← Österreich

{'item': 'W153 2240625-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW153 2240625-1 SpruchW153 2240625-1/17E, W153 2240625-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige des Jemen und stellte am 17.04.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Jahr 2017 gelangte die BF freiwillig und legal von ihrem Heimatstaat nach Ägypten. Im August 2019 reiste sie dann legal mit einem Studentenvisum nach Österreich. Von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde der BF ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Student), gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020, erteilt. Die BF studiert seit September 2019 zuerst als außerordentliche und seit September 2020 als ordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität. Bei der Erstbefragung am 17.04.2020 gab die BF zu ihren Fluchtgründen an, dass einer ihrer Brüder für die Regierung gearbeitet habe und aus Furcht vor den Huthi-Separatisten nach Ägypten geflohen sei. Sie selbst sei von einer Anhängerin der Huthi belästigt worden und diese habe sie zur Miliz rekrutieren wollen. Auch zu Hause sei die Familie bedroht worden und deshalb sei sie mit ihrer Mutter und ihrem zweiten Bruder nach Ägypten zu ihrem anderen Bruder geflohen. Am 24.07.2020 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die BF wiederholte die Fluchtgründe, die sie bereits angegeben hat. Es gebe Krieg, die Situation dort sei schlecht und die Familie könne nicht mehr zurückgehen, da ihr Bruder und ein Cousin für die Regierung gearbeitet haben. Der letzte Grund sei die Corona-Situation im Jemen gewesen. Weiters gab sie nunmehr an, sie habe mit ihrem Bruder gestritten, daher habe sie Angst, dass sie ihre Familie wieder in den Jemen schicken würde. Sie habe tatsächlich einen Freund mit dem sie eine Liebesbeziehung führe. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.), der BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), der BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides hat die BF am 10.03.2021 Beschwerde erhoben. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass sie eine westlich orientierte Frau sei, die es ablehne, sich der Macht und Repression ihrer männlichen Familienangehörigen zu unterwerfen. Sie habe bereits eine außereheliche Beziehung gehabt und würden das Rollenbild der Frau in ihrem Herkunftsstaat strikt ablehnen. Außerdem mache sie Apostasie geltend, da sie nunmehr konfessionslos sei.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides hat die BF am 10.03.2021 Beschwerde erhoben. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass sie eine westlich orientierte Frau sei, die es ablehne, sich der Macht und Repression ihrer männlichen Familienangehörigen zu unterwerfen. Sie habe bereits eine außereheliche Beziehung gehabt und würden das Rollenbild der Frau in ihrem Herkunftsstaat strikt ablehnen. Außerdem mache sie Apostasie geltend, da sie nunmehr konfessionslos sei. In weiteren Schreiben wurde von der BF Beweismittel, die ihre außereheliche Beziehung, ihre Studienerfolge und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit belegen, vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF wurde zu ihren Fluchtgründen befragt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. Die BF wurde beauftragt binnen angemessener Frist Unterlagen über ihre vorgebrachten Aktivitäten in den elektronischen Medien vorzulegen. Mit Schreiben vom 20.12.2021 wurde die BF neuerlich aufgefordert allfällige neue Beweismittel vorzulegen. Eine Vorlage von neuen Beweismittel ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des BF: Die BF ist Staatsangehörige des Jemen, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Richtung des Islam. Ihre Identität steht fest. Die BF wurde in Sanaa in Jemen geboren und lebte mit Unterbrechungen bis zur Ausreise 2017 im Heimatstaat. Als Kleinkind verbrachte sie mit der Familie 3 Jahre in Russland. Sie besuchte die Schule bis zur Reifeprüfung und studierte in Jemen Business Informatik und schloss das Studium mit einem Bachelor ab. Sie arbeitete dann kurzzeitig in zwei Unternehmen und als Lehrerassistentin an einer Privatschule. Ab März 2015 bis zur Ausreise arbeitete sie nicht, wobei sie sich mit ihrer Familie (Mutter und zwei Brüder) 2015/16 ca. 11 Monate in Jordanien aufhielt. Im Dezember 2017 verließ die BF den Jemen und reiste nach Ägypten. Dort hielt sie sich bis August 2019 auf. Am 16.08.2019 reiste sie legal von Ägypten nach Österreich ein, um hier an einer Universität zu studieren. Aufgrund des Studiums wurde ihr ein Aufenthaltstitel für Studenten bis 31.08.2020 erteilt. Am 17.04.2020 stellte die BF dann den gegenständlichen Asylantrag. Die BF ist ledig und spricht neben Arabisch sehr gut Englisch und auch Deutsch. Seit September 2019 studiert sie an einer Universität in Österreich. Sie ist unbescholten und kommt für ihren Lebensunterhalt teils durch Arbeit, teils durch finanzielle Zuwendungen durch die Familie, selbst auf. Die BF stammt aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Ihre Mutter hat Vermögenswerte (Häuser und Grundstücke) im Jemen und ein Bruder verdient Geld. Die Mutter und die zwei Brüder leben in der Türkei. Ein Onkel ms, ein Bruder der Mutter, und deren Familie leben in Österreich. Der Onkel arbeitet als hochrangiger XXXX . Die BF hat mit ihrer Mutter regelmäßig Kontakt. Zum Onkel und zu dessen Familie besteht eher selten Kontakt. Der Vater der BF lebt noch im Jemen. Er ist Zivilingenieur, die Ehe der Eltern wurde bereits im Alter der BF von ca. 6 Jahren geschieden und die BF wuchs dann bei ihrer Mutter auf. Zum Vater besteht kein Kontakt. Die BF stammt aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Ihre Mutter hat Vermögenswerte (Häuser und Grundstücke) im Jemen und ein Bruder verdient Geld. Die Mutter und die zwei Brüder leben in der Türkei. Ein Onkel ms, ein Bruder der Mutter, und deren Familie leben in Österreich. Der Onkel arbeitet als hochrangiger römisch 40 . Die BF hat mit ihrer Mutter regelmäßig Kontakt. Zum Onkel und zu dessen Familie besteht eher selten Kontakt. Der Vater der BF lebt noch im Jemen. Er ist Zivilingenieur, die Ehe der Eltern wurde bereits im Alter der BF von ca. 6 Jahren geschieden und die BF wuchs dann bei ihrer Mutter auf. Zum Vater besteht kein Kontakt. Die BF leidet an Diarrhoe und einer disseminierten abdominellen Leiomyomatose, welche bereits in Jordanien, Ägypten und in Wien behandelt wurde. Darüber hinaus besteht keine schwerwiegende lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2021 wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Zu den Fluchtgründen des BF: Es wird festgestellt, dass die BF eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Jemen nicht glaubhaft machen konnte. Es gibt keine Hinweise, dass die BF in den laufenden Bürgerkrieg im Herkunftsstaat persönlich involviert ist bzw. abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es wird weiters festgestellt, dass der BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere als Frau und nicht mehr gläubige Muslimin, oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung droht. Die BF führte bereits als Mitglied einer wohlhabenden und liberal eingestellten Familie im Jemen ein selbstbestimmtes Leben und es gibt keine Anzeichen, dass sie von ihrer Familie eingeschränkt oder bedroht wird. Im Übrigen wurde auch nicht festgestellt, dass sich die BF offen gegen die gesellschaftlichen und religiösen Sitten ihres Landes stellt und ihr diesbezüglich Sanktionen drohen. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation im Jemen, hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (03.02.2021) nichts Wesentliches geändert. Zur Situation im Jemen werden auszugsweise die Feststellungen zur Situation in Jemen wiedergegeben: Politische Lage: Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  2. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  3. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
  4. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
  5. April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
  6. April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019).Politische Lage: Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  7. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  8. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
  9. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
  10. April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
  11. April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vgl. The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
  12. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vgl. The Guardian 15.5.2019; vgl. FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vgl. ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vgl. ACLED 5.11.2019). Am
  13. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
  14. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019).Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vergleiche The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
  15. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vergleiche The Guardian 15.5.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vergleiche ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vergleiche ACLED 5.11.2019). Am
  16. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
  17. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019). Huthi (Harakat Ansar Allah): Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (wörtl. „Bewegung der Helfer Gottes“) - sind eine vom Iran unterstützte, schiitisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schiitischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein [siehe auch Abschnitt 12.
  18. Religiöse Gruppe: Zaiditen]. ... Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vgl. CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vgl. CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vgl. Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019).Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vergleiche CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vergleiche CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vergleiche Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). … Rechtsschutz / Justizwesen: Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders, seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019).Rechtsschutz / Justizwesen: Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders, seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019). Sicherheitsbehörden: Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vgl. GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vgl. MEI 31.7.2019; vgl. WP 28.8.2019).Sicherheitsbehörden: Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vergleiche GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vergleiche MEI 31.7.2019; vergleiche WP 28.8.2019). Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Huthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfte inhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Huthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Huthi (USDOS 13.3.2019). Die Huthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Huthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Huthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfte inhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Huthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Huthi (USDOS 13.3.2019). Die Huthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Huthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Korruption: Jemen wurde im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 14 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2019). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Hadi-Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen, oder mehrere Gehälter für ein und dieselbe Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Straflosigkeit für Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden ist ein Problem, da die Regierung nur begrenzte Kontrolle ausübt, und weil effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen. Politiker und die meisten Regierungsbehörden unternehmen nichts, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 13.3.2019). Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 minimal, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin (FH 4.2.2019). Es gibt Berichte über Korruption an Checkpoints, die von Huthi-Milizen kontrolliert werden, was die rechtzeitige und effiziente Verteilung von Lebensmittelhilfen behindert, und die Nahrungsmittelunsicherheit somit noch verstärkt (USDOS 13.3.2019). Durch die Zerstörung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 4.2.2019). Wehrdienst und Rekrutierung: 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vgl. Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019).Wehrdienst und Rekrutierung: 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vergleiche Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019). Allgemeine Menschenrechtslage: Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
  19. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vgl. RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019).Allgemeine Menschenrechtslage: Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
  20. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vergleiche RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Frauen: Frauen sind mit tiefgreifender Diskriminierung durch das Gesetz sowie im täglichen Leben konfrontiert. Mechanismen, um Schutz zu gewährleisten, sind schwach, und die Regierung kann sie nicht effektiv umsetzen (USDOS 13.3.2019). Jemen belegt beim Gender Equality Index des UNDP und dem Global Gender Gap Index des WEF, in denen die Situation in Bezug auf Gesundheitsversorgung, Bildung, wirtschaftlicher und politischer Teilhabe und Schutz vor geschlechtsbasierter Gewalt bewertet wird, jeweils den letzten Platz. Besonders häusliche Gewalt und Kinderehen waren schon vor Ausbruch des Konflikts ein großes Problem (HRC 3.9.2019). Nur sechs Prozent der Frauen gehen Erwerbsarbeit nach (USDOS 13.3.2019). Der anhaltende Konflikt verschärfte die ungleiche Behandlung von Frauen und Mädchen im Jemen noch weiter. Seit 2016 setzt die de facto-Regierung zunehmend patriarchale Normen und Gesetze durch. Die Gewalt gegen Frauen ist angestiegen, und das Vorgehen gegen diese Gewalt durch das Justizsystem brach 2019 weiter zusammen. 2018 waren laut Schätzungen der UN drei Millionen Frauen und Mädchen dem Risiko von Gewalt ausgesetzt. Zwangsehen, darunter auch Kinderehen, sind häufiger geworden. Einige Strafverfolgungsbehörden, Streitkräfte und bewaffnete Gruppierungen stellen eine direkte Bedrohung für die Sicherheit von Frauen dar (HRW 17.1.2019; vgl. HRC 3.9.2019; vgl. AI 26.2.2019). Frauen und Mädchen sind überproportional von der humanitären KriseSchätzungen der UN drei Millionen Frauen und Mädchen dem Risiko von Gewalt ausgesetzt. Zwangsehen, darunter auch Kinderehen, sind häufiger geworden. Einige Strafverfolgungsbehörden, Streitkräfte und bewaffnete Gruppierungen stellen eine direkte Bedrohung für die Sicherheit von Frauen dar (HRW 17.1.2019; vergleiche HRC 3.9.2019; vergleiche AI 26.2.2019). Frauen und Mädchen sind überproportional von der humanitären Krise und den daraus resultierenden Einschränkungen im Bereich Gesundheitsversorgung, Ernährung und sichere Unterkunft betroffen. Von den 24,1 Millionen Jemeniten, die Hilfe benötigen, sind 18,2 Millionen Frauen und Kinder (HRC 3.9.2019). Im Jemen ist die untergeordnete Rolle von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft im Gesetz verankert. Frauen können nicht ohne die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten und haben keine gleichen Rechte auf Scheidung, Erbschaft oder Sorgerecht. Der Mangel an Rechtsschutz setzt sie häuslicher und sexueller Gewalt aus. Es gibt kein Mindestalter für Eheschließungen (HRW 17.1.2019). Frauen werden in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Lohn, Besitz oder dem Führen von Unternehmen, Bildung, Wohnen und vor Gericht diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Eine Frau braucht die Erlaubnis ihres Ehemannes oder Vaters, um einen Pass zu beantragen und ins Ausland zu reisen (FH 4.2.2019). Männliche Verwandte haben lebenslang die Vormundschaft („wilaya“) über eine Frau. Eine Frau soll ihrem Ehemann gehorchen (HRC 3.9.2019). Das Gesetz sieht Strafen für Vergewaltigung von bis zu 25 Jahren vor, doch die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch. Es gibt keine brauchbaren Statistiken zu Vergewaltigung. Innerhalb der Ehe ist die Vergewaltigung straffrei, weil das Gesetz besagt, dass eine Frau die sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann nicht ablehnen darf. Nach dem Gesetz können die Behörden Vergewaltigungsopfer wegen Unzucht verfolgen, wenn die Behörden keinen Täter anklagen. Ohne Geständnis des Täters muss die Überlebende einer Vergewaltigung laut Gesetz vier männliche Zeugen für das Verbrechen haben. Das Gesetz sieht die Exekution eines Mannes vor, wenn er wegen Mordes an einer Frau verurteilt wird. Das Strafgesetzbuch sieht im Falle eines „Ehrenmordes“ mildernde Umstände vor. Nachsicht wird gegenüber Tätern gewaltet, wenn sie eine Frau für als "unanständig" oder "trotzig" wahrgenommenes Verhalten angreifen oder töten. Andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt wie Schläge, Zwangsisolierung, Einsperren, Früh- und Zwangsheirat, werden im Gesetz nicht behandelt. Opfer häuslicher Gewalt wenden sich selten an Polizei und Justiz. Strafverfahren bei Fällen häuslicher Gewalt sind selten (USDOS 13.3.2019; vgl. HRC 3.9.2019).Gesetz verankert. Frauen können nicht ohne die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten und haben keine gleichen Rechte auf Scheidung, Erbschaft oder Sorgerecht. Der Mangel an Rechtsschutz setzt sie häuslicher und sexueller Gewalt aus. Es gibt kein Mindestalter für Eheschließungen (HRW 17.1.2019). Frauen werden in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Lohn, Besitz oder dem Führen von Unternehmen, Bildung, Wohnen und vor Gericht diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Eine Frau braucht die Erlaubnis ihres Ehemannes oder Vaters, um einen Pass zu beantragen und ins Ausland zu reisen (FH 4.2.2019). Männliche Verwandte haben lebenslang die Vormundschaft („wilaya“) über eine Frau. Eine Frau soll ihrem Ehemann gehorchen (HRC 3.9.2019). Das Gesetz sieht Strafen für Vergewaltigung von bis zu 25 Jahren vor, doch die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch. Es gibt keine brauchbaren Statistiken zu Vergewaltigung. Innerhalb der Ehe ist die Vergewaltigung straffrei, weil das Gesetz besagt, dass eine Frau die sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann nicht ablehnen darf. Nach dem Gesetz können die Behörden Vergewaltigungsopfer wegen Unzucht verfolgen, wenn die Behörden keinen Täter anklagen. Ohne Geständnis des Täters muss die Überlebende einer Vergewaltigung laut Gesetz vier männliche Zeugen für das Verbrechen haben. Das Gesetz sieht die Exekution eines Mannes vor, wenn er wegen Mordes an einer Frau verurteilt wird. Das Strafgesetzbuch sieht im Falle eines „Ehrenmordes“ mildernde Umstände vor. Nachsicht wird gegenüber Tätern gewaltet, wenn sie eine Frau für als "unanständig" oder "trotzig" wahrgenommenes Verhalten angreifen oder töten. Andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt wie Schläge, Zwangsisolierung, Einsperren, Früh- und Zwangsheirat, werden im Gesetz nicht behandelt. Opfer häuslicher Gewalt wenden sich selten an Polizei und Justiz. Strafverfahren bei Fällen häuslicher Gewalt sind selten (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRC 3.9.2019). Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation - FGM) nicht, es gab jedoch 2001 einen Ministerialerlass, der diese Praxis aus staatlichen Institutionen und medizinischen Einrichtungen verbannte. In einigen Gebieten ist FGM jedoch verbreitet, Zahlen aus 2015 gehen von 15-20 Prozent aus (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019).Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation - FGM) nicht, es gab jedoch 2001 einen Ministerialerlass, der diese Praxis aus staatlichen Institutionen und medizinischen Einrichtungen verbannte. In einigen Gebieten ist FGM jedoch verbreitet, Zahlen aus 2015 gehen von 15-20 Prozent aus (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kampfhandlungen, Schäden an der Infrastruktur und durch Kontrollpunkte behindert, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen verüben (FH 4.2.2019). Die Bewegungsfreiheit bleibt für alle im Land schwierig, obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vorsieht. Seit 2016 ist der internationale Flughafen in der Hauptstadt Sanaa für den zivilen Luftverkehr geschlossen; eine Ausnahme gibt es nur für humanitäre Flüge der UN. Aus diesem Grund sind tausende Jemeniten von adäquater medizinischer Versorgung im Ausland abgeschnitten (USDOS 13.3.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. Sehr schlechte Straßenverhältnisse und Minen stellen neben der allgemeinen Lage zusätzlich große Gefahren im Straßenverkehr dar. Es gibt eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 28.8.2019). Beschädigte Straßen, Brücken und Infrastruktur beeinträchtigen auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 13.3.2019). Die Implementierung von Programmen zur humanitären Hilfe war 2018 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten erschwert, da diese das ganze Jahr über unvorhersehbare Einschränkungen wie Visabeschränkungen oder Kontrollpunkte beschlossen (USDOS 13.3.2019). Frauen genießen keine volle Bewegungsfreiheit, wenngleich die Einschränkungen lokal unterschiedlich sind (FH 4.2.2019). In der Vergangenheit mussten Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, wie z.B. des Ehemannes, einholen, bevor sie einen Pass beantragen oder das Land verlassen konnten. Ein Ehemann oder ein männlicher Verwandter kann eine Frau an der Ausreise hindern, indem er den Namen der Frau auf eine "Flugverbotsliste" setzt, die auf Flughäfen geführt wird. Vor dem Konflikt haben die Behörden diese Vorschrift strikt durchgesetzt, wenn Frauen mit Kindern reisten. 2018 gab es keine Meldungen darüber, dass die Behörden diese Vorschrift durchgesetzt haben. Es gab jedoch Versuche von Huthi-Rebellen, ähnliche Beschränkungen für den internationalen Reiseverkehr von Frauen durchzusetzen. Angesichts der Verschlechterung der Infrastruktur und der konfliktbedingt mangelnden Sicherheit lehnen viele Frauen Berichten zufolge eine Reise ohne Begleitung ab (USDOS 13.3.2019). … Grundversorgung: Jemen ist ein Land mit niedrigem Einkommen, das vor schwierigen langfristigen Herausforderungen bei der Stabilisierung und dem Wachstum seiner Wirtschaft steht. Der aktuelle Konflikt verschärfte diese Probleme weiter (CIA 5.11.2019). Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb zurzeit keine Rede sein (GIZ 10.2019). Im Jemen herrscht laut den Vereinten Nationen die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen – also 80 Prozent - auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die UN warnen vor einer akuten Hungersnot, die mehr als acht Millionen Menschen betreffen könnte. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über drei Millionen Menschen (AA 12.8.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Rahmen der humanitären Krise kam es zum weltweit größten Ausbruch von Cholera, mit fast einer Million Fällen (CIA 5.11.2019). Durch den anhaltenden Krieg wurden die jemenitischen Exporte ausgesetzt, die Inflation beschleunigt, die Importe von Lebensmitteln und Treibstoff stark eingeschränkt und die Infrastruktur weitgehend beschädigt (CIA 5.11.2019). Die Aktivitäten des privaten Sektors wurden durch den Wertverlust der Währung sowie die Schäden an öffentlicher Infrastruktur und im Finanzwesen stark beeinträchtigt. Schätzungen zufolge haben 40 Prozent der Haushalte ihre Haupteinkommensquelle verloren und Schwierigkeiten damit, die Mindestmenge an Nahrungsmitteln zu erwerben. Die Armut hat sich verschlimmert. Vor der Krise war circa die Hälfte der Bevölkerung betroffen, heute sollen es bis zu 78 Prozent der Jemeniten sein. Frauen sind noch stärker betroffen als Männer (WB 1.10.2019). Korruption und Vetternwirtschaft gehören seit Jahren zum Alltag, besonders im öffentlichen Sektor. Noch 2014 waren Erdöl und Erdgas die finanziellen Haupteinnahmequellen des Landes: Etwa 90% der Exporterlöse und 60% der Staatseinnahmen wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Infolge heftiger militärischer Auseinandersetzungen in und um Aden sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Hafenanlagen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Hafen ist deshalb nur begrenzt nutzbar (GIZ 10.2019). Der internationale Flughafen Sanaa ist seit August 2016 für den zivilen Luftverkehr geschlossen (NRC 5.8.2019).Grundversorgung: Jemen ist ein Land mit niedrigem Einkommen, das vor schwierigen langfristigen Herausforderungen bei der Stabilisierung und dem Wachstum seiner Wirtschaft steht. Der aktuelle Konflikt verschärfte diese Probleme weiter (CIA 5.11.2019). Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb zurzeit keine Rede sein (GIZ 10.2019). Im Jemen herrscht laut den Vereinten Nationen die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen – also 80 Prozent - auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die UN warnen vor einer akuten Hungersnot, die mehr als acht Millionen Menschen betreffen könnte. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über drei Millionen Menschen (AA 12.8.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Rahmen der humanitären Krise kam es zum weltweit größten Ausbruch von Cholera, mit fast einer Million Fällen (CIA 5.11.2019). Durch den anhaltenden Krieg wurden die jemenitischen Exporte ausgesetzt, die Inflation beschleunigt, die Importe von Lebensmitteln und Treibstoff stark eingeschränkt und die Infrastruktur weitgehend beschädigt (CIA 5.11.2019). Die Aktivitäten des privaten Sektors wurden durch den Wertverlust der Währung sowie die Schäden an öffentlicher Infrastruktur und im Finanzwesen stark beeinträchtigt. Schätzungen zufolge haben 40 Prozent der Haushalte ihre Haupteinkommensquelle verloren und Schwierigkeiten damit, die Mindestmenge an Nahrungsmitteln zu erwerben. Die Armut hat sich verschlimmert. Vor der Krise war circa die Hälfte der Bevölkerung betroffen, heute sollen es bis zu 78 Prozent der Jemeniten sein. Frauen sind noch stärker betroffen als Männer (WB 1.10.2019). Korruption und Vetternwirtschaft gehören seit Jahren zum Alltag, besonders im öffentlichen Sektor. Noch 2014 waren Erdöl und Erdgas die finanziellen Haupteinnahmequellen des Landes: Etwa 90% der Exporterlöse und 60% der Staatseinnahmen wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Infolge heftiger militärischer Auseinandersetzungen in und um Aden sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Hafenanlagen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Hafen ist deshalb nur begrenzt nutzbar (GIZ 10.2019). Der internationale Flughafen Sanaa ist seit August 2016 für den zivilen Luftverkehr geschlossen (NRC 5.8.2019). …
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf, zum Aufwachsen sowie zur familiären Situation, zur Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf ihren Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglichen Aussagen der BF sowie auf den im Akt liegenden medizinischen Befunden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragung, Verfahren vor dem BFA sowie der mündlichen Verhandlung wurden von der BF durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass das BFA zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die BF gab in der Erstbefragung am 17.04.2020 an, dass einer ihrer Brüder für die Regierung gearbeitet habe und aus Furcht vor den Huthi-Separatisten nach Ägypten geflohen sei. Sie selbst sei von einer Anhängerin der Huthi belästigt worden und diese habe sie zur Miliz rekrutieren wollen. Auch zu Hause sei die Familie bedroht worden und deshalb sei sie mit ihrer Mutter und ihrem zweiten Bruder Mohammad, der Autist ist, nach Ägypten zu ihrem anderen Bruder geflohen (vgl. AS 27). Die BF gab in der Erstbefragung am 17.04.2020 an, dass einer ihrer Brüder für die Regierung gearbeitet habe und aus Furcht vor den Huthi-Separatisten nach Ägypten geflohen sei. Sie selbst sei von einer Anhängerin der Huthi belästigt worden und diese habe sie zur Miliz rekrutieren wollen. Auch zu Hause sei die Familie bedroht worden und deshalb sei sie mit ihrer Mutter und ihrem zweiten Bruder Mohammad, der Autist ist, nach Ägypten zu ihrem anderen Bruder geflohen vergleiche AS 27). In der Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2020 führte sie dann zu ihren Fluchtgründen näher aus, dass es im Jemen Krieg gebe, die Situation dort sei schlecht und die Familie könne nicht mehr zurückgehen, da ihr Bruder und ein Cousin für die Regierung gearbeitet haben. Der letzte Grund sei die Corona-Situation im Jemen gewesen. Weiters gab sie nunmehr an, sie habe mit ihrem Bruder gestritten, daher habe sie Angst, dass sie ihre Familie wieder in den Jemen schicke. Sie habe tatsächlich einen Freund habe, mit dem sie eine Liebesbeziehung führe. Außerdem sei sie nunmehr religionslos (vgl. AS 55).In der Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2020 führte sie dann zu ihren Fluchtgründen näher aus, dass es im Jemen Krieg gebe, die Situation dort sei schlecht und die Familie könne nicht mehr zurückgehen, da ihr Bruder und ein Cousin für die Regierung gearbeitet haben. Der letzte Grund sei die Corona-Situation im Jemen gewesen. Weiters gab sie nunmehr an, sie habe mit ihrem Bruder gestritten, daher habe sie Angst, dass sie ihre Familie wieder in den Jemen schicke. Sie habe tatsächlich einen Freund habe, mit dem sie eine Liebesbeziehung führe. Außerdem sei sie nunmehr religionslos vergleiche AS 55). Nachdem die Familie von Jordanien zurückgekommen sei, wurde am
  22. Tag nach der Rückkehr das Auto ihres Cousins, das bei ihnen abgestellt gewesen sei, aufgebrochen und man habe die Unterlagen im Auto durchsucht, man habe dann den Zulassungs- und Typenschein, einen Führerschein und mehrere USB-Stick mitgenommen. Der Bruder der BF habe Angst bekommen, weil man damals die jungen Männer mitgenommen bzw. entführt hat, vor allem die aus XXXX stammen. Der Bruder habe für die Zentralbank der Regierung in Aden gearbeitet. Zur BF sei die Nachbarin gekommen und habe ihr gesagt, sie würden alle aus XXXX umbringen. Sie sagte, dass alle Leute aus XXXX Verräter, Heuchler seien. Nach einiger Zeit sei wieder eine Frau gekommen und habe sie provoziert. Die BF könne sich nicht daran erinnern, sie denke, dass sei vielleicht im
  23. Monat 2016 gewesen. Das sei bevor ihr Bruder geflüchtet sei, gewesen. Sie habe dann angefangen, das Haus nicht mehr zu verlassen. Außerdem habe sie versucht, eine Bestätigung von der Firma, wo sie gearbeitet habe, zu erhalten. Doch der Chef sei ein Huthi gewesen, er habe ihr gesagt, er wolle sie treffen, was ungewöhnlich sei, da diese Sachen immer per Mail abgewickelt wurden. Sie habe deshalb habe ich dann Angst bekommen und dieses Treffen abgelehnt. Sie habe Angst gehabt angelockt zu werden (vgl. AS 61ff). Nachdem die Familie von Jordanien zurückgekommen sei, wurde am
  24. Tag nach der Rückkehr das Auto ihres Cousins, das bei ihnen abgestellt gewesen sei, aufgebrochen und man habe die Unterlagen im Auto durchsucht, man habe dann den Zulassungs- und Typenschein, einen Führerschein und mehrere USB-Stick mitgenommen. Der Bruder der BF habe Angst bekommen, weil man damals die jungen Männer mitgenommen bzw. entführt hat, vor allem die aus römisch 40 stammen. Der Bruder habe für die Zentralbank der Regierung in Aden gearbeitet. Zur BF sei die Nachbarin gekommen und habe ihr gesagt, sie würden alle aus römisch 40 umbringen. Sie sagte, dass alle Leute aus römisch 40 Verräter, Heuchler seien. Nach einiger Zeit sei wieder eine Frau gekommen und habe sie provoziert. Die BF könne sich nicht daran erinnern, sie denke, dass sei vielleicht im
  25. Monat 2016 gewesen. Das sei bevor ihr Bruder geflüchtet sei, gewesen. Sie habe dann angefangen, das Haus nicht mehr zu verlassen. Außerdem habe sie versucht, eine Bestätigung von der Firma, wo sie gearbeitet habe, zu erhalten. Doch der Chef sei ein Huthi gewesen, er habe ihr gesagt, er wolle sie treffen, was ungewöhnlich sei, da diese Sachen immer per Mail abgewickelt wurden. Sie habe deshalb habe ich dann Angst bekommen und dieses Treffen abgelehnt. Sie habe Angst gehabt angelockt zu werden vergleiche AS 61ff). Nachgefragt gab die BF an, dass sie nie aktiv politisch tätig gewesen sei, sie habe aber auf Facebook ihre persönliche politische Meinung immer wieder abgegeben. Nachgefragt, warum sie erst im April 2020 einen Asylantrag gestellt habe, führte die BF aus, dass sie als die Corona-Krise begonnen habe, Angst um ihren Onkel bekommen habe, weil die Grenzen geschlossen wurden und dieser ein älterer Mensch sei. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen, sie könne nicht in den Jemen zurückkehren, es sei gefährlich für sie und ihre Familie. Ihr Onkel wisse auch nicht, dass sie einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe auch gehofft, dass sich die Lage im Jemen bessert, dass sie ihr Studium beenden und dann zurückkehren könne. Sie habe Angst bekommen, dass man keinen Asylantrag mehr stellen könne, dass ein Weltkrieg beginnen würde. Die politische Lage würde sich ständig ändern. Nachgefragt, ob die BF alle Fluchtgründe genannt habe, ergänzte sie, dass sie mit ihrem Bruder gestritten habe. Sie habe daher Angst, dass sie ihre Familie wieder in den Jemen schickt werde. Nach ihrer OP im Jänner sei sie mit einem Freund nach Salzburg gefahren, darüber habe sie ihren Bruder nichts erzählt. Sie müsse ihm aber alles sagen, was sie hier mache. Ihr Bruder habe dann das Gefühl bekommen, dass sie mit einem Mann unterwegs sei und nicht mit einer Frau. Der Bruder habe ihr gesagt, wenn sie ihre Freiheit haben wolle, dann müsse sie zu ihrem Vater in den Jemen, er komme hier für ihr Leben auf, daher müsse sie machen, was er wolle. Er habe die Kontrolle über ihr Leben, das mache sie verrückt. Zum Schluss der Befragung gab die BF noch an, dass sie einen Freund habe und mit diesem eine Liebesbeziehung führe. Er lebe in den Niederlanden und sei Israeli. Sie kenne ihn seit April 2019 über das Internet (vgl. AS 65ff).Nachgefragt, ob die BF alle Fluchtgründe genannt habe, ergänzte sie, dass sie mit ihrem Bruder gestritten habe. Sie habe daher Angst, dass sie ihre Familie wieder in den Jemen schickt werde. Nach ihrer OP im Jänner sei sie mit einem Freund nach Salzburg gefahren, darüber habe sie ihren Bruder nichts erzählt. Sie müsse ihm aber alles sagen, was sie hier mache. Ihr Bruder habe dann das Gefühl bekommen, dass sie mit einem Mann unterwegs sei und nicht mit einer Frau. Der Bruder habe ihr gesagt, wenn sie ihre Freiheit haben wolle, dann müsse sie zu ihrem Vater in den Jemen, er komme hier für ihr Leben auf, daher müsse sie machen, was er wolle. Er habe die Kontrolle über ihr Leben, das mache sie verrückt. Zum Schluss der Befragung gab die BF noch an, dass sie einen Freund habe und mit diesem eine Liebesbeziehung führe. Er lebe in den Niederlanden und sei Israeli. Sie kenne ihn seit April 2019 über das Internet vergleiche AS 65ff). In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 wurde die BF neuerlich über ihre Fluchtgründe befragt. Sie gab an, mit dem Staat kein Problem zu haben, jedoch mit den Huthi-Rebellen. Auch ihr Vater sei Anhänger der Rebellen, er habe es ihr gesagt. Sie habe aber keinen Kontakt zu ihrem Vater, zuletzt hätten sie in Ägypten telefoniert. Sie wisse auch nicht, ob er weiß, dass sie in Österreich ist. Auf den Vorhalt hin, sie habe doch, als sie noch im Jemen gelebt habe, zu Staat und Gesellschaft eine loyale Einstellung gehabt, entgegnete sie, dass sie schon Probleme gehabt habe. Sie habe keinen Sex haben können und ihre erste Beziehung sei mit Herrn B. gewesen. Auf Nachfrage, wie die Beziehung zu ihrem Onkel und ihren Cousins, die in Wien leben, sei, gab sie an, dass die Beziehung nicht gut sei. Sie sei immer in Leoben. Ein Cousin hätte sie am Anfang dorthin gebracht, da sie sich überhaupt nicht ausgekannt habe. Sie hätte ihm dafür Geld gegeben. Die meisten Besuche beim Onkel und dessen Familie seien wegen ihrer Krankheit gewesen. Sie sei in Wien operiert worden. Nunmehr habe sie nur telefonischen Kontakt zum Onkel. Sie rufe nur an, wenn er krank ist bzw. wenn es ihre Mutter wolle, z.B. bei Feiern. Sie habe dem Onkel auch nicht gesagt, dass sie in Österreich subsidiären Schutz habe. Lediglich einem ihrer Cousins habe sie gesagt, dass sie keine Muslimin mehr sei und einen Freund habe. Außerdem habe sie diesem gesagt, dass sie um Asyl angesucht habe. Er habe dazu gemeint, dass es respektlos sei, da der Onkel ihr beim Visaantrag geholfen habe. Sie müsse es ihm aber selber sagen. Im Wesentlichen gab sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr im Jemen Gefahr drohe, da sie keine Muslimin mehr sei und als Frau diskriminiert werde (vgl. VHP vom 12.10.2021 S 7f).Im Wesentlichen gab sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr im Jemen Gefahr drohe, da sie keine Muslimin mehr sei und als Frau diskriminiert werde vergleiche VHP vom 12.10.2021 S 7f). Der Islam hindere sie an ihren Rechten als Frau. Als Jemenitin sei sie in ihrer Freiheit eingeschränkt. Sie sehe sich als Jemenitin als nicht gleichwertige Person an. Beispielsweise könne sie nicht erben, wie ein Mann. Der Islam habe ihr Leben gestohlen. Sie habe gekämpft, ihr Studium zu machen und arbeiten zu können. Es gebe keine Gerechtigkeit und viel Korruption. Auf die wiederholte Frage, wie sich konkret nach außen hin ihre Abkehr vom Islam manifestiere, sagte die BF, dass der Islam sie in ihren Rechten gestört und ihr Land zerstört habe. Außerdem, wenn sich jemand vom Islam abkehre, drohe ihm die Todesstrafe. Im Jemen oder in Ägypten sei sie zum Islam gezwungen worden. Sie habe ihre Bilder in die sozialen Medien gestellt und das sei nicht erlaubt. Auf die Frage hin, was sich seit sie in Österreich sei an ihrer Lebensweise signifikant geändert habe und inwiefern sie nunmehr selbstbestimmter als vorher geworden sei, führte die BF aus, dass sie gute Beziehungen habe. Sie habe viel gelernt, sei moralisch besser geworden und habe mehr Freiheit. Hier habe sie Fahrrad fahren und schwimmen gelernt. Sie wolle nunmehr tanzen gehen, daher habe sie zum Geburtstag einen Tanzkursgutschein bekommen. Es stehe ihr frei, über den Islam zu sprechen. Sie wolle arbeiten und die schlimmen Seiten des Islams aufzeigen und glaube an Menschlichkeit. Weiters ergänzte die BF, dass die Lage der Frau in Jemen schlechter geworden sei. Die Frauen dürften nicht zum Strand gehen und sie dürften keine Antibabypillen benutzen. Es dürften in Facebook keine Fotos von Frauen sein. In der Universität und in den Schulen seien Männer und Frauen getrennt. Es herrsche Vollverschleierung, ärger als in Ägypten. Der Widerspruch gegen den Islam werde bestraft und sie habe viele Artikel gegen den Islam geschrieben. Wenn sie in den Jemen zurückgehe, könnte sie aufgrund ihrer Schreiben gegen den Islam bestraft werden. Zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gab die BF an, dass sie Unterstützung von ihrer Mutter erhalte. Früher habe sie Geld von ihrem Bruder bekommen. Sie habe aber der Mutter gesagt, dass sie arbeite und selbst Geld verdienen wolle. Sie wolle unabhängig und selbständig werden. Derzeit befindet sich die BF in keinem Beschäftigungsverhältnis, sie sei im Oktober 2021 gekündigt worden und davor sei sie seit Ende August im Krankenstand gewesen. Zu ihren Beziehungen gab die BF an, dass sie XXXX in Ägypten über das Internet kennengelernt habe. Sie habe auf ihrer Website dargestellt, dass Jemen ein kulturell reiches Land sei und dort auch viele Religionen beheimatet seien. XXXX sei darauf aufmerksam gemacht worden, weil sie auch ein Bild von einer jemenitischen Jüdin ins Netz gestellt habe. Er selbst sei mit einer jemenitischen Jüdin verheiratet und so seien sie ins Gespräch gekommen. Es sei aber eine freundschaftliche platonische Beziehung gewesen. Erst in Österreich bei einem Besuch von ihm sei es doch eine intime Beziehung geworden. Die BF betonte aber, noch jungfräulich zu sein. Ihrem jetzigen Freund habe sie gesagt, dass sie erst nach einem positiven Asyl dazu bereit sei, ihre Jungfräulichkeit aufzugeben. Letztlich aber seien der Altersunterschied von 30 Jahren und, dass sie seine Ehe nicht zerstören habe wollen, ausschlaggebend gewesen, die Beziehung zu beenden. Jetzt hätten sie nur noch losen Kontakt. Seit sechs Monaten habe sie nunmehr eine Beziehung zu Herrn S., den sie über Tinder kennengelernt habe. Sie habe immer noch Probleme aus dem Haus zu gehen, da sie es früher nicht gewohnt gewesen sei. Man habe ja nicht alleine außer Haus gehen dürfen. Heiraten wolle sie aber nicht, da sie krank und fürs heiraten schon zu alt sei.Zu ihren Beziehungen gab die BF an, dass sie römisch 40 in Ägypten über das Internet kennengelernt habe. Sie habe auf ihrer Website dargestellt, dass Jemen ein kulturell reiches Land sei und dort auch viele Religionen beheimatet seien. römisch 40 sei darauf aufmerksam gemacht worden, weil sie auch ein Bild von einer jemenitischen Jüdin ins Netz gestellt habe. Er selbst sei mit einer jemenitischen Jüdin verheiratet und so seien sie ins Gespräch gekommen. Es sei aber eine freundschaftliche platonische Beziehung gewesen. Erst in Österreich bei einem Besuch von ihm sei es doch eine intime Beziehung geworden. Die BF betonte aber, noch jungfräulich zu sein. Ihrem jetzigen Freund habe sie gesagt, dass sie erst nach einem positiven Asyl dazu bereit sei, ihre Jungfräulichkeit aufzugeben. Letztlich aber seien der Altersunterschied von 30 Jahren und, dass sie seine Ehe nicht zerstören habe wollen, ausschlaggebend gewesen, die Beziehung zu beenden. Jetzt hätten sie nur noch losen Kontakt. Seit sechs Monaten habe sie nunmehr eine Beziehung zu Herrn S., den sie über Tinder kennengelernt habe. Sie habe immer noch Probleme aus dem Haus zu gehen, da sie es früher nicht gewohnt gewesen sei. Man habe ja nicht alleine außer Haus gehen dürfen. Heiraten wolle sie aber nicht, da sie krank und fürs heiraten schon zu alt sei. Herr S. wurde als Zeuge befragt und bestätigte, dass er zur BF eine Beziehung habe. Er betonte aber, dass die BF noch Jungfrau sei. Sie würden meist in seiner Wohnung leben, seltener in der eigenen Wohnung der BF. Befragt, inwiefern die BF seit sie sich kennen ihren Lebensstil verändert habe, gab er an, dass sie am Anfang gar kein Fleisch vom Schwein gegessen habe. Jetzt habe sie es probiert. Sie ziehe nunmehr Röcke an, was sie früher nie getan habe und habe die Haare gefärbt. Befragt, ob sie von einem Familienmitglied wegen ihrer Beziehung bedroht worden sei, sagte die BF, dass sie von ihrem Vater nicht bedroht worden sei. Sie habe aber Angst vor ihm, da er sie laut Gesetz umbringen könnte. Er habe die volle Gewalt über sie. Ihre Mutter habe sich damals auch wegen der Gewalttätigkeit vom Vater getrennt. In Österreich sei sie auch von ihren Verwandten nicht bedroht worden. Aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass für die BF bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine individuelle Gefahr besteht. Die BF stammt aus soliden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie keine Probleme mit den politischen Gruppierungen in ihrer Heimatregion und somit auch mit den Separatisten den Huthi hatte. Die BF konnte nicht plausibel darlegen, dass sie persönlich bedroht wurde. Es wurden lediglich vage Andeutungen gemacht, dass sie und ihre Familie von Frauen belästigt worden seien und diese Drohungen bzw. Unterstellungen allgemeiner Art gegen Personen aus einer bestimmten Region ausgesprochen hätten. Tatsächlich konnte die Familie während des Bürgerkriegs nach Jordanien ein und ausreisen und einige Monate unbehelligt im Heimatgebiet leben und dann legal nach Ägypten ausreisen, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Das Zeugnis über ihren Universitätsabschluss stammt aus 2016, als bereits die Huthis an der Macht waren. Sie gab zwar an, das Zeugnis sei zurückgehalten worden bis die Universität etwas gezahlt habe, da diese einem ehemaligen Minister gehört habe, aber genaueres wisse sie nicht. Tatsächlich hat sie das Zeugnis zu einer Zeit erhalten, als die Universität unter Kontrolle der Huthis war, und auch das ist ein Indiz, dass sie damals nicht verfolgt wurde. Da der Onkel ms als XXXX und ein Bruder bei der Nationalbank für die Regierung arbeitet, ist jedoch eine Gefährdung der Familie im Gebiet der Huthi nicht auszuschließen. Im konkreten Fall besteht jedoch die Möglichkeit, sich als wohlhabende Familie in einem anderen Teil des Staatsgebietes, das unter Kontrolle der Regierung ist, insbesondere im Südjemen, niederzulassen. So arbeitet einer ihrer Brüder für die Nationalbank in Aden, auch wenn er sich derzeit in Ägypten oder der Türkei aufhält. Es wurde aber oben bereits dargelegt, dass die BF und deren Familie bereits vor der Ausreise im Gebiet der Separatisten leben und das Land legal verlassen konnten. Da der Onkel ms als römisch 40 und ein Bruder bei der Nationalbank für die Regierung arbeitet, ist jedoch eine Gefährdung der Familie im Gebiet der Huthi nicht auszuschließen. Im konkreten Fall besteht jedoch die Möglichkeit, sich als wohlhabende Familie in einem anderen Teil des Staatsgebietes, das unter Kontrolle der Regierung ist, insbesondere im Südjemen, niederzulassen. So arbeitet einer ihrer Brüder für die Nationalbank in Aden, auch wenn er sich derzeit in Ägypten oder der Türkei aufhält. Es wurde aber oben bereits dargelegt, dass die BF und deren Familie bereits vor der Ausreise im Gebiet der Separatisten leben und das Land legal verlassen konnten. Bezüglich des Vorbringens ihrer Diskriminierung und drohenden Verfolgung als Frau in ihrem Heimatstaat ist hierzu darauf hinzuweisen, dass die Länderfeststellungen unbestritten Hinweise enthalten, dass die Gewalt gegen Frauen angestiegen und das Vorgehen gegen diese Gewalt durch das Justizsystem 2019 weiter zusammengebrochen sei. Beispielsweise seien Zwangsehen häufiger geworden. Frauen genießen auch keine volle Bewegungsfreiheit, wenngleich die Einschränkungen lokal unterschiedlich sind. Weiters stehen Frauen unter der Gewalt eines männlichen Vormunds und können das Land nur mit dessen Zustimmung verlassen bzw. einen Reisepass erhalten (vgl. oben S 13f).Bezüglich des Vorbringens ihrer Diskriminierung und drohenden Verfolgung als Frau in ihrem Heimatstaat ist hierzu darauf hinzuweisen, dass die Länderfeststellungen unbestritten Hinweise enthalten, dass die Gewalt gegen Frauen angestiegen und das Vorgehen gegen diese Gewalt durch das Justizsystem 2019 weiter zusammengebrochen sei. Beispielsweise seien Zwangsehen häufiger geworden. Frauen genießen auch keine volle Bewegungsfreiheit, wenngleich die Einschränkungen lokal unterschiedlich sind. Weiters stehen Frauen unter der Gewalt eines männlichen Vormunds und können das Land nur mit dessen Zustimmung verlassen bzw. einen Reisepass erhalten vergleiche oben S 13f). Doch im konkreten Einzelfall kann eine solche Gefährdung nicht erkannt werden. Es gibt keine Anzeichen, dass die BF als Frau insbesondere von ihrer Familie diskriminiert oder unterdrückt wird. Die BF konnte im Jemen studieren, sie hat es abgelehnt zu heiraten und sie war von keiner Zwangsehe bedroht. Sie konnte reisen und kann in Österreich studieren, ohne, dass ein männliches Familienmitglied in ihrer Nähe ist und sie bevormundet. Die BF konnte schon immer sehr emanzipiert leben und daran hat sich in Österreich nichts Wesentliches geändert. Sie wurde auch, solange sie bei der Familie lebte, im Umgang mit den sozialen Medien nicht eingeschränkt. Beispielsweise hat sie Bilder von ihr ins Netz gestellt, Inhalte frei gewählt, mit fremden Männern gechattet und so auch Herrn B. kennengelernt. Die BF konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass es ihr nunmehr unmöglich sei, ihre Distanz zum Islam nicht mehr verheimlichen zu können und sich daher einer Verfolgungsgefahr auszusetzen. Wie oben dargelegt, war die BF auch schon in ihrem Heimatstaat eine emanzipierte und kritisch denkende Frau, die dort studieren und arbeiten konnte sowie fast bis zu ihrem
  26. Lebensjahr dort unbehelligt gelebt hat. Es ist daher auch plausibel, dass sie eine kritische Haltung zum Islam hat und aufgrund ihres Lebensstils auch immer schon gehabt hat. Dass die BF jedoch faktisch und für Dritte wahrnehmbar vom Islam abgefallen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Haltung zur Religion über das persönliche Umfeld der BF hinaus nicht bekannt geworden ist. Sie gab zwar an in den sozialen Medien gegen den Islam geschrieben zu haben, es wurden diesbezüglich – trotz mehrmaliger Aufforderung - jedoch keine ihr zurechenbaren Dokumente vorgelegt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass sie gegen die Familienehre verstoßen habe bzw. sie die Einstellung zur Familienehre nicht mehr teilen würde und mit diesen Traditionen ernsthaft brechen wolle. So betonte sie und auch der Zeuge, dass sie noch immer Jungfrau sei und nicht die Absicht habe den Zeugen, der kein Muslim ist, heiraten zu wollen. Auch wenn die BF nunmehr seit kurzer Zeit Röcke trägt, sich die Haare färbt, Fahrrad fährt, tanzen und schwimmen geht und Schweinefleisch probiert hat, sind dies keine stichhaltigen Hinweise, dass diese Verhaltensweise, die sie nunmehr in Österreich pflegt, wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, diese unterdrücken zu müssen. Die BF hat augenscheinlich daher keine weltanschauliche Einstellung („Verwestlichung“), die der Gesellschafts- und Familientradition ihres Heimatstaates offen widersprechen würde, derart verinnerlicht, dass sie dieser bei einer Rückkehr in den Jemen weiter nachkommen würde und deshalb in das Blickfeld der Behörden, der Bevölkerung und insbesondere der Familie geraten würde. Es konnte somit - wie bereits oben ausgeführt - aus den dargelegten Erwägungen nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung ausgesetzt war oder dass die BF im Falle ihrer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Zu den Länderfeststellungen: Grundlage der Länderfeststellungen ist das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderinformationen wurden auch nicht substantiiert bestritten.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte in diesem Fall eine persönliche Verfolgungsgefahr nicht g

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.