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{'item': 'W156 2245778-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW156 2245778-1 Spruch, , W156 2245778-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. XXXX , vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 09.07.2021, Zl. GZ XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. römisch 40 , vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 09.07.2021, Zl. GZ römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.02.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 9). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2245778.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.