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{'item': 'W155 2182829-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW155 2182829-2 Spruch, W155 2182829-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan beantragte am 29.05.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 13.07.2020 begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Mit Schreiben vom 13.07.2020 begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG. Am 05.08.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom XXXX an den Verwaltungsgerichthof.Am 05.08.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom römisch 40 an den Verwaltungsgerichthof. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl Ra XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl Ra römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntis vom XXXX , GZ XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX als unbegründet ab und kannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 als unbegründet ab und kannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz –VwGVG in der Fassung BGBl. I 2018/57 lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsverfahrensgesetz –VwGVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57 lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. […] oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. […] oder
  4. [...].Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. […] oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. […] oder,
  4. [...].
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […]“ Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer/Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Außerdem erhob er gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer/Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Außerdem erhob er gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof behob dieses Erkenntnis vom XXXX , welches somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages ist mit der Aufhebung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses weggefallen.Der Verwaltungsgerichtshof behob dieses Erkenntnis vom römisch 40 , welches somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages ist mit der Aufhebung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses weggefallen. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein (Beschwerde)Verfahren, in dem ein Beschwerdeführer/Antragsteller kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014, VwGH 27.06.2019, Ra 2017/11/0262). Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein (Beschwerde)Verfahren, in dem ein Beschwerdeführer/Antragsteller kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014, VwGH 27.06.2019, Ra 2017/11/0262). Der vorliegende Antrag wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Verfahren einzustellen [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)§ 28, Anm. 5)].Der vorliegende Antrag wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Verfahren einzustellen [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)Paragraph 28,, Anmerkung 5)]. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W155.2182829.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.