstörungsmaßnahmen durch den BF bis dato nicht durchgeführt. Im gegenständlichen Fall ist im fortgesettzen Verfahren vor der belangten Behörde eine Bewilligung (mit oder ohne Auflagen) eines zeitlich begrenzten Probebetriebes mit der Leistungsstufe D nach einer weiteren Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen möglich.
  6. Beweiswürdigung: Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellung, dass die belangte Behörde die Setzung von Entstörungsmaßnahmen durch den BF nicht geprüft hat, ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Möglichkeit eines Probebetriebes wurde in einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts, welche im Zuge eines Telefonats mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde erörtert wurde, festgehalten und ist unstrittig (OZ2).
  7. Rechtliche Beurteilung: Spruchpunkt A) Die bei der belangten Behörde am 13.08.2018 eingelangte Beschwerde bzw. der Vorlageantrag vom 08.08.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2018 waren rechtzeitig, zulässig und begründet. 3.
  8. Zu den materiellrechtlichen Grundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten §§ 73 und 83 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) idF BGBl. I Nr. 78/2018, welche im Wesentlichen mit jenen des TKG 2021, idF BGBl. I Nr. 190/2021, inhaltsgleich sind, lauten auszugsweise: Die verfahrensgegenständlich relevanten Paragraphen 73 und 83 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, welche im Wesentlichen mit jenen des TKG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, inhaltsgleich sind, lauten auszugsweise: „Technische Anforderungen §
  9. […]Paragraph 73, […]
(2)Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen. […]“ „Erteilung der Bewilligung § 83.
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83,
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn […]
  1. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist; […]“ 3.
  2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  3. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 oder 2 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Gemäß § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  6. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG, Anm. 11.).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  9. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es rascher oder Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde rascher oder kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG).Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es rascher oder Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde rascher oder kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG). Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit, wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel rascher und kostengünstiger bewältigen können. Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn, dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung erforderlich. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die belangte Behörde hat gegenständlich (wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird) allenfalls ansatzweise ermittelt, da sie trotz des Vorbringens in der Beschwerde, die Störung sei aufgrund gesetzter Entstörungsmaßnahmen beseitigt worden, keine weitere Prüfung der Sachlage angestellt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die belangte Behörde hat gegenständlich (wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird) allenfalls ansatzweise ermittelt, da sie trotz des Vorbringens in der Beschwerde, die Störung sei aufgrund gesetzter Entstörungsmaßnahmen beseitigt worden, keine weitere Prüfung der Sachlage angestellt hat. Die belangte Behörde hat bei ihren Ermittlungen im konkreten Fall wesentliche Erhebungen unterlassen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie bereits unter Punkt II.
  11. festgestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall nach einer weiteren Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen die Bewilligung eines Probebetriebes mit der beantragten Leistungsstufe D möglich. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen nach der vermeintlichen Beseitigung der aufgetretenen technischen Störung beim Nachbarn des BF durchgeführt, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein maßgeblicher Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung treffen könnte, vorhanden wäre. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf der derzeit vorhandenen Grundlage nicht möglich. Dazu kommt noch der maßgebliche Umstand, dass der Antrag selbst aus dem Jahr 2018 stammt, der BF in der Beschwerde die Behebung der Störung vorgebracht hat und dieser von daher auf Sachenebene nicht aktuell ist. In diesem Fall hat die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen, einen Bescheid zu erlassen, welcher vor allem den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, von dem sie ausgeht, aktualisiert wiedergibt und begründet.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  12. festgestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall nach einer weiteren Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen die Bewilligung eines Probebetriebes mit der beantragten Leistungsstufe D möglich. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen nach der vermeintlichen Beseitigung der aufgetretenen technischen Störung beim Nachbarn des BF durchgeführt, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein maßgeblicher Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung treffen könnte, vorhanden wäre. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf der derzeit vorhandenen Grundlage nicht möglich. Dazu kommt noch der maßgebliche Umstand, dass der Antrag selbst aus dem Jahr 2018 stammt, der BF in der Beschwerde die Behebung der Störung vorgebracht hat und dieser von daher auf Sachenebene nicht aktuell ist. In diesem Fall hat die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Beurteilung der Sachlage durch einen Amtssachverständigen, einen Bescheid zu erlassen, welcher vor allem den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, von dem sie ausgeht, aktualisiert wiedergibt und begründet. Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis oder rascheren Verfahrenserledigung verbunden wäre. Es ergibt sich aufgrund des organisatorischen Aufbaues der belangten Behörde sowie der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie, dass die Führung des Verfahrens durch die belangte Behörde eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde über einen geeigneten Amtssachverständigen verfügt, welcher über die geforderte fachliche Qualifikation verfügt. Die gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wird die belangte Behörde nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens, allenfalls unter Zuziehung eines Amtssachverständigen, zu klären haben, ob allenfalls ein Probebetrieb mit der Leistungsstufe D zu bewilligen ist. In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 iVm mit Abs. 9 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit mit Absatz 9, B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Vw

GH abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr setzt das vorliegende Erkenntnis die in der konkreten Rechtssache ergangene Rechtsprechung um. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Vw

GH abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr setzt das vorliegende Erkenntnis die in der konkreten Rechtssache ergangene Rechtsprechung um. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W148.2203555.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.